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{'item': 'LVwG-2014/26/3006-4'}

Obsah (9)§ 50§ 64§ 25a§ 45§ 44a§ 28§ 24§ 32Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum14.01.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/26/3006-4 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die ausgesprochene Geldstrafe von € 3.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe 34 Stunden, auf € 750,--, Ersatzfreiheitsstrafe 8 Stunden, herabgesetzt wird.1.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die ausgesprochene Geldstrafe von € 3.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe 34 Stunden, auf € 750,--, Ersatzfreiheitsstrafe 8 Stunden, herabgesetzt wird. 2. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Behörde wird

§ 64Abs 1 und 2 VSt

G mit € 75,-- neu festgesetzt.2. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Behörde wird

Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG mit € 75,-- neu festgesetzt. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf:

  1. Verfahren betreffend das angefochtene Straferkenntnis vom 19.9.2014, ****: Das angefochtene Straferkenntnis beruht auf einer Anzeige der Polizeiinspektion V vom 16.2.
  2. Zusammengefasst wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass Herr A B rechtswidrigerweise mit einem Schneemobil gefahren sei.Das angefochtene Straferkenntnis beruht auf einer Anzeige der Polizeiinspektion römisch fünf vom 16.2.
  3. Zusammengefasst wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass Herr A B rechtswidrigerweise mit einem Schneemobil gefahren sei. Aufgrund dieser Anzeige wurde von der belangten Behörde Herr A B am 11.3.2014 zur Rechtfertigung aufgefordert. Weiters wurde im vorliegenden Verfahren über Veranlassung der belangten Behörde mit Mail vom 24.3.2014 ein Gutachten durch den naturkundefachlichen Amtssachverständigen sowie mit Schreiben vom 9.4.2014 eine Stellungnahme des Bezirksjägermeisters zum gegenständlichen Vorfall erstattet. Nach einer Verständigung des nunmehrigen Beschwerdeführers über das Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme vom 16.4.2014 erstattete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2.5.2014 eine Stellungnahme. Sodann erfolgten seitens der belangten Behörde mehrere Zeugeneinvernahmen und in weiterer Folge mit Schreiben vom 5.8.2014, ****, eine weitere Aufforderung des nunmehrigen Beschwerdeführers zur Rechtfertigung, in welcher der Tatvorwurf gegenüber der erstmaligen Aufforderung zur Rechtfertigung vom 11.3.2014 leicht modifiziert und der die Protokolle der fünf durchgeführten Zeugeneinvernahmen angeschlossen wurden. Nachdem eine solche Rechtfertigung nicht erfolgte wurde dem Beschwerdeführer in weiterer Folge mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben am 14.02.2014 zwischen 13:30 und 14:46 Uhr im freien Gelände im Bereich der Wer Alm und im Bereich der sog. ‚****‘ unterhalb der Xalm auf diversen Grundstücken, alle GB **** Y, im Gemeindegebiet von Y am Z und sohin außerhalb geschlossener Ortschaften sowie außerhalb von Verkehrsflächen und eingefriedeten bebauten Grundstücken ein Kraftfahrzeug, nämlich einen Motorschlitten (Schneemobil) ohne naturschutzrechtliche Bewilligung verwendet, obwohl die Verwendung von Kraftfahrzeugen außerhalb geschlossener Ortschaften sowie außerhalb von Verkehrsflächen und eingefriedeten bebauten Grundstücken einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf. Ein Ausnahmetatbestand nach § 6 lit. j Ziffer 1-3 war nicht gegeben.“„Sie haben am 14.02.2014 zwischen 13:30 und 14:46 Uhr im freien Gelände im Bereich der Wer Alm und im Bereich der sog. ‚****‘ unterhalb der Xalm auf diversen Grundstücken, alle GB **** Y, im Gemeindegebiet von Y am Z und sohin außerhalb geschlossener Ortschaften sowie außerhalb von Verkehrsflächen und eingefriedeten bebauten Grundstücken ein Kraftfahrzeug, nämlich einen Motorschlitten (Schneemobil) ohne naturschutzrechtliche Bewilligung verwendet, obwohl die Verwendung von Kraftfahrzeugen außerhalb geschlossener Ortschaften sowie außerhalb von Verkehrsflächen und eingefriedeten bebauten Grundstücken einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf. Ein Ausnahmetatbestand nach Paragraph 6, Litera j, Ziffer 1-3 war nicht gegeben.“ Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach den §§ 45 Abs 1 lit a iVm 6 lit j TNSchG 2005 begangen.Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach den Paragraphen 45, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit 6 Litera j, TNSchG 2005 begangen. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde

§ 45Abs 1 lit a TNSch

G 2005 eine Geldstrafe in Höhe von 3.000,-- Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 34 Stunden verhängt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde

Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, TNSchG 2005 eine Geldstrafe in Höhe von 3.000,-- Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 34 Stunden verhängt. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen wie folgt aus: „Vorab wird festgehalten, dass, insbesondere aufgrund der Stellungnahme des naturkundefachlichen Amtssachverständigen vom 24.03.2014, kein Zweifel besteht, dass die inkriminierte Verwaltungsübertretung sowohl außerhalb geschlossener Ortschaften, als auch außerhalb von eingefriedeten, bebauten Grundstücken gesetzt wurde. Weiters steht außer Frage, dass die gegenständliche Verwendung eines Kraftfahrzeuges außerhalb von Verkehrsflächen durchgeführt wurde. Dies ist aus den Luftbildern zweifelsfrei zu erkennen und wurde auch von dem Zeugen C bestätigt. Bei der zuständigen Naturschutzbehörde I. Instanz, der Bezirkshauptmannschaft U, wurde auch keine Ausnahmebewilligung nach § 6 lit. j TNSchG 2005 erwirkt. Ein Ausnahmetatbestand nach § 6 lit. j leg. cit. liegt nicht vor.Bei der zuständigen Naturschutzbehörde römisch eins. Instanz, der Bezirkshauptmannschaft U, wurde auch keine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 6, Litera j, TNSchG 2005 erwirkt. Ein Ausnahmetatbestand nach Paragraph 6, Litera j, leg. cit. liegt nicht vor. Zur Frage, ob der Beschuldigte zum vorgeworfenen Zeitpunkt, nämlich am 14.02.2014 zwischen 13:30 Uhr und 14:46 Uhr, die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hat, wird seitens der ha Behörde festgehalten, dass Herr D als Betreiber der Wer Alm im Zuge seiner Befragung unter Wahrheitspflicht ausgesagt hat, dass die Fahrten durch insgesamt 6 Personen zwar teilweise abwechselnd stattgefunden haben, sämtliche Fahrten jedoch im Zeitfenster zwischen ca. 13:30 Uhr und 14:45 Uhr durchgeführt wurden. Konkretisierend zu dieser Aussage brachte der Zeuge C unter Vorlage eines Fotodokumentes vor, dass alle 6 Personen um 14:46 Uhr mit einem Schneemobil im Bereich oberhalb der Wer Alm bzw. unterhalb der Xalm gefahren sind. Auf dieser Fotobeilage sind zweifelsfrei 6 Personen zu erkennen, weshalb es aus Sicht der Bezirkshauptmannschaft U als erwiesen gilt, dass der Beschuldigte zum genannten Zeitpunkt ohne Vorliegen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung ein Kraftfahrzeug verwendet hat. Wie der diensthabende Beamte der Polizeiinspektion V bei seiner Zeugeneinvernahme am 23.06.2014 ausführte, haben sich auf die Frage, welche Personen mit dem im Zuge der Amtshandlung am 15.02.2014 an der Kreuzung im Ortsteil ***, Gemeinde Y, festgestellten Motorschlitten am 14.02.2014 in dem in der Anzeige angeführten Bereich gefahren sind, insgesamt 6 Personen, u.a. der Beschuldigte freiwillig gemeldet. Das Vorbringen des Beschuldigten zur Aufforderung zur Rechtfertigung vom 11.03.2014, wonach eine Strafbarkeit mangels Vorliegens eines konkreten Tatvorwurfes nicht vorliege, wurde durch die zwischenzeitlich eingeholten, oben zitierten Zeugenaussagen widerlegt, sodass den Erfordernissen

§ 44aVSt

G 1991 entsprochen wurde.Zur Frage, ob der Beschuldigte zum vorgeworfenen Zeitpunkt, nämlich am 14.02.2014 zwischen 13:30 Uhr und 14:46 Uhr, die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hat, wird seitens der ha Behörde festgehalten, dass Herr D als Betreiber der Wer Alm im Zuge seiner Befragung unter Wahrheitspflicht ausgesagt hat, dass die Fahrten durch insgesamt 6 Personen zwar teilweise abwechselnd stattgefunden haben, sämtliche Fahrten jedoch im Zeitfenster zwischen ca. 13:30 Uhr und 14:45 Uhr durchgeführt wurden. Konkretisierend zu dieser Aussage brachte der Zeuge C unter Vorlage eines Fotodokumentes vor, dass alle 6 Personen um 14:46 Uhr mit einem Schneemobil im Bereich oberhalb der Wer Alm bzw. unterhalb der Xalm gefahren sind. Auf dieser Fotobeilage sind zweifelsfrei 6 Personen zu erkennen, weshalb es aus Sicht der Bezirkshauptmannschaft U als erwiesen gilt, dass der Beschuldigte zum genannten Zeitpunkt ohne Vorliegen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung ein Kraftfahrzeug verwendet hat. Wie der diensthabende Beamte der Polizeiinspektion römisch fünf bei seiner Zeugeneinvernahme am 23.06.2014 ausführte, haben sich auf die Frage, welche Personen mit dem im Zuge der Amtshandlung am 15.02.2014 an der Kreuzung im Ortsteil ***, Gemeinde Y, festgestellten Motorschlitten am 14.02.2014 in dem in der Anzeige angeführten Bereich gefahren sind, insgesamt 6 Personen, u.a. der Beschuldigte freiwillig gemeldet. Das Vorbringen des Beschuldigten zur Aufforderung zur Rechtfertigung vom 11.03.2014, wonach eine Strafbarkeit mangels Vorliegens eines konkreten Tatvorwurfes nicht vorliege, wurde durch die zwischenzeitlich eingeholten, oben zitierten Zeugenaussagen widerlegt, sodass den Erfordernissen

