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{'item': 'LVwG-2014/34/3510-5'}

Obsah (9)§ 50§ 45§ 25a§ 2§ 64Art 130§ 1§ 44Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum19.01.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/34/3510-5 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs 1 Z 2 VSt

G eingestellt.1.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 03.11.2014, Zl ****, wurde H I folgendes zur Last gelegt:Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 03.11.2014, Zl ****, wurde H römisch eins folgendes zur Last gelegt: „Es wird Ihnen zur Last gelegt, dass nach dem 20.04.2013, jedenfalls am 08.06.2014 um ca 16.00 Uhr im Gemeindegebiet von S aus dem Kamin des von Ihnen bewohnten Wohnhauses auf dem Gst 14/5 KG S in S, Adresse – nicht bloß geringfügige – , sondern massive und übel riechende Rauchschwaden entströmt sind und dadurch jedenfalls die Nachbarn des Hauses in S, Adresse, beeinträchtigt bzw belästigt worden sind, obwohl

§ 2

Abs 2 Bundesluftreinhaltegesetz Belästigungen oder Beeinträchtigungen Dritter durch Rauch und üble Gerüche zu vermeiden sind. „Es wird Ihnen zur Last gelegt, dass nach dem 20.04.2013, jedenfalls am 08.06.2014 um ca 16.00 Uhr im Gemeindegebiet von S aus dem Kamin des von Ihnen bewohnten Wohnhauses auf dem Gst 14/5 KG S in S, Adresse – nicht bloß geringfügige – , sondern massive und übel riechende Rauchschwaden entströmt sind und dadurch jedenfalls die Nachbarn des Hauses in S, Adresse, beeinträchtigt bzw belästigt worden sind, obwohl

Paragraph 2, Absatz 2, Bundesluftreinhaltegesetz Belästigungen oder Beeinträchtigungen Dritter durch Rauch und üble Gerüche zu vermeiden sind. Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach §§ 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 2 Bundesluftreinhaltegesetz, BGBl I Nr 137/2002, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 50/2012, begangen.“.Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, Bundesluftreinhaltegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 137 aus 2002,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 50 aus 2012,, begangen.“. Aus diesem Grund wurde über ihn auf Grundlage des § 8 Abs 1 BLRG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 180,00, Ersatzfreiheitsstrafe 8 Stunden, verhängt. Die Kosten des Verfahrens wurden

§ 64VSt

G mit 10 Prozent der Geldstrafe bestimmt. Aus diesem Grund wurde über ihn auf Grundlage des Paragraph 8, Absatz eins, BLRG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 180,00, Ersatzfreiheitsstrafe 8 Stunden, verhängt. Die Kosten des Verfahrens wurden

Paragraph 64, VStG mit 10 Prozent der Geldstrafe bestimmt. Dagegen erhob H I, vertreten durch Rechtsanwälte, Adresse, mit Eingabe vom 17.12.2014 das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG, bestritt das Vorliegen der in § 2 Abs 2 BLRG enthaltenen Tatbestandsmerkmale und beantragte die Behebung des Straferkenntnisses sowie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Dagegen erhob H römisch eins, vertreten durch Rechtsanwälte, Adresse, mit Eingabe vom 17.12.2014 das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, bestritt das Vorliegen der in Paragraph 2, Absatz 2, BLRG enthaltenen Tatbestandsmerkmale und beantragte die Behebung des Straferkenntnisses sowie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Mithilfe des für die gegenständliche Heizungsanlage zuständigen Rauchfangkehrers konnte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geklärt werden, dass diese der Raumheizung und Warmwasserbereitung, nicht aber der „Prozesswärme“ dient. Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer bestätigte dieses Ermittlungsergebnis mit Eingabe vom 19.01.

