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{'item': 'LVwG-2014/41/2774-3'}

Obsah (4)§ 28§ 25a§ 1Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum19.01.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/41/2774-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 28Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt N vom 22.08.2014, GZ ****, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 24.06.2014 bzw dem Abänderungsantrag vom 02.07.2014 auf Zuerkennung einer Kostenübernahme für Möbel (Grundausstattung) für die neu angemietete Wohnung in N nach § 14 Abs 3 TMSG keine Folge gegeben. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das im Kostenvoranschlag der Firma A Möbel enthaltene Schlafsofa, der Tisch mit Stühlen sowie der kostengünstigere Kasten laut Abänderungsantrag im Sinne der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit in anderen Fachgeschäften (Firma Y, Firma X) kostengünstiger zu erwerben sei. Die Notwendigkeit eines Neuankaufes von Möbeln sei nicht zwingend erforderlich und würden alternativ zudem Sozialvereine, wie beispielsweise O&K und B diverse kostengünstigere Möbel, die der Grundausstattung entsprächen, angeboten werden. Die beantragten Regale sowie die Hutablage ließen sich nicht im Sinne des TSMG unter „Grundausstattung“ subsumieren bzw dienen nicht der Abdeckung existentieller Grundbedürfnisse. Die existentiellen Bedürfnisse an Sitzmöglichkeiten seien mit Tisch und zwei Stühlen abzudecken. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt N vom 22.08.2014, GZ ****, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 24.06.2014 bzw dem Abänderungsantrag vom 02.07.2014 auf Zuerkennung einer Kostenübernahme für Möbel (Grundausstattung) für die neu angemietete Wohnung in N nach Paragraph 14, Absatz 3, TMSG keine Folge gegeben. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das im Kostenvoranschlag der Firma A Möbel enthaltene Schlafsofa, der Tisch mit Stühlen sowie der kostengünstigere Kasten laut Abänderungsantrag im Sinne der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit in anderen Fachgeschäften (Firma Y, Firma römisch zehn) kostengünstiger zu erwerben sei. Die Notwendigkeit eines Neuankaufes von Möbeln sei nicht zwingend erforderlich und würden alternativ zudem Sozialvereine, wie beispielsweise O&K und B diverse kostengünstigere Möbel, die der Grundausstattung entsprächen, angeboten werden. Die beantragten Regale sowie die Hutablage ließen sich nicht im Sinne des TSMG unter „Grundausstattung“ subsumieren bzw dienen nicht der Abdeckung existentieller Grundbedürfnisse. Die existentiellen Bedürfnisse an Sitzmöglichkeiten seien mit Tisch und zwei Stühlen abzudecken. Gegen diesen Bescheid wurde von Herrn H M fristgerecht Beschwerde erhoben und diese begründet wie folgt: „Ich wurde am 25.04.2014 aus langer Haft entlassen. Da ich wohnungslos war, bekam ich über Vermittlung durch den Verein T im Übergangswohnhaus des Verein W in N einen Schlafplatz. Mit Unterstützung des Vereins W gelang es mir, eine Wohnung anzumieten: die Anmietungskosten wurden vom Sozialamt N übernommen. Da ich aufgrund meiner finanziellen Situation die Grundausstattung der Wohnung nicht aus eigener Kraft bestreiten kann, habe ich um Übernahme der Grundausstattung bei der Fa. A angesucht und einen Kostenvoranschlag bei der Behörde eingebracht. Dieses Ansuchen wurde mit dem Hinweis abgelehnt, dass der Kauf der jeweiligen Möbel bei unterschiedlichen Anbietern billiger sei. Dem möchte ich entgegnen, dass ich aufgrund meiner langen Haft in einem schlechten psychischen und körperlichen Zustand bin, zumal ich nach einer schweren Krebserkrankung im Jahre 2008 nach wie vor an den Spätfolgen leide und regelmäßig zur Nachkontrolle in die Klinik muss. Bereits bei Entlassung aus der Haft hatte ich große Schmerzen in meinen Beinen - vor allem beim Gehen. Ich befand mich deswegen von Anfang an in ärztlicher Behandlung. Schließlich wurde ich deswegen am Freitag, den 25.08.2014 beidseitig operiert. Unabhängig von der generellen Sinnhaftigkeit