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{'item': 'LVwG-2015/16/0030-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum15.01.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/16/0030-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christoph Lehne über die Beschwerde des Herrn A A, S, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 11.12.2014, Zl ****, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
  2. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Aktenvorgang:römisch eins. Sachverhalt, Aktenvorgang: Aufgrund einer Kennzeichenanzeige wegen einer mobilen Lasermessung am 20.05.2014 um 22.19 Uhr wurde eine Anfrage zur Lenkerbekanntgabe am 14.08.2014 an den Zulassungsbesitzer versendet. Dieser bezeichnete sich als Lenker zum Tatzeitpunkt. In der Folge erließ die Bezirkshauptmannschaft T eine Strafverfügung wegen einer Übertretung nach § 52 lit a Z 10a StVO 1960, wobei höchstzulässige Geschwindigkeit von 40 km/h um 12 km/h überschritten worden wäre. Der Lenker erhielt eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,--, Ersatzarrest von 23 Stunden. Aufgrund einer Kennzeichenanzeige wegen einer mobilen Lasermessung am 20.05.2014 um 22.19 Uhr wurde eine Anfrage zur Lenkerbekanntgabe am 14.08.2014 an den Zulassungsbesitzer versendet. Dieser bezeichnete sich als Lenker zum Tatzeitpunkt. In der Folge erließ die Bezirkshauptmannschaft T eine Strafverfügung wegen einer Übertretung nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO 1960, wobei höchstzulässige Geschwindigkeit von 40 km/h um 12 km/h überschritten worden wäre. Der Lenker erhielt eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,--, Ersatzarrest von 23 Stunden. Der Lenker wandte sich mit folgendem E-Mail vom
  5. August 2014 an die Behörde: „Guten Tag Frau G! Wie telefonisch besprochen, bräuchte ich bezüglich der Strafverfügung noch einige Informationen:
  6. Wie wurde die Messung durchgeführt?
  7. Wann wurde das Gerät vor der Messung das letzte Mal justiert?
  8. Beweisfoto mit genauen Messdaten. Bitte den Schriftverkehr mit eingeschriebenem Brief oder E-Mail damit es keine Missverständnisse bezüglich der Zustellung gibt.“ In der Folge ließ sich die Bezirkshauptmannschaft T das Lichtbild und den Eichschein zu der gegenständlichen Messung übermitteln. Mit Schreiben vom 17.11.2014 wurde der Lenker ersucht mitzuteilen, ob sein Schreiben vom 28.08.2014 als Einspruch gegen die Strafverfügung zu werten sei. Hiefür werde eine Frist von zwei Wochen gewährt. Sollte der Aufforderung nicht innerhalb der Frist entsprochen werden, werde das Schreiben gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen. In der Folge ließ sich die Bezirkshauptmannschaft T das Lichtbild und den Eichschein zu der gegenständlichen Messung übermitteln. Mit Schreiben vom 17.11.2014 wurde der Lenker ersucht mitzuteilen, ob sein Schreiben vom 28.08.2014 als Einspruch gegen die Strafverfügung zu werten sei. Hiefür werde eine Frist von zwei Wochen gewährt. Sollte der Aufforderung nicht innerhalb der Frist entsprochen werden, werde das Schreiben gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Eine Beantwortung dieses Schreibens erfolgte nicht. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.12.2014, Zl ****, wies die belangte Behörde das Schreiben des Lenkers vom 28.08.2014, Zl ****, gemäß § 13 Abs 3 AVG zurück. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.12.2014, Zl ****, wies die belangte Behörde das Schreiben des Lenkers vom 28.08.2014, Zl ****, gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurück. Sie verwies darauf, dass ihrem Verbesserungsauftrag nicht Folge geleistet worden wäre. Der angefochtene Bescheid wurde am 18.12.2014 zugestellt und der Lenker hat noch am selben Tag Beschwerde gegen den Bescheid erhoben. Er legte dar, dass er kein Schreiben bekommen habe. Er bitte, ihm ausschließlich registrierte Briefsendungen oder E-Mails zu senden. Er betrachte das Schreiben (den Bescheid) als gegenstandslos, da er nicht wisse, worum es sich bei der Briefsendung vom November gehandelt habe. Er ersuche ihm das Schreiben vom 17.11.2014 nochmals zuzustellen. Der gegenständliche formfreie Schriftsatz ist als gültiger Beschwerdeschriftsatz aufzufassen. Der Lenker gibt damit zu Protokoll, dass ihm kein Schreiben zugegangen wäre, das eine Frist ausgelöst hatte. Insofern macht er eine Rechtswidrigkeit geltend. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: „§ 13 Abs 1, 2 und 3 AVG 1991:„§ 13 Absatz eins, 2 und 3 AVG 1991:

(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(2)Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. § 13a AVG 1991:Paragraph 13 a, AVG 1991: Die Behörde hat Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren.“ Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdevorbringen schon insoweit Folge zu geben ist, als die Behörde ihre Sendung nicht nachweislich zustellen hat lassen und daher kein Nachweis einer erfolgten Zustellung vorliegt. Wenn die Behörde der Auffassung ist, ein Anbringung weise in inhaltlicher Hinsicht einen Mangel auf, der sie daran hindert, es in Verhandlung zu nehmen, sich dieser Mangel aber durch eine klarstellende Erklärung der Partei beheben lässt, so trifft sie die Verpflichtung der Partei im Ermittlungsverfahren gemäß § 37 AVG Gelegenheit zur Geltendmachung der erklärenden Umstände zur Wahrung ihrer Recht zu geben. Wenn die Behörde der Auffassung ist, ein Anbringung weise in inhaltlicher Hinsicht einen Mangel auf, der sie daran hindert, es in Verhandlung zu nehmen, sich dieser Mangel aber durch eine klarstellende Erklärung der Partei beheben lässt, so trifft sie die Verpflichtung der Partei im Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 37, AVG Gelegenheit zur Geltendmachung der erklärenden Umstände zur Wahrung ihrer Recht zu geben. Im Zweifel muss davon ausgegangen werden, dass eine Partei nicht einen von vornherein sinnlosen Antrag stellt (VwGH 23.10.20002, 99/12/0039). Wenn überhaupt hätte die Behörde nur eine Anfrage an die Partei stellen müssen, ob ihr Schreiben als Einspruch zu werten ist bzw. dass sie einen solchen annimmt, wenn dieser Auffassung nicht binnen 14 Tagen widersprochen wird. Die Angabe des Lenkers richtet sich nämlich eindeutig gegen einen möglichen Schuldspruch, da er Zweifel an den Beweisen für die Geschwindigkeitsmessung hat. Die Beweismittel sind dem Lenker auch noch gar nicht zur Kenntnis gebracht worden. Da die Voraussetzungen für eine Zurückweisung wegen eines Formmangels weder materiell noch formell vorlagen, ist der angefochtene Bescheid aufzuheben. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Rechtsprechung zu § 13 Abs 3 AVG 1991 des VwGH wurde eingehalten. Dies ist auch nicht als uneinheitlich zu betrachte. Außerdem liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor. Die Rechtsprechung zu Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1991 des VwGH wurde eingehalten. Dies ist auch nicht als uneinheitlich zu betrachte. Außerdem liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christoph Lehne (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.16.0030.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.