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{'item': 'LVwG-2014/19/0967-11'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum16.01.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/19/0967-11 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides der Passus „und des gleichzeitig abgenommenen Senders“ zu entfallen hat.1.

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides der Passus „und des gleichzeitig abgenommenen Senders“ zu entfallen hat. Bei der angewendeten Gesetzesbestimmung hat es anstelle von „§ 30 Z. 8“ „§ 30 Abs 8“ zu lauten. Bei der angewendeten Gesetzesbestimmung hat es anstelle von „§ 30 Ziffer 8, „§ 30 Absatz 8, zu lauten. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG in Verbindung mit Art 133 Abs 4 B-VG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit EMail vom 23.09.2013 hat Herr A A die Rückgabe des am 20.09.2013 nach § 37 Tierschutzgesetz abgenommenen B B beantragt.Mit EMail vom 23.09.2013 hat Herr A A die Rückgabe des am 20.09.2013 nach Paragraph 37, Tierschutzgesetz abgenommenen B B beantragt. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bürgermeisterin der Stadt V Herrn A A die Zustimmung für die beantragte Ausfolgung des am 20.09.2013 abgenommenen Greifvogels, einem amerikanischen Wüstenbussard, und des gleichzeitig abgenommenen Senders aufgrund der widerrechtlichen Verhältnisse der Greifvogelhaltung und der unsachgemäßen Anbringung des Senders verweigert. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bürgermeisterin der Stadt römisch fünf Herrn A A die Zustimmung für die beantragte Ausfolgung des am 20.09.2013 abgenommenen Greifvogels, einem amerikanischen Wüstenbussard, und des gleichzeitig abgenommenen Senders aufgrund der widerrechtlichen Verhältnisse der Greifvogelhaltung und der unsachgemäßen Anbringung des Senders verweigert. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer Folgendes aus: „Gegen den Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde Landeshauptstadt V vom 22.1.2014, hinterlegt am 11.2.2014, betreffend die Verweigerung der Ausfolgung des am 20.9.2013 abgenommenen Greifvogels, einem amerikanischen Wüstenbussard und einem gleichzeitig abgenommenen Senders, wird binnen offener Frist die„Gegen den Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde Landeshauptstadt römisch fünf vom 22.1.2014, hinterlegt am 11.2.2014, betreffend die Verweigerung der Ausfolgung des am 20.9.2013 abgenommenen Greifvogels, einem amerikanischen Wüstenbussard und einem gleichzeitig abgenommenen Senders, wird binnen offener Frist die B E S C H W E R D E an das Landesverwaltungsgericht erhoben und stellt Herr A A durch seine ausgewiesenen Vertreter den A N T R A G der Landesverwaltungsgerichtshof als zuständige Rechtsmittelbehörde möge den Bescheid vom 22.1.2014, Zahl ****, ersatzlos aufheben, in eventu den Bescheid im Sinne des Ausfolgungsantrages betreffend des abgenommenen amerikanischen Wüstenbussards und des abgenommenen Senders abzuändern und gegebenenfalls eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Begründung: Der Bescheid der erstinstanzlichen Behörde ist nicht nur mangelhaft, sondern falsch. So wird hinsichtlich der vom Gesetz verlangten begründeten ungünstigen Prognose in der rechtlichen Begründung lediglich ausgeführt, dass aufgrund der Ausführung des Falkners C und des (nicht von der Behörde selber) durchgeführten Lokalaugenscheines vom 8.10.2013 die vorsätzlich unsachgemäße Anbringung des Senders am Vogel bei ordnungsgemäßen Tierhaltung nicht zu erwarten sei. Diesbezüglich ist auszuführen, dass der Falkner C keine sachverständige Person ist und daher seine Ausführungen nicht Grundlage eines behördlichen Bescheides darstellen können, obgleich seitens der Behörde seine Ausführungen als die eines Sachverständigen und nicht die Ausführungen eines allfälligen Zeugen verwendet werden. Darüber hinaus hat Herr C, wie sich aus einem anderen Verfahren bereits ergeben hat, ganz offensichtlich persönliche Vorurteile gegenüber dem Antragsteller, weshalb schon aus diesem Grunde seine Ausführungen nicht als