← Österreich

LVwG-2014/15/2867-2

Obsah (6)§ 64§ 25a§ 9§ 16Art 133§ 50

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum19.01.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/15/2867-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

den §§ 27 und 50 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass die übertretene Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z 2 VStG) mit § 45 Z 2 lit a iVm § 18b UVP-G und § 9 Abs 2 VStG richtig gestellt wird.römisch eins.

den Paragraphen 27 und 50 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass die übertretene Verwaltungsvorschrift (Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG) mit Paragraph 45, Ziffer 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 18 b, UVP-G und Paragraph 9, Absatz 2, VStG richtig gestellt wird. Die Strafe wird von Euro 10.000,00, Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage, auf Euro 7.000,00, Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage und 14 Stunden, herabgesetzt. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde

§ 64Abs. 1 VSt

G mit Euro 700,00 neu festgesetzt.Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde

Paragraph 64, Absatz eins, VStG mit Euro 700,00 neu festgesetzt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß folgendes zur Last gelegt: „Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23.12.2012, Zl. ****, wurde der B- GmbH & Co KG die UVP-Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Golfsportanlage X-Z erteilt. Mit Eingabe vom 21.02.2014 wurden der Tiroler Landesregierung vom Ingenieurbüro S, Dipl.Päd. DD, Adresse, unter Hinweis auf den durch die B- GmbH & Co KG erteilten Auftrag, Projektunterlagen für eine Änderung der oben bezeichneten Golfsportanlage durch die zusätzliche Errichtung einer Greenkeeperstation einschließlich Abstellhalle, Werkstätte, Betankungsstelle und Waschplätzen für Pflegemaschinen sowie laut Planunterlagen PKW- Abstellplätzen im Außenbereich, mit einer Flächeninanspruchnahme von insgesamt ca. 0,25 ha, sohin weniger als 2,5 ha, vorgelegt. Das daraufhin eingeleitete Änderungsverfahren nach § 18b UVP-G 2000 wurde zwischenzeitlich mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 26.06.2014, Zl. ****, abgewiesen. Der Bescheid ist bislang nicht in Rechtskraft erwachsen. Das daraufhin eingeleitete Änderungsverfahren nach Paragraph 18 b, UVP-G 2000 wurde zwischenzeitlich mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 26.06.2014, Zl. ****, abgewiesen. Der Bescheid ist bislang nicht in Rechtskraft erwachsen. Am 05.06.2014 wurde seitens des hochbautechnischen Amtssachverständigen im Zuge eines Ortsaugenscheines festgestellt, dass auf dem Gst. Nr. ***1, KG Z, Bauarbeiten für die Errichtung der Greenkeeperstation durchgeführt werden. Auch am 06.06.2014 erfolgten laut Bericht der Polizeiinspektion H-X Bauarbeiten für die Errichtung der betreffenden Greenkeeperstation. Laut den bei diesen Kontrollen angefertigten Lichtbildern waren jedenfalls bereits Wände des Gebäudes (Betonbau) errichtet und wurde auch mit der Herstellung des Dachstuhles bereits begonnen. Der Aushub für die Herstellung der Fundamente der Greenkeeperstation ist nach den durchgeführten ergänzenden Recherchen am 06.05.2014 erfolgt. Mit Schreiben der B- GmbH & Co KG vom 23.06.2014 wurde der Behörde ein Aktenvermerk vom 24.02.2014, unterzeichnet vom Beschuldigten und vom Geschäftsführer der Komplementär GmbH der B- GmbH & Co KG, Herrn FF, wonach der Beschuldigte als verantwortlicher Beauftragter für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, einschließlich der Bestimmungen nach dem UVP-G 2000, mit Wirksamkeit ab Baubeginn der Greenkeeperstation auf der Gst. Nr. ***1, KG Z, bestellt wurde, übermittelt. Sie, Herr AA, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Adresse, haben als

§ 9Abs. 2 VSt

G bestellter verantwortlicher Beauftragter und damit als strafrechtlicher Verantwortlicher der B- GmbH & Co KG zu verantworten, dass die B- GmbH & Co KG in der Zeit vom 06.05.2014 bis zum 06.06.2014, auf dem Gst. Nr. ***1, KG Z, Bauarbeiten zur Errichtung einer Greenkeerstation durchgeführt hat, ohne dass dafür eine Genehmigung nach § 18b Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 vorgelegen hat.Sie, Herr AA, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Adresse, haben als

Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter und damit als strafrechtlicher Verantwortlicher der B- GmbH & Co KG zu verantworten, dass die B- GmbH & Co KG in der Zeit vom 06.05.2014 bis zum 06.06.2014, auf dem Gst. Nr. ***1, KG Z, Bauarbeiten zur Errichtung einer Greenkeerstation durchgeführt hat, ohne dass dafür eine Genehmigung nach Paragraph 18 b, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 vorgelegen hat. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 45 Abs. 2 lit. a Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013, iVm § 18 b UVP-G 2000 iVm § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013.“Paragraph 45, Absatz 2, Litera a, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph 18, b UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,.“ Aus diesem Grund wurde über den Beschwerdeführer auf Grundlage des § 45 Z 2 lit a UVP-G 2000 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 10.000,00, Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage, verhängt. Außerdem wurde er zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet.Aus diesem Grund wurde über den Beschwerdeführer auf Grundlage des Paragraph 45, Ziffer 2, Litera a, UVP-G 2000 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 10.000,00, Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage, verhängt. Außerdem wurde er zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet. Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel, welches im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausdrücklich auf ein solches gegen die Strafhöhe eingeschränkt wurde. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat erwogen wie folgt: Zumal der Beschwerdeführer das Rechtsmittel auf ein solches gegen die Strafhöhe eingeschränkt hat, ist der Schuldspruch in der Zwischenzeit in Rechtskraft erwachsen. Vom Landesverwaltungsgericht Tirol war daher lediglich noch zu überprüfen, inwiefern die belangte Behörde die Geldstrafe dem Gesetz entsprechend bemessen hat. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. § 45 Z 2 UVP-G sieht für Übertretungen, wie sie dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren zur Last gelegt werden, Geldstrafen von bis zu Euro 17.500 vor. Die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe beträgt

§ 16VSt

G mangels abweichender Festlegung im UVP-G zwei Wochen. Paragraph 45, Ziffer 2, UVP-G sieht für Übertretungen, wie sie dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren zur Last gelegt werden, Geldstrafen von bis zu Euro 17.500 vor. Die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe beträgt

Paragraph 16, VStG mangels abweichender Festlegung im UVP-G zwei Wochen. Die belangte Behörde begründet die Strafhöhe damit, dass der Unrechtsgehalt der dem Beschuldigten vorgeworfenen Übertretung nicht unerheblich sei. Hinsichtlich des Ausmaßes des Verschuldens geht die belangte Behörde von Vorsatz aus. Weiters führt sie aus, dass dem Beschuldigten aufgrund seiner Ausführungen im Rahmen der Rechtfertigung und dem Fortschreiten lassen des gegenständlichen Baus, im Wissen, dass dies einen Verwaltungsstraftatbestand erfüllt, eine gleichgültige Einstellung gegenüber rechtlich geschützten Werten vorzuwerfen sei. Es würden sich auch keine äußeren Umstände oder Beweggründe, die das gegenständliche Handeln entschuldigen würden, ergeben. Vielmehr sei das Fortsetzen der Tat über einen längeren Zeitraum als erschwerend zu werten. Weiters sei als erschwerend zu werten, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach einschlägig nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 verwaltungsstrafrechtlich vorgemerkt sei. Mildernde Umstände seien gegenständlich nicht anzunehmen, zumal sich der Beschwerdeführer weder bemüht habe, den Bau der Greenkeeperstation zu verhindern bzw zu unterlassen, noch ein reumütiges Geständnis abgelegt habe. Betreffend die Einkommensverhältnisse führt die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung sein Einkommen nicht bekannt gegeben habe. Bei der Schätzung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers sei von folgenden Gesichtspunkten auszugehen: Aus der Statistik „Nettoeinkommen unselbständiger Erwerbstätige nach Vollzeit und Teilzeit – Jahresdurchschnitt 2012“ der Statistik Austria ergebe sich, dass 90 % der Männer unter Einbeziehung des

