GVG wird der Beschwerde Folge gegeben und Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben. 1.
Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und Spruchpunkt
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft I vom 17.11.2014, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer unter Punkt 1. aufgetragen, sich zum Ersatz seiner Arbeitskraft oder um eine ihm zumutbare Beschäftigung zu bemühen. Sollte er dieser Aufforderung nicht nachkommen, werde sein Mindestsatz
Unter Spruchpunkt
Paragraph 5, des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes gekürzt werden. Unter Spruchpunkt
GVG abgesehen werden. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage fest und wurde auch von keiner der beiden Parteien bestritten. Auch wurde von keiner der beiden Parteien ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung gestellt. Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte
Paragraph 24, VwGVG abgesehen werden. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage fest und wurde auch von keiner der beiden Parteien bestritten. Auch wurde von keiner der beiden Parteien ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung gestellt. II. Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest:römisch zwei. Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest: Mit Schreiben vom 07.11.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 11.11.2014, beantragte der Beschwerdeführer Mindestsicherung in Form von Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes bzw des Wohnbedarfes. Dem Antrag beigelegt waren die erforderlichen Unterlagen, insbesondere jene betreffend der Wohnsituation sowie der Einkommensverhältnisse. Der Beschwerdeführer bewohnt eine ca 51 m² große Wohnung in I, Adresse. Die monatliche Miete für dieses Objekt beträgt
Mietvertrag vom 04.07.2014 Euro 430,-- (inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer) und der pauschalierten Betriebskosten von Euro 110,-- (inklusive 20 % Mehrwertsteuer). Der Beschwerdeführer bewohnt eine ca 51 m² große Wohnung in römisch eins, Adresse. Die monatliche Miete für dieses Objekt beträgt
Mietvertrag vom 04.07.2014 Euro 430,-- (inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer) und der pauschalierten Betriebskosten von Euro 110,-- (inklusive 20 % Mehrwertsteuer). Laut Mitteilung des Arbeitsmarktservices vom 07.11.2014 hat der Beschwerdeführer vom 03.10.2014 bis 06.04.2015 Anspruch auf Arbeitslosengeld mit einem Tagsatz von Euro 29,
Aufgrund eines von der belangten Behörde erstellten Bewertungsbogens ergibt sich für den Beschwerdeführer ein Grundsicherungsrichtsatz von Euro 1.040,49 und ein Einkommen aus der Arbeitslosenunterstützung von Euro 859,56, woraus sich ein Grundsicherungsbetrag von Euro 180,93 errechnet. Dieser Betrag wurde dem Beschwerdeführer mit Spruchpunkt
Paragraph 5, des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes gekürzt werde. Mit weiterem Bescheid der belangten Behörde vom 11.12.2014, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 01.12.2014 bis 31.12.2014 eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 151,29 zuerkannt. In der Begründung wurde – unter Berücksichtigung des ärztlichen Befundberichtes von Frau Dr. R vom 03.12.2014 und der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 05.12.2014, welche dem Beschwerdeführer Arbeitsunfähigkeit ab 27.11.2014 bescheinigt, darauf hingewiesen, dass für die Weitergewährung der Mindestsicherung über den 31.12.2014 hinaus es erforderlich ist, die Bezirkshauptmannschaft I, Abteilung Soziales, über den weiteren Verlauf zu informieren (Krankenstand). Mit weiterem Bescheid der belangten Behörde vom 11.12.2014, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 01.12.2014 bis 31.12.2014 eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 151,29 zuerkannt. In der Begründung wurde – unter Berücksichtigung des ärztlichen Befundberichtes von Frau Dr. R vom 03.12.2014 und der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 05.12.2014, welche dem Beschwerdeführer Arbeitsunfähigkeit ab 27.11.2014 bescheinigt, darauf hingewiesen, dass für die Weitergewährung der Mindestsicherung über den 31.12.2014 hinaus es erforderlich ist, die Bezirkshauptmannschaft römisch eins, Abteilung Soziales, über den weiteren Verlauf zu informieren (Krankenstand). Diese Feststellungen ergeben sich in unzweifelhafter Weise aus den im Akt einliegenden Unterlagen und werden von keiner der beiden Parteien bestritten. III. In rechtlicher Sicht folgt:römisch drei. In rechtlicher Sicht folgt:
Abs 1 TMSG ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
Abs 2 TMSG ist Mindestsicherung Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden (lit a), denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann (lit b) bzw die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern (lit c).
