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LVwG-2014/42/0619-4

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum15.01.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/42/0619-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Gerald Schaber über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde Y vom 17.01.2014, Zahl ****, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass sich die mit dem angefochtenen Bescheid erteilte Baubewilligung auch auf die mit Schreiben vom 17.03.2014 an das Landesverwaltungsgericht vorgenommene Ergänzung der Baubeschreibung bezieht.1. Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass sich die mit dem angefochtenen Bescheid erteilte Baubewilligung auch auf die mit Schreiben vom 17.03.2014 an das Landesverwaltungsgericht vorgenommene Ergänzung der Baubeschreibung bezieht. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen: Mit Baugesuch (samt inkludierter Baubeschreibung) vom 12.08.2013 beantragte Herr BB beim Bürgermeister der Gemeinde Y als Baubehörde erster Instanz die Erteilung der Baubewilligung für den Neubau eines gewerblichen Gebäudes auf Gst Nr ***1/5, KG Y. Dem Antrag beigefügt waren Bau- und Lagepläne sowie ein Grundstücksverzeichnis. Eine Tätigkeitsbeschreibung wurde am 07.10.2013 nachgereicht. In weiterer Folge beraumte die Baubehörde erster Instanz eine mündliche Verhandlung für den 30.09.2013 an. In der mündlichen Verhandlung wendete der Beschwerdeführer gegen das Bauvorhaben ein, dass dieses den Mindestabstand von 4 m nicht einhalte. Bei Technikgebäude, WC- und Sanitäreinräumen sowie Lagerräumen handle es sich nicht um untergeordnete Bauteile, welche in den Mindestabstand hineinragen dürften. Auch seien die Bauhöhe von fast 10 m und die Breite von fast 20 m nicht akzeptabel. Weiters reiche das Vordach auf einer Höhe von 9,38 m in den Mindestabstandsbereich hinein. Dies stelle für ihn als Landwirt einen erheblichen Nachteil dar. Der von der Baubehörde erster Instanz beigezogene hochbautechnische Sachverständige stellte fest, dass das geplante Gebäude den erforderlichen Mindestabstand und die laut Bebauungsplan zulässige Höhe einhalte. Bei den in die Abstandsflächen ragenden Gebäudeteilen handle es sich um oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienten und deren mittlere Wandhöhe an der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite das zulässige Maß nicht überschreite. Mit Bescheid vom 07.10.2013, Zl ****, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Y die Baubewilligung „…zu obig angeführtem Bauvorhaben nach Maßgabe der einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Planunterlagen und der Baubeschreibung“. Dem Spruch vorangestellt und als „Baubeschreibung“ bezeichnet umschreibt er die Ausführung des geplanten Vorhabens im Bereich des Erdgeschosses folgendermaßen: „Lagerhalle in Holzplattenkonstruktion auf Stahlbetonfundamenten, Aufgang in das Bürogeschoß. Westseitig zwei Tore und separater Eingang. Ostseitig niederer Anbau mit zwei kleinen Lagerräumen, Technikraum und von außen zugänglichem Gartengeräteraum. […]“ Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt, rechtzeitig Berufung und führte begründend im Wesentlichen aus, dass das geplante Vorhaben dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde Y widerspreche. Im Vorfeld sei nämlich bereits für ein im Wesentlichen gleich gestaltetes Projekt, welches ausschließlich Lagerflächen umfasst habe und daher mit der Festlegung des Flächenwidmungsplans der Gemeinde Y unvereinbar gewesen sei, die Baubewilligung versagt worden. Mittels des nun antragsgegenständlichen Projekts, welches zusätzlich eine Büroräumlichkeit beinhalte, solle der im Flächenwidmungsplan verordnete Ausschließungsgrund „Errichtung von Betrieben mit ausschließlich Lagerflächen“ umgangen werden. Diesbezügliche Ermittlungsschritte der Erstbehörde hätten gefehlt – insbesondere im Hinblick auf die mit der Ausweisung lediglich eines Büroarbeitsplatzes in den Planunterlagen im Widerspruch stehende Angabe, der Bauwerber wolle seinen gesamten Firmensitz auf das gegenständliche Grundstück verlegen. Das gegenständliche Bauvorhaben beeinträchtige zudem die landwirtschaftliche Nutzung der als Freiland gewidmeten Grundstücke des Beschwerdeführers, welche es auf Grund seiner Ausmaße beschatte. Diesbezüglich und auch hinsichtlich der durch den vermehrten Verkehr zu erwartenden Immissionen in Form von Lärm, Luftverunreinigung, Geruch und Erschütterungen sei die Ermittlungstätigkeit der Erstbehörde mangelhaft geblieben. Außerdem sei davon auszugehen, dass die im