GVG wird den Beschwerden des Herrn E, der F G, des Herrn H I, der Frau J K, der Frau N O und der Frau Q, alle vertreten durch Herrn RA betreffend das Fehlen der Voraussetzungen für eine bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes
Abs.5 TBO stattgegeben und die Bewilligung
Abs 1 TBO 2011 ersatzlos behoben.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird den Beschwerden des Herrn E, der F G, des Herrn H römisch eins, der Frau J K, der Frau N O und der Frau Q, alle vertreten durch Herrn RA betreffend das Fehlen der Voraussetzungen für eine bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes
Paragraph 46, Absatz 5, TBO stattgegeben und die Bewilligung
Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2011 ersatzlos behoben. 2. Alle übrigen Beschwerdepunkte der unter Spruchpunkt 1) genannten Beschwerdeführer und die Beschwerden der anderen Beschwerdeführer werden
GVG als unzulässig zurückgewiesen.2. Alle übrigen Beschwerdepunkte der unter Spruchpunkt 1) genannten Beschwerdeführer und die Beschwerden der anderen Beschwerdeführer werden
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung: Mit Ansuchen vom 27.08.2014 ersuchte die X GmbH & Co KG durch ihre Mitarbeiterin um Erteilung einer Genehmigung
H & Co KG durch ihre Mitarbeiterin um Erteilung einer Genehmigung
Paragraph 46, TBO für die Errichtung der Sportanlage S. Am 29.08.2014 wurde ein entsprechendes Bauansuchen nachgereicht, in dem ausgeführt wurde, dass die bestehende Sportanlage S in der Adresse erweitert und saniert werden solle. In einem Schreiben vom 25.09.2014 wurde weiters ausgeführt, dass der derzeitige Bestand des Sportplatzes aufgrund der zu geringen Platzgröße nicht mehr für künftige Regionalspiele zugelassen sei. Deshalb sei eine Vergrößerung der Anlage zwingend erforderlich. Aufgrund der unterschiedlichen Bauplatzwidmung (Freiland bzw Vorbehaltsfläche Sportanlage) wäre die Erteilung einer Genehmigung
Abs 1 TBO 2011 jedenfalls erforderlich, da ansonsten der Spielbetrieb nicht aufrecht erhalten bleiben könne. Für die geplante Flutlichtanlage im Mindestabstandsbereich wurde auf vorliegende Zustimmungserklärungen hingewiesen. In Bezug auf die Container wurde festgestellt, dass der kleinere Container mit der Bezeichnung „10“ im vorliegenden Lageplan für die Lagerung von Trainingsgeräten für die Sportler bestimmt sei. Der große Container, bezeichnet mit der Nr 16, wäre für die Ausgabe von Getränken und kleinen Stärkungen für den Nachwuchs. Am 29.08.2014 wurde ein entsprechendes Bauansuchen nachgereicht, in dem ausgeführt wurde, dass die bestehende Sportanlage S in der Adresse erweitert und saniert werden solle. In einem Schreiben vom 25.09.2014 wurde weiters ausgeführt, dass der derzeitige Bestand des Sportplatzes aufgrund der zu geringen Platzgröße nicht mehr für künftige Regionalspiele zugelassen sei. Deshalb sei eine Vergrößerung der Anlage zwingend erforderlich. Aufgrund der unterschiedlichen Bauplatzwidmung (Freiland bzw Vorbehaltsfläche Sportanlage) wäre die Erteilung einer Genehmigung
Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2011 jedenfalls erforderlich, da ansonsten der Spielbetrieb nicht aufrecht erhalten bleiben könne. Für die geplante Flutlichtanlage im Mindestabstandsbereich wurde auf vorliegende Zustimmungserklärungen hingewiesen. In Bezug auf die Container wurde festgestellt, dass der kleinere Container mit der Bezeichnung „10“ im vorliegenden Lageplan für die Lagerung von Trainingsgeräten für die Sportler bestimmt sei. Der große Container, bezeichnet mit der Nr 16, wäre für die Ausgabe von Getränken und kleinen Stärkungen für den Nachwuchs. Weiters wurde ein Konvolut betreffend die Mindestanforderungen für Regionalligaspiele vorgelegt. Auch ein Unterbestandsvertrag zwischen Frau Person1 und Frau Person2 und Herrn Person3 mit der Stadt Innsbruck wurde den Unterlagen angeschlossen. Weiters wurde ein stadtplanerisches Gutachten vom 17.09.2014 von Herrn Person4 eingeholt. Eine Ergänzung des Gutachtens der Abteilung Bau- und Feuerpolizei, Magistratsabteilung III, wurde noch zu einigen Detailfragen eingeholt und liegt dem Akt mit einer Stellungnahme vom 27.10.2014 bei.Weiters wurde ein stadtplanerisches Gutachten vom 17.09.2014 von Herrn Person4 eingeholt. Eine Ergänzung des Gutachtens der Abteilung Bau- und Feuerpolizei, Magistratsabteilung römisch drei, wurde noch zu einigen Detailfragen eingeholt und liegt dem Akt mit einer Stellungnahme vom 27.10.2014 bei. In weiterer Folge wurde von Seiten des Stadtmagistrates Innsbruck der nunmehr rechtzeitig bekämpfte Bescheid mit einer befristeten Bewilligung
Abs 1 TBO 2011 zu den geplanten Erweiterungs- und Sanierungsmaßnahmen erlassen.In weiterer Folge wurde von Seiten des Stadtmagistrates Innsbruck der nunmehr rechtzeitig bekämpfte Bescheid mit einer befristeten Bewilligung
Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2011 zu den geplanten Erweiterungs- und Sanierungsmaßnahmen erlassen. Mit Beschwerde vom 08.11.2014, eingelangt beim Magistrat Innsbruck am 13.11.2014, erhoben zunächst Herr A und Frau C B Beschwerde gegen diesen Bescheid. Sie führten darin aus, dass zunächst die Arbeiten für dieses Projekt bereits am 03.11.2014 begonnen hätten. Zudem stelle das Bauvorhaben eine wesentliche Vergrößerung der Spielfläche dar und durch die Neugestaltung und vor allem durch die geplante Flutlichtanlage würden die Nachbarn mit Immissionen belastet werden. Auch auf die Lärmsituation sei im gegenständlichen Bescheid nicht eingegangen worden. Aus diesen Gründen sei der Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. In weiterer Folge brachten Herr D E, Frau F G, Herr H I, Frau J K, Herr L M, Frau N O und Frau P Q, alle vertreten durch die Rechtsanwälte, Adresse, R, fristgerecht Beschwerde ein. In weiterer Folge brachten Herr D E, Frau F G, Herr H römisch eins, Frau J K, Herr L M, Frau N O und Frau P Q, alle vertreten durch die Rechtsanwälte, Adresse, R, fristgerecht Beschwerde ein. In dieser Beschwerde führten sie aus, dass zunächst die Zustimmung der Grundeigentümer im Akt fehle, so liege die Zustimmung der Frau Person1 nicht vor. Des Weiteren fehle es auch an einer einheitlichen Widmung für das Projekt, da ein Teil Freiland und ein Teil als Sonderfläche Sportanlage gewidmet sei. Auch fehle es an einem Bebauungsplan. Die in § 55 Abs 4 und 7 TROG statuierten Voraussetzungen für das Absehen einer Verpflichtung zur Erlassung eines allgemeinen und ergänzenden (Abs 8 leg cit) Bebauungsplanes lägen im vorliegenden Fall nicht vor, sodass schon allein deshalb eine Genehmigung nicht hätte erteilt werden dürfen. Die in Paragraph 55, Absatz 4 und 7 TROG statuierten Voraussetzungen für das Absehen einer Verpflichtung zur Erlassung eines allgemeinen und ergänzenden (Absatz 8, leg cit) Bebauungsplanes lägen im vorliegenden Fall nicht vor, sodass schon allein deshalb eine Genehmigung nicht hätte erteilt werden dürfen. Auch sei weder eine Kundmachung zum gegenständlichen Projekt erfolgt und es habe auch keine mündliche Verhandlung gegeben. Jedenfalls sei auch eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Bescheides vorliegend, da die Behörde das Gesetz vollkommen falsch ausgelegt habe. Die belangte Behörde habe antragsgemäß die befristete Baubewilligung für die Erweiterung und Sanierung der Sportanlage S mit der Begründung erteilt, dass die Voraussetzungen für eine Bewilligung
