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{'item': ['LVwG-2014/29/2064-4', 'LVwG-2014/29/2065-4']}

Obsah (8)§ 279§ 25a§ 27§§ 2§ 1§ 3§ 7§ 6

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum15.01.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/29/2064-4; LVwG-2014/29/2065-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat d

§ 279

Abs 1 BAO werden beide Beschwerden als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 279, Absatz eins, BAO werden beide Beschwerden als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden. Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden. Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus Paragraph 17 a, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und Paragraph 24 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Bisheriger Verfahrensgang:römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang: Mit Eingabe vom 16.07.2013 haben die beiden Beschwerdeführer hinsichtlich der Objektadresse **** Z, Adresse, um die Erteilung der Baubewilligung für den Zubau eines Carports an der Nordseite auf der GP ***1 in KG **** Y, angesucht. Mit Eingabe vom 16.07.2013 haben die beiden Beschwerdeführer hinsichtlich der Objektadresse **** Z, Adresse, um die Erteilung der Baubewilligung für den Zubau eines Carports an der Nordseite auf der Gesetzgebungsperiode ***1 in KG **** Y, angesucht. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 14.08.2013 wurde den Beschwerdeführern als Bauwerber

§ 27

Abs 6 und 7 Tiroler Bauordnung die Baubewilligung unter Einhaltung weiterer im Spruch genannter Auflagen und Bedingungen erteilt.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 14.08.2013 wurde den Beschwerdeführern als Bauwerber

Paragraph 27, Absatz 6 und 7 Tiroler Bauordnung die Baubewilligung unter Einhaltung weiterer im Spruch genannter Auflagen und Bedingungen erteilt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.03.2014,Zl ****, wurde den beiden Beschwerdeführern

§§ 2

, 3 und 7 der Verordnung des Gemeinderates vom 15.03.1999 (Kanalgebührenordnung) für den Zubau des Carports eine Kanalanschlussgebühr in Höhe von Euro 451,26 vorgeschrieben, wobei als Bemessungsgrundlage eine Baumasse von 86,12 m³ festgelegt wurde (Anschlussgebührpro m³ Euro 4,7636 netto zuzüglich 10 % USt). Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.03.2014,, Zl ****, wurde den beiden Beschwerdeführern

Paragraphen 2, 3 und 7 der Verordnung des Gemeinderates vom 15.03.1999 (Kanalgebührenordnung) für den Zubau des Carports eine Kanalanschlussgebühr in Höhe von Euro 451,26 vorgeschrieben, wobei als Bemessungsgrundlage eine Baumasse von 86,12 m³ festgelegt wurde (Anschlussgebühr, pro m³ Euro 4,7636 netto zuzüglich 10 % USt). Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.03.2014,Zl ****, wurde den beiden Beschwerdeführern betreffend den Zubau des Carports

§§ 2

, 3 und 6 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 11.09.2006 (Wasserleitungsgebührenordnung) eine Wasseranschlussgebühr in der Höhe von Euro 122,63 vorgeschrieben, wobei als Bemessungsgrundlage für den Wasseranschluss 26,60 m² herangezogen wurden (Anschlussgebühr Euro 4,1909 pro m² zzgl. USt).Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.03.2014,, Zl ****, wurde den beiden Beschwerdeführern betreffend den Zubau des Carports