Mindestabstandsbereich geplanten Räumlichkeiten keineswegs nur dem Schutz von Sachen dienen sollten. Dies ergebe sich auf Grund deren Größe und insbesondere in Zusammenhang mit der Aussage des Bauwerbers, er wolle weiteres Personal im geplanten Objekt tätig werden lassen. Auch hierzu hätten Ermittlungen angestellt werden müssen. Der Bescheid der Erstbehörde sei darüber hinaus mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, da der projektgegenständliche Anbau von „zwei kleinen Lagerräumen, Technikraum und von außen zugänglichem Gartengeräteraum“ sich im Einreichplan lediglich als drei voneinander getrennte Technikräume sowie ein WC darstelle. Die Mindestabstandsfläche zum Grundstück des Beschwerdeführers werde hiedurch jedenfalls im Ausmaß von mehr als 15% verbaut. Der Gemeindevorstand der Gemeinde Y als Baubehörde zweiter Instanz holte daraufhin die Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen vom 30.10.2013 sowie eine „Lärmschutztechnische Untersuchung“ des Prof. DI Dr. CC, datiert mit 27.12.2013, ein. Der hochbautechnische Sachverständige führte insbesondere aus, dass im Einreichplan Lager- und Büroräume ausgewiesen seien, weshalb der im Flächenwidmungsplan festgelegte Ausschließungsgrund „Betriebe mit ausschließlich Lagerflächen“ entfalle. Beide Gutachten wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnis übermittelt, woraufhin dieser sich mit Stellungnahme vom 13.11.2013 äußerte und insbesondere ausführte, dass die Vereinbarkeit eines Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan eine durch die Baubehörde und nicht durch den hochbautechnischen Sachverständigen zu beurteilende Rechtsfrage darstelle. Mit Datum vom 24.01.2014 erging der Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde Y zu Zl ****, in welchem die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen wurde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt fristgerecht Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht und wiederholte in Hinblick auf die Vereinbarkeit mit den Festlegungen des Flächenwidmungsplans (Ausschluss von Betrieben mit ausschließlich Lagerflächen) sein Berufungsvorbringen. Ergänzend brachte er vor, dass die diesbezüglich keine Begründung aufweisende Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen vom 05.11.2013 keinesfalls ausreiche, den Verdacht einer Umgehung des Flächenwidmungsplans auszuräumen. Die Berufungsbehörde hätte zur Klärung dieser Rechtsfrage den Bauwerber zum Tätigkeitsbereich seiner Firma sowie zur Frage der Beschäftigung des angedachten Personals einvernehmen müssen. Hinsichtlich der zu erwartenden Beschattung der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke des Beschwerdeführers führte letzterer aus wie in seiner Berufung und ergänzte, dass Licht- und Sonneneinfall ebenso unter den Begriff des Immissionsschutzes zu subsumieren seien, weshalb sie in Bezug auf die Einhaltung des Flächenwidmungsplans gemäß § 26 Abs 3 lit a TBO 2011 Berücksichtigung finden müssten. Zur Anwendbarkeit des Ausnahmetatbestands des § 6 Abs 3 lit a TBO 2011 wurde ebenso das Berufungsvorbringen wiederholt und des Weiteren ausgeführt, dass eine WC-Anlage – wie in der Mindestabstandsfläche geplant – jedenfalls nicht dem Schutz von Sachen oder Tieren sondern dem Aufenthalt von Menschen diene. Dem Berufungsbescheid hafte zudem eine inhaltliche Rechtswidrigkeit an, da die erstinstanzliche Behörde obwohl es sich beim Bauverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handle, über nicht projektierte Räumlichkeiten („Lagerräume und von außen zugängliche Geräteräume“) abgesprochen habe. Der maßgeblichen Einreichplanung zufolge handle es sich tatsächlich um „drei getrennt voneinander befindliche Technikräume sowie eine WC Anlage, welche innerhalb der Abstandsfläche errichtet werden sollen“.Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt fristgerecht Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht und wiederholte in Hinblick auf die Vereinbarkeit mit den Festlegungen des Flächenwidmungsplans (Ausschluss von Betrieben mit ausschließlich Lagerflächen) sein Berufungsvorbringen. Ergänzend brachte er vor, dass die diesbezüglich keine Begründung aufweisende Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen vom 05.11.2013 keinesfalls ausreiche, den Verdacht einer Umgehung des Flächenwidmungsplans auszuräumen. Die Berufungsbehörde hätte zur Klärung dieser Rechtsfrage den Bauwerber zum Tätigkeitsbereich seiner Firma sowie zur Frage der Beschäftigung des angedachten Personals einvernehmen müssen. Hinsichtlich der zu erwartenden Beschattung