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{'item': 'LVwG-2014/42/1878-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum14.01.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/42/1878-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Gerald Schaber über die Beschwerde des Herrn BB, Adresse, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Z vom 06.05.2014, Zl ****, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und wird der Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 05.08.2013, Zl. **** in Verbindung mit dem Berufungserkenntnis des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Z vom 06.05.2014, Zl. ****, mit der Maßgabe bestätigt, dass anstelle des im Änderungsplan vom 13.06.2013 eingezeichneten WC`s ein Lager errichtet wird.1. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und wird der Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 05.08.2013, Zl. **** in Verbindung mit dem Berufungserkenntnis des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Z vom 06.05.2014, Zl. ****, mit der Maßgabe bestätigt, dass anstelle des im Änderungsplan vom 13.06.2013 eingezeichneten WC`s ein Lager errichtet wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 05.08.2013, Zl ****, wurde Frau Mag. AA, Adresse, die baubehördliche Genehmigung für die Errichtung einer Garage, von Lagerräumen und für den Abbruch des Daches über der Bestandsgarage sowie für die Errichtung einer Terrasse mit Freisitz über dem bestehenden Wintergarten auf dem Gst ***1, KG **** Z, erteilt. Dagegen brachte Herr BB, Adresse, fristgerecht Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Tirol ein und bringt darin im Wesentlichen wie folgt vor: „… Gegen den am 19. Mai 2014 zugestellten Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Z vom 06.05.2014, Gzl. ****, erhebe ich binnen offener Frist die nachstehende Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Ziff. 1 B-VG (Bescheidbeschwerde)Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziff. 1 B-VG (Bescheidbeschwerde) an das Landesverwaltungsgericht Tirol und führe dazu aus: A) Sachverhalt: B) Angaben zur Rechtzeitigkeit: Der angefochtene Bescheid wurde am 16. Mai 2014 zur Post gegeben und am 19. Mai 2014 mir zugestellt. C) Beschwerdepunkte: Ich bin durch den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften, Aktenwidrigkeit sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Ergänzungsbedürftigkeit beschwert. D) Beschwerdebegründung: 1. Angefochtener Bescheid Angefochten wird der Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Z vom 06.05.2014, Gzl. ****. 2. Anfechtungsgründe Der vorliegende Bescheid wird angefochten wegen

  1. a)formeller Rechtswidrigkeit
  2. b)Nichtdurchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens
  3. c)Aktenwidrigkeit
  4. d)Verletzung der in der Tiroler Bauordnung normierten subjektiv öffentlichen nachbarschaftsrechtlichen Schutzrechte
  5. e)Materielle Rechtswidrigkeit (unrichtige rechtliche Beurteilung). Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde zentrale Rechtsfragen, die zum Teil auch als Vorfragen zu klären gewesen wären, nicht behandelt hat. 3. Beschwerdeanträge Im Beschwerdeverfahren wird die Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne einer Zurück- bzw. Abweisung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich beantragt. Eventualiter wird beantragt, den gegenständlichen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und Neuschöpfung eines Beschlusses an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. 4. Parteistellung Der Beschwerdeführer BB ist unter anderem Eigentümer des Grundstücks Nr. ***2, GB Z, welches direkt an den Bauplatz der Antragstellerin angrenzt. 5. Verfahrensmangel Mit Eingabe vom 21.06.2013 hat Frau Mag. AA um die Erteilung einer baubehördlichen Genehmigung für die Errichtung einer Garage sowie Lagerräume und den Abbruch des Daches über der Bestandsgarage sowie für die Errichtung einer Terrasse mit Freisitz über den bestehenden Wintergarten auf dem Grundstock Nr. ***1 angesucht. Hierüber wurde am 18.07.2013 eine Bauverhandlung abgeführt. Bei dieser Bauverhandlung war unter anderem der ausgewiesene Vertreter zugegen. Hierüber wurde eine Niederschrift aufgenommen, in welcher unter anderem diverse Einwendungen des Beschwerdeführers erhoben wurden. Die erstinstanzliche Behörde hat es unterlassen, sich mit den Einwendungen auseinanderzusetzen. Dies betrifft alle erhobenen Einwendungen. Daraus ergibt sich, dass die gegenständliche Entscheidung nicht den Anforderungen des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz entspricht. Aus diesem Grund liegen verfahrensrechtliche Mängel vor, die den Bescheid mit formeller Rechtswidrigkeit behaftet. 