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{'item': 'LVwG-2014/29/3499-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum15.01.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/29/3499-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Theresia Kantner über die Beschwerde des AA, Adresse, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.12.2014, Zl ****, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben sowie das angefochtene Straferkenntnis behoben und werden die Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Ziffer 2 VStG eingestellt.
  2. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben sowie das angefochtene Straferkenntnis behoben und werden die Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2 VStG eingestellt.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.12.2014, Zahl****, wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.12.2014, Zahl, ****, wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Tatzeit: 28.06.2014, 23:40 Uhr Tatort: **** Y, D-Straße 8*, bei der Veranstaltung F Der Beschuldigte Herr AA geb. am xx.xx.xxxx hat es als Veranstalter des „F“ in **** Y, D-Straße 8* zu verantworten, dass an Herrn BB zum oben angeführten Zeitpunkt und Ort, alkoholische Getränke für den persönlichen Gebrauch weitergegeben wurden. Herr BB erwarb ein Bacardi Cola obwohl dieser das erforderliche Mindestalter nicht erreicht hatte.“ Der Beschuldigte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gem § 18 Abs 1 iVm § 21 Abs 1 lit d des Tiroler Jugendschutzgesetzes 1994 begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,--, (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.Der Beschuldigte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gem Paragraph 18, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, Litera d, des Tiroler Jugendschutzgesetzes 1994 begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,--, (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte fristgerecht durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde erhoben und wurde der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit, insbesondere wegen Vorliegens von Verfahrensmängeln, unrichtiger Feststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend gemacht. Es wurde beantragt, das Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen in eventu die Geldstrafe schuld- und tatangemessen zu reduzieren bzw eine Ermahnung auszusprechen. Der Beschwerde kam aus nachstehenden Gründen Berechtigung zu. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erst- und zweitinstanzlichen Akt sowie die Strafverfügung vom 17.07.2014, Zl **** der BH Y sowie den von Seiten der Bezirkshauptmannschaft Y übermittelten Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 28.04.2014 (Bewilligung Sommerveranstaltung F vor den Lokalen K und L), die Veranstaltungsmeldung der K GmbH sowie des CC vom 01.04.2014, die Gewerberegisterauszüge vom 14.01.2014 und 15.01.2014 und den Auszug aus dem Unternehmerregister vom 14.01.
  5. Für den 28.06.2014 meldeten sowohl L Restaurant & Bar (L GmbH), CC, sowie die K GmbH, die Veranstaltung „F“ an, welche auf der abgesperrten D-Straße vor dem Restaurant L und der Disco K (D-Straße 8* in Y) stattfinden sollte (Veranstaltungsmeldung vom 01.04.2014). Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 28.04.2014 wurde die Veranstaltung bewilligt. Beide Firmen mit Sitz in **** Y, D-Straße 8*, sind Gewerbeinhaber hinsichtlich des reglementierten Gewerbes Gastgewerbe an derselben Anschrift. Aus dem Gewerberegister ergibt sich zudem, dass der Beschuldigte gewerberechtlicher Geschäftsführer der K GmbH ist. Laut gegenständlicher Anzeige der PI R vom 16.07.2014 erhielt der im Spruch des Straferkenntnisses angeführte Junge ein alkoholisches Getränk, nämlich ein Bacardi Cola auf der vorgenannten Veranstaltung „F“, Adresse D-Straße 8*, **** Y (welche laut Anzeige von der Firma K GmbH veranstaltet wurde). Nach § 114 GewO 1994 ist es Gewerbetreibenden untersagt, selbst oder durch die im Betrieb beschäftigten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche auszuschenken oder ausschenken zu lassen, abzugeben oder abgeben zu lassen, wenn Jugendlichen dieses Alters nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist.Nach Paragraph 114, GewO 1994 ist es Gewerbetreibenden untersagt, selbst oder durch die im Betrieb beschäftigten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche auszuschenken oder ausschenken zu lassen, abzugeben oder abgeben zu lassen, wenn Jugendlichen dieses Alters nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist. Das gewerberechtliche Alkoholausschankverbot an Jugendliche knüpft an das jugendschutzrechtliche Alkoholgenussverbot an. Die Jugendschutzvorschriften der Bundesländer sehen einschlägige Verbote vor, die an Jugendliche und Erziehungsberechtigte gerichtet sind (vgl dazu Hermann Grabler, Harald Stolzlechner, Harald Wendl, GewO,
  6. vollständig überarbeitete Auflage, Seite 1257 sowie VwGH 09.05.2001, 2000/04/0215) – nach dieser Bestimmung kann der Gewerbetreibende lediglich wegen Anstiftung oder Beihilfe bestraft werden. Das gewerberechtliche Alkoholausschankverbot an Jugendliche knüpft an das jugendschutzrechtliche Alkoholgenussverbot an. Die Jugendschutzvorschriften der Bundesländer sehen einschlägige Verbote vor, die an Jugendliche und Erziehungsberechtigte gerichtet sind vergleiche dazu Hermann Grabler, Harald Stolzlechner, Harald Wendl, GewO,
  7. vollständig überarbeitete Auflage, Seite 1257 sowie VwGH 09.05.2001, 2000/04/0215) – nach dieser Bestimmung kann der Gewerbetreibende lediglich wegen Anstiftung oder Beihilfe bestraft werden. § 114 GewO 1994 bindet die Strafbarkeit des Alkoholausschankes an Jugendliche an ein Verbot durch landesrechtliche Bestimmungen. Der Alkoholausschank an Jugendliche durch Gastgewerbetreibende – wie im gegenständlichen Fall – ist somit lediglich nach der (spezielleren) gewerberechtlichen Bestimmung des § 367a iVm § 114 GewO und nicht nach einem landesrechtlichen Jugendschutzgesetz zu ahnden (siehe dazu erneut Hermann Grabler, Harald Stolzlechner, Harald Wendl, GewO,
  8. vollständig überarbeitete Auflage Seite 1.257).Paragraph 114, GewO 1994 bindet die Strafbarkeit des Alkoholausschankes an Jugendliche an ein Verbot durch landesrechtliche Bestimmungen. Der Alkoholausschank an Jugendliche durch Gastgewerbetreibende – wie im gegenständlichen Fall – ist somit lediglich nach der (spezielleren) gewerberechtlichen Bestimmung des Paragraph 367 a, in Verbindung mit Paragraph 114, GewO und nicht nach einem landesrechtlichen Jugendschutzgesetz zu ahnden (siehe dazu erneut Hermann Grabler, Harald Stolzlechner, Harald Wendl, GewO,
  9. vollständig überarbeitete Auflage Seite 1.257). Somit geht § 114 GewO 1994 als speziellere Norm, die für Gewerbetreibende gilt, der allgemeineren Norm nach dem Tiroler Jugendschutzgesetz vor.Somit geht Paragraph 114, GewO 1994 als speziellere Norm, die für Gewerbetreibende gilt, der allgemeineren Norm nach dem Tiroler Jugendschutzgesetz vor. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass das Weitergeben bzw der Ausschank der alkoholischen Getränke gegenständlichenfalls im Rahmen der Gewerbeberechtigung erfolgte, weshalb dem Beschuldigten daher eine entsprechende Übertretung nach der Gewerbeordnung anzulasten gewesen wäre. Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren war daher gem § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen und war spruchgemäß zu entscheiden.Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren war daher gem Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen und war spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Theresia Kantner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.29.3499.3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.