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{'item': 'LVwG-2014/16/2690-11'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum15.01.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/16/2690-11 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christoph Lehne über die Beschwerde des Herrn BB, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.09.2014, ****, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben als folgende Änderungen in der technischen Beschreibung des angefochtenen Bescheides zu erfolgen haben:
  2. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben als folgende Änderungen in der technischen Beschreibung des angefochtenen Bescheides zu erfolgen haben: Eingesetzte Maschinen: Seitens des Antragstellers wird das Projekt dahingehend abgeändert als für die Manipulationen des zur Ablagerung beabsichtigten Materials künftig ein firmeneigener Radlader der Marke Liebherr, Typ 11538 mit einer Leistung von 115 kW, zum Einsatz gelangen soll. Laut technischen Datenblatt beträgt der Schallleistungspegel 102 dB (A).
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Antwort auf 31.03.2014 suchte Herr AA, vertreten durch Rechtsanwalt, C OG, Innsbruck, um die gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Zwischenlagers für verwertbare Bodenaushub- und Schottermaterialien auf einer Teilfläche der Grundparzelle ***1/8, KG Z, im Ausmaß von ca 2.000 m² an. Auf dem Zwischenlager würde keine maschinelle Materialaufbereitung erfolgen. Die Zufahrt erfolge über die bestehende Werkszufahrt. Die Betriebszeiten würden sich nach der benachbarten Bergbauanlage richten. Das Areal sei als Gewerbe und ist gewidmet. Bei der Erstellung des lärmtechnischen Gutachtens haben die Nachbarn DD und EE Einwendungen gegen den Lärm der Anlage gemacht. Sie verwiesen auf ihre negativen Erfahrungen durch den illegalen Betrieb im Jahre
  5. Die Gemeinde S beantragte folgende Betriebszeiten: Montag bis Freitag: 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die Bezirkshauptmannschaft Y die Betriebsanlagengenehmigung. Betriebszeiten: Montag bis Freitag 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr und Samstag von 07.00 bis 12.00 Uhr. An Sonn- und Feiertagen würde kein Betrieb stattfinden. Hinsichtlich der Staubproduktionsmaßnahmen wurde auf eine entsprechende Kehrung und Befeuchtung der Abfahrtswege hingewiesen und auf eine Befeuchtung des zwischengelagerten Materials durch Besprengelung. Es wurden abfalltechnische und kulturbautechnische Auflagen vorgeschrieben. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wird ein Mangel der Begutachtung geltend gemacht. Insbesondere seien die Immissionen beim Beschwerdeführer nicht errechnet worden und seien die vorhandenen Immissionen ohne Besichtigung und ohne Einbeziehung der Vorbelastung durch das Zementwerk beurteilt worden. Bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften hätte die Behörde zu einen anderen Ergebnis kommen können. Es wurde beantragt den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurück zu verweisen. Im Zuge des Verfahrens wurde seitens des Vertreters des Konsenswerbers eine Betriebsanlagenänderung vorgenommen, wonach statt dem bisher vorgesehenen Radlader der QQ der eigenen Radlader – nämlich ein Radlader Liebherr 538 eingesetzt werde. Bei dieser Baumaschine handle es sich um eine leisere Maschine als bisher vorgesehene. Dadurch werde die durch den Betrieb des Zwischenlagers bedingt lärmtechnische Situation positiv verändert und sei diese Maßnahme selbst nach Ansicht des Beschwerdeführers geeignet die vorliegenden Emissionen auf ein für seine subjektiven Empfindungen günstigeres Maß zu reduzieren. Somit habe es weder eine objektive noch eine subjektive Emissionsüberschreitung gegeben. Mitgeschickt wurde ein Datenblatt für den Radlader Liebherr
  6. Unter Einbeziehung dieser Betriebsanlagenänderung, allerdings noch aufgrund der alten Betriebszeiten im (ursprünglichen) Ansuchen, erstellte der lärmtechnische Sachverständige ein Gutachten, welches mit folgender Zusammenfassung endet: „Aus lärmtechnischer Sicht kann festgehalten werden, dass die neuerlich durchgeführte Emissionsprognose gezeigt hat, dass der planungstechnische Grundsatz eingehalten ist. Daraus folgend ist zu schließen, dass bei der beschwerdeführenden Partei die Schutzinteressen in W im Hinblick der Lärmemission gemäß § 74 Abs 2 GewO 1994 gewahrt sind. Zum Einwand, dass die örtlichen Gegebenheiten nicht im ausreichenden Ausmaß, nämlich vermeidliche Vernachlässigung der Betriebsgeräusche der Fa. QQ, berücksichtigt wurde, darf seitens des Sachverständigen ausgeführt werden, dass dies ausschließlich zu Gunsten der Nachbarschaft erfolgte. Zudem darf festgehalten werden, dass die der Schallberechnung zugrunde gelegten Betriebsweise in keinster Weise der zu erwartenden entspricht, da nicht davon auszugehen ist, dass der Radlader über die gesamte Betriebszeit ständig im Einsatz ist. Dieser durchgängige Betrieb wurde für die Nachbarschaft ebenfalls zur sicheren Seite hin angenommen. Abschließend darf angemerkt werden, dass es sich bei dem gegenständlichen