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LVwG-2014/16/3013-6

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum15.01.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/16/3013-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 48

TROG 2001 und Vorbehaltsflächen nach § 52 Absatz 1 lit.a TROG 2001 Zu Kerngebiet, landwirtschaftliches Mischgebiet:

§§ 44

-47 TROG 2001 Zu allgemeines Mischgebiet:

§§ 43

, 48a, 49, 50, 50a, 51 TROG 2001 Zu Gewerbe- und Industriegebiet: Sonderflächen gemäß § 49a und 49b TROG 2001*) der erstangeführte Wert ist anzustreben, **) Es sind zuzuordnen:, Zu Wohngebiet: Vorbehaltsflächen gemäß Paragraph 52, Absatz 1 Litera b, TROG 2001, Zu gemischtes Wohngebiet, Tourismusgebiet:

Paragraph 48, TROG 2001 und Vorbehaltsflächen nach Paragraph 52, Absatz 1 Litera a, TROG 2001, Zu Kerngebiet, landwirtschaftliches Mischgebiet:

Paragraphen 44 -, 47, TROG 2001, Zu allgemeines Mischgebiet:

Paragraphen 43, 48 a, 49, 50, 50 a, 51, TROG 2001, Zu Gewerbe- und Industriegebiet: Sonderflächen gemäß Paragraph 49 a und 49 b TROG 2001 Aus gewerbetechnischer Sicht ist für städtisches Wohngebiet ein Planungsrichtwert von 55 dB(A) vorzusehen. 2.5.5 Bildung des Planungswertes für die einwirkenden Schallimmissionen Lr,PW Der für die Beurteilung maßgebende Planungswert Lr,PW ist das Minimum aus dem Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmission repräsentativer Quellen Lr,o und dem Beurteilungspegel nach der Widmungskategorie Lr,FW. Überschreitet allerdings der Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmission repräsentativer Quellen Lr,o den Beurteilungspegel nach Flächenwidmungskategorie Lr,FW um mehr als 5 dB, so ist zu prüfen, ob eine absehbare Entlastung der betroffenen Bereiche (wie z.B. durch Umfahrungen, Sanierungsprogramme) zu erwarten ist.In folgender Tabelle sind die Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmission Lr,o, die Beurteilungspegel nach der Widmungskategorie Lr,FW und die daraus jeweils abgeleiteten Planungswerte für die einwirkenden Schallimmissionen Lr,PW für die einzelnen Immissionspunkte zusammengefasst.Der für die Beurteilung maßgebende Planungswert Lr,PW ist das Minimum aus dem Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmission repräsentativer Quellen Lr,o und dem Beurteilungspegel nach der Widmungskategorie Lr,FW. Überschreitet allerdings der Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmission repräsentativer Quellen Lr,o den Beurteilungspegel nach Flächenwidmungskategorie Lr,FW um mehr als 5 dB, so ist zu prüfen, ob eine absehbare Entlastung der betroffenen Bereiche (wie z.B. durch Umfahrungen, Sanierungsprogramme) zu erwarten ist., In folgender Tabelle sind die Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmission Lr,o, die Beurteilungspegel nach der Widmungskategorie Lr,FW und die daraus jeweils abgeleiteten Planungswerte für die einwirkenden Schallimmissionen Lr,PW für die einzelnen Immissionspunkte zusammengefasst. IP Lr,o Lr,FW Lr,PW Haus Nr. 1 58 55 55 Haus Nr. 3 55 55 55 Haus Nr. 5 52 55 52 Haus Nr. 7 52 55 52 2.5.6 Prüfung, ob der planungstechnische Grundsatz eingehalten ist Der planungstechnische Grundsatz besagt, dass der Beurteilungspegel der hinzukommenden spezifischen Schallimmission Lr,spez jedenfalls mindestens 5 dB unter dem Planungswert für die einwirkenden Schallimmissionen Lr,PW zu liegen hat. Gleichzeitig dürfen keine Erschütterungen über der Fühlschwelle einwirken. Der Planungstechnische Grundsatz ist ein auf der Basis von Beurteilungspegeln gebildeter, entsprechend strenger Beurteilungsmaßstab, bei dessen Einhaltung davon ausgegangen werden kann, dass die zu beurteilende Schallimmission zu keiner über die Schwankungsbreite der ortsüblichen Schallimmission hinausgehenden Veränderung derselben führt. Damit kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Veränderung wahrnehmbar ist, sie kann aber im Rahmen der jederzeit erwartbaren Variabilität von Umweltbedingungen als für die Betroffenen akzeptabel angesehen werden. Für die Betrachtung über die gesamte Bezugszeit bedeutet die Einhaltung des Planungstechnischen Grundsatzes keine messbare Veränderung des