RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.01.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/22/2268-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde der Frau A B, Adresse, v.d. Rechtsanwälte, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft N vom 20.6.2014, Zl. **** betreffend eine Übertretung des Tabakgesetzes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht e r k a n n t:
- Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde F o l g e gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
- Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde F o l g e gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Sie haben es als handelsrechtliches Geschäftsführerin und somit als das zur Verantwortung nach außen berufene und nach § 9 Abs. 1 VStG 1991 i.d.g.F. strafrechtlich verantwortliche Organ der Firma W S GmbH mit Sitz in S zu verantworten, dass diese Firma als Inhaberin eines Raumes eines öffentlichen Ortes gemäß § 13 Abs. 1 Tabakgesetz, BGBl.-Nr. 431/1995 i.d.g.F., nämlich des Gastgewerbebetriebes „L-Café“ im R-Hof S in S, ihrer Verpflichtung gem. § 13c Abs. 2 Ziff. 3 Tabakgesetz nicht nachgekommen ist, wonach der Inhaber eines Raumes eines öffentlichen Ortes dafür zu sorgen hat, dass in den Räumen eines öffentlichen Ortes nicht gebraucht wird, zumal am 05.05.2014 um ca. 10:20 Uhr vom Gewerbetechniker der erkennenden Behörde um Zuge einer Erhebung nach dem Tabakgesetz im Gastgewerbebetrieb „L-Café“ im R-Hof S und somit in einem Raum eines öffentlichen Ortes gemäß § 13 Abs. 1 Tabakgesetz festgestellt wurde, dass im „Anbau“ des „L-Cafés, welcher als Raucherraum geführt wird, entgegen den Bestimmungen des Tabakgesetzes von Gästen geraucht wurde.“Sie haben es als handelsrechtliches Geschäftsführerin und somit als das zur Verantwortung nach außen berufene und nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 i.d.g.F. strafrechtlich verantwortliche Organ der Firma W S GmbH mit Sitz in S zu verantworten, dass diese Firma als Inhaberin eines Raumes eines öffentlichen Ortes gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Tabakgesetz, BGBl.-Nr. 431 aus 1995, i.d.g.F., nämlich des Gastgewerbebetriebes „L-Café“ im R-Hof S in S, ihrer Verpflichtung gem. Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziff. 3 Tabakgesetz nicht nachgekommen ist, wonach der Inhaber eines Raumes eines öffentlichen Ortes dafür zu sorgen hat, dass in den Räumen eines öffentlichen Ortes nicht gebraucht wird, zumal am 05.05.2014 um ca. 10:20 Uhr vom Gewerbetechniker der erkennenden Behörde um Zuge einer Erhebung nach dem Tabakgesetz im Gastgewerbebetrieb „L-Café“ im R-Hof S und somit in einem Raum eines öffentlichen Ortes gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Tabakgesetz festgestellt wurde, dass im „Anbau“ des „L-Cafés, welcher als Raucherraum geführt wird, entgegen den Bestimmungen des Tabakgesetzes von Gästen geraucht wurde.“ Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: „§ 13c Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2 Ziff. 3 Tabakgesetz, BGBl.-Nr. 431/1995 i.d.g.F. i.V.m. § 9 Abs. 1 VStG 1991 i.d.g.F.“„§ 13c Absatz eins, Ziff. 2 und Absatz 2, Ziff. 3 Tabakgesetz, BGBl.-Nr. 431 aus 1995, i.d.g.F. in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 i.d.g.F.“ Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von gemäß € 500,00 2 Tage §13c Abs 1 Z 2 und Abs 2 Z 3 TabakG§13c Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 3, TabakG Verfahrenskosten Barauslagen Gesamtbetrag € 50,00 € 550,00“ Dagegen hat die rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben und darin vorgebracht wie folgt: „In umseits bezeichneter Rechtssache teilt die Beschwerdeführerin zunächst mit, dass sie Herrn Rechtsanwalt, Adresse, mit der Vertretung ihrer Interessen beauftragt und bevollmächtigt hat. Der fertigende Rechtsanwalt beruft sich gem. § 8 RAO auf die ihm erteilten Vollmachten. Der fertigende Rechtsanwalt beruft sich