Paragraphen 2, 3 und 6 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 11.09.2006 (Wasserleitungsgebührenordnung) eine Wasseranschlussgebühr in der Höhe von Euro 122,63 vorgeschrieben, wobei als Bemessungsgrundlage für den Wasseranschluss 26,60 m² herangezogen wurden (Anschlussgebühr Euro 4,1909 pro m² zzgl. USt). Gegen beide vorgenannten Bescheide der belangten Behörde haben die beiden Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass der Zubau des Carports an das Haus Adresse in Holzbauweise ausgeführt sei und keine Verbindung zum Haus habe. Weiters bestehe kein durchgehendes Fundament (6 Stück Betonsockel, Durchmesser 25 cm, die Nord- und Ostseite seien mit Brettern verschalt, die Westseite jedoch offen). Weiters sei es unrichtig, dass – wie in den Bescheiden angeführt – ein Kanal- und ein Wasseranschluss durch die Gemeinde ausgeführt worden wäre. Für Kanal- und Wasser sei kein Bedarf vorhanden. Es wurde beantragt, die beiden angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben. In der Folge erließ der Bürgermeister der Gemeinde Z am 30.06.2014 zu Zl ****, eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde der beiden Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 18.03.2014, Zl ****, als unbegründet abgewiesen wurde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.06.2014, Zl ****, des Bürgermeisters der Gemeinde Z wurde die Beschwerde der beiden Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 18.03.2014, Zl ****, ebenfalls als unbegründet abgewiesen. Rechtlich wurde in beiden Bescheiden im Wesentlichen ausgeführt, dass aus Sicht der Behörde der Carport direkt mit dem Hauptgebäude zusammengebaut bzw verbunden sei und sohin nicht die Ausnahmebestimmungen hinsichtlich einzeln stehender Garagen oder anderer freistehender Gebäude zur Anwendung gelange. Beide Beschwerdevorentscheidungen wurden den Beschwerdeführern am 01.07.2014 zugestellt (Rückscheine). Mit Eingabe vom 29.07.2014 beantragten die beiden Beschwerdeführer die Vorlage der beiden Akten (Vorschreibung Wasser- und Kanalanschlussgebühr) an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Die Akten wurden sodann von Seiten der Behörde unter Anschluss des Aktenverzeichnisses und einer Stellungnahme dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt. Den Beschwerden kommt keine Berechtigung zu. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, drei von Seiten der Beschwerdeführer vorgelegter Lichtbilder (Beilagen 1 bis 3) sowie dem Gutachten des Sachverständigen Ing. CC vom 03.10.2014. Dieses Gutachten wurde den beiden Beschwerdeführern sowie der Behörde zur Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt, von Seiten der Beschwerdeführer langte keine Stellungnahme ein, die belangte Behörde erhob gegen das Gutachtern keine Einwendungen. Am 16.09.2014 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher die Sach- und Rechtslage erörtert und die beiden Beschwerdeführer einvernommen wurden, für die belangte Behörde ist niemand erschienen. II. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung: Die beiden Beschwerdeführer sind Miteigentümer des Grundstückes mit der Objektadresse Adresse, auf welchem ein „Carport“