glaubwürdig zu betrachten sind. Dass er auch kein Sachverständiger ist, zeigten schon seine eigenen Ausführungen, in denen er unter anderem ausführt, dass der gegenständlich zur Anwendung gebrachte Sender grundsätzlich als Rucksacksender am Vogel angebracht wird. Ein Sachverständiger hätte festgestellt, dass schon aufgrund des Zustandes des Vogels eine derartige Befestigung nicht fachgemäß gewesen wäre. Auch die Unterbringung des gegenständlichen Vogels in den Volieren des Herrn C, wie sich aus den behördlichen Lichtbildern ergibt, zeigt die Fragwürdigkeit der Verwendung dieses Falkners für behördliche Erhebungen. Es ist nicht einmal nachvollziehbar, wie die Volieren des Herrn C überhaupt bewilligt werden konnten, da diese, abgesehen davon, dass sie in einer Metallausführung und diese nicht fachgemäß ausgeführt sind, unter anderem direkt neben Glasmüllbehältem aufgestellt sind, welche ebenso wie die direkt vor den Volieren befindliche Straßenlaterne die darin befindlichen Vögel erheblich beeinträchtigt und stört. Die Behörde misst hier offensichtlich mit unterschiedlichem Maße, besonders wenn man die getroffenen Ausführungen des Amtstierarztes zu den Volieren des Herr A A berücksichtigt. Abgesehen davon hat der Antragsteller keineswegs den Telemetriesender vorsätzlich auf die gegenständliche Art und Weise angebracht. Vielmehr hat es sich damals so verhalten und hätte dies ein ordnungsgemäß durchgeführtes Verfahren auch ergeben, dass Herr A A den Telemetriesender ursprünglich mit einem Bellriemen am unteren Ende des Fußes befestigt hatte, als er den Vogel zum Transport nach V in die Transportkiste setzte. In V musste er jedoch feststellen, dass der Vogel den Lederriemen durchgebissen hatte, weshalb er sich eine neue Befestigung überlegen musste.Abgesehen davon hat der Antragsteller keineswegs den Telemetriesender vorsätzlich auf die gegenständliche Art und Weise angebracht. Vielmehr hat es sich damals so verhalten und hätte dies ein ordnungsgemäß durchgeführtes Verfahren auch ergeben, dass Herr A A den Telemetriesender ursprünglich mit einem Bellriemen am unteren Ende des Fußes befestigt hatte, als er den Vogel zum Transport nach römisch fünf in die Transportkiste setzte. In römisch fünf musste er jedoch feststellen, dass der Vogel den Lederriemen durchgebissen hatte, weshalb er sich eine neue Befestigung überlegen musste. Zu diesem Zeitpunkt hatte er den Vogel auf seiner Hand gesichert und zwar mit zwei Geschühriemen. Weiters mit Hilfe eines Lederriemens, an dessen Ende ein Karabiner an den beiden Geschühriemen zur Sicherung des Vogels befestigt war. Damit der Sender nicht verloren geht, hat er diesen zu diesem Zeitpunkt dann an diesen Karabiner angehängt, während er den Vogel präparierte. So wollte er den Sender mit einem Kabelbinder am unteren Ende des Ständers am Geschühriemen befestigen. Bei dieser Manipulation begann er die Riemen auszuhängen und löste dabei von den drei am Handschuh befestigten Riemen aus Versehen nicht den oben angeführten kurzen Lederriemen, an welchem zum Zeitpunkt an einem Karabiner der Sender hing, sondern statt einem beide Sicherungs(Geschüh)riemen, welche ebenfalls am gleichen Karabiner des Handschuhs vor dem gegenständlichen Lederriemen angehängt waren. Bevor Herr A A seinen Irrtum bemerken konnte, sah der Vogel eine Taube wegfliegen, was ihn dazu bewegte, sofort der Taube nachzufliegen. In der Folge fand der Vogel die offensichtlich tote Taube in einem unerreichbaren Bereich der Dachkonstruktion des Tivolistadions und ließ sich auch offensichtlich aufgrund Kröpfung (Speisung) durch die offensichtlich gefundene, jedoch nicht sichtbare tote Taube auch mit Futter nicht mehr zurückholen. Wenn Herrn A A hier diesbezüglich etwas vorzuwerfen ist, dann ist dies allenfalls eine Fahrlässigkeit, jedoch keine Vorsätzlichkeit der Gefährdung des Vogels. Abgesehen davon ist im Bescheid auch die Gefahr der Verletzung des Vogels übermäßig dargestellt, da die Lederschnur, an welchem der Sender befestigt war und welcher eine allfällige Gefährdung dargestellt hätte, keineswegs 70 cm, sondern