6. Abstandsbestimmung Abstandsbstimmung IAbstandsbstimmung römisch eins Laut Einreichplan beabsichtigt die Bauwerberin ein WC direkt anschließend an die Garage zu errichten. Unabhängig davon, dass sich die Zweckmäßigkeit einer Toilettenanlage „in“ einer Garage nicht erschließen lässt, ist damit der Mindestabstand gemäß § 6 TBO unterschritten. Lediglich die Stellplätze einschließlich Zufahren dürften in der Mindestabstandsfläche errichtet werden.Laut Einreichplan beabsichtigt die Bauwerberin ein WC direkt anschließend an die Garage zu errichten. Unabhängig davon, dass sich die Zweckmäßigkeit einer Toilettenanlage „in“ einer Garage nicht erschließen lässt, ist damit der Mindestabstand gemäß Paragraph 6, TBO unterschritten. Lediglich die Stellplätze einschließlich Zufahren dürften in der Mindestabstandsfläche errichtet werden. Diesbezüglich liegt eine materielle Rechtswidrigkeit vor. Abstandsbestimmung IIAbstandsbestimmung römisch zwei Entgegen den Ausführungen des Einreichplans werden Teile der Liegenschaft des BB (Gst. Nr. ***2) für den Bau verwendet. Dies gemäß der beiliegenden Einzeichnung in den Planunterlagen. Auch diesbezüglich liegt eine materielle Rechtswidrigkeit vor. Abstandsbestimmung IIIAbstandsbestimmung römisch drei Des Weiteren sind die einschlägigen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung insoweit nicht eingehalten, als dass durch die nachstehenden bildlich dargestellten Gebäudeteile die Abstandsvorschriften nicht eingehalten werden, beziehungsweise das Anbringen von Fenstern an dargestellter Stelle unzulässig ist. Materielle Rechtswidrigkeit. Abstandsbestimmung IVAbstandsbestimmung römisch vier Die einschlägigen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung sind insoweit auch nicht eingehalten, als dass durch die nachstehenden bildlich dargestellten Gebäudeteile die Höhenvorschriften nicht eingehalten werden. Abstandsbestimmung VAbstandsbestimmung römisch fünf Die Antragsstellerin hält insoweit auch die Abstandsvorschriften der Tiroler Bauordnung nicht ein, da eine widmungswidrige Nutzung vorliegt und sie sich deshalb nicht auf den Ausnahmetatbestand zur Unterschreitung der Mindestabstandsfläche berufen kann. Das Grundstück weist die Widmung laut § 38 Abs 1 Tiroler Raumordnungsgesetz „Wohngebiet“ auf. Die Nutzung von Liegenschafteilen zur Bienenzucht (Imkerei) führt dazu, dass eine Unterschreitung der Mindestabstandsfläche unzulässig ist.Die Antragsstellerin hält insoweit auch die Abstandsvorschriften der Tiroler Bauordnung nicht ein, da eine widmungswidrige Nutzung vorliegt und sie sich deshalb nicht auf den Ausnahmetatbestand zur Unterschreitung der Mindestabstandsfläche berufen kann. Das Grundstück weist die Widmung laut Paragraph 38, Absatz eins, Tiroler Raumordnungsgesetz „Wohngebiet“ auf. Die Nutzung von Liegenschafteilen zur Bienenzucht (Imkerei) führt dazu, dass eine Unterschreitung der Mindestabstandsfläche unzulässig ist. Materielle Rechtswidrigkeit des Bescheides: 7. Überdachung der Terrasse Die in der Baubeschreibung bezeichnete Terrasse mit Freisitz ist laut Planunterlagen nicht als solche dargestellt. Eine offensichtlich geplante Überdachung ist unzulässig, zumal es sich um keinen Freisitz mehr handelt. § 6 Abs 3 lit b TBO in der aktuellen Fassung normiert:Paragraph 6, Absatz 3, Litera b, TBO in der aktuellen Fassung normiert: „Folgende bauliche Anlagen oder Bauteile dürfen in die Mindestabstandsfläche von 3 bzw. 4 Meter ragen oder innerhalb dieser errichtet werden: Pergolen und dergleichen, sofern deren mittleren Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 Meter, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 Meter nicht übersteigt. Sonstige überwiegend offene oberirdische bauliche Anlagen, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, wie Terrassen und dergleichen sowie offene Schwimmbecken“. Es liegt sohin kein privilegierter Bauteil mehr vor. 8. Verfahrensgegenständliche Planunterlagen Die Einreichpläne sind unvollständig, da eine Ansicht „West“ (Sicht vom Gst. Nr. ***2 auf Gst. Nr. ***1 = Bauplatz) fehlt. Daraus folgt, dass die Planunterlagen unvollständig sind und daher der angefochtene Bescheid zu beheben sein wird. Konkrete Unvollständigkeit ist auch geeignet in die Rechte des Nachbarn einzugreifen, da nicht geprüft werden kann, ob die Abstandsbestimmungen und Höhenbestimmungen vollumfänglich eingehalten wurden. § 24 TBO Abs 2 lautet:Paragraph 24, TBO Absatz 2, lautet: „Bei bewilligungspflichtigen Neu- und Zubauten von Gebäuden haben die Planunterlagen jedenfalls einen Lageplan zu umfassen, aus dem zumindest die Katastergrenzen des Bauplatzes und die Schnittpunkte mit den Grenzen der angrenzenden Grundstücke, die Umrisse und die Außenmaße des Neu- bzw. Zubaus und der am Bauplatz bereits bestehenden Gebäude, dessen bzw. deren Abstände gegenüber den Grenzen des Bauplatzes sowie das Fußbodenniveau des Erdgeschoßes des Neu- bzw. Zubaus, bezogen auf die absolute Höhe oder auf einen angegebenen Fixpunkt, ersichtlich sind. Dem Lageplan sind die äußeren Wandfluchten nach Baufertigstellung zugrunde zu legen.