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{'item': 'LVwG-2014/31/2129-9'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.01.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/31/2129-9 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde des AA, p.A. B GmbH, C, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.7.2014, Zl ****, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als dass das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt wird.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als dass das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt wird. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wie folgt: „Sie haben als Pilot des Zivilluftfahrzeuges der Marke MD 900, mit dem Kennzeichen ****, welches auf die B GmbH mit Sitz in Adresse, C, zugelassen ist, am 16.08.2013 um ca. 16.10 Uhr, im Gemeindegebiet von **** X, beim C „Hubschrauberflugplatz X", eine Landung (Lichtbilder - Abbildung 5, Auskunftsbegehren D vom 09.09.2013 - Seite 9/16) auf der östlichen Abstellfläche bei belegter Start- und Landepiste durch ein weiteres Zivilluftfahrzeug (Hubschrauber mit dem Kennzeichen ****) durchgeführt und haben nicht dafür Sorge getragen, dass das genannte Zivilluftfahrzeug in einer solchen Nähe eines anderen Luftfahrzeuges betrieben wurde, dass eine Zusammenstoßgefahr bestand bzw. dieses gefährdet wurde.„Sie haben als Pilot des Zivilluftfahrzeuges der Marke MD 900, mit dem Kennzeichen ****, welches auf die B GmbH mit Sitz in Adresse, C, zugelassen ist, am 16.08.2013 um ca. 16.10 Uhr, im Gemeindegebiet von **** römisch zehn, beim C „Hubschrauberflugplatz X", eine Landung (Lichtbilder - Abbildung 5, Auskunftsbegehren D vom 09.09.2013 - Seite 9/16) auf der östlichen Abstellfläche bei belegter Start- und Landepiste durch ein weiteres Zivilluftfahrzeug (Hubschrauber mit dem Kennzeichen ****) durchgeführt und haben nicht dafür Sorge getragen, dass das genannte Zivilluftfahrzeug in einer solchen Nähe eines anderen Luftfahrzeuges betrieben wurde, dass eine Zusammenstoßgefahr bestand bzw. dieses gefährdet wurde. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 3 Abs. 3 iVm. § 14 Abs. 1 und § 80 Luftverkehrsregeln 2010 (LVR) iVm. § 169 Abs. 1 Ziffer 2 Luftfahrtgesetz 1957 (LFG)Paragraph 3, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins und Paragraph 80, Luftverkehrsregeln 2010 (LVR) in Verbindung mit Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 2 Luftfahrtgesetz 1957 (LFG) Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€): Gemäß: Ersatzfreiheitsstrafe: 1.000,00 § 169 Abs. 1

  1. Satz LFG 10 Tage“1.000,00 Paragraph 169, Absatz eins,
  2. Satz LFG 10 Tage“ Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten festgesetzt. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschuldigte vor wie folgt: „Mit dem Straferkenntnis **** vom
  3. Juli 2014 werfen Sie mir vor, ich hätte am 16.8.2013 um ca. 1610 Uhr einen Start (Lichtbilder - Abbildung 5, Auskunftsbegehren D vom 9.9.2013 - Seite 9/16) durchgeführt und dabei das Lfz. **** in einer solchen Nähe von einem anderem Lfz. betrieben, dass eine Zusammenstoßgefahr bestand bzw. dieses gefährdet wurde. Dieser Tatvorwurf ist unrichtig, es bestand niemals eine Zusammenstoßgefahr bzw. wurde „dieses" (wer/was immer damit gemeint ist) nicht gefährdet, weshalb ich innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der „Beschwerde" einbringe. Da mir die Lichtbilder bzw. das Auskunftsbegehren, welches ausdrücklich als „Tatumschreibung" in den bisherigen Strafverfolgungsmaßnahmen angeführt wurde, bis dato nicht zur Kenntnis gebracht wurden, ist es mir nicht möglich gewesen entsprechende Gegenbeweise vorzubringen. Es fehlt insbesondere eine Abstandsangabe zwischen dem Lfz. und dem angeblichen Hindernis, woraus die angebliche Zusammenstoßgefahr abgeleitet wird. Zur Verfassung einer meine gänzlichen Unschuld beweisenden Beschwerde bedarf es der Kenntnis des gesamten Verwaltungsstrafaktes, insbesondere die Abbildung 5 sowie das Auskunftsbegehren der D vom 9.9.
