RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum13.01.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/15/3272-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M
den §§ 27 und 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
den Paragraphen 27 und 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
§ 52Abs 1 und 2 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der ausgesprochenen Geldstrafe, das sind zu Spruchpunkt 1. und 2. jeweils Euro 24,--, sohin in Summe Euro 48,--, zu bezahlen.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der ausgesprochenen Geldstrafe, das sind zu Spruchpunkt 1. und 2. jeweils Euro 24,--, sohin in Summe Euro 48,--, zu bezahlen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß folgendes zur Last gelegt: „Herr A B, geb. am xx.xx.xxxx, hat es zu verantworten, dass auf seinem Anwesen „****“ in S, Adresse, zumindest bis zum 04.04.2014 die häuslichen Abwässer aus der Küche in ein kleines Gerinne abgeleitet werden und in weiterer Folge in den Untergrund versickern bzw. bei einem entsprechenden Starkregenereignis zusammen mit den Niederschlagswässern in den nahe gelegenen Fluss abgeleitet werden,
- obwohl nach § 32 Abs. 1 WRG Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3 WRG) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig sind und eine solche nicht vorliegt;
- obwohl nach Paragraph 32, Absatz eins, WRG Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (Paragraph 30, Absatz 3, WRG) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig sind und eine solche nicht vorliegt;
- obwohl jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, Instand zu halten und zu betreiben oder sich so zu verhalten hat, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.
- obwohl jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, mit der im Sinne des Paragraph 1297,, zutreffendenfalls mit der im Sinne des Paragraph 1299, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, Instand zu halten und zu betreiben oder sich so zu verhalten hat, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des Paragraph 30, zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: Verwaltungsübertretung(en) nach: Zu 1.) § 32 Abs. 1 iVm § 137 Abs. 2 Z 5 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idgFZu 1.) Paragraph 32, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 5, Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, idgF Zu 2.) § 31 Abs. 1 iVm § 137 Abs. 2 Z 4 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idgF“Zu 2.) Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 4, Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, idgF“ Aus diesem Grund wurden über ihn zu Spruchpunkt
- auf Grundlage des § 137 Abs 2 Z 5, zu Spruchpunkt
- auf Grundlage des § 137 Abs 2 Z 4 WRG 1959, Geldstrafen in der Höhe von jeweils Euro 120,--, Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 5 Stunden, verhängt. Außerdem wurde er zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet. Aus diesem Grund wurden über ihn zu Spruchpunkt
- auf Grundlage des Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 5,, zu Spruchpunkt
- auf Grundlage des Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 4, WRG 1959, Geldstrafen in der Höhe von jeweils Euro 120,--, Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 5 Stunden, verhängt. Außerdem wurde er zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet. Dagegen richtet sich das fristgerecht vor der belangten Behörde mündlich erhobene und von dieser in einer Niederschrift festgehaltene Rechtsmittel in welchem zusammenfassend ausgeführt wird, dass er sich die Bezahlung der Strafe nicht leisten könne. Der Beschwerdeführer wurde sodann vom Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schreiben vom 03.12.2014 darauf hingewiesen, dass dieses Vorbringen als Berufung gegen die Strafhöhe gewertet werde, sowie im Fall, dass binnen 14 Tagen dieser Feststellung nicht widersprochen werde und auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt werde, im schriftlichen Wege entschieden werde. Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der Entscheidung dazu keine weitere Stellungnahme eingebracht hat. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat wie folgt erwogen: Zunächst wird festgehalten, dass Beschwerden auch im Bereich des Verwaltungsstrafrechts nach der gültigen Rechtslage grundsätzlich nur noch schriftlich eingebracht werden können, zumal § 51 VStG in der Fassung vor der Novelle BGBl I Nr. 33/2013, welcher abweichend vom Gebot in § 13 Abs 1 AVG explizit die Zulässigkeit der mündlichen Einbringung von Berufungen gegen Straferkenntnisse vorgesehen hat, mit dem 01.01.2014 außer Kraft getreten ist. Somit können auch im Bereich des Verwaltungsstrafrechts Beschwerden grundsätzlich nur noch schriftlich erhoben werden; das VwGVG sieht in dieser Frage Abweichendes lediglich in § 40 Abs 2 für einen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers vor; eine weitere Ausnahme kennt das VStG in § 49 Abs 1 betreffend Einsprüche gegen Strafverfügungen. Zunächst wird festgehalten, dass Beschwerden auch im Bereich des Verwaltungsstrafrechts nach der gültigen Rechtslage grundsätzlich nur noch schriftlich eingebracht werden können, zumal Paragraph 51, VStG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, welcher abweichend vom Gebot in Paragraph 13, Absatz eins, AVG explizit die Zulässigkeit der mündlichen Einbringung von Berufungen gegen Straferkenntnisse vorgesehen hat, mit dem 01.01.2014 außer Kraft getreten ist. Somit können auch im Bereich des Verwaltungsstrafrechts Beschwerden grundsätzlich nur noch schriftlich erhoben werden; das VwGVG sieht in dieser Frage Abweichendes lediglich in Paragraph 40, Absatz 2, für einen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers vor; eine weitere Ausnahme kennt das VStG in Paragraph 49, Absatz eins, betreffend Einsprüche gegen Strafverfügungen. Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung in einem verstärkten Senat vom 06.05.2004, 2001/20/0195 festgehalten, dass in Fällen, in welchen ein Anbringen schriftlich einzubringen ist, die Behörde zwar nicht dazu gehalten ist, ein diesbezügliches mündliches Vorbringen in einer Niederschrift festzuhalten, wenn sie es allerdings dennoch tut, so gilt das Anbringen als formgültig eingebracht. Mit anderen Worten: wenn die Behörde ohne rechtliche Verpflichtung eine Niederschrift über ein lediglich mündlich erhobenes Rechtsmittel anfertigt, so gilt dieses als verschriftlicht und daher unter diesem Aspekt als formgültig. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte daher die entgegen § 13 Abs 1 AVG lediglich mündlich vorgebrachte Beschwerde auf Grund der Verschriftlichung derselben durch die belangte Behörde in Behandlung zu nehmen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte daher die entgegen Paragraph 13, Absatz eins, AVG lediglich mündlich vorgebrachte Beschwerde auf Grund der Verschriftlichung derselben durch die belangte Behörde in Behandlung zu nehmen. Zumal sich das Rechtsmittel lediglich gegen die Strafhöhe wendet, ist der Schuldspruch an sich bereits in Rechtskraft erwachsen. Es war vom Landesverwaltungsgericht Tirol daher lediglich noch zu überprüfen, inwiefern die belangte Behörde die Höhe der Geldstrafe dem Gesetz entsprechend bemessen hat. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. § 137 Abs 2 WRG 1959 sieht für Übertretungen, wie sie dem Beschwerdeführer zu den Spruchpunkten
- und
- zur Last gelegt werden, Geldstrafen von jeweils bis zu Euro 14.530,-- vor. Die belangte Behörde hat daher die Geldstrafe zu beiden Spruchpunkten im Ausmaß von weniger als 1 % des zur Verfügung stehenden Strafrahmens bemessen. Bei einer Festsetzung der Geldstrafe im aller untersten Bereich des dafür vorgesehenen Strafrahmens ließe sich diese auch mit schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen in Einklang bringen. Zumal auch sonst im Verfahren nichts zu Tage getreten ist, was Zweifel an der Richtigkeit der Festsetzung der Geldstrafe im derart niedrigen Bereich des vorgesehenen Strafrahmens aufkommen ließe, erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Paragraph 137, Absatz 2, WRG 1959 sieht für Übertretungen, wie sie dem Beschwerdeführer zu den Spruchpunkten
- und
- zur Last gelegt werden, Geldstrafen von jeweils bis zu Euro 14.530,-- vor. Die belangte Behörde hat daher die Geldstrafe zu beiden Spruchpunkten im Ausmaß von weniger als 1 % des zur Verfügung stehenden Strafrahmens bemessen. Bei einer Festsetzung der Geldstrafe im aller untersten Bereich des dafür vorgesehenen Strafrahmens ließe sich diese auch mit schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen in Einklang bringen. Zumal auch sonst im Verfahren nichts zu Tage getreten ist, was Zweifel an der Richtigkeit der Festsetzung der Geldstrafe im derart niedrigen Bereich des vorgesehenen Strafrahmens aufkommen ließe, erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Die Vorschreibung von Verfahrenskosten stützt sich auf die angeführte Gesetzesbestimmung, insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. Abschließend wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ratenzahlung einbringen kann, sofern er die Strafe auf Grund seiner finanziellen Situation nicht zur Gänze sofort bezahlen kann. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu beurteilen, der erhebliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.15.3272.2