Paragraph eins, Absatz eins, TMSG ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
Paragraph eins, Absatz 2, TMSG ist Mindestsicherung Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden (Litera a,), denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann (Litera b,) bzw die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern (Litera c,). Leistungen der Mindestsicherung sind
Abs 4 TMSG so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen. Leistungen der Mindestsicherung sind
Paragraph eins, Absatz 4, TMSG so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen. In einer Notlage befindet sich zu Folge der Legaldefinition in § 2 Abs 1 leg cit, werIn einer Notlage befindet sich zu Folge der Legaldefinition in Paragraph 2, Absatz eins, leg cit, wer
Abs 1 lit d TMSG kann die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zeigt oder sich nicht um eine ihm zumutbare Beschäftigung bemüht.
Paragraph 19, Absatz eins, Litera d, TMSG kann die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach Paragraph 5, gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zeigt oder sich nicht um eine ihm zumutbare Beschäftigung bemüht. Diese schriftliche Ermahnung kann allerdings nicht den Gegenstand eines bescheidmäßigen Abspruches nach den Bestimmungen des TSMG darstellen und findet sich ein Hinweis, dass für die Weitergewährung der Mindestsicherung über den 30.11.2014 hinaus es erforderlich sei, dass der Beschwerdeführer der Bezirkshauptmannschaft I, Abteilung Soziales, über den weiteren Verlauf(Arbeit) zu informieren habe, in der Begründung des angefochtenen Bescheides. In diesem Zusammenhang hat die belangte Behörde bereits in ihrem Beschwerdevorlageschreiben vom 18.12.2014 darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seit dem 30.11.2014 Krankengeld bezieht und ihm, solange er sich im Krankenstand befindet, auch nicht aufgetragen wird, sich zum Ersatz seiner Arbeitskraft oder eine ihm zumutbare Beschäftigung zu bemühen. Eine schriftliche Ermahnung im Sinne des § 19 Abs 1 lit d TMSG wird sohin allenfalls von der belangten Behörde zu gegebener Zeit, allerdings nicht im Form eines bescheidmäßigen Abspruches, zu erfolgen haben. Diese schriftliche Ermahnung kann allerdings nicht den Gegenstand eines bescheidmäßigen Abspruches nach den Bestimmungen des TSMG darstellen und findet sich ein Hinweis, dass für die Weitergewährung der Mindestsicherung über den 30.11.2014 hinaus es erforderlich sei, dass der Beschwerdeführer der Bezirkshauptmannschaft römisch eins, Abteilung Soziales, über den weiteren Verlauf(Arbeit) zu informieren habe, in der Begründung des angefochtenen Bescheides. In diesem Zusammenhang hat die belangte Behörde bereits in ihrem Beschwerdevorlageschreiben vom 18.12.2014 darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seit dem 30.11.2014 Krankengeld bezieht und ihm, solange er sich im Krankenstand befindet, auch nicht aufgetragen wird, sich zum Ersatz seiner Arbeitskraft oder eine ihm zumutbare Beschäftigung zu bemühen. Eine schriftliche Ermahnung im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Litera d, TMSG wird sohin allenfalls von der belangten Behörde zu gegebener Zeit, allerdings nicht im Form eines bescheidmäßigen Abspruches, zu erfolgen haben. Es war sohin wie im Spruch zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der erhebliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall war zudem ausschließlich eine einfache Auslegung des Gesetzes vorzunehmen, weshalb die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.41.3464.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.