der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke des Beschwerdeführers führte letzterer aus wie in seiner Berufung und ergänzte, dass Licht- und Sonneneinfall ebenso unter den Begriff des Immissionsschutzes zu subsumieren seien, weshalb sie in Bezug auf die Einhaltung des Flächenwidmungsplans gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 Berücksichtigung finden müssten. Zur Anwendbarkeit des Ausnahmetatbestands des Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 wurde ebenso das Berufungsvorbringen wiederholt und des Weiteren ausgeführt, dass eine WC-Anlage – wie in der Mindestabstandsfläche geplant – jedenfalls nicht dem Schutz von Sachen oder Tieren sondern dem Aufenthalt von Menschen diene. Dem Berufungsbescheid hafte zudem eine inhaltliche Rechtswidrigkeit an, da die erstinstanzliche Behörde obwohl es sich beim Bauverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handle, über nicht projektierte Räumlichkeiten („Lagerräume und von außen zugängliche Geräteräume“) abgesprochen habe. Der maßgeblichen Einreichplanung zufolge handle es sich tatsächlich um „drei getrennt voneinander befindliche Technikräume sowie eine WC Anlage, welche innerhalb der Abstandsfläche errichtet werden sollen“. Auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts ergänzte der Bauwerber in seinem Schreiben vom 17.3.2014 die Baubeschreibung seines Vorhabens hinsichtlich der geplanten Nutzung des in den Planunterlagen mit „Technik“ bezeichneten Raumes. Demnach dient dieser der Unterbringung von Armaturen, Wechselrichter-Verteilerkasten, Speicherplätzen für die vorhandene Photovoltaikanlage in der Dachebene, Warmwasserboilern zur Aufbereitung des Warmwassers mit der dazugehörigen Technik sowie der Luftwärmepumpentechnik. Am 22.4.2014 wurde in der vorliegenden Sache eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht durchgeführt. In dieser verwies der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt, im Wesentlichen auf seine bisherigen Schriftsätze. Der Bauwerber verwies hinsichtlich der Baubeschreibung auf die mit Schreiben vom 17.03.2014 vorgenommene Ergänzung der Baubeschreibung. Konkretisierend gab er an, dass er und sein Bruder eine Photovoltaikanlage am Dach hätten, weshalb sie einen Elektrotechnikraum bräuchten, in welchem sich Wechselrichter usw befänden. Die Photovoltaikanlage würde ca 25 KW erzeugen. Weiters bräuchten sie einen Technikraum, in welchem sich der „Wasserbereich“ wie z.Bsp. die Heizung und der Boiler mit ca. 2000 Liter Fassungsvermögen befänden. Dieser Technikraum des Bauwerbers liege angrenzend an dem Technikraum seines Bruders. Die Größe der Räume bräuchten sie, weil die Luftwärmepumpe, welche auch in diesem Technikraum untergebracht werden soll, relativ groß wäre. Gleiches gelte auch für den Boiler. II. Rechtslage und Erwägungen:römisch zwei. Rechtslage und Erwägungen: Die Frage, welchen Personen in einem Bauverfahren Parteistellung zukommt, ist in § 26 TBO 2011, LGBl Nr 57/2011, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 187/2014, wie folgt geregelt. Die Frage, welchen Personen in einem Bauverfahren Parteistellung zukommt, ist in Paragraph 26, TBO 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 187 aus 2014,, wie folgt geregelt. „Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

  1. a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
  2. b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
  3. c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
  4. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  5. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  6. e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
  7. e)der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
  8. f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.“ § 38 Abs 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 (TROG 2011), LGBl Nr 56/2011 idF LGBl Nr 187/2014Paragraph 38, Absatz eins, Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 (TROG 2011), Landesgesetzblatt Nr 56 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 187 aus 2014, Im Wohngebiet dürfen errichtet werden:
  9. a)Wohngebäude,
  10. b)Gebäude, die der Unterbringung von nach § 13 Abs 1 lit c leg cit zulässigen Ferienwohnungen oder der Privatzimmervermietung dienen,
  11. b)Gebäude, die der Unterbringung von nach Paragraph 13, Absatz eins, Litera c, leg cit zulässigen Ferienwohnungen oder der Privatzimmervermietung dienen,
  12. c)Gebäude, die neben Wohnzwecken im untergeordneten Ausmaß auch der Unterbringung von Büros, Kanzleien, Ordinationen und dergleichen dienen,