Paragraph 44 a, VStG 1991 entsprochen wurde. Zutreffend ist, dass Herr D, Wer Alm, seiner Zeugenaussage nach, von einem Herrn E F gefragt wurde, ob die Möglichkeit bestehe, im Bereich der Wer Alm mit dem Motorschlitten zu fahren. Dazu erteilte Herr D auch als Grundeigentümer die privatrechtliche Zustimmung, zur Benützung seines Eigentums. Wenn der Beschuldigte nunmehr vorbringt, er habe sich in einem Rechtsirrtum befunden, da das Oberösterreichische Naturschutzgesetz keine Bewilligung für die Verwendung von Kraftfahrzeugen außerhalb geschlossener Ortschaften vorsieht und ihm die Auskunft erteilt wurde, dass die Verwendung von Motorschlitten auf Verkehrswegen und auf Privatgrund erlaubt und nur in Naturschutzgebieten verboten sei, wird entgegengehalten, dass der Verwaltungsgerichtshof hierzu bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass eine das Verschulden ausschließende, unrichtige Rechtsauskunft und somit eine das Verschulden ausschließende Rechtsauskunft nur dann vorliegt, wenn die Auskunft von der für den betreffenden Verwaltungsbereich zuständigen Behörde erteilt worden ist. (vgl. z.B. VwGH v. 14.03.2008, ZI. 2004/10/0181) Von wem genau die Auskunft erteilt wurde, brachte der Beschuldigte nicht vor. Fest steht jedoch, dass eine Rechtsauskunft der zuständigen Behörde, nämlich der Bezirkshauptmannschaft U, nicht erteilt wurde.Zutreffend ist, dass Herr D, Wer Alm, seiner Zeugenaussage nach, von einem Herrn E F gefragt wurde, ob die Möglichkeit bestehe, im Bereich der Wer Alm mit dem Motorschlitten zu fahren. Dazu erteilte Herr D auch als Grundeigentümer die privatrechtliche Zustimmung, zur Benützung seines Eigentums. Wenn der Beschuldigte nunmehr vorbringt, er habe sich in einem Rechtsirrtum befunden, da das Oberösterreichische Naturschutzgesetz keine Bewilligung für die Verwendung von Kraftfahrzeugen außerhalb geschlossener Ortschaften vorsieht und ihm die Auskunft erteilt wurde, dass die Verwendung von Motorschlitten auf Verkehrswegen und auf Privatgrund erlaubt und nur in Naturschutzgebieten verboten sei, wird entgegengehalten, dass der Verwaltungsgerichtshof hierzu bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass eine das Verschulden ausschließende, unrichtige Rechtsauskunft und somit eine das Verschulden ausschließende Rechtsauskunft nur dann vorliegt, wenn die Auskunft von der für den betreffenden Verwaltungsbereich zuständigen Behörde erteilt worden ist. vergleiche z.B. VwGH v. 14.03.2008, ZI. 2004/10/0181) Von wem genau die Auskunft erteilt wurde, brachte der Beschuldigte nicht vor. Fest steht jedoch, dass eine Rechtsauskunft der zuständigen Behörde, nämlich der Bezirkshauptmannschaft U, nicht erteilt wurde. In diesem Zusammenhang wird ergänzend auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.04.1993, ZI. 90/04/0358, hingewiesen, wonach der Beschuldigte im Falle des Bestehens von Zweifeln über Inhalte einzelner Verwaltungsvorschriften verpflichtet wäre, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen; wenn er dies unterlässt, so vermag ihn die Unkenntnis dieser Vorschrift nicht von seiner Schuld zu befreien. Die Tatsache, dass der Beschuldigte seinen ordentlichen Wohnsitz in dem Bundesland Oberösterreich hat und das dortige Naturschutzlandesrecht keine Bewilligungspflicht für die Verwendung von Motorschlitten normiert, vermochte ihn nicht von der Verpflichtung zu befreien, bei der Verwendung von Motorschlitten in einem anderen Bundesland darüber Zweifel aufzubringen, ob die gesetzlichen Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes ident mit jenen des Oberösterreichischen Naturschutzgesetzes sind. Bereits der Wortlaut des Gesetzes lässt darauf schließen, dass es sich hierbei um Landesrecht handelt. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der Zeugeneinvernahmen und des dargestellten Sachverhaltes, besteht für die gefertigte Behörde kein Zweifel, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.“ Hinsichtlich der Strafbemessung führt die belangte Behörde wie folgt aus: „Übertretungen der spruchgegenständlichen Art sind mit einer Geldstrafe bis zu € 30.000,00 bedroht. Der Unrechtsgehalt der begangenen Übertretung ist als äußerst erheblich einzustufen, da die allgemeinen Bewilligungspflichten des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 insbesondere der Wahrung der materienspezifischen Schutzinteressen dienen und lediglich das, anlässlich eines Antrages auf naturschutzrechtliche Bewilligung durchgeführte Verfahren gewährleistet, dass die Beeinträchtigung von Naturschutzgütern vermieden bzw. bestmöglich minimiert werden. Im Gegenstandsfall wurde aus naturkundefachlicher Sicht eine erhebliche Beeinträchtigung geschützter Tierarten festgestellt. Ein Bewilligungsverfahren für das spruchgegenständliche, bewilligungspflichtige Vorhaben wäre aufgrund der fachlichen Stellungnahme nach Ansicht der Bezirkshauptmannschaft U abschlägig zu behandeln gewesen. Dazu wird ergänzend auf die Stellungnahme des Bezirksjägermeisters verwiesen, der in seinen Ausführungen die starke Beunruhigung der dort vorkommenden Tiere betont. Als Verschuldensform war von Fahrlässigkeit auszugehen. Bei der Strafbemessung wurde die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten mildernd berücksichtigt, während keine Erschwerungsgründe iSd § 19 Abs. 2 VStG 1991 in Betracht kamen.Bei der Strafbemessung wurde die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten mildernd berücksichtigt, während keine Erschwerungsgründe iSd Paragraph 19, Absatz 2, VStG 1991 in Betracht kamen. Der Beschuldigte wurde mit Schreiben vom 11.03.2014 und zuletzt mit Schreiben vom 05.08.2014 aufgefordert, zur Bemessung der Strafhöhe die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt zu geben, was jedoch ausblieb und somit geht die Behörde von einem durchschnittlichen, aber ausreichenden Einkommen aus. In Anbetracht des hohen Unrechtsgehaltes der begangenen Übertretung und auch unter Berücksichtigung der als ausreichend eingestuften wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erachtet die entscheidende Behörde die verhängte Geldstrafe bei einem Strafrahmen bis zu € 30.000,00 und somit 10 % der Strafdrohung all den für die Strafbemessung bedeutsamen Umständen entsprechend und unbedingt erforderlich, um den Beschuldigten in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.