gem. Paragraph 8, RAO auf die ihm erteilten Vollmachten. Sodann erhebt die Beschwerdeführerin wider das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns N zu Zl. **** vom 20.06.2014, dem Beschwerdeführer am 02.07.2014 zugestellt, sohin binnen offener Frist, nachstehende I. B E S C H W E R D E :römisch eins. B E S C H W E R D E : an das Landesverwaltungsgericht Tirol und begründet dies wie folgt: I. Sachverhaltsdarstellung: römisch eins. Sachverhaltsdarstellung: Die W S GmbH mit Sitz in S, FN ****, betreibt den Gastronomiebetrieb „L-Café“, welcher seinerseits wiederum im „R-Hof S“ situiert ist. Der Beschwerdeführer ist nach außen vertretungsbefugtes Organ der vorbezeichneten Gesellschaft. Soweit relevant, wurde seitens der belangten Behörde angenommen, „die W S GmbH hätte als Inhaber eines öffentlichen Orts die Bestimmung des § 13 TabakG übertreten, da am 05.05.2014, ca. 10:20 Uhr, im Rahmen einer behördlichen Erhebung, im baulich abgetrennten Anbau des „L-Café“ geraucht worden wäre. Daher wäre deren vertretungsbefugtes Organ i.S.d. TabakG zu bestrafen.“ „die W S GmbH hätte als Inhaber eines öffentlichen Orts die Bestimmung des Paragraph 13, TabakG übertreten, da am 05.05.2014, ca. 10:20 Uhr, im Rahmen einer behördlichen Erhebung, im baulich abgetrennten Anbau des „L-Café“ geraucht worden wäre. Daher wäre deren vertretungsbefugtes Organ i.S.d. TabakG zu bestrafen.“ Richtig stellt die belangte Behörde hierbei fest, dass der in Rede stehende Gastronomiebetrieb „L-Café“ z.T. in der Verkaufshalle des „R-Hofes“ situiert ist. Dieser Teil wird als strikter Nichtraucherbereich betrieben. Keine Person konsumiert dort Tabak. Neben diesem, dem sonstigen Raum weit übergeordneten Bereich, verfügt der Gastronomiebetrieb „L-Café“ auch über einen baulich abgetrennten, eigenen und autarken Raum (den behördlich als „Anbau“ bezeichneten Bereich), in dem der Konsum von Tabak gestattet ist. Dieser, allseits (nach allen Richtungen hin) von Wänden umschlossene Bereich ist baulich durch eine ständig geschlossene Schiebetür, welche nur zum kurzen Durchschreiten geöffnet wird, sodann wiederum sogleich geschlossen wird, vom sonstigen Gastronomiebetrieb abgetrennt. Tabakrauch kann daher vom „Anbau“ nicht in den sonstigen Raum dringen. Der gesamte gastronomische Betrieb „L-Café“ verfügt über ca. 95 Verabreichungsplätze, wobei hiervon nur 18 Verabreichungsplätze auf den Raucherbereich entfallen. Dieser abgetrennte Raum hat nur eine Fläche von ca. 30m2 (jedenfalls unter 50 m2). Hieraus ist ersichtlich, dass der „Hauptraum“, in welchem der Konsum von Tabak strikt untersagt ist, nicht nur flächenmäßig weit größer ist, sondern auch über weit mehr Verabreichungsplätze verfügt. Auch der bei weitem größere Umsatz wird in diesem schwerpunktmäßig übergeordneten Bereich erzielt. Soweit hier nun weiter relevant, hat die belangte Behörde den Sachverhalt mangelhaft ermittelt, überdies das Gesetz zum Nachteil des Beschwerdeführers verkannt und weiters die Ausnahmebestimmungen des § 13a TabakG rechtsunrichtig unangewendet gelassen. Tatsächlich ist der Konsum von Tabak im sog. „Anbau“ zulässig und nicht zu beanstanden. Soweit hier nun weiter relevant, hat die belangte Behörde den Sachverhalt mangelhaft ermittelt, überdies das Gesetz zum Nachteil des Beschwerdeführers verkannt und weiters die Ausnahmebestimmungen des Paragraph 13 a, TabakG rechtsunrichtig unangewendet gelassen. Tatsächlich ist der Konsum von Tabak im sog. „Anbau“ zulässig und nicht zu beanstanden. Das gegenständlich bekämpfte Straferkenntnis ist demnach mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Zufolge dessen hat die Behörde, welche den Beschwerdeführer mittels dem bekämpften Straferkenntnis zu einer Geldstrafe von EUR 500,00 zu verhalten versucht, den Beschwerdeführer zu Unrecht bestraft. Dieser Beschwerde wird - wie im Folgenden noch aufgezeigt wird - jedenfalls Folge zu geben und im Ergebnis das Verfahren wider den Beschwerdeführer einzustellen sein. II. Zulässigkeit der Beschwerde/Rechtzeitigkeit der Beschwerde: römisch zwei. Zulässigkeit der Beschwerde/Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Wider den bekämpften Bescheid/das bekämpfte Straferkenntnis ist als Rechtsmittel die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht ausdrücklich vorgesehen. Die gegenständliche Angelegenheit ist nicht von der Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts ausgeschlossen. Diese Beschwerde ist demnach zulässig. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 02.07.2014 zugestellt. Diese Beschwerde ist daher auch rechtzeitig. III. Beschwerdepunkte/Anfechtungserklärung: römisch drei. Beschwerdepunkte/Anfechtungserklärung: Durch das angefochtene Straferkenntnis erachtet sich der Beschwerdeführer je in seinem Recht - auf Nichtbestrafung mangels Erfüllung des Tatbildes der §§ 13c iVm 14 Abs. 4 TabakG,- auf Nichtbestrafung mangels Erfüllung des Tatbildes der Paragraphen 13 c, in Verbindung mit 14 Absatz 4, TabakG, - auf Unterbleiben einer Bestrafung nach den §§ 13c iVm 14 Abs. 4 TabakG, wenn die Voraussetzungen nicht vorliegen, - auf Unterbleiben einer Bestrafung nach den Paragraphen 13 c, in Verbindung mit 14 Absatz 4, TabakG, wenn die Voraussetzungen nicht vorliegen, bzw. in seinem Recht darauf, - bei Nichtvorliegen des entsprechendes Tatbildes nicht wegen einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 13c iVm 14 Abs. 4 TabakG bestraft zu werden- bei Nichtvorliegen des entsprechendes Tatbildes nicht wegen einer Verwaltungsübertretung nach den Paragraphen 13 c, in Verbindung mit 14 Absatz 4, TabakG bestraft zu werden verletzt. Der bezogene Bescheid wird im Übrigen zur Gänze (sowohl dem Grunde wie auch hinsichtlich der Strafhöhe) bekämpft. Der angefochtene Bescheid ist mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. IV. Beschwerdegründe:römisch vier. Beschwerdegründe:
- Zum Aufhebungsgrund der Rechtswidrigkeit des Inhaltes: 1.
- Fehler in der Wortinterpretation/ verfehlte Gesetzesanwendunq: Die belangte Behörde vermeint unrichtig, auf den gegenständlichen Sachverhalt die Bestimmung des § 13 TabakG anwenden zu können. Talsächlich widerspricht dies aber der seitens des „BMG“ zu BMG-22180/0344-II/1/2010 vom 06.09.2010 verlautbarten Richtlinie zur Auslegung des TabakG. Die belangte Behörde vermeint unrichtig, auf den gegenständlichen Sachverhalt die Bestimmung des Paragraph 13, TabakG anwenden zu können. Talsächlich widerspricht dies aber der seitens des „BMG“ zu BMG-22180/0344-II/1/2010 vom 06.09.2010 verlautbarten Richtlinie zur Auslegung des TabakG.
- Dort ist in Punkt
- (zusammengefasst) Ausgeführt wie folgt: „… In diesem Sinne statuiert das Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995 idF BGBl. I Nr. 120/2008, in dessen § 1 3 iVm § 1 Z. 12 ein generelles Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte, zu denen prinzipiell auch die Gastronomie zählt. In diesem Sinne statuiert das Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008,, in dessen Paragraph eins, 3 in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 12, ein generelles Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte, zu denen prinzipiell auch die Gastronomie zählt. … Durch die Tabakgesetznovelle 2008 wurde nunmehr auch für die Gastronomie das Nichtrauchen als Regelfall eingeführt, wobei jedoch diverse einschränkende Ausnahmeregelungen getroffen wurden. … Ein Gastronomielokal in einem Einkaufszentrum zählt daher zu seinen Räumlichkeiten sowohl die räumlich gänzlich baulich zur Mall abgetrennten Bereiche der betroffenen Betriebsanlage, also Räume im engeren Sinne der Nichtraucherschutzbestimmungen des Tabakgesetzes, ebenso wie auch zur Mall nicht baulich abgegrenzte Räumlichkeiten, egal ob sie direkt an die übrigen Räume (Räumlichkeiten) des Lokals angeschlossen sind oder sich etwa als Gastro-Inseln mitten in der Mall befinden. … Unter diesem Aspekt ist das allgemeine Rauchverbot gemäß § 13a