RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum15.01.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/16/3167-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christoph Lehne über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.10.2014, GZ ****, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als die zu Punkt
- verhängte Geldstrafe von Euro 1.500,-- auf Euro 700,--, die Ersatzarreststrafe von 67 Stunden auf 30 Stunden herabgesetzt wird.
- Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als die zu Punkt
- verhängte Geldstrafe von Euro 1.500,-- auf Euro 700,--, die Ersatzarreststrafe von 67 Stunden auf 30 Stunden herabgesetzt wird. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz wird gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG 1991 mit Euro 70,-- neu bestimmt.Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz wird gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG 1991 mit Euro 70,-- neu bestimmt. Hinsichtlich Punkt
- wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als die Geldstrafe von Euro 4.000,-- auf Euro 2.000,--, der Ersatzarrest von 34 Stunden auf 20 Stunden herabgesetzt wird. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz beträgt diesbezüglich gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG 1991 nunmehr Euro 200,-- (gesamter Verfahrenskostenbeitrag Euro 270,--).Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz beträgt diesbezüglich gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG 1991 nunmehr Euro 200,-- (gesamter Verfahrenskostenbeitrag Euro 270,--).
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer als verantwortlichen Beauftragten der B Bergbahn GesmbH, welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der B Bergbahn GesmbH & Co KG sei, zur Last gelegt, dass – wie anlässlich eines Augenscheins durch einen forstfachlichen Amtssachverständigen im Kalenderjahr 2012 (Lokalaugenschein am 13.12.2012) festgestellt worden wäre,
- die Grundstücke ***1/1 (5.874 m²), ***2/7 (763 m²), ***2/22 (8 m²) sowie ***2/84 (95 m²), alle Grundbuch **** B in C-Land, im Gesamtausmaß von 6.740 m² ohne forstrechtliche Bewilligung zum Zweck der Verbreiterung von bestehenden Pisten und sohin Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet worden seien, obwohl die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecke als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten sei und eine Verwaltungsübertretung begehe, wer das Rodungsverbot nach § 17 Abs 1 Forstgesetz nicht befolge.
- die Grundstücke ***1/1 (5.874 m²), ***2/7 (763 m²), ***2/22 (8 m²) sowie ***2/84 (95 m²), alle Grundbuch **** B in C-Land, im Gesamtausmaß von 6.740 m² ohne forstrechtliche Bewilligung zum Zweck der Verbreiterung von bestehenden Pisten und sohin Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet worden seien, obwohl die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecke als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten sei und eine Verwaltungsübertretung begehe, wer das Rodungsverbot nach Paragraph 17, Absatz eins, Forstgesetz nicht befolge.
- Sei die beschriebene Änderung ohne naturschutzrechtliche Bewilligung zum Zweck der Verbreiterung von bestehenden Pisten und sohin eine Änderung einer Schipiste (Sportanlage) durchgeführt worden, wobei dadurch die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 berührt wurden, obwohl außerhalb geschlossener Ortschaften die Änderung von Sportanlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 berührt werden, einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürften.
- Sei die beschriebene Änderung ohne naturschutzrechtliche Bewilligung zum Zweck der Verbreiterung von bestehenden Pisten und sohin eine Änderung einer Schipiste (Sportanlage) durchgeführt worden, wobei dadurch die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, berührt wurden, obwohl außerhalb geschlossener Ortschaften die Änderung von Sportanlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, berührt werden, einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürften. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.05.2014, Zl ****, sei die nachträgliche forst- und naturschutzrechtliche Bewilligung für die im Spruchpunkt
- und
- genannten Änderungen erteilt worden. Dieser Bescheid sei in der Zwischenzeit in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer habe dadurch zu
- eine Übertretung nach § 9 Abs 2 VStG 1991 iVm den §§ 17 Abs 1 iVm § 174 Abs 1 lit a Z 6 Forstgesetz 1975 idF BGBl I Nr 189/2013, zu
- eine Übertretung nach § 9 Abs 2 VStG 1991 iVm § 6 lit f iVm § 45 Abs 1 lit a Tiroler Naturschutzgesetz 2005 idF LGBl Nr 130/2013 begangen, weshalb über ihn zu
- nach § 174 Abs 1 lit a Z 6 Forstgesetz 1975 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.500,--, Ersatzarrest von 67 Stunden, zu