  1. Die belangte Behörde gab hiezu keine Stellungnahme ab. Der Bescheidbeschwerde war aus folgenden Gründen Folge zu geben: Die Bestimmungen des BLRG stützen sich auf den Kompetenztatbestand des Art 10 Abs 1 Z 12 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930, in der Fassung BGBl I Nr 59/
  2. Dieser weist die „Luftreinhaltung […]“ in Gesetzgebung und Vollziehung dem Bund zu, nimmt aber ausdrücklich „Heizungsanlagen“ davon aus. Die Bestimmungen des BLRG stützen sich auf den Kompetenztatbestand des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 59 aus 2013,. Dieser weist die „Luftreinhaltung […]“ in Gesetzgebung und Vollziehung dem Bund zu, nimmt aber ausdrücklich „Heizungsanlagen“ davon aus. Nach Art 15 Abs 1 B-VG verbleibt eine Angelegenheit im selbständigen Wirkungsbereich der Länder, soweit sie nicht ausdrücklich durch die Bundesverfassung der Gesetzgebung oder auch der Vollziehung des Bundes übertragen ist. Nach Artikel 15, Absatz eins, B-VG verbleibt eine Angelegenheit im selbständigen Wirkungsbereich der Länder, soweit sie nicht ausdrücklich durch die Bundesverfassung der Gesetzgebung oder auch der Vollziehung des Bundes übertragen ist.

§ 1

Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 (TGHKG 2013), LGBl Nr 111/2013, regelt das TGHKG 2013, soweit im Abs 2 nichts anderes bestimmt ist,

  1. a)den Einbau, den Betrieb und die Überprüfung von 1. Heizungsanlagen, 2. Anlagen zur Lagerung fester, flüssiger und gasförmiger Brennstoffe, 3. Anlagen zur Leitung fester, flüssiger und gasförmiger Brennstoffe und 4. Anlagen zur Erzeugung und Verwendung gasförmiger Brennstoffe;
  2. b)die allgemeinen technischen Erfordernisse für Klimaanlagen und die Überprüfung von Klimaanlagen,
  3. c)das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen,
  4. d)die Emissionsgrenzwerte beim Betrieb von Heizungsanlagen und deren Überprüfung.

Paragraph eins, Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 (TGHKG 2013), Landesgesetzblatt Nr 111 aus 2013,, regelt das TGHKG 2013, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist,