“ § 24 TBO Abs 4 lautet:Paragraph 24, TBO Absatz 4, lautet: „Die Behörde kann dem Bauwerber, wenn die der Verordnung nach Abs. 1 entsprechenden Planunterlagen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nicht ausreichen, die Vorlage weiterer Planunterlagen, insbesondere auch die Darstellung der Höhenverhältnisse des Geländes durch Höhenkoten, Höhenschichtlinien und dergleichen, auftragen. Die Behörde kann dem Bauwerber weiters die Darstellung des Bauvorhabens als Modell oder mittels Computersimulation auftragen, wenn dies insbesondere aufgrund seiner Größe oder Komplexität für die Zwecke des Verfahrens erforderlich ist. Aus diesem Grund kann dem Bauwerber weiters die Vorlage weiterer Ausfertigungen der Planunterlagen aufgetragen werden".„Die Behörde kann dem Bauwerber, wenn die der Verordnung nach Absatz eins, entsprechenden Planunterlagen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nicht ausreichen, die Vorlage weiterer Planunterlagen, insbesondere auch die Darstellung der Höhenverhältnisse des Geländes durch Höhenkoten, Höhenschichtlinien und dergleichen, auftragen. Die Behörde kann dem Bauwerber weiters die Darstellung des Bauvorhabens als Modell oder mittels Computersimulation auftragen, wenn dies insbesondere aufgrund seiner Größe oder Komplexität für die Zwecke des Verfahrens erforderlich ist. Aus diesem Grund kann dem Bauwerber weiters die Vorlage weiterer Ausfertigungen der Planunterlagen aufgetragen werden". Der Geländeverlauf ist aufgrund der fehlenden Westansicht nicht nachvollziehbar. Eine abschließende Beurteilung, ob die einschlägigen Vorschriften eingehalten wurden oder nicht ist somit nicht beurteilbar. Die Behörde hätte im Sinne der oben zitierten Gesetzesbestimmungen weitere Planunterlagen, insbesondere zur Darstellung der Höhenverhältnisse des Geländes durch Höhenkoten, Höhenschichtlinien und dergleichen auftragen müssen. 9. Kein brandschutztechnisches Gutachten Dem Bewilligungsverfahren wurde ein brandschutztechnischer Sachverständiger offenbar nicht beigezogen. Entsprechende Ausführungen dazu lässt der Bescheid vermissen. Es wird gem. § 56 lit a TBO in der geltenden Fassung normiert, dass Bescheide, mit denen die Baubewilligung erteilt wird, an einen mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leiden, wenn dem Bauverfahren entgegen den § 25 Abs 4 kein hochbautechnischer- oder brandschutztechnischer Sachverständiger oder kein Sachverständiger zur Beurteilung der jeweiligen Gefahrensituation beigezogen wurde.Es wird gem. Paragraph 56, Litera a, TBO in der geltenden Fassung normiert, dass Bescheide, mit denen die Baubewilligung erteilt wird, an einen mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leiden, wenn dem Bauverfahren entgegen den Paragraph 25, Absatz 4, kein hochbautechnischer- oder brandschutztechnischer Sachverständiger oder kein Sachverständiger zur Beurteilung der jeweiligen Gefahrensituation beigezogen wurde. Gebäudeteile des Nachbarn BB befinden sich in unmittelbarer Nähe. Bereits durch Abstellanlagen für KFZ werden Interessen des Brandschutzes berührt. (VwGH 27.04.1999, 99/05/0065). Darüber hinaus befindet sich in unmittelbarer Nähe die Hofstelle des Nachbarn, von wo aus ein landwirtschaftlicher Betrieb geführt wird. Dass irgendwelche Brandschutzmaßnahmen ergriffen wurden und/oder projektiert sind, ist den Einreichnterlagen nicht zu entnehmen. Lediglich auf die Einhaltung der Richtlinie 2.2 Brandschutz bei Garagen wird in Auflagepunkt Nr. 21 des Bescheides verwiesen sowie die Auflage erteilt, dass die Dachhaut aus nicht brennbaren Stoffen bestehen muss (Ziffer 18). 10. Unrichtige Einreichunterlagen Im Lage- und Höhenplan ist die Einlagezahl *** sowohl dem Nachbar BB als auch der Bauwerberin zugeordnet. Eine Richtigstellung ist zwingend erforderlich. (Aktenwidrigkeit). 