Bauansuchen der beiden Beschwerdeführer vom 16.07.2013 nach Bewilligung durch den Bürgermeister der Gemeinde Z mit Bescheid vom 14.08.2013 errichtet wurde. Baubeginn des Zubaus „Carport" war im Sommer 2013 und erfolgte die Fertigstellung des „Carports“ im September 2013. Der Carport grenzt südseitig unmittelbar an das bestehende Wohnhaus an und ist an der Nord- und Ostseite mit Brettern verschalt, die Westseite ist offen. Der geschlossene Flächenanteil für den „Carport“ beträgt 57 57 m², wobei sich die Gesamtfläche mit 70,35 m² bemisst. Der offene Flächenanteil beträgt 12,79 m². Das bestehende Wohnhaus war bereits an die Wasser- und Kanalleitung der Gemeinde Z angeschlossen. Im Zubau „Carport“ selbst befindet sich kein Wasser- oder Kanalanschluss. Die Grundfläche des „Carports“, welche mit 26,60 m² als Bemessungsgrundlage für die Wasseranschlussgebühr, sowie die Baumasse, welche mit 86,12 m³ für die Kanalanschlussgebühr festgesetzt wurde, wurde - ebenso wie die jeweiligen Gebührensätze - von Seiten der Beschwerdeführer nicht bestritten. Dass beide Beschwerdeführer Miteigentümer des gegenständlichen Grundstückes, für welche die beiden Gebühren vorgeschrieben wurden, sind, haben beide Beschwerdeführer anlässlich ihrer Einvernahme in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend angegeben, ebenso dass nach Vorliegen der Baubewilligung der Gemeinde Z mit dem Bau des Carports im Sommer 2013 begonnen wurde und die Fertigstellung ca im September 2013 erfolgte. Dass der „Carport“ direkt an das bestehende Wohnhaus angrenzt ist unstrittig und aus den Bauplänen und den vorgelegten Lichtbildern ersichtlich. Dass das bestehende Wohnhaus bereits über einen Wasser- und Kanalanschluss verfügte, dieselben im „Carport“ jedoch nicht vorhanden sind, wurde von Seiten der Beschwerdeführer angegeben. Die Feststellungen hinsichtlich der geschlossenen Flächenanteile ergeben sich schlüssig aus dem von Ing. CC erstatteten Gutachten, welches von keiner der Parteien bemängelt wurde. Ing. CC führt nachvollziehbar die entsprechenden Berechnungen der (Außen)wände durch und kommt zum Ergebnis, dass die Gesamtfläche 70,35 m² beträgt, wobei der geschlossene Flächenanteil 57,56 m², sohin 81,82 m² und der offene Flächenanteil 12,79 m², sohin 12,79 m² beträgt, wobei ausgeführt wurde, dass bei dieser Berechnung sogar die im Einfahrtsbereich (westseitig) vorhandenen Säulen und Sparren nicht berücksichtigt wurden. Das Gutachten ist für das Gericht schlüssig und nachvollziehbar. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Von Seiten der Beschwerdeführer wurde bestritten, dass überhaupt dem Grunde nach eine Kanal- und Wasseranschlussgebühr zu entrichten sei, zumal der „Carport“ selbst nicht direkt mit dem bestehenden Wohnhaus verbunden sei und darüber hinaus weder über einen Kanal- noch Wasseranschluss verfüge. A) Zur Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.03.2014, Zl **** (Kanalanschlussgebühr):

§ 1

der Kanalgebührenordnung des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 15.03.1999 sind zur Deckung der Kosten für die Gemeindekanalisationsanlage nachstehende Gebühren zu entrichten:

Paragraph eins, der Kanalgebührenordnung des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 15.03.1999 sind zur Deckung der Kosten für die Gemeindekanalisationsanlage nachstehende Gebühren zu entrichten:

  1. a)Anschlussgebühr für den Schmutzwasserkanal
  2. b)Anschlussgebühr für den Niederschlagswasserkanal
  3. c)Erweiterungsgebühr bei Erweiterungen oder Nachrüstungen der Anlagenteile betreffend den Schmutzwasserkanal
  4. d)Benützungsgebühr (Kanalgebühr)

Abs 2 leg cit dienen die Anschlussgebühren zur Deckung der Errichtungskosten der Ortskanalisationsanlagen. Die Erweiterungsgebühr dient

Abs 3 leg cit zur Anpassung der bestehenden Kläranlage an die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen bzw für außerordentliche Vorhaben großen Umfangs.

Absatz 2, leg cit dienen die Anschlussgebühren zur Deckung der Errichtungskosten der Ortskanalisationsanlagen. Die Erweiterungsgebühr dient

Absatz 3, leg cit zur Anpassung der bestehenden Kläranlage an die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen bzw für außerordentliche Vorhaben großen Umfangs.

§ 2

Abs 1 entsteht die Pflicht zur Entrichtung der Anschlussgebühren ab dem Baubeginn des Bauabschnittes, in welchem das anzuschließende Objekt liegt. Dort, wo bereits ein Kanalnetz besteht, entsteht die Pflicht zur Entrichtung der Anschlussgebühr mit dem Zeitpunkt der Herstellung des Anschlusses an die Gemeindekanalanlage.

