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§ 50§ 52§ 25a§ 64§ 62§ 174§ 9§ 45§ 32Art 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum13.01.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/35/0937-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter
§ 50Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
§ 52Abs 1 und 2 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 140,-- zu leisten.2.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 140,-- zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aAbs 1 Vw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: 1. Verfahren betreffend das angefochtene Straferkenntnis vom 28.1.2014, 2-FO1/5-2013: Dem im vorliegenden Fall angefochtenen Bescheid liegt eine Anzeige der Bezirksforstinspektion Ort3 vom 11.1.2013 an die Bezirkshauptmannschaft Ort2 zugrunde. Die Behörde hat daraufhin dem Beschuldigten mit Schreiben vom 21.1.2013, *-***/*-2013, den angezeigten Sachverhalt zur Kenntnis gebracht und zur Stellungnahme aufgefordert. Der Beschuldigte erschien daraufhin am 11.02.2013 persönlich vor der Behörde und gab dort eine Stellungnahme ab. Mit 17.04.2013 wurde daraufhin bei der Bezirkshauptmannschaft Ort2 nachträglich um naturschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung des Forstweges „XY-wiesenweg“ angesucht und zugleich
§ 64Forstgesetz 1975 die Errichtung der Forststraße nachträglich angemeldet.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort2 vom 17.06.2013, *-****/*-2013, wurde die beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung versagt und wurden dem Beschuldigten Maßnahmen zur Wiederherstellung des früheren Zustandes aufgetragen.Mit 17.04.2013 wurde daraufhin bei der Bezirkshauptmannschaft Ort2 nachträglich um naturschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung des Forstweges „XY-wiesenweg“ angesucht und zugleich
Paragraph 64, Forstgesetz 1975 die Errichtung der Forststraße nachträglich angemeldet. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort2 vom 17.06.2013, *-****/*-2013, wurde die beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung versagt und wurden dem Beschuldigten Maßnahmen zur Wiederherstellung des früheren Zustandes aufgetragen. Diesem Bescheid lässt sich entnehmen, dass diesem eine am 28.5.2013 durchgeführte mündliche Verhandlung vorausgegangen ist, in welcher der beigezogene naturkundefachliche Amtssachverständige unter anderem wie folgt ausführte: „Auf Grund der erfolgten Querung einer Feuchtgebietsfläche kurz nach der Abzweigung - entgegen der Projektsbeschreibung wird diese Feuchtgebietsfläche durch die bereits errichtete Weganlage durchschnitten - stellt sich der Wegneubau aus naturkundefachlicher Sicht in diesem Bereich folgendermaßen dar: Am Beginn der Feuchtgebietsquerung wurde oberseitig des Weges ein ca. 15 m langer Entwässerungsgraben angelegt, der zum Teil einen Einschnitt in die Tiefe von bis zu 1 m aufweist. Dieser Entwässerungsgraben führt in den wegoberseitigen Entwässerungsgraben der Weganlage, beide Gräben waren am Tage der Begehung Wasser führend, wobei diese Wässer aus den durch die oberseitige Wegböschung angeschnittenen Bereichen entwässerten. Die wegunterseitige Böschung lag direkt in Niedermoorflächen, diese Flächen können wie der oberseitige Bestand als schöne Sumpfdotterblumen-Seggensümpfe mit Pulten und Schlenken (Seggentorfbildungen) eingestuft werden. In diesen Bereichen finden sich neben verschiedensten Seggenarten (gelbe Segge, Igelsegge, etc.) auch geschützte Pflanzenarten wie geflecktes Knabenkraut, Sumpfdotter- und Drollblume, aber auch Wollgräser. Zur unterseitigen Böschung ist hierbei dezidiert auszuführen, dass diese die Niedermoorvegetation zum Teil überschüttet. (…) Aus naturkundefachlicher Sicht muss zur erfolgten Querung der Niedermoorfläche ausgeführt werden, dass - wie an der unterseitigen Böschung ersichtlich - jedenfalls zumindest randlich Feuchtgebietsflächen (hochwertige Niedermoorflächen) direkt überschüttet und somit zerstört wurden. Wegoberseitig liegt ein leichter Geländerücken vor, welcher auch eine Bestockung aufweist. Die angeschnittene Böschung zeigt jedoch auf Grund der Wasseraustritte und der teilweise wieder aufkommenden Feuchtzeiger, dass auch hier eine Feuchtgebietsvegetation entsprechend der Definition im Tiroler Naturschutzgesetz 2005 vorgelegen hat. Ob es sich hierbei um eine entsprechend den anderen berührten Flächen ebenso hochwertig ausgeprägte Niedermoorfläche gehandelt hat, kann zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr mit Sicherheit festgestellt werden. Allerdings wird angemerkt, dass es auf Grund des Böschungsanschnittes und insbesondere des vorliegenden Entwässerungsgrabens zu einem deutlich erhöhten Wasseraustritt und somit zu einer stärkeren Entwässerung der angeschnittenen wegoberseitigen Niedermoorflächen kommt. Solche Entwässerungswirkungen führen