“ 2. Beschwerde: Gegen das unter Z 1 genannte Straferkenntnis erhob Herr A B, vertreten durch Rechtsanwälte Beschwerde, welche am 23.10.2014 mittels Fax an die Bezirkshauptmannschaft U übermittelt wurde.Gegen das unter Ziffer eins, genannte Straferkenntnis erhob Herr A B, vertreten durch Rechtsanwälte Beschwerde, welche am 23.10.2014 mittels Fax an die Bezirkshauptmannschaft U übermittelt wurde. Laut dem dem Akt beiliegenden Rückschein wurde das im vorliegenden Fall angefochtene Straferkenntnis Herrn A B am 25.9.2014 zugestellt. Begründend wird zusammengefasst ausgeführt, dass das angefochtene Straferkenntnis deshalb rechtswidrig sei, weil: „a) der Sachverhalt nicht richtig und abschließend festgestellt worden ist; b) die belangte Behörde den festgestellten Sachverhalt unrichtig beurteilt hat; c) dem Beschwerdeführer zu Unrecht ein schuldhaftes Verhalten angelastet wird, d) bei der Verhängung der Geldstrafe die Verhältnismäßigkeit außer Acht gelassen wurde, und e) wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt worden sind.“ Hinsichtlich lit a bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass der Tatort und die Tatzeit nicht präzise angegeben worden seien und kein Beweisergebnis dazu vorliege, dass der Beschwerdeführer zur angegebenen Tatzeit am Tatort gewesen ist.Hinsichtlich Litera a, bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass der Tatort und die Tatzeit nicht präzise angegeben worden seien und kein Beweisergebnis dazu vorliege, dass der Beschwerdeführer zur angegebenen Tatzeit am Tatort gewesen ist. Auch die unrichtige rechtliche Beurteilung im Sinn der lit b wird damit begründet, dass kein Nachweis vorliege, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit am Tatort war, weshalb das Verfahren im Zweifel hätte eingestellt werden müssen.Auch die unrichtige rechtliche Beurteilung im Sinn der Litera b, wird damit begründet, dass kein Nachweis vorliege, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit am Tatort war, weshalb das Verfahren im Zweifel hätte eingestellt werden müssen. Zu lit c führt der Beschwerdeführer aus, dass er – obwohl er Erkundigungen eingeholt hätte - keine Kenntnis vom Verbot des Fahrens mit Motorschlitten außerhalb von Verkehrswegen ohne Bewilligung gehabt habe und er deshalb sowohl einem Tatbildirrtum als auch einem Verbotsirrtum unterlegen sei. Hätte er gewusst, dass das Fahren außerhalb von Verkehrswegen ohne Bewilligung unter Strafe steht, hätte er die Verkehrswege nicht verlassen.Zu Litera c, führt der Beschwerdeführer aus, dass er – obwohl er Erkundigungen eingeholt hätte - keine Kenntnis vom Verbot des Fahrens mit Motorschlitten außerhalb von Verkehrswegen ohne Bewilligung gehabt habe und er deshalb sowohl einem Tatbildirrtum als auch einem Verbotsirrtum unterlegen sei. Hätte er gewusst, dass das Fahren außerhalb von Verkehrswegen ohne Bewilligung unter Strafe steht, hätte er die Verkehrswege nicht verlassen. Unter lit d wird die Unverhältnismäßigkeit der verhängten Geldstrafe damit begründet, dass diese weder tat- noch schuldangemessen sei, etwa weil durch die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat konkret keine Pflanzen gefährdet oder in sonstiger Weise beeinträchtigt worden seien, weil sich eine dicke Schneedecke auf den Grundstücken befand, und auch keine Tiere konkret gefährdet worden seien. Der Schutzzweck des Naturschutzgesetzes sei durch die konkrete Tat nicht verletzt worden. Außerdem sei der Grad des Verschuldens jedenfalls als gering anzusehen und sei auch aus generalpräventiven Gründen die Verhängung einer Geldstrafe in der vorgesehenen Höhe nicht geboten. Überdies verweist der Beschwerdeführer auf seine Einkommens- und Unterhaltspflichten, die mit der verhängten Strafe nicht in Einklang gebracht werden könnten.Unter Litera d, wird die Unverhältnismäßigkeit der verhängten Geldstrafe damit begründet, dass diese weder tat- noch schuldangemessen sei, etwa weil durch die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat konkret keine Pflanzen gefährdet oder in sonstiger Weise beeinträchtigt worden seien, weil sich eine dicke Schneedecke auf den Grundstücken befand, und auch keine Tiere konkret gefährdet worden seien. Der Schutzzweck des Naturschutzgesetzes sei durch die konkrete Tat nicht verletzt worden. Außerdem sei der Grad des Verschuldens jedenfalls als gering anzusehen und sei auch aus generalpräventiven Gründen die Verhängung einer Geldstrafe in der vorgesehenen Höhe nicht geboten. Überdies verweist der Beschwerdeführer auf seine Einkommens- und Unterhaltspflichten, die mit der verhängten Strafe nicht in Einklang gebracht werden könnten. Schließlich wird noch vorgebracht, dass die belangte Behörde auch von der Verhängung einer Strafe nach § 21 VStG hätte absehen können und die Außerachtlassung dieser Bestimmung einen Verfahrensmangel darstelle.Schließlich wird noch vorgebracht, dass die belangte Behörde auch von der Verhängung einer Strafe nach Paragraph 21, VStG hätte absehen können und die Außerachtlassung dieser Bestimmung einen Verfahrensmangel darstelle. Beantragt wird vom Beschwerdeführer, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge „a)

