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{'item': 'LVwG-2012/33/3092-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum15.01.2015 GeschäftszahlLVwG-2012/33/3092-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christian Visinteiner über die Beschwerde des Herrn S F, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L vom 14.09.2012, GZ ****, wegen einer Feststellung einer unzulässigen Verwendung einer Wohnung als Freizeitwohnsitz, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 3 Abs 7 Z 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
  2. Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorbemerkung:römisch eins. Vorbemerkung: Vorab ist festzuhalten, dass gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht gemäß der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über. Gemäß § 3 Abs 7 Z 2 VwGbk-ÜG können die mit Ablauf des 31.12.2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitgliedes der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um den selben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor. Vorab ist festzuhalten, dass gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht gemäß der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über. Gemäß Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, VwGbk-ÜG können die mit Ablauf des 31.12.2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitgliedes der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um den selben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor. II. Verfahrensgang:römisch zwei. Verfahrensgang: Mit Kaufvertrag vom 14.09.2006 hat Herr S F die 162/936-Anteile an der Liegenschaft in EZ 01, GB G, mit welchen Wohnungseigentum an der Wohnung W7 verbunden ist, erworben. Der Beschwerdeführer ist seit 22.09.2006 mit Nebenwohnsitz dort gemeldet. Bei einem Lokalaugenschein durch Mitarbeiter des Landesgrundverkehrsreferenten vom 12.10.2011 konnte niemand an der Wohnung angetroffen werden. Ein namentlich nicht genannter Nachbar habe auf Befragen mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nicht dauernd in G aufhältig sei, die restliche Zeit stehe die Wohnung leer. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft L vom 17.01.2012 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert mitzuteilen, dass die gegenständliche Wohnung nicht als Freizeitwohnsitz verwendet wird. Mit Schreiben vom 16.02.2012 hat der Beschwerdeführer der Bezirkshauptmannschaft L mitgeteilt, dass er zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheines am 12.10.2011 auf Geschäftsreise in B gewesen sei. Weiters wurden dem Schreiben verschiedene Unterlagen angeschlossen, ua die Anmeldung GIS vom August 2008, diverse Rechnungen über Bezug von Restmüllsäcken der Jahre 2010 und 2011, Wasserabrechnungen der Jahre 2009 und 2010 sowie Rechnungen der TIWAG betreffend den Zeitraum vom 23.10.2009 bis 25.10.2010 sowie vom 26.10.2010 bis 24.10.
  5. , Mit Schreiben vom 16.02.2012 hat der Beschwerdeführer der Bezirkshauptmannschaft L mitgeteilt, dass er zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheines am 12.10.2011 auf Geschäftsreise in B gewesen sei. Weiters wurden dem Schreiben verschiedene Unterlagen angeschlossen, ua die Anmeldung GIS vom August 2008, diverse Rechnungen über Bezug von Restmüllsäcken der Jahre 2010 und 2011, Wasserabrechnungen der Jahre 2009 und 2010 sowie Rechnungen der TIWAG betreffend den Zeitraum vom 23.10.2009 bis 25.10.2010 sowie vom 26.10.2010 bis 24.10.
  6. Daraufhin erging die Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft L vom 24.02.2012, mit welcher dem Beschwerdeführer die sofortige Unterlassung der unzulässigen Verwendung der Wohnung W7 an der Adresse Z-Weg 31, G, als Freizeitwohnsitz aufgetragen wurde und für den Fall der Nichtbefolgung dieses Auftrages die Versteigerung angedroht wurde. Weitergehende Ermittlungen zur Begründung der Verfahrensanordnungen wurden seitens der Bezirkshauptmannschaft L nicht vorgenommen. Mit Schreiben vom 02.04.2012 teilte der Beschwerdeführer der Bezirkshauptmannschaft L mit, dass die Wohnung seit dem 01.01.2012 an die Firma C UG vermietet sei. Er habe die Wohnung als Kapitalanlage gekauft und bis zum 31.12.2011 nicht genutzt. Durch Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft L wurde am 26.04.2012 sowie am 14.08.2012 jeweils ein Lokalaugenschein durchgeführt, wobei niemand in der Wohnung angetroffen werden konnte. Daraufhin erging der nunmehr angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L vom 14.09.
