RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum13.01.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/32/0044-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Ing. Mag. Herbert Peinstingl über die Beschwerde der L GmbH, D, vertreten durch N K sen., Adresse, vom 22.12.2014, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 02.12.2014, Zl ****, betreffend einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen gemäß § 360 Abs 1 Gewerbeordnung 1994 Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Ing. Mag. Herbert Peinstingl über die Beschwerde der L GmbH, D, vertreten durch N K sen., Adresse, vom 22.12.2014, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 02.12.2014, Zl ****, betreffend einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen gemäß Paragraph 360, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
- Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 20.10.2014, LVwG-2014/22/2601-1, wurde aufgrund der Beschwerde der Anlageninhaberin der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 25.08.2014 über einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen nach § 360 Abs 1 GewO 1994 betreffend die Betriebsanlage der L GmbH im Standort D, behoben.Mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 20.10.2014, LVwG-2014/22/2601-1, wurde aufgrund der Beschwerde der Anlageninhaberin der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 25.08.2014 über einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen nach Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 betreffend die Betriebsanlage der L GmbH im Standort D, behoben. In der Begründung dieses Erkenntnisses wird unter anderem ausgeführt, dass in der Verfahrensanordnung die Sollordnung klar und deutlich zu beschreiben ist. Dazu ist es erforderlich, dass die Behörde konkret anzugeben hat, worin sie den abweichenden Betrieb sieht (zum Beispiel welche Stoffe konkret abweichend von der Genehmigung gelagert werden). In der Folge erließ die belangte Behörde die (weitere) Verfahrensanordnung nach § 360 Abs 1 GewO 1994 vom 10.11.2014 und den angefochtenen Bescheid vom 2.12.2014, mit dem die Bezirkshauptmannschaft F im Hinblick auf die Betriebsanlage der L GmbH im Standort D, gemäß § 360 Abs 1 GewO 1994 zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes bescheidmäßig anordnet, dass sämtliche Manipulationen und Einlagerungen von Stoffen, die dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) unterliegen und mit den nachstehenden Gefahrensymbolen versehen sein müssen, einzustellen sind und dass alle Stoffe, die mit dem nachstehenden Kennzeichnungen gemäß ADR versehen sein müssen, aus der Betriebsanlage zu entfernen sind.In der Folge erließ die belangte Behörde die (weitere) Verfahrensanordnung nach Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 vom 10.11.2014 und den angefochtenen Bescheid vom 2.12.2014, mit dem die Bezirkshauptmannschaft F im Hinblick auf die Betriebsanlage der L GmbH im Standort D, gemäß Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes bescheidmäßig anordnet, dass sämtliche Manipulationen und Einlagerungen von Stoffen, die dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) unterliegen und mit den nachstehenden Gefahrensymbolen versehen sein müssen, einzustellen sind und dass alle Stoffe, die mit dem nachstehenden Kennzeichnungen gemäß ADR versehen sein müssen, aus der Betriebsanlage zu entfernen sind. Im Spruch des angefochtenen Bescheides sind die ADR-Gefahrenklassen 1, 2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 6.2, 7, 8 und 9 mit textlicher Beschreibung und Symbolen angeführt. In der fristgerechten und zulässigen Beschwerde der L GmbH, vertreten durch Herrn N K sen. wird ua ausgeführt, dass entgegen der Begründung des vorgenannten Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol nicht dargelegt ist, warum welche Güter von der Genehmigung nicht umfasst sein sollen. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: 1) Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994): „Einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen § 360.Paragraph 360,
(1)Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3, so hat die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 367 Z 25 besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren gemäß § 79c oder § 82 Abs. 3 anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stillegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.
(1)Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3, so hat die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß Paragraph 367, Ziffer 25, besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren gemäß Paragraph 79 c, oder Paragraph 82, Absatz 3, anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stillegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.