§ 28Abs 2 und Abs 3 erster Satz Vw

GVG den angefochtenen Bescheid aufheben, in eventu„a)

Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, erster Satz VwGVG den angefochtenen Bescheid aufheben, in eventu b)

§ 28Abs 2 und Abs 3 erster Satz Vw

GVG den angefochtenen Bescheid gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts abändern, in eventub)

Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, erster Satz VwGVG den angefochtenen Bescheid gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts abändern, in eventu c)

§ 50Vw

GVG den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren einstellen, in eventuc)

Paragraph 50, VwGVG den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren einstellen, in eventu

  1. d)eine Ermahnung erteilen, in eventu
  2. e)die verhängte Strafe mildern,
  3. f)jedenfalls aber

§ 24Vw

GVG eine mündliche Verhandlung durchführen.f) jedenfalls aber

Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen.

  1. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Am 22.12.2014 wurde in der gegenständlichen Angelegenheit vom Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Dort wurde insbesondere nach der Einvernahme diverser Zeugen vom Beschwerdeführer die Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung zugestanden und die vorliegende Beschwerde dahingehend eingeschränkt, dass nur noch die Höhe der verhängten Strafe bekämpft werde. Außerdem gab der Beschwerdeführer ausdrücklich zu Protokoll, dass ihm die von ihm begangene Tat Leid tue. Bekräftigt wurde vom Beschwerdeführer das bereits in den vorangegangenen schriftlichen Stellungnahmen erstattete Vorbringen, dass er keine Kenntnis vom im vorliegenden Fall gegenständlichen Verbot gehabt habe und er bei entsprechender Kenntnis keinesfalls mit seinem Motorschlitten gefahren wäre. Die Unkenntnis wird vor allem mit der abweichenden Rechtslage in Oberösterreich sowie damit begründet, dass die vom Beschwerdeführer eingeholten Erkundigungen ein solches Verbot nicht nahegelegt hätten. Insbesondere habe er aus der Zustimmung des Eigentümers der betreffenden Grundflächen zur Verwendung des Motorschlittens auf diesen Grundflächen auf die Zulässigkeit der Motorschlittenverwendung geschlossen. Zur Frage der Auswirkungen der vom Beschwerdeführer durchgeführten Motorschlitten-Fahrten auf die Naturschutzinteressen wurde ein naturkundefachlicher Amtssachverständiger angehört. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen:
  2. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde: Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen. Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Artikel 131, Absatz eins, B-VG zuständig, zumal sich aus den Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt. Herr A B ist als Beschuldigter des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens

§ 32Abs 1 VSt

G zweifellos Partei und war insofern zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde hierzu legitimiert. Herr A B ist als Beschuldigter des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens

Paragraph 32, Absatz eins, VStG zweifellos Partei und war insofern zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde hierzu legitimiert. Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde zulässig.