in den Seggentorfbildungen grundsätzlich dauerhaft zu Abbauprozessen, welche mit Sicherheit Randflächen der angesprochenen Niedermoorfläche dauerhaft degradieren. Die derzeitige Ausführung bedeutet somit eine dauerhafte Beeinträchtigung des Naturhaushaltes, welche durch die Entwässerungswirkung weit über den direkt angeschnittenen Bereich hinausgehen wird und jedenfalls Teilbereiche der Niedermoorfläche in ihrem dauerhaften Bestand vor Ort gefährden wird. Auch auf Grund der direkt betroffenen Niedermoorflächen, des hier vorhandenen geschützten Lebensraumes bzw. geschützten Arten ist durch die gegenständliche Weganlage auch das Schutzgut Lebensraum heimischer Tier- und Pflanzenarten dauerhaft beeinträchtigt. Auf Grund der Tatsache, dass der Wegbestand in diesem Bereich bereits errichtet wurde, können auch keine standardisierten Nebenbestimmungen formuliert werden, die diese Beeinträchtigungen maßgeblich abmindern können.“ Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer in weiterer Folge Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben Anfang Dezember 2012, jedenfalls vor dem 09.01.2013 (Zeitpunkt der Feststellung) im Gemeindegebiet von Ort1 auf der dort gelegenen ‚Oberen XY-wiese‘ auf dem Grundstück 13** KG Ort1 im nordöstlichen Bereich der Grundparzelle einen 170 Laufmeter langen und durchschnittlich ca. 3,5 Meter breiten - mit LKW befahrbaren - Weg, welcher, wie aus dem diesem Straferkenntnis beiliegenden und einen integralen Bestandteil dieses Straferkenntnisses bildenden Plan 1 (GIS Export) mit oranger Markierung ergibt, verläuft, errichtet und dadurch 1. in einem Gebiet, welches Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 darstellt, eine nach § 64 Abs 1 Forstgesetz 1975 anmeldepflichtige Forststraße ohne Meldung an die Behörde zu erstatten errichtet;1. in einem Gebiet, welches Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 darstellt, eine nach Paragraph 64, Absatz eins, Forstgesetz 1975 anmeldepflichtige Forststraße ohne Meldung an die Behörde zu erstatten errichtet; 2. auf einer Länge von ca. 30 Laufmeter diesen Weg in einem Feuchtgebiet außerhalb geschlossener Ortschaft errichtet, obwohl die Errichtung einer Anlage in einem Feuchtgebiet einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf. Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach 1. §§ 64 Abs 1 iVm 174 Abs 1 lit b Z 18 Forstgesetz 1975, BGBl Nr 440/1975, zuletzt geändert durch BGBl Nr 104/20131. Paragraphen 64, Absatz eins, in Verbindung mit 174 Absatz eins, Litera b, Ziffer 18, Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr 440 aus 1975,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr 104 aus 2013, 2. §§ 9 lit c iVm 45 Abs 1 lit a Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl Nr 26/2005, zuletzt geändert durch LGBl Nr 150/20122. Paragraphen 9, Litera c, in Verbindung mit 45 Absatz eins, Litera a, Tiroler Naturschutzgesetz 2005, Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2005,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 150 aus 2012, begangen.
- § 174 Abs 1 letzter Satz Z 2 Forstgesetz
- Paragraph 174, Absatz eins, letzter Satz Ziffer 2, Forstgesetz 1975
- § 45 Abs 1 letzter Satz Tiroler Naturschutzgesetz
- Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz Tiroler Naturschutzgesetz 2005 wird eine Geldstrafe in Höhe von
- € 100,--
- € 600,-- über Sie verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von
- 12 Stunden
- 3 Tagen.
§ 64
Verwaltungsstrafgesetz 1991 haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens insgesamt € 70,- zu bezahlen.“
Paragraph 64, Verwaltungsstrafgesetz 1991 haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens insgesamt € 70,- zu bezahlen.“ Begründend zu Spruchpunkt 1. führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Errichtung von Forststraßen, die keiner Bewilligung
§ 62
Forstgesetz bedürfen, der Bauwerber spätestens sechs Wochen vor dem Trassenfreihieb der Behörde zu melden habe. Eine entsprechende Meldung sei im vorliegenden Fall nicht erstattet worden, obwohl eine solche Forststraße errichtet worden sei. Dadurch habe Herr A im vorliegenden Fall
§ 174
Abs 4 lit b Z 18 Forstgesetz 1975 eine Verwaltungsübertretung begangen.Begründend zu Spruchpunkt 1. führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Errichtung von Forststraßen, die keiner Bewilligung
Paragraph 62, Forstgesetz bedürfen, der Bauwerber spätestens sechs Wochen vor dem Trassenfreihieb der Behörde zu melden habe. Eine entsprechende Meldung sei im vorliegenden Fall nicht erstattet worden, obwohl eine solche Forststraße errichtet worden sei. Dadurch habe Herr A im vorliegenden Fall
Paragraph 174, Absatz 4, Litera b, Ziffer 18, Forstgesetz 1975 eine Verwaltungsübertretung begangen. Zu Spruchpunkt 2. führt die belangte Behörde aus, dass die gegenständliche Weganlage ein Feuchtgebiet außerhalb einer geschlossenen Ortschaft berühre.