  13. d)Gebäude für Betriebe und Einrichtungen, die der täglichen Versorgung oder der Befriedigung der sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung des betreffenden Gebietes dienen und die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen. § 38 Abs 2 TROG 2011 Paragraph 38, Absatz 2, TROG 2011 Im Wohngebiet können Grundflächen als gemischtes Wohngebiet gewidmet werden. Im gemischten Wohngebiet dürfen neben den im Abs 1 leg cit genannten Gebäuden auch öffentliche Gebäude, Geschäfts- und Verwaltungsgebäude, Gebäude für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen mit höchstens 40 Betten und Gebäude für sonstige Kleinbetriebe errichtet werden, die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen.Im Wohngebiet können Grundflächen als gemischtes Wohngebiet gewidmet werden. Im gemischten Wohngebiet dürfen neben den im Absatz eins, leg cit genannten Gebäuden auch öffentliche Gebäude, Geschäfts- und Verwaltungsgebäude, Gebäude für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen mit höchstens 40 Betten und Gebäude für sonstige Kleinbetriebe errichtet werden, die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen. § 40 Abs 1 TROG 2011Paragraph 40, Absatz eins, TROG 2011 Mischgebiete sind das allgemeine Mischgebiet, das Kerngebiet, das Tourismusgebiet und das landwirtschaftliche Mischgebiet. In den Mischgebieten dürfen die im § 38 Abs 1 lit a, b und c leg cit genannten Gebäude sowie nach Maßgabe der Abs 2 bis 5 leg cit sonstige Gebäude errichtet werden, die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, nicht wesentlich beeinträchtigen. Gebäude für Anlagen von Betrieben im Sinn des § 1 Abs 2 lit e leg cit dürfen in Mischgebieten nicht errichtet werden.Mischgebiete sind das allgemeine Mischgebiet, das Kerngebiet, das Tourismusgebiet und das landwirtschaftliche Mischgebiet. In den Mischgebieten dürfen die im Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, b und c leg cit genannten Gebäude sowie nach Maßgabe der Absatz 2 bis 5 leg cit sonstige Gebäude errichtet werden, die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, nicht wesentlich beeinträchtigen. Gebäude für Anlagen von Betrieben im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, leg cit dürfen in Mischgebieten nicht errichtet werden. § 6 Abs 3 TBO 2011Paragraph 6, Absatz 3, TBO 2011 Folgende bauliche Anlagen oder Bauteile dürfen in die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden:
  14. a)oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen und deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen, einschließlich der Zufahrten; oberirdische bauliche Anlagen, die dem Schutz von Tieren dienen, dürfen in den Mindestabstandsflächen auch keine sonstigen Öffnungen ins Freie aufweisen; die Ausstattung von oberirdischen baulichen Anlagen mit begehbaren Dächern ist nur zulässig, wenn diese höchstens 1,50 m über dem anschließenden Gelände liegen oder wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt; begehbare Dächer dürfen mit einer höchstens 1 m hohen Absturzsicherung ausgestattet sein;
  15. b)Pergolen und dergleichen, sofern deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, sonstige überwiegend offene oberirdische bauliche Anlagen, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, wie Terrassen und dergleichen, sowie offene Schwimmbecken;
  16. c)Stützmauern, Geländer, Brüstungen, Einfriedungen und dergleichen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, im Gewerbe- und Industriegebiet bis zu einer Höhe von insgesamt 2,80 m, jeweils vom höheren anschließenden Gelände gemessen, außer der betroffene Nachbar stimmt einer größeren Höhe nachweislich zu;
  17. d)Stellplätze einschließlich der Zufahrten;
  18. e)unterirdische bauliche Anlagen, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen;
  19. f)Flutlichtanlagen und sonstige Beleuchtungseinrichtungen mit Zustimmung des betroffenen Nachbarn. § 1 Abs 1 Planunterlagenverordnung 1998, LGBl Nr 90/1998 idF LGBl Nr 94/2007Paragraph eins, Absatz eins, Planunterlagenverordnung 1998, Landesgesetzblatt Nr 90 aus 1998, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 94 aus 2007, Die einem Bauansuchen für den Neu- oder Zubau eines Gebäudes anzuschließenden Planunterlagen haben zu umfassen:
  20. a)den Lageplan,
  21. b)die Grundrisse,
  22. c)die Ansichten,
  23. d)die Schnitte,
  24. e)die Baubeschreibung,
  25. f)bei Neubauten von Gebäuden mit Ausnahme von Gebäuden nach § 34 Abs. 5 der Technischen Bauvorschriften 2008, LGBl. Nr. 93/2007, in der jeweils geltenden Fassung den Energieausweis.