maximal 10 - 20 cm nach unten hing und eine Gefährdung nicht mit der hohen Wahrscheinlichkeit gegeben war, wie sie von Herrn C geschildert wurde. Auch die Ausführungen des Herrn C betreffend des angeblichen Fehlers des Herrn A A, den gegenständlichen Vogel in Mauserkondition fliegen zu lassen, sind nicht zutreffend. Es ist die gegebene gute soziale Bindung zwischen Herrn A A und seinem Vogel, welche es ihm als Falkner ermöglichte, den Vogel das ganze Jahr zu fliegen und zwar auch in der Mauserkondition. Im gegenständlichen Fall hat die fehlende Rückkehr nichts damit zu tun, dass Herr A A einen Fehler begangen hat, sondern vielmehr damit, dass der Bussard einen toten Vogel an einer noch dazu nicht zugänglichen Stelle fand und dadurch nicht mehr zu einer Rückkehr zu Herrn A A zu bewegen war. Darüber hinaus verweist die Erstbehörde in ihrem Bescheid auf zwei rechtskräftige Verwaltungsstrafverfahren, welche jedoch nicht gegenständlich sind, da davon lediglich die Strafverfügung des Stadtmagistrates V vom 15.11.2011 rechtskräftig ist und diese sich im Wesentlichen auf die nicht eingeholte Genehmigung bezüglich einer Vogelvorführung bezieht und somit nicht einschlägig im Sinne der gegenständlichen gesetzlichen Bestimmung und der entsprechenden Prognosebeurteilung ist. Das Straferkenntnis der BH C vom 28.10.2013 ist jedenfalls zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides nicht rechtskräftig, weshalb dieser Bescheid nicht zu berücksichtigen ist. Auch die behaupteten Anzeigen wegen Tierschutzvergehen sind nicht konkret dargelegt worden bzw. sind diese Herrn A A nicht bekannt, abgesehen vom Verfahren eben wegen dieses Vorfalls, was jedoch nicht zusätzlich als Belastung angeführt werden kann.Darüber hinaus verweist die Erstbehörde in ihrem Bescheid auf zwei rechtskräftige Verwaltungsstrafverfahren, welche jedoch nicht gegenständlich sind, da davon lediglich die Strafverfügung des Stadtmagistrates römisch fünf vom 15.11.2011 rechtskräftig ist und diese sich im Wesentlichen auf die nicht eingeholte Genehmigung bezüglich einer Vogelvorführung bezieht und somit nicht einschlägig im Sinne der gegenständlichen gesetzlichen Bestimmung und der entsprechenden Prognosebeurteilung ist. Das Straferkenntnis der BH C vom 28.10.2013 ist jedenfalls zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides nicht rechtskräftig, weshalb dieser Bescheid nicht zu berücksichtigen ist. Auch die behaupteten Anzeigen wegen Tierschutzvergehen sind nicht konkret dargelegt worden bzw. sind diese Herrn A A nicht bekannt, abgesehen vom Verfahren eben wegen dieses Vorfalls, was jedoch nicht zusätzlich als Belastung angeführt werden kann. Nicht nachvollziehbar und unzureichend sind auch die Ausführungen der Behörde bezüglich des Lokalaugenscheins vom 8.10.2013, welcher als zweiter Grund für die Beurteilung herangezogen wird, da, wie sich aus den sonstigen Ausführungen der Behörde eindeutig ergibt, der damals bemängelte Zustand der angeblich geringen Anzahl an Volieren, der Tierbestand des Herrn A A nicht mehr gegeben ist. Berechtigterweise bezieht sich die Behörde in ihrer Begründung auch nicht nur auf die weiteren Ausführungen des Tierarztes, in welcher im Anschluss an die Begutachtung der neu errichteten Voliere vom 20.11.2013 in Frage gestellt wurde, ob das Tier alleine in einer Voliere gehalten werden könnte und dies allenfalls nicht tierschutzkonform wäre. Es wird lediglich ausgeführt, dass hier eine Ausnahme von der Verpflichtung der Gruppen- oder paarweisen Haltung nicht vorliege, ohne dies zu begründen oder auf die Verantwortung von Herrn A A einzugehen. Auch der Amtstierarzt in E hat laut Bescheid diesbezüglich diese Verantwortung im Sinne des Gesetzes nicht abschlägig kommentiert. Denn die Tierhalteverordnung sieht sehr wohl Ausnahmen für Paarhaltung vor, wenn die gehaltenen Tiere Einzelgänger sind bzw. Unverträglichkeiten bestehen. Genau auf diese Unverträglichkeit bezog sich Herr A A bei seinen Ausführungen, da er bereits einmal zwei derartige Bussarde in einer Voliere untergebracht hatte, was mit dem Tod eines der beiden Vögel endete, wie dies auch unter Falknern bekannt ist, dass diese Vögel kaum paarweise zu halten sind, da es wiederholt zu Todesfällen auch bei anderen Falknern gekommen ist. Die Argumentation der paarweisen Unterbringung verstößt in diesem Fall sogar genau gegen den Tierschutz, welcher von der Behörde hier ohne nähere Prüfung fälschlich angewendet wird. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Vogel seither bei Herrn C allein (auch in mangelhaften Volieren, wie oben bereits ausgeführt) untergestellt ist, was einer ordnungsgemäßen Unterbringung ja nach Ansicht der Behörde widerspricht und offensichtlich als wesentlicher Grund für die Gefährdung des Vogels bei Herrn A A angeführt wird. Die Behörde verletzt somit eben die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes, welche sie Herrn A A zum Vorwurf macht und für welche sie als Verwahrer des Tieres als Träger der Pflichten des Tierhalters gem. §30 Tierschutzgesetz haftet. Die behördlichen Ausführungen entbehren somit teilweise jeglicher und teilweise einer ausreichenden Begründung und widersprechen auch der eigenen ersten Begutachtung des Amtstierarztes. Dass eine vorsätzlich unsachgemäße Anbringung des Senders am Vogel nicht gegeben war, wurde bereits oben ausgeführt und hätte es die Behörde nachvollziehen können, wenn es zu einer ordnungsgemäßen Vernehmung von Herrn A A gekommen wäre. Dazu wäre die Behörde verpflichtet gewesen, da die Rechtsprechung aufgrund des massiven Eingriffs in das Grundrecht des Eigentums einen besonders strengen Maßstab an die Beurteilung der Voraussetzungen für den Eintritt des Verfalls anlegt, welchen mit dem gegenständlichen Verfahren jedenfalls nicht Genüge getan wurde. Die Behörde hätte einerseits den Beschuldigten ausführlich zum Vorfall vernehmen müssen und darüber hinaus auch zur Beurteilung der Fragen der Tierbehandlung bzw. Unterbringung ein Gutachten eines entsprechend qualifizierten Sachverständigen einholen müssen und sich nicht auf die Beurteilung einer nicht entsprechend qualifizierten und voreingenommen Person verlassen dürfen. Darüber hinaus widerspricht der Bescheid auch den gesetzlichen Bestimmungen dahingehend, als er der Ausfolgung des behördlich einbehaltenen Telemetriesenders unter Bezugnahme auf § 37 Tierschutzgesetz verweigert. §37 betrifft jedoch nur die Entscheidung über abgenommene Tiere, nicht jedoch sonstige Gegenstände wie den Telemetriesender. Die Voraussetzungen für den Verfall gem. §40 Tierschutzgesetz sind jedoch nicht gegeben bzw. erschließen sich nicht aus dem gegenständlichen Bescheid.Darüber hinaus widerspricht der Bescheid auch den gesetzlichen Bestimmungen dahingehend, als er der Ausfolgung des behördlich einbehaltenen Telemetriesenders unter Bezugnahme auf Paragraph 37, Tierschutzgesetz verweigert. §37 betrifft jedoch nur die Entscheidung über abgenommene Tiere, nicht jedoch sonstige Gegenstände wie den Telemetriesender. Die Voraussetzungen für den Verfall gem. §40 Tierschutzgesetz sind jedoch nicht gegeben bzw. erschließen sich nicht aus dem gegenständlichen Bescheid. Abgesehen davon widerspricht der Bescheid insofern dem von derselben Abteilung der Stadt V zu ZI. **** bezüglich des Telemetriesenders ausgesprochenen und bereits bekämpften Beschlagnahmebescheid vom 14.1.2014.Abgesehen davon widerspricht der Bescheid insofern dem von derselben Abteilung der Stadt römisch fünf zu ZI. **** bezüglich des Telemetriesenders ausgesprochenen und bereits bekämpften Beschlagnahmebescheid vom 14.1.2014. Es wird daher gestellt der A N T R A G ergänzend ein entsprechendes Sachverständigengutachten einzuholen und die gegebenenfalls mangelhaften Erhebungen der Erstbehörde entsprechend zu ergänzen.