TBO über bauliche Anlagen, die aufgrund ihres besonderen Verwendungszwecks nur für einen vorübergehenden Bestand bestimmt sind, vorliegen würden. So ergebe sich der vom Gesetz geforderte besondere Verwendungszweck aus dem Umstand, dass der derzeit bestehende Sportplatz nicht mehr den Mindestanforderungen an die Infrastruktur für die Regionalliga entspreche und auch die Stadtplanung bereits mitgeteilt habe, dass eine Änderung des Flächenwidmungsplanes aus raumordnungsfachlicher Sicht befürwortet würde. Die belangte Behörde habe antragsgemäß die befristete Baubewilligung für die Erweiterung und Sanierung der Sportanlage S mit der Begründung erteilt, dass die Voraussetzungen für eine Bewilligung
Paragraph 46, TBO über bauliche Anlagen, die aufgrund ihres besonderen Verwendungszwecks nur für einen vorübergehenden Bestand bestimmt sind, vorliegen würden. So ergebe sich der vom Gesetz geforderte besondere Verwendungszweck aus dem Umstand, dass der derzeit bestehende Sportplatz nicht mehr den Mindestanforderungen an die Infrastruktur für die Regionalliga entspreche und auch die Stadtplanung bereits mitgeteilt habe, dass eine Änderung des Flächenwidmungsplanes aus raumordnungsfachlicher Sicht befürwortet würde. Die Behörde habe aber übersehen, dass sie – wenn auch teilweise subjektiv öffentliche Rechte des Nachbarn nicht bestehen würden – eine umfangreiche Prüfpflicht habe.
Abs 5 TBO 2011 könne der Nachbar nur sehr eingeschränkt Einwendungen gegen bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes machen. Eine Möglichkeit der Einbringung bestünde aber darin, dass er Einwendungen in die Richtung machen könne, ob es sich bei den baulichen Anlagen tatsächlich um solche handle, die nur vorübergehend bestehen solle.
Paragraph 46, Absatz 5, TBO 2011 könne der Nachbar nur sehr eingeschränkt Einwendungen gegen bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes machen. Eine Möglichkeit der Einbringung bestünde aber darin, dass er Einwendungen in die Richtung machen könne, ob es sich bei den baulichen Anlagen tatsächlich um solche handle, die nur vorübergehend bestehen solle. Die Privilegierung des § 46 TBO 2011 sei nämlich grundsätzlich nur sehr restriktiv auszulegen. Die Privilegierung des Paragraph 46, TBO 2011 sei nämlich grundsätzlich nur sehr restriktiv auszulegen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dürfe keine befristete Bewilligung bzw eine solche auf Widerruf erteilt werden, wenn sich kein Anhaltspunkt dafür befände, dass der Bestand der zu beurteilenden Anlage nur ein vorübergehender sein solle. Gerade aus den Einreichunterlagen und der Errichtung der Flutlichtanlage sowie des Zauns und der Ballfangnetze zeige sich eindeutig, dass es sich bei diesen geplanten Maßnahmen nicht um einen vorübergehenden Bestand handle. Es wäre illusorisch zu glauben, dass von Seiten der Bauwerberin tatsächlich nach fünf Jahren diese baulichen Anlagen entfernt würden. Auch die zwei Container würden so errichtet werden, dass es eine fixe Verbindung mit den Tribünen geben würde. Da somit die Voraussetzungen für einen vorübergehenden Bestand einer baulichen Anlage vorliegen, hätte die Behörde eine Genehmigung
Auch die zwei Container würden so errichtet werden, dass es eine fixe Verbindung mit den Tribünen geben würde. Da somit die Voraussetzungen für einen vorübergehenden Bestand einer baulichen Anlage vorliegen, hätte die Behörde eine Genehmigung