- nach § 45 Abs 1 lit a Tiroler Naturschutzgesetz 2005 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 4.000,--, Ersatzarrest von 34 Stunden, verhängt wurde. Als erschwerend wurden einschlägige Vormerkungen gewertet. Der Beschwerdeführer habe dadurch zu
- eine Übertretung nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG 1991 in Verbindung mit den Paragraphen 17, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 6, Forstgesetz 1975 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 189 aus 2013,, zu
- eine Übertretung nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG 1991 in Verbindung mit Paragraph 6, Litera f, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, begangen, weshalb über ihn zu
- nach Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 6, Forstgesetz 1975 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.500,--, Ersatzarrest von 67 Stunden, zu
- nach Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 4.000,--, Ersatzarrest von 34 Stunden, verhängt wurde. Als erschwerend wurden einschlägige Vormerkungen gewertet. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wird nicht bestritten, dass die Änderungen der genehmigten Piste bestanden hätten. Diese hätten allerdings wenig Einfluss auf die Naturschutzinteressen und die Interessen des Forstgesetzes gehabt. Die Folgen seien als geringfügig zu werten. Bei der Strafbemessung sei die Erstbehörde rechtswidrig vorgegangen, da die erwähnten Vormerkungen nach dem Naturschutzgesetz zum Tatzeitpunkt nicht in Rechtskraft gewesen wären. Außerdem sei das Verschulden des Beschwerdeführers als geringfügig zu werten. Es wurde beantragt, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben oder die Angelegenheit zur Erlassung eines Bescheides an die Erstbehörde zurückzuverweisen, in eventu höchstens eine schuld- und tatangemessene Geldstrafe von maximal je Euro 500,-- sowohl wegen der Übertretung nach dem Forstgesetz, als auch nach dem Tiroler Naturschutzgesetz zu verhängen. Im Ermittlungsverfahren wurde Beweis aufgenommen durch die Einsichtnahme in die vorliegenden Strafakten wegen Übertretungen des Tiroler Naturschutzgesetzes mit den Zahlen ****, ****, ****. Weiters wurde der Beschwerdeführer einvernommen und galt der erstinstanzliche Akt als verlesen. Unbestritten ist, dass die zu Punkt
- und
- genannten Änderungen zustande gekommen sind und nicht fristgerecht um die forstrechtliche bzw naturschutzrechtliche Bewilligung für diese Änderungen angesucht wurde. Der naturschutzfachliche Sachverständige hat bezüglich der Auswirkungen der gegenständlichen Erweiterung Folgendes zu Protokoll gegeben: „
- Befund: Angesucht wurde um die (nachträgliche) naturschutzrechtliche Bewilligung für zwei zusätzlich errichtete Pistenerweiterungen im Bereich der Pisten ‚N‘ und ‚M‘ von Seiten der B Bergbahn GmbH & Co KG am O-Berg in B in C. Eine Fläche (Bereich ‚M‘) im Ausmaß von 858 m² befindet sich auf eine Seehöhe von 1.540 m an dem nach Norden exponierten Abhang des O-Bergers, rund 150 lfm bergseits der Talstation ‚M‘. Die zweite Fläche (Bereich Piste ‚N‘) im Ausmaß von 5883 m² kommt auf einer mittleren Seehöhe von 1940 m an dem nach Nordwesten exponierten Geländerücken linksseits des P-Grabens zu liegen. Die gerodeten Waldflächen waren mit hochmontanem Fichtenwald bis subalpinen Fichten-Lärchenwald bestockt. Es kann davon ausgegangen werden, dass auf den Rodeflächen keine Sonderstandorte im Sinne des Tiroler Naturschutzgesetzes einlagen. Welche Waldbodenvegetation genau betroffen war und ob sich auch Berührungspunkte mit Inhalten der Tiroler Naturschutzverordnung, zB durch Vernichtung geschützter Pflanzen, Bauten der Waldameise, etc ergeben haben, kann im Nachhinein nicht mehr gesagt werden. Die Pisten sind zwischenzeitlich analog den angrenzenden Pistenflächen begrünt.
- Gutachten: Die antragsgegenständlichen Änderungen bzw Erweiterungen können nicht mehr als geringfügige ‚Feintrassierungen‘ eingestuft werden, sondern stellen diese erhebliche Abweichungen von Bewilligungsbescheiden dar. Betreffend der Naturschutzgüter im Sinne des § 1 Tiroler Naturschutzgesetz sind folgende Auswirkungen eingetreten:Die antragsgegenständlichen Änderungen bzw Erweiterungen können nicht mehr als geringfügige ‚Feintrassierungen‘ eingestuft werden, sondern stellen diese erhebliche Abweichungen von Bewilligungsbescheiden dar. Betreffend der Naturschutzgüter im Sinne des Paragraph eins, Tiroler Naturschutzgesetz sind folgende Auswirkungen eingetreten: Beeinträchtigungen für Landschaftsbild und Erholungswert sind als sehr gering zu bezeichnen. Gering bis mittelschwere, dauernde Beeinträchtigungen für die Naturschutzgüter Naturhaushalt, Pflanzen- und Tiergemeinschaften sind in Folge der Rodungen samt Geländekorrekturen, welche mit Bodenverdichtungen, nachteiligen Veränderungen des Wasserhaushaltes einher gehen und vor allem durch die künstlichen Einsaaten entstanden. Vorschreibungen sind aus naturkundlicher Sicht nicht erforderlich.