§ 9
lit c Tiroler Naturschutzgesetz 2005 bedürfe aber in Feuchtgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften ua die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Da Herr A über eine solche Bewilligung zum Zeitpunkt der Errichtung des gegenständlichen Weges nicht verfügt habe, habe er
§ 45
Abs 1 lit a Tiroler Naturschutzgesetz 2005 eine Verwaltungsübertretung begangen.Zu Spruchpunkt 2. führt die belangte Behörde aus, dass die gegenständliche Weganlage ein Feuchtgebiet außerhalb einer geschlossenen Ortschaft berühre.
Paragraph 9, Litera c, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 bedürfe aber in Feuchtgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften ua die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Da Herr A über eine solche Bewilligung zum Zeitpunkt der Errichtung des gegenständlichen Weges nicht verfügt habe, habe er
Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 eine Verwaltungsübertretung begangen. Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde wie folgt aus: „Grundlage für die Strafbemessung war der Unrechtsgehalt der Tat. Dieser muss insbesondere hinsichtlich der Übertretung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz als zumindest mittelschwer angesehen werden, hinsichtlich der Übertretung nach dem Forstgesetz kann dieser als eher gering angesehen werden. Dies insbesondere deshalb, da durch die erfolgte Errichtung ein nach den Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes besonders schützenswerter Bereich (Feuchtgebiet) nachteilig berührt wurde. Die diesbezüglichen entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen wurden erlassen, um die Falle einer beabsichtigten Errichtung von Anlagen in einem solchen Sonderstandort das Vorhaben entsprechend prüfen und beurteilen zu können, ob nachteilige Auswirkungen für diesen Sonderstandort zu erwarten sind und diese allenfalls bestmöglich abgemindert werden können. Wenn nunmehr ein derart bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne Bewilligung ausgeführt wird, besteht die Möglichkeit einer solchen Beurteilung nicht mehr. Als Verschuldensausmaß musste zumindest grobe Fahrlässigkeit angenommen werden. Es muss wohl in der heutigen Zeit jedem Bürger klar sein, dass für die Errichtung eines Forstweges, wenn zudem noch Feuchtbereiche betroffen sind, entsprechende behördliche Bewilligungen erforderlich sind. Es wäre auch für A ein Leichtes gewesen, sich diesbezüglich vor Bauausführung entsprechend rechtlich zu erkundigen (z. B. Bezirksforstinspektion, Förster, Waldaufseher, Bezirkshauptmannschaft). Dies erfolgte vom Beschuldigten jedoch offensichtlich nicht. Mildernd war die einschlägige verwaltungsrechtliche Unbescholtenheit zu bemessen. Erschwerend war zu berücksichtigen, dass dem rechtskräftig bescheidgemäß vorgeschriebenen Rückbau nicht entsprochen wurde. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe wurden die Geldstrafen bei möglichen Höchststrafen von € 3.630,- (Forstgesetz) bzw. € 30.000,- (Tiroler Naturschutzgesetz) gerade noch im untersten Bereich festgesetzt. Hinsichtlich der unterschiedlichen Höhen der beiden Geldstrafe wurde bei der Bemessung sowohl die unterschiedliche Höchststrafe als auch der unterschiedliche Unrechtsgehalt berücksichtigt. Die Höhen der Geldstrafen erscheinen auch bei angenommen niedrigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowohl schuld- als auch tatangemessen. Die Verhängung der Geldstrafen erschienen aus spezial- und generalpräventiven Gründen für erforderlich.“
- Beschwerde: Gegen das unter Z 1 genannte Straferkenntnis erhob Herr A Beschwerde, welche am 20.2.2014 per Post an die Bezirkshauptmannschaft Ort2 übermittelt wurde.Gegen das unter Ziffer eins, genannte Straferkenntnis erhob Herr A Beschwerde, welche am 20.2.2014 per Post an die Bezirkshauptmannschaft Ort2 übermittelt wurde. Laut dem dem Akt beiliegenden Rückschein wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid Herrn A am 3.2.2014 durch Hinterlegung zugestellt. In der vorliegenden Beschwerde gesteht Herr A zunächst die Begehung der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen zu, ersucht allerdings aufgrund folgender Begründung um eine Herabsetzung der festgesetzten Verwaltungsstrafe: „Ich habe seit vielen Jahren das Waldstück (‚Z-wiese‘), das mit der im Dezember 2012 errichteten Wegverlängerung für Fahrzeuge zugänglich gemacht wurde, durchforstet und gepflegt. Bisher konnte ich dieses Waldstück nur zu Fuß erreichen und musste praktisch ‚jedes Stück Holz einzeln‘ zum Weg hinüber tragen. Beim jährlichen Räumen dieser Z-wiese musste bisher das angefallene Holz auf Häufen verrotten oder an Ort und Stelle verbrannt