RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum19.01.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/46/2971-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin
Art 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.
Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 38Paragraph 38 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das
Art 130Abs 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt
G, BGBl Nr 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl Nr 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das
Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt
G, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 44Paragraph 44 …
(2)Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Die im gegenständlichen Verfahren maßgebende Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991, in der Fassung BGBl I Nr 33/2013, lautet wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren maßgebende Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, lautet wie folgt: § 44 aParagraph 44, a Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
- die als erwiesen angenommene Tat;
- die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
- die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
- den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
- im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten. Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Tierschutzgesetzes – TSchG, BGBl I Nr 118/2004, in der Fassung BGBl I Nr 80/2010, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Tierschutzgesetzes – TSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 118 aus 2004,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 80 aus 2010,, lauten wie folgt: § 5Paragraph 5
(1)Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.
(2)Gegen Abs 1 verstößt insbesondere, wer
(2)Gegen Absatz eins, verstößt insbesondere, wer … 13. die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird; … § 16Paragraph 16 …
(4)Rindern sind geeignete Bewegungsmöglichkeiten oder geeigneter Auslauf oder Weidegang an mindestens 90 Tagen im Jahr zu gewähren, soweit dem nicht zwingende rechtliche oder technische Gründe entgegenstehen. Der Bundesminister für Gesundheit hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festzulegen, welche Gegebenheiten als zwingende rechtliche oder technische Gründe anzusehen sind. … III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Die als erwiesen angenommene Tat, die der Spruch eines Straferkenntnisses nach § 44a Z 1 VStG enthalten muss, ist mit allen ihren rechtserheblichen Merkmalen anzuführen, zu konkretisieren und zu individualisieren. Im gegenständlichen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft N vom 18.08.2014 wurden offensichtlich der Befund und das Gutachten des Amtstierarztes der Bezirkshauptmannschaft N vom 22.05.2014, Zahl ****, wörtlich übernommen und anschließend zahlreiche Bestimmungen des Tierschutzgesetzes sowie der Anlage 2 der
- Tierhaltungsverordnung angeführt. Unter anderem ist § 5 Abs 2 Z 13 Tierschutzgesetz angeführt, wonach gegen Abs 1 insbesondere verstößt, wer die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird. Die Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.000,-- wird jedoch auf die Strafnorm des § 38 Abs 3 Tierschutzgesetz gestützt, welcher jedoch für § 5 nicht anzuwenden ist, sondern wäre dies der § 38 Abs 1 Tierschutzgesetz. Es werden daher insgesamt im Spruch des Straferkenntnisses mehrere Verwaltungsübertretungen aneinandergereiht, es wird jedoch lediglich eine Verwaltungsübertretung zur Last gelegt, wobei auch hier die verschiedenen und nicht miteinander kombinierbaren Strafbestimmungen aneinandergereiht werden. So fehlt zB auch die konkrete Zuordenbarkeit eines Sachverhaltes zu einem bestimmten Tatvorwurf. Es lässt sich aus dem Spruch des bekämpften Bescheides, welcher tatsächlich – wie bereits erwähnt – nur den Befund und das Gutachten des Amtstierarztes der Bezirkshauptmannschaft N wiedergibt, nicht erkennen, was genau in Bezug auf welche Tiere dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird und unter welche gesetzlichen Bestimmungen diese Verwaltungsübertretung fällt. Es wird somit nicht mit der gemäß § 44a Z 1 VStG erforderlichen Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, welche Tat – Handlung oder Unterlassung – dem Beschwerdeführer als Verwaltungsübertretung zur Last gelegt worden ist. Es lässt sich aus dem Spruch des bekämpften Bescheides nicht erkennen, welchen Tieren konkret welche Verwaltungsübertretung zuzuordnen ist. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol handelt es sich insgesamt um mehr als eine Verwaltungsübertretung und müsste jeweils ein Vorwurf konkret einer Strafnorm zugeordnet werden. Die Mängel des Spruches des Straferkenntnisses sind so gravierend, dass es dem Landesverwaltungsgericht Tirol nicht möglich ist, diese Mängel zu sanieren.Die als erwiesen angenommene Tat, die der Spruch eines Straferkenntnisses nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG enthalten muss, ist mit allen ihren rechtserheblichen Merkmalen anzuführen, zu konkretisieren und zu individualisieren. Im gegenständlichen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft N vom 18.08.2014 wurden offensichtlich der Befund und das Gutachten des Amtstierarztes der Bezirkshauptmannschaft N vom 22.05.2014, Zahl ****, wörtlich übernommen und anschließend zahlreiche Bestimmungen des Tierschutzgesetzes sowie der Anlage 2 der
- Tierhaltungsverordnung angeführt. Unter anderem ist Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 13, Tierschutzgesetz angeführt, wonach gegen Absatz eins, insbesondere verstößt, wer die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird. Die Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.000,-- wird jedoch auf die Strafnorm des Paragraph 38, Absatz 3, Tierschutzgesetz gestützt, welcher jedoch für Paragraph 5, nicht anzuwenden ist, sondern wäre dies der Paragraph 38, Absatz eins, Tierschutzgesetz. Es werden daher insgesamt im Spruch des Straferkenntnisses mehrere Verwaltungsübertretungen aneinandergereiht, es wird jedoch lediglich eine Verwaltungsübertretung zur Last gelegt, wobei auch hier die verschiedenen und nicht miteinander kombinierbaren Strafbestimmungen aneinandergereiht werden. So fehlt zB auch die konkrete Zuordenbarkeit eines Sachverhaltes zu einem bestimmten Tatvorwurf. Es lässt sich aus dem Spruch des bekämpften Bescheides, welcher tatsächlich – wie bereits erwähnt – nur den Befund und das Gutachten des Amtstierarztes der Bezirkshauptmannschaft N wiedergibt, nicht erkennen, was genau in Bezug auf welche Tiere dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird und unter welche gesetzlichen Bestimmungen diese Verwaltungsübertretung fällt. Es wird somit nicht mit der gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG erforderlichen Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, welche Tat – Handlung oder Unterlassung – dem Beschwerdeführer als Verwaltungsübertretung zur Last gelegt worden ist. Es lässt sich aus dem Spruch des bekämpften Bescheides nicht erkennen, welchen Tieren konkret welche Verwaltungsübertretung zuzuordnen ist. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol handelt es sich insgesamt um mehr als eine Verwaltungsübertretung und müsste jeweils ein Vorwurf konkret einer Strafnorm zugeordnet werden. Die Mängel des Spruches des Straferkenntnisses sind so gravierend, dass es dem Landesverwaltungsgericht Tirol nicht möglich ist, diese Mängel zu sanieren. Der angefochtene Bescheid war deswegen aufzuheben. Gem § 44 Abs 2 VwGVG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.Gem Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Hingewiesen werden darf weiters darauf, dass gemäß § 41 Abs 4 TSchG idgF der Tierschutzombudsmann für Tirol in Verwaltungsverfahren einschließlich Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz Parteistellung hat. Laut Akteninhalt wurde der Tierschutzombudsmann im gegenständlichen Verfahren nicht als Partei gehört, auch wurde ihm das Straferkenntnis vom 18.08.2014, Zahl ****, nicht zugestellt und somit Parteienrechte verletzt. Dies wird im allenfalls fortzuführenden Strafverfahren zu berücksichtigen sein. Hingewiesen werden darf weiters darauf, dass gemäß Paragraph 41, Absatz 4, TSchG idgF der Tierschutzombudsmann für Tirol in Verwaltungsverfahren einschließlich Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz Parteistellung hat. Laut Akteninhalt wurde der Tierschutzombudsmann im gegenständlichen Verfahren nicht als Partei gehört, auch wurde ihm das Straferkenntnis vom 18.08.2014, Zahl ****, nicht zugestellt und somit Parteienrechte verletzt. Dies wird im allenfalls fortzuführenden Strafverfahren zu berücksichtigen sein. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Linda Wieser (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.46.2971.1