  1. Zur Sache: Zumal der Beschwerdeführer in der vom Landesverwaltungsgericht am 22.12.2014 durchgeführten Verhandlung die Begehung der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung zugestanden hat und die vorliegende Beschwerde ausdrücklich dahingehend eingeschränkt wurde, dass damit nur die Höhe der verhängten Strafe bekämpft wird, war seitens des Landesverwaltungsgerichtes lediglich über die Frage der Strafbemessung, nicht aber auch über die Frage der Schuld abzusprechen (siehe etwa VwSlgNF 10.653 A). Bezüglich der Strafbemessung ist zunächst der für die im vorliegenden Fall begangene Verwaltungsübertretung vorgesehene Strafrahmen von Bedeutung: Nach § 45 Abs 1 lit a TNSchG 2005 begeht, wer ein nach den §§ 6, 7 Abs 1 und 2, 8, 9, 14 Abs 4, 27 Abs 3 und 28 Abs 3 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000,– Euro zu bestrafen.Nach Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, TNSchG 2005 begeht, wer ein nach den Paragraphen 6, 7, Absatz eins und 2, 8, 9, 14 Absatz 4, 27, Absatz 3 und 28 Absatz 3, bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000,– Euro zu bestrafen. Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, leg cit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes erweist sich die im vorliegenden Verfahren verhängte Strafe als unangemessen hoch. Dies aus folgenden Erwägungen: Wie von der belangten Behörde zu Recht angenommen, kommt dem Beschwerdeführer dessen einschlägige verwaltungsrechtliche Unbescholtenheit als Milderungsgrund im Sinn des § 34 Abs 1 Z 2 StGB zugute, und zwar trotz der zwei Vormerkungen bezüglich geringfügiger Übertretungen im Straßenverkehr. Dass diese Vormerkungen die Annahme des angesprochenen Milderungsgrundes nicht ausschließen, geht aus einem Erkenntnis des VwGH vom 1.7.1983, 82/02/0288, hervor. Danach kann auch bei Vorliegen einer nicht getilgten Verwaltungsstrafe, welche allerdings nicht die gleiche schädliche Neigung erkennen lässt, der Milderungsgrund des § 34 Z 2 StGB gegeben sein, wenn der Täter bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht. Wie von der belangten Behörde zu Recht angenommen, kommt dem Beschwerdeführer dessen einschlägige verwaltungsrechtliche Unbescholtenheit als Milderungsgrund im Sinn des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB zugute, und zwar trotz der zwei Vormerkungen bezüglich geringfügiger Übertretungen im Straßenverkehr. Dass diese Vormerkungen die Annahme des angesprochenen Milderungsgrundes nicht ausschließen, geht aus einem Erkenntnis des VwGH vom 1.7.1983, 82/02/0288, hervor. Danach kann auch bei Vorliegen einer nicht getilgten Verwaltungsstrafe, welche allerdings nicht die gleiche schädliche Neigung erkennen lässt, der Milderungsgrund des Paragraph 34, Ziffer 2, StGB gegeben sein, wenn der Täter bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht. Ebenfalls zutreffend ist die Annahme der belangten Behörde, dass das Vorliegen von Erschwerungsgründen zu verneinen ist. Was den Grad des Verschuldens betrifft, ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Nichteinhaltung des § 6 lit j TNSchG 2005 um ein so genanntes „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des § 5 Abs 1
  2. Satz VStG handelt, da hier zum Tatbestand der jeweiligen Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen (vgl VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua).Was den Grad des Verschuldens betrifft, ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Nichteinhaltung des Paragraph 6, Litera j, TNSchG 2005 um ein so genanntes „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins,
  3. Satz VStG handelt, da hier zum Tatbestand der jeweiligen Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen vergleiche VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua). Durch die Einschränkung der vorliegenden Beschwerde auf die Strafhöhe hat der Beschwerdeführer sein Verschulden an der Verwirklichung des Verbotstatbestandes nach § 6 lit j TNSchG 2005 und damit gleichzeitig zugestanden, dass kein das Verschulden ausschließender Rechts- und Tatbildirrtum vorgelegen ist. Der Beschwerdeführer konnte aber insbesondere anlässlich der mündlichen Verhandlung am 22.12.2014 glaubhaft schildern, dass er tatsächlich von der Zulässigkeit der verfahrensgegenständlichen Motorschlittenverwendung ausgegangen ist und ihm insofern keinesfalls Vorsatz hinsichtlich der begangenen Verwaltungsübertretung angelastet werden kann. Wenn der Beschwerdeführer auch keine offizielle Bestätigung der hierfür zuständigen Behörde, nämlich der Bezirkshauptmannschaft U, über die Zulässigkeit der durchgeführten Motorschlittenfahrten eingeholt hat, so ist diesem doch zuzugestehen, dass er – wie sich dem vorliegenden Beweisergebnis zweifellos entnehmen lässt - Erkundigungen über die Zulässigkeit von Motorschlittenfahrten angestellt hat und nicht bewusst einen naturschutzrechtlichen Verbotstatbestand verletzt hat. Für das Landesverwaltungsgericht ist es plausibel, dass der Beschwerdeführer insbesondere aus der Tatsache, dass der Eigentümer der betroffenen Grundstücke keine Bedenken gegen diese Motorschlittenverwendung äußerte und dieser Verwendung sogar ausdrücklich zustimmte, auf die Zulässigkeit der Motorschlittenverwendung schloss. Da der Beschwerdeführer aufgrund dieses Umstandes auf weitergehende Erkundigungen, insbesondere bei der zuständigen Naturschutzbehörde, verzichtete, ist der Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 12 StGB gegeben, da der Beschwerdeführer, wie für das Landesverwaltungsgericht aufgrund der durchgeführten Verhandlung zweifellos feststeht, in einem – wenn auch die Schuld nicht ausschließenden - Rechtsirrtum gehandelt hat. Der Beschwerdeführer hat zwar letztlich keine vollends tauglichen Erkundigungsschritte gesetzt, allerdings glaubwürdig dargelegt, dass er sich um entsprechende Informationen zumindest bemüht hat. Durch die Einschränkung der vorliegenden Beschwerde auf die Strafhöhe hat der Beschwerdeführer sein Verschulden an der Verwirklichung des Verbotstatbestandes nach Paragraph 6, Litera j, TNSchG 2005 und damit gleichzeitig zugestanden, dass kein das Verschulden ausschließender Rechts- und Tatbildirrtum vorgelegen ist. Der Beschwerdeführer konnte aber insbesondere anlässlich der mündlichen Verhandlung am 22.12.2014 glaubhaft schildern, dass er tatsächlich von der Zulässigkeit der verfahrensgegenständlichen Motorschlittenverwendung ausgegangen ist und ihm insofern keinesfalls Vorsatz hinsichtlich der begangenen Verwaltungsübertretung angelastet werden kann. Wenn der Beschwerdeführer auch keine offizielle Bestätigung der hierfür zuständigen Behörde, nämlich der Bezirkshauptmannschaft U, über die Zulässigkeit der durchgeführten Motorschlittenfahrten eingeholt hat, so ist diesem doch zuzugestehen, dass er – wie sich dem vorliegenden Beweisergebnis zweifellos entnehmen lässt - Erkundigungen über die Zulässigkeit von Motorschlittenfahrten angestellt hat und nicht bewusst einen naturschutzrechtlichen Verbotstatbestand verletzt hat. Für das Landesverwaltungsgericht ist es plausibel, dass der Beschwerdeführer insbesondere aus der Tatsache, dass der Eigentümer der betroffenen Grundstücke keine Bedenken gegen diese Motorschlittenverwendung äußerte und dieser Verwendung sogar ausdrücklich zustimmte, auf die Zulässigkeit der Motorschlittenverwendung schloss. Da der Beschwerdeführer aufgrund dieses Umstandes auf weitergehende Erkundigungen, insbesondere bei der zuständigen Naturschutzbehörde, verzichtete, ist der Milderungsgrund nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 12, StGB gegeben, da der Beschwerdeführer, wie für das Landesverwaltungsgericht aufgrund der durchgeführten Verhandlung zweifellos feststeht, in einem – wenn auch die Schuld nicht ausschließenden - Rechtsirrtum gehandelt hat. Der Beschwerdeführer hat zwar letztlich keine vollends tauglichen Erkundigungsschritte gesetzt, allerdings glaubwürdig dargelegt, dass er sich um entsprechende Informationen zumindest bemüht hat. Geringes Verschulden ist dem Beschwerdeführer auch deshalb zu attestieren, da er – wie sich wiederum aufgrund der durchgeführten Verhandlung ergeben hat - im relevanten