werden. Aufgrund eines ‚Schneeschlags‘ war Ende des Jahres 2012 viel Holz abzutransportieren und war daher die Verwendung eines Fahrzeugs notwendig, weshalb die Verlängerung des Weges errichtet wurde, bedauerlicherweise ohne vorher um die naturschutzrechtliche Bewilligung anzusuchen. Ich habe diese Wegverlängerung jedoch ‚im guten Glauben‘ errichtet, um dieses Waldstück im Sinne der Allgemeinheit besser und gefahrloser bewirtschaften zu können. Nunmehr wird ersucht, das bestehende öffentliche Interesse an der Pflege und Durchforstung der Z-wiese - die im Übrigen nicht kostendeckend erbracht werden kann - bei der Strafhöhe als mildernd zu berücksichtigen. Weiters wird ersucht, als Milderungsgrund zu berücksichtigen, dass der Weg auf äußerst schonende Weise errichtet wurde. Die entfernten Graswasen habe ich vorsichtig wieder am Rand des Weges aufgelegt, damit diese wieder anwachsen können. Auch wird das geschützte Feuchtgebiet nur in seinem untersten Teil durch das errichtete Wegstück berührt. An der Stelle, an der das neu errichtete Wegstück verläuft, war vorher bereits ein schmaler Schlittenweg und wurde der neu errichtete Weg auf großteils trockenem Grund gebaut. Es wäre mir auch nie in den Sinn gekommen, dass ich durch die Errichtung des Wegstücks gegen gesetzliche Bestimmungen zum Schutz der Natur verstoße, und lag dies keinesfalls in meiner Absicht. Als es sodann zu einem Verwaltungsstrafverfahren und weiteren Verwaltungsverfahren kam, unterschätzte ich weiterhin die Lage, wie auch die Fristsetzungen und versäumte aufgrund mehrerer zusammentreffender Probleme (unter anderem, da ich keinen juristischen Beistand hatte und daher Beratung bei verschiedenen Stellen suchte) die Berufungsfrist und später die für den Rückbau vorgesehene Frist. Erst am 20.1.2014 suchte ich förmlich um Aufschub an und bekam diesen auch bewilligt. Trotzdem wurde nun ein weiteres Verwaltungsstrafverfahren wegen des verspäteten Rückbaus eingeleitet. Zugleich wurde es bei der gegenständlichen, wegen der Errichtung des Wegstücks verhängten Verwaltungsstrafe als erschwerend angesehen, dass dem rechtskräftig bescheidgemäß vorgeschriebenen Rückbau nicht entsprochen wurde. Nachdem die nicht rechtzeitige Durchführung der von der Behörde aufgetragenen Rückbaumaßnahmen nun zu einem weiteren Verwaltungsstrafverfahren geführt hat, müsste derselbe Umstand im gegenständlichen Strafverfahren als Erschwerungsgrund entfallen. Die Verwaltungsverfahren (die ohne juristischen Beistand durchgestanden werden mussten) und die damit verbundene psychische Belastung für meine ganze Familie haben jedenfalls dafür gesorgt, dass eine solche Verwaltungsübertretung mit Sicherheit nicht wieder vorkommen wird. Eine so hohe Strafe ist daher spezialpräventiv nicht notwendig. Die Bezirkshauptmannschaft Ort2 hat zwar dargelegt, dass sich die Strafhöhe im untersten Bereich bewegt, aber für mich als Familienvater einer 6-köpfigen Familie stellt es dennoch eine harte Strafe dar. Zusätzlich zu den hohen Kosten, die der Bau des Weges verursacht hat, und zu den vermutlich noch höheren Kosten, die nun für den Rückbau des Weges investiert werden müssen, trifft die nach den Umständen doch sehr hohe Verwaltungsstrafe die Familie doppelt hart. Auch wird die zukünftige Arbeit in diesem Waldstück wieder sehr beschwerlich sein, da die Errichtung eines Alternativweges um das geschützte Feuchtgebiet herum derzeit vermutlich nicht leistbar ist. Auch generalpräventiv wäre eine solche Strafe meines Erachtens nicht in dieser Höhe notwendig, da ich das ganze Jahr über einen Dienst an der Natur und somit auch im öffentlichen Interesse leiste und das gesetzwidrig errichtete Wegstück dazu gedacht war, diese Arbeit zu erleichtern. Die Strafe mutet daher zu hart an.“ II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen:
- Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde: Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen. Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Artikel 131, Absatz eins, B-VG zuständig, zumal sich aus den Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt. Herr A ist als Beschuldigter des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens
§ 32Abs 1 VSt
G zweifellos Partei und war insofern zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde hierzu legitimiert. Herr A ist als Beschuldigter des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens
Paragraph 32, Absatz eins, VStG zweifellos Partei und war insofern zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde hierzu legitimiert. Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde zulässig. 2. Zur Sache: Zumal der Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde die Begehung der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen zugestanden hat und die vorliegende Beschwerde ausdrücklich nur die Herabsetzung der verhängten Strafe bekämpft, war seitens des Landesverwaltungsgerichtes lediglich über die Frage der Strafbemessung, nicht aber auch über die Frage der Schuld abzusprechen (siehe etwa VwSlgNF 10.653 A). Bezüglich der Strafbemessung sind zunächst die für die im vorliegenden Fall begangenen Verwaltungsübertretungen vorgesehenen Strafrahmen von Bedeutung: § 174 Abs 1 lit b Z 18 iVm Abs 1 letzter Satz Z 2 des Forstgesetzes 1975 lautet wie folgt:Paragraph 174, Absatz eins, Litera b, Ziffer 18, in Verbindung mit Absatz eins, letzter Satz Ziffer 2, des Forstgesetzes 1975 lautet wie folgt: Wer „18. entgegen § 64 Abs. 1 die Meldung über anzeigepflichtige Forststraßen nicht oder nicht ordnungsgemäß erstattet oder einem nach § 64 Abs. 2 ergangenen Bescheid zuwiderhandelt; (…) begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung. Diese Übertretungen sind in den Fällen (…) 2. der lit. b mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, (…) zu ahnden.“Wer „18. entgegen Paragraph 64, Absatz eins, die Meldung über anzeigepflichtige Forststraßen nicht oder nicht ordnungsgemäß erstattet oder einem nach Paragraph 64, Absatz 2, ergangenen Bescheid zuwiderhandelt; (…) begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung. Diese Übertretungen sind in den Fällen (…) 2. der Litera b, mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, (…) zu ahnden.“ § 45 Abs 1 lit a TNSchG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, TNSchG 2005 lautet wie folgt: „Wer
- a)ein nach den §§ 6, 7 Abs. 1 und 2, 8, 9, 14 Abs. 4, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt;
- a)ein nach den Paragraphen 6, 7, Absatz eins und 2, 8, 9, 14 Absatz 4, 27, Absatz 3 und 28 Absatz 3, bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt; (…) begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000,– Euro zu bestrafen.“ Insofern kann zunächst festgehalten werden, dass im Fall der forstrechtlichen Verwaltungsübertretung der vorgesehene Strafrahmen nur zu ca. 2,8 % und im Fall der naturschutzrechtlichen Verwaltungsübertretung nur zu ca. 2 % ausgeschöpft wurde. Allein dies zeigt, dass der Spielraum für eine Herabsetzung der verhängten Strafen durch das Landesverwaltungsgericht sehr gering ist. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der folgenden Erwägungen erachtet das Landesverwaltungsgericht die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der von der belangten Behörde verhängten Strafen als nicht gegeben: Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, leg cit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Was die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung betrifft, ist auf die Ausführungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen im Rahmen der am 28.5.2013, anlässlich des naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahrens zu Zl *-****/*-2013-** von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung zu verweisen. Diesen schlüssigen und nachvollziehbaren und vom Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entkräfteten Ausführungen ist zu entnehmen, dass der Naturhaushalt und das Schutzgut Lebensraum heimischer Tier- und Pflanzenarten durch den illegalen Wegbau dauerhaft beeinträchtigt wurden. Die Intensität der Rechtsgutbeeinträchtigung kann also keinesfalls als so gering eingestuft werden, dass damit eine weitere Herabsetzung der ohnehin im untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelten Strafe gerechtfertigt werden könnte. Hinsichtlich der forstrechtlichen Verwaltungsstrafe sanktioniert § 174 Abs 1 lit b Z 18 des Forstgesetzes 1975 ausdrücklich die nicht ordnungsgemäße Erstattung der Meldung über anzeigepflichtige Forststraßen. Bei diesem dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikt sind hinsichtlich des Unrechtsgehaltes von vorneherein keine großen Abstufungen denkbar und kann dieser Unrechtsgehalt jedenfalls nicht als so gering eingeschätzt werden, dass damit eine weitere Herabsetzung der ohnehin den Strafrahmen zu weniger als 3 % ausschöpfenden Strafe gerechtfertigt werden könnte. Hinsichtlich der forstrechtlichen Verwaltungsstrafe sanktioniert Paragraph 174, Absatz eins, Litera b, Ziffer 18, des Forstgesetzes 1975 ausdrücklich die nicht ordnungsgemäße Erstattung der Meldung über anzeigepflichtige Forststraßen. Bei diesem dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikt sind hinsichtlich des Unrechtsgehaltes von vorneherein keine großen Abstufungen denkbar und kann dieser Unrechtsgehalt jedenfalls nicht als so gering eingeschätzt werden, dass