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{'item': 'LVwG-2014/39/1312-16'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum19.01.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/39/1312-16 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Doris Mair über die Beschwerde des Herrn C K, Adresse, T, vertreten durch RA, Adresse, T, gegen den Bescheid des Stadtmagistrats T vom 13.02.2014, Zl ****, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Abs 5 VwGVG wird der Bescheid des Stadtmagistrats T vom 13.02.2014, Zl ****, ersatzlos aufgehoben.
  2. Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG wird der Bescheid des Stadtmagistrats T vom 13.02.2014, Zl ****, ersatzlos aufgehoben.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit Ansuchen vom 07.01.2013 beantragte Herr C K (im Folgenden: Beschwerdeführer) die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung eines Zubaus für ein Büro/Archiv sowie eines Carports auf Gst Nr *77*/2, KG P, unter Anschluss von Planunterlagen. Am 01.10.2014 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt. In dieser wurde nach Durchführung maßgeblicher Sachverhaltsermittlungen, insbesondere nach Erörterung des Gutachtens des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 04.07.2014, Zl ****, festgestellt, dass das Bauvorhaben in seiner beabsichtigten Ausführung den Abstandsvorschriften der Tiroler Bauordnung 2011 widerspricht. Die Verhandlung wurde unter Einräumung der Möglichkeit, das Vorhaben durch Abänderungen im Rahmen der Zulässigkeit nach § 13 Abs 8 AVG genehmigungsfähig zu machen, vertagt. Die Verhandlung wurde unter Einräumung der Möglichkeit, das Vorhaben durch Abänderungen im Rahmen der Zulässigkeit nach Paragraph 13, Absatz 8, AVG genehmigungsfähig zu machen, vertagt. Mit Eingabe vom 18.11.2014, beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingegangen 19.11.2014, legte der Beschwerdeführer als „Modifikation des Vorhabens, Anträge“ bezeichnete Planunterlagen zur Genehmigung vor. In der fortgesetzten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 14.01.2015 wurde nach Erörterung und gezogenem Vergleich der Planeinreichung vom 18.11.2014 mit der Einreichung vom 07.01.2013 aus bautechnischer Sicht sowie auch aus rechtlicher Sicht festgestellt, dass mit der Einreichplanung vom 18.11.2014 ein neues, in seinem Wesen gegenüber der ursprünglichen Baueinreichung geändertes Bauvorhaben zur Eingabe gebracht wurde. Daraufhin zog der Beschwerdeführer sein Bauansuchen vom 07.01.2013 noch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zurück. Zudem beantragte der Beschwerdeführer die Weiterleitung seines Bauansuchens vom 18.11.2014 an die zuständige Baubehörde. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: In gegenständlicher Beschwerdesache gelten folgende Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr 51/1991 (WV) in der Fassung BGBl I Nr 161/2013:In gegenständlicher Beschwerdesache gelten folgende Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, (WV) in der Fassung BGBl römisch eins Nr 161/2013: „§ 6

(1)Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. (…) § 13Paragraph 13 Anbringen (…)
(7)Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
(8)Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert werden und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. (…)“ Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gemäß § 28 Abs 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellenHebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Ein verfahrenseinleitender Antrag kann in jeder Lage des anhängigen Verfahrens geändert werden. Infolge Anhängigkeit des Verfahrens und damit noch unerledigtem Antrag ist nach ständiger Rechtsprechung auch (noch) im Berufungsverfahren eine Antragsänderung grundsätzlich zulässig. Über Verweis in §§ 11 und 17 VwGVG muss dies auf Grund der vergleichbaren Funktion der Bescheidbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z1 B-VG auch für Änderungen während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Geltung haben (vgl Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, § 13 RZ 47, 187f).Ein verfahrenseinleitender Antrag kann in jeder Lage des anhängigen Verfahrens geändert werden. Infolge Anhängigkeit des Verfahrens und damit noch unerledigtem Antrag ist nach ständiger Rechtsprechung auch (noch) im Berufungsverfahren eine Antragsänderung grundsätzlich zulässig. Über Verweis in Paragraphen 11 und 17 VwGVG muss dies auf Grund der vergleichbaren Funktion der Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Z1 B-VG auch für Änderungen während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Geltung haben vergleiche Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Paragraph 13, RZ 47, 187f). Zulässig sind unwesentliche Änderungen des Antrags. Die Behörde und auch das Verwaltungsgericht sind im Sinne einschlägiger Rechtsprechung darüber hinaus sogar verpflichtet, den Projektwerber zu einer geringfügigen Modifikation seines Vorhabens aufzufordern, um damit das Projekt zur Gänze den gesetzlich festgelegten Bewilligungsvoraussetzungen anzupassen und damit etwa einen Versagungsgrund zu beseitigen. Derartige Möglichkeit wurde im gegenständlichen Verfahren nach Erörterung der Sach- und Rechtslage in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 01.10.2014 sodann in der Folge durch Einbringung der Eingabe vom 18.11.2014 auch wahrgenommen. § 66 Abs 4 AVG wie zumindest im gleichen Ausmaß auch Art 130 Abs 4 B-VG in Verbindung mit §§ 27 ff VwGVG (vgl Leeb, Verfahrensrecht 98, 109f, 121f) zieht solchen Projektmodifikationen zudem darüber hinaus noch engere Grenzen als der bloß auf das Wesen der Sache abstellende § 13 Abs 8 AVG. Ist die Entscheidungsbefugnis der Rechtsmittelinstanz danach auf die Sache des erstinstanzlichen Verfahrens beschränkt, darf aber im Mehrparteienverfahren eine Antragsänderung nach Anfechtung des Bescheides (vgl auch § 27 VwGVG) zudem auch subjektive Reche mitbeteiligter Parteien (die dem Verfahren bisher vielleicht noch gar nicht beigezogen worden sind oder die ihre Parteistellung verwirkt haben) nicht stärker oder anders berühren. Paragraph 66, Absatz 4, AVG wie zumindest im gleichen Ausmaß auch Artikel 130, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraphen 27, ff VwGVG vergleiche Leeb, Verfahrensrecht 98, 109f, 121f) zieht solchen Projektmodifikationen zudem darüber hinaus noch engere Grenzen als der bloß auf das Wesen der Sache abstellende Paragraph 13, Absatz 8, AVG. Ist die Entscheidungsbefugnis der Rechtsmittelinstanz danach auf die Sache des erstinstanzlichen Verfahrens beschränkt, darf aber im Mehrparteienverfahren eine Antragsänderung nach Anfechtung des Bescheides vergleiche auch Paragraph 27, VwGVG) zudem auch subjektive Reche mitbeteiligter Parteien (die dem Verfahren bisher vielleicht noch gar nicht beigezogen worden sind oder die ihre Parteistellung verwirkt haben) nicht stärker oder anders berühren. Gegenständlich waren Nachbarn dem behördlichen Verfahren nicht beigezogen, die den erstinstanzlichen Bescheid tragende Abweisung wurde auf die Abstandsfrage beschränkt. Eine Abklärung weiterer baurechtlicher Zulässigkeitsvoraussetzungen erfolgte nicht. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren hat ergeben, dass sich durch die nunmehr gegenüber der Einreichung vom 07.01.2013 geplanten Abänderungen neben der Abstandfrage (zumindest) jedenfalls aber auch Fragen des Brandschutzes gänzlich (Bereich Carport) bzw im Übrigen im Wesentlichen neu stellen. Darüber hinaus werden auch andere, (wenngleich auch nicht dem nachbarrechtlichen Mitspracherecht unterliegende) baurechtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen (wie etwa Fragen im Zusammenhang mit Dichtefestlegungen udgl) einer (neuen) Prüfung zu unterwerfen sein. Werden nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwar Verkleinerungen einer Anlage in Frage kommen, sind Ausweitungen eines Projektes dagegen – von geringfügigen abgesehen – im Rechtsmittelverfahren jedenfalls unzulässig und daher als neue Anträge zu werten. Nach § 13 Abs 8 zweiter Satz AVG ist eine Antragsänderung dann unzulässig, wenn dadurch die Sache ihrem Wesen nach geändert wird. Diese Einschränkung ist dahingehend zu verstehen, dass durch die vorgenommen Änderungen das Vorhaben als solches keine andere Qualität erhalten darf. Derartige, als Rechtfrage zu treffende Wertung ist aufgrund eines Vergleichs der jeweiligen Vorhaben zu beurteilen. Eine qualitative Änderung im Vorhaben liegt aber infolge der nunmehr in beantragter Weise geplanten baulicher Maßnahmen jedenfalls vor und trat der Beschwerdeführer diesbezüglich auch nicht entgegen. Nach Paragraph 13, Absatz 8, zweiter Satz AVG ist eine Antragsänderung dann unzulässig, wenn dadurch die Sache ihrem Wesen nach geändert wird. Diese Einschränkung ist dahingehend zu verstehen, dass durch die vorgenommen Änderungen das Vorhaben als solches keine andere Qualität erhalten darf. Derartige, als Rechtfrage zu treffende Wertung ist aufgrund eines Vergleichs der jeweiligen Vorhaben zu beurteilen. Eine qualitative Änderung im Vorhaben liegt aber infolge der nunmehr in beantragter Weise geplanten baulicher Maßnahmen jedenfalls vor und trat der Beschwerdeführer diesbezüglich auch nicht entgegen. Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung im Falle einer, über eine unwesentliche Änderung hinausgehenden Antragsänderung von der Stellung eines neuen Antrages unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrags aus und ist aufgrund derartiger Sachlage die Rechtsmittelinstanz zur ersatzlosen Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides verpflichtet. Zudem zog der Bauwerber seinen ursprünglichen Bauantrag vom 07.01.2013 in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.01.2015 zurück. Mit Einlangen der Zurückziehung beim Landesverwaltungsgericht Tirol wurde diese empfangs- nicht aber annahmebedürftige (somit einseitige) prozessuale Willenserklärung wirksam und bewirkte dies das Erlöschen der Entscheidungspflicht sowie, da es sich bei einer Baubewilligung um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt, auch der Entscheidungskompetenz des Landesverwaltungsgerichts Tirol. Es durfte daher über Antrag bei sonstiger Rechtswidrigkeit nicht mehr abgesprochen werden. Infolge der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags war der in erster Instanz in der Sache ergangene Bescheid ersatzlos zu beheben und das Verfahren formlos einzustellen. Die Einbringung des neuen Bauansuchens vom 18.11.2014 begründet die Zuständigkeit des Stadtmagistrats T als Baubehörde erster Instanz. Infolge Einbringung dieses Bauansuchens beim Landesverwaltungsgericht Tirol als unzuständiger Stelle war diese neue Baueinreichung gemäß § 6 Abs 1 AVG an den Stadtmagistrat T als zuständige Behörde weiterzuleiten (Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 19.01.2015, Zl ****).Die Einbringung des neuen Bauansuchens vom 18.11.2014 begründet die Zuständigkeit des Stadtmagistrats T als Baubehörde erster Instanz. Infolge Einbringung dieses Bauansuchens beim Landesverwaltungsgericht Tirol als unzuständiger Stelle war diese neue Baueinreichung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG an den Stadtmagistrat T als zuständige Behörde weiterzuleiten (Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 19.01.2015, Zl ****). IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Entscheidung erfolgt im Sinne ständiger Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Entscheidung erfolgt im Sinne ständiger Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Doris Mair (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.39.1312.16

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.