“ Der forsttechnische Sachverständige gab bezüglich der Auswirkungen der damals illegalen Rodung Folgendes zu Protokoll: „Es liegen gültige Rodungsbescheide der Bezirkshauptmannschaft Y, GZ **** vom 09.07.2007, Verbesserung der Piste N und Verbesserung der Piste M, GZ ****, vom 05.01.2007 für Teilflächen vor. Die bewilligten Rodungen wurden zur Gänze durchgeführt. Zusätzlich wurden weitere Rodungen im Gesamtausmaß von 6.740 m² durchgeführt, welche im Lageplan * Engineering, 31.10.2013, Plan Nr. **** grün dargestellt sind. Diese zusätzlichen Rodungen wurden zum Zweck der Pistenerweiterung durchgeführt, wofür keine forstrechtlichen Genehmigungen vorliegen. Aufgrund des unmittelbaren Zusammenhanges (Ausweitung der genehmigten Rodungen), der genehmigten und der tatsächlich zusätzlich durchgeführten Rodungen kann auf die Befunde und Gutachten der Rodungsbescheide der belangten Behörde verwiesen werden. Aufgrund der Größe der zusätzlich ausgeführten Rodungen im Ausmaß von 6.740 m² und der daraus entstehenden Wirkungsverluste des Waldes, im speziellen die Schutzfunktion, sind diese, in der Umgebung der Rodungsflächen durch Ersatzaufforstungen, Ersatzmaßnahmen und Auflagen auszugleichen. Als Ersatzmaßnahmen sind Ersatzaufforstungen und Pflegemaßnahmen im Schutzwald im Nahbereich – Oer Bannwald, Ler Wiesen – der Rodeflächen in der Höhe von Euro 5.392,--, gerundet von Euro 5.400,-- (Euro 0,8/m² für Flächen mit Schutzwirkung) vorzuschreiben. Durch die vorgesehenen Pflegemaßnahmen wird einerseits der Zuwachs und die Qualität der Bestände erhöht, andererseits auch die Stabilität und die Standsicherheit verbessert. Dies kommt wiederum der Schutzfunktion und damit dem Wasserrückhaltevermögen zugute. Aus forstfachlicher Sicht wird unter Einhaltung der nachangeführten Nebenbestimmung den zusätzlich getätigten Rodungen zugestimmt.“ Schon aus diesen beiden Gutachten ersieht man schlüssig, dass die Auswirkungen der zusätzlichen Pistenerweiterung absolut nicht geringfügig waren. Bei den naturschutzrechtlichen Auswirkungen kommt es nicht darauf an, ob zusätzlich auch tatsächlich Sonderstandorte berührt wurden. Wäre der Eingriff aus forstfachlicher Sicht geringfügig, wäre keine Ersatzaufforstung vorgeschrieben worden. Unter Anwendung der erforderlichen Sorgfalt wären die Pistenerweiterungen ohne Bewilligungen nicht geschehen. Als Verschuldensgrad ist Fahrlässigkeit anzunehmen. Der Unrechtsgehalt der Übertretungen ist aufgrund der abgegebenen Gutachten schwerwiegend. Richtig ist, dass die genannten Vormerkungen zum Tatzeitpunkt nicht rechtskräftig waren. Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.06.2012, Zl ****, wurde erst am 06.10.2012 durch Zustellung des Berufungserkenntnisses rechtskräftig. Das Straferkenntnis **** wurde erst am 14.11.2013 durch Zustellung des Berufungserkenntnisses rechtskräftig. Das Straferkenntnis **** wurde erst am 08.11.2013 durch Zustellung des Berufungserkenntnisses rechtskräftig. Als erwiesen ist aber zu betrachten, dass während anhängiger Verwaltungsstrafverfahren nach dem Naturschutzgesetz die gegenständlichen Pistenerweiterungen gesetzt wurden. Dies stellt einen Erschwerungsgrund dar, selbst wenn der Erschwerungsgrund des Vorliegens einschlägiger Vormerkungen hinsichtlich des Naturschutzgesetzes wegfällt. Als mildernd ist zu werten, dass die nachträgliche Bewilligung nach dem Forstgesetz und dem Tiroler Naturschutzgesetz erteilt wurde. Unter Annahme eines monatlichen Nettoeinkommens von Euro 1.600,-- (wie in der Verhandlung vorgetragen) erscheint im Fall der Übertretung des Forstgesetzes auch eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 700,-- geeignet, um den Beschwerdeführer von weiteren derartigen Übertretungen abzuhalten, hinsichtlich der Übertretung nach dem Naturschutzgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.000,--. Auf diese Beträge waren die Strafen herabzusetzen, im proportionalen Ausmaß die Ersatzarreststrafe. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 19 VStG 1991 und zur Strafbemessung wurde eingehalten. Dies ist auch nicht als uneinheitlich zu betrachten. Daher ist die ordentliche Revision nicht zuzulassen. Außerdem liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor.Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 19, VStG 1991 und zur Strafbemessung wurde eingehalten. Dies ist auch nicht als uneinheitlich zu betrachten. Daher ist die ordentliche Revision nicht zuzulassen. Außerdem liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christoph Lehne (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.16.3167.4