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{'item': 'LVwG-2015/20/2199-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum13.01.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/20/2199-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich über die Beschwerde des Herrn A A, wohnhaft in X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.07.2015, Zahl GZ: ****, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich über die Beschwerde des Herrn A A, wohnhaft in römisch zehn, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.07.2015, Zahl GZ: ****, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.
  2. Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes vorgeworfen: „Tatzeit: 18.08.2014, 10.00-15.30 Uhr Tatort: Z, Straße Fahrzeug(e): LKW ****, Anhänger **** Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, obwohl Sie und die Person(en) in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihre Namen und Anschriften nicht nachgewiesen haben.“ Dadurch habe der Beschwerdeführer gegen § 4 Abs 5 Straßenverkehrsordnung (StVO) verstoßen und wurde über ihn gemäß § 99 Abs 3 lit b StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,-- unter gleichzeitiger Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe sowie eines Verfahrenskostenbeitrages verhängt. Dadurch habe der Beschwerdeführer gegen Paragraph 4, Absatz 5, Straßenverkehrsordnung (StVO) verstoßen und wurde über ihn gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,-- unter gleichzeitiger Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe sowie eines Verfahrenskostenbeitrages verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In der Begründung wurde zunächst darauf verwiesen, dass der im Straferkenntnis genannte Verkehrsunfall seitens des Beschwerdeführers nicht wahrgenommen worden sei und es ihm sohin nicht möglich gewesen sei, die nächste Polizeidienststelle zu verständigen. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde, die „Änderung des Bescheides“ und als Strafe eine Ermahnung auszusprechen bzw das Strafausmaß zu reduzieren. Schließlich gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er kürzlich große finanzielle Aufwendungen im Zusammenhang mit der Gründung seines neuen Hausstandes getätigt habe. Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. II. Festgestellter Sachverhalt:römisch zwei. Festgestellter Sachverhalt: Am 17.08.2014 um ca 19:30 Uhr stellte Frau B B ihren PKW, Marke VW Golf, mit dem amtlichen Kennzeichen **** auf dem Parkplatz vor ihrem Wohnhaus in Z, Adresse, ab. Als sie am 18.08.2014 um 18:00 Uhr wieder zu dem gegenständlichen Fahrzeug gekommen ist, stellte sie eine Beschädigung an der Heckklappe fest. Dabei handelt es sich um einen hellblauen Farbabrieb. Fest steht, dass der nunmehrige Beschwerdeführer am 18.08.2014 innerhalb des Zeitraumes von 10:00 Uhr bis 15:30 Uhr, mit dem LKW mit dem amtlichen Kennzeichen **** (A) und dem Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen **** (A), Ladetätigkeiten auf einer Baustelle „in der Nachbarschaft“ der Adresse Z, Straße, für die C Transport- und Hebetechnik GmbH & Co KG durchgeführt hat. Wie weit sich die gegenständliche Baustelle vom Abstellort des Kraftfahrzeuges der Frau B B entfernt befunden hat, konnte anhand des Verwaltungsaktes nicht festgestellt werden. Weiters konnte anhand des Verwaltungsaktes nicht festgestellt werden, ob der LKW oder der Anhänger des Beschwerdeführers Beschädigungen aufwiesen, welche in ursächlichem Zusammenhang mit dem im angefochtenen Straferkenntnis genannten Verkehrsunfall stehen könnten. Schließlich konnte auch nicht festgestellt werden, zu welchem Zeitpunkt (im Straferkenntnis wird ein, in Bezug auf den genannten Verkehrsunfall, vergleichsweise sehr langer Zeitraum von 10:00 Uhr bis 15:30 Uhr als Tatzeit genannt) sich tatsächlich ein allfälliger Verkehrsunfall ereignet haben soll, dies nicht zuletzt auch deshalb, da, wie auch im behördlichen Ermittlungsverfahren festgestellt worden ist, keine Zeugen eines allfälligen Verkehrsunfalles erhoben werden konnten. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme sowohl in den verwaltungsbehördlichen Akt, als auch in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus den Angaben von Frau B, den diesbezüglichen Ermittlungen der Beamten der Polizeiinspektion W und den Angaben des nunmehrigen Beschwerdeführers im verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren bzw dessen Vorbringen in der Beschwerde. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, lauten wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lauten wie folgt: § 44aParagraph 44 a Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
  5. die als erwiesen angenommene Tat; […] § 45Paragraph 45

(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn […] 3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen; […] V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Dem Beschwerdeführer wird im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegt, er sei mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und dass er in der Folge nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt habe, obwohl der Beschwerdeführer und die Person, in deren Vermögen der Schaden eingetreten sei, einander ihre Namen und Anschriften nicht nachgewiesen hätten. Bei der Prüfung, ob der Beschwerdeführer gegen § 4 Abs 5 StVO verstoßen hat, ist zunächst festzustellen, ob sich tatsächlich ein diesbezüglicher Verkehrsunfall ereignet hat, wobei im verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren für eine Bestrafung hohe Anforderungen an die erforderliche Sicherheit hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen betreffend die Tatbegehung gestellt werden.Bei der Prüfung, ob der Beschwerdeführer gegen Paragraph 4, Absatz 5, StVO verstoßen hat, ist zunächst festzustellen, ob sich tatsächlich ein