11. Bestandsgebäude ohne gültigen Konsens Die Zulässigkeit eines Zu- und Umbaus hängt davon ob das Bezugsgebäude einen rechtmäßigen Bestand darstellt. Dies ist eine von der Baubehörde zu prüfende und zu beantwortende Vorfrage. Das vorliegende Bestandsgebäude entspricht nicht den bisher erteilten Baubewilligungen. Die Behörde hat sich im erstinstanzlichen Verfahren damit nicht auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer hat ein subjektiv öffentliches Recht darauf, dass Zu- und Umbauten, jedenfalls soweit sie im Mindestabstandsbereich vorgenommen werden, nur bei Vorliegen der sonstigen baurechtlichen Voraussetzungen erfolgen. Auf einem solchen Bestand kann aber nicht aufgebaut werden. Die Behörde hätte sich mit den rechtskräftigem seinerzeitigen Baubescheiden des Bestandsgebäudes auseinandersetzen müssen und wäre sodann im ersten Schritt die Herbeiführung des rechtmäßigen Zustandes des Bestandsgebäudes aufzutragen gewesen. 12. Verwendungszeck Der Verwendungszweck im Bestand ist ebenfalls urnichtig dargestellt. Eine Imkerei (nunmehriger Bestand) wurde niemals bewilligt. 13. Widmungswidrige Nutzung Das zu bebauende Grundstück weist die Widmung laut § 38 Abs 1 Tiroler Raumordnungsgesetz „Wohngebiet“ auf. Die Nutzung von Gebäuden beziehungsweise Gebäudeteilen als auch der Liegenschaft beziehungsweise Liegenschaftsteilen zur Bienenzucht (Imkerei) stellt eine widmungswidrige Nutzung dar. Aufgrund dessen hätte der nunmehrige Baubescheid ohne intensive Auseinandersetzung mit dem Bestandsgegenstand als Vorfrage gar nicht erlassen werden dürfen.Das zu bebauende Grundstück weist die Widmung laut Paragraph 38, Absatz eins, Tiroler Raumordnungsgesetz „Wohngebiet“ auf. Die Nutzung von Gebäuden beziehungsweise Gebäudeteilen als auch der Liegenschaft beziehungsweise Liegenschaftsteilen zur Bienenzucht (Imkerei) stellt eine widmungswidrige Nutzung dar. Aufgrund dessen hätte der nunmehrige Baubescheid ohne intensive Auseinandersetzung mit dem Bestandsgegenstand als Vorfrage gar nicht erlassen werden dürfen. 14. Inhaltlicher Widerspruch zweier Bescheide Der Beschwerdeführer und Nachbar BB hat aufgrund des für sein Bauvorhaben erlassenen Baubescheides eine Stützmauer im unmittelbaren Anschluss zum gegenständlichen Bauplatz zu errichten (Auflage). Die Frist für Errichtung dieser Stützmauer ist noch offen. Die Umsetzung dieser Auflage wäre bei Bewilligung des gegenständlichen Bauvorhabens technisch gar nicht mehr möglich. Es wird somit ein faktischer Zustand geschaffen, der dazu führt, dass Herr BB seinen Baubescheid nicht mehr vollumfänglich (nach technischer Sicht) umsetzen kann. Der Spruchbehörde ist es untersagt eine Entscheidung zu erlassen, die das Herbeiführen einer Auflage eines anderen Bescheides zunichtemacht. 15. Statisches Gutachten Aufgrund der Geländegegebenheiten ist mit massiven Kräfteeinwirkungen auf die „Westmauer“ des neu zu errichtenden Gebäudeteiles zu rechnen. Aus diesem Grund hätte auch die Vorlage eines statischen Gutachtens erfolgen müssen. § 3 Abs 2 TBO in der geltenden Fassung lautet:Paragraph 3, Absatz 2, TBO in der geltenden Fassung lautet: „Auf Grundstücken, die einer Gefährdung durch Lawinen, Hochwasser, Wildbäche, Steinschlag, Erdrutsch oder andere gravitative Naturgefahren ausgesetzt sind, sind der Neu-, Zu- und Umbau und die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen nur unter der Voraussetzung zulässig, dass durch die Anordnung oder die bauliche Beschaffenheit des Gebäudes bzw. der sonstigen baulichen Anlage, durch sonstige bauliche Vorkehrungen in deren Bereich oder durch bestimmte organisatorische Vorkehrungen, wie insbesondere durch ein Sicherheitskonzept, ein im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck ausreichender Schutz vor Naturgefahren gewährleistet ist. Soweit aktuelle Gefahrenzonenpläne vorhanden sind, ist bei der Beurteilung der Gefahrensituation darauf Bedacht zu nehmen". Die Erlassung eines positiven Bescheides ohne Berücksichtigung dieser entsprechenden Gefahren die aufgrund der Hanglage offensichtlich sind, stellt einen Verfahrensfehler dar. 16. Fehlender Bebauungsplan Für das Grundstück der Bauwerberin ist ein allgemeiner oder ergänzender Bebauungsplan nicht vorhanden. Die Voraussetzungen zur Bebauung ohne Bebauungsplan liegen nicht vor. (Vgl. § 55 Tiroler Raumordnungsgesetz). Demgemäß ist vorab ein Bebauungsplan zu erlassen (die entsprechende Einwendung gemäß § 26 Abs 3 lit. f TBO wurde in der mündlichen Verhandlung am 18.07.2013 erhoben).Für das Grundstück der Bauwerberin ist ein allgemeiner oder ergänzender Bebauungsplan nicht vorhanden. Die Voraussetzungen zur Bebauung ohne Bebauungsplan liegen nicht vor. (Vgl. Paragraph 55, Tiroler Raumordnungsgesetz). Demgemäß ist vorab ein Bebauungsplan zu erlassen (die entsprechende Einwendung gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Litera f, TBO wurde in der mündlichen Verhandlung am 18.07.2013 erhoben). 