  26. f)bei Neubauten von Gebäuden mit Ausnahme von Gebäuden nach Paragraph 34, Absatz 5, der Technischen Bauvorschriften 2008, Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 2007,, in der jeweils geltenden Fassung den Energieausweis. Der Beschwerdeführer AA ist Eigentümer der Liegenschaften in EZ ****, GB **** Y, bestehend aus den Gste ***2/1 und ***3/1, welches unmittelbar an das Baugrundstück ***1/5 angrenzt und ist daher als Nachbar gemäß § 26 Abs. 3 TBO 2011 Partei des Verfahrens.Der Beschwerdeführer AA ist Eigentümer der Liegenschaften in EZ ****, GB **** Y, bestehend aus den Gste ***2/1 und ***3/1, welches unmittelbar an das Baugrundstück ***1/5 angrenzt und ist daher als Nachbar gemäß Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 Partei des Verfahrens. Demgemäß kommt dem Beschwerdeführer die Berechtigung nach § 26 Abs 3 TBO 2011 zu, die Nichteinhaltung der bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften gemäß § 26 Abs 3 lit a bis lit f TBO 2011 geltend zu machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen.Demgemäß kommt dem Beschwerdeführer die Berechtigung nach Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 zu, die Nichteinhaltung der bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Litera a bis Litera f, TBO 2011 geltend zu machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dabei das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Vor dem Hintergrund der vorhergehenden Ausführungen zu den Nachbarschaftsrechten der Beschwerdeführer und mit Blick auf den Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichts Tirol, welcher nach § 27 VwGVG auf das Beschwerdevorbringen beschränkt ist, ergibt sich nunmehr zu den Beschwerdepunkten der Rechtsmittelwerbers Folgendes:Vor dem Hintergrund der vorhergehenden Ausführungen zu den Nachbarschaftsrechten der Beschwerdeführer und mit Blick auf den Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichts Tirol, welcher nach Paragraph 27, VwGVG auf das Beschwerdevorbringen beschränkt ist, ergibt sich nunmehr zu den Beschwerdepunkten der Rechtsmittelwerbers Folgendes:
  27. a)Vereinbarkeit mit dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde Y Der Beschwerdeführer führt aus, dass das gegenständliche Vorhaben mit den Festlegungen des Flächenwidmungsplans, mit welchen ein Immissionsschutz verbunden sei, nicht in Einklang zu bringen sei. Dem ist zu entgegenzuhalten, dass als Festlegungen des Flächenwidmungsplans, die im Rahmen des oben zitierten § 26 Abs 3 lit a TBO 2011 geltend gemacht werden können, nur jene Widmungskategorien in Frage kommen, die zumindest mittelbar Regelungen über Immissionen treffen. Dies trifft auf die Widmungen Wohngebiet, gemischtes Wohngebiet und Mischgebiet zu – vgl dazu die §§ 38 Abs 1 und 2 sowie 40 Abs 1 TBO 2011. Das vorliegende Projekt entsteht jedoch im Gewerbe- und Industriegebiet, weshalb allfällige Widersprüche von Nachbarn nicht geltend gemacht werden können. Den diesbezüglichen Beschwerdeausführungen des Beschwerdeführers konnte daher kein Erfolg beschieden sein.Der Beschwerdeführer führt aus, dass das gegenständliche Vorhaben mit den Festlegungen des Flächenwidmungsplans, mit welchen ein Immissionsschutz verbunden sei, nicht in Einklang zu bringen sei. Dem ist zu entgegenzuhalten, dass als Festlegungen des Flächenwidmungsplans, die im Rahmen des oben zitierten Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 geltend gemacht werden können, nur jene Widmungskategorien in Frage kommen, die zumindest mittelbar Regelungen über Immissionen treffen. Dies trifft auf die Widmungen Wohngebiet, gemischtes Wohngebiet und Mischgebiet zu – vergleiche dazu die Paragraphen 38, Absatz eins und 2 sowie 40 Absatz eins, TBO 2011. Das vorliegende Projekt entsteht jedoch im Gewerbe- und Industriegebiet, weshalb allfällige Widersprüche von Nachbarn nicht geltend gemacht werden können. Den diesbezüglichen Beschwerdeausführungen des Beschwerdeführers konnte daher kein Erfolg beschieden sein.