(1a)In den Fällen des Verdachts einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 oder § 367 Z 25 hat ein Bescheid gemäß Abs. 1 nicht zu ergehen, wenn und solange im konkreten Einzelfall
(1a)In den Fällen des Verdachts einer Übertretung gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 3, oder Paragraph 367, Ziffer 25, hat ein Bescheid gemäß Absatz eins, nicht zu ergehen, wenn und solange im konkreten Einzelfall
- für die Behörde keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen oder der Vermeidung von Belastungen der Umwelt (§ 69a) hervorkommen, und
- für die Behörde keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen oder der Vermeidung von Belastungen der Umwelt (Paragraph 69 a,) hervorkommen, und
- innerhalb einer von der Behörde gleichzeitig mit der Verfahrensanordnung gemäß Abs. 1 bestimmten, angemessenen und nicht erstreckbaren Frist ein diesem Bundesgesetz entsprechendes Ansuchen (§ 353) um die erforderliche Genehmigung eingebracht und sodann auf Grund dieses Ansuchens ein entsprechender Genehmigungsbescheid erlassen wird.
- innerhalb einer von der Behörde gleichzeitig mit der Verfahrensanordnung gemäß Absatz eins, bestimmten, angemessenen und nicht erstreckbaren Frist ein diesem Bundesgesetz entsprechendes Ansuchen (Paragraph 353,) um die erforderliche Genehmigung eingebracht und sodann auf Grund dieses Ansuchens ein entsprechender Genehmigungsbescheid erlassen wird. Abs. 1a gilt nicht für in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen.Absatz eins a, gilt nicht für in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen. (…)
(5)Die Bescheide gemäß Abs. 1 zweiter Satz, 2, 3 oder 4 sind sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.
(5)Die Bescheide gemäß Absatz eins, zweiter Satz, 2, 3 oder 4 sind sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.
(6)Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 zweiter Satz, 2, 3 oder 4 nicht mehr vor und ist zu erwarten, daß in Hinkunft jene gewerberechtlichen Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Abs. 1 zweiter Satz, 2, 3 oder 4 bestimmend war, von der Person eingehalten werden, die die gewerbliche Tätigkeit ausüben oder die Betriebsanlage betreiben will, so hat die Behörde auf Antrag dieser Person die mit Bescheid gemäß Abs. 1 zweiter Satz, 2, 3 oder 4 getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.“
(6)Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Absatz eins, zweiter Satz, 2, 3 oder 4 nicht mehr vor und ist zu erwarten, daß in Hinkunft jene gewerberechtlichen Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Absatz eins, zweiter Satz, 2, 3 oder 4 bestimmend war, von der Person eingehalten werden, die die gewerbliche Tätigkeit ausüben oder die Betriebsanlage betreiben will, so hat die Behörde auf Antrag dieser Person die mit Bescheid gemäß Absatz eins, zweiter Satz, 2, 3 oder 4 getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.“ 2) Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG): „§ 28Paragraph 28
(1)Absatz eins,Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Absatz 2,Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennÜber Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. …
(5)Absatz 5,Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. …“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Wie auch im vorgenannten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 22.10.2014 ausgeführt ist, sieht das Verfahren nach § 360 Abs 1 GewO 1994 1994 ein stufenweises Vorgehen vor.Wie auch im vorgenannten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 22.10.2014 ausgeführt ist, sieht das Verfahren nach Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 1994 ein stufenweises Vorgehen vor. Dementsprechend ist in der Verfahrensanordnung der Sollzustand so hinreichend konkret zu beschreiben, dass