  1. a)den Einbau, den Betrieb und die Überprüfung von 1. Heizungsanlagen, 2. Anlagen zur Lagerung fester, flüssiger und gasförmiger Brennstoffe, 3. Anlagen zur Leitung fester, flüssiger und gasförmiger Brennstoffe und 4. Anlagen zur Erzeugung und Verwendung gasförmiger Brennstoffe;
  2. b)die allgemeinen technischen Erfordernisse für Klimaanlagen und die Überprüfung von Klimaanlagen,
  3. c)das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen,
  4. d)die Emissionsgrenzwerte beim Betrieb von Heizungsanlagen und deren Überprüfung. Nach Abs 2 lit b leg cit gilt das TGHKG 2013 für Anlagen im Sinn des Abs 1, die Bestandteile gewerblicher Betriebsanlagen sind und die 1. überwiegend der Gewinnung von Nutzwärme zu anderen Zwecken als der Raumheizung und/oder der Warmwasserbereitung dienen oder 2. überwiegend dem Betrieb von Anlagen im Sinn der Z 1 dienen, nicht. Nach Absatz 2, Litera b, leg cit gilt das TGHKG 2013 für Anlagen im Sinn des Absatz eins,, die Bestandteile gewerblicher Betriebsanlagen sind und die 1. überwiegend der Gewinnung von Nutzwärme zu anderen Zwecken als der Raumheizung und/oder der Warmwasserbereitung dienen oder 2. überwiegend dem Betrieb von Anlagen im Sinn der Ziffer eins, dienen, nicht. Den Erläuterungen zum TGHKG 2013 kann in diesem Zusammenhang wörtlich folgendes entnommen werden: „[…] I. Allgemeinesrömisch eins. Allgemeines […] B. 1. Die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers zur Erlassung eines dem vorliegenden Entwurf entsprechenden Gesetzes ergibt sich aus Art 15 Abs 1 B-VG. Nach dieser Kompetenzbestimmung verbleibt eine Angelegenheit im selbständigen Wirkungsbereich der Länder, soweit sie nicht ausdrücklich durch die Bundesverfassung der Gesetzgebung oder auch der Vollziehung des Bundes übertragen ist. Diese Landeskompetenz wurde schon bisher bei der Erlassung des THKG 2009 und des TGG 2000 in Anspruch genommen. […]. 1. Die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers zur Erlassung eines dem vorliegenden Entwurf entsprechenden Gesetzes ergibt sich aus Artikel 15, Absatz eins, B-VG. Nach dieser Kompetenzbestimmung verbleibt eine Angelegenheit im selbständigen Wirkungsbereich der Länder, soweit sie nicht ausdrücklich durch die Bundesverfassung der Gesetzgebung oder auch der Vollziehung des Bundes übertragen ist. Diese Landeskompetenz wurde schon bisher bei der Erlassung des THKG 2009 und des TGG 2000 in Anspruch genommen. […]. 2. Hinsichtlich der im bisherigen THKG 2009 enthaltenen Regelungsbereiche ergibt sich die Kompetenz des Landes zur Gesetzgebung und Vollziehung aufgrund folgender Überlegungen: Da Heizungsanlagen sowie Anlagen zur Lagerung und Leitung von Brennstoffen als besondere Bauteile eines Gebäudes anzusehen sind, sind die Bestimmungen darüber der Verwaltungsmaterie „Bauwesen“ zuzuordnen. Eine Zuständigkeit des Landesgesetzgebers besteht daher in jenem Umfang, in dem ihm auch die Baurechtskompetenz zukommt (vgl auch Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG, wonach die Zuständigkeit des Bundes in den Angelegenheiten der Luftreinhaltung nur „unbeschadet der Zuständigkeit der Länder für Heizungsanlagen“ besteht). Das Heizungsanlagenrecht ist nach herrschender Auffassung eine Materie des Baunebenrechts; dies gilt auch für die einschlägigen luftreinhalterechtlichen Regelungen, auf die im Folgenden noch näher eingegangen wird. Da Heizungsanlagen sowie Anlagen zur Lagerung und Leitung von Brennstoffen als besondere Bauteile eines Gebäudes anzusehen sind, sind die Bestimmungen darüber der Verwaltungsmaterie „Bauwesen“ zuzuordnen. Eine Zuständigkeit des Landesgesetzgebers besteht daher in jenem Umfang, in dem ihm auch die Baurechtskompetenz zukommt vergleiche auch Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, B-VG, wonach die Zuständigkeit des Bundes in den Angelegenheiten der Luftreinhaltung nur „unbeschadet der Zuständigkeit der Länder für Heizungsanlagen“ besteht). Das Heizungsanlagenrecht ist nach herrschender Auffassung eine Materie des Baunebenrechts; dies gilt auch für die einschlägigen luftreinhalterechtlichen Regelungen, auf die im Folgenden noch näher eingegangen wird. Die Baurechtskompetenz der Länder beschränkt sich nicht nur auf private Haushalte, sondern umfasst in einem bestimmten Ausmaß auch gewerbliche Betriebsanlagen. Soweit Heizungsanlagen überwiegend der Raumheizung, das ist die „Schaffung einer wärmephysiologisch günstigen Umgebung“ (vgl Raschauer, „Erfassung der

Art VIII der B-VG-Novelle 1988 als partikuläres Bundesrecht in Geltung stehenden Vorschriften auf dem Gebiet der Luftreinhaltung“, unveröffentlichtes Rechtsgutachten im Auftrag des Bundesministeriums für Umweltschutz, 1992) dienen, fallen sie – auch im gewerblichen Bereich – in die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers. Auf andere Verwendungsarten fester und flüssiger Brennstoffe in gewerblichen Betriebsanlagen, wie etwa für die Erzeugung von Warmwasser oder zum Kochen, erstreckt sich die Kompetenz des Landesgesetzgebers nur dann, wenn es sich nicht um sog „Prozesswärme“ handelt; darunter fällt jene Wärme, die eine Voraussetzung für die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit bildet (vgl Bußjäger, Was bedeutet „Luftreinhaltung, unbeschadet der Zuständigkeit der Länder für Heizungsanlagen“?, ZfV 1996, S 521 f). Die Baurechtskompetenz der Länder beschränkt sich nicht nur auf private Haushalte, sondern umfasst in einem bestimmten Ausmaß auch gewerbliche Betriebsanlagen. Soweit Heizungsanlagen überwiegend der Raumheizung, das ist die „Schaffung einer wärmephysiologisch günstigen Umgebung“ vergleiche Raschauer, „Erfassung der