  28. b)Situierung des WCs In Bezug auf das im Erdgeschoss geplante WC bringt der Beschwerdeführer vor, dass sich dieses innerhalb der Mindestabstandsfläche befinde. Hiezu ist auf die Bemaßung des in den Antragsunterlagen enthaltenen Grundrisses zu verweisen. Demnach beträgt der Abstand des WCs von der gemeinsamen Grundstücksgrenze 405 cm. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs folgt, dass es sich bei einem Grundriss um die „senkrechte Projektion eines Gegenstandes auf eine waagrechte Ebene“ handelt. Bei der Feststellung des Abstands zur Grundgrenze, welche auf ebendiese Ebene projiziert wird, ist darum das dem Grundriss zu entnehmende Maß entscheidend. In Anbetracht der Tatsache, dass die gegenständliche Maßangabe eindeutig aus dem Plan entnommen werden und im Übrigen anhand des Maßstabs problemlos verifiziert werden kann, sind weitere im Abstandsbereich ersichtlich gemachte Maße entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers jedenfalls unbeachtlich.
  29. c)Zulässigkeit der in der Mindestabstandsfläche geplanten Räumlichkeiten nach § 6 Abs 3 lit a TBO 2011
  30. c)Zulässigkeit der in der Mindestabstandsfläche geplanten Räumlichkeiten nach Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 Weiters bezweifelt der Beschwerdeführer, dass es sich bei dem im Mindestabstand zu errichtenden Bauteil um eine bauliche Anlage iSd § 6 Abs 3 lit a TBO 2011 handle, welche „ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren“ diene. Darauf weise insbesondere die geplante Größe des Technikraums hin, außerdem die Tatsache, dass eine Tür ins Freie und eine WC-Anlage vorgesehen seien. Dazu ist festzuhalten, dass das Bauvorhaben ein Projektgenehmigungsverfahren ist. Selbst wenn eine Umgehung, nämlich die Verwendung von Teilen der Anlage zu anderen als im Projekt angegebenen Zwecken, zu befürchten wäre, würde nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs ein Vorhaben dadurch nicht unzulässig. In Hinblick auf die Beurteilung, ob es sich bei den fraglichen Räumlichkeiten um bauliche Anlagen iSd § 6 Abs 3 lit a TBO 2011 handelt, ist daher rein auf die vom Bauwerber vorgelegten Planunterlagen und insbesondere auf die mit Schreiben vom 17.3.2014 ergänzte Baubeschreibung abzustellen. Demnach dienen die im Grundriss mit "Technik“ bezeichneten, in der Mindestabstandsfläche zur Grundgrenze des Beschwerdeführers situierten Räume der Unterbringung von Armaturen, Wechselrichter-Verteilerkasten, Speicherplätzen für die vorhandene Photovoltaikanlage in der Dachebene, Warmwasserboilern zur Aufbereitung des Warmwassers mit der dazugehörigen Technik sowie der Luftwärmepumpentechnik und damit „ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren“ iSd § 6 Abs 3 lit a TBO 2011.Weiters bezweifelt der Beschwerdeführer, dass es sich bei dem im Mindestabstand zu errichtenden Bauteil um eine bauliche Anlage iSd Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 handle, welche „ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren“ diene. Darauf weise insbesondere die geplante Größe des Technikraums hin, außerdem die Tatsache, dass eine Tür ins Freie und eine WC-Anlage vorgesehen seien. Dazu ist festzuhalten, dass das Bauvorhaben ein Projektgenehmigungsverfahren ist. Selbst wenn eine Umgehung, nämlich die Verwendung von Teilen der Anlage zu anderen als im Projekt angegebenen Zwecken, zu befürchten wäre, würde nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs ein Vorhaben dadurch nicht unzulässig. In Hinblick auf die Beurteilung, ob es sich bei den fraglichen Räumlichkeiten um bauliche Anlagen iSd Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 handelt, ist daher rein auf die vom Bauwerber vorgelegten Planunterlagen und insbesondere auf die mit Schreiben vom 17.3.2014 ergänzte Baubeschreibung abzustellen. Demnach dienen die im Grundriss mit "Technik“ bezeichneten, in der Mindestabstandsfläche zur Grundgrenze des Beschwerdeführers situierten Räume der Unterbringung von Armaturen, Wechselrichter-Verteilerkasten, Speicherplätzen für die vorhandene Photovoltaikanlage in der Dachebene, Warmwasserboilern zur Aufbereitung des Warmwassers mit der dazugehörigen Technik sowie der Luftwärmepumpentechnik und damit „ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren“ iSd Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, TBO 2011. In Bezug