“ II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Am 20.09.2013 wurde ein amerikanischer Wüstenbussard (B B) in V in einer Wiese zwischen dem Tivolistadion und der im Süden verlaufenden Inntalautobahn von Passanten aufgefunden. Der B B trug ein Geschüh, wobei am Lederriemen ein ca 12 g schwerer Telemetriesender angebracht war, welcher ca 40 cm nach unten hing.Am 20.09.2013 wurde ein amerikanischer Wüstenbussard (B B) in römisch fünf in einer Wiese zwischen dem Tivolistadion und der im Süden verlaufenden Inntalautobahn von Passanten aufgefunden. Der B B trug ein Geschüh, wobei am Lederriemen ein ca 12 g schwerer Telemetriesender angebracht war, welcher ca 40 cm nach unten hing. Der B B, der artgeprägt von Hand in einer Gruppe von Geschwistern aufgezogen worden und daher einfach zu vergesellschaften war, war vom Beschwerdeführer in Einzelhaltung gehalten worden. Der dem Beschwerdeverfahren beigezogene Sachverständige aus dem Fachgebiet der Falknerei hat zur Haltung des B B durch den Beschwerdeführer folgende Stellungnahme abgegeben: „Bei dem Vorhaben den angeführten B B für eine Taubenvergrämung einzusetzen wurden aus der Sicht eines verantwortungsbewussten Falkners grobfahrlässige Fehler begangen. Die Montage des Senders, die Kondition (Jagdbereitschaft) des Beizvogels und das Verlassen des Fluggeländes ohne den Beizvogel. Keine Adresstafel und keine Bellen (Glöckchen) die die Identität des Besitzers bekanntgeben. Die Sendermontage des Herrn A A war keine Notlösung wie von ihm bei der Verhandlung geschildert. Am 10.10.2010 war das Adlerfest im Wandergebiet **** wo Herr A A mit einem Weißkopfseeadler abgebildet ist. (**** Pressemeldung) Der Sender ist am Geschühriemen mit einem Karabiner befestigt ident wie an dem B B. Auf dem Foto ist dies deutlich zu erkennen. Der Karabiner an dem Sender lässt sich nur anbringen wenn er aufgebogen wird, eingefädelt und wieder in die ursprüngliche Form gebracht wird. Es ist stark anzunehmen, dass Herr A A diese Sendermontage mehrmals verwendet hat. Augenzeugen bestätigen dies. Mit dieser unsachgemäßen Sendermontage (40cm) sind die Gesundheit und das Leben eines Greifvogels stark gefährdet. Durch die Pendelbewegung im Flug tritt eine Behinderung auf. Die tödliche Gefahr ist ein Verwickeln an einem Ast oder Draht durch einen Peitschenschlageffekt (Umwickeln eines Astes oder Draht). Beim Abfliegen bleibt das Tier kopfüber hängen und stirbt im ungünstigsten Fall. Eine weitere Gefahr sind stromführende Leitungen an denen der Beizvogel mit dem langen Anhängsel (Sender am Geschühriemen) einen Stromschlag erleidet die in fast allen Fällen tödlich sind. Viele Falkner nehmen die Geschühriemen aus den Ösen heraus damit der Beizvogel keine Riemen beim Fliegen an den Ständern hat. Die von Herrn A A angewendete Sendermontage ist höchst bedenklich und abzulehnen. Zudem sehen unerfahrene Greifvogelhalter diese Montage des Senders bei den Vorführungen des Herrn A A. Eine Nachahmung dieser Sendermontage ist nicht ausgeschlossen. Ein weiterer Punkt aus der Sicht eines Falkners, der einen Beizvogel im Freiflug hat ist die Jagdbereitschaft. Herr C der ein erfahrener Falkner und Beizjäger ist, schilderte glaubhaft die fette Form des B B der hier behandelt wird. Zudem konnte mir Herr A A nicht sagen wie er den Beizvogel für die Taubenvergrämung vorbereitet hat. Einen Greifvogel in dieser fetten Form also nicht trainiert und konditioniert, im fremden Gelände, mit besonderen Situationen fliegen zu lassen ist fahrlässig. Ein Stadion ist eine besonders anspruchsvolle Situation aus der Sicht eines Falkners. Der Beizvogel muss einen sicheren Appell haben, dass er jederzeit sicher zur Faust des Falkners zurückkehrt. Bei dieser Aufgabe muss genügend Zeit vorhanden und eingeplant werden damit bei erschwerten Bedingungen eine Überwachung gewährleistet ist. Der B B wurde auf einer Wiese am Boden sitzend gefunden. Untrainierte Beizvögel die überfordert sind stellen sich immer wieder auf die Erde. Krähen sehen sofort den körperlichen Zustand eines Greifvogels und bedrängen diesen mit hassen wenn er irgendeine Schwäche zeigt. Sie versuchen einen Greifvogel auf die Erde zu drücken. Bei einem guten körperlichen Zustand versucht ein B B in der Regel auf einen Baum zu sitzen, auf der Erde fühlen sich B B nicht sicher (Hunde Füchse). Einen Beizvogel unter diesen Umständen frei fliegen zu lassen ist leichtsinnig und verantwortungslos. • Nicht trainiert und konditioniert. • Der