  7. Dagegen hat Herr S F, rechtsfreundlich vertreten, fristgerecht Beschwerde (Berufung) erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid keine konkrete Feststellung eines Sachverhaltes enthalte, da es sich um eine bloße Wiedergabe des Gesetzestextes handle. Es werde lediglich pauschal auf eine Verfahrensanordnung vom 24.02.2012 verwiesen. In dem angefochtenen Bescheid finde sich keine Feststellung, ob, durch wen und auf welche Weise die gegenständliche Wohnung seit Erlass der Verfahrensanordnung vom 24.02.2012 verwendet worden sei. Die im angefochtenen Bescheid angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes seien insoweit nicht einschlägig, als gegenständlich keine Verfahrensergebnisse vorliegen würden, die eine tatsächliche Nutzung zu Erholungszwecken durch den Eigentümer oder Dritte belegen würden. Herr S F habe die Wohnung als Kapitalanlage im Rahmen der Kapitalverkehrsfreiheit erworben. Es seien auf diesen Sachverhalt sohin auch die einschlägigen europarechtlichen Bestimmungen und Vorgaben zu beachten und anzuwenden. Abschließend wurde die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft L zu GZ ****. III. Rechtslage, rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtslage, rechtliche Erwägungen: Gegenstand dieses grundverkehrsbehördlichen Verfahrens ist die bescheidmäßige Feststellung der unzulässigen Verwendung der Wohnung W7 an der Adresse Z-Weg, G, als Freizeitwohnsitz. Diese Feststellung wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L vom 14.09.2012 getroffen. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 lauten wie folgt: „§ 2 Begriffsbestimmungen (…)

(8)Für Freizeitwohnsitze gilt die Begriffsbestimmung nach § 13 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 in der jeweils geltenden Fassung.
(8)Für Freizeitwohnsitze gilt die Begriffsbestimmung nach Paragraph 13, Absatz eins, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 in der jeweils geltenden Fassung. § 11Paragraph 11 Inhalt der Erklärung, Frist für die Bebauung
(1)Beim Rechtserwerb an einem bebauten Baugrundstück hat der Rechtserwerber zu erklären, dass durch den beabsichtigten Rechtserwerb kein Freizeitwohnsitz geschaffen werden soll. …“ Weiters maßgeblich sind nachstehende Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes: „§ 13Beschränkungen für Freizeitwohnsitze
(1)Absatz eins,Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Als Freizeitwohnsitze gelten nicht: a)Litera a Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen, sofern Gemeinschaftsräume vorhanden sind und gewerbetypische Dienstleistungen, insbesondere die regelmäßige Raumreinigung und das regelmäßige Wechseln der Wäsche, erbracht werden und überdies seitens des Betriebes die ständige Erreichbarkeit einer Ansprechperson gewährleistet ist, b)Litera b Kur- und Erholungsheime, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen oder Betrieben oder Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt erhalten werden, c)Litera c Gebäude mit höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten, die während des Jahres jeweils kurzzeitig an wechselnde Personen vermietet werden (Ferienwohnungen); entsprechende Neubauten, für die die Baubewilligung erst nach dem 1. Februar 1996 rechtskräftig erteilt worden ist, gelten jedoch nur dann nicht als Freizeitwohnsitze, wenn der Vermieter der Ferienwohnungen im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat; Ferienwohnungen in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, sind zusammenzuzählen, d)Litera d Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen. Sind in einem Gebäude oder in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, Ferienwohnungen und Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen, untergebracht, so darf die Zahl der Betten insgesamt zwölf nicht überschreiten.“ In dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft L angeführt, dass der Verfahrensanordnung vom 24.02.2012 nicht entsprochen worden sei. Der Aufforderung im Schreiben der Bezirkshauptmannschaft L vom 17.01.2012, nämlich im Ermittlungsverfahren mitzuwirken und nachzuweisen, dass der Beschwerdeführer die erworbene Wohnung nicht als Freizeitwohnsitz verwende, wurde binnen einem Monat entsprochen. Diesem Auftrag ist der Beschwerdeführer nachgekommen und hat mit Schreiben vom 16.02.2012 verschiedene Unterlagen vorgelegt. Ohne das Vorbringen in diesem Schreiben und ohne die Unterlagen zu prüfen, hat die Bezirkshauptmannschaft L die Verfahrensanordnung vom 24.02.2012 erlassen. Der angefochtene Bescheid stützt sich im Wesentlichen auf diese angeführte Verfahrensanordnung und auf weitere zwei Lokalaugenscheine vom 26.04.2012 und 14.08.2012, bei denen niemand in der Wohnung angetroffen werden konnte. Ermittlungen hinsichtlich dem Vorbringen des Beschwerdeführers befinden sich nicht im verwaltungsbehördlichen Akt. Aus den vorliegenden Ermittlungsergebnissen ergibt sich nicht zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer die gegenständliche Wohnung seit dem Erwerb im Jahre 2006 unzulässig als Freizeitwohnsitz genutzt hat. Die lediglich drei durchgeführten Lokalaugenscheine, die jeweils wochentags durchgeführt wurden, sind nicht ausreichend, um festzustellen, dass der Beschwerdeführer die gegenständliche Wohnung unzulässig als Freizeitwohnsitz nutzt. Weiters hat es die Behörde unterlassen, die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen dahingehend zu prüfen, ob diese geeignet sind, nachzuweisen, ob der Beschwerdeführer die gegenständliche Wohnung nicht doch als Hauptwohnsitz nutzt. Da für die Feststellung der unzulässigen Verwendung der gegenständlichen Wohnung als Freizeitwohnsitz keine ausreichenden Beweisergebnisse vorliegen, war der gegenständliche Bescheid ersatzlos zu beheben und wie im Spruch zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2012.33.3092.1

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