diesbezüglicher Verkehrsunfall ereignet hat, wobei im verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren für eine Bestrafung hohe Anforderungen an die erforderliche Sicherheit hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen betreffend die Tatbegehung gestellt werden. Hierbei ist eine Tatsache jedenfalls dann als erwiesen anzunehmen, wenn sie mit „absoluter Sicherheit“ erweislich ist. Es genügt jedoch auch, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl VwGH 27.03.2015, 2013/02/0005 mit Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens/4, S 307 Nr 51 und 52).Hierbei ist eine Tatsache jedenfalls dann als erwiesen anzunehmen, wenn sie mit „absoluter Sicherheit“ erweislich ist. Es genügt jedoch auch, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt vergleiche VwGH 27.03.2015, 2013/02/0005 mit Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens/4, S 307 Nr 51 und 52). Die im konkreten Fall im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens gewonnenen Ergebnisse in Bezug auf die Frage, ob sich tatsächlich ein Verkehrsunfall ereignet hat oder nicht, genügen jedoch nicht den genannten Anforderungen und sei diesbezüglich auf vorstehende Ausführungen unter Punkt II. verwiesen. Insbesondere konnten keine Zeugen betreffend den im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses genannten Verkehrsunfall erhoben werden. Es kann sohin nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit bzw Sicherheit festgestellt werden, ob sich tatsächlich ein Verkehrsunfall ereignet hat und ist schon aus diesem Grund eine Bestrafung nach § 99 Abs 3 lit b StVO iVm § 4 Abs 5 StVO ausgeschlossen.Die im konkreten Fall im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens gewonnenen Ergebnisse in Bezug auf die Frage, ob sich tatsächlich ein Verkehrsunfall ereignet hat oder nicht, genügen jedoch nicht den genannten Anforderungen und sei diesbezüglich auf vorstehende Ausführungen unter Punkt römisch zwei. verwiesen. Insbesondere konnten keine Zeugen betreffend den im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses genannten Verkehrsunfall erhoben werden. Es kann sohin nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit bzw Sicherheit festgestellt werden, ob sich tatsächlich ein Verkehrsunfall ereignet hat und ist schon aus diesem Grund eine Bestrafung nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 5, StVO ausgeschlossen. Darüber hinaus wird im angefochtenen Straferkenntnis das im Verwaltungsstrafrecht anzuwendende Konkretisierungsgebot verletzt, da im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses keine gesicherte Tatzeit dem Vorwurf zugrunde gelegt wurde. Diesbezüglich wird ausgeführt wie folgt: Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, grundsätzlich die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, grundsätzlich die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Der Vorschrift des § 44a lit a VStG (Anm: nunmehr: § 44a Z 1 VStG) ist nach der Judikatur des VwGH (vgl VwGH 03.10.1985, 85/02/0053) dann entsprochen, wenn
  1. a)im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und
  2. b)der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a lit a VStG genügt oder nicht genügt, mithin, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen lässt (Hinweis auf E VS vom 13. Juni 1984, 82/03/0265).Der Vorschrift des Paragraph 44 a, Litera a, VStG Anmerkung, nunmehr: Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG) ist nach der Judikatur des VwGH vergleiche VwGH 03.10.1985, 85/02/0053) dann entsprochen, wenn
  3. a)im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und
  4. b)der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem Paragraph 44 a, Litera a, VStG genügt oder nicht genügt, mithin, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen lässt (Hinweis auf E VS vom 13. Juni 1984, 82/03/0265). Im gegenständlichen Fall ist wesentlich, dass in Bezug auf das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten die Tatzeit 18.08.2014 10.00 - 15.30 Uhr angeführt ist. Damit wurde in Bezug auf den gegenständlichen Schuldvorwurf, der sich auf ein Unfallsereignis, sohin ein zeitpunktbezogenes Ereignis, bezieht, ein überaus langer Zeitraum angelastet. Dies belastet das angefochtene Straferkenntnis insbesondere im Hinblick auf das im Verwaltungsstrafrecht anzuwendende Konkretisierungsgebot sowohl betreffend den Schutz davor, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden, als auch betreffend die Möglichkeit des Beschuldigten, auf einen konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anbieten zu können, um eben diesen Tatvorwurf widerlegen zu können, mit dem Mangel der Rechtswidrigkeit. Aus dem Verwaltungsakt geht lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer innerhalb des genannten Zeitraumes mit Ladetätigkeiten auf der genannten Baustelle beschäftigt war. Es geht jedoch nicht hervor, wie oft allenfalls der Beschwerdeführer die Baustelle anfuhr, um sämtliche Ladetätigkeiten abzuschließen, bzw wann genau dies (jeweils) geschah. Es bleibt sohin offen, ob der Beschwerdeführer die Baustelle mehrfach anfuhr oder nicht, sowie bei welchem konkreten Ladevorgang und zu welchem konkreten Tatzeitpunkt ein allfälliger Verkehrsunfall stattgefunden haben soll. Eine exakte Tatzeit hinsichtlich eines allfälligen Verkehrsunfalles wurde dem Beschuldigten im gesamten gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nicht vorgehalten. Insbesondere zur Vermeidung einer Doppelbestrafung, wäre jedoch eine exakte Anführung der Tatzeit erforderlich gewesen. Die exakte Tatzeit war auch nicht Gegenstand einer tauglichen Verfolgungshandlung, weshalb dem erkennenden Gericht auch eine Sanierung des Schuldvorwurfes verwehrt gewesen wäre. Das Straferkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.20.2199.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.