Abs. 1 leg.cit. in Gastgewerbebetrieben, die sich im geschlossenen Mallbereich eines Einkaufszentrums beziehungsweise an diesen angrenzend befinden, differenziert von jenen Lokalen zu sehen, die „auf/an offener Straße“ gelegen sind: Unter diesem Aspekt ist das allgemeine Rauchverbot gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, leg.cit. in Gastgewerbebetrieben, die sich im geschlossenen Mallbereich eines Einkaufszentrums beziehungsweise an diesen angrenzend befinden, differenziert von jenen Lokalen zu sehen, die „auf/an offener Straße“ gelegen sind: … Anders verhält es sich mit gastronomischen Betriebsanlagen, die im überdachten, baulich vollkommen zur Umwelt abgeschlossenen Bereich, wie dies beispielsweise im Mallbereich in Einkaufszentren in der Regel der Fall sein wird, gelegen sind. Hier gilt das allgemeine Rauchverbot des § 13a Abs. 1 leg.cit. für alle zur gastronomischen Betriebsanlage zugehörenden Räumlichkeiten, in denen Speisen oder Getränke an Gäste verabreicht werden. Dies unabhängig davon, ob diese in offener oder geschlossener Bauweise zur Mall hin errichtet sind... Anders verhält es sich mit gastronomischen Betriebsanlagen, die im überdachten, baulich vollkommen zur Umwelt abgeschlossenen Bereich, wie dies beispielsweise im Mallbereich in Einkaufszentren in der Regel der Fall sein wird, gelegen sind. Hier gilt das allgemeine Rauchverbot des Paragraph 13 a, Absatz eins, leg.cit. für alle zur gastronomischen Betriebsanlage zugehörenden Räumlichkeiten, in denen Speisen oder Getränke an Gäste verabreicht werden. Dies unabhängig davon, ob diese in offener oder geschlossener Bauweise zur Mall hin errichtet sind... Wird nun im Lichte dieser Ausführungen ein sog. „Raucherraum“ in einem in/an einer Mall befindlichen Gastronomiebetrieb eingerichtet, so sind in die Bedingungen des § 13a Abs. 2 u.a. alle im Bereich der gastgewerblichen Betriebsanlage befindlichen Verabreichungsplätze - also auch jene in Räumlichkeiten wie Gastroinseln etc. mit einzurechnen. Wird nun im Lichte dieser Ausführungen ein sog. „Raucherraum“ in einem in/an einer Mall befindlichen Gastronomiebetrieb eingerichtet, so sind in die Bedingungen des Paragraph 13 a, Absatz 2, u.a. alle im Bereich der gastgewerblichen Betriebsanlage befindlichen Verabreichungsplätze - also auch jene in Räumlichkeiten wie Gastroinseln etc. mit einzurechnen. Die Vornahme einer gänzlich baulichen Abtrennung eines betroffenen Gastronomielokals zur Mall, als Rechtfertigung dafür, in weiterer Folge erst dann eine Abtrennung eines Raucherraums im Sinne des § 13a Abs. 2 leg.cit. vornehmen zu können, ist aus Sicht des Bundesministeriums für Gesundheit daher nicht erforderlich. Die Vornahme einer gänzlich baulichen Abtrennung eines betroffenen Gastronomielokals zur Mall, als Rechtfertigung dafür, in weiterer Folge erst dann eine Abtrennung eines Raucherraums im Sinne des Paragraph 13 a, Absatz 2, leg.cit. vornehmen zu können, ist aus Sicht des Bundesministeriums für Gesundheit daher nicht erforderlich. Demgemäß wird in der Zusammenfassung des BMG daher festgehalten wie folgt: „Bei in räumlich von der Umwelt abgeschlossenen Einkaufszentren und ähnlichen Einrichtungen gilt im Sinne der Nichtraucherschutzbestimmungen des Tabakgesetzes daher wie folgt: Auf die gesamten zur Verabreichung von Speisen und Getränken dienenden Räumlichkeiten eines Gastgewerbebetriebs (einschließlich zur genehmigten Betriebsanlage gehörenden Verabreichungsplätzen im Mallbereich wie Gastroinseln etc.) sind die Nichtraucherschutzbestimmungen des § 13a leg.cit. samt do. geregelten Ausnahmen anzuwenden. Auf die gesamten zur Verabreichung von Speisen und Getränken dienenden Räumlichkeiten eines Gastgewerbebetriebs (einschließlich zur genehmigten Betriebsanlage gehörenden Verabreichungsplätzen im Mallbereich wie Gastroinseln etc.) sind die Nichtraucherschutzbestimmungen des Paragraph 13 a, leg.cit. samt do. geregelten Ausnahmen anzuwenden. Daher sind jene