RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum14.01.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/18/3331-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alois Huber über die Beschwerde der AB, Ort1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ort2 vom 20.11.2014, Zl **-***-2014, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG eingestellt.
- Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG eingestellt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 20.11.2014, Zl **-***-2014, wurde der Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Tatzeit: 15.09.2013, in der Zeit zwischen 13:30 Uhr bis 16:30 Uhr Tatort: Ort1, Adresse1 (Parkplatz) Sie haben zur oben angeführten Tatzeit am oben angeführten Tatort gegen das Tiroler Jugendschutzgesetz verstoßen. Konkret haben Sie am 15.09.2013, in der Zeit von 13:30 Uhr bis 16:30 Uhr in Ort1, Adresse1 (Parkplatz) als Aufsichtsperson nicht im Rahmen Ihrer Möglichkeiten und des Zumutbaren Sorge getragen, dass die für Kinder und Jugendliche geltenden Bestimmungen des Tiroler Jugendschutzgesetzes und der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes eingehalten wurden. Die Missachtung dieser geltenden Bestimmungen durch CB jun. wurde zu oben angeführten Zeitpunkt und Ort festgestellt, da CB jun. als 15-jähriger Jugendlicher, der das
- Lebensjahr noch nicht vollendet hat, Tabak in der Öffentlichkeit konsumierte.“ Der Beschuldigten wurde eine Verwaltungsübertretung nach § 12 Abs 1 in Verbindung mit § 21 Abs 1 lit a des Tiroler Jugendschutzgesetzes 1994 zur Last gelegt und wurde über sie eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,--, im Uneinbringlichkeitsfalle 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Der Beschuldigten wurde eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 12, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, des Tiroler Jugendschutzgesetzes 1994 zur Last gelegt und wurde über sie eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,--, im Uneinbringlichkeitsfalle 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte fristgerecht mit E-Mail vom 02.12.2014 Beschwerde erhoben. In diesem E-Mail wurde ausgeführt, dass die Bezirkshauptmannschaft Ort1 im Straferkenntnis darauf hingewiesen habe, dass die Beschuldigte (und ihr Ehemann) nicht im Rahmen der Möglichkeiten darauf geachtet hätten, dass der Sohn nicht raucht, bevor er 16 Jahre alt wird. Gegen die ausgesprochene Strafe werde Einspruch erhoben. Die Beschuldigte sei der Meinung, dass sie und ihr Ehemann im Rahmen des Zumutbaren den 15-jährigen Sohn überwacht hätten, zumal eine 24-stündige Totalüberwachung nicht möglich sei. Dieser Beschwerde kam im Rahmen des § 45 Abs 1 Z 4 VStG Berechtigung zu. Dieser Beschwerde kam im Rahmen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG Berechtigung zu. Dem Akt **-***-2014 der Bezirkshauptmannschaft Ort1 ist die Anzeige des BN, Ort1, Adresse2, bei der Bezirkshauptmannschaft Ort1 vom 04.02.2013 zu entnehmen. Dabei gab BN laut Protokoll an, dass er am 15.09.2013 vor dem Haus am Parkplatz in Ort1, Adresse2, den minderjährigen CB beim Konsumieren von Zigaretten beobachtet habe. CB sei der Sohn von CB (sen.) und der AB. Diesbezüglich stützte sich BN auf einer Videoaufzeichnung vom 15.09.2013 (also auf einen Vorfall, der nahezu sechs Monate zurücklag). Dem Akt **-***-2014 der Bezirkshauptmannschaft Ort1 ist die Anzeige des BN, Ort1, Adresse2, bei der Bezirkshauptmannschaft Ort1 vom 04.02.2013 zu entnehmen. Dabei gab BN laut Protokoll an, dass er am 15.09.2013 vor dem Haus am Parkplatz in Ort1, Adresse2, den minderjährigen CB beim Konsumieren von Zigaretten beobachtet habe. CB sei der Sohn von CB (sen.) und der Ausschussbericht Diesbezüglich stützte sich BN auf einer Videoaufzeichnung vom 15.09.2013 (also auf einen Vorfall, der nahezu sechs Monate zurücklag). Aufgrund dieser Anzeige sowie der Verantwortung der Beschuldigten kann kein Zweifel daran bestehen, dass der damals minderjährige CB tatsächlich am 15.09.2013 in der Öffentlichkeit geraucht hat. Gemäß § 18a Abs 1 des Tiroler Jugendschutzgesetzes darf Tabak an Kindern und Jugendliche bis zum vollenden
- Lebensjahr nicht weitergegeben werden. Gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins, des Tiroler Jugendschutzgesetzes darf Tabak an Kindern und Jugendliche bis zum vollenden
- Lebensjahr nicht weitergegeben werden. Laut § 18a Abs 2 leg cit dürfen Kinder und Jugendliche bis zum vollenden
- Lebensjahr Tabak nicht erwerben oder in der Öffentlichkeit konsumieren. Laut Paragraph 18 a, Absatz 2, leg cit dürfen Kinder und Jugendliche bis zum vollenden
