← Österreich

{'item': 'LVwG-2015/25/0110-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum19.01.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/25/0110-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde von Frau Mag. A B, geb am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Adresse, vom 30.12.2014, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 18.12.2014, Zl S ***, betreffend Zurückweisung eines Einspruches zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Im angefochtenen Bescheid änderte die Landespolizeidirektion Tirol gemäß § 52a Abs 1 VStG ihren Zurückweisungsbescheid vom 03.12.2014 von Amts wegen ab und erließ ihn neuerlich mit im Spruch zitiertem Datum. Im erwähnten Bescheid vom 03.12.2014 wurde der Einspruch von Frau Mag. A B vom 28.11.2014 gegen die Strafverfügung vom 20.10.2014, GZ S ***, gemäß § 49 Abs 1 VStG als verspätet zurückgewiesen. Im angefochtenen Bescheid änderte die Landespolizeidirektion Tirol gemäß Paragraph 52 a, Absatz eins, VStG ihren Zurückweisungsbescheid vom 03.12.2014 von Amts wegen ab und erließ ihn neuerlich mit im Spruch zitiertem Datum. Im erwähnten Bescheid vom 03.12.2014 wurde der Einspruch von Frau Mag. A B vom 28.11.2014 gegen die Strafverfügung vom 20.10.2014, GZ S ***, gemäß Paragraph 49, Absatz eins, VStG als verspätet zurückgewiesen. In ihrem als Einspruch bezeichneten Rechtsmittel vom 30.12.2014 bekämpft Frau Mag. B den Zurückweisungsbescheid mit der Begründung, dass eine schwere Virusgrippe mit hohem Fieber und Bettlägerigkeit von 2,5 Wochen mit darauf folgender Rekonvaleszenz und Schonungsbedürftigkeit ein tauglicher Grund sei, der das verspätete Einbringen ihres Einspruchs rechtfertige. Um einen Rückfall nach dieser langen Krankheit zu verhindern, sei ihr vom Arzt absolute Schonung für mehrere Wochen nach Beendigung des Krankenstandes verordnet worden. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat hierzu wie folgt erwogen: Im gegenständlichen Fall ist folgende Bestimmung des Zustellgesetzes maßgeblich: „§ 17 Zustellgesetz

(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“ Die Beschwerdeführerin war laut ihrer Mitteilung vom 12.12.2014 vom
  1. bis
  2. Oktober 2014 im Krankenstand und ging in den beiden Wochen danach praktisch nur zur Arbeit und wieder zurück nach Hause, um sich körperlich so gut wie möglich zu schonen. Aufgrund der Öffnungszeiten des Postamtes hatte sie den Brief erst am 17.11.2014 behoben. Am Tag des Zustellversuchs, Montag den 27.10.2014, ging die Rechtsmittelwerberin somit wieder zur Arbeit, womit der Zusteller im Sinn des § 17 Abs 1 Zustellgesetz Grund zur Annahme hatte, dass sich die Empfängerin regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Die Hinterlegung des Dokumentes war damit rechtmäßig. Die Empfängerin wurde schriftlich von der Hinterlegung durch Einlegen in das Hausbrieffach verständigt. Das Dokument war erstmals am 28.10.2014 zur Abholung bereitgehalten. Es gilt daher mit diesem Tag als zugestellt (§ 17 Abs 3 Zustellgesetz). Die zweiwöchige Einspruchsfrist begann somit an diesem Tag zu laufen und endete demnach am Dienstag, den 11.11.2014, 24.00 Uhr. Am Tag des Zustellversuchs, Montag den 27.10.2014, ging die Rechtsmittelwerberin somit wieder zur Arbeit, womit der Zusteller im Sinn des Paragraph 17, Absatz eins, Zustellgesetz Grund zur Annahme hatte, dass sich die Empfängerin regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Die Hinterlegung des Dokumentes war damit rechtmäßig. Die Empfängerin wurde schriftlich von der Hinterlegung durch Einlegen in das Hausbrieffach verständigt. Das Dokument war erstmals am 28.10.2014 zur Abholung bereitgehalten. Es gilt daher mit diesem Tag als zugestellt (Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz). Die zweiwöchige Einspruchsfrist begann somit an diesem Tag zu laufen und endete demnach am Dienstag, den 11.11.2014, 24.00 Uhr. Der dagegen am 28.11.2014 erhobene Einspruch war damit verspätet. In ihrem E-Mail vom 28.11.2014 hat die Beschuldigte kein Vorbringen erstattet, dass sie aufgrund eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses an einer rechtzeitigen Einsprucherhebung gehindert gewesen wäre. Dieses Schreiben könnte daher auch bei großzügiger Auslegung nicht als Wiedereinsetzungsantrag im Sinn des § 71 AVG interpretiert werden. Ein solcher wäre aber binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen gewesen. Da die Beschwerdeführerin aber am Tag des Zustellversuchs wieder zur Arbeit ging, hätte sich die vorangegangene Virusinfektion kaum als Hinderungsgrund eignen können. Eine bekanntermaßen bestehende Kollision zwischen Arbeitszeiten der Empfängerin und Öffnungszeiten der Postfiliale würde kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellen. Die bekämpfte Entscheidung ist damit korrekt. In ihrem E-Mail vom 28.11.2014 hat die Beschuldigte kein Vorbringen erstattet, dass sie aufgrund eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses an einer rechtzeitigen Einsprucherhebung gehindert gewesen wäre. Dieses Schreiben könnte daher auch bei großzügiger Auslegung nicht als Wiedereinsetzungsantrag im Sinn des Paragraph 71, AVG interpretiert werden. Ein solcher wäre aber binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen gewesen. Da die Beschwerdeführerin aber am Tag des Zustellversuchs wieder zur Arbeit ging, hätte sich die vorangegangene Virusinfektion kaum als Hinderungsgrund eignen können. Eine bekanntermaßen bestehende Kollision zwischen Arbeitszeiten der Empfängerin und Öffnungszeiten der Postfiliale würde kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellen. Die bekämpfte Entscheidung ist damit korrekt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alexander Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.25.0110.1

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.