Beizvogel ist nicht in Jagdbereitschaft und hat somit keinen Appell. Futter wurde am nächsten Tag aufgenommen in einer Voliere. • Der B B hat mit Sicherheit keine Taube gekröpft da er keinen Kropf beim Auffinden hatte. Um 10.00 Uhr flog er im Stadion und um 14.30 Uhr wurde der B B wieder eingezogen (gefangen). Um einen vollen Kropf zu verdauen dauert es 12 Stunden. • Die Aufsichtsplicht vernachlässigt und den Beizvogel Gefahren ausgesetzt. • Mit dieser unmöglichen Sendermontage das Leben des Beizvogels gefährdet. • Keine Bellen und keine Adresstafel am Beizvogel angebracht. Ermittlung des Besitzers aufwendig. Unter diesen Umständen hätte man den B B niemals frei fliegen dürfen. Aus der Sicht eines Falkners ist es grob fahrlässig, man muss damit rechnen, dass der Vogel nicht zurückkommt. Das Verhalten von Herrn A A ist in diesem Fall höchst unqualifiziert und entbehrt jeglicher Grundlage der Falknerei. Aus der Sicht des Tierschutzes darf die Falknerei wie sie Herr A A uns präsentierte nicht ausgeübt werden.“ III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers und des Zeugen C sowie durch Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Falknerei. Dieser hat die vom Landesverwaltungsgericht Tirol gestellten Fragen wie folgt beantwortet: ● „Entspricht die gegenständliche Sendermontage einer ordnungsgemäßen Falknerei? Die Art der Sendermontage am Ende des Geschühriemens ist fahrlässig. • Wie ist vorzugehen, wenn eine Sendermontage nicht wie beabsichtigt durchgeführt werden kann? Den Sender mit einem Kabelbinder oberhalb des Fußgelenkes anbringen. In der Situation von Herrn A A den Beizvogel nicht frei fliegen. • Ist der Vogel mit dem pendelnden Gewicht beim Fliegen behindert bzw. einer besonderen Gefährdung ausgesetzt? Diese Art der Senderbefestigung stört beim fliegen, speziell bei einem Jagdflug. • Welche Gefahrenmomente können dadurch entstehen? Dadurch können mehrere Gefahrenmomente entstehen. Das verwickeln an einem Ast oder Zaun das unweigerlich zu Verletzungen ja bis zum Tode des Beizvogels führen kann. Das Anhängsel (Sender am Ende des Geschühriemens) wird von anderen Greifvögeln und Krähen als Beute gewertet die sie dem Beizvogel abjagen möchten. Bei Stromleitungen auf den sich ein mit dieser Art besenderter Beizvogel sitzt, ist ein Stromschlag vorprogrammiert der fast immer zum Tode führt. • In welcher Kondition - soweit aufgrund der bisherigen Beweisergebnisse beurteilbar - hat sich der Vogel beim Auffinden befunden? Der besagte B B hat erst am nächsten Tag Nahrung zu sich genommen. Beim einfangen bekam er wenig Futter ansonsten hätte er einen Kropf gehabt als ihn Herr C in Obhut nahm. Zudem war die Muskulatur am Brustbein üppig und weich wie Herr C feststellte. • War er in seiner Flugfähigkeit und Ausdauer durch die vorgefundene Kondition bzw. durch den angebrachten Sender beeinträchtigt? Durch das Übergewicht hat der Beizvogel keine Ausdauer. Da er sicher zu wenig trainiert wurde. Beim fliegen stört der Sender der so montiert wird auch. • War der B B aufgrund seines Übergewichtes (Masthuhn ähnlicher Zustand lt. Zeuge C) und des angebrachten Senders überhaupt in der Lage, Tauben zu jagen? In diesem Zustand der beschrieben wurde hat der besagte B B keine Möglichkeit eine Taube zu fangen. Tauben sind hervorragende Flieger die nicht zu den Beutetieren dieser Vogelart gehört. Zumindest nicht regelmäßig • Ist es üblich, dass ein Vogel nicht mehr zurückkommt? Bei richtiger Behandlung kommen Beizvögel zurück. • Welche Gründe kann es dafür geben? Nicht trainiert, keine Jagdkondition in der ein Greifvogel jagdbereit ist. Der störende Sender und eine fehlende Vorbereitung für den Beizvogel. ● Der Greifvogel befand sich bei seinem Auffinden in einem sehr erschöpften Zustand. Welche Gründe kann es dafür geben? Das Übergewicht das keine Ausdauer zulässt. Krähen die auf einen Flugschwachen Beizvogel hassen (seine Schwäche ausnutzen) und den Beizvogel auf die Erde drückt, die Behinderung durch den Sender • Der Vogel konnte offenbar problemlos von einem Laien eingefangen werden und zeigte kein