  4. Es ergeht der Antrag auf Akteneinsicht nach § 17 AVG in Form der Übermittlung einer vollständigen Aktenkopie, nach deren Vorliegen ich eine meine gänzliche Unschuld beweisende Berufungsergänzung zeitnahe übermitteln werde. Zur Verfassung einer meine gänzlichen Unschuld beweisenden Beschwerde bedarf es der Kenntnis des gesamten Verwaltungsstrafaktes, insbesondere die Abbildung 5 sowie das Auskunftsbegehren der D vom 9.9.
  5. Es ergeht der Antrag auf Akteneinsicht nach Paragraph 17, AVG in Form der Übermittlung einer vollständigen Aktenkopie, nach deren Vorliegen ich eine meine gänzliche Unschuld beweisende Berufungsergänzung zeitnahe übermitteln werde. Kopierkosten werden unverzüglich ersetzt, bitte legen Sie einen entsprechenden Erlagschein bei.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Strafakt der Bezirkshauptmannschaft Y, Zahl ****. Weiters war die Aufnahme eines Beweises durch einen Sachverständigen gemäß § 52 AVG unabdingbar, da die Lösung der entscheidungserheblichen Tatfragen ein besonderes Fachwissen erfordert, über das die erkennende Behörde selbst nicht verfügt. Weiters war die Aufnahme eines Beweises durch einen Sachverständigen gemäß Paragraph 52, AVG unabdingbar, da die Lösung der entscheidungserheblichen Tatfragen ein besonderes Fachwissen erfordert, über das die erkennende Behörde selbst nicht verfügt. Da kein amtlicher Sachverständiger für die fachliche Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes zur Verfügung stand, war gemäß § 52 Abs 2 AVG ein nichtamtlicher Sachverständiger zu bestellen. Da kein amtlicher Sachverständiger für die fachliche Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes zur Verfügung stand, war gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG ein nichtamtlicher Sachverständiger zu bestellen. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 24.9.2014, Zl LVwG-2014/31/2129-3, wurde EE als nichtamtlicher Sachverständiger mit der Erstattung eines Gutachtens zum gegenständlichen Sachverhalt aus dem Bereich der Luftfahrttechnik beauftragt. Das entsprechende Gutachten vom 8.12.2014 wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 11.12.2014 samt dazugehöriger Kostennote übermittelt. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 18.12.2014 wurde das Gutachten den Verfahrensparteien in Wahrung des Parteiengehörs mit dem Ersuchen um Abgabe einer allfälligen Stellungnahme bis 12.1.2015 übermittelt. Die belangte Behörde teilte am 7.1.2015 telefonisch mit, dass auf die Erstattung einer Stellungnahme ausdrücklich verzichtet werde. In der gutachterlichen Beurteilung führt der nichtamtliche Sachverständige EE zur Frage der Gefährdung anderer Luftfahrzeuge im Zuge des gegenständlichen Landemanövers aus wie folgt: „Auf Basis der in der Beurteilungsgrundlage gelisteten Bilder und der darauf erkennbaren Positionen der gegenständlichen Hubschrauber sowie der bei der Ortsbesichtigung durchgeführten Vermessung konnte eine Distanz von zirka 30 Meter zwischen den Rotorkreisen des landenden und dem am Boden stehenden Hubschrauber ermittelt werden. Der Bereich im Umkreis des landenden Hubschraubers mit einem Durchmesser von 2 “ D“ (s. Erläuterung) war zu jedem Zeitpunkt der Endanflug- und Aufsetzphase des Hubschraubers hindernisfrei (grüne Kreisfläche um den Hubschrauber). Die Anflugrichtung des landenden Hubschraubers (30°) und die Ausrichtung des am Boden stehenden Hubschraubers (100°) ermöglichten beiden Piloten den visuellen Kontakt zu dem jeweils anderen Hubschrauber. Aus sachverständiger Sicht ist zu keinem Zeitpunkt die Gefahr eines Zusammenstoßes zwischen den beiden Hubschraubern erkennbar.