kein Zweifel daran bestehen kann, welches Ergebnis die Betriebsanlageninhaberin innerhalb der gesetzten Frist zu erwirken hat (VwGH, 16.07.1996, 96/04/0062). In der hier in Rede stehenden Verfahrensanordnung vom 10.11.2014 wird wie folgt ausgeführt: „Bei einem behördlichen Lokalaugenschein am 13.03.2014 sowie am 21.7.2014 musste festgestellt werden, dass die Betriebsanlage trotz folgender genehmigungspflichtiger Änderungen betrieben wird: Laut Angaben des Betriebsleiters werden Stoffe, die dem europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) unterliegen, in der Betriebsanlage umgeschlagen und zwischengelagert. Im Speditionslager konnten beim Lokalaugenschein Stoffe, die wegen ihrer Eigenschaften beim Transport oder bei der Lagerung eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen, für Tiere, Sachen oder die Umwelt darstellen, vorgefunden werden. Beispielhaft wurden Stoffe mit den UN Nrn. 3082 (umweltgefährdenden Stoff), UN 1263 (entzündeter flüssiger Stoff) und UN 2922 (stark ätzender giftiger Stoff) vorgefunden.“ In der Folge wird ausgeführt, dass aus den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft F vom 13.11.2000, Zahl ****, und vom 29.04.2002, Zahl ****, nicht hervorgeht, wonach derartige Stoffe eingelagert und umgeschlagen werden sollen. Im Hinblick auf den Eingriff in die Schutzinteressen wird auf § 74 Abs 2 GewO 1994, insbesondere auf die Z 5 hingewiesen, da die Manipulationen und Lagerungen ohne der dafür vorgesehenen Schutzmaßnahmen zur Vermeidung nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer durchgeführt werden. Es seien keine Rückhaltevorrichtungen vorhanden, sodass bei einem Austritt der Stoffe nicht auszuschließen ist, dass diese in die Oberflächenentwässerungsanlage kommen und somit den Grundwasserbestand gefährden können. Im Hinblick auf den Eingriff in die Schutzinteressen wird auf Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994, insbesondere auf die Ziffer 5, hingewiesen, da die Manipulationen und Lagerungen ohne der dafür vorgesehenen Schutzmaßnahmen zur Vermeidung nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer durchgeführt werden. Es seien keine Rückhaltevorrichtungen vorhanden, sodass bei einem Austritt der Stoffe nicht auszuschließen ist, dass diese in die Oberflächenentwässerungsanlage kommen und somit den Grundwasserbestand gefährden können. In der gegenständlichen Verfahrensanordnung wird dargelegt, dass laut Betriebsleiter die dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) unterliegen, in der Betriebsanlage umgeschlagen und zwischengelagert. Konkret werden in der beispielhaften Aufzählung Stoffe mit 3 verschiedenen UN-Nummern genannt. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wird nicht in konkreter Weise dargelegt, welche Gefahrenklassen nach dem ADR von der Verfahrensanordnung umfasst sind. Sofern man aufbauend auf die zitierte Aussage des Betriebsleiters konstatieren möchte, dass von dem von der belangten Behörde gehegten Anfangsverdacht sämtliche ADR-Gefahrenklassen umfasst sind, so steht dies nicht im Einklang mit dem von der belangten Behörde dargelegten möglichen Eingriff in die Schutzinteressen nach § 74 Abs 2 Z 5 GewO
- Betrachtet man nämlich die ADR-Gefahrenklasse 2.2 (nicht entzündbare, nicht giftige Gase) - diese wird im Übrigen im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführt - ist in diesem Zusammenhang nicht erkennbar, welche Auswirkungen beispielsweise die Gase Kohlendioxid, Stickstoff oder insbesondere Helium - diese fallen als erstickende Gase unter die ADR-Klasse 2.2 - auf den Gewässerschutz nach § 74 Abs 2 GewO 1994 Z 5 GewO 1994 haben könnten. In der Verfahrensanordnung wird aber gerade auf dieses Schutzinteresse Bezug genommen.Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wird nicht in konkreter Weise dargelegt, welche Gefahrenklassen nach dem ADR von der Verfahrensanordnung umfasst sind. Sofern man aufbauend auf die zitierte Aussage des Betriebsleiters konstatieren möchte, dass von dem von der belangten Behörde gehegten Anfangsverdacht sämtliche ADR-Gefahrenklassen umfasst sind, so steht dies nicht im Einklang mit dem von der belangten Behörde dargelegten möglichen Eingriff in die Schutzinteressen nach Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 5, GewO