auf das WC, welches dem Beschwerdeführer zu Folge in Verbindung mit dem Technikraum stehe und die Zulässigkeit des Letzteren nach § 6 Abs 3 lit a TBO 2011 hindere, ist folgendes festzuhalten: Der Verwaltungsgerichtshof sieht es als zulässig an, dass teilweise im Mindestabstandsbereich situierte bauliche Anlagen geteilt werden und in weiterer Folge der Bereich, welcher außerhalb des Mindestabstandsbereichs liegt, zu anderen als den nach § 6 Abs 3 lit a TBO 2011 zulässigen Zwecken genutzt wird. Dabei stellt er darauf ab, dass die innerhalb des Mindestabstandsbereichs situierte bauliche Anlage ihre Selbstständigkeit nicht verlieren darf wie beispielsweise durch eine überdimensionierte Verbindung mit dem neu geschaffenen Aufenthaltsraum. Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof einem – nach Abtrennung – verbleibenden Raum in der Breite von 67 cm, auch auf Grund fehlender Belichtung und in Ermangelung eines eigenen Zugangs, die Qualifikation gemäß § 6 Abs 3 lit a TBO 2011 abgesprochen. In Anlehnung an diese Rechtsprechung kann festgestellt werden, dass der geplante Technikraum die erforderliche Selbstständigkeit aufweist – er ist in Ausführung und Dimension für den angegebenen Zweck jedenfalls geeignet. Dass der Technikraum eine Tür nach außen aufweist, unterstreicht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers noch dessen Selbstständigkeit. Eine unzulässige Ausdehnung von Aufenthaltsräumen (hier des WC-Bereichs, welcher durch eine Tür in der Standardbreite von 90 cm erreichbar ist) in die Mindestabstandsflächen hinein findet im vorliegenden Fall nicht statt. Die Ausführung des geplanten WCs außerhalb der Mindestabstandsfläche hindert demnach nicht die Qualifikation des Technikraums als bauliche Anlage im Sinne des § 6 Abs 3 lit a TBO 2011.In Bezug auf das WC, welches dem Beschwerdeführer zu Folge in Verbindung mit dem Technikraum stehe und die Zulässigkeit des Letzteren nach Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 hindere, ist folgendes festzuhalten: Der Verwaltungsgerichtshof sieht es als zulässig an, dass teilweise im Mindestabstandsbereich situierte bauliche Anlagen geteilt werden und in weiterer Folge der Bereich, welcher außerhalb des Mindestabstandsbereichs liegt, zu anderen als den nach Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 zulässigen Zwecken genutzt wird. Dabei stellt er darauf ab, dass die innerhalb des Mindestabstandsbereichs situierte bauliche Anlage ihre Selbstständigkeit nicht verlieren darf wie beispielsweise durch eine überdimensionierte Verbindung mit dem neu geschaffenen Aufenthaltsraum. Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof einem – nach Abtrennung – verbleibenden Raum in der Breite von 67 cm, auch auf Grund fehlender Belichtung und in Ermangelung eines eigenen Zugangs, die Qualifikation gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 abgesprochen. In Anlehnung an diese Rechtsprechung kann festgestellt werden, dass der geplante Technikraum die erforderliche Selbstständigkeit aufweist – er ist in Ausführung und Dimension für den angegebenen Zweck jedenfalls geeignet. Dass der Technikraum eine Tür nach außen aufweist, unterstreicht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers noch dessen Selbstständigkeit. Eine unzulässige Ausdehnung von Aufenthaltsräumen (hier des WC-Bereichs, welcher durch eine Tür in der Standardbreite von 90 cm erreichbar ist) in die Mindestabstandsflächen hinein findet im vorliegenden Fall nicht statt. Die Ausführung des geplanten WCs außerhalb der Mindestabstandsfläche hindert demnach nicht die Qualifikation des Technikraums als bauliche Anlage im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, TBO 2011. Wie oben gezeigt, weichen die geplanten Technikräume in den vom Beschwerdeführer kritisierten Punkten nicht von den Vorgaben des § 6 Abs 3 lit a TBO 2011 ab. Der von der belangten Behörde vertretenen Rechtsansicht, dass diese in der Mindestabstandsfläche errichtet werden dürfen, ist daher zuzustimmen.Wie oben gezeigt, weichen die geplanten Technikräume in den vom Beschwerdeführer kritisierten Punkten nicht von den Vorgaben des Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 ab. Der von der belangten Behörde vertretenen Rechtsansicht, dass diese in der Mindestabstandsfläche errichtet werden dürfen, ist daher zuzustimmen.