die jeweiligen Einrichtungsgegenstände bei unterschiedlichen Anbietern einzukaufen, war es für mich aus gesundheitlichen Gründen wichtig, alle Möbel bei einem einzigen Möbelhaus zu bestellen. Ich habe mich für A deshalb entschieden, weil man bei A innerhalb sehr kurzer Frist einen Liefer- und Montagetermin bekommt. Bei Y beispielsweise, aber auch bei X. sind mit Lieferfristen bis zu sechs Wochen zu rechnen. Aufgrund meiner körperlichen Verfassung bin ich derzeit auch nicht in der Lage, mit öffentlichen Verkehrsmitteln die Einrichtungsgegenstände zu transportieren.Bereits bei Entlassung aus der Haft hatte ich große Schmerzen in meinen Beinen - vor allem beim Gehen. Ich befand mich deswegen von Anfang an in ärztlicher Behandlung. Schließlich wurde ich deswegen am Freitag, den 25.08.2014 beidseitig operiert. Unabhängig von der generellen Sinnhaftigkeit die jeweiligen Einrichtungsgegenstände bei unterschiedlichen Anbietern einzukaufen, war es für mich aus gesundheitlichen Gründen wichtig, alle Möbel bei einem einzigen Möbelhaus zu bestellen. Ich habe mich für A deshalb entschieden, weil man bei A innerhalb sehr kurzer Frist einen Liefer- und Montagetermin bekommt. Bei Y beispielsweise, aber auch bei römisch zehn. sind mit Lieferfristen bis zu sechs Wochen zu rechnen. Aufgrund meiner körperlichen Verfassung bin ich derzeit auch nicht in der Lage, mit öffentlichen Verkehrsmitteln die Einrichtungsgegenstände zu transportieren. Dass ich dadurch nicht den Kriterien der Wirtschaftlichkeit, der Sparsamkeit und der Zweckmäßigkeit entsprochen habe, wie mir das Amt zur Last legt, möchte ich widersprechen. Im Gegenteil: Als mir telefonisch ausgerichtet wurde, dass dem Antrag nicht stattgegeben wird, habe ich sogar einen Abänderungsantrag eingebracht, in dem ich auf die notwendige Kommode verzichtet und mich für einen billigeren Kasten entschieden habe. Die Behörde begründet die Ablehnung meines Antrags damit, dass es andere Fachgeschäfte gäbe, in denen ich Teile des Mobiliars billiger besorgen hätte können und listet eine Reihe von Fachgeschäften auf: Y, X, Secondhandmöbelgeschäfte, aber auch Internetplattformen, über die man sich billig Möbel organisieren kann. Die Behörde begründet die Ablehnung meines Antrags damit, dass es andere Fachgeschäfte gäbe, in denen ich Teile des Mobiliars billiger besorgen hätte können und listet eine Reihe von Fachgeschäften auf: Y, römisch zehn, Secondhandmöbelgeschäfte, aber auch Internetplattformen, über die man sich billig Möbel organisieren kann. Aufgrund meines derzeitigen körperlichen Konstitution und dem Umstand, dass ich auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen bin, ist es für mich nicht zu schaffen, bei so vielen unterschiedlichen Anbietern Kostenvoranschläge einzuholen, um diese dann zur Genehmigung der Behörde vorzulegen. Ich glaube auch nicht, dass private Anbieter (Internetplattformen) mir einen Kostenvoranschlag zusenden bzw. so lange abwarten, bis ich eine Genehmigung der Behörde vorlegen kann. Weiters müsste ich dadurch privaten Anbietern meine finanzielle Situation offenlegen, was ich aus nachvollziehbaren Gründen (Angst vor Fragen, Stigmatisierung, etc.) nicht möchte. An dieser Stelle möchte ich auch erwähnen, dass ich weder einen Führerschein habe, noch in der Lage bin, mir ein Transportmittel und einen Fahrer zu organisieren, um die verschiedenen Möbel bei den jeweiligen Anbietern abholen und liefern zu lassen. Hätte ich für die unterschiedlichen Abholungen ein professionelles Transportunternehmen betrauen müssen, wären die Lieferkosten ungleich höher gewesen, was den Kriterien der Sparsamkeit sicher nicht entsprochen hätte. Im Folgenden möchte ich die einzelnen Möbelstücke noch einmal auflisten. Kasten: Aufgrund der Größe meiner Garconniere (27 m²) habe ich wenig Spielraum, um meine Kleidung und diverse andere Gegenstände zu verstauen. Deshalb benötige ich einen Kasten, in dem ich zumindest einen Großteil der Dinge unterbringen kann. Der Kasten, den ich beantragt habe, ist 120 cm breit und 180 cm hoch. Er