Paragraph 46, TBO nicht erteilen dürfen. Weiters wurde in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass bereits umfangreiche Baumaßnahmen ohne das Vorliegen einer Baubewilligung begonnen worden seien. Es könne auch nicht angehen, dass ein „normales Baubewilligungsverfahren“ umschifft werde, damit auf die durchwegs vorliegenden Einwendungen der Nachbarn nicht eingegangen werden könnte. So müsse der Immissionsschutz jedenfalls wahrgenommen werden. Hier habe es die Stadt auch verabsäumt, entsprechende Gutachten einzuholen. Weder die Auswirkungen der Flutlichtanlage, noch eventuelle Lärmspitzen seien durch entsprechende immissionsschutztechnische Gutachten überprüft worden. Dies werde auch durch umfangreich zitierte Literatur und Entscheidungen der Verwaltungsgerichte entsprechend dargelegt. Ein weiterer Punkt sei auch, dass die Planunterlagen jedenfalls unzureichend wären. Das Projekt verstoße auch gegen die Abstandsbestimmungen und gegen die bestehenden Stellplatzbestimmungen der Tiroler Bauordnung. Darüber hinaus gebe es auch keine Zustimmung der Grundeigentümer und es liege auch keine einheitliche Widmung vor. Zusammenfassend werde jedenfalls ausgeführt, dass im vorliegenden Fall keineswegs die Voraussetzungen nach § 46 TBO 2011 vorliegen würden. Zusammenfassend werde jedenfalls ausgeführt, dass im vorliegenden Fall keineswegs die Voraussetzungen nach Paragraph 46, TBO 2011 vorliegen würden. Aus diesem Grund werde der Antrag gestellt, entweder das Bauansuchen zurück-, in eventu aber abzuweisen bzw in eventu den Bescheid des Magistrats aufzuheben und die gegenständliche Angelegenheit zur Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens, für die Einholung der entsprechenden Gutachten, Durchführung einer mündlichen Bauverhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Baubehörde erster Instanz zurückzuverweisen und jedenfalls, dass über die vorliegende Beschwerde in öffentlich mündlicher Verhandlung verhandelt werde. Am 1.12.2014 erhoben schließlich noch Frau U und Herr V W, sowie Frau Y Z und Herr A1 B1 Beschwerde und brachten vor, dass die Erweiterung des Sportplatzes für die Wohnqualität in der Umgebung nicht zumutbar sei. Besonders durch die Errichtung einer Flutlichtanlage würden die Immissionen sehr stark zunehmen und auch die Lärmsituation wäre den Anrainern nicht zumutbar. Weiters fehle es an entsprechenden Stellplätzen, sodass die ersatzlose Behebung des Bescheides beantragt werde.Am 1.12.2014 erhoben schließlich noch Frau U und Herr römisch fünf W, sowie Frau Y Z und Herr A1 B1 Beschwerde und brachten vor, dass die Erweiterung des Sportplatzes für die Wohnqualität in der Umgebung nicht zumutbar sei. Besonders durch die Errichtung einer Flutlichtanlage würden die Immissionen sehr stark zunehmen und auch die Lärmsituation wäre den Anrainern nicht zumutbar. Weiters fehle es an entsprechenden Stellplätzen, sodass die ersatzlose Behebung des Bescheides beantragt werde. Am 30.12.2014 brachte der nunmehrige Rechtsvertreter der Bauwerberin, Herr Rechtsanwalt, noch eine Stellungnahme vom 24.12.2014 beim erkennenden Gericht ein und stellte den Antrag, die gegenständlichen Beschwerden unbegründet abzuweisen. Im Schriftsatz führte er zusammengefasst aus, dass sich die subjektiv öffentlichen Nachbarrechte im Verfahren
Abs 5 TBO rein darauf beschränken, dass der Verwendungszweck der betreffenden baulichen Anlage nur vorübergehender Natur ist.Im Schriftsatz führte er zusammengefasst aus, dass sich die subjektiv öffentlichen Nachbarrechte im Verfahren
