RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum14.01.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/32/3277-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter
§ 76
Abs 1 AVG) noch eine Verhandlungsschrift einlag, sohin die Vorschreibung der Verfahrenskosten und der gebührenrechtliche Hinweis nicht nachvollziehbar waren, wurde die belange Behörde mit dem verwaltungsgerichtlichen Schreiben vom
- Dezember 2014 zu einer Stellungnahme eingeladen.Da dem vorgelegten Akt weder ein verfahrenseinleitender Antrag vergleiche Paragraph 76, Absatz eins, AVG) noch eine Verhandlungsschrift einlag, sohin die Vorschreibung der Verfahrenskosten und der gebührenrechtliche Hinweis nicht nachvollziehbar waren, wurde die belange Behörde mit dem verwaltungsgerichtlichen Schreiben vom
- Dezember 2014 zu einer Stellungnahme eingeladen. In der E-Mail vom
- Jänner 2015 führt die belangte Behörde aus, dass auch behördlicherseits nicht nachvollzogen werden kann, worum ein Kostenbescheid erlassen wurde. Seitens der belangten Behörde wurde um Behebung des Kostenbescheides ersucht. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG): „§ 76
(1)Absatz eins,Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des Paragraph 52, Absatz 3, hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.
(2)Absatz 2,Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. … § 77Paragraph 77
(1)Absatz eins,Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwendenFür Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist Paragraph 76, sinngemäß anzuwenden …“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Gegenständlich liegt weder ein verfahrenseinleitender Antrag seitens des Verpflichteten (
§ 76Abs 1 AVG) vor noch haben sich Anhaltspunkte ergeben, wonach Herrn AA ein Verschulden i
Sd § 76 Abs 2 AVG anzulasten ist. Gegenständlich liegt weder ein verfahrenseinleitender Antrag seitens des Verpflichteten vergleiche Paragraph 76, Absatz eins, AVG) vor noch haben sich Anhaltspunkte ergeben, wonach Herrn AA ein Verschulden iSd Paragraph 76, Absatz 2, AVG anzulasten ist. IV. Ergebnis:römisch vier. Ergebnis: Insofern ist im Einklang mit der Behörde festzustellen, dass keine Rechtsgrundlage dafür besteht, angefallene Barauslagen (
§ 76
Abs 1 und 2 AVG) und/oder Kommissionsgebühren (
§ 77Abs 1 AVG) auf den nunmehrigen Beschwerdeführer zu überwälzen.
Der angefochtene Bescheid war deshalb zu beheben.Insofern ist im Einklang mit der Behörde festzustellen, dass keine Rechtsgrundlage dafür besteht, angefallene Barauslagen vergleiche Paragraph 76, Absatz eins und 2 AVG) und/oder Kommissionsgebühren vergleiche Paragraph 77, Absatz eins, AVG) auf den nunmehrigen Beschwerdeführer zu überwälzen. Der angefochtene Bescheid war deshalb zu beheben. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Ing. Mag. Herbert Peinstingl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.32.3277.2