Fluchtverhalten. Entspricht dies dem normalen Verhalten eines derartigen Greifvogels? Der B B mit der Ringnummer Jahr 2010 Endnummer *** wurde von Herr F F G gezüchtet. Der Vogel wurde von Hand aufgezogen in einer Gruppe von Geschwistern. Solche B B werden sehr zahm da sie eine Futterprägung zu Menschen haben. Zudem sind B B alles andere als scheue Vögel wie zb. ein Habicht. Das Verhalten kann als normal eingestuft werden. ● Kann ein Greifvogel einem geübten Falkner einfach auskommen? Das kommt sehr selten vor. Zudem kommt ein jagdbereiter Beizvogel zu seinem Falkner zurück. ● Entspricht es der ordnungsgemäßen Falknerei, einen Greifvögel fliegen zu lassen und dann wegzufahren? Dies entspricht nicht einer ordnungsgemäßen Falknerei. Es ist fahrlässig einen solchen Vogel mit dem beschriebenen Übergewicht sich selbst zu überlassen. ● Wie jagen B B? B B sind Kurzstreckenjäger die in der Gruppe jagen. Die einzige Greifvogelart die soziale Züge an den Tag legt. In der Gruppe sind sie stark. Die Beute von Wüstenbussarden sind Kaninchen und Hasen. Flugwild sind seltene Einzelerfolge. • Sind diese Greifvögel bezüglich ihrer Haltung Einzelgänger? Nein. ● Sind sie schwierig zu vergesellschaften bzw. zu verpaaren? Nein, in der Regel sind sie sehr einfach zu vergesellschaften. Dieser Vogel ist in einer Gruppe aufgewachsen. ● Wie kann der gegenständliche B B diesbezüglich eingeschätzt werden (bisherige Beweisergebnisse)? Wie schon beschrieben ist laut Züchter der beschriebene B B artgeprägt aufgezogen worden. (Sozialisiert auf die eigene Art) Durch das füttern von Hand liegt auch eine Futterprägung vor. Solche Vögel sind sehr zahm und umgänglich. ● Entspricht es einer ordnungsgemäßen Falknerei, einen Greifvogel in der Mauser zu fliegen? Ein regelmäßig geflogener Greifvögel der in guter Kondition gehalten wird kann über das ganze Jahr geflogen werden. Die gut geführten Falknereien machen dies ohne Beeinträchtigung der Mauser. Greifvögel die immer an denselben Örtlichkeiten geflogen werden machen dies ohne Probleme. Voraussetzung ein durchtrainierter Körper des Greifvogels. Resümee Sendermontagen in der Falknerei und Freilandforschung. • An einem Fuß mit einem Lederriemchen oder Kabelbinder mit Bremse. • Stoßmontage mit Klammer auf einer der beiden Mittelfedern (Schwanzfedern) • Rucksackmontage die sehr häufig in der Wildvogelforschung eingesetzt wird. Management bei Beizvögeln die frei geflogen werden. Greifvögel die in der Falknerei im Freiflug eingesetzt werden, müssen konditioniert werden. Das bedeutet sie werden abgespeckt damit sie in der Umwelt bestehen können. Der Greifvögel wird in eine körperliche Verfassung gebracht damit er in der Lage ist Wild zu erbeuten. Zumindest jagdbereit ist um zum Falkner zurückzukommen um das Federspiel oder die futterbestückte Faust zu schlagen um Nahrung zu sich zu nehmen. Der Futter bzw. der Verdauungszyklus bestimmt die Jagdbereitschaft eines Greifvogels. Ein Greifvogel ist nur jagdbereit wenn seine Verdauung abgeschlossen ist. Mit dem werfen des Gewölles (Speiballen aus Federn oder Haaren der Beutetiere) ist die Verdauung abgeschlossen. Beizvögel die zur Jagd eingesetzt werden fliegen an verschiedenen Örtlichkeiten wo sie mit unterschiedlichen Situationen konfrontiert werden und diese auch akzeptieren. An diese Situationen müssen sie vorsichtig herangeführt werden.“ Die Ausführungen des nichtamtlichen Sachverständigen wurden dem Rechtvertreter des Beschwerdeführers und dem Tierschutzombudsmann zur Kenntnis gebracht; der Beschwerdeführer hat von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht. Die Beurteilung der Greifvogelhaltung des Beschwerdeführers durch den Sachverständigen konnte daher im Zusammenhalt mit der Beantwortung der an ihn gestellten Fragen dem Sachverhalt zugrunde gelegt werden. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: Die hier maßgeblichen Bestimmung des Tierschutzgesetzes (TNSchG), BGBl I Nr 118/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 80/2013, lautet wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmung des Tierschutzgesetzes (TNSchG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 118 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 80 aus 2013,, lautet wie folgt: „§ 30