passt genau an eine der Seitenwände, nützt die Raumsituation bestmöglich aus und kostet lediglich € 99,-. Weder bei Y noch bei X ist derzeit ein vergleichbarer Schrank um diesen Preis zu bekommen. Bezüglich der Sparsamkeit möchte ich hinzufügen, dass der durchschnittliche Preis diverser Kästen bei allen Anbietern zwischen € 300,- und € 600,- liegt und ich mich deshalb mit meinem Kasten preislich weit darunter befinde.Im Folgenden möchte ich die einzelnen Möbelstücke noch einmal auflisten. Kasten: Aufgrund der Größe meiner Garconniere (27 m²) habe ich wenig Spielraum, um meine Kleidung und diverse andere Gegenstände zu verstauen. Deshalb benötige ich einen Kasten, in dem ich zumindest einen Großteil der Dinge unterbringen kann. Der Kasten, den ich beantragt habe, ist 120 cm breit und 180 cm hoch. Er passt genau an eine der Seitenwände, nützt die Raumsituation bestmöglich aus und kostet lediglich € 99,-. Weder bei Y noch bei römisch zehn ist derzeit ein vergleichbarer Schrank um diesen Preis zu bekommen. Bezüglich der Sparsamkeit möchte ich hinzufügen, dass der durchschnittliche Preis diverser Kästen bei allen Anbietern zwischen € 300,- und € 600,- liegt und ich mich deshalb mit meinem Kasten preislich weit darunter befinde. Bezüglich der Wirtschaftlichkeit möchte ich darauf verweisen, dass der Kasten bezüglich seiner Konstruktion recht stabil ist und auch eine entsprechende Qualität besitzt, was bei einem Kasten um € 49,95 (Vorschlag der Behörde) praktisch nicht möglich ist. Hinzu kommt, dass der vorgeschlagene Kasten 40 cm schmaler und ca. 10 cm niederer ist, so dass ich wiederum Schwierigkeiten hätte, meine Sachen unterzubringen. Schlafcouch: Auch hier musste ich mich an die Größe meiner Wohnung orientieren. Da ein „normales“ Bett einen Großteil der Raumfläche einnimmt, ist es für mich zweckmäßig, dass ich meine Bettstatt am Morgen in ein Sofa umwandeln kann. Das Sofa, welches mir von der Sachbearbeiterin des Sozialamtes vorgeschlagen wurde, ist zwar billiger, allerdings ist es für Gäste bzw. Jugendliche gedacht. Das bedeutet aber, dass es als Schlafstatt wenig benutzt wird oder ein vergleichsweise leichter Mensch darin nächtigt. Da ich allerdings täglich dieses Bett benutze und ich bei weitem schwerer bin als ein Jugendlicher, muss das Schlafsofa auf alle Fälle robuster sein. Auch hier kommt hinzu, dass Transportkosten anfallen, die den Ankauf der vorgeschlagenen Schlafcouch wieder verteuert hätten. Tisch und Stühle: Der Tisch, den ich beantragt habe, ist aus Vollholz natur, einfach montiert, stabil und robust. Trotz seines geringen Preises (€ 49,-) ist er groß genug, um ihn auch als Arbeitsfläche beim Kochen verwenden zu können (120 cm lang, 75 cm breit). Der vom Sozialamt vorgeschlagene Tisch ist zwar um € 19,-- billiger, aber hat bei weitem weniger Oberfläche und ist bei der Firma X zu beziehen, wobei die vom Sozialamt vorgeschlagenen Stühle zwar um € 5,-- das Stück billiger sind, dies aber über die Fa. Y zu beziehen sind.Tisch und Stühle: Der Tisch, den ich beantragt habe, ist aus Vollholz natur, einfach montiert, stabil und robust. Trotz seines geringen Preises (€ 49,-) ist er groß genug, um ihn auch als Arbeitsfläche beim Kochen verwenden zu können (120 cm lang, 75 cm breit). Der vom Sozialamt vorgeschlagene Tisch ist zwar um € 19,-- billiger, aber hat bei weitem weniger Oberfläche und ist bei der Firma römisch zehn zu beziehen, wobei die vom Sozialamt vorgeschlagenen Stühle zwar um € 5,-- das Stück billiger sind, dies aber über die Fa. Y zu beziehen sind. Weiters verweist die Behörde darauf, dass mit zwei Stühlen „die existenziellen Bedürfnisse an Sitzmöglichkeiten“ abgedeckt wären. Dem möchte ich widersprechen und darauf verweisen, dass es im Sinne eines ausgewogenen sozialen Umgangs auch möglich sein muss, mehr als eine Person zu sich nach Hause einladen zu können. Bezüglich der beantragten Regale und der Garderobe („Hutablage“) bin ich - im Gegensatz zur Behörde - der Auffassung, dass auch diese Einrichtungsgegenstände zu einer Grundausstattung gehören. Garderobe („Hutablage"): Damit ich Jacke, Mantel, etc. nicht auf die Stühle bzw. aufs Bett legen muss, ist meiner Ansicht nach eine Garderobe wichtig und Teil der Grundausstattung, zumal der Preis mit€ 19,99 eher bescheiden ist. Regal: Da ich sonst keinen Platz für meine Alltagsdinge hätte, benötige ich das Regal, um meine Bücher, Kleinkram und Ähnliches verstauen zu können. Da das Regal nur eine Tiefe von 24 cm hat, aber 165 cm hoch und 62 cm breit ist, kann so der Raum gut ausgenützt werden. Der Preis des Regals (€ 14,99) entspricht meiner Ansicht nach dem Kriterium der Sparsamkeit. Badezimmerregal: Bereits im Antrag habe ich darauf verwiesen, dass das Badezimmer völlig leer ist und ich deshalb ein kleines Stellregal benötige, damit ich Handtücher, Hygieneartikel und Putzzeug unterbringen kann. Auch hier entsprechen die Kosten mit € 24,99 den Kriterien der Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit. Zum Schluss möchte ich noch auf Folgendes hinweisen: Ein Grundpfeiler des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes besteht darin, dass eine Notlage so schnell wie möglich behoben werden soll. In diesem Sinne hat das Sozialamt der Stadt N die Anmietungskosten meiner Garconniere auch rasch übernommen. Allerdings wurde mir die Übernahme der Kosten für eine Grundausstattung mit der Begründung verwehrt, dass es verschiedene andere Anbieter gibt, die billigere Möbel in ihrem Sortiment haben. Warum das für mich nicht in Frage kommt, habe ich oben ausgeführt. Auch auf die langen Lieferfristen beispielsweise bei Y und X habe ich verwiesen. Ein Grundpfeiler des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes besteht darin, dass eine Notlage so schnell wie möglich behoben werden soll. In diesem Sinne hat das Sozialamt der Stadt N die Anmietungskosten meiner Garconniere auch rasch übernommen. Allerdings wurde mir die Übernahme der Kosten für eine Grundausstattung mit der Begründung verwehrt, dass es verschiedene andere Anbieter gibt, die billigere Möbel in ihrem Sortiment haben. Warum das für mich nicht in Frage kommt, habe ich oben ausgeführt. Auch auf die langen Lieferfristen beispielsweise bei Y und römisch zehn habe ich verwiesen. Insofern hat die Behörde nicht im Sinne des Gesetzgebers gehandelt, nämlich eine bestehende Notlage so rasch wie möglich zu beheben. Weiters darf nicht vergessen werden, dass die dadurch entstehende lange Frist zwischen Abschluss des Mietverhältnisses und Bezug der Wohnung für Menschen, die sich in prekären Wohnsituationen befinden bzw. akut wohnungslos sind, bedeutet, unnötig länger in einer Notlage verbleiben zu müssen. Zudem verweist der Paragraph 1 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes explizit darauf, dass die Mindestsicherung ein menschenwürdiges Leben ermöglichen soll, was durch die Vorgangsweise der Behörde in meinem Fall hätte das bedeutet, dass ich bis zu sechs Wochen länger im Übergangswohnhaus hätte verbleiben müssen. In anderen Fällen könnten durch diese Vorgangsweise Doppelmieten anfallen bzw. bei einem Verbleib in der städtischen Herberge würden bei Mittellosen monatlich ca. € 600,- anfallen, die dem Sozialamt der Stadt N verrechnet worden wären. Ich glaube nicht, dass diese Vorgehensweise den Kriterien der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit bzw. dem Kriterium der Zweckmäßigkeit entspricht. Um diese negativen Folgen abzuwenden, hat der Verein W die Ausstattungskosten einstweilen vorfinanziert“ Vom Beschwerdeführer wurde um eine mündliche Verhandlung ersucht und der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und die beantragte Kostenübernahme – Übernahme der Kosten für Möbel laut Kostenvoranschlag – nach § 14 Abs 3 TMSG zu bewilligen. Beantragt wurde, die Kosten für die Möbelausstattung auf das bekannt gegebene Konto des Vereins zur Förderung des W zu überweisen. Vom Beschwerdeführer wurde um eine mündliche Verhandlung ersucht und der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und die beantragte Kostenübernahme – Übernahme der Kosten für Möbel laut Kostenvoranschlag – nach Paragraph 14, Absatz 3, TMSG zu bewilligen. Beantragt wurde, die Kosten für die Möbelausstattung auf das bekannt gegebene Konto des Vereins zur Förderung des W zu überweisen. Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.12.2014, im Rahmen welcher der Vertreter des Beschwerdeführers und eine Vertreterin des Stadtmagistrates N Gelegenheit hatten, ihre Standpunkte gegenüber dem Landesverwaltungsgericht Tirol darzulegen. II. Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest:römisch zwei. Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer H M wurde am 25.04.2014 aus langer Haft entlassen. Da er wohnungslos war, erhielt er über Vermittlung durch den Verein T im Übergangswohnhaus des Vereins W in N einen Schlafplatz. Mit Unterstützung des Vereins W gelang es ihm, eine Wohnung in N anzumieten. Die Anmietungskosten wurden von der belangten Behörde übernommen. Aufgrund einer schweren Krebserkrankung im Jahr 2008 ist der Beschwerdeführer in einem schlechten körperlichen und psychischen Zustand. Der Beschwerdeführer besitzt keinen Führerschein. Mit Schreiben vom 24.06.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 30.06.2014, beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung einer Kostenübernahme für Möbel (Grundausstattung) für die neu angemietete Wohnung in N inklusive Transportkosten und Montage der Möbel in der Höhe von Euro 1.015,91. Hingewiesen wurde darauf, dass er aufgrund seiner langen Haft überhaupt keine Möbelstücke besitze und sich der beiliegende Kostenvoranschlag (Schlafcouch, Tisch und Stühle, kleines Regal im Bad, Garderobe und Regal, Kasten, Kommode) nur auf ein Einrichtungshaus, nämlich A, beziehe, da dadurch nur einmalige Transportkosten anfallen würden, die Möbel lagernd seien und deshalb der Einzug nicht verzögert werde, zumal beispielsweise bei Y Wartezeiten bis zu sechs Wochen auflaufen würden. Nachdem dem Beschwerdeführer und dessen Vertreter vom Sozialamt N mitgeteilt wurde, dass bestimmte Möbel nicht unter den Begriff „Grundausstattung“ fielen und dass im Übrigen die im Kostenvoranschlag angeführten Möbel zu teuer und beispielsweise bei der Firma Y günstiger zu erwerben wären, erfolgte mit Schreiben vom 02.07.2014 eine Abänderung des Antrages dahingehend, als vom Beschwerdeführer auf eine Kommode (Euro 49,99) verzichtet und ein billigerer Kasten (Euro 99,99 anstatt Euro 169,-- von A) beantragt wurde, wodurch gegenüber dem ursprünglich eingebrachten Kostenvoranschlag eine Ersparnis um Euro 118,99 erzielt würde. Beantragt wurde nunmehr die Übernahme der Kosten für Möbel (inklusive Transport und Montage) in der Höhe von Euro 896,91. Von einer schweren Krebserkrankung des Beschwerdeführers im Jahre 2008, noch bestehender Spätfolgen und der Erforderlichkeit regelmäßiger Nachkontrolle in der Klinik hatte die belangte Behörde keine Kenntnis. Recherchen der belangten Behörde haben ergeben, dass das im Kostenvoranschlag enthaltene Schlafsofa, der Tisch mit Stühlen sowie der Kasten (auch der kostengünstigere Kasten laut Abänderungsantrag) in anderen Fachgeschäften kostengünstiger zu erwerben sind. So bietet etwa die Firma Y vergleichsweise ein Schlafsofa um Euro 149,--, Stühle um jeweils Euro 14,99 sowie einen Kasten um Euro 49,95 an. Die Firma X bietet einen Kasten um den Betrag von Euro 39,95 sowie einen Esstisch um Euro 29,90 an. Schlafsofa und Schrank hätten von der Firma Y im Sommer des Jahres 2014 sofort, Tisch und Stühle zwei Wochen später geliefert werden können. Recherchen der belangten Behörde haben ergeben, dass das im Kostenvoranschlag enthaltene Schlafsofa, der Tisch mit Stühlen sowie der Kasten (auch der kostengünstigere Kasten laut Abänderungsantrag) in anderen Fachgeschäften kostengünstiger zu erwerben sind. So bietet etwa die Firma Y vergleichsweise ein Schlafsofa um Euro 149,--, Stühle um jeweils Euro 14,99 sowie einen Kasten um Euro 49,95 an. Die Firma römisch zehn bietet einen Kasten um den Betrag von Euro 39,95 sowie einen Esstisch um Euro 29,90 an. Schlafsofa und Schrank hätten von der Firma Y im Sommer des Jahres 2014 sofort, Tisch und Stühle zwei Wochen später geliefert werden können. Diese Feststellungen ergeben sich in unzweifelhafter Weise aus den im Akt einliegenden Unterlagen und aufgrund des Ergebnisses der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.12.2014. III. In rechtlicher Hinsicht folgt:römisch drei. In rechtlicher Hinsicht folgt:

§ 1

Abs 1 TMSG ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

§ 1

Abs 2 TMSG ist Mindestsicherung Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden (lit a), denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann (lit b) bzw die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern (lit c).

Paragraph eins, Absatz eins, TMSG ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

Paragraph eins, Absatz 2, TMSG ist Mindestsicherung Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden (Litera a,), denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann (Litera b,) bzw die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern (Litera c,). Leistungen der Mindestsicherung sind

§ 1

Abs 4 TMSG so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen. Leistungen der Mindestsicherung sind

Paragraph eins, Absatz 4, TMSG so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen. Mindestsicherung ist nach § 1 Abs 8 leg cit unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.Mindestsicherung ist nach Paragraph eins, Absatz 8, leg cit unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren. In einer Notlage befindet sich zu Folge der Legaldefinition in § 2 Abs 1 leg cit, werIn einer Notlage befindet sich zu Folge der Legaldefinition in Paragraph 2, Absatz eins, leg cit, wer

  1. a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
  2. b)außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann. Nach § 14 Abs 3 TMSG ist zur Vermeidung besonderer Härtefälle unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes durch die Übernahme der Kosten auch für unabdingbare einmalige Aufwendungen für die Leistung einer Kaution und die Errichtung von Bestandverträgen sowie für die Grundausstattung mit Möbel und Hausrat zu gewähren.Nach Paragraph 14, Absatz 3, TMSG ist zur Vermeidung besonderer Härtefälle unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes durch die Übernahme der Kosten auch für unabdingbare einmalige Aufwendungen für die Leistung einer Kaution und die Errichtung von Bestandverträgen sowie für die Grundausstattung mit Möbel und Hausrat zu gewähren. Im verfahrensgegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer die Gewährung einer Grundausstattung mit Möbeln für seine neu angemietete Wohnung beantragt. Den im Akt der belangten Behörde erliegenden Unterlagen ist nachvollziehbar zu entnehmen, dass das im Kostenvoranschlag enthaltene Schlafsofa, der Tisch mit Stühlen sowie der Kasten (auch der kostengünstigere Kasten laut Abänderungsantrag vom 02.07.2014) im Sinne der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit (§ 1 Abs 8 TMSG) in anderen Fachgeschäften kostengünstiger zu erwerben sind bzw zum Zeitpunkt der Antragstellung auch zu erwerben gewesen wären. Darauf wurden der Beschwerdeführer und dessen Vertreter bei der Abgabe des ersten Kostenvoranschlages auch hingewiesen. So bietet etwa die Firma Y vergleichsweise ein Schlafsofa um Euro 149,--, Stühle um jeweils Euro 14,99 sowie einen Kasten um Euro 49,95 an, wodurch die im zur Genehmigung vorgelegten Kostenvoranschlag (abgeändert am 02.07.2014) aufscheinenden Posten für Schlafcouch (Euro 249,--), Tisch und Stühle (Euro 49,99 + 79,96), Kasten (Euro 99,99) erheblich überschritten werden. Wenn in diesem Zusammenhang der Beschwerdeführer darauf hingewiesen hat, dass er sich für die Möbel von A deshalb entschieden hätte, weil man bei dieser Firma innerhalb sehr kurzer Frist einen Liefer- und Montagetermin bekommt und bei Y beispielsweise, aber auch bei X, mit Lieferfristen bis zu sechs Wochen zu rechnen sei, ist auf die durchgeführte Recherche der belangten Behörde bei der Firma Y zum aktuellen Stand