Räumlichkeiten eines Lokals, die zur Mall hin offen oder in diese baulich integriert sind, jedenfalls rauchfrei zu halten. In Bezug auf die Ausnahmebestimmungen des § 13a Abs. 2 leg.cit. (Einrichtung eines Raucherraumes) können jedoch die do. befindlichen Verabreichungsplätze, soweit auch alle anderen notwendigen Voraussetzungen im Sinne dieser speziellen Ausnahmeregelung vorliegen, in die diesbezüglichen Überlegungen für/gegen die Zulässigkeit der Einrichtung oder Qualifikation eines sog. „Raucherraums“ mit einbezogen werden (kein Durchdringen des Tabakrauchs in mit Rauchverbot belegte Bereiche; Festlegung des Hauptraums; nicht mehr als die Hälfte der Verabreichungsplätze im Raucherraum; etc.).“ In Bezug auf die Ausnahmebestimmungen des Paragraph 13 a, Absatz 2, leg.cit. (Einrichtung eines Raucherraumes) können jedoch die do. befindlichen Verabreichungsplätze, soweit auch alle anderen notwendigen Voraussetzungen im Sinne dieser speziellen Ausnahmeregelung vorliegen, in die diesbezüglichen Überlegungen für/gegen die Zulässigkeit der Einrichtung oder Qualifikation eines sog. „Raucherraums“ mit einbezogen werden (kein Durchdringen des Tabakrauchs in mit Rauchverbot belegte Bereiche; Festlegung des Hauptraums; nicht mehr als die Hälfte der Verabreichungsplätze im Raucherraum; etc.).“ 1.1.2 . Auf Basis dieser klaren Auslegungsrichtlinie ist nunmehr nicht ersichtlich, warum die Behörde vermeint, es wäre nunmehr doch § 13 TabakG (und nicht richtig § 13a TabakG) anzuwenden. Auf Basis dieser klaren Auslegungsrichtlinie ist nunmehr nicht ersichtlich, warum die Behörde vermeint, es wäre nunmehr doch Paragraph 13, TabakG (und nicht richtig Paragraph 13 a, TabakG) anzuwenden. Richtig ist rechtlich festzuhalten, dass tatsächlich die als „Gastroinsel“ anzusehende Fläche des „L-Café“ in die Betrachtung mit einzubeziehen ist, sodass im Ergebnis nicht § 13 TabakG sondern dessen § 13a Abs. 2 - dies ist der vorgenannten Richtlinie klar zu entnehmen – zur Anwendung zu kommen hat. Hierbei ist der „Anbau“ als untergeordneter Raucherraum, die sonstige Räumlichkeit als Hauptraum anzusehen. Das „L-Café“ verfügt daher – zumindest nach der obigen Auslegungsrichtlinie - über 2 Räumlichkeiten, den rauchfreien „Hauptraum“ und den „Anbau“. Richtig ist rechtlich festzuhalten, dass tatsächlich die als „Gastroinsel“ anzusehende Fläche des „L-Café“ in die Betrachtung mit einzubeziehen ist, sodass im Ergebnis nicht Paragraph 13, TabakG sondern dessen Paragraph 13 a, Absatz 2, - dies ist der vorgenannten Richtlinie klar zu entnehmen – zur Anwendung zu kommen hat. Hierbei ist der „Anbau“ als untergeordneter Raucherraum, die sonstige Räumlichkeit als Hauptraum anzusehen. Das „L-Café“ verfügt daher – zumindest nach der obigen Auslegungsrichtlinie - über 2 Räumlichkeiten, den rauchfreien „Hauptraum“ und den „Anbau“. Sollte dem nicht so sein (die Auslegungsanweisung daher unrichtig sein), wäre der Sachverhalt i.S. des nachstehenden Punktes 1.
- zu beurteilen. Auch diesfalls wäre aber keine Bestrafung des Beschwerdeführers zulässig. In jedem Fall ist der Konsum von Tabak in baulich abgetrennten „Anbau“ zulässig, da in der Haupträumlichkeit kein Tabak konsumiert wird und durch die baulichen Maßnahmen gewährleistet ist, dass kein Tabakrauch in die sonstigen Bereiche des „R-Hofes“ dringt. Da die belangte Behörde dies verkannt hat, hat sie das Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet und ist das Verfahren wider den Beschwerdeführer einzustellen. 1.
- Nichtanwendung einer Ausnahmeregelung/fehlende Feststellungen aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung („sekundärer Feststellungsnagel“): Ungeachtet des vorstehend Ausgeführten ist festzuhalten, dass selbst dann, wenn die „Gastroinsel“ mangels „Raumcharakter“ entgegen der Auslegungsrichtlinie doch nicht in die Betrachtung nach dem TabakG mit einzubeziehen wäre, eine Bestrafung des Beschwerdeführers aus folgenden Erwägungen zu Unrecht erfolgt ist. 1.2.
