← Österreich

{'item': 'LVwG-2014/42/1129-4'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum15.01.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/42/1129-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

§§ 48

, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter, a) im Gewerbe- und Industriegebiet und im Kerngebiet das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum übrigen Bauland, zum Freiland,

Paragraphen 48, 48 a, 49, 49 b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,

  1. b)im übrigen Bauland, auf Sonderflächen nach den §§ 48, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 und auf Vorbehaltsflächen das 0,6fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter,
  2. b)im übrigen Bauland, auf Sonderflächen nach den Paragraphen 48, 48 a, 49, 49 b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 und auf Vorbehaltsflächen das 0,6fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter,
  3. c)auf Sonderflächen nach den §§ 43 bis 47, 49a, 50 und 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland außer zum Gewerbe- und Industriegebiet und Kerngebiet,

§§ 48

, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter, c) auf Sonderflächen nach den Paragraphen 43 bis 47, 49 a, 50 und 50 a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland außer zum Gewerbe- und Industriegebiet und Kerngebiet,

Paragraphen 48, 48 a, 49, 49 b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter, d) im Freiland das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland,

§§ 48

, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter, d) im Freiland das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland,

Paragraphen 48, 48 a, 49, 49 b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter, beträgt. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung der Abstände nach lit. a bis d vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen.beträgt. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung der Abstände nach Litera a bis d vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen.