  1. und
  2. Monatsgehaltes bei einer Vollzeitbeschäftigung mehr als 2.719,00 oder gleich viel als 3.725,00 Euro pro Monat verdienen würden. Aufgrund des Alters des Beschuldigten werde von Seiten der Behörden von einer langjährigen Berufstätigkeit als Jurist und auch einer langjährigen Beschäftigung bei der B GmbH & Co KG ausgegangen. Das Einkommen des Beschwerdeführers werde daher auch im oberen Bereich des vorhin genannten Monatseinkommens geschätzt. Aufgrund mangelnder Angaben werde von keinen Sorgepflichtigen sowie keinen finanziellen Belastungen ausgegangen. Betreffend die Einkommens- und Vermögensverhältnisse wird festgehalten, dass der Beschwerde eine Lohnbestätigung der O- GmbH & Co KG angeheftet war, wonach der Beschwerdeführer im Juli 2014 Euro 1.898,51 ins Verdienen gebracht hat. Auf Befragung bei der am 14.01.2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer angegeben, dass dies das einzige Dienstverhältnis ist. Weiters hat er angegeben, dass er sorgepflichtig für die Ehegattin und einen Sohn ist, der in Wien studiert. Außerdem hat er nach seinen Angaben Schulden in der Höhe von ca Euro 40.000 und kein weiteres Vermögen. Festgehalten wird daher, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers deutlich schlechter sind als von der belangten Behörde angenommen. Betreffend den Unrechtsgehalt teilt das Landesverwaltungsgericht Tirol die Einschätzung der belangten Behörde, wonach dieser nicht unerheblich ist. Allerdings ist auch nicht zu Tage getreten, dass dieser über dem Unrechtsgehalt, der mit der konsenslosen Abänderung einer Bewilligung einhergeht, gelegen wäre, somit weitere Schädigungen der Interessen nach dem UVP-G eingetreten sind. Der in der Tat realisierte Unrechtsgehalt ist daher im Hinblick auf die Schutzgüter nach dem UVP-G jedenfalls auch nicht erheblich. Vielmehr entspricht der Unrechtsgehalt jenem, der mit der konsenslosen Bauführung bzw der konsenslosen Abänderung einer erteilten Genehmigung im Allgemeinen einhergeht. Betreffend das Verschulden geht die belangte Behörde von Vorsatz aus. Auch diese Einschätzung wird vom Landesverwaltungsgericht Tirol geteilt. Im vorliegenden Fall ist von Vorsatz in Form der Wissentlichkeit auszugehen: Der Beschwerdeführer wusste, dass die Errichtung der Greenkeeperstation nicht im Rahmen des erteilten Konsenses erfolgt sowie dass dafür auch noch keine Änderungsgenehmigung erteilt wurde. Dies ergibt sich schon allein daraus, dass eine entsprechende Änderungsbewilligung beantragt wurde und die entsprechende Genehmigung jedenfalls zum Zeitpunkt, zu welchem die Bauführung begonnen wurde, noch nicht vorgelegen ist. Der Beschwerdeführer wusste daher, dass die Änderung genehmigungspflichtig ist und dass er noch über keine derartige Genehmigung verfügt, weshalb die Tat mit Vorsatz in Form der Wissentlichkeit verübt wurde. Weiters ist die belangte Behörde im Recht, soweit sie die Vorbestrafungen nach dem Tiroler Naturschutzgesetz im vorliegenden Fall als einschlägig wertet: So wurde der Beschwerdeführer beispielweise mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 15.05.2013, Zl ****, für schuldig erkannt, eine Schipiste konsenslos abgeändert zu haben. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 04.11.2013, Zl ****, als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T vom 09.05.2013, Zl ****, zur Last gelegt, er habe es als verantwortlicher Beauftragter zu verantworten, dass der Konsens der naturschutzrechtlicher Bewilligung zur Errichtung der U-Bahn dahingehend konsenslos überschritten wurde, dass die Trasse der Bahn um 0,60 ° verschwenkt und zudem die Bergstation nicht entsprechend der Genehmigung ausgeführt wurde. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 29.10.2013, Zl **** und ****, als unbegründet abgewiesen. Bei beiden angeführten Verfahren wurde dem Beschwerdeführer jeweils die konsenslose Abänderung eines bewilligten Vorhabens zur Last gelegt, sohin ein Verhalten, dass jenem des vorliegenden Verfahrens entspricht. Zumal daher die angeführten Übertretungen nach dem Tiroler Naturschutzgesetz dieselbe schädliche Neigung indizierenden wie bei der hier zu beurteilenden Tat ist die belangte Behörde daher insgesamt zu Recht davon ausgegangen, dass die besagten Bestrafungen nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 als einschlägig für das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren zu werten sind und insofern der Erschwerungsgrund der einschlägigen Vorbestrafung in Anwendung zu bringen war. Allerdings teilt das Landesverwaltungsgericht Tirol die Einschätzung der belangten Behörde nicht, dass das Fortsetzen der Tat über einen längeren Zeitraum im vorliegenden Fall als erschwerend zu werten wäre. Vielmehr handelt es sich bei einer konsenslosen bzw konsenswidrigen Bauführung um ein Zustandsdelikt. Ein langer Begehungszeitraum