Untersuchungsgebiet (Wohngebiet) um einen Widmungskonflikt handelt, da die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse weit über jenen des Planungsrichtwertes der Flächenwidmung liegen. „Aus lärmtechnischer Sicht kann festgehalten werden, dass die neuerlich durchgeführte Emissionsprognose gezeigt hat, dass der planungstechnische Grundsatz eingehalten ist. Daraus folgend ist zu schließen, dass bei der beschwerdeführenden Partei die Schutzinteressen in W im Hinblick der Lärmemission gemäß Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 gewahrt sind. Zum Einwand, dass die örtlichen Gegebenheiten nicht im ausreichenden Ausmaß, nämlich vermeidliche Vernachlässigung der Betriebsgeräusche der Fa. QQ, berücksichtigt wurde, darf seitens des Sachverständigen ausgeführt werden, dass dies ausschließlich zu Gunsten der Nachbarschaft erfolgte. Zudem darf festgehalten werden, dass die der Schallberechnung zugrunde gelegten Betriebsweise in keinster Weise der zu erwartenden entspricht, da nicht davon auszugehen ist, dass der Radlader über die gesamte Betriebszeit ständig im Einsatz ist. Dieser durchgängige Betrieb wurde für die Nachbarschaft ebenfalls zur sicheren Seite hin angenommen. Abschließend darf angemerkt werden, dass es sich bei dem gegenständlichen Untersuchungsgebiet (Wohngebiet) um einen Widmungskonflikt handelt, da die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse weit über jenen des Planungsrichtwertes der Flächenwidmung liegen. Nachdem der Beschwerdegegner darauf hinwies, dass der Sachverständige zu Unrecht von längeren Betriebszeiten ausgegangen sei und der Beschwerdeführer einstweilen keine endgültige Stellungnahme zum Gutachten abgeben wollte, wurde am 12.01.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der eine Stellungnahme des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegnerin und ein Gutachten des gewerbetechnischen Sachverständigen eingeholt wurde. Aufgrund dessen erstellte der gewerbetechnische Sachverständige folgendes Gutachten: Er verweist zunächst auf sein Gutachten vom 03.11.
  7. Es ist richtig, dass mir entgangen ist, dass die Betriebszeiten zu Gunsten der Nachbarn verändert worden sind. Wie sie beschrieben wurden, nämlich, dass sie nur von Montag bis Freitag sind mit einer Mittagsunterbrechung, das heißt also von 07:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Es ergeben sich aber nur günstigere Werte für die Nachbarn. Er bleibt also dabei, dass die ortsüblichen Immissionen nicht in einem wesentlichen Maße angehoben werden. Prinzipiell ist es so darauf ausgelegt, dass man einen Unterschied von 1 dB an sich merkt. Der Wert ist aber in diesem Fall ebenfalls nicht präsent. Die Straße, das heißt der Umgebungslärm ist so laut, dass der Betriebsanlagewert um 10 dB darunterliegt und dadurch kommt es nicht zu einer Anhebung der örtlichen Verhältnisse. Dass es hörbar ist, kann nicht bestritten werden, aber es kommt nicht über den ganzen Tag hinaus zu einer deutlichen Veränderung. Der Nachbar wendet nochmal ein, dass der Lärm von der QQ (wie im Beschwerdeschriftsatz beschrieben) nicht dazugerechnet wurde. Dazu gebe ich an, dass ich bei jedem meiner Gutachten vorhandene Betriebe nicht dazurechne, sondern nur den Betriebslärm bzw den Straßenlärm berücksichtige, wessen verfälschtes Bild geben würde, wenn man den vorhandenen Betriebslärm anderer Betriebe als Umgebungslärm ansehen würde. Das heißt ich ändere diese Aussage dahingehend ab, es handelt sich nicht um ein verfälschtes Gutachten, sondern es würde ein zu hoher Wert des Umgebungsgeräuschpegels entstehen und dadurch könnte der neubeantragende Betrieb noch mehr Lärm produzieren. Im Sinne der Sicherheit des Gutachtens ist daher dieser vorhandene Umgebungsgeräuschfaktor des QQ-Lärm nicht berücksichtigt worden. Das heißt, es ist also ein Sicherheitszuschlag für die Nachbarn. Der Beschwerdeführer erklärte schon vor Beginn der Verhandlung, dass mit den beschriebenen Änderungen die Sache „passen“ würde. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit, durch die Errichtung und den Betrieb des gegenständlichen Zwischenlagers werden die örtlichen Verhältnisse nicht im erheblichen Ausmaß verändert. Es sind mit dem Betrieb des Zwischenlagers keine unzumutbaren Lärmemissionen des Beschwerdeführers gegeben, da die örtlichen Verhältnisse nur in einem sehr geringen Ausmaß angehoben werden. Dies ergibt sich aus dem schlüssigen Gutachten des gewerbetechnischen Sachverständigen. Der Beschwerde ist also nur insoweit stattzugegeben, als die stattgefunde Betriebsanlagenänderung Eingang in die technische Beschreibung des angefochtenen Bescheides findet. Begründung zur Nichtzulassung der außerordentlichen Revision: Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Unzumutbarkeit von Lärmimmissionen wurde eingehalten und liegt dazu auch eine einheitliche Rechtsprechung vor. Daher ist die ordentliche Revision nicht zuzulassen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christoph Lehne (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.16.2690.11

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