(2)Bei der Berechnung der Mindestabstände nach Abs. 1 bleiben außer Betracht und dürfen innerhalb der entsprechenden Mindestabstandsflächen errichtet werden:
(2)Bei der Berechnung der Mindestabstände nach Absatz eins, bleiben außer Betracht und dürfen innerhalb der entsprechenden Mindestabstandsflächen errichtet werden:
  1. a)untergeordnete Bauteile, sofern sie nicht mehr als 1,50 m in die Mindestabstandsflächen ragen und ein ausreichender Brandschutz zum angrenzenden Grundstück gewährleistet ist;
  2. b)Fänge sowie Dachkapfer bis zu einer Länge von insgesamt 33 v. H. der Wandlänge auf der betreffenden Gebäudeseite und bis zu einer Höhe von 1,40 m, wobei vom lotrechten Abstand zwischen dem untersten Schnittpunkt des Dachkapfers mit der Dachhaut und dem höchsten Punkt des Dachkapfers auszugehen ist.
(3)Folgende bauliche Anlagen oder Bauteile dürfen in die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden:
  1. a)oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen und deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen, einschließlich der Zufahrten; oberirdische bauliche Anlagen, die dem Schutz von Tieren dienen, dürfen in den Mindestabstandsflächen auch keine sonstigen Öffnungen ins Freie aufweisen; die Ausstattung von oberirdischen baulichen Anlagen mit begehbaren Dächern ist nur zulässig, wenn diese höchstens 1,50 m über dem anschließenden Gelände liegen oder wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt; begehbare Dächer dürfen mit einer höchstens 1 m hohen Absturzsicherung ausgestattet sein;
  2. b)Pergolen und dergleichen, sofern deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, sonstige überwiegend offene oberirdische bauliche Anlagen, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, wie Terrassen und dergleichen, sowie offene Schwimmbecken;
  3. c)Stützmauern, Geländer, Brüstungen, Einfriedungen und dergleichen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, im Gewerbe- und Industriegebiet bis zu einer Höhe von insgesamt 2,80 m, jeweils vom höheren anschließenden Gelände gemessen, außer der betroffene Nachbar stimmt einer größeren Höhe nachweislich zu;
  4. d)Stellplätze einschließlich der Zufahrten;
  5. e)unterirdische bauliche Anlagen, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen;
  6. f)Flutlichtanlagen und sonstige Beleuchtungseinrichtungen mit Zustimmung des betroffenen Nachbarn.“ § 2 Abs 11 TBO 2011 lautet:Paragraph 2, Absatz 11, TBO 2011 lautet: „§ 2 Begriffsbestimmungen (…)
(11)Die mittlere Wandhöhe ist der Abstand zwischen dem Niveau des an ein Gebäude anschließenden Geländes und dem Schnitt der äußeren Wandfläche mit der Dachhaut, wobei Höhenunterschiede, die sich aus der Neigung einer Dachfläche bzw. des anschließenden Geländes ergeben, bis insgesamt höchstens 3 m gemittelt werden. Übersteigt die Neigung einer Dachfläche den Winkel von 45°, so ist dieser Schnitt unter der Annahme zu ermitteln, dass die Dachneigung 45° beträgt, wobei vom höchsten Punkt jener Dachfläche auszugehen ist, deren Neigung den Winkel von 45° übersteigt. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen. (…)“ A) Parteistellung der Beschwerdeführer: Im vorliegenden Beschwerdefall wurde über Antrag des Herrn AA, Adresse, **** Z, ein Bauverfahren auf der Grundlage der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 187/2014, durchgeführt.Im vorliegenden Beschwerdefall wurde über Antrag des Herrn AA, Adresse, **** Z, ein Bauverfahren auf der Grundlage der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 187 aus 2014,, durchgeführt. Die Frage, welchen Personen in einem Bauverfahren Parteistellung zukommt, wird in § 26 TBO 2011 geregelt. Diese Gesetzesbestimmung lautet wie folgt:Die Frage, welchen Personen in einem Bauverfahren Parteistellung zukommt, wird in Paragraph 26, TBO 2011 geregelt. Diese Gesetzesbestimmung lautet wie folgt: „§ 26 Parteien
(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
  1. a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
  2. b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
  1. a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
  2. b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
  3. c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
  4. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  5. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  6. e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
  7. e)der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
  8. f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Absatz 3, Litera a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(5)...“ Der Beschwerdeführer BB ist Eigentümer des nördlich unmittelbar an das verfahrensgegenständliche Grundstück angrenzenden Grundstücks Nr. ***1/3, KG **** Y und daher als Nachbar gemäß § 26 Abs. 3 TBO 2011 Partei des Verfahrens.Der Beschwerdeführer BB ist Eigentümer des nördlich unmittelbar an das verfahrensgegenständliche Grundstück angrenzenden Grundstücks Nr. ***1/3, KG **** Y und daher als Nachbar gemäß Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 Partei des Verfahrens. Demgemäß kommt dem Beschwerdeführer die Berechtigung nach § 26 Abs 3 TBO 2011 zu, die Nichteinhaltung der bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften gemäß § 26 Abs 3 lit a bis lit f TBO 2011 geltend zu machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen.Demgemäß kommt dem Beschwerdeführer die Berechtigung nach Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 zu, die Nichteinhaltung der bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Litera a bis Litera f, TBO 2011 geltend zu machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dabei das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Vor dem Hintergrund der vorhergehenden Ausführungen zu den Nachbarschaftsrechten der Beschwerdeführer