Mittelungspegels. Das Verfehlen des Planungstechnischen Grundsatzes führt nicht zum Versagen des Vorhabens oder zur Vermutung einer Unzumutbarkeit, sondern löst (lediglich) eine vertiefte Beweisführung und Beurteilung aus. In der nachstehenden Tabelle sind die Beurteilungspegel der spezifischen Schallimmission den Planungswerten für die einwirkenden Schallimmissionen Lr,PW gegenübergestellt und die Einhaltung des Planungstechnischen Grundsatzes ausgewiesen. IP Lr,PW Lr,spez PTG eingehalten?Lr,spez + 5 < Lr,PWPTG eingehalten?, Lr,spez + 5 < Lr,PW Haus Nr. 1 55 44 JA Haus Nr. 3 55 50 JA Haus Nr. 5 52 50 NEIN Haus Nr. 7 52 45 JA 2.5.7 Prüfung möglicher Zusatzbelastungen durch eine Vorsorgekorrektur Eine mögliche Zusatzbelastung beim gewählten Messpunkt durch einen weiteren (anderen) Betrieb ist nicht realistisch und braucht in diesem Beurteilungsfall nicht berücksichtigt werden. Die entsprechende Bestimmung zielt auf Gewerbeparkentwicklungen und vergleichbare Immissionssituationen ab und ist im konkreten Fall nicht zutreffend. Da es sich um ein Bestandsgebäude handelt und dies auch gewerblich genutzt wird, sind die weiteren Betriebe zumindest bekannt. 2.5.8 individuelle schalltechnische und lärmmedizinische Bewertung Nachdem nicht für alle Immissionssituationen der planungstechnische Grundsatz eingehalten werden kann, ist entsprechend ÖAL-Richtinie Nr. 3 Blatt1 eine individuelle schalltechnische und lärmmedizinische Bewertung durchzuführen. In diesem Punkt wird die Bewertung nicht abschließend vorweggenommen, dies ist eine interdisziplinäre Aufgabenstellung der Behörde, die fachlichen Grundlagen werden aber bereitgestellt. Im Schritt der individuellen Beurteilung wird weiterhin der generelle Anpassungswert als dem Stand der Technik entsprechend herangezogen. In der individuellen schalltechnischen und lärmmedizinischen Bewertung ist die Anlage auf charakteristische Merkmale zu prüfen, diese sind: • OrtsüblichkeitEs handelt sich beim gegenständlichen Gebäude ursprünglich um das Auslieferungslager der Fa. ***, in Folge um einen Baumarkt (***) und einer Metallgießerei. Das Gebäude wird seit über 50 Jahren gewerblich genutzt.• Ortsüblichkeit, Es handelt sich beim gegenständlichen Gebäude ursprünglich um das Auslieferungslager der Fa. ***, in Folge um einen Baumarkt (***) und einer Metallgießerei. Das Gebäude wird seit über 50 Jahren gewerblich genutzt. • NutzungskonflikteAus gewerbetechnischer Sicht kann am ehesten von einem Widmungskonflikt ausgegangen werden, da das gewidmete Wohngebiet unmittelbar an das Gewerbegebiet angrenzt.• Nutzungskonflikte, Aus gewerbetechnischer Sicht kann am ehesten von einem Widmungskonflikt ausgegangen werden, da das gewidmete Wohngebiet unmittelbar an das Gewerbegebiet angrenzt. • zeitliches AuftretenDie beantragten Lärmemissionen der Spedition X treten ausschließlich während der Tagstunden auf, wobei die jeweilige Randstunde am Morgen (06:00 – 07:00 Uhr) und am Abend (18:00 – 19:00 Uhr) gewerblich nicht beantragt wurde.• zeitliches Auftreten, Die beantragten Lärmemissionen der Spedition römisch zehn treten ausschließlich während der Tagstunden auf, wobei die jeweilige Randstunde am Morgen (06:00 – 07:00 Uhr) und am Abend (18:00 – 19:00 Uhr) gewerblich nicht beantragt wurde. • LokalisierbarkeitBei den Lärmemissionen handelt es sich im Wesentlichen um Lärm, verursacht durch Be- und Entladetätigkeiten. Sonstiger Lärm wurde nicht beanstandet. Dem Betriebslärm kann keine besondere Geräuschcharakteristik wie Informationshaltigkeit, Impulshaltigkeit, Tonhaltigkeit etc. zugeordnet werden.• Lokalisierbarkeit, Bei den Lärmemissionen handelt es sich im Wesentlichen um Lärm, verursacht durch Be- und Entladetätigkeiten. Sonstiger Lärm wurde nicht beanstandet. Dem Betriebslärm kann keine besondere Geräuschcharakteristik wie Informationshaltigkeit, Impulshaltigkeit, Tonhaltigkeit etc. zugeordnet werden. • MinderungspotenzialeHinsichtlich Minderungspotentials wird auf die beantragten zusätzlichen Maßnahmen, insbesondere der Bodensanierung und der schallschluckenden Fassadenverkleidung hingewiesen.