GVG wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, als die von der Bezirkshauptmannschaft Y verhängte Geldstrafe von Euro 500,00 auf Euro 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) herabgesetzt wird.1.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, als die von der Bezirkshauptmannschaft Y verhängte Geldstrafe von Euro 500,00 auf Euro 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) herabgesetzt wird. Dabei hat die verletzte Verwaltungsvorschrift wie folgt zu lauten: § 6 Abs 1 und 2 in Verbindung mit § 32 Abs 2 lit a Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 Paragraph 6, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 2, Litera a, Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 2.
G in Verbindung mit § 38 VwGVG werden die Kosten des Behördenverfahrens mit Euro 20,-- neu bestimmt.2.
Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG werden die Kosten des Behördenverfahrens mit Euro 20,-- neu bestimmt. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.12.2013, Zl ****, wird dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Tatzeit: 23.08.2013, 18.00 Uhr bis 24.08.2013, 12.00 Uhr Tatort: Gemeindegebiet von **** X, Waldstück oberhalb von X, Tatort: Gemeindegebiet von **** römisch zehn, Waldstück oberhalb von römisch zehn, V im sogenannten „O bzw. P“römisch fünf im sogenannten „O bzw. P“ Sie haben es als Verantwortlicher des Festes „Geburtstagsparty“ (Techno-Goa Party) unterlassen, dafür Sorge zu tragen, dass die am 23.08.2013 stattfindende Veranstaltung „Geburtstagsparty“ (Techno-Goa-Party) nicht mindestens 3 Wochen vor dem Stattfinden bei der zuständigen Veranstaltungsbehörde (im gegenständlichen Fall der Bürgermeister der Gemeinde **** X) schriftlich angemeldet wurde.“Sie haben es als Verantwortlicher des Festes „Geburtstagsparty“ (Techno-Goa Party) unterlassen, dafür Sorge zu tragen, dass die am 23.08.2013 stattfindende Veranstaltung „Geburtstagsparty“ (Techno-Goa-Party) nicht mindestens 3 Wochen vor dem Stattfinden bei der zuständigen Veranstaltungsbehörde (im gegenständlichen Fall der Bürgermeister der Gemeinde **** römisch zehn) schriftlich angemeldet wurde.“ Der Beschuldigte habe dadurch § 6 Abs 2 in Verbindung mit § 32 Abs 2a Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 (TVG) verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 500,00
Abs 2 Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 unter gleichzeitiger Festsetzung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten verhängt.Der Beschuldigte habe dadurch Paragraph 6, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 2 a, Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 (TVG) verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 500,00
Paragraph 32, Absatz 2, Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 unter gleichzeitiger Festsetzung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte fristgerecht Beschwerde erhoben und wie folgt begründet: „…Ich bin mir keiner Schuld bewusst und ersuche, dass die Zweitinstanzbehörde (Unabhängiger Verwaltungssenat in Tirol) gegenständliche Sachlage neuerlich überprüft. Ich habe weder gegenständliche Geburtstagsparty öffentlich beworben, noch war diese öffentlich zugänglich. Diesbezüglich kann ich meinen Vater als Zeugen bzw. meinen Kollegen BB, whft. in **** X, Adresse namhaft machen. Diese können der Zweitinstanzbehörde bestätigen, dass die geplante Veranstaltung nicht als öffentlich beworben worden ist.Ich habe weder gegenständliche Geburtstagsparty öffentlich beworben, noch war diese öffentlich zugänglich. Diesbezüglich kann ich meinen Vater als Zeugen bzw. meinen Kollegen BB, whft. in **** römisch zehn, Adresse namhaft machen. Diese können der Zweitinstanzbehörde bestätigen, dass die geplante Veranstaltung nicht als öffentlich beworben worden ist. Ich bin mir keiner Schuld bewusst und ersuche, dass die Zweitinstanzbehörde der Sachlage nachgeht und das Strafverfahren einstellt. In eventu ersuche ich aufgrund meiner persönlichen Verhältnisse, falls die Behörde der Meinung ist, dass ich die Übertretung begangen habe, den Strafbetrag etwas erträglicher zu gestalten. Mehr kann ich der Behörde zur Sachlage nicht mitteilen.