  31. d)Abspruch über nicht projektierte Räumlichkeiten Wenn der Beschwerdeführer ausführt, im erstinstanzlichen Bescheid sei über nicht projektierte Räumlichkeiten abgesprochen worden, ist dem zu entgegnen, dass es der Verwaltungsgerichtshof als zulässig erachtet, im Spruch eines Bescheids auf außerhalb des Bescheids gelegene Schriftstücke oder Pläne Bezug zu nehmen, sodass letztere in den normativen Bescheid integriert werden. § 1 Abs 1 Planunterlagenverordnung wiederum ist zu entnehmen, dass dem Bauansuchen für einen Neubau von Gebäuden jedenfalls eine Baubeschreibung anzuschließen ist. Eine solche ist im Baugesuch vom 12.8.2013 inkludiert. Im Spruch des erstinstanzlichen Bescheids wird die Baubewilligung für das Bauvorhaben, „nach Maßgabe der einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Planunterlagen und der Baubeschreibung“ erteilt. In Hinblick auf die obigen Ausführungen lässt dieser Spruch keine Unklarheiten offen – andere Elemente des Bescheids, wie insbesondere die Begründung aber auch die Präambel, dürfen zu dessen Auslegung daher nicht herangezogen werden. Dies ergibt sich eindeutig aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, welcher die Heranziehung der Begründung zur Auslegung nur eines unklaren Spruchs für zulässig erachtet. Eben so wenig darf nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs die Begründung eines Bescheids zur Ergänzung seines Spruchs herangezogen werden, was für den vorliegenden Fall bedeutet, dass die in der Präambel des erstinstanzlichen Bescheids enthaltene „Baubeschreibung“ keine normative Wirkung entfalten kann.Wenn der Beschwerdeführer ausführt, im erstinstanzlichen Bescheid sei über nicht projektierte Räumlichkeiten abgesprochen worden, ist dem zu entgegnen, dass es der Verwaltungsgerichtshof als zulässig erachtet, im Spruch eines Bescheids auf außerhalb des Bescheids gelegene Schriftstücke oder Pläne Bezug zu nehmen, sodass letztere in den normativen Bescheid integriert werden. Paragraph eins, Absatz eins, Planunterlagenverordnung wiederum ist zu entnehmen, dass dem Bauansuchen für einen Neubau von Gebäuden jedenfalls eine Baubeschreibung anzuschließen ist. Eine solche ist im Baugesuch vom 12.8.2013 inkludiert. Im Spruch des erstinstanzlichen Bescheids wird die Baubewilligung für das Bauvorhaben, „nach Maßgabe der einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Planunterlagen und der Baubeschreibung“ erteilt. In Hinblick auf die obigen Ausführungen lässt dieser Spruch keine Unklarheiten offen – andere Elemente des Bescheids, wie insbesondere die Begründung aber auch die Präambel, dürfen zu dessen Auslegung daher nicht herangezogen werden. Dies ergibt sich eindeutig aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, welcher die Heranziehung der Begründung zur Auslegung nur eines unklaren Spruchs für zulässig erachtet. Eben so wenig darf nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs die Begründung eines Bescheids zur Ergänzung seines Spruchs herangezogen werden, was für den vorliegenden Fall bedeutet, dass die in der Präambel des erstinstanzlichen Bescheids enthaltene „Baubeschreibung“ keine normative Wirkung entfalten kann.
  32. e)Abweisung der Beweisanträge des Beschwerdeführers Die in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge waren abzuweisen, da sie sich mit einem Beweisthema befassen, welches in Ermangelung eines diesbezüglichen Nachbarrechts nicht von Relevanz ist. Hierzu ist auf Punkt IIa zu verweisen, in welchem ausführlich dargelegt ist, weshalb der Beschwerdeführer die Festlegungen des Flächenwidmungsplans im vorliegenden Fall nicht geltend machen kann.Die in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge waren abzuweisen, da sie sich mit einem Beweisthema befassen, welches in Ermangelung eines diesbezüglichen Nachbarrechts nicht von Relevanz ist. Hierzu ist auf Punkt römisch zwei a zu verweisen, in welchem ausführlich dargelegt ist, weshalb der Beschwerdeführer die Festlegungen des Flächenwidmungsplans im vorliegenden Fall nicht geltend machen kann. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichts-hofes in Wien einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen. Das erkennende Gericht hat sich auch an die aufgezeigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehalten. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerald Schaber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.42.0619.4

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