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{'item': 'LVwG-2014/31/3107-5'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum15.01.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/31/3107-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde des S M, V, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K vom 4.11.2014, Zahl ****, wegen Entziehung der LenkberechtigungDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde des S M, römisch fünf, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K vom 4.11.2014, Zahl ****, wegen Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Entziehungsdauer auf drei Jahre – gerechnet ab 14.5.2014 – herabgesetzt und ausgesprochen wird, dass gemäß § 25 Abs 1 dritter Satz FSG bis 14.5.2017 keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. Die im Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft K vom 27.5.2014 angeordneten begleitenden Maßnahmen bleiben vollinhaltlich aufrecht.Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Entziehungsdauer auf drei Jahre – gerechnet ab 14.5.2014 – herabgesetzt und ausgesprochen wird, dass gemäß Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz FSG bis 14.5.2017 keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. Die im Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft K vom 27.5.2014 angeordneten begleitenden Maßnahmen bleiben vollinhaltlich aufrecht.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Mandatsbescheid vom 27.5.2014 wurde dem Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft K die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A und B für einen Zeitraum von 20 Monaten, gerechnet ab 14.5.2014 (dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheins), entzogen. Als begleitende Maßnahme wurde die Teilnahme an einer Nachschulung angeordnet und wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vor Ablauf der Entziehungsdauer beizubringen. Begründend hat die Behörde in diesem Bescheid ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 14.5.2014 in L das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen **** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, wobei bei der anschließenden Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt ein Wert von 0,87 mg/l festgestellt worden sei. Der dagegen erhobenen Vorstellung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben und die Entziehungsdauer auf 4 Jahre und 6 Monate – gerechnet ab 14.5.2014 – erhöht. Begründend wurde in diesem Bescheid ausgeführt, dass der Beschwerdeführer während des Entziehungsverfahrens wegen des Alkoholvorfalls vom 14.5.2014, in dem es zur vorläufigen Abnahme der Lenkberechtigung gekommen ist, somit ohne im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung zu sein, ein weiteres Alkoholdelikt am 18.7.2014 gesetzt hat, in dem es zur Verweigerung des Alkomattests gekommen sei. Es handle sich dabei um den fünften Alkoholvorfall innerhalb von gut 7 Jahren und war zudem zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zuletzt am 15.1.2014 seine für einen Zeitraum von 10 Monaten entzogene Lenkberechtigung wiedererhalten hat, sodass der Vorfall vom 14.5.2014 als rascher Rückfall zu qualifizieren sei und deswegen die Mindestentziehungsdauer auf viereinhalb Jahre ausgedehnt werden musste. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte S M wörtlich vor wie folgt: „Die Erstbehörde Beruft sich auf einen Bescheid vom 27.05.2014 den ich NACHWEISLICH erhalten haben sollte, diesen Bescheid aber weder durch meinen damaligen Rechtsbeistand, Mag. R E, noch von der Behörde, trotz mehrmaliger AKTEINEINSICHT, nie zur Einsicht noch auf irgedneine andere Weise je mir persönlich Zugestellt wurde! Ich wurde nur von Mag. R E Telefonisch in Kenntnis gesetzt, dass 20 Monate Entzugsdauer im Raum stehen sollen! Bis Dato habe ich keinen Beschluss je gehsehen und mir ist dadurch von vorn herein, die Möglichkeit auf ein faires Verfahren genommen worden! Des weitern sieht die Behörde bei der Festlegung der Entzugsdauer nur Erschwärungs Gründe und Gefahr im Verzug! Lehnt meine Vorstellung gegen die Anzeige und nicht gegen einen nicht erhaltenen Bescheid, als unbegründet ab, trotz Zweifelsfreier und Wahrheitsgemäßer Schilderung zur Anzeige! Als Mildernt hätte die Behörde zumindest mein Geständnis zum Tatvorwurf werten müssen! Weiters hat es die Behörde verabsäumt in Irgendeinerweiße den Tatsächlichen Alkoholgehalt zur Lenkzeit zu ermitteln! Der Ermittelte Wert von 1,74 Promille wurde am geeichten Aklomaten ca. 2,5 Stunden nach letzer Fahrzeugbewegung festgesttellt und ist unabhäging von letzen Alkohol Konsum! Wie auch die Blutprobe um 21:50 Uhr Zweifelsfrei Bestätigt, war ich zu diesem Zeitpunkt noch in der Akloholaufnahme und die Behörde hat es Verabsäumt den Tatsächlichen Alkoholgehalt zur Lenkzeit zu ermitteln! Laut Telefonischer Auskunft des GMI K ist von einen Abbauwert von 0,16 Promille in der Stunde auszugehn! Herrn Mag. C teilete ich das persönlich bei einer Akteneinsicht mit und dass die Berechnungen des GMI nur durch einen Anwalt oder Antrag der Behörde bekommen kann! Ich stehe zu meiner Verfehlung, aber nicht zu manchen Darlegungen der Behörde! Ich bereue sehr, trotz unerklärlichen Alkohol Pegel, überhaupt etwas getrunken zu haben!“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Entziehungsakten der Bezirkshauptmannschaft K, Zahlen ****, ****, **** und **** sowie in die dortigen Strafakten **** und ****. Schließlich wurde am 16.12.2014 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen zum Vorfall vom 18.7.2014 der Beschwerdeführer sowie die Meldungslegerin Insp A A sowie die Zeugin Insp B T, beide PI W, einvernommen wurden. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetz, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 52/2014 (FSG), maßgeblich:Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 52 aus 2014, (FSG), maßgeblich: „Verkehrszuverlässigkeit § 7.