“ II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Strafakt der Bezirkshauptmannschaft Y, Zl ****, sowie in den gegenständlichen Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 18.11.2014 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer sowie die Zeugen CC und BB als Zeugen einvernommen wurden. Am 02.12.2014 wurde die Verhandlung zur Einvernahme des Zeugen DD fortgesetzt. Von Abend des 23.08.2013 (bis Mittag des 24.08.2013) veranstaltete der Beschwerdeführer seine Geburtstagsparty in einem Waldstück oberhalb von X, V, beim sogenannten „O“ bzw „P“ (vgl dazu die Aussage des Beschwerdeführers vor dem Landesverwaltungsgericht).Von Abend des 23.08.2013 (bis Mittag des 24.08.2013) veranstaltete der Beschwerdeführer seine Geburtstagsparty in einem Waldstück oberhalb von römisch zehn, römisch fünf, beim sogenannten „O“ bzw „P“ vergleiche dazu die Aussage des Beschwerdeführers vor dem Landesverwaltungsgericht). Nach der übereinstimmenden Aussage des Beschwerdeführers sowie des Zeugen BB haben sie die Einladung nur an geladene Gäste über eine geschlossene Facebookgruppe verteilt. Aus den von der belangten Behörde vorlegten Unterlagen (Beilage B2 und B5) geht hervor, dass die Veranstaltung des „R“ unter dem Titel „FF“ auf einer Internetseite, auf der Veranstaltungen von jedermann gepostet werden können, unter **** angekündigt wurde. Nicht mit ausreichender Sicherheit konnte festgestellt werden, dass diese Ankündigung mit Wissen und Willen des Beschwerdeführers erfolgte. Aus den im Behördenakt erliegenden Lichtbildern geht weiters hervor, dass die Veranstaltung im Wald im Freien stattfand. Im Gelände waren unter anderem ein DJ-Pult mit mehreren großen Boxen, ein Stromaggregat und diverse Dekorationen an den Bäumen aufgestellt bzw angebracht. Der Veranstaltungsort war allgemein zugänglich und in keinster Weise abgesperrt. Das ergibt sich aus der Anzeige der Polizeiinspektion W vom 08.10.2013, **** sowie den im Behördenakt aufliegenden Lichtbildern). Tatsächlich sind zur Party wesentlich mehr Personen erschienen, als persönlich vom Beschwerdeführer eingeladen wurden (vgl die Zeugenaussage des BB: zwischen 100 und 150 Personen bei ca 20 persönlichen Einladungen; der Beschwerdeführer schätzte die Teilnehmerzahl auf maximal 80 Personen bei 50 persönlichen Einladungen, von denen ca 30 Personen tatsächlich gekommen sind). Tatsächlich sind zur Party wesentlich mehr Personen erschienen, als persönlich vom Beschwerdeführer eingeladen wurden vergleiche die Zeugenaussage des BB: zwischen 100 und 150 Personen bei ca 20 persönlichen Einladungen; der Beschwerdeführer schätzte die Teilnehmerzahl auf maximal 80 Personen bei 50 persönlichen Einladungen, von denen ca 30 Personen tatsächlich gekommen sind). Der Beschwerdeführer, der mittlerweile öffentliche Partys mitveranstaltet, hat keinerlei wirkungsvolle, organisatorische Maßnahmen getroffen, um die Teilnahme an der Veranstaltung auf geladene Gäste zu beschränken und hat de facto jedermann die Teilnahme an der Party ermöglicht (vgl seine Aussage vor dem Landesverwaltungsgericht: „Am Anfang bin ich zu jedem hingegangen und habe nachgefragt, was sie hier zu suchen haben. Da immer mehr Leute gekommen sind, die ich nicht gekannt habe, habe ich bemerkt, dass ich eh nichts ausrichten kann. … Meine Veranstaltungskarriere hat erst nach der Geburtstagsparty bzw mit dieser Geburtstagsparty begonnen. Ich habe davor keine öffentlichen Partys veranstaltet. Aufgrund dieser Party bin ich zu Einladungen gekommen bei künftigen Events mitzuorganisieren.“).Der Beschwerdeführer, der mittlerweile öffentliche Partys mitveranstaltet, hat keinerlei wirkungsvolle, organisatorische Maßnahmen getroffen, um die Teilnahme an der Veranstaltung auf geladene Gäste zu beschränken und hat de facto jedermann die Teilnahme an der Party ermöglicht vergleiche seine Aussage vor dem Landesverwaltungsgericht: „Am Anfang bin ich zu jedem hingegangen und habe nachgefragt, was sie hier zu suchen haben. Da immer mehr Leute gekommen sind, die ich nicht gekannt habe, habe ich bemerkt, dass ich eh nichts ausrichten kann. … Meine Veranstaltungskarriere hat erst nach der Geburtstagsparty bzw mit dieser Geburtstagsparty begonnen. Ich habe davor keine öffentlichen Partys veranstaltet. Aufgrund dieser Party bin ich zu Einladungen gekommen bei künftigen Events mitzuorganisieren.“). Aus dem vorliegenden Behördenakt geht unzweifelhaft hervor, dass eine fristgerechte Anmeldung dieser Veranstaltung bei der zuständigen Behörde nicht erfolgte. Dies wurde im Verfahren vom Beschuldigten auch nie bestritten. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003, LGBl Nr 86/2003 in der Fassung LGBl Nr 129/2012, lauten wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003, Landesgesetzblatt Nr 86 aus 2003, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 129 aus 2012,, lauten wie folgt: § 2Paragraph 2
Abs 1 und 2 Tiroler Veranstaltungsgesetz sind öffentliche Veranstaltungen drei Wochen vor dem geplanten Beginn der Veranstaltung bei der Behörde schriftlich anzumelden.