- Betrachtet man nämlich die ADR-Gefahrenklasse 2.2 (nicht entzündbare, nicht giftige Gase) - diese wird im Übrigen im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführt - ist in diesem Zusammenhang nicht erkennbar, welche Auswirkungen beispielsweise die Gase Kohlendioxid, Stickstoff oder insbesondere Helium - diese fallen als erstickende Gase unter die ADR-Klasse 2.2 - auf den Gewässerschutz nach Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 Ziffer 5, GewO 1994 haben könnten. In der Verfahrensanordnung wird aber gerade auf dieses Schutzinteresse Bezug genommen. Es steht somit nicht zweifelsfrei fest, welchen genehmigungspflichtig geänderten Betrieb die belangte Behörde bei Erlassung der in der Verfahrensanordnung vor Augen hatte, zumal eine allfällige (Zwischen)lagerung sämtlicher ADR-Klassen nicht mit dem in der Folge angeführten möglichen Eingriff in den Gewässerschutz im Sinn des § 74 Abs 2 Z 5 GewO 1994 im Einklang steht. Es steht somit nicht zweifelsfrei fest, welchen genehmigungspflichtig geänderten Betrieb die belangte Behörde bei Erlassung der in der Verfahrensanordnung vor Augen hatte, zumal eine allfällige (Zwischen)lagerung sämtlicher ADR-Klassen nicht mit dem in der Folge angeführten möglichen Eingriff in den Gewässerschutz im Sinn des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 5, GewO 1994 im Einklang steht. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol geht aus der Verfahrensanordnung nicht klar hervor, welche Güter aus Sicht der belangten Behörde nicht mehr (zwischen)gelagert werden dürfen. In der Folge wird die belangte Behörde der Rechtsanschauung des Landesverwaltungsgerichts Tirol folgend (vgl § 38 Abs 5 VwGVG) bereits in der Verfahrensanordnung klar darlegen müssen, welche konkreten Güter, die in der gegenständlichen Betriebsanlage (zwischen)gelagert bzw umgeschlagen werden, aus welchem Grund eine genehmigungspflichtig geänderten Betrieb der gegenständlichen Anlage darstellen. Soweit wiederum auf ADR- Gefahrenklassen Bezug genommen wird, wird für diese im Einzelnen darzulegen sein, weshalb der Anfangsverdacht der (Zwischen)lagerung bzw des Umschlags gerade dieser Gefahrenklasse besteht und werden die diesbezüglichen die Schutzinteressen iSd § 74 Abs 2 GewO 1994 zu benennen sein, in die denkmöglich im Zusammenhang mit der jeweiligen Gefahrenklasse eingegriffen wird. Auf § 360 Abs 1a Z 1 GewO 1994 wird in diesem Zusammenhang hingewiesen (Notwendigkeit der Feststellung von Bedenken für jeden konkreten Einzelfall).In der Folge wird die belangte Behörde der Rechtsanschauung des Landesverwaltungsgerichts Tirol folgend vergleiche Paragraph 38, Absatz 5, VwGVG) bereits in der Verfahrensanordnung klar darlegen müssen, welche konkreten Güter, die in der gegenständlichen Betriebsanlage (zwischen)gelagert bzw umgeschlagen werden, aus welchem Grund eine genehmigungspflichtig geänderten Betrieb der gegenständlichen Anlage darstellen. Soweit wiederum auf ADR- Gefahrenklassen Bezug genommen wird, wird für diese im Einzelnen darzulegen sein, weshalb der Anfangsverdacht der (Zwischen)lagerung bzw des Umschlags gerade dieser Gefahrenklasse besteht und werden die diesbezüglichen die Schutzinteressen iSd Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 zu benennen sein, in die denkmöglich im Zusammenhang mit der jeweiligen Gefahrenklasse eingegriffen wird. Auf