Bereich nur deshalb gefahren ist, weil er von Ortsansässigen dort ausdrücklich hingleitet wurde. Was den Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung betrifft, ist die belangte Behörde zwar, wie sich aus der Einvernahme des naturkundefachlichen Amtssachverständigen anlässlich der Verhandlung am 22.12.2014 ergeben hat, zu Recht davon ausgegangen, dass Motorschlittenfahrten, wie sie im vorliegenden Fall durchgeführt wurden, potentiell erhebliche Auswirkungen auf die Interessen des Naturschutzes, insbesondere auf die Tierwelt, haben können. Im vorliegenden Fall wird der Unrechtsgehalt allerdings dadurch etwas gemildert, dass – wie die Verhandlung am 22.12.2014 zweifelsfrei ergeben hat - im betroffenen Gebiet wenige Tage vor den gegenständlichen Motorschlittenfahrten eine Lawine abgegangen ist und in dem direkt vom Lawinenabgang betroffenen Bereich jedenfalls vorübergehend das Vorkommen geschützter Tierarten wie Birk-, Schnee- und Steinhuhn dezimiert war. Da aber nicht erwiesen werden konnte, dass der Beschwerdeführer nur im Bereich der abgegangenen Lawine gefahren ist, selbst nach einem Lawinenabgang in und außerhalb des von dieser Lawine betroffenen Bereiches von einem Vorkommen geschützter Tiere auszugehen ist und Motorschlittenfahrten negative Auswirkungen auf die Tierwelt und deren Lebensräume nicht nur hinsichtlich jener Bereiche haben, wo mit den Motorschlitten tatsächlich gefahren wird, sondern aufgrund des Lärms der Motorschlitten auch hinsichtlich der außerhalb des eigentlichen Fahrweges gelegenen Gebiete, bleibt der Unrechtsgehalt im vorliegenden Fall erheblich. Glaubwürdig ist für das Landesverwaltungsgericht auch die Aussage anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 22.12.2014, wonach der Beschwerdeführer keine Kenntnis von der Nähe des betroffenen Gebietes zum Nationalpark **** hatte. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Verhandlung am 22.12.2014 die Begehung der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung zugestanden und glaubwürdig geschildert, dass ihm diese Tat aufrichtig Leid tue. Und schon bei der verfahrensgegenständlichen Anhaltung durch die Polizei gab der Beschwerdeführer freiwillig zu erkennen, dass er mit einem Motorschlitten gefahren sei. Vor diesem Hintergrund erachtet das Landesverwaltungsgericht auch den Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 17 StGB, der bei einem reumütig abgelegten Geständnis anzunehmen ist, für erfüllt.Im Übrigen hat der Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Verhandlung am 22.12.2014 die Begehung der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung zugestanden und glaubwürdig geschildert, dass ihm diese Tat aufrichtig Leid tue. Und schon bei der verfahrensgegenständlichen Anhaltung durch die Polizei gab der Beschwerdeführer freiwillig zu erkennen, dass er mit einem Motorschlitten gefahren sei. Vor diesem Hintergrund erachtet das Landesverwaltungsgericht auch den Milderungsgrund nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB, der bei einem reumütig abgelegten Geständnis anzunehmen ist, für erfüllt. Dass die belangte Behörde die konkreten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers in ihrem Straferkenntnis nicht berücksichtigt hat, ist keinesfalls, wie vom Beschwerdeführer behauptet, der belangten Behörde als Verfahrensmangel anzulasten, zumal der Beschwerdeführer mehrfach vergeblich im Rahmen der Aufforderung zur Rechtfertigung zur Bekanntgabe dieser Verhältnisse aufgefordert wurde. Nachdem die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers mittlerweile aber dargelegt wurden, waren diese vom Landesverwaltungsgericht bei der Strafbemessung zu berücksichtigen. Danach ergibt sich, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig einen Verdienst als Lkw-Fahrer von € 1.500,-- bis € 1.700,-- hat und für seine Ehegattin sowie zwei Kinder sorgepflichtig ist. Er ist schuldenfrei und verfügt über ein Einfamilienwohnhaus. Dass der von der belangten Behörde zu Recht herangezogene § 45 Abs 1 lit a TNSchG 2005 eine relativ hohe Strafdrohung bis zu 30.000,00 Euro vorsieht und dieser Strafrahmen von der belangten Behörde nur zu 10 % ausgeschöpft wurde, macht die im vorliegenden Straferkenntnis verhängte Strafe aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht schuld- und tatangemessen. Es darf bei diesem Strafrahmen nämlich nicht übersehen werden, dass dieser für eine Vielzahl an unterschiedlichsten Delikten gilt, denen zum Teil zweifellos ein größerer Unrechtsgehalt wie der vorliegenden Verwaltungsübertretung inne wohnt, und dass dieser keine Mindeststrafe vorsieht. Dass der von der belangten Behörde zu Recht herangezogene Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, TNSchG 2005 eine relativ hohe Strafdrohung bis zu 30.000,00 Euro vorsieht und dieser Strafrahmen von der belangten Behörde nur zu 10 % ausgeschöpft wurde, macht die im vorliegenden Straferkenntnis verhängte Strafe aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht schuld- und tatangemessen. Es darf bei diesem Strafrahmen nämlich nicht übersehen werden, dass dieser für eine Vielzahl an unterschiedlichsten Delikten gilt, denen zum Teil zweifellos ein größerer Unrechtsgehalt wie der vorliegenden Verwaltungsübertretung inne wohnt, und dass dieser keine Mindeststrafe vorsieht. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen, insbesondere in Anbetracht der vom Landesverwaltungsgericht gegenüber der belangten Behörde zusätzlich berücksichtigten Milderungsgründe und im Hinblick auf die geschilderten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers, erweist sich für das Landesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung der im § 19 VStG genannten Strafbemessungskriterien die im vorliegenden Fall von der belangten Behörde festgelegte Strafe als unangemessen hoch und als nicht tat- und schuldangemessen, weshalb der gegenständlichen Beschwerde hinsichtlich der Strafhöhe Berechtigung zukam und die von der belangten Behörde festgesetzte Strafe spruchgemäß herabzusetzen war.Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen, insbesondere in Anbetracht der vom Landesverwaltungsgericht gegenüber der belangten Behörde zusätzlich berücksichtigten Milderungsgründe und im Hinblick auf die geschilderten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers, erweist sich für das Landesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung der im Paragraph 19, VStG genannten Strafbemessungskriterien die im vorliegenden Fall von der belangten Behörde festgelegte Strafe als unangemessen hoch und als nicht tat- und schuldangemessen, weshalb der gegenständlichen Beschwerde hinsichtlich der Strafhöhe Berechtigung zukam und die von der belangten Behörde festgesetzte Strafe spruchgemäß herabzusetzen war. Aufgrund der einmaligen Tatbegehung und des reumütigen Geständnisses ist eine höhere als die nunmehr festgesetzte Strafe auch aus spezialpräventiven Gründen nicht erforderlich. Dass Übertretungen gegen das Verbot der Verwendung von Motorschlitten außerhalb geschlossener Ortschaften und außerhalb von Verkehrsflächen und eingefriedeten bebauten Grundstücken gehäuft vorkommen würden, konnte vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen im vorliegenden Verfahren zwar nicht bestätigt werden; aufgrund des ausdrücklichen Hinweises auf die generalpräventiven Überlegungen in einer Stellungnahme der Bezirkshauptfrau des Bezirkes U vom 12.12.2014 erscheint für das Landesverwaltungsgericht allerdings das Vorliegen eines verstärkten Problems mit verbotenen Motorschlittenfahrten in diesem Bezirk als erwiesen. Auch unter Miteinbeziehung dieser generalpräventiven Überlegungen war allerdings keine höhere als die nunmehr mit diesem Erkenntnis verhängte Strafe gerechtfertigt. Zufolge der Herabsetzung der ausgesprochenen Geldstrafe war auch der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Behörde neu festzusetzen, Kosten für das Beschwerdeverfahren waren nicht in Anschlag zu bringen. Insgesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Erteilung der vom Beschwerdeführer angeregten Ermahnung kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Eine solche kann