• Minderungspotenziale, Hinsichtlich Minderungspotentials wird auf die beantragten zusätzlichen Maßnahmen, insbesondere der Bodensanierung und der schallschluckenden Fassadenverkleidung hingewiesen. • andere Immissionen (Geruch, Erschütterungen,…)Im Wesentlichen treten ausschließlich Lärmemissionen auf, wobei der Verkehrslärm der Werkstraße in der Charakteristik dem Verkehrslärm auf der Schubertstraße gleichzustellen ist. Geruch und Erschütterungen wurden auch von den Nachbarn nicht wahrgenommen bzw. beanstandet.• andere Immissionen (Geruch, Erschütterungen,…), Im Wesentlichen treten ausschließlich Lärmemissionen auf, wobei der Verkehrslärm der Werkstraße in der Charakteristik dem Verkehrslärm auf der Schubertstraße gleichzustellen ist. Geruch und Erschütterungen wurden auch von den Nachbarn nicht wahrgenommen bzw. beanstandet. • nachträglich hinzugezogener NachbarAufgrund des Alters der Betriebsanlage und des jahrzehntelangen Aufenthaltes der Nachbarn am gegenständlichen Wohnort kann diese Abwägung nicht durchgeführt werden.• nachträglich hinzugezogener Nachbar, Aufgrund des Alters der Betriebsanlage und des jahrzehntelangen Aufenthaltes der Nachbarn am gegenständlichen Wohnort kann diese Abwägung nicht durchgeführt werden. In der individuellen schalltechnischen und lärmmedizinischen Bewertung sind auch die erwartbaren Veränderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse ausgedrückt für den Beurteilungspegel darzustellen. Wie aus nachstehender Tabelle ersichtlich ist werden an den Objekten Haus Nr. 3, 5 und 7 die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse, jeweils unter Berücksichtigung eines Pegelzuschlags von 5 dB(A) für gewerblichen Lärm, um 1 – 2 dB(A) angehoben. Immissionspunkthöhe 4 Meter Z 1Ziffer eins Z 3Ziffer 3 Z 5Ziffer 5 Z 7Ziffer 7 Verkehr auf öffentl. Straße 58 55 52 52 Summe Straße und Betrieb 58 56 54 53 Der Planungstechnische Grundsatz kann bei Haus Nr. 5 um 3 dB(A) nicht eingehalten werden, ansonsten wird diese Bedingung erfüllt. Ein weiterer gemeinsamer Lokalaugenschein mit dem sanitätspolizeilichen SV ist aufgrund der Ortskenntnisse und der bereits gemeinsam durchgeführten Hörproben nicht erforderlich. 3 Zusammenfassung Aus gewerbetechnischer Sicht kann aufgrund nachstehender Gründe, trotz Nichteinhaltung des Planungstechnischen Grundsatzes, und geringfügiger Anhebung der tatsächlich herrschenden örtlichen Verhältnisse, unvorgreiflich einer sanitätspolizeilichen Stellungnahme, dem Ansuchen zugestimmt werden: - Jahrzehnte alter Bestand des Betriebsgebäudes - Ursprünglich dieselbe Nutzung als Lager - Im Antrag festgelegte lärmtechnische Verbesserungen - Grundsätzliche Zustimmung der Nachbarn zur Fa. Schenker(die geforderten lärmtechnischen Verbesserungen wurden im Antrag berücksichtigt)- Grundsätzliche Zustimmung der Nachbarn zur Fa. Schenker, (die geforderten lärmtechnischen Verbesserungen wurden im Antrag berücksichtigt) - Trotz fehlender Informationshaltigkeit, Impulshaltigkeit oder Tonhaltigkeit des Betriebslärms wurde ein genereller Anpassungswert von 5 dB(A) berücksichtigt.Würde man diesen Aufschlag reduzieren oder vernachlässigen könnten sämtliche Bedingungen nach ÖAL Nr. 3 eingehalten werden.- Trotz fehlender Informationshaltigkeit, Impulshaltigkeit oder Tonhaltigkeit des Betriebslärms wurde ein genereller Anpassungswert von 5 dB(A) berücksichtigt., Würde man diesen Aufschlag reduzieren oder vernachlässigen könnten sämtliche Bedingungen nach ÖAL Nr. 3 eingehalten werden. - Die Betriebsanlage wird ausschließlich während der Tagstunden in eingeschränkten Zeitraum von 07:00 bis 18:00 Uhr betrieben. - Betrieb von ausschließlich händisch oder elektrisch betriebenen Staplern. - Grundsätzlich wir auf die Akzeptanz der Nachbarn gegenüber der Fa. Schenker hingewiesen. Die geforderten zusätzlichen lärmtechnischen Maßnahmen wurden vom Antragsteller übernommen, aus gewerbetechnischer Sicht sind diese beantragten lärmmindernden Maßnahmen Grundlage der positiven Beurteilung. Aus sicherheitstechnischer Sicht ist es erforderlich, dass die Leuchtmittel in der Lagerhalle aufgrund der Höhe der durchgeführten Lagerungen mit einem zusätzlichen Schutz (wie Gitter oder gleichwertig) ausgestattet werden. 