Paragraph 360, Absatz eins a, Ziffer eins, GewO 1994 wird in diesem Zusammenhang hingewiesen (Notwendigkeit der Feststellung von Bedenken für jeden konkreten Einzelfall). Zu erwähnen ist noch, dass die Beschwerde das Verbot der Lagerung von Gefahrengutstoffen bestreitet (vgl insbesondere die letzte Seite der Beschwerde).Zu erwähnen ist noch, dass die Beschwerde das Verbot der Lagerung von Gefahrengutstoffen bestreitet vergleiche insbesondere die letzte Seite der Beschwerde). Aufgrund der untrennbaren Verbindung mit der nachfolgenden bescheidmäßigen Anordnung konkreter Maßnahmen können diesbezügliche Mängel in der Verfahrensanordnung, deren Nichteinhaltung ja sonst nicht weiter sanktioniert ist, die Rechtswidrigkeit des Bescheides nach sich ziehen (VwGH 08.10.1996, 96/04/0168, zu alledem eingehend Giese Karim in Stolzlechner/Wendl/Bergthaler (Hrsg), Die gewerbliche Betriebsanlage3
(2008), RZ 366, sowie Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung 19943
(2011)§ 360 Rz 11ff mit zahlreichen Hinweisen auf die Judikatur des VwGH). Aufgrund der untrennbaren Verbindung mit der nachfolgenden bescheidmäßigen Anordnung konkreter Maßnahmen können diesbezügliche Mängel in der Verfahrensanordnung, deren Nichteinhaltung ja sonst nicht weiter sanktioniert ist, die Rechtswidrigkeit des Bescheides nach sich ziehen (VwGH 08.10.1996, 96/04/0168, zu alledem eingehend Giese Karim in Stolzlechner/Wendl/Bergthaler (Hrsg), Die gewerbliche Betriebsanlage3
(2008), RZ 366, sowie Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung 19943
(2011)Paragraph 360, Rz 11ff mit zahlreichen Hinweisen auf die Judikatur des VwGH). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Abschließend ist noch festzuhalten, dass bei dem gegenständlichen Verfahren nach § 360 Abs 1 GewO 1994 um kein Verwaltungsstrafverfahren handelt, sohin das in der Beschwerde angezogene Doppelbestrafungs- bzw verfolgungsverbot nicht zum Tragen kommt. Der belangten Behörde ist es unbenommen, das Verfahren nach § 360 Abs 1 GewO 1994 weiterzuführen, wobei jedoch der hier geäußerten Rechtsanschauung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol und auch der Rechtsanschauung im LVwG-Erkenntnis vom 22.10.201 Rechnung zu tragen sein wird.Abschließend ist noch festzuhalten, dass bei dem gegenständlichen Verfahren nach Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 um kein Verwaltungsstrafverfahren handelt, sohin das in der Beschwerde angezogene Doppelbestrafungs- bzw verfolgungsverbot nicht zum Tragen kommt. Der belangten Behörde ist es unbenommen, das Verfahren nach Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 weiterzuführen, wobei jedoch der hier geäußerten Rechtsanschauung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol und auch der Rechtsanschauung im LVwG-Erkenntnis vom 22.10.201 Rechnung zu tragen sein wird. Eine entschiedene Sache liegt nicht vor, da sowohl mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 22.10.2014 als auch mit gegenständlichen Erkenntnis lediglich die Aufhebung des jeweils angefochtenen Bescheides erfolgte bzw erfolgt (vgl dazu auch VwGH 24.5.2006, 2006/04/0033).Eine entschiedene Sache liegt nicht vor, da sowohl mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 22.10.2014 als auch mit gegenständlichen Erkenntnis lediglich die Aufhebung des jeweils angefochtenen Bescheides erfolgte bzw erfolgt vergleiche dazu auch VwGH 24.5.2006, 2006/04/0033). IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die in der Begründung zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird hingewiesen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die in der Begründung zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird hingewiesen. Landesverwaltungsgericht Tirol Ing. Mag. Herbert Peinstingl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.32.0044.1