hinsichtlich Lieferung und Montage im Sommer 2014 zu verweisen, wonach seinerzeit die Firma Y das angebotene Schlafsofa und den angebotenen Kleiderschrank sofort und den Tisch und die Stühle zwei Wochen nach dem Kauf liefern hätte können. Die bestehende Notlage hätte rasch behoben werden können, der Beschwerdeführer hätte nicht unnötig länger im Übergangswohnhaus des Vereins W verbringen müssen. Dem Anliegen des Vertreters des Beschwerdeführers, dass es ihm bei der Möbelbeschaffung wichtig gewesen wäre, aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers die Möbel bei einem Möbelanbieter zu erwerben, hätte damit entsprochen werden können. Den im Akt der belangten Behörde erliegenden Unterlagen ist nachvollziehbar zu entnehmen, dass das im Kostenvoranschlag enthaltene Schlafsofa, der Tisch mit Stühlen sowie der Kasten (auch der kostengünstigere Kasten laut Abänderungsantrag vom 02.07.2014) im Sinne der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit (Paragraph eins, Absatz 8, TMSG) in anderen Fachgeschäften kostengünstiger zu erwerben sind bzw zum Zeitpunkt der Antragstellung auch zu erwerben gewesen wären. Darauf wurden der Beschwerdeführer und dessen Vertreter bei der Abgabe des ersten Kostenvoranschlages auch hingewiesen. So bietet etwa die Firma Y vergleichsweise ein Schlafsofa um Euro 149,--, Stühle um jeweils Euro 14,99 sowie einen Kasten um Euro 49,95 an, wodurch die im zur Genehmigung vorgelegten Kostenvoranschlag (abgeändert am 02.07.2014) aufscheinenden Posten für Schlafcouch (Euro 249,--), Tisch und Stühle (Euro 49,99 + 79,96), Kasten (Euro 99,99) erheblich überschritten werden. Wenn in diesem Zusammenhang der Beschwerdeführer darauf hingewiesen hat, dass er sich für die Möbel von A deshalb entschieden hätte, weil man bei dieser Firma innerhalb sehr kurzer Frist einen Liefer- und Montagetermin bekommt und bei Y beispielsweise, aber auch bei römisch zehn, mit Lieferfristen bis zu sechs Wochen zu rechnen sei, ist auf die durchgeführte Recherche der belangten Behörde bei der Firma Y zum aktuellen Stand hinsichtlich Lieferung und Montage im Sommer 2014 zu verweisen, wonach seinerzeit die Firma Y das angebotene Schlafsofa und den angebotenen Kleiderschrank sofort und den Tisch und die Stühle zwei Wochen nach dem Kauf liefern hätte können. Die bestehende Notlage hätte rasch behoben werden können, der Beschwerdeführer hätte nicht unnötig länger im Übergangswohnhaus des Vereins W verbringen müssen. Dem Anliegen des Vertreters des Beschwerdeführers, dass es ihm bei der Möbelbeschaffung wichtig gewesen wäre, aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers die Möbel bei einem Möbelanbieter zu erwerben, hätte damit entsprochen werden können. Zur Argumentation des Beschwerdeführers, dass er aufgrund seines schlechten gesundheitlichen Zustandes und mangels eines Führerscheines nicht in der Lage gewesen wäre, bei mehreren unterschiedlichen Anbietern Kostenvoranschläge einzuholen und die verschiedenen Möbel bei den jeweiligen Anbietern abholen und liefern zu lassen, ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass sämtliche benötigten Grundausstattungsmöbel nach der glaubwürdigen Recherche der belangten Behörde auch bei einer einzigen anderen Möbelfirma, nämlich bei der Firma Y – auf diese Möglichkeit wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde nach Abgabe des ersten Kostenvoranschlages auch hingewiesen - zu erhalten gewesen wären, wobei die Lieferung mit Montage nach Angaben der belangten Behörde Euro 165,-- betragen hätte. Der Beschwerdeführer hätte sich darüber hinaus bei der Einholung von Kostenvoranschlägen auch der Hilfe von Sozialarbeitern, zB des Vereins W, bedienen können. Im Hinblick darauf, dass nach der Bestimmung des § 14 Abs 3 TMSG zur Vermeidung besonderer Härtefälle lediglich Kosten für unabdingbare einmalige Aufwendungen für die Grundausstattung mit Möbeln zu gewähren sind, ist das Beschwerdevorbringen im Hinblick auf die Beschaffenheit von Kasten, Schlafcouch sowie Tisch und Stühlen somit zu relativieren und können diese Argumente die Übernahme höherpreisiger Möbel nicht rechtfertigen. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte lassen sich auch die weiters beantragten Regale (kleines Regal im Bad sowie Garderobe und schmales Regal im Vorraum) nicht unter „Grundausstattung“ im Sinne des TMSG subsumieren und dienen diese Möbelstücke nicht der Abdeckung existenzieller Grundbedürfnisse. Diese stellen keine unabdingbaren einmaligen Aufwendungen im Sinne des § 14 Abs 3 leg cit dar, weshalb die belangte Behörde im Sinne der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu Recht davon ausgegangen ist, dass diese Einrichtungsgegenstände, soferne der Beschwerdeführer einen Bedarf dafür sieht, auch aus eigenen Mitteln angeschafft werden können. Zumal durch die Grundausstattung im Sinne des § 14 Abs 3 TMSG die existentiellen Bedürfnisse an Sitzmöglichkeiten abzudecken sind und darüber hinaus persönliche Bedürfnisse, die eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe ermöglichen, aus dem Mindestsicherungsrichtsatz zu finanzieren sind, erweist sich auch die Argumentation der belangten Behörde, dass mit einem Tisch und zwei Stühlen, unter Berücksichtigung des weiteren Umstandes, dass auch die Schlafcouch als Sitzgelegenheit benutzt werden kann, als Grundausstattung das Auslangen gefunden werden kann, als schlüssig.Im Hinblick darauf, dass nach der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 3, TMSG zur Vermeidung besonderer Härtefälle lediglich Kosten für unabdingbare einmalige Aufwendungen für die Grundausstattung mit Möbeln zu gewähren sind, ist das Beschwerdevorbringen im Hinblick auf die Beschaffenheit von Kasten, Schlafcouch sowie Tisch und Stühlen somit zu relativieren und können diese Argumente die Übernahme höherpreisiger Möbel nicht rechtfertigen. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte lassen sich auch die weiters beantragten Regale (kleines Regal im Bad sowie Garderobe und schmales Regal im Vorraum) nicht unter „Grundausstattung“ im Sinne des TMSG subsumieren und dienen diese Möbelstücke nicht der Abdeckung existenzieller Grundbedürfnisse. Diese stellen keine unabdingbaren einmaligen Aufwendungen im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, leg cit dar, weshalb die belangte Behörde im Sinne der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu Recht davon ausgegangen ist, dass diese Einrichtungsgegenstände, soferne der Beschwerdeführer einen Bedarf dafür sieht, auch aus eigenen Mitteln angeschafft werden können. Zumal durch die Grundausstattung im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, TMSG die existentiellen Bedürfnisse an Sitzmöglichkeiten abzudecken sind und darüber hinaus persönliche Bedürfnisse, die eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe ermöglichen, aus dem Mindestsicherungsrichtsatz zu finanzieren sind, erweist sich auch die Argumentation der belangten Behörde, dass mit einem Tisch und zwei Stühlen, unter Berücksichtigung des weiteren Umstandes, dass auch die Schlafcouch als Sitzgelegenheit benutzt werden kann, als Grundausstattung das Auslangen gefunden werden kann, als schlüssig. Der Antrag auf Übernahme der Kosten für Möbel laut eingereichtem Kostenvoranschlag erweist sich somit als nicht genehmigungsfähig, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der erhebliche Bedeutung zukommt. Zumal im vorliegenden Fall ausschließlich eine einfache Auslegung des Gesetzes vorzunehmen war, ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof trotz des Umstandes, dass Judikatur zu § 14 Abs 3 TMSG nicht ersichtlich ist, nicht zulässig. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der erhebliche Bedeutung zukommt. Zumal im vorliegenden Fall ausschließlich eine einfache Auslegung des Gesetzes vorzunehmen war, ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof trotz des Umstandes, dass Judikatur zu Paragraph 14, Absatz 3, TMSG nicht ersichtlich ist, nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.41.2774.3

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