4 Anhang - Begriffsbestimmungen Schalldruckpegel LP: zehnfacher dekadischer Logarithmus des Verhältnisses der Quadrate des Effektivwertes des Schalldrucks p und des Bezugsschalldrucks p0 LP = 10 log (p² / p0²) in Dezibel (dB) mit p0 = 20 mPa Sofern eine Verwechslung mit dem Schallleistungspegel nicht zu erwarten ist, wird vielfach statt Schalldruckpegel die vereinfachte Bezeichnung Schallpegel verwendet. A-bewerteter Schalldruckpegel Lp,A: der mit A-Bewertung, festgelegt in der Verordnung des Bundesministers für Eich- und Vermessungswesen vom 29.Juni 1979, ermittelte Schalldruckpegel. Die A-Bewertung stellt eine gewisse Annäherung an die Lautheitsempfindung des Menschen dar. Der A-bewertete Schalldruckpegel wird in der Regel für die Beschreibung der Schallimmissionen verwendet. Energieäquivalenter Dauerschallpegel (Leq ): Einzahlenangabe, die zur Beschreibung von Schallereignissen mit schwankendem Schalldruckpegel dient. Der energieäquivalente Dauerschallpegel wird als jener Schalldruckpegel errechnet, der bei dauernder Einwirkung dem unterbrochenen Geräusch oder Geräusch mit schwankendem Schalldruckpegel energieäquivalent ist. Der A-bewertete energieäquivalente Dauerschallpegel LA,eq ist der mit der A-Bewertung ermittelte energieäquivalente Dauerschallpegel. Basispegel (LA,95): der in 95% der Messzeit überschrittene A-bewertete, mit der Anzeigedynamik „schnell“ ermittelte Schalldruckpegel der Schallpegelhäufigkeitsverteilung eines beliebigen Geräusches. Mittlerer Spitzenpegel (LA,1): der in 1% der Messzeit überschrittene A-bewertete Schalldruckpegel. Maximalpegel LA,max : der höchste während einer Messung auftretende A-bewertete, mit der Anzeigedynamik “schnell“ oder „impuls“ ermittelte Schalldruckpegel. kennzeichnende Pegelspitze: ist ein charakteristisches Schallereignis begrenzter Dauer, welches sich deutlich wahrnehmbar vom übrigen Geräusch abhebt und eindeutig zugeordnet werden kann. kennzeichnender Spitzenpegel LA,Sp: der mit der Zeitbewertung F (Fast) und A-Bewertung gemessene oder errechnete höchste Wert einer kennzeichnenden Pegelspitze. Tages-/Abend-/Nachtzeit: Zeitraum, der repräsentativ für die Tages-, Abend oder Nachtstunden ist. Es gilt: Tag: 6:00 bis 19:00 Uhr Abend: 19:00 bis 22:00 Uhr Nacht: 22:00 bis 6:00 Uhr Messzeit: Zeitraum, innerhalb dessen Schalldruckpegel ermittelt werden. Bezugszeit: Zeitraum, auf den der Beurteilungspegel bezogen wird: - Tag: die 13 Tagstunden und die lauteste Tagstunde, soferne diese den 13-Stunden-Beurteilungspegel um mehr als 5 dB übersteigt - Abend: die drei Abendstunden - Nacht: die lauteste Nachtstunde Anpassungswert LZ: Pegelzu- oder Abschlag für bestimmte Geräuschcharakteristika oder Geräuschquellen auf Grund der Lästigkeit. Beurteilungspegel Lr: der auf die Bezugszeit bezogene A-bewertete energieäquivalente Dauerschallpegel des zu beurteilenden Geräusches, der – wenn nötig – mit Anpassungswerten versehen ist. Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmission repräsentativer Quellen Lr,o: ist der energieäquivalente Dauerschallpegel der ortsüblichen Schallimmission als Jahresmittelwert, der gegebenenfalls mit einem Anpassungswert zu versehen ist. Der Anpassungswert ist nur an dem Schallpegel der jeweiligen repräsentativen Quelle anzubringen, für die ein Anpassungswert zutreffend ist und nicht etwa an der Summe des Schallpegels der repräsentativen Schallquellen. Rasterlärmkarte: flächenhafte Darstellung der Schallimmission, gegeben durch den energieäquivalenten Dauerschallpegel in dB, in einem Plan.“ Im Wesentlichen heißt dies, der planungstechnische Grundsatz wird nur bei Haus 5 um 3 dB nicht eingehalten. Es handelt sich aber nur um eine geringfügige Anhebung der tatsächlichen herrschenden örtlichen Verhältnisse. Das amtsärztliche Gutachten vom 04.02.2013 lautete folgendermaßen: „Es soll ein Gutachten zur Frage gesundheitlicher Auswirkungen durch die gegenständliche Betriebsanlage abgegeben werden. Bei der Betriebsanlage handelt es sich um langjährigen Bestand, wobei die bisher befristete Betriebsanlagengenehmigung nun unbefristet erteilt werden soll. Die Betriebszeiten sind- wie bisher- von 07:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr beantragt, Tagesrand-oder Nachtzeiten sind nicht betroffen. Täglich sollen maximal drei Stunden Be-u.Entladetätigkeite durchgeführt werden, mit täglich sechs bis acht An/Abfahrten durch vorwiegend firmeneigene LKW, an Spitzentagen zehn bis zwölf Abfahrten. Die Nachbarn bzw.Anrainer fühlen sich nicht so sehr durch die Fahrbewegungen auf der Zufahrtsstraße, sondern durch Manipulationstätigkeiten bei Be-u.Entladungen gestört. Im Antrag des Betreibers wurden dazu bereits lärmtechnische Verbessungsmaßnahmen festgelegt ( Sanierung der Rampe und des Hallenbodens, schallschluckende Verkleidungen an der Fassade und der Rampenüberdachung ). Der gewerbetechnische Sachverständige führt in seinem Lärmgutachten vom 12.12.2012 aus, dass es in den Berechnungen zwar zu einer geringfügigen Anhebung der tatsächlichen herrschenden örtlichen Verhältnisse kommt, der planungstechnische Grundsatz wird nur beim Haus Nr.5 um 3 dB(A) nicht eingehalten, dem Ansuchen jedoch zugestimmt werden kann. Er begründet dies durch die jahrelange Nutzung des Betriebsgebäudes, geplante lärmmindernde Maßnahmen, der grundsätzlichen Zustimmung der Nachbarn zur Fa. Schenker, der Betriebszeit nur während der Tagstunden und dass die lärmtechnischen Berechnungen mit einem Anpassungswert von 5 dB(A) durchgeführt wurden. Bei Reduzierung oder Vernachlässigung dieses Aufschlages würden rechnerisch sämtliche Bedingungen nach OAL Nr.3 eingehalten. Aus sanitätspolizeilicher Sicht wird festgestellt, dass die örtliche Situation ausreichend bekannt ist und deshalb auf eine Hörprobe verzichtet werden kann. Ein Nutzungskonflikt ist vor Ort durch die Nähe des Wohngebietes und Gewerbegebiet gegeben. Im Wesentlichen sind medizinisch nur Lärmimmissionen zu beurteilen Der Umgebungs-geräuschpegel ist geprägt durch die nahe vorbeiführende öffentliche Straße. Spezifische Lärmemissionen entstehen durch Zu-u.Abfahrten der LKW und Manipulationen bei Be-u.Entladungen. Den vorliegenden Lärmmessungen bzw.Lärmgutachten des gewerbetechnischen Sachverständigen ist zu entnehmen, dass es bei den Nachbarn/Anrainern nur zu einer geringfügigen Veränderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse ( um 1 dB ) durch die Betriebsanlage kommen sollte. Der planungstechnische Grundsatz ist bei den HäusernNr. 1,3,7 jedenfalls erfüllt, beim Haus Nr. 3 kann dieser derzeit um 3 dB(A) nicht eingehalten werden ( allerdings unter Berücksichtigung eines Anpassungswertes von 5 dB(A) bei den Berechnungen ). Spezifische ( durch die Betriebsanlage verursachte ) Schallimmissionen/Störgeräusche können daher derzeit bei Nachbarn/Anrainern zeitenweise wahrnehmbar sein. Da diese jedoch nur während der Tagstunden auftreten können und da insbesondere durch die bis 31.05.2013 durchzuführenden lärmtechnischen Verbesserungsmaßnahmen (an der Rampe bzw.am Betriebsgebäude ) eine deutliche Lärmminderung zu erwarten ist, sind- bei ordnungsgemäßen Betrieb , Einhaltung der Betriebszeiten und sonstiger Auflagen, keine unzumutbaren Belästigungen oder Gesundheitsstörungen durch die gegenständliche Betriebsanlage zu erwarten und es kann der Betriebsanlagengenehmigung zugestimmt werden.“ Ergänzend hielt der lärmtechnische Sachverständige in der Verhandlung fest, beim Haus Nr 5 werde planungstechnische Grundsatz um 3 dB nicht eingehalten. Die Veränderung bewege sich in einem Bereich von 1 bis 2 dB. Beim Umgebungsgeräuschpegel sei die Bahn gar nicht berücksichtigt worden, da durch das Gebäude (in dem sich die Spedition befindet) selbst eine Abschirmung zustande kommt. Ansonsten sei die Straße berücksichtigt worden. Es sei bei der Berechnung der Höchstwert von 7 und An- und Abfahrten zugrunde gelegt worden, selbst wenn bei der Erläuterung der Rechtsanwälte von grundsätzlich geringeren Anzahlen von An- und Abfahrten ausgegangen werde. Die Tatsache, dass die Feststellung der Höhe der Halle aus der Sicht der Nachbarn mangelhaft erfolgt sei, sei für das lärmtechnische Gutachten ohne Relevanz, sondern lediglich für das brandschutztechnische Gutachten wesentlich. Weiters sei es nicht von Relevanz, dass die LKW-Typen nicht genannt worden wären und die genauen Fahrzeugtypen für die Manipulationsgeräte in der