Paragraph 46, Absatz 5, TBO rein darauf beschränken, dass der Verwendungszweck der betreffenden baulichen Anlage nur vorübergehender Natur ist. Alle anderen Einwendungen seien als unzulässig zurückzuweisen. Bezüglich des Verwendungszweckes sei die Bewilligung aber jedenfalls zu Recht erfolgt, da die Gewährung eines durchgehenden Spielbetriebes für die Jugendmannschaften sehr wichtig ist. Die Bewilligung entspreche einer „Sofortmaßnahme“. Genau für solche Situationen habe der Gesetzgeber diese Bestimmung gedacht, sodass den Beschwerden keine Berechtigung zukomme. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Zur Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts wurde Beweis aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Bauakt des Stadtmagistrats Innsbruck zu Zl **** sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 09.01.2014. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage:
Abs 1 Tiroler Bauordnung 2011 (TBO) kann für bauliche Anlagen, die aufgrund ihres besonderen Verwendungszweckes nur für einen vorübergehenden Bestand bestimmt sind, anstelle eines Bauansuchens nach § 22 oder einer Bauanzeige nach § 23 um die Erteilung einer befristeten Bewilligung angesucht werden.
Paragraph 46, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2011 (TBO) kann für bauliche Anlagen, die aufgrund ihres besonderen Verwendungszweckes nur für einen vorübergehenden Bestand bestimmt sind, anstelle eines Bauansuchens nach Paragraph 22, oder einer Bauanzeige nach Paragraph 23, um die Erteilung einer befristeten Bewilligung angesucht werden.
Abs 2 leg cit ist um die Erteilung der Bewilligung nach Abs 1 bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Im Ansuchen sind der vorgesehene Verwendungszweck und die Dauer, für die die betreffende bauliche Anlage errichtet werden soll, anzugeben. Dem Ansuchen sind weiters die in § 22 Abs 2 TBO genannten Unterlagen und eine technische Beschreibung des Bauvorhabens, erforderlichenfalls ergänzt durch entsprechende planliche Darstellungen, in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.
Absatz 2, leg cit ist um die Erteilung der Bewilligung nach Absatz eins, bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Im Ansuchen sind der vorgesehene Verwendungszweck und die Dauer, für die die betreffende bauliche Anlage errichtet werden soll, anzugeben. Dem Ansuchen sind weiters die in Paragraph 22, Absatz 2, TBO genannten Unterlagen und eine technische Beschreibung des Bauvorhabens, erforderlichenfalls ergänzt durch entsprechende planliche Darstellungen, in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.
Abs 3 kann die Behörde bei der Erteilung der Bewilligung nach Abs 1 unter Bedachtnahme insbesondere auf die Lage und den Verwendungszweck der betreffenden baulichen Anlage von der Einhaltung bestimmter bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften absehen, wenn sichergestellt ist, dass
Absatz 3, kann die Behörde bei der Erteilung der Bewilligung nach Absatz eins, unter Bedachtnahme insbesondere auf die Lage und den Verwendungszweck der betreffenden baulichen Anlage von der Einhaltung bestimmter bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften absehen, wenn sichergestellt ist, dass
Abs 4 leg cit ist die Bewilligung befristet auf einen Zeitraum, der den voraussichtlichen Bedarf an der betreffenden baulichen Anlage entspricht, längstens jedoch auf die Dauer von fünf Jahren ab dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung zu erteilen.