(1)Die Behörde hat - soweit eine Übergabe an den Halter nicht in Betracht kommt – Vorsorge zu treffen, dass entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere an Personen, Institutionen und Vereinigungen übergeben werden, die eine Tierhaltung im Sinne dieses Bundesgesetzes gewährleisten können. Diese Personen, Vereinigungen oder Institutionen (im Folgenden: Verwahrer) haben die Pflichten eines Halters. (…)
(8)Die Ausfolgung von Tieren im Sinne des Abs. 1 an Personen, die ein Eigentumsrecht an diesen Tieren geltend machen, bedarf der Zustimmung der Behörde.“
(8)Die Ausfolgung von Tieren im Sinne des Absatz eins, an Personen, die ein Eigentumsrecht an diesen Tieren geltend machen, bedarf der Zustimmung der Behörde.“ V. Rechtliche Beurteilung:römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht außer Zweifel, dass die vom Beschwerdeführer praktizierte Haltung des abgenommenen amerikanischen Wüstenbussards nicht den tierschutzrechtlichen Vorgaben entsprochen hat. Es ist auch nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer in Zukunft bei der Haltung des B B die tierschutzrechtlichen Vorgaben einhalten wird. Der Beschwerdeführer ist wegen Tierquälerei im Zusammenhang mit der Haltung von Greifvögeln strafvorgemerkt; er hat bei der mündlichen Verhandlung keine Einsicht gezeigt, sondern die verfahrensgegenständliche Vorgangsweise als eine Art Notlösung dargestellt bzw. auf ein Versehen zurückgeführt. Dies wird jedoch durch die Ausführungen des Sachverständigen widerlegt, wobei der Sachverständige durch Vorlage von Fotos den Nachweis erbracht hat, dass der Beschwerdeführer die gegenständlich auch zu beurteilende Anbringung des Peilsenders vor dem verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt bereits einmal praktiziert hat. Im Ergebnis erweist sich daher die von der belangten Behörde getroffene Prognoseentscheidung als richtig. Allerdings war die gleichzeitig ausgesprochene Verweigerung der Zustimmung zur Ausfolgung des abgenommenen Senders zu beheben. Zum einen, da sich aus dem behördlichen Akt nicht ergibt, dass der Antrag auf Ausfolgung auch auf den Telemetriesender gerichtet war (EMail vom 23.09.2013, EMail vom 16.10.2013, EMail vom 05.11.2013). Zum anderen wurde der Telemetriesender nach den Bestimmungen des VStG beschlagnahmt; eine (nach dem vorliegenden Akteninhalt gar nicht begehrte) Ausfolgung könnte sich nicht auf das Tierschutzgesetz stützen; die Bestimmungen der §§ 30 und 37 TSchG finden nur auf die Ausfolgung von Tieren Anwendung. Der Spruch des angefochtenen Bescheides war daher entsprechend abzuändern. Allerdings war die gleichzeitig ausgesprochene Verweigerung der Zustimmung zur Ausfolgung des abgenommenen Senders zu beheben. Zum einen, da sich aus dem behördlichen Akt nicht ergibt, dass der Antrag auf Ausfolgung auch auf den Telemetriesender gerichtet war (EMail vom 23.09.2013, EMail vom 16.10.2013, EMail vom 05.11.2013). Zum anderen wurde der Telemetriesender nach den Bestimmungen des VStG beschlagnahmt; eine (nach dem vorliegenden Akteninhalt gar nicht begehrte) Ausfolgung könnte sich nicht auf das Tierschutzgesetz stützen; die Bestimmungen der Paragraphen 30 und 37 TSchG finden nur auf die Ausfolgung von Tieren Anwendung. Der Spruch des angefochtenen Bescheides war daher entsprechend abzuändern. VI. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Da im vorliegenden Fall eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des § 30 Abs 8 TSchG nicht ersichtlich ist, war die ordentliche Revision für zulässig zu erklären.Da im vorliegenden Fall eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des Paragraph 30, Absatz 8, TSchG nicht ersichtlich ist, war die ordentliche Revision für zulässig zu erklären. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Barbara Glieber (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.19.0967.11

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