Halle, da hier Untersuchungsunterlagen des Bundesumweltamtes herangezogen würden, die immer noch Aktualität besitzen würden. Wenn die Nachbarn ausführen würden, dass vor allem die Spitzen unzumutbar wären, wurde vom lärmtechnischen Sachverständigen ausgeführt, die Spitzen sei nicht kennzeichnend. Die Schallquellen seien bei der Unterteilung 1.3.2 des Gutachtens beschrieben. Der amtsärztliche Sachverständige gab ergänzend zu seinem bisherigen Gutachten Folgendes zu Protokoll: „Ich nehme Bezug auf mein seinerzeitiges Gutachten vom 04.02.2013. Ich halte dieses Gutachten aufrecht. Die örtlichen Verhältnisse sind mir schon seit Jahren auch von den Vormietern bekannt. Meine Stellungnahme vom 04.02.2013 beruht auf der seinerzeitigen lärmtechnischen Stellungnahme vom 12.12.2012. Und beurteilt nur das Projekt X als solches. Im Wesentlichen sind medizinisch nur die Lärmemissionen (Immissionen) zu beurteilen. Spezifische Lärmimmissionen entstehen eben durch Zu- und Abfahrten von LKW und die Manipulationen beim An- und Abladen. Im lärmtechnischen Gutachten wird festgestellt, dass die örtlichen Verhältnisse nur geringfügig um ca 1 dB erhöht werden, auch unter Berücksichtigung der Lärmpegelspitzen. Aus medizinischer Sicht wird daher nochmals angeführt, dass den Anrainern durch die Betriebsanlage verursachten Störgeräusche zeitweise durchaus wahrnehmbar sein werden, sie jedoch nur während der Tagesstunden laut ÖAL auftreten, Fahrten zwischen zwei und sieben Mal stattfinden, diese Störgeräusche zwar als lästig, jedoch nicht als unzumutbar beurteilt werden. Die geforderten lärmtechnischen Verbesserungsmaßnahmen insbesondere an der Rampe zu einer Lärmreduktion führen, und der geforderte ordnungsgemäße Betrieb bei den Manipulationen eingehalten wird, kann derzeit nicht beurteilt werden. Grundsätzlich führt der Sachverständige nochmals aus, dass ihm die Situation an der Örtlichkeit sehr bekannt ist, dass er aber aufgrund des lärmtechnischen Gutachtens nur auf sein bisheriges Gutachten verweisen kann.“„Ich nehme Bezug auf mein seinerzeitiges Gutachten vom 04.02.2013. Ich halte dieses Gutachten aufrecht. Die örtlichen Verhältnisse sind mir schon seit Jahren auch von den Vormietern bekannt. Meine Stellungnahme vom 04.02.2013 beruht auf der seinerzeitigen lärmtechnischen Stellungnahme vom 12.12.2012. Und beurteilt nur das Projekt römisch zehn als solches. Im Wesentlichen sind medizinisch nur die Lärmemissionen (Immissionen) zu beurteilen. Spezifische Lärmimmissionen entstehen eben durch Zu- und Abfahrten von LKW und die Manipulationen beim An- und Abladen. Im lärmtechnischen Gutachten wird festgestellt, dass die örtlichen Verhältnisse nur geringfügig um ca 1 dB erhöht werden, auch unter Berücksichtigung der Lärmpegelspitzen. Aus medizinischer Sicht wird daher nochmals angeführt, dass den Anrainern durch die Betriebsanlage verursachten Störgeräusche zeitweise durchaus wahrnehmbar sein werden, sie jedoch nur während der Tagesstunden laut ÖAL auftreten, Fahrten zwischen zwei und sieben Mal stattfinden, diese Störgeräusche zwar als lästig, jedoch nicht als unzumutbar beurteilt werden. Die geforderten lärmtechnischen Verbesserungsmaßnahmen insbesondere an der Rampe zu einer Lärmreduktion führen, und der geforderte ordnungsgemäße Betrieb bei den Manipulationen eingehalten wird, kann derzeit nicht beurteilt werden. Grundsätzlich führt der Sachverständige nochmals aus, dass ihm die Situation an der Örtlichkeit sehr bekannt ist, dass er aber aufgrund des lärmtechnischen Gutachtens nur auf sein bisheriges Gutachten verweisen kann.“ Zu der Forderung der Beschwerdeführer, es möge die Rampe dem Stand der Technik angepasst werden, erklärten beide Sachverständige, aufgrund der Immissionen könne der Betrieb nicht zu einer Modernisierung der Rampe gezwungen werden. Es gebe keinen Anlass für Auflagen. Diese Gutachten des Lärmtechnikers und des Mediziners erscheinen schlüssig und wurden nicht auf gleicher fachlicher Ebene widerlegt. II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung: „§ 77 GewO 1994

(1)Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.
(1)Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen bestehen.