Paragraph 2, Absatz eins, entsteht die Pflicht zur Entrichtung der Anschlussgebühren ab dem Baubeginn des Bauabschnittes, in welchem das anzuschließende Objekt liegt. Dort, wo bereits ein Kanalnetz besteht, entsteht die Pflicht zur Entrichtung der Anschlussgebühr mit dem Zeitpunkt der Herstellung des Anschlusses an die Gemeindekanalanlage.

Abs 2 leg cit entsteht bei Zu- und Umbauten sowie beim Wiederaufbau abgerissener Gebäude die jeweilige Gebührenpflicht zum Zeitpunkt des Baubeginns, jedoch nur insoweit, als die neue Bemessungsgrundlage den Umfang der früheren übersteigt.

Absatz 2, leg cit entsteht bei Zu- und Umbauten sowie beim Wiederaufbau abgerissener Gebäude die jeweilige Gebührenpflicht zum Zeitpunkt des Baubeginns, jedoch nur insoweit, als die neue Bemessungsgrundlage den Umfang der früheren übersteigt.

§ 3

Abs 1 der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Z ist die Bemessungsgrundlage für die Anschlussgebühr für den Schmutzwasserkanal die Baumasse (umbauter Raum) nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabegesetz, LGBl Nr 22/1998, in der jeweils geltenden Fassung. Bei Dachböden gilt – davon abweichend – stets die tatsächlich ausgebaute Kubatur.

Paragraph 3, Absatz eins, der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Z ist die Bemessungsgrundlage für die Anschlussgebühr für den Schmutzwasserkanal die Baumasse (umbauter Raum) nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabegesetz, Landesgesetzblatt Nr 22 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung. Bei Dachböden gilt – davon abweichend – stets die tatsächlich ausgebaute Kubatur.

Abs 2 sind von der Anschlussgebühr für den Schmutzwasserkanal jene Gebäudeteile von landwirtschaftlichen Betrieben, die nicht an das Kanalnetz angeschlossen werden können oder dürfen (Scheunen, Ställe, Geräteschuppen) ausgenommen, so lange sie keiner anderen Nutzung zugeführt werden. Weiters sind einzeln stehende Garagen, Holzschuppen, Gartenhäuschen sowie andere freistehende Gebäude, sofern sie keinen Wasseranschluss bzw Kanalanschluss besitzen, ausgenommen.

Absatz 2, sind von der Anschlussgebühr für den Schmutzwasserkanal jene Gebäudeteile von landwirtschaftlichen Betrieben, die nicht an das Kanalnetz angeschlossen werden können oder dürfen (Scheunen, Ställe, Geräteschuppen) ausgenommen, so lange sie keiner anderen Nutzung zugeführt werden. Weiters sind einzeln stehende Garagen, Holzschuppen, Gartenhäuschen sowie andere freistehende Gebäude, sofern sie keinen Wasseranschluss bzw Kanalanschluss besitzen, ausgenommen.

§ 7

der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Z (Abs 1) sind zur Entrichtung der Gebühren die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke verpflichtet. Sonstige dingliche oder obligatorisch Nutzungsberechtigte haften hinsichtlich des von ihnen genutzten Teils des Grundstückes (Bauwerkes, Baurechtes) anteilsmäßig für aushaftende Gebührenschulden.