Absatz 4, leg cit ist die Bewilligung befristet auf einen Zeitraum, der den voraussichtlichen Bedarf an der betreffenden baulichen Anlage entspricht, längstens jedoch auf die Dauer von fünf Jahren ab dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung zu erteilen.
Abs 5 leg cit sind Parteien im Verfahren um die Erteilung einer Bewilligung nach Abs 1 der Antragsteller, die Nachbarn im Sinn des § 26 Abs 2 TBO und der Straßenverwalter. Die Nachbarn und der Straßenverwalter sind berechtigt, das Fehlen der Voraussetzungen nach Abs 1 geltend zu machen. § 26 Abs 6 und 7 TBO sind sinngemäß anzuwenden.
Absatz 5, leg cit sind Parteien im Verfahren um die Erteilung einer Bewilligung nach Absatz eins, der Antragsteller, die Nachbarn im Sinn des Paragraph 26, Absatz 2, TBO und der Straßenverwalter. Die Nachbarn und der Straßenverwalter sind berechtigt, das Fehlen der Voraussetzungen nach Absatz eins, geltend zu machen. Paragraph 26, Absatz 6 und 7 TBO sind sinngemäß anzuwenden. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Auf den gegenständlichen Fall angewendet bedeutet dies, dass die Parteien und somit die Beschwerdeführer in ihren subjektiven Mitsprachenrechten soweit begrenzt sind, dass sie nur Einwendungen bezüglich des Verwendungszweckes machen können, also ob die bauliche Anlage aufgrund ihres besonderen Verwendungszweckes nur für einen vorübergehenden Bestand bestimmt ist. Erst mit der Novelle zur Tiroler Bauordnung, LGBl Nr 48/2011 wurde den Nachbarn und dem Straßenverwalter erstmals ein subjektives Mitspracherecht eingeräumt. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Nachbar bei baulichen Anlagen vorübergehenden Bestandes zur Gänze kein Mitspracherecht. Erst mit der Novelle zur Tiroler Bauordnung, Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2011, wurde den Nachbarn und dem Straßenverwalter erstmals ein subjektives Mitspracherecht eingeräumt. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Nachbar bei baulichen Anlagen vorübergehenden Bestandes zur Gänze kein Mitspracherecht. Die Novelle folgte der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum vereinfachten Verfahren nach § 259b Gewerbeordnung
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Bestimmung des § 46 äußerst restriktiv auszulegen.
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Bestimmung des Paragraph 46, äußerst restriktiv auszulegen. Da § 46 TBO 2011 eine Privilegierung für bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes gegenüber dem sonstigen Genehmigungsregime de r TBO 2011 darstellt, weil die Behörde bei einer solchen Bewilligung unter bestimmten Voraussetzungen unter Bedachtnahme insbesondere auf die Lage und den Verwendungszweck der betreffenden baulichen Anlagen von der Einhaltung bestimmter bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften absehen kann, sind derartige Ausnahmetatbestände grundsätzlich restriktiv auszulegen (vgl VwGH 26.06.2014, Ro 2014/06/0042). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs darf keine befristete Bewilligung bzw eine solche auf Widerruf erteilt werden, wenn sich kein Anhaltspunkt dafür findet, dass der Bestand der zu beurteilenden Anlage nur ein vorübergehender sein soll, zumal diesfalls die Erteilung einer Bewilligung bedeuten würde, dass die Behörde auch in gleich oder in ähnlich gelagerten Fällen eine Ausnahmebewilligung erteilen müsste, wollte sie sich nicht dem Vorwurf einer willkürlichen Handhabung ihres Ermessens aussetzen, was auf eine Unvollziehbarkeit des Flächenwidmungsplanes hinaus liefe (vgl VwGH vom 24.06.2009, Zl 2008/05/0240).Da Paragraph 46, TBO 2011 eine Privilegierung für bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes gegenüber dem sonstigen Genehmigungsregime de r TBO 2011 darstellt, weil die Behörde bei einer solchen Bewilligung unter bestimmten Voraussetzungen unter Bedachtnahme insbesondere auf die Lage und den Verwendungszweck der betreffenden baulichen Anlagen von der Einhaltung bestimmter bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften absehen kann, sind derartige Ausnahmetatbestände grundsätzlich restriktiv auszulegen vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/06/0042). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs darf keine befristete Bewilligung bzw eine solche auf Widerruf erteilt werden, wenn sich kein Anhaltspunkt dafür findet, dass der Bestand der zu beurteilenden Anlage nur ein vorübergehender sein soll, zumal diesfalls die Erteilung einer Bewilligung bedeuten würde, dass die Behörde auch in gleich oder in ähnlich gelagerten Fällen eine Ausnahmebewilligung erteilen müsste, wollte sie sich nicht dem Vorwurf einer willkürlichen Handhabung ihres Ermessens aussetzen, was auf eine Unvollziehbarkeit des Flächenwidmungsplanes hinaus liefe vergleiche VwGH vom 24.06.2009, Zl 2008/05/0240). Sowohl aus dem Ansuchen, wie auch aus dem sonstigen Akteninhalt und auch bestätigt durch die mündliche Verhandlung beim erkennenden Gericht, hat sich eindeutig ergeben, dass die beantragten baulichen Maßnahmen auf die Dauer angesetzt sind. Der Willen des Bauwerbers, diese nach einer vorübergehenden Zeit, nämlich nach fünf Jahren, zu entfernen, ist nicht gegeben. Auch wenn der Spielbetrieb eventuell gefährdet wäre, entspricht dies sicher nicht einer „Notsituation“, von der die Bestimmung des § 46 TBO 2011 ausgeht und die geeignet ist, einen zulässigen besonderen Verwendungszweck – wie in § 46 Abs 1 TBO 2011 verlangt – zu begründen.Auch wenn der Spielbetrieb eventuell gefährdet wäre, entspricht dies sicher nicht einer „Notsituation“, von der die Bestimmung des Paragraph 46, TBO 2011 ausgeht und die geeignet ist, einen zulässigen besonderen Verwendungszweck – wie in Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2011 verlangt – zu begründen. Vielmehr müsste die Bauwerberin schauen, dass ein entsprechendes Widmungsansuchen behandelt wird und schließlich darauf Bedacht nehmen, dass eine ordentliche Baubewilligung in weiterer Folge erwirkt wird. Dem umfangreichen Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführer laut Spruchpunkt 1) war somit Recht zu geben und der Bescheid des Stadtmagistrats Innsbruck ersatzlos zu beheben. Was die darüber hinausgehenden Einwendungen betrifft, so ist auf das beschränkte Mitspracherechtes des Nachbarn im Verfahren nach § 46 Abs 5 TBO hinzuweisen und diese sind
Spruchpunkt 2) als unzulässig zurückzuweisen.Was die darüber hinausgehenden Einwendungen betrifft, so ist auf das beschränkte Mitspracherechtes des Nachbarn im Verfahren nach Paragraph 46, Absatz 5, TBO hinzuweisen und diese sind
Spruchpunkt 2) als unzulässig zurückzuweisen. Am Rande sei noch festgestellt, dass in einem folgenden Baubewilligungsverfahren
TBO jedenfalls ein Bauansuchen auch eine Zustimmungserklärung der tatsächlichen Grundeigentümer zu enthalten hat.Am Rande sei noch festgestellt, dass in einem folgenden Baubewilligungsverfahren
Paragraph 21, TBO jedenfalls ein Bauansuchen auch eine Zustimmungserklärung der tatsächlichen Grundeigentümer zu enthalten hat. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Dass eine baurechtliche Ausnahmebewilligung für Bauten mit vorübergehender Zweckbestimmung nicht bei einem auf Dauer angelegten Projekt erteilt werden darf, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in mehreren Erkenntnissen zum Ausdruck gebracht. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Martina Lechner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.38.3245.6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.