und mit Blick auf den Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichts Tirol, welcher nach § 27 VwGVG auf das Beschwerdevorbringen beschränkt ist, ergibt sich nunmehr zu den Beschwerdepunkten der Rechtsmittelwerbers Folgendes:Vor dem Hintergrund der vorhergehenden Ausführungen zu den Nachbarschaftsrechten der Beschwerdeführer und mit Blick auf den Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichts Tirol, welcher nach Paragraph 27, VwGVG auf das Beschwerdevorbringen beschränkt ist, ergibt sich nunmehr zu den Beschwerdepunkten der Rechtsmittelwerbers Folgendes: Der Beschwerdeführer erachtet sich grundsätzlich schon darin beschwert, dass der Bauwerber die im Abstandsbereich zum Beschwerdeführer geplante Garage mit Lagerraum mit einem ansteigenden Dach (Pultdach) versehen will. In der Tiroler Bauordnung fände sich keine Norm, die dies zuließe. Diesem Beschwerdevorbringen ist kurzum entgegenzuhalten, dass die Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 dies aber auch nicht ausschließen. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer aber jedenfalls durch eine falsche Berechnung der mittleren Wandhöhe der seinem Grundstück zugewandten Seite der Garage bzw. des Lagerraumes beschwert, weil in diese Berechnung der höchste Punkt des Pultdaches im Abstandsbereich nicht miteinbezogen worden wäre. Bei richtiger Berechnung der mittleren Wandhöhe wäre demnach die Garage bzw. der Lagerraum aufgrund der Pultdachausführung zu hoch und im Abstandsbereich unzulässig. Auch dieses Beschwerdevorbringen geht ins Leere. Unstrittig ist, dass der Bauwerber eine im Abstandsbereich zum Grundstück des Beschwerdeführers geplante Garage mit Lagerraum mit einem 45 Grad nicht übersteigenden Pultdach versehen will, welches an seinem höchsten Punkt im Abstandsbereich eine Höhe von über 2,80 m erreicht. Unstrittig ist auch, dass § 6 Abs 3 lit a TBO 2011 die im vorliegenden Fall geplante Errichtung einer Garage samt Lagerraum in der Mindestabstandsfläche zum Beschwerdeführer grundsätzlich zulässt, weil diese ausschließlich dem Schutz von Sachen dient und auch die weiteren in § 6 Abs 3 TBO 2011 normierten Voraussetzungen - die Einhaltung der maximalen mittleren Wandhöhe einmal ausgenommen - eingehalten werden.Unstrittig ist auch, dass Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 die im vorliegenden Fall geplante Errichtung einer Garage samt Lagerraum in der Mindestabstandsfläche zum Beschwerdeführer grundsätzlich zulässt, weil diese ausschließlich dem Schutz von Sachen dient und auch die weiteren in Paragraph 6, Absatz 3, TBO 2011 normierten Voraussetzungen - die Einhaltung der maximalen mittleren Wandhöhe einmal ausgenommen - eingehalten werden. Die mittlere Wandhöhe bzw. deren Berechnung ergibt sich aus § 2 Abs 11 in Verbindung mit § 6 Abs 3 lit a TBO
  1. Demnach ist bei der Berechnung der mittleren Wandhöhe der Abstand zwischen dem Niveau des an ein Gebäude anschließenden Geländes und dem Schnitt der äußeren Wandfläche mit der Dachhaut heranzuziehen, wobei Höhenunterschiede, die sich aus der Neigung einer Dachfläche bzw. des anschließenden Geländes ergeben, bis insgesamt höchstens 3 m zu mitteln sind. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass bei Ausführung einer parallel zur Grundstücksgrenze ansteigenden Dachhaut – eine derartige Pultdachkonstruktion ist im vorliegenden Fall geplant - der höchste Punkt des Pultdaches im Abstandsbereich in die Berechnung der mittleren Wandhöhe miteinzubeziehen wäre.Die mittlere Wandhöhe bzw. deren Berechnung ergibt sich aus Paragraph 2, Absatz 11, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, TBO
  2. Demnach ist bei der Berechnung der mittleren Wandhöhe der Abstand zwischen dem Niveau des an ein Gebäude anschließenden Geländes und dem Schnitt der äußeren Wandfläche mit der Dachhaut heranzuziehen, wobei Höhenunterschiede, die sich aus der Neigung einer Dachfläche bzw. des anschließenden Geländes ergeben, bis insgesamt höchstens 3 m zu mitteln sind. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass bei Ausführung einer parallel zur Grundstücksgrenze ansteigenden Dachhaut – eine derartige Pultdachkonstruktion ist im vorliegenden Fall geplant - der höchste Punkt des Pultdaches im Abstandsbereich in die Berechnung der mittleren Wandhöhe miteinzubeziehen wäre. Die konkrete Berechnung der mittleren Wandhöhe hat durch einen hochbautechnischen Sachverständigen zu erfolgen. Der hochbautechnische Sachverständige Ing. CC kam in der mündlichen Verhandlung vor Gericht am 05.11.2014 zum Ergebnis, dass die mittlere Wandhöhe des Zubaus zum Grundstück des Beschwerdeführers gewandt 2,749 m beträgt. Er hat die Methode der Berechnung für das Gericht nachvollziehbar dargelegt. Sie entspricht den obangeführten gesetzlichen Vorgaben. Damit steht aber auch fest, dass die geplante Ausführung der Garage samt Lagerraum im Abstandsbereich nach den baurechtlichen Vorschriften zulässig ist. Dem Beschwerdebegehren konnte daher kein Erfolg beschieden sein. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zu lösende Rechtsfrage betraf die Auslegung des Begriffes „mittlere Wandhöhe“ im § 6 Abs 3 lit a TBO
  3. Dieser Begriff ist im § 2 Abs 11 TBO 2011 bestimmt und diese Gesetzesbestimmung ist wiederum aus Sicht des Gerichtes unzweideutig auslegbar.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zu lösende Rechtsfrage betraf die Auslegung des Begriffes „mittlere Wandhöhe“ im Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, TBO
  4. Dieser Begriff ist im Paragraph 2, Absatz 11, TBO 2011 bestimmt und diese Gesetzesbestimmung ist wiederum aus Sicht des Gerichtes unzweideutig auslegbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerald Schaber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.42.1129.4

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.