Paragraph 7, der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Z (Absatz eins,) sind zur Entrichtung der Gebühren die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke verpflichtet. Sonstige dingliche oder obligatorisch Nutzungsberechtigte haften hinsichtlich des von ihnen genutzten Teils des Grundstückes (Bauwerkes, Baurechtes) anteilsmäßig für aushaftende Gebührenschulden. Aufgrund des oben angeführten Sachverhaltes steht fest, dass auf dem im Miteigentum der beiden Beschwerdeführer stehenden Grundstück in **** Z, Adresse, zum bereits bestehenden Wohnhaus ein Zubau in Form eines „Carports“ erfolgt ist. Der Zubau erfolgte dergestalt, als die Südseite des Carports direkt mit der Hausmauer des bereits bestehenden Wohnobjektes abgegrenzt wird sowie die Ost- und Nordseite mit Brettern verschalt ist. Der gesamt Carport ist überdacht. Auch wenn der Carport keine direkte Verbindung in Form einer Türe etwa zum bestehenden Gebäude aufweist, ist festzuhalten, dass Fenster vom Haus direkt in den Carportbereich reichen und darüber hinaus von einem Zubau dann auszugehen ist, wenn eine entsprechende bauliche Gestaltung ua in Form einer baulichen Integration insofern vorliegt, sodass optisch der Eindruck eines Gesamtbauwerkes entsteht. Durch den direkten Anbau des „Carports“ an das bestehende Wohnhaus entsteht der Eindruck einer baulichen Einheit, sodass von einem Zubau auszugehen ist. Bemessungsgrundlage für die Kanalanschlussgebühr ist die Baumasse nach dem TVAG, sohin gem § 2 Abs 5 TVAG der durch ein Gebäude umbaute Raum. Gem § 3 Abs 2 TBO sind Gebäude überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.Bemessungsgrundlage für die Kanalanschlussgebühr ist die Baumasse nach dem TVAG, sohin gem Paragraph 2, Absatz 5, TVAG der durch ein Gebäude umbaute Raum. Gem Paragraph 3, Absatz 2, TBO sind Gebäude überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Aufgrund des vorliegenden Sachverständigengutachtens des Ing. CC steht fest, dass es sich bei dem gegenständlichen „Carport“ um ein Gebäude im Sinne des § 3 der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Z handelt, zumal eine Umschließung von mehr als 50 % gegeben ist, nämlich

dem vorliegenden Gutachten eine solche von 81,82 % und dient der „Carport“, welcher von Menschen betreten werden kann, dem Schutz von Sachen.Aufgrund des vorliegenden Sachverständigengutachtens des Ing. CC steht fest, dass es sich bei dem gegenständlichen „Carport“ um ein Gebäude im Sinne des Paragraph 3, der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Z handelt, zumal eine Umschließung von mehr als , 50 % gegeben ist, nämlich

dem vorliegenden Gutachten eine solche von 81,82 % und dient der „Carport“, welcher von Menschen betreten werden kann, dem Schutz von Sachen. Da es sich bei dem gegenständlichen „Carport“ sohin um ein Gebäude (Zubau) handelt und es sich nicht um eine einzeln stehende Garage oder ein anderes freistehendes Gebäude handelt, sohin kein Ausnahmetatbestand iS des § 3 der Kanalgebührenverordnung der Gemeinde Z vorliegt und weiters der Baubeginn zum Zeitpunkt der Vorschreibung bereits erfolgt war, erfolgte die Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr gegenüber den beiden Eigentümern der gegenständlichen Liegenschaft, sohin den Beschwerdeführern, durch die belangte Behörde zu Recht. Die Höhe der vorgeschriebenen Gebühr (86,12 m³ multipliziert mit Euro 4,7636 zzgl 10 % Ust, sohin gesamt Euro 451,26) wurde von Seiten der Beschwerdeführer nicht beanstandet.Da es sich bei dem gegenständlichen „Carport“ sohin um ein Gebäude (Zubau) handelt und es sich nicht um eine einzeln stehende Garage oder ein anderes freistehendes Gebäude handelt, sohin kein Ausnahmetatbestand iS des Paragraph 3, der Kanalgebührenverordnung der Gemeinde Z vorliegt und weiters der Baubeginn zum Zeitpunkt der Vorschreibung bereits erfolgt war, erfolgte die Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr gegenüber den beiden Eigentümern der gegenständlichen Liegenschaft, sohin den Beschwerdeführern, durch die belangte Behörde zu Recht. Die Höhe der vorgeschriebenen Gebühr (86,12 m³ multipliziert mit Euro 4,7636 zzgl 10 % Ust, sohin gesamt Euro 451,26) wurde von Seiten der Beschwerdeführer nicht beanstandet. B) Zur Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.03.2014, Zl **** (Wasseranschlussgebühr):