Paragraph 6, Absatz eins und 2 Tiroler Veranstaltungsgesetz sind öffentliche Veranstaltungen drei Wochen vor dem geplanten Beginn der Veranstaltung bei der Behörde schriftlich anzumelden. Eine Veranstaltung gilt unter anderem dann als öffentlich, wenn sie Personen zugänglich ist, die vom Veranstalter nicht persönlich geladen wurden. Im vorliegenden Fall geht aus den Sachverhaltsfeststellungen unzweifelhaft hervor, dass die gegenständliche Veranstaltung („R“) im Wald und somit an einem allgemein zugänglichen Platz veranstaltet wurde und dass der Beschwerdeführer keinerlei organisatorische Maßnahmen getroffen hat, um die Teilnahme an der Veranstaltung auf geladene Gäste zu beschränken, vielmehr wurde jedem die Teilnahme an der Party ermöglicht. Es handelte sich sohin um eine öffentliche Veranstaltung, da sie auch Personen zugänglich war, die vom Veranstalter nicht persönlich geladen wurden. Das Beweisverfahren hat weiters ergeben, dass eine Anmeldung dieser öffentlichen Veranstaltung nicht erfolgt ist. Sohin steht fest, dass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat. Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt, weil zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt eine Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Täter hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (vgl VwGH 24.05.1989,89/02/0017 ua).Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt, weil zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt eine Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht Paragraph 5, Absatz eins, VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Täter hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen vergleiche VwGH 24.05.1989,89/02/0017 ua). Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Die Bestrafung ist daher dem Grunde nach zu Recht erfolgt. V. Strafbemessung:römisch fünf. Strafbemessung: Wer
Abs 2 lit a Tiroler Veranstaltungsgesetz eine anmeldepflichtige Veranstaltung ohne Anmeldung durchführt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15.000,– Euro zu bestrafen.Wer
Paragraph 32, Absatz 2, Litera a, Tiroler Veranstaltungsgesetz eine anmeldepflichtige Veranstaltung ohne Anmeldung durchführt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15.000,– Euro zu bestrafen.
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol (Nettomonatseinkommen von ca € 1.000,00, kein Vermögen, Schulden in Höhe von € 5.000,--, Sorgepflichten für zwei mj Kinder) ist von eher unterdurchschnittlichen Vermögensverhältnissen auszugehen. Mildernd ist die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungsgründe, insbesonders der angeführten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers und des Umstandes, dass die Geburtstagsfeier erst aufgrund von fehlenden wirkungsvollen organisatorischen Maßnahmen zur Verhinderung, dass vom Beschwerdeführer nicht geladene Gäste an der Veranstaltung teilnehmen, zu einer öffentlichen Veranstaltung wurde, wird die Geldstrafe auf Euro 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) herabgesetzt. Die nunmehr verhängte Geldstrafe von Euro 200,00 ist schuld- und tatangemessen sowie ausreichend, um den Beschuldigten in Zukunft von derartigen Taten abzuhalten. Für eine Ermahnung im Sinne des § 45 Abs 1 letzter Absatz VStG besteht aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes kein Raum. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach von einem geringfügigen Verschulden nur dann gesprochen werden kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH 17.04.1996, 94/03/0003 ua). Davon kann – im Hinblick auf die angeführten fehlenden organisatorischen Maßnahmen - gegenständlich nicht gesprochen werden. Für eine Ermahnung im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Absatz VStG besteht aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes kein Raum. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach von einem geringfügigen Verschulden nur dann gesprochen werden kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH 17.04.1996, 94/03/0003 ua). Davon kann – im Hinblick auf die angeführten fehlenden organisatorischen Maßnahmen - gegenständlich nicht gesprochen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Festsetzung des vom Beschwerdeführer zu leistenden Beitrages zu den Kosten des Behördenverfahrens stützt sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesbestimmungen. VI. Revision:römisch sechs. Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es wird dabei auf die in der Entscheidung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es wird dabei auf die in der Entscheidung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Ines Kroker (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.12.0324.3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.