Artikel römisch acht, der B-VG-Novelle 1988 als partikuläres Bundesrecht in Geltung stehenden Vorschriften auf dem Gebiet der Luftreinhaltung“, unveröffentlichtes Rechtsgutachten im Auftrag des Bundesministeriums für Umweltschutz, 1992) dienen, fallen sie – auch im gewerblichen Bereich – in die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers. Auf andere Verwendungsarten fester und flüssiger Brennstoffe in gewerblichen Betriebsanlagen, wie etwa für die Erzeugung von Warmwasser oder zum Kochen, erstreckt sich die Kompetenz des Landesgesetzgebers nur dann, wenn es sich nicht um sog „Prozesswärme“ handelt; darunter fällt jene Wärme, die eine Voraussetzung für die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit bildet vergleiche Bußjäger, Was bedeutet „Luftreinhaltung, unbeschadet der Zuständigkeit der Länder für Heizungsanlagen“?, ZfV 1996, S 521 f). Soweit durch das im Entwurf vorliegende Gesetz Regelungen im Interesse der Luftreinhaltung getroffen werden, ergibt sich die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers ebenfalls aus Art 15 Abs 1 B-VG. Zwar wurde durch die Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988, BGBl Nr 685, für den Bund die Annexkompetenz auf dem Gebiet der Luftreinhaltung beseitigt und statt dessen eine ausdrückliche Zuständigkeit des Bundes auf dem Gebiet der Luftreinhaltung geschaffen. Nach Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG in der Fassung des Art I Z 3 dieser Novelle ist die „Luftreinhaltung, unbeschadet der Zuständigkeit der Länder für Heizungsanlagen“ in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache.Soweit durch das im Entwurf vorliegende Gesetz Regelungen im Interesse der Luftreinhaltung getroffen werden, ergibt sich die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers ebenfalls aus Artikel 15, Absatz eins, B-VG. Zwar wurde durch die Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988, Bundesgesetzblatt Nr 685, für den Bund die Annexkompetenz auf dem Gebiet der Luftreinhaltung beseitigt und statt dessen eine ausdrückliche Zuständigkeit des Bundes auf dem Gebiet der Luftreinhaltung geschaffen. Nach Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, B-VG in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 3, dieser Novelle ist die „Luftreinhaltung, unbeschadet der Zuständigkeit der Länder für Heizungsanlagen“ in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache. Luftreinhalterechtliche Regelungen im Zusammenhang mit Heizungsanlagen sind somit von der im Übrigen umfassend angelegten Luftreinhaltekompetenz des Bundes ausgenommen, weshalb aufgrund der Generalklausel des Art 15 Abs 1 B-VG die Gesetzgebungs- und Vollzugskompetenz diesbezüglich den Ländern verbleibt. Luftreinhalterechtliche Regelungen im Zusammenhang mit Heizungsanlagen sind somit von der im Übrigen umfassend angelegten Luftreinhaltekompetenz des Bundes ausgenommen, weshalb aufgrund der Generalklausel des Artikel 15, Absatz eins, B-VG die Gesetzgebungs- und Vollzugskompetenz diesbezüglich den Ländern verbleibt. Dies bestätigen auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur genannten B-VG-Novelle. Danach bleibt die Kompetenz der Länder im bisherigen Umfang weiter bestehen. Den Ländern sind daher nach wie vor Regelungen möglich, wie sie diesen vormals kompetenzrechtlich zugestanden sind. Dies betrifft im Wesentlichen den Bereich des Hausbrandes (Heizungsanlagen zur Raumheizung und Warmwasseraufbereitung). Darunter fallen jene Heizungsanlagen, für die den Ländern kompetenzrechtliche Ingerenz, speziell unter dem Titel des Bauwesens und der Feuerpolizei, zukommt. Heizungsanlagen, die der Gewinnung von Prozesswärme im Rahmen eines Gewerbebetriebes dienen, oder die Teil eines kalorischen Kraftwerkes sind, fielen und fallen daher nicht in die Zuständigkeit der Länder, wohl aber Blockheizkraftwerke, deren Betriebszweck neben der Stromerzeugung auch die Beheizung von Räumen oder die Warmwasserbereitung ist. […]. II. Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungenrömisch zwei. Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen Zu § 1:Zu Paragraph eins : […] Nach der lit b des Abs 2 sind weiterhin jene Anlagen vom Geltungsbereich ausgenommen, die entweder selbst überwiegend der Gewinnung von Nutzwärme zu anderen Zwecken als der Raumheizung dienen oder die – etwa im Fall von Anlagen zur Lagerung oder Leitung von Brennstoffen – überwiegend dem Betrieb solcher Anlagen dienen. […] Eine Landeskompetenz in Bezug auf die Verwendung von Brennstoffen in gewerblichen Betriebsanlagen ist nur dann zu verneinen, wenn diese Brennstoffverwendung der Erzeugung von „Prozesswärme“ (im Sinn von Nutzwärme zu anderen Zwecken als der der Raumheizung und der Warmwasserbereitung) dient (siehe auch die Ausführungen im Allgemeinen Teil unter Punkt B.2). Da dies bei der Warmwasserbereitung regelmäßig nicht der Fall ist, sollen künftig – in Übereinstimmung mit den Erläuterungen zur Vereinbarung-Kleinfeuerungen – nicht nur die überwiegend der Raumheizung, sondern auch die überwiegend der Warmwasserbereitung dienenden Bestandteile von gewerblichen Betriebsanlagen vom Geltungsbereich des vorliegenden Entwurfs erfasst sein; dies wie erwähnt unter der kompetenzrechtlich mitzudenkenden Einschränkung, dass es sich nicht um „Prozesswärme“ handelt. Diese Änderung stellt lediglich eine Klarstellung dar, weil schon bisher die Warmwasserbereitung regelmäßig als überwiegend der Raumheizung dienend angesehen und insofern entsprechende Anlagen dem Geltungsbereich des bisherigen THKG 2009 unterstellt wurden.Nach der Litera b, des Absatz 2, sind weiterhin jene Anlagen vom Geltungsbereich ausgenommen, die entweder selbst überwiegend der Gewinnung von Nutzwärme zu anderen Zwecken als der Raumheizung dienen oder die – etwa im Fall von Anlagen zur Lagerung oder Leitung von Brennstoffen – überwiegend dem Betrieb solcher Anlagen dienen. […] Eine Landeskompetenz in Bezug auf die Verwendung von Brennstoffen in gewerblichen Betriebsanlagen ist nur dann zu verneinen, wenn diese Brennstoffverwendung der Erzeugung von „Prozesswärme“ (im Sinn von Nutzwärme zu anderen Zwecken als der der Raumheizung und der Warmwasserbereitung) dient (siehe auch die Ausführungen im Allgemeinen Teil unter Punkt B.2). Da dies bei der Warmwasserbereitung regelmäßig nicht der Fall ist, sollen künftig – in Übereinstimmung mit den Erläuterungen zur Vereinbarung-Kleinfeuerungen – nicht nur die überwiegend der Raumheizung, sondern auch die überwiegend der Warmwasserbereitung dienenden Bestandteile von gewerblichen Betriebsanlagen vom Geltungsbereich des vorliegenden Entwurfs erfasst sein; dies wie erwähnt unter der kompetenzrechtlich mitzudenkenden Einschränkung, dass es sich nicht um „Prozesswärme“ handelt. Diese Änderung stellt lediglich eine Klarstellung dar, weil schon bisher die Warmwasserbereitung regelmäßig als überwiegend der Raumheizung dienend angesehen und insofern entsprechende Anlagen dem Geltungsbereich des bisherigen THKG 2009 unterstellt wurden. […].