(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenParagraph 7,
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen …
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: 1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist; … Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines § 24.
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitParagraph 24,
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder …
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen:
  1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt,
  2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oderwegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
  3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO
  4. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. …Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. … Dauer der Entziehung § 25.
(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.Paragraph 25,
(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
(2)Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.
(2)Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß Paragraph 24, Absatz 4, eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.
(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.
(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (Paragraph 30 a,) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14 und 15, Sonderfälle der Entziehung § 26…Paragraph 26 …
(2)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges …
  1. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,…“
  2. ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,…“ III.römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Zunächst ist festzustellen, dass die Bezirkshauptmannschaft K im bekämpften Bescheid zurecht davon ausgegangen ist, dass der Vorfall vom 18.7.2014 bei der Bemessung der Entziehungsdauer miteinzubeziehen ist, zumal gemäß dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens alle bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides verwirklichten Tatsachen, die eine der Eignungsvoraussetzungen betreffen, im Bescheid zu berücksichtigen sind, wobei dieser Grundsatz auch von der Berufungsbehörde zu beachten ist (vgl Stöbich/Triendl, Alkohol- und Geschwindigkeitsdelikte im Straßenverkehr, S 585f).Zunächst ist festzustellen, dass die Bezirkshauptmannschaft K im bekämpften Bescheid zurecht davon ausgegangen ist, dass der Vorfall vom 18.7.2014 bei der Bemessung der Entziehungsdauer miteinzubeziehen ist, zumal gemäß dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens alle bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides verwirklichten Tatsachen, die eine der Eignungsvoraussetzungen betreffen, im Bescheid zu berücksichtigen sind, wobei dieser Grundsatz auch von der Berufungsbehörde zu beachten ist vergleiche Stöbich/Triendl, Alkohol- und Geschwindigkeitsdelikte im Straßenverkehr, S 585f). Die Behörden nach dem Führerscheingesetz (§ 35 FSG) sind an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden gebunden (vgl VwGH vom 08.08.2002, Zl 2001/11/0210, uva).Die Behörden nach dem Führerscheingesetz (Paragraph 35, FSG) sind an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden gebunden vergleiche VwGH vom 08.08.2002, Zl 2001/11/0210, uva). Aufgrund dieser Bindungswirkung, die auch zwischen Verwaltungsgerichten und Behörden gilt, ist gegenständlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 14.5.2014 um 20:19 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen **** in L auf dem Parkplatz des dortigen P-Marktes in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, wobei der Alkoholgehalt der Atemluft 0,87 mg/l betragen hat. Weiters hat der Beschwerdeführer am 18.7.2014 um 22:38 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen **** auf der L2 Ver Straße von km 0,6 bis zur Wohnadresse des Beschuldigten, auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt obwohl er nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse gewesen ist, da ihm diese mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft K vom 27.5.2014 entzogen wurde und hat sich hiernach gegen 22:45 Uhr nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hierzu ermächtigten Organs der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Aufgrund der vorliegenden Bindungswirkung ist gegenständlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwei bestimmte Tatsachen im Sinne