17. Zustimmungserklärung des Nachbarn Ausdrücklich wird festgehalten, dass zum derzeitigen Zeitpunkt nach wie vor keine Zustimmung für eine Nutzung der Grundstücke des BB erteilt wird. E) Aufschiebende Wirkung: Wie im angefochtenen Bescheid in der Rechtsmittelbelehrung ausgeführt, beantrage ich auf Grund der rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Baubewilligung. F) Begehren: Aus den oben genannten Gründen stelle ich daher den Antrag: Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge I. den angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Z vom 06.05.2014, Gzl. ****, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben,römisch eins. den angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Z vom 06.05.2014, Gzl. ****, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben, II. in eventu den angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Z vom 06.05.2014, Gzl. ****, dergestalt abändern, dass meiner Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 5.8.2013, Gzl. ****, Folge gegeben wird und Frau Mag. AA die baubehördliche Bewilligung versagt wird, indem das Bauansuchen zurück- bzw. eventualiter abgewiesen wird;römisch zwei. in eventu den angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Z vom 06.05.2014, Gzl. ****, dergestalt abändern, dass meiner Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 5.8.2013, Gzl. ****, Folge gegeben wird und Frau Mag. AA die baubehördliche Bewilligung versagt wird, indem das Bauansuchen zurück- bzw. eventualiter abgewiesen wird; III. in eventu den angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Z vom 06.05.2014, Gzl. ****, aufheben und die Verwaltungssache an die Behörde I. Instanz zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides nach Durchführung eines ergänzenden Verfahrens zurückverweisen,römisch drei. in eventu den angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Z vom 06.05.2014, Gzl. ****, aufheben und die Verwaltungssache an die Behörde römisch eins. Instanz zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides nach Durchführung eines ergänzenden Verfahrens zurückverweisen, IV. jedenfalls die von mir beantragten Beweisanträge durchführen und insbesondere den Zeugenbeweis aufnehmen,römisch vier. jedenfalls die von mir beantragten Beweisanträge durchführen und insbesondere den Zeugenbeweis aufnehmen, V. jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchführen…“.römisch fünf. jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchführen…“. Am 24.11.2014 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht statt. In dieser Verhandlung änderte die Bauwerberin ihr Bauansuchen insofern ab, als statt dem vom Beschwerdeführer im Beschwerdepunkt 6. (Abstandsbestimmung I) angesprochenen WC ein Lager in diesem Raum untergebracht werden soll. Der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsbeistand, wiederum erklärte anlässlich der mündlichen Verhandlung, dass die im Beschwerdevorbringen angeführten Beschwerdepunkte 6. (jedoch nur hinsichtlich Unterpunkt IV), 7., 8., 9., 10., 12. und 13. nicht aufrechterhalten werden.Am 24.11.2014 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht statt. In dieser Verhandlung änderte die Bauwerberin ihr Bauansuchen insofern ab, als statt dem vom Beschwerdeführer im Beschwerdepunkt 6. (Abstandsbestimmung römisch eins) angesprochenen WC ein Lager in diesem Raum untergebracht werden soll. Der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsbeistand, wiederum erklärte anlässlich der mündlichen Verhandlung, dass die im Beschwerdevorbringen angeführten Beschwerdepunkte 6. (jedoch nur hinsichtlich Unterpunkt römisch vier), 7., 8., 9., 10., 12. und 13. nicht aufrechterhalten werden. II. Rechtslage und Erwägungen:römisch zwei. Rechtslage und Erwägungen: A) Parteistellung des Beschwerdeführers: Im vorliegenden Beschwerdefall wurde über Antrag der Frau Mag. AA ein Bauverfahren auf der Grundlage der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 187/2014, durchgeführt.Im vorliegenden Beschwerdefall wurde über Antrag der Frau Mag. AA ein Bauverfahren auf der Grundlage der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 187 aus 2014,, durchgeführt. Die Frage, welchen Personen in einem Bauverfahren Parteistellung zukommt, wird in § 26 TBO 2011 geregelt. Diese Gesetzesbestimmung lautet wie folgt:Die Frage, welchen Personen in einem Bauverfahren Parteistellung zukommt, wird in Paragraph 26, TBO 2011 geregelt. Diese Gesetzesbestimmung lautet wie folgt: „§ 26 Parteien

(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
