RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum13.01.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/20/2199-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich über die Beschwerde des Herrn A A, wohnhaft in X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.07.2015, Zahl GZ: ****, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich über die Beschwerde des Herrn A A, wohnhaft in römisch zehn, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.07.2015, Zahl GZ: ****, zu Recht erkannt:
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn […] 3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen; […] V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Dem Beschwerdeführer wird im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegt, er sei mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und dass er in der Folge nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt habe, obwohl der Beschwerdeführer und die Person, in deren Vermögen der Schaden eingetreten sei, einander ihre Namen und Anschriften nicht nachgewiesen hätten. Bei der Prüfung, ob der Beschwerdeführer gegen § 4 Abs 5 StVO verstoßen hat, ist zunächst festzustellen, ob sich tatsächlich ein diesbezüglicher Verkehrsunfall ereignet hat, wobei im verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren für eine Bestrafung hohe Anforderungen an die erforderliche Sicherheit hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen betreffend die Tatbegehung gestellt werden.Bei der Prüfung, ob der Beschwerdeführer gegen Paragraph 4, Absatz 5, StVO verstoßen hat, ist zunächst festzustellen, ob sich tatsächlich ein diesbezüglicher Verkehrsunfall ereignet hat, wobei im verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren für eine Bestrafung hohe Anforderungen an die erforderliche Sicherheit hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen betreffend die Tatbegehung gestellt werden. Hierbei ist eine Tatsache jedenfalls dann als erwiesen anzunehmen, wenn sie mit „absoluter Sicherheit“ erweislich ist. Es genügt jedoch auch, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl VwGH 27.03.2015, 2013/02/0005 mit Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens/4, S 307 Nr 51 und 52).Hierbei ist eine Tatsache jedenfalls dann als erwiesen anzunehmen, wenn sie mit „absoluter Sicherheit“ erweislich ist. Es genügt jedoch auch, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt vergleiche VwGH 27.03.2015, 2013/02/0005 mit Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens/4, S 307 Nr 51 und 52). Die im konkreten Fall im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens gewonnenen Ergebnisse in Bezug auf die Frage, ob sich tatsächlich ein Verkehrsunfall ereignet hat oder nicht, genügen jedoch nicht den genannten Anforderungen und sei diesbezüglich auf vorstehende Ausführungen unter Punkt II. verwiesen. Insbesondere konnten keine Zeugen betreffend den im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses genannten Verkehrsunfall erhoben werden. Es kann sohin nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit bzw Sicherheit festgestellt werden, ob sich tatsächlich ein Verkehrsunfall ereignet hat und ist schon aus diesem Grund eine Bestrafung nach § 99 Abs 3 lit b StVO iVm § 4 Abs 5 StVO ausgeschlossen.Die im konkreten Fall im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens gewonnenen Ergebnisse in Bezug auf die Frage, ob sich tatsächlich ein Verkehrsunfall ereignet hat oder nicht, genügen jedoch nicht den genannten Anforderungen und sei diesbezüglich auf vorstehende Ausführungen unter Punkt römisch zwei. verwiesen. Insbesondere konnten keine Zeugen betreffend den im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses genannten Verkehrsunfall erhoben werden. Es kann sohin nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit bzw Sicherheit festgestellt werden, ob sich tatsächlich ein Verkehrsunfall ereignet hat und ist schon aus diesem Grund eine Bestrafung nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 5, StVO ausgeschlossen. Darüber hinaus wird im angefochtenen Straferkenntnis das im Verwaltungsstrafrecht anzuwendende Konkretisierungsgebot verletzt, da im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses keine gesicherte Tatzeit dem Vorwurf zugrunde gelegt wurde. Diesbezüglich wird ausgeführt wie folgt: Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, grundsätzlich die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, grundsätzlich die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Der Vorschrift des § 44a lit a VStG (Anm: nunmehr: § 44a Z 1 VStG) ist nach der Judikatur des VwGH (vgl VwGH 03.10.1985, 85/02/0053) dann entsprochen, wenn
- a)im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und
- b)der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a lit a VStG genügt oder nicht genügt, mithin, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen lässt (Hinweis auf E VS vom 13. Juni 1984, 82/03/0265).Der Vorschrift des Paragraph 44 a, Litera a, VStG Anmerkung, nunmehr: Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG) ist nach der Judikatur des VwGH vergleiche VwGH 03.10.1985, 85/02/0053) dann entsprochen, wenn
- a)im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und
- b)der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem Paragraph 44 a, Litera a, VStG genügt oder nicht genügt, mithin, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen lässt (Hinweis auf E VS vom 13. Juni 1984, 82/03/0265). Im gegenständlichen Fall ist wesentlich, dass in Bezug auf das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten die Tatzeit 18.08.2014 10.00 - 15.30 Uhr angeführt ist. Damit wurde in Bezug auf den gegenständlichen Schuldvorwurf, der sich auf ein Unfallsereignis, sohin ein zeitpunktbezogenes Ereignis, bezieht, ein überaus langer Zeitraum angelastet. Dies belastet das angefochtene Straferkenntnis insbesondere im Hinblick auf das im Verwaltungsstrafrecht anzuwendende Konkretisierungsgebot sowohl betreffend den Schutz davor, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden, als auch betreffend die Möglichkeit des Beschuldigten, auf einen konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anbieten zu können, um eben diesen Tatvorwurf widerlegen zu können, mit dem Mangel der Rechtswidrigkeit. Aus dem Verwaltungsakt geht lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer innerhalb des genannten Zeitraumes mit Ladetätigkeiten auf der genannten Baustelle beschäftigt war. Es geht jedoch nicht hervor, wie oft allenfalls der Beschwerdeführer die Baustelle anfuhr, um sämtliche Ladetätigkeiten abzuschließen, bzw wann genau dies (jeweils) geschah. Es bleibt sohin offen, ob der Beschwerdeführer die Baustelle mehrfach anfuhr oder nicht, sowie bei welchem konkreten Ladevorgang und zu welchem konkreten Tatzeitpunkt ein allfälliger Verkehrsunfall stattgefunden haben soll. Eine exakte Tatzeit hinsichtlich eines allfälligen Verkehrsunfalles wurde dem Beschuldigten im gesamten gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nicht vorgehalten. Insbesondere zur Vermeidung einer Doppelbestrafung, wäre jedoch eine exakte Anführung der Tatzeit erforderlich gewesen. Die exakte Tatzeit war auch nicht Gegenstand einer tauglichen Verfolgungshandlung, weshalb dem erkennenden Gericht auch eine Sanierung des Schuldvorwurfes verwehrt gewesen wäre. Das Straferkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.20.2199.1