- § 13a TabakG ist wie folgt in Geltung: Paragraph 13 a, TabakG ist wie folgt in Geltung: „
(1)Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der §§ 12 und 13 gilt Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen „
(1)Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Paragraphen 12 und 13 gilt Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen
- der Betriebe des Gastgewerbes gemäß §111 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung,
- der Betriebe des Gastgewerbes gemäß §111 Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der geltenden Fassung,
- der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen gemäß §111 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 2 oder 4 der GewO,
- der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen gemäß §111 Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 der GewO,
- der Betriebe gemäß § 2 Abs. 9 oder §111 Abs. 2 Z 3 oder 5 der GewO.
- der Betriebe gemäß Paragraph 2, Absatz 9, oder §111 Absatz 2, Ziffer 3, oder 5 der GewO. …
(3)Das Rauchverbot gemäß Abs. 1 gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und
(3)Das Rauchverbot gemäß Absatz eins, gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und
- der Raum eine Grundfläche von weniger als 50 m2 aufweist...“ 1.2.
- Sollte daher die „Gastroinsel“ tatsächlich nicht als Raum bzw. Räumlichkeit angesehen werden sollen, verbliebe letztlich der gegenständliche „Anbau“, in welchem natürlich genehmigt Gastronomie betrieben wird, gegebenenfalls als einziger „Raum“ isoliert i.S. des § 13a TabakG (und nicht nach § 13 TabakG) einer rechtlichen Beurteilung TabakG zuzuführen. Dies schon deshalb, weil das TabakG seinem Gesetzeswortlaut nach selbst auf den Begriff „Raum“ (und eben gerade nicht auf eine Betriebsanlagengenehmigung) abstellt. Sollte daher die „Gastroinsel“ tatsächlich nicht als Raum bzw. Räumlichkeit angesehen werden sollen, verbliebe letztlich der gegenständliche „Anbau“, in welchem natürlich genehmigt Gastronomie betrieben wird, gegebenenfalls als einziger „Raum“ isoliert i.S. des Paragraph 13 a, TabakG (und nicht nach Paragraph 13, TabakG) einer rechtlichen Beurteilung TabakG zuzuführen. Dies schon deshalb, weil das TabakG seinem Gesetzeswortlaut nach selbst auf den Begriff „Raum“ (und eben gerade nicht auf eine Betriebsanlagengenehmigung) abstellt. Jede andere Gesetzesauslegung/-anwendung (insbesondere jene der belangten Behörde) würde zu einem widersinnigen und nicht dem Gesetz entsprechenden Ergebnis führen, zumal es dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht zum Nachteil gereichen kann, neben der baulich abgetrennten Räumlichkeit auch andernorts eine Gastronomiefläche zu servicieren. Demgemäß könnte die unrichtige Rechtsansicht der belangten Behörde, dass eine gesamtheitliche Beurteilung nach § 13 TabakG geboten wäre, nur dann allenfalls zutreffend sein, wenn ein Gastronomieunternehmen nur über eine (nicht baulich abgetrennte) „Gastroinsel“ verfügen würde (ein derartiges Unternehmen könnte sich wohl tatsächlich nicht auf die Ausnahmebestimmung der „Einraumregelung“ i.S. des § 13a Abs. 3 TabakG berufen), da diese Konstellation wohl dazu führen würde, dass „mitten in der Mall“ (ohne bauliche Abtrennung) der Konsum von Tabak gestattet wäre. Demgemäß könnte die unrichtige Rechtsansicht der belangten Behörde, dass eine gesamtheitliche Beurteilung nach Paragraph 13, TabakG geboten wäre, nur dann allenfalls zutreffend sein, wenn ein Gastronomieunternehmen nur über eine (nicht baulich abgetrennte) „Gastroinsel“ verfügen würde (ein derartiges Unternehmen könnte sich wohl tatsächlich nicht auf die Ausnahmebestimmung der „Einraumregelung“ i.S. des Paragraph 13 a, Absatz 3, TabakG berufen), da diese Konstellation wohl dazu führen würde, dass „mitten in der Mall“ (ohne bauliche Abtrennung) der Konsum von Tabak gestattet wäre. Dies trifft aber auf den gegenständlichen Fall natürlich - wie bereits ausgeführt - nicht zu. Das „L-Café“ verfügt über einen gesonderten und baulich abgetrennten Nebenraum – den „Anbau“. Dieser Raum ist nicht nach § 13 TabakG sondern nach der lex specialis des § 13a TabakG zu beurteilen. Das „L-Café“ verfügt über einen gesonderten und baulich abgetrennten Nebenraum – den „Anbau“. Dieser Raum ist nicht nach Paragraph 13, TabakG sondern nach der lex specialis des Paragraph 13 a, TabakG zu beurteilen. Einzig in diesem Sinne ist auch die Entscheidung des VwGH zu 2013/11/0137 zu verstehen, welcher auch im Rahmen dieser Entscheidung im dortigen Punkt 1.2.