§ 1

Abs 1 Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde Z vom 11.09.2006 sind für den Anschluss eines Grundstückes an die Gemeindewasserversorgungsanlage, für den Bezug von Wasser aus der Gemeindeversorgungsanlage und für die Bereitstellung von Wasserzähleinrichtungen nachstehende Gebühren zu entrichten:

Paragraph eins, Absatz eins, Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde Z vom 11.09.2006 sind für den Anschluss eines Grundstückes an die Gemeindewasserversorgungsanlage, für den Bezug von Wasser aus der Gemeindeversorgungsanlage und für die Bereitstellung von Wasserzähleinrichtungen nachstehende Gebühren zu entrichten: a) Anschlussgebühr c) Benützungsgebühr d) Zählergebühr

Abs 2 leg cit dient die Anschlussgebühr zur teilweisen Deckung der Kosten, die durch die Errichtung und Erweiterung (zB Netzerweiterung, etc) der Wasserversorgungsanlage entstehen.

Absatz 2, leg cit dient die Anschlussgebühr zur teilweisen Deckung der Kosten, die durch die Errichtung und Erweiterung (zB Netzerweiterung, etc) der Wasserversorgungsanlage entstehen.

§ 2

der Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde Z entsteht die Gebührenpflicht für die Anschlussgebühr mit dem Zeitpunkt des unmittelbaren oder mittelbaren Anschlusses an die Gemeindewasserversorgungsanlage, bei Neu-, Zu- und Umbauten sowie bei Wiederaufbauten von abgerissenen Gebäuden entsteht die Gebührenpflicht mit Baubeginn. Die Gebührenpflicht entsteht dabei für jene Baumasse, die den früheren Bauumfang übersteigt.

Paragraph 2, der Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde Z entsteht die Gebührenpflicht für die Anschlussgebühr mit dem Zeitpunkt des unmittelbaren oder mittelbaren Anschlusses an die Gemeindewasserversorgungsanlage, bei Neu-, Zu- und Umbauten sowie bei Wiederaufbauten von abgerissenen Gebäuden entsteht die Gebührenpflicht mit Baubeginn. Die Gebührenpflicht entsteht dabei für jene Baumasse, die den früheren Bauumfang übersteigt.

§ 3

leg cit dient für die Anschlussgebühr als Bemessungsgrundlage die verbaute Grundfläche, vervielfacht mit der Anzahl der Geschoße, wobei Keller und ausgebaute Dachböden als je ein Geschoß zählen.

Paragraph 3, leg cit dient für die Anschlussgebühr als Bemessungsgrundlage die verbaute Grundfläche, vervielfacht mit der Anzahl der Geschoße, wobei Keller und ausgebaute Dachböden als je ein Geschoß zählen.

§ 6

leg cit sind zur Entrichtung der Gebühren die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke verpflichtet.