(2)Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
(2)Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
(3)Die Behörde hat Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik (§ 71a) zu begrenzen. Die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden. Sofern in dem Gebiet, in dem eine neue Anlage oder eine emissionserhöhende Anlagenerweiterung genehmigt werden soll, bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder eine Überschreitung
(3)Die Behörde hat Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) zu begrenzen. Die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß Paragraph 10, des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden. Sofern in dem Gebiet, in dem eine neue Anlage oder eine emissionserhöhende Anlagenerweiterung genehmigt werden soll, bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder eine Überschreitung - des um 10 µg/m3 erhöhten Jahresmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L, - des Jahresmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L, - des Jahresmittelwertes für PM2,5 gemäß Anlage 1b zum IG-L, - eines in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwertes,- eines in einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 5, IG-L festgelegten Immissionsgrenzwertes, - des Halbstundenmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L, - des Tagesmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L, - des Halbstundenmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L, - des Grenzwertes für Blei in PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder - eines Grenzwertes gemäß Anlage 5b zum IG-L vorliegt oder durch die Genehmigung zu erwarten ist, ist die Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn
  1. die Emissionen der Anlage keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder
  2. der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß § 9a IG-L oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes-Luft in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003, ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Überschreitungen der in diesem Absatz angeführten Werte anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind.
  3. der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß Paragraph 9 a, IG-L oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß Paragraph 10, des Immissionsschutzgesetzes-Luft in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2003,, ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Überschreitungen der in diesem Absatz angeführten Werte anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind.
(4)Die Betriebsanlage ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen zu genehmigen, wenn die Abfälle (§ 2 Abfallwirtschaftsgesetz) nach dem Stand der Technik (§ 71a) vermieden oder verwertet oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß entsorgt werden. Ausgenommen davon sind Betriebsanlagen, soweit deren Abfälle nach Art und Menge mit denen der privaten Haushalte vergleichbar sind.
(4)Die Betriebsanlage ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen zu genehmigen, wenn die Abfälle (Paragraph 2, Abfallwirtschaftsgesetz) nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) vermieden oder verwertet oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß entsorgt werden. Ausgenommen davon sind Betriebsanlagen, soweit deren Abfälle nach Art und Menge mit denen der privaten Haushalte vergleichbar sind. § 74 GewO 1994Paragraph 74, GewO 1994
(1)Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.
(2)Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
  1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,
  2. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte,
  3. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
  4. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
  5. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
  6. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.
(3)Die Genehmigungspflicht besteht auch dann, wenn die Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen in der Betriebsanlage bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen.