damit eine weitere Herabsetzung der ohnehin den Strafrahmen zu weniger als 3 % ausschöpfenden Strafe gerechtfertigt werden könnte. Hinsichtlich der Abwägung der Milderungs- und Erschwerungsgründe ist dem Beschwerdeführer entsprechend seinem Beschwerdevorbringen zugute zu halten, dass die belangte Behörde den mangelnden Rückbau nicht als erschwerend hätte werten dürfen. Im Sinn des § 33 Abs 1 Z 2 StGB ist zwar als erschwerend zu werten, wenn der Täter wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist. Im vorliegenden Verfahren liegt allerdings keine solche Verurteilung vor, weil gegen den Beschwerdeführer zwar ein Strafverfahren wegen des bisher noch nicht erfolgten Rückbaus eingeleitet wurde, in diesem Verfahren aber wegen eines noch nicht entschiedenen Antrags auf nachträgliche Bewilligung noch keine Strafe ausgesprochen wurde. Hinsichtlich der Abwägung der Milderungs- und Erschwerungsgründe ist dem Beschwerdeführer entsprechend seinem Beschwerdevorbringen zugute zu halten, dass die belangte Behörde den mangelnden Rückbau nicht als erschwerend hätte werten dürfen. Im Sinn des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, StGB ist zwar als erschwerend zu werten, wenn der Täter wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist. Im vorliegenden Verfahren liegt allerdings keine solche Verurteilung vor, weil gegen den Beschwerdeführer zwar ein Strafverfahren wegen des bisher noch nicht erfolgten Rückbaus eingeleitet wurde, in diesem Verfahren aber wegen eines noch nicht entschiedenen Antrags auf nachträgliche Bewilligung noch keine Strafe ausgesprochen wurde. Umgekehrt kommt aber etwa auch im Hinblick auf den bisher nicht erfolgten Rückbau des Weges die Geltendmachung des Milderungsgrundes im Sinn des § 34 Abs 1 Z 15 StGB, der ein ernstliches Bemühen, den eingetretenen Schaden wiedergutzumachen verlangt, nicht in Frage.Umgekehrt kommt aber etwa auch im Hinblick auf den bisher nicht erfolgten Rückbau des Weges die Geltendmachung des Milderungsgrundes im Sinn des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 15, StGB, der ein ernstliches Bemühen, den eingetretenen Schaden wiedergutzumachen verlangt, nicht in Frage. Als Milderungsgrund hat die belangte Behörde zu Recht die einschlägige verwaltungsrechtliche Unbescholtenheit gewertet. Außerdem können aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes die Äußerungen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer lediglich die Strafhöhe bekämpft und die Begehung der im zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen zugesteht, als Geständnis und somit als strafmildernd gewertet werden. Indem der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausdrücklich zu erkennen gibt, dass „eine solche Verwaltungsübertretung mit Sicherheit nicht mehr vorkommen wird“, zeigt dieser Reue, weshalb vor dem Hintergrund der bisherigen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers umgekehrt spezialpräventive Gründe auch nicht als strafverschärfend heranzuziehen sind. Ein weiterer Milderungsgrund könnte darin gelegen sein, dass der Beschwerdeführer aus achtenswerten Motiven gehandelt hat. Zumindest ist das Vorbringen des Beschwerdeführers in diese Richtung zu deuten. Das Landesverwaltungsgericht vertritt diesbezüglich allerdings die Auffassung, dass ein solcher Milderungsgrund im vorliegenden Fall nicht ins Treffen geführt werden kann. Der VwGH führt in seinem Erkenntnis vom 26.5.1995, **/**/****, in diesem Zusammenhang etwa wie folgt aus: „Die achtenswerten Beweggründe des § 34 Z. 3 StGB bilden das Gegenstück zu den besonders verwerflichen Beweggründen des § 33 Z. 6 (vgl. 30 BlgNR, 13. GP, 127; vgl. auch Pallin, Die Strafzumessung in rechtlicher Sicht, Rz. 56). Wie einerseits ein Beweggrund ein ‚besonders verwerflicher‘ zu sein hat, damit er als Erschwerungsgrund im Sinne des § 33 Z. 6 StGB gewertet werden kann, muß es sich andererseits beim Milderungsgrund des § 34 Z. 3 leg. cit. um einen ‚achtenswerten‘ Beweggrund handeln. Dazwischen liegen Beweggründe, die weder mildernd noch erschwerend sind, sondern der Tat insoweit ihr durchschnittliches Gewicht belassen (vgl. 30 BlgNR, 13. GP, 127; vgl. auch Kunst, Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Rz. 19 zu § 34 StGB).