des § 7 Abs 3 Z 1 FSG und eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 6 lit a FSG begangen hat. Aufgrund der vorliegenden Bindungswirkung ist gegenständlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwei bestimmte Tatsachen im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG und eine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a, FSG begangen hat. Grundsätzlich ist es der Behörde im Rahmen der Wertung nach § 7 Abs 4 FSG unbenommen, auch auf Vorentzüge zurückzugreifen, die bereits einen größeren zeitlichen Abstand zu der den aktuellen Entzug auslösenden Tat aufweisen (vgl. etwa VwGH 24.04.2001, 2001/11/0101). Je größer diese zeitliche Distanz jedoch ist, umso weniger werden diese Umstände in die Gesamtbetrachtung einfließen dürfen. Dies insbesondere in jenen Fällen, in denen ein Fahrzeuglenker seit der letzten Tat unbescholten ist.Grundsätzlich ist es der Behörde im Rahmen der Wertung nach Paragraph 7, Absatz 4, FSG unbenommen, auch auf Vorentzüge zurückzugreifen, die bereits einen größeren zeitlichen Abstand zu der den aktuellen Entzug auslösenden Tat aufweisen vergleiche etwa VwGH 24.04.2001, 2001/11/0101). Je größer diese zeitliche Distanz jedoch ist, umso weniger werden diese Umstände in die Gesamtbetrachtung einfließen dürfen. Dies insbesondere in jenen Fällen, in denen ein Fahrzeuglenker seit der letzten Tat unbescholten ist. Unter Berücksichtigung der Alkoholvorgeschichte des Beschwerdeführers, wonach sich im Zeitraum vom 9.6.2007 bis 18.7.2014, somit in einem Zeitraum von gut 7 Jahren, fünf Alkoholvorfälle und ein Lenken trotz entzogener Lenkberechtigung zugetragen haben und zudem lediglich vier Monate nach Wiedererlangung der Lenkberechtigung nach zuletzt zehnmonatiger Entziehung vergangen sind, bis der Beschwerdeführer erneut ein Alkoholdelikt setzte und bereits ca. zwei Monate später erneut trotz entzogener Lenkberechtigung ein Kraftfahrzeug lenkte und die Durchführung eines Alkomattests verweigerte, wird klar, dass im Gegenstandsfall eine längerfristige Entziehung der Lenkberechtigung indiziert ist. Zu beachten ist auch, dass vier der fünf Alkoholvorfälle Verweigerungen oder Alkoholisierungen im höchsten Strafrahmen zum Gegenstand hatten. Allerdings gilt auch zu berücksichtigen, dass die zuletzt verhängte Entziehungsdauer lediglich 10 Monate (15.3.2013 bis 14.1.2014) betragen hat. Betrachtet man jene Entscheidungen, in denen der VwGH eine Entzugszeit von 54 Monaten bestätigt hat, zeigt sich, dass diese Fälle nicht mit dem gegenständlichen verglichen werden können. In derartigen Fällen wurden entweder schwere Verkehrsunfälle verschuldet (vgl VwGH 4.7.2002, 2002/11/0117) oder sind bereits beträchtliche Entziehungsdauern von mindestens 18 Monaten bei den Vorentzügen gegeben (vgl VwGH 30.5.2001, 2001/11/0081 und VwGH 23.4.2002, 2000/11/0182).In derartigen Fällen wurden entweder schwere Verkehrsunfälle verschuldet vergleiche VwGH 4.7.2002, 2002/11/0117) oder sind bereits beträchtliche Entziehungsdauern von mindestens 18 Monaten bei den Vorentzügen gegeben vergleiche VwGH 30.5.2001, 2001/11/0081 und VwGH 23.4.2002, 2000/11/0182). Unter Berücksichtigung, dass diese Qualifikationen im Gegenstandsfall nicht gegeben sind, konnte mit einer Entziehungsdauer von 3 Jahren (wie im ähnlich gelagerten Fall VwGH 13.12.2001, 2001/11/0298) das Auslangen gefunden werden. Die Anordnung einer Nachschulung und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung samt verkehrspsychologischer Stellungnahme war aufgrund der Rechtslage des § 24 Abs 3 Z 3 FSG zwingend vorzuschreiben.Die Anordnung einer Nachschulung und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung samt verkehrspsychologischer Stellungnahme war aufgrund der Rechtslage des Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 3, FSG zwingend vorzuschreiben. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl etwa die oben zitierte Judikatur). Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa die oben zitierte Judikatur). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich sondern als geradezu gesichert zu bezeichnen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Gebührenrechtlicher Hinweis: Für die Vergebührung der Beschwerde (samt Beilagen) sind Euro 14,30 bei der Bezirkshauptmannschaft K zu entrichten. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.31.3107.5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.