wäre daher allenfalls bei einem Begehungsdelikt (zB einer konsenslosen Ausübung eines Gewerbes) entsprechend zu werten, nicht jedoch bei einem Zustandsdelikt, bei welchem mit dem Beginn der konsenslosen Bauführung die Tat abgeschlossen ist. In Summe erweist sich daher die nunmehr mit 40 % des durch § 45 Z 2 UVP-G vorgesehenen Strafrahmens bemessene Geldstrafe als schuld- und tatangemessen. Ausdrücklich festgehalten wird, dass die Strafe insbesondere deshalb nicht geringer bemessen werden konnte, weil der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt und bereits mehrfach einschlägig vorbestraft ist. Die Verhängung der Geldstrafe in der vorgesehenen Höhe ist daher insbesondere aus spezialpräventiven Gründen erforderlich, um dem Beschwerdeführer zu verdeutlichen, dass die fortgesetzte konsenslose Ausführung von Vorhaben einem erheblichen Handlungsunwert entspricht, welcher für die Festsetzung der Geldstrafe als maßgeblich anzusehen ist (vgl dazu etwa die Ausführungen bei Raschauer/Wessely, VStG, § 19 RZ 2 und RZ 5). In Summe erweist sich daher die nunmehr mit 40 % des durch Paragraph 45, Ziffer 2, UVP-G vorgesehenen Strafrahmens bemessene Geldstrafe als schuld- und tatangemessen. Ausdrücklich festgehalten wird, dass die Strafe insbesondere deshalb nicht geringer bemessen werden konnte, weil der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt und bereits mehrfach einschlägig vorbestraft ist. Die Verhängung der Geldstrafe in der vorgesehenen Höhe ist daher insbesondere aus spezialpräventiven Gründen erforderlich, um dem Beschwerdeführer zu verdeutlichen, dass die fortgesetzte konsenslose Ausführung von Vorhaben einem erheblichen Handlungsunwert entspricht, welcher für die Festsetzung der Geldstrafe als maßgeblich anzusehen ist vergleiche dazu etwa die Ausführungen bei Raschauer/Wessely, VStG, Paragraph 19, RZ 2 und RZ 5). Ausdrücklich festgehalten wird daher, dass bei jeder weiteren Übertretung jedenfalls eine stärkere Ausschöpfung des Strafrahmens als geboten erscheint. Für das vorliegende Verfahren war allerdings aufgrund der bedeutend schlechteren wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers wie von der belangten Behörde angenommen sowie auf Grundlage der Feststellung, dass ein langer Begehungszeitraum nicht als erschwerend zu werten ist, mit der neu festgesetzten Geldstrafe noch das Auslangen zu finden. Zur vorgenommenen Spruchberichtigung wird abschließend festgehalten, dass der belangten Behörde bei der Zitierung der verletzten Verwaltungsvorschrift ein Schreibfehler unterlaufen ist, zumal § 45 UVP-G keinen zweiten Absatz kennt; offensichtlich wollte sich die belangte Behörde auf § 45 Z 2 UVP-G beziehen, so wie sie dies auch bei der Wiedergabe der für die Verhängung der Strafe angewendeten Norm getan hat. Dieses Versehen war – unbeachtet des Umstandes einer reinen Strafberufung – durch das Verwaltungsgericht zu berichtigen, ermöglicht § 62 Abs 4 AVG doch derartige Berichtigungen auch nach Eintritt der Rechtskraft eines Bescheides (vgl zur Anwendung dieser Bestimmung durch das LVwG entgegen dem Wortlaut des § 17 VwGVG VfGH 18.06.2014, G 5/2014). Zur vorgenommenen Spruchberichtigung wird abschließend festgehalten, dass der belangten Behörde bei der Zitierung der verletzten Verwaltungsvorschrift ein Schreibfehler unterlaufen ist, zumal Paragraph 45, UVP-G keinen zweiten Absatz kennt; offensichtlich wollte sich die belangte Behörde auf Paragraph 45, Ziffer 2, UVP-G beziehen, so wie sie dies auch bei der Wiedergabe der für die Verhängung der Strafe angewendeten Norm getan hat. Dieses Versehen war – unbeachtet des Umstandes einer reinen Strafberufung – durch das Verwaltungsgericht zu berichtigen, ermöglicht Paragraph 62, Absatz 4, AVG doch derartige Berichtigungen auch nach Eintritt der Rechtskraft eines Bescheides vergleiche zur Anwendung dieser Bestimmung durch das LVwG entgegen dem Wortlaut des Paragraph 17, VwGVG VfGH 18.06.2014, G 5 aus 2014,). Die Vorschreibung von Kosten für das Verfahren vor der belangten Behörde in der nunmehr vorgesehenen Höhe ergibt sich aus der angeführten Gesetzesbestimmung, insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der erhebliche Bedeutung zukommt. So handelt es sich bei der Strafbemessung um eine Ermessensentscheidung, die vom Verwaltungsgericht nach Berücksichtigung aller Strafzumessungskriterien

§ 50Vw

GVG ohne weitere Einschränkung vorzunehmen ist. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der erhebliche Bedeutung zukommt. So handelt es sich bei der Strafbemessung um eine Ermessensentscheidung, die vom Verwaltungsgericht nach Berücksichtigung aller Strafzumessungskriterien

Paragraph 50, VwGVG ohne weitere Einschränkung vorzunehmen ist. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.15.2867.2

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.