Paragraph 6, leg cit sind zur Entrichtung der Gebühren die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke verpflichtet. Aufgrund des oben angeführten Sachverhaltes steht – wie bereits ausgeführt - fest, dass auf dem im Miteigentum der beiden Beschwerdeführer stehenden Grundstück in **** Z, Adresse, zum bereits bestehenden Wohnhaus, welches bereits an die Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossen war, ein Zubau in Form eines „Carports“ erfolgt ist. Der Zubau erfolgte dergestalt, als die Südseite des Carports direkt mit der Hausmauer des bereits bestehenden Wohnobjektes abgegrenzt wird sowie die Ost- und Nordseite mit Brettern verschalt ist. Der gesamte Carport ist überdacht. Auch wenn der Carport keine direkte Verbindung in Form einer Türe etwa zum bestehenden Gebäude aufweist, ist festzuhalten, dass Fenster vom Haus direkt in den Carportbereich reichen und darüber hinaus von einem Zubau dann auszugehen ist, wenn eine entsprechende bauliche Gestaltung ua in Form einer baulichen Integration insofern vorliegt, sodass optisch der Eindruck eines Gesamtbauwerkes entsteht. Durch den direkten Anbau des „Carports“ an das bestehende Wohnhaus entsteht der Eindruck einer baulichen Einheit, sodass von einem Zubau auszugehen ist. Die Gebührenpflicht hinsichtlich der Wasseranschlussgebühr entsteht bei Zubauten für jene Baumasse, welche jene des früheren Bauumfanges übersteigt. Wie auch bereits zu Punkt III. A) ausgeführt, handelt es sich bei dem gegenständlichen „Carport“ um ein Gebäude.Die Gebührenpflicht hinsichtlich der Wasseranschlussgebühr entsteht bei Zubauten für jene Baumasse, welche jene des früheren Bauumfanges übersteigt. Wie auch bereits zu Punkt römisch drei. A) ausgeführt, handelt es sich bei dem gegenständlichen „Carport“ um ein Gebäude. Als Bemessungsgrundlage für die Wasseranschlussgebühr dient die verbaute Fläche vervielfacht mit der Anzahl der Geschoße. Gebührenschuldner sind wiederum die Eigentümer des angeschlossenen Grundstückes, sohin die beiden Beschwerdeführer. Auch ist zum Zeitpunkt der Vorschreibung der Wasseranschlussgebühr der Baubeginn bereits erfolgt, weshalb auch die Vorschreibung hinsichtlich der Wasseranschlussgebühr durch die Behörde mit gesamt Euro 122,63 zu Recht erfolgte, die Grundfläche mit 26,60 m² sowie die Höhe des Beitragssatzes in Höhe von Euro 4,190 (zuzügl Ust) wurden von Seiten der Beschwerdeführer nicht bestritten. Weder aus der Wasser- noch Kanalgebührenordnung der Gemeinde Z ist ableitbar, dass es konkret darauf ankommt, dass der als Zubau errichtete „Carport“ selbst an die Wasserversorgungsanlage bzw Kanalisationsanlage der Gemeinde Z angeschlossen ist oder ein solcher Anschluss notwendig oder vorgeschrieben ist. Dass dennoch die entsprechenden Gebühren vorgeschrieben werden können, ist

der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sachlich damit zu rechtfertigen, dass bei nicht unmittelbarem Anschluss des Zubaus zB an die Wasserversorgungsanlage dieser über die bestehenden Gebäude (im vorliegenden Fall das bestehende Wohnhaus) – auch mittelbar – mit Wasser versorgt werden kann (VwGH 17.05.1999, 98/17/0215). Ebenso hat der Verwaltungsgerichthof in ständiger Judikatur hinsichtlich der Frage der Vorschreibung einer ergänzenden Kanalanschlussgebühr ausgesprochen, dass es nicht erforderlich ist, dass jeder Raum oder jedes Geschoß (eines einheitlichen Bauwerkes), dessen Flächen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist, einen Kanalanschluss aufweist (VwGH 22.06.1998, 96/17/0072). Es ist lediglich erforderlich, dass das Bauwerk einen Wasserleitungsanschluss aufweist. Dass das bestehende Gebäude an die Wasserleitung angeschlossen ist, wurde von den beiden Beschwerdeführern bestätigt, weshalb auch indiziert ist, dass der Zubau aus dem bereits bestehenden Wasserleistungsanschluss Nutzen zieht bzw ziehen kann. Weiters bestünde – ein theoretisch - relativ einfach (und für die Behörde jedoch uU nicht leicht feststallbar) aufgrund der bestehenden Anschlüsse des Wohnhauses die Möglichkeit, diese auf den weiteren Gebäudeteil auszuweiten. Die Vorschreibung sowohl der Wasseranschlussgebühr als auch der Kanalanschlussgebühr gegenüber den beiden Beschwerdeführen als Eigentümer des gegenständlichen Grundstückes erfolgten daher zu Recht, die beiden Beschwerden waren daher als unbegründet abzuweisen und war spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Theresia Kantner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.29.2064.4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.