  1. a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
  2. b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
  1. a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
  2. b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
  3. c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
  4. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  5. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  6. e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
  7. e)der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
  8. f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Absatz 3, Litera a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(5)...“ Die §§ 41 und 42 AVG (in der Fassung der Novelle BGBl I Nr. 33/2013) lauten:Die Paragraphen 41 und 42 AVG (in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,) lauten: „§ 41
(1)Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen. (…)“ „§ 42
(1)Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1)Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. (…) § 55 TROG 2011, LGBl Nr 56/2011, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 187/2014 lautet:Paragraph 55, TROG 2011, Landesgesetzblatt Nr 56 aus 2011,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 187 aus 2014, lautet: „§ 55 Bebauungsregeln
(1)In Gebieten und auf Grundflächen, für die nach § 54 Abs. 2 oder 5 ein Bebauungsplan zu erlassen ist, darf die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück der Bebauungsplan besteht und die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung rechtlich sichergestellt ist. Im Fall des § 54 Abs. 8 darf die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück der Bebauungsplan einschließlich des ergänzenden Bebauungsplanes besteht und die im Bebauungsplan festgelegte verkehrsmäßige Erschließung rechtlich sichergestellt ist.
(1)In Gebieten und auf Grundflächen, für die nach Paragraph 54, Absatz 2, oder 5 ein Bebauungsplan zu erlassen ist, darf die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück der Bebauungsplan besteht und die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung rechtlich sichergestellt ist. Im Fall des Paragraph 54, Absatz 8, darf die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück der Bebauungsplan einschließlich des ergänzenden Bebauungsplanes besteht und die im Bebauungsplan festgelegte verkehrsmäßige Erschließung rechtlich sichergestellt ist.
(2)Im Übrigen darf auf Grundstücken, für die ein Bebauungsplan nicht besteht, die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden nur erteilt werden, wenn der Neubau a. einer geordneten baulichen Gesamtentwicklung der Gemeinde im Sinn der Ziele der örtlichen Raumordnung, insbesondere im Hinblick auf die Größenverhältnisse der Gebäude zueinander und den Schutz des Orts- und Straßenbildes, nicht zuwiderläuft, b. eine zweckmäßige und Boden sparende Bebauung des betreffenden Grundstückes gewährleistet und c. einer zweckmäßigen verkehrsmäßigen Erschließung und Erschließung des betreffenden Gebietes mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse einer geordneten Gesamterschließung des Gemeindegebietes nicht entgegensteht.“ Der Beschwerdeführer BB ist unter anderem Eigentümer des Grundstücks Nr. ***2, GB Z, welches direkt an den Bauplatz der Antragstellerin angrenzt und daher als Nachbar gemäß § 26 Abs. 3 TBO 2011 Partei des Verfahrens. Demgemäß kommt dem Beschwerdeführer die Berechtigung nach § 26 Abs 3 TBO 2011 zu, die Nichteinhaltung der bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften gemäß § 26 Abs 3 lit a bis lit f TBO 2011 geltend zu machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen. Der Beschwerdeführer BB ist unter anderem Eigentümer des Grundstücks Nr. ***2, GB Z, welches direkt an den Bauplatz der Antragstellerin angrenzt und daher als Nachbar gemäß , Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 Partei des Verfahrens. Demgemäß kommt dem Beschwerdeführer die Berechtigung nach Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 zu, die Nichteinhaltung der bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Litera a bis Litera f, TBO 2011 geltend zu machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dabei das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl etwa die VwGH-Erkenntnisse vom 25.02.2010, Zl 2009/06/0234, und vom 20.09.2012, Zl 2012/06/0073). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dabei das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche etwa die VwGH-Erkenntnisse vom 25.02.2010, Zl 2009/06/0234, und vom 20.09.2012, Zl 2012/06/0073). B) Zu den einzelnen Beschwerdevorbringen: Vor dem Hintergrund der vorhergehenden Ausführungen zu den Nachbarschaftsrechten des Beschwerdeführers und mit Blick auf den Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichts Tirol, welcher nach § 27 VwGVG auf das Beschwerdevorbringen - welches anlässlich der mündlichen Verhandlung am 24.11.2014 eingeschränkt wurde - beschränkt ist, ergibt sich nunmehr zu den einzelnen Beschwerdepunkten des Rechtsmittelwerbers Folgendes:Vor dem Hintergrund der vorhergehenden Ausführungen zu den Nachbarschaftsrechten des Beschwerdeführers und mit Blick auf den Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichts Tirol, welcher nach Paragraph 27, VwGVG auf das Beschwerdevorbringen - welches anlässlich der mündlichen Verhandlung am 24.11.2014 eingeschränkt wurde - beschränkt ist, ergibt sich nunmehr zu den einzelnen Beschwerdepunkten des Rechtsmittelwerbers Folgendes: I. Beschwerdepunkt
  1. Abstandsbestimmung I (Errichtung eines WC´s im Abstandsbereich):römisch eins. Beschwerdepunkt
  2. Abstandsbestimmung römisch eins (Errichtung eines WC´s im Abstandsbereich): Die Bauwerberin änderte anlässlich der mündlichen Verhandlung am 24.11.2014 ihr Bauansuchen insofern ab, als statt dem vom Beschwerdeführer im Abstandsbereich als unzulässig erachteten WC ein Lager errichtet werden soll. Dagegen erhob der Beschwerdeführer in der Verhandlung keine Einwendungen. II. Beschwerdepunkt
  3. Abstandsbestimmung II (Benutzung von Fremdgrund):römisch zwei. Beschwerdepunkt
  4. Abstandsbestimmung römisch zwei (Benutzung von Fremdgrund): Der Beschwerdeführer erachtet sich darin beschwert, dass Teile seiner Liegenschaft von der Bauausführung betroffen sind. Der dazu befragte hochbautechnische Sachverständige Ing. CC führte anlässlich der mündlichen Verhandlung vor Gericht aus, dass die gegenständlichen Baumaßnahmen zur Gänze auf dem Grundstück der Bauwerberin geplant sind. Dies wird vom Beschwerdeführer in der Verhandlung nicht weiter bestritten. III. Beschwerdepunkt
  5. Abstandsbestimmung III (Errichtung von Fenstern an der Ostseite):römisch drei. Beschwerdepunkt
  6. Abstandsbestimmung römisch drei (Errichtung von Fenstern an der Ostseite): Der Beschwerdeführer erachtet sich darin beschwert, dass die Anbringung von Fenstern an der Ostseite und Westseite im Abstandsbereich unzulässig wäre. Der dazu befragte hochbautechnische Sachverständige Ing. CC führte anlässlich der mündlichen Verhandlung vor Gericht aus, dass in den vorliegenden Einreichunterlagen diese Fensterelemente im Abstandsbereich nicht mehr existent sind. Dies wird vom Beschwerdeführer in der Verhandlung nicht weiter bestritten. IV. Beschwerdepunkt
  7. Abstandsbestimmung V (widmungswidrige Nutzung von Liegenschaftsteilen zur Bienenzucht):römisch vier. Beschwerdepunkt
  8. Abstandsbestimmung römisch fünf (widmungswidrige Nutzung von Liegenschaftsteilen zur Bienenzucht): Der Beschwerdeführer erachtet sich darin beschwert, dass eine widmungswidrige Nutzung von Liegenschaftsteilen im Abstandsbereich zum Zwecke der Bienenzucht (Imkerei) geplant sei. Der dazu befragte hochbautechnische Sachverständige Ing. CC führte anlässlich der mündlichen Verhandlung vor Gericht aus, dass den Einreichunterlagen eine derartige Nutzung nicht zu entnehmen ist. Dies wird vom Beschwerdeführer in der Verhandlung nicht weiter bestritten. V. Beschwerdepunkt 11.(Bestandsgebäude ohne gültigen Baukonsens):römisch fünf. Beschwerdepunkt 11.(Bestandsgebäude ohne gültigen Baukonsens): Der Beschwerdeführer erachtet sich darin beschwert, dass das Bestandsgebäude über keinen ausreichenden Baukonsens verfüge. Der Beschwerdeführer erhob in der mündlichen Verhandlung vor der Erstbehörde am 18.07.2013 mehrere Einwände gegen das Bauvorhaben. Der angeblich mangelnde Baukonsens des Bestandsgebäudes wurde vom Beschwerdeführer in der Verhandlung nicht geltend gemacht. Nachdem die Kundmachung der Verhandlung ordnungsgemäß erfolgte, das heißt auch auf die in § 42 AVG vorgesehenen Rechtsfolgen ausdrücklich verwiesen wurde, ist durch die Nichterhebung dieser Einwendung anlässlich der mündlichen Verhandlung am 18.07.2013 Teilpräklusion eingetreten. Hinsichtlich dieser Einwendung hat der Beschwerdeführer daher mit Schluss der mündlichen Verhandlung seine Parteistellung verloren.Nachdem die Kundmachung der Verhandlung ordnungsgemäß erfolgte, das heißt auch auf die in Paragraph 42, AVG vorgesehenen Rechtsfolgen ausdrücklich verwiesen wurde, ist durch die Nichterhebung dieser Einwendung anlässlich der mündlichen Verhandlung am 18.07.2013 Teilpräklusion eingetreten. Hinsichtlich dieser Einwendung hat der Beschwerdeführer daher mit Schluss der mündlichen Verhandlung seine Parteistellung verloren. VI. Beschwerdepunkt