“ Zur Frage des Bestehens verbindlicher rechtlicher Vorgaben hinsichtlich der einzuhaltenden Abstände zwischen Luftfahrzeugen bei Starts und Landungen von Helikoptern führte der Sachverständige aus wie folgt: „Aus den im ICAO Annex 14 Band II publizierten Empfehlungen und Standards bzgl. der Dimensionierung von Absetzflächen und Schwebeflugwegen auf Hubschrauberflugplätzen kann m.E. ein Mindestabstand vom Drehpunkt des Hubschraubers um die Hochachse zu nicht bewegenden Hindernissen, wie z.B. einem parkenden Hubschrauber, hergeleitet werden.„Aus den im ICAO Annex 14 Band römisch zwei publizierten Empfehlungen und Standards bzgl. der Dimensionierung von Absetzflächen und Schwebeflugwegen auf Hubschrauberflugplätzen kann m.E. ein Mindestabstand vom Drehpunkt des Hubschraubers um die Hochachse zu nicht bewegenden Hindernissen, wie z.B. einem parkenden Hubschrauber, hergeleitet werden. Bei der Anwendung der vorbeschriebenen Faktoren im gegenständlichen Fall des Hubschraubers MD900 würden die Mindestabstände vom Drehpunkt des Hubschraubers um die Hochachse, zu Hindernissen, im Flug in einer mit Bodeneffekt verbundenen Höhe, bei Geradeausflug 10,34 Meter und beim Drehen um die Hochachse 11,84 Meter betragen. Angewandt auf den Mindestabstand des drehenden Rotors des im Bodeneffekt fliegenden bzw. schwebenden Hubschraubers MD900 zu einem unbewegten Hindernis ergibt dies bei Geradeausflug eine Distanz von 5,17 Meter und beim Drehen eine Distanz von 5,92 Meter (s. Abb. 5).“ Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens konnte das Landesverwaltungsgericht Tirol die für einen Schuldspruch nötigen Tatbestandselemente der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nicht feststellen. Insbesondere aufgrund der Tatsache, dass der nichtamtliche Sachverständige keinerlei Hinweise darauf feststellen konnte, dass Mindestabstände unterschritten wurden und die Gefahr eines Zusammenstoßes zwischen Luftfahrzeugen bestanden habe, geht das Landesverwaltungsgericht Tirol davon aus, dass der Beschuldigte den ihm zur Last gelegten Verstoß gegen §§ 3 Abs 3 iVm § 14 Abs 1 und 80 Luftverkehrsregeln 2010 (LVR) nicht begangen hat. Insbesondere aufgrund der Tatsache, dass der nichtamtliche Sachverständige keinerlei Hinweise darauf feststellen konnte, dass Mindestabstände unterschritten wurden und die Gefahr eines Zusammenstoßes zwischen Luftfahrzeugen bestanden habe, geht das Landesverwaltungsgericht Tirol davon aus, dass der Beschuldigte den ihm zur Last gelegten Verstoß gegen Paragraphen 3, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins und 80 Luftverkehrsregeln 2010 (LVR) nicht begangen hat. Wenn der nichtamtliche Sachverständige schließlich im Rahmen seiner Beantwortung zu Punkt
  6. einräumt, dass „…, falls die gekennzeichnete Hubschrauberpiste auch die einzige Aufsetzfläche sein sollte, bei einer Landung bzw einem Aufsetzen des Hubschraubers außerhalb dieser Fläche m.E. ein Verstoß gegen § 23 Abs 1 Zivilflugplatz-Betriebsordnung (ZFBO) sinngemäß zu prüfen.“ sei, bleibt im Gegenstandsfall zu attestieren, dass dem Beschwerdeführer eine solche Übertretung nicht innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist von einem Jahr (vgl § 31 Abs 1 VStG) zur Last gelegt wurde, sodass ein diesbezüglicher Verfolgungsanspruch mittlerweile verjährt ist. Wenn der nichtamtliche Sachverständige schließlich im Rahmen seiner Beantwortung zu Punkt
  7. einräumt, dass „…, falls die gekennzeichnete Hubschrauberpiste auch die einzige Aufsetzfläche sein sollte, bei einer Landung bzw einem Aufsetzen des Hubschraubers außerhalb dieser Fläche m.E. ein Verstoß gegen Paragraph 23, Absatz eins, Zivilflugplatz-Betriebsordnung (ZFBO) sinngemäß zu prüfen.“ sei, bleibt im Gegenstandsfall zu attestieren, dass dem Beschwerdeführer eine solche Übertretung nicht innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist von einem Jahr vergleiche Paragraph 31, Absatz eins, VStG) zur Last gelegt wurde, sodass ein diesbezüglicher Verfolgungsanspruch mittlerweile verjährt ist. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.31.2129.9

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.