- Lebensjahr Tabak nicht erwerben oder in der Öffentlichkeit konsumieren. Nach § 21 Abs 1 lit a leg cit begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Aufsichtsperson seiner Verpflichtung nach § 12 Abs 1 nicht nachkommt. Entsprechend § 12 Abs 1 leg cit haben Aufsichtspersonen im Rahmen ihrer Möglichkeiten und des ihnen Zumutbaren dafür zu sorgen, dass die für Kinder und Jugendliche geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes eingehalten werden. Nach Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, leg cit begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Aufsichtsperson seiner Verpflichtung nach Paragraph 12, Absatz eins, nicht nachkommt. Entsprechend Paragraph 12, Absatz eins, leg cit haben Aufsichtspersonen im Rahmen ihrer Möglichkeiten und des ihnen Zumutbaren dafür zu sorgen, dass die für Kinder und Jugendliche geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes eingehalten werden. Entsprechend § 11 Abs 3 lit a leg cit sind Aufsichtspersonen die Eltern(-teile) und jene Personen, die nach bürgerlichem Recht erziehungsberechtigt sind. Entsprechend Paragraph 11, Absatz 3, Litera a, leg cit sind Aufsichtspersonen die Eltern(-teile) und jene Personen, die nach bürgerlichem Recht erziehungsberechtigt sind. Nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG in der geltenden Fassung hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich gestützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG in der geltenden Fassung hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich gestützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass der Jugendliche CB zum Zeitpunkt der Übertretung kurz vor der Vollendung des
- Lebensjahres stand. Zudem ist auszuführen, dass die Aufsichtspflicht der Eltern im Sinne des § 12 Abs 1 des Tiroler Jugendschutzgesetzes zwar zweifelsfrei streng auszulegen ist, wobei jedoch die Überwachungspflichten bei einem nahezu 16-jährigen Jugendlichen nicht überspannt werden dürfen. Trotzdem geht das Landesverwaltungsgericht Tirol davon aus, dass die Beschuldigte ihren Aufsichtsverpflichtungen, insbesondere aufgrund der Dauer der Tatzeit, nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist, sodass der Tatbestand der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung in objektiver und subjektiver Weise erfüllt ist. Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass der Jugendliche CB zum Zeitpunkt der Übertretung kurz vor der Vollendung des
- Lebensjahres stand. Zudem ist auszuführen, dass die Aufsichtspflicht der Eltern im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, des Tiroler Jugendschutzgesetzes zwar zweifelsfrei streng auszulegen ist, wobei jedoch die Überwachungspflichten bei einem nahezu 16-jährigen Jugendlichen nicht überspannt werden dürfen. Trotzdem geht das Landesverwaltungsgericht Tirol davon aus, dass die Beschuldigte ihren Aufsichtsverpflichtungen, insbesondere aufgrund der Dauer der Tatzeit, nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist, sodass der Tatbestand der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung in objektiver und subjektiver Weise erfüllt ist. Allerdings sah sich das Landesverwaltungsgericht Tirol unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände dieses Falles veranlasst, von § 45 Abs 1 Z 4 VStG Gebrauch zu machen und das Straferkenntnis zu beheben sowie das Verwaltungsstrafverfahren nach dieser Gesetzesstelle einzustellen. Bei § 45 Abs 1 Z 4 VStG in der geltenden Fassung handelt es sich um die Nachfolgebestimmung des nicht mehr in Geltung stehenden § 21 Abs 1 VStG. Allerdings sah sich das Landesverwaltungsgericht Tirol unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände dieses Falles veranlasst, von Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG Gebrauch zu machen und das Straferkenntnis zu beheben sowie das Verwaltungsstrafverfahren nach dieser Gesetzesstelle einzustellen. Bei Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG in der geltenden Fassung handelt es sich um die Nachfolgebestimmung des nicht mehr in Geltung stehenden Paragraph 21, Absatz eins, VStG. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen, wobei eine umfangreiche Judikatur zur Vorgängerbestimmung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG, nämlich des § 21 Abs 1 VStG, besteht. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen, wobei eine umfangreiche Judikatur zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG, nämlich des Paragraph 21, Absatz eins, VStG, besteht. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alois Huber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.18.3331.1