- zum Schluss gelangt, dass „der offene Mallbereich von § 1 3 Abs. 1 TabakG erfasst wird“, die anderen baulich abgetrennten Räume (diese wären wie in der Entscheidung ausgeführt „alleine maßgeblich“) sodann gesondert „nach § 13a TabakG zu beurteilen“. Der maßgebliche Unterschied der dortigen Fallkonstellation lag einzig darin, dass in der vorzitierten Entscheidung neben dem „Mallbereich“ noch 2 weitere baulich getrennte Räumlichkeiten vorhanden waren, welche sodann isoliert und unter Außerachtlassung des „Mallbereichs“ nochmals gesondert nach § 13a Abs. 2 TabakG (Hauptraum/ Raucherraum) beurteilt wurden. Hierbei kam der VwGH sodann zum Ergebnis, dass der Raum, in welchem dort der Konsum von Tabak gestattet wurde, der Hauptraum der beiden dort gesondert nach § 13a TabakG zu beurteilenden Räume wäre. Einzig in diesem Sinne ist auch die Entscheidung des VwGH zu 2013/11/0137 zu verstehen, welcher auch im Rahmen dieser Entscheidung im dortigen Punkt 1.2.
- zum Schluss gelangt, dass „der offene Mallbereich von Paragraph eins, 3 Absatz eins, TabakG erfasst wird“, die anderen baulich abgetrennten Räume (diese wären wie in der Entscheidung ausgeführt „alleine maßgeblich“) sodann gesondert „nach Paragraph 13 a, TabakG zu beurteilen“. Der maßgebliche Unterschied der dortigen Fallkonstellation lag einzig darin, dass in der vorzitierten Entscheidung neben dem „Mallbereich“ noch 2 weitere baulich getrennte Räumlichkeiten vorhanden waren, welche sodann isoliert und unter Außerachtlassung des „Mallbereichs“ nochmals gesondert nach Paragraph 13 a, Absatz 2, TabakG (Hauptraum/ Raucherraum) beurteilt wurden. Hierbei kam der VwGH sodann zum Ergebnis, dass der Raum, in welchem dort der Konsum von Tabak gestattet wurde, der Hauptraum der beiden dort gesondert nach Paragraph 13 a, TabakG zu beurteilenden Räume wäre. 1.2.
- Gegenständlich ist aber neben dem „Mallbereich“ nur 1 weiterer Raum - der „Anbau“ - vorhanden, welcher sodann gegebenenfalls, sollte die Auslegungsrichtlinie des BMG unrichtig sein, (unabhängig vom „Mallbereich“) einer Beurteilung nach § 13a Abs. 3 TabakG zuzuführen ist. Gegenständlich ist aber neben dem „Mallbereich“ nur 1 weiterer Raum - der „Anbau“ - vorhanden, welcher sodann gegebenenfalls, sollte die Auslegungsrichtlinie des BMG unrichtig sein, (unabhängig vom „Mallbereich“) einer Beurteilung nach Paragraph 13 a, Absatz 3, TabakG zuzuführen ist. Dieser baulich allseits abgetrennte und genehmigte Anbau weist nur eine Grundfläche von 30 m2, sohin jedenfalls weniger als 50m2 auf. In derartigen Räumlichkeiten obliegt es - wie gesetzlich klar und eindeutig geregelt - alleine dem Inhaber den Konsum von Tabak zu gestatten oder nicht. Eine Bestrafung kann und konnte daher nicht rechtmäßig erfolgen. Da die Behörde dies verkannt hat, hat sie das Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Das Straferkenntnis ist demnach auch aus diesem Grund ersatzlos zu beheben und das Verfahren wider den Beschwerdeführer einzustellen. 1.2.
- Da die belangte Behörde im Übrigen, veranlasst durch die unrichtige Rechtsansicht, dass das gesamte „L-Café“ nach § 13 TabakG zu beurteilen wäre, die Grundfläche des Anbaus infolge der aufgezeigten rechtlichen Fehlbeurteilung nicht festgestellt hat, liegt im Übrigen auch ein hiermit geltend gemachter „sekundärer Feststellungsmangel“ in Bezug auf die fehlende Feststellung der Grundfläche des „Anbaus“ vor. Hierrzu wird auf das ansonsten Ausgeführte verwiesen. Da die belangte Behörde im Übrigen, veranlasst durch die unrichtige Rechtsansicht, dass das gesamte „L-Café“ nach Paragraph 13, TabakG zu beurteilen wäre, die Grundfläche des Anbaus infolge der aufgezeigten rechtlichen Fehlbeurteilung nicht festgestellt hat, liegt im Übrigen auch ein hiermit geltend gemachter „sekundärer Feststellungsmangel“ in Bezug auf die fehlende Feststellung der Grundfläche des „Anbaus“ vor. Hierrzu wird auf das ansonsten Ausgeführte verwiesen.