(4)Bergbauanlagen, in denen vom Bergbauberechtigten auch gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt werden, die mit Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 oder im § 107 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Art in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang stehen, bedürfen keiner Genehmigung gemäß Abs. 2, wenn sie nach bergrechtlichen Vorschriften bewilligt sind und der Charakter der Anlage als Bergbauanlage gewahrt bleibt. Weist eine Anlage nicht mehr den Charakter einer Bergbauanlage, sondern den Charakter einer gewerblichen Betriebsanlage auf, so hat dies der Anlageninhaber unverzüglich der Bergbehörde, die die Anlage bewilligt hat, und der nunmehr zur Genehmigung der Anlage zuständigen Gewerbebehörde anzuzeigen. Ab dem Einlangen dieser Anzeige bei der Gewerbebehörde gilt die Anlagenbewilligung nach bergrechtlichen Vorschriften als Genehmigung gemäß Abs. 2.
(4)Bergbauanlagen, in denen vom Bergbauberechtigten auch gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt werden, die mit Tätigkeiten der im Paragraph 2, Absatz eins, oder im Paragraph 107, des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Art in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang stehen, bedürfen keiner Genehmigung gemäß Absatz 2,, wenn sie nach bergrechtlichen Vorschriften bewilligt sind und der Charakter der Anlage als Bergbauanlage gewahrt bleibt. Weist eine Anlage nicht mehr den Charakter einer Bergbauanlage, sondern den Charakter einer gewerblichen Betriebsanlage auf, so hat dies der Anlageninhaber unverzüglich der Bergbehörde, die die Anlage bewilligt hat, und der nunmehr zur Genehmigung der Anlage zuständigen Gewerbebehörde anzuzeigen. Ab dem Einlangen dieser Anzeige bei der Gewerbebehörde gilt die Anlagenbewilligung nach bergrechtlichen Vorschriften als Genehmigung gemäß Absatz 2,
(5)Anlagen zur Erzeugung elektrischen Stroms, die auch der mit dieser Tätigkeit in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang stehenden Gewinnung und Abgabe von Wärme dienen, bedürfen keiner Genehmigung gemäß Abs. 2, wenn sie nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften für derartige Anlagen bewilligt sind und der Charakter der Anlage als Stromerzeugungsanlage gewahrt bleibt.
(5)Anlagen zur Erzeugung elektrischen Stroms, die auch der mit dieser Tätigkeit in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang stehenden Gewinnung und Abgabe von Wärme dienen, bedürfen keiner Genehmigung gemäß Absatz 2,, wenn sie nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften für derartige Anlagen bewilligt sind und der Charakter der Anlage als Stromerzeugungsanlage gewahrt bleibt.
(6)Abs. 4 vorletzter und letzter Satz gilt sinngemäß für eine nach anderen als bergrechtlichen Vorschriften genehmigte oder bewilligte Anlage, die nicht mehr den Charakter einer solchen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommenen Anlage, sondern den Charakter einer gewerblichen Betriebsanlage im Sinne des Abs. 2 aufweist.
(6)Absatz 4, vorletzter und letzter Satz gilt sinngemäß für eine nach anderen als bergrechtlichen Vorschriften genehmigte oder bewilligte Anlage, die nicht mehr den Charakter einer solchen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommenen Anlage, sondern den Charakter einer gewerblichen Betriebsanlage im Sinne des Absatz 2, aufweist.
(7)Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann Arten von Betriebsanlagen, für die jedenfalls keine Genehmigung erforderlich ist, durch Verordnung bezeichnen, wenn von ihnen erwartet werden kann, daß die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt sind.“
(7)Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann Arten von Betriebsanlagen, für die jedenfalls keine Genehmigung erforderlich ist, durch Verordnung bezeichnen, wenn von ihnen erwartet werden kann, daß die gemäß Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt sind.“ III. Ergebnis:römisch drei. Ergebnis: Bezüglich der Frage der vorhandenen Lärmimmissionen wurde ein Gutachten nach dem Stand der Technik eingeholt, welches seinerzeit auf tauglichen Untersuchungen des Bundesumweltamtes hinsichtlich des Fahrzeuglärms passierte. Auch in Anbetracht des bestehenden Widmungskonfliktes (das Speditionslager liegt im Gewerbegebiet, die Nachbarn liegen im Wohngebiet) muss, da die Immissionen sich zur Tageszeit abspielen, von zumutbaren Lärmimmissionen gesprochen werden. Da sowohl der Lärmtechniker als auch der amtsärztliche Sachverständige dezidiert ausgesprochen haben, dass keine Handhabe für zusätzliche Auflagen für die Lärmdämmung der Laderampe bestehen, konnte dieser Anregung der Beschwerdeführer nicht Folge geleistet werden. Insgesamt ist daher die Beschwerde, soweit sie gegen den Genehmigungsbescheid gerichtet ist, abzuweisen. Den weiteren Berichtigungsanträgen der Nachbarn C und M S konnte Folge gegeben werden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christoph Lehne (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.16.3013.6

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