§ 45Abs 1 Z 4 sowie letzter Satz VSt

G gegen den Beschuldigten mit dem Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verschuldens mit Bescheid dann ausgesprochen werden, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering wären und eine Ermahnung überdies geboten erschiene, um den Beschuldigten vor der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Erteilung der vom Beschwerdeführer angeregten Ermahnung kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Eine solche kann

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, sowie letzter Satz VStG gegen den Beschuldigten mit dem Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verschuldens mit Bescheid dann ausgesprochen werden, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering wären und eine Ermahnung überdies geboten erschiene, um den Beschuldigten vor der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Bedeutung des durch den Verbotstatbestand des § 6 lit j TNSchG 2005 strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich des Schutzes von Naturschutzinteressen, ist, wie sich den Ausführungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen anlässlich der Verhandlung am 22.12.2014 entnehmen lässt, keinesfalls gering. Die Bedeutung des durch den Verbotstatbestand des Paragraph 6, Litera j, TNSchG 2005 strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich des Schutzes von Naturschutzinteressen, ist, wie sich den Ausführungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen anlässlich der Verhandlung am 22.12.2014 entnehmen lässt, keinesfalls gering. Auch wenn die Intensität seiner Beeinträchtigung im vorliegenden Fall dadurch verringert wurde, dass bereits vor den gegenständlichen Motorschlittenfahrten ein Lawinenabgang Auswirkungen auf die in diesem Bereich befindlichen Tiere hatte, so ist diese Intensität dennoch nicht als gering anzusehen. Diesbezüglich ist wiederum auf die Ausführungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen zu verweisen, wonach Motorschlittenfahrten, wie sie im vorliegenden Fall durchgeführt wurden, grundsätzlich erheblich negative Auswirkungen auf die Tierwelt und deren Lebensräume haben, und Beeinträchtigungen nicht nur in jenem Bereich auftreten, wo mit den Motorschlitten tatsächlich gefahren wird, sondern aufgrund des Lärms der Motorschlitten auch auf Gebiete außerhalb des eigentlichen Fahrweges. Die Voraussetzungen für eine Ermahnung liegen somit nicht vor. 3. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der vorliegenden Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).Der vorliegenden Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts vergleiche etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen Paragraph 33 a, VwGG). Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.26.3006.4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.