“. Die gegenständliche Heizungsanlage dient der Raumheizung und der Warmwasserbereitung und fällt damit in die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers (Art 15 Abs 1 B-VG). Die gegenständliche Heizungsanlage dient der Raumheizung und der Warmwasserbereitung und fällt damit in die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers (Artikel 15, Absatz eins, B-VG). Soweit die behaupteten Beeinträchtigungen und Belästigungen Dritter durch Rauch und üble Gerüche nach § 8 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 2 Abs 2 BLRG auf eine der Raumheizung und der Warmwasserbereitung dienende Heizungsanlage zurückzuführen sind, fehlt dem Bund die Kompetenz, ein solches Verhalten unter Strafe zu stellen. Ein derartiges Verhalten unterfällt daher ausschließlich den nach landespolizeilichen Vorschriften bestehenden Strafbestimmungen. Soweit die behaupteten Beeinträchtigungen und Belästigungen Dritter durch Rauch und üble Gerüche nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, BLRG auf eine der Raumheizung und der Warmwasserbereitung dienende Heizungsanlage zurückzuführen sind, fehlt dem Bund die Kompetenz, ein solches Verhalten unter Strafe zu stellen. Ein derartiges Verhalten unterfällt daher ausschließlich den nach landespolizeilichen Vorschriften bestehenden Strafbestimmungen. Im vorliegenden Fall bezog sich die dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemachte Tathandlung nach dem Spruch der belangten Behörde auf die Heizungsanlage im Gebäude auf Gst Nr 14/5 GB S. Zumal diese lediglich der Raumheizung und der Warmwasserbereitung dient, unterfiel dieses Verhalten nicht der von der belangten Behörde als Übertretungs- bzw Strafnorm herangezogenen bundesgesetzlichen Regelung des § 8 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 2 Abs 2 BLRG, sondern wäre allenfalls nach landespolizeilichen Vorschriften zu verfolgen gewesen. Im vorliegenden Fall bezog sich die dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemachte Tathandlung nach dem Spruch der belangten Behörde auf die Heizungsanlage im Gebäude auf Gst Nr 14/5 GB S. Zumal diese lediglich der Raumheizung und der Warmwasserbereitung dient, unterfiel dieses Verhalten nicht der von der belangten Behörde als Übertretungs- bzw Strafnorm herangezogenen bundesgesetzlichen Regelung des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, BLRG, sondern wäre allenfalls nach landespolizeilichen Vorschriften zu verfolgen gewesen. Nach § 45 Abs 1 Z 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat. Zumal der Beschwerdeführer – wie zuvor ausgeführt – eine Übertretung des im gegenständlichen Fall nicht anwendbaren § 2 Abs 2 BLRG in Verbindung mit § 8 Abs 1 Z 1 BLRG nicht zu verantworten hat, war daher der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des § 2 Abs 2 in Verbindung mit § 8 Abs 1 Z 1 BLRG einzustellen. Nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat. Zumal der Beschwerdeführer – wie zuvor ausgeführt – eine Übertretung des im gegenständlichen Fall nicht anwendbaren Paragraph 2, Absatz 2, BLRG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, BLRG nicht zu verantworten hat, war daher der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des Paragraph 2, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, BLRG einzustellen. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 44Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl I Nr 33/2013, in der Fassung BGBl I Nr 122/2013, abgesehen werden.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 44, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, abgesehen werden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage ergibt sich aus Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG und dem Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 (TGHKG 2013). Vor diesem Hintergrund ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Die Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage ergibt sich aus Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, B-VG und dem Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 (TGHKG 2013). Vor diesem Hintergrund ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Besler (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.34.3510.5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.