„Die achtenswerten Beweggründe des Paragraph 34, Ziffer 3, StGB bilden das Gegenstück zu den besonders verwerflichen Beweggründen des Paragraph 33, Ziffer 6, vergleiche 30 BlgNR, 13. GP, 127; vergleiche auch Pallin, Die Strafzumessung in rechtlicher Sicht, Rz. 56). Wie einerseits ein Beweggrund ein ‚besonders verwerflicher‘ zu sein hat, damit er als Erschwerungsgrund im Sinne des Paragraph 33, Ziffer 6, StGB gewertet werden kann, muß es sich andererseits beim Milderungsgrund des Paragraph 34, Ziffer 3, leg. cit. um einen ‚achtenswerten‘ Beweggrund handeln. Dazwischen liegen Beweggründe, die weder mildernd noch erschwerend sind, sondern der Tat insoweit ihr durchschnittliches Gewicht belassen vergleiche 30 BlgNR, 13. GP, 127; vergleiche auch Kunst, Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Rz. 19 zu Paragraph 34, StGB). Auf dem Boden des allgemeinen Grundsatzes des § 32 Abs. 2 zweiter Satz StGB, wonach (bei der Abwägung der Erschwerungs- und Milderungsgründe) vor allem zu berücksichtigen ist, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte, ist der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung, daß ‚achtenswerte‘ Beweggründe (nur) solche sind, die auch einem rechtstreuen Menschen die Begehung einer strafbaren Handlung nahelegen (Kunst, a.a.O., Rz. 17; ebenso Leukauf-Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch, Rz. 8 zu § 34 StGB). Daß das Tatmotiv bloß ‚menschlich begreiflich‘ ist (so Pallin, a.a.O., Rz. 56), macht es noch nicht in jedem Fall auch ‚achtenswert‘ im Sinne dieser Gesetzesstelle (vgl. nochmals Leukauf-Steininger, a.a.O.).“Auf dem Boden des allgemeinen Grundsatzes des Paragraph 32, Absatz 2, zweiter Satz StGB, wonach (bei der Abwägung der Erschwerungs- und Milderungsgründe) vor allem zu berücksichtigen ist, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte, ist der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung, daß ‚achtenswerte‘ Beweggründe (nur) solche sind, die auch einem rechtstreuen Menschen die Begehung einer strafbaren Handlung nahelegen (Kunst, a.a.O., Rz. 17; ebenso Leukauf-Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch, Rz. 8 zu Paragraph 34, StGB). Daß das Tatmotiv bloß ‚menschlich begreiflich‘ ist (so Pallin, a.a.O., Rz. 56), macht es noch nicht in jedem Fall auch ‚achtenswert‘ im Sinne dieser Gesetzesstelle vergleiche nochmals Leukauf-Steininger, a.a.O.).“ Vor diesem Hintergrund kann das Beschwerdevorbringen, wonach der verfahrensgegenständliche Wegbau im Interesse der Allgemeinheit an einer besseren und gefahrlosen Bewirtschaftung, Pflege und Durchforstung der Z-wiese erfolgt sei, nicht mit Erfolg als Milderungsgrund geltend gemacht werden. Gemessen an der Modellfigur des rechtstreuen Menschen stellt dieser Beweggrund keinen "achtenswerten" dar, sondern belässt der Tat insoweit ihr "durchschnittliches Gewicht". Dies umso mehr, als dem Beschwerdeführer ja nicht der Bau des Weges an sich, sondern dessen Bau ohne Bewilligung vorgeworfen wird und im Verfahren betreffend die nachträgliche naturschutzrechtliche Bewilligung und aus dem dort ergangenen rechtskräftigen Versagungsbescheid vom 17.6.2013, *-****/*-2013, deutlich zum Ausdruck kommt, dass die Bewirtschaftung der Z-wiese auch durch Errichtung einer Weganlage in einem weniger naturschutzrechtlich sensiblen Bereich erfolgen hätte könnte. Was die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers betrifft, so waren diesbezüglich dessen Sorgepflichten als „Familienvater einer 6-köpfigen Familie“ zu berücksichtigen und konnte mangels näherer Angaben ansonsten von jedenfalls durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden. Was den Grad des Verschuldens betrifft, ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Nichteinhaltung der im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des § 9 lit c TNSchG 2005 und des § 64 Abs 1 des Forstgesetzes 1975 um so genannte „Ungehorsamsdelikte“ im Sinne des § 5 Abs 1 2. Satz VStG handelt, da hier zum Tatbestand der jeweiligen Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen (vgl VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua).Was den Grad des Verschuldens betrifft, ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Nichteinhaltung der im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 9, Litera c, TNSchG 2005 und des Paragraph 64, Absatz eins, des Forstgesetzes 1975 um so genannte „Ungehorsamsdelikte“ im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, 2. Satz VStG handelt, da hier zum Tatbestand der jeweiligen Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen vergleiche VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua). Durch die Einschränkung der vorliegenden Beschwerde auf die Strafhöhe hat der Beschwerdeführer sein Verschulden an der Verwirklichung der ihm zur Last gelegten Tat und damit gleichzeitig zugestanden, dass kein das Verschulden ausschließender Rechts- und Tatbildirrtum vorgelegen ist. Die aus dem Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers zu schließende Geltendmachung des Milderungsgrundes nach § 34 Abs 1 Z 12 StGB, nämlich die Begehung der Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (§ 9), käme insbesondere dann in Betracht, wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft worden wäre. Dies ist aber nicht der Fall, weil die belangte Behörde ausdrücklich nur von grober Fahrlässigkeit ausgegangen ist. Dem Beschwerdeführer wurde insofern ohnehin zugestanden, es nicht für möglich gehalten zu haben, durch den gegenständlichen bewilligungslos bzw. ohne Anmeldung erfolgten Wegbau einen Verbotstatbestand nach dem TNSchG 2005 bzw. dem Forstgesetz 1975 verwirklicht und sich damit abgefunden zu haben. Die aus dem Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers zu schließende Geltendmachung des Milderungsgrundes nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 12, StGB, nämlich die Begehung der Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (Paragraph 9,), käme insbesondere dann in Betracht, wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft worden wäre. Dies ist aber nicht der Fall, weil die belangte Behörde ausdrücklich nur von grober Fahrlässigkeit ausgegangen ist. Dem Beschwerdeführer wurde insofern ohnehin zugestanden, es nicht für möglich gehalten zu haben, durch den gegenständlichen bewilligungslos bzw. ohne Anmeldung erfolgten Wegbau einen Verbotstatbestand nach dem TNSchG 2005 bzw. dem Forstgesetz 1975 verwirklicht und sich damit abgefunden zu haben. Dieser Auffassung wird vom Landesverwaltungsgericht insofern nicht widersprochen, als der Beschwerdeführer wiederholt in seinen im vorliegenden Zusammenhang erstatteten Ausführungen vorbringt, von der Bewilligungs- bzw. Anmeldepflicht des gegenständlichen Weges nichts gewusst zu haben. Gleichzeitig tritt das Landesverwaltungsgericht aber auch den Ausführungen der belangten Behörde nicht entgegen, wonach deshalb grobe Fahrlässigkeit angenommen werden muss, da es grundsätzlich jedem Bürger klar sein müsse, dass für die Errichtung eines Forstweges, wenn zudem noch Feuchtbereiche betroffen sind, entsprechende behördliche Bewilligungen erforderlich sind. Zusammengefasst erachtet das Landesverwaltungsgericht die von der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis ausgesprochenen Strafen, auch wenn sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine gegenüber der belangten Behörde verstärkte Wertung der Milderungs- gegenüber der Erschwerungsgründe ergeben hat, als schuld- und tatangemessen, zumal die verhängten Strafen mit weniger als 3 % im untersten Bereich der vorgesehenen Strafrahmen festgesetzt wurden und weder die Intensität der Rechtsgutbeeinträchtigung und auch nicht der Grad des Verschuldens als so gering, noch die finanzielle Lage des Beschwerdeführers als derart prekär eingestuft werden konnten, dass damit eine noch geringere Straffestsetzung rechtfertigbar wäre. Die gegenständliche Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Der Ausspruch über den vom Beschwerdeführer zu leistenden Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren stützt sich auf den angeführten § 52 Abs 1 und 2 VwGVG, wonach im Fall der Bestätigung eines Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Strafe zu leisten ist.Der Ausspruch über den vom Beschwerdeführer zu leistenden Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren stützt sich auf den angeführten Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG, wonach im Fall der Bestätigung eines Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Strafe zu leisten ist. Insgesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden. 3. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung: Nach § 44 Abs 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn Nach Paragraph 44, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn „1. in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder 2. sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder 3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder 4. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.“ Im vorliegenden Zusammenhang hat der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt, obwohl er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides über dieses Recht ausdrücklich informiert wurde. Da außerdem lediglich die Höhe der Strafe bekämpft wird, waren die Voraussetzungen für das Absehen von einer Verhandlung gegeben. 4. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der vorliegenden Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).Der vorliegenden Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts vergleiche etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen Paragraph 33 a, VwGG). Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Peter Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.35.0937.1