  9. (Inhaltlicher Widerspruch zweier Bescheide):römisch sechs. Beschwerdepunkt
  10. (Inhaltlicher Widerspruch zweier Bescheide): Der Beschwerdeführer erachtet sich darin beschwert, dass er aufgrund des für sein Bauvorhaben erlassenen Baubescheides eine Stützmauer im unmittelbaren Anschluss zum gegenständlichen Bauplatz zu errichten hätte. Dies sei noch nicht erfolgt und durch die Bewilligung des gegenständlichen Bauvorhabens technisch nicht mehr möglich. Der dazu befragte hochbautechnische Sachverständige Ing. CC führte anlässlich der mündlichen Verhandlung vor Gericht aus, dass beide Bauvorhaben unabhängig voneinander ausgeführt werden können. Die Baumaßnahmen können durch die Errichtung einer entsprechenden Hangsicherungsmaßnahme bzw bei Unterteilung in verschiedene Bauabschnitte sowie aufgrund des gegebenen Abstandes von 44 cm zum Gst ***2 auf Eigengrund der Bauwerberin ausgeführt werden. VII. Beschwerdepunkt
  11. (fehlendes statisches Gutachten):römisch sieben. Beschwerdepunkt
  12. (fehlendes statisches Gutachten): Der Nachbar ist - wie bereits ausgeführt - auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt, soweit diese auch seinem Schutz dienen. Der Nachbar kann daher im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen. Ihre Wahrnehmung obliegt der Behörde von Amts wegen; wird im Bauverfahren die Verletzung einer Bestimmung behauptet, die nicht dem Schutz der Nachbarn, sondern ausschließlich der Wahrung öffentlicher Interessen dient, so liegt eine objektiv-öffentliche Einwendung vor. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass aufgrund der Geländegegebenheiten mit massiven Kräfteeinwirkungen auf die „Westmauer“ des neu zu errichtenden Gebäudeteiles zu rechnen sei. Aus diesem Grund hätte die Einholung eines statischen Gutachtens erfolgen müssen. Mit diesem Einwand wäre für den Beschwerdeführer nur dann etwas gewonnen, wenn wegen Nichteinholung eines statischen Gutachtens die Verletzung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten, die seinem Schutz dienen, im Raum stünde. Nachdem es sich aber um die Mauer der Bauwerberin handelt und vom Beschwerdeführer nicht die Verletzung subjektiv - öffentlicher Nachbarrechte z.B. aus dem Titel des Immissionschutzes geltend gemacht wird, geht dieser Einwand ins Leere. Unabhängig davon begründen Fragen der Bauausführung kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Baubewilligungsverfahren (ua VwGH vom
  13. Juni 2011, Zl. 2009/05/0030). VIII. Beschwerdepunkt
  14. (fehlender Bebauungsplan):römisch acht. Beschwerdepunkt
  15. (fehlender Bebauungsplan): Dem Beschwerdevorbringen zum fehlenden Bebauungsplan für das Baugrundstück konnte kein Erfolg beschieden sein, weil ein solcher gemäß § 55 TROG nur für Neubauten zwingend erforderlich ist. Dem Beschwerdevorbringen zum fehlenden Bebauungsplan für das Baugrundstück konnte kein Erfolg beschieden sein, weil ein solcher gemäß Paragraph 55, TROG nur für Neubauten zwingend erforderlich ist. IX. Beschwerdepunkt
  16. (Verfahrensmangel):römisch neun. Beschwerdepunkt
  17. (Verfahrensmangel): Der Beschwerdeführer erachtet sich darin beschwert, dass die belangte Behörde nicht über seine anlässlich der mündlichen Verhandlung am 18.07.2013 erhobenen Einwendungen gegen das Bauvorhaben abgesprochen hätte. Durch die Möglichkeit der Erhebung des Rechtsmittels der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und das gegenständliche Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes ist eine Beschwer des Beschwerdeführers in dieser (verfahrensrechtlichen) Hinsicht auszuschließen. C) Zusammenfassung: Der Beschwerdepunkt betreffend die geplante Errichtung eines Wc`s im Abstandsbereich zum Beschwerdeführer war ursprünglich berechtigt. Durch die im Beschwerdeverfahren erfolgte Antragsänderung hinsichtlich der Nutzung dieses Raumes erwies sich dieser Beschwerdepunkt als unbegründet. Hinsichtlich jener Beschwerdepunkte, zu deren Beurteilung der hochbautechnische Sachverständige Ing. CC beigezogen wurde, konnte dieser überzeugend, weil in sich widerspruchsfrei, darlegen, weshalb der Beschwerde keine Berechtigung zukommt. Damit war spruchgemäß zu entscheiden. D) Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichts-hofes in Wien einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen. Das erkennende Gericht hat sich auch an die aufgezeigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehalten. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerald Schaber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.42.1878.3

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