- Zum Aufhebungsgrund der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften: Mangelhafte Sachverhaltsermittlunq/ergänzungsbedürftiger Sachverhalt/Unterlassen der Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen: Auf Basis des bereits Ausgeführten verbleibt festzuhalten, dass die belangte Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht - wie es ihre Pflicht gewesen wäre – amtswegig ermittelt hat, da die belangte Behörde die Grundfläche des „Anbaus“ nicht erhoben hat. Hätte die belangte Behörde dies getan, wäre auch sie zum Schluss gelangt, dass diese weniger als 50m2 beträgt (nämlich 30m2). Um Wiederholungen hier hintanzuhalten wird auf das bereits Ausgeführte verwiesen. Bei entsprechender Erhebung und Feststellung wäre auch die belangte Behörde zum Schluss gelangt, dass zufolge der Bestimmung des § 13a Abs. 3 Z. 1 TabakG im „Anbau“ der Konsum von TabakG gestattet ist. Eine Bestrafung des Beschwerdeführers wäre bei vollständiger Ermittlung des Sachverhaltes unterblieben. Es handelt sich daher hierbei um einen jedenfalls relevanten Verstoß, da dieser direkten Einfluss auf die Bestrafung des Beschwerdeführers hat. Bei entsprechender Erhebung und Feststellung wäre auch die belangte Behörde zum Schluss gelangt, dass zufolge der Bestimmung des Paragraph 13 a, Absatz 3, Ziffer eins, TabakG im „Anbau“ der Konsum von TabakG gestattet ist. Eine Bestrafung des Beschwerdeführers wäre bei vollständiger Ermittlung des Sachverhaltes unterblieben. Es handelt sich daher hierbei um einen jedenfalls relevanten Verstoß, da dieser direkten Einfluss auf die Bestrafung des Beschwerdeführers hat.
- Zur Strafhöhe Der Beschwerdeführer unternimmt - unabhängig der zahlreichen Unklarheiten des Gesetzes und der ständig anderen behördlichen Vollziehung - natürlich alles, um sich gesetzeskonform zu verhalten. Auf die Richtigkeit der zum Beweis in Vorlage gebrachte Auslegungsrichtlinie des BMG verbunden mit den hierzu ergangenen behördlichen Mitteilungen hat sich der Beschwerdeführer verlassen und vertraut. Dass ein Verstoß wider das TabakG überhaupt denkbar in Frage käme, war für den Beschwerdeführer bis zu diesem Verfahren nicht zu erkennen. Ein allfälliger Irrtum wurde demnach durch die Behörde veranlasst. Sollte die Rechtsansicht des Beschwerdeführers demnach wider Erwartens doch unrichtig sein - was für diesen nicht denkbar ist - trifft diesen jedenfalls keinerlei Verschulden bzw. befand sich dieser behördlich veranlasst im Irrtum. Dies wäre zumindest bei Ausmessung der Strafe zu berücksichtigen und wäre mit einer „Abmahnung“ das Auslangen zu finden. Beweis für den gesamten Vortrag: PV Auslegungsrichtlinie der § 13 vs. § 13a Tabakgesetz des BMG Ortsaugenschein Auslegungsrichtlinie der Paragraph 13, vs. Paragraph 13 a, Tabakgesetz des BMG Ortsaugenschein weitere Beweise vorbehalten V. Beschwerdeanträge: römisch fünf. Beschwerdeanträge: Gestützt auf obige Gründe und jeden Rechtsgrund stellt der Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht Tirol nachstehende A N T R Ä G E : Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle jedenfalls eine mündliche Verhandlung anberaumen und
- das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben und das Verfahren wider den Beschwerdeführer einstellen. in eventu:
- die Strafhöhe auf ein schuld- und tatangemessenes Maß herabsetzen. II. U R K U N D E N V O R L A G Erömisch zwei. U R K U N D E N römisch fünf O R L A G E Zum Beweis seines gesamten Vortrages legt der Beschwerdeführer die nachstehend verzeichneten Urkunden vor wie folgt: Auslegungsrichtlinie der § 13 vs. § 13a Tabakgesetz des BMG Beilage ./A Auslegungsrichtlinie der Paragraph 13, vs. Paragraph 13 a, Tabakgesetz des BMG Beilage ./A S, am 28.07.2014 A B“ Beweis wurde aufgenommenen durch Einsichtnahme in den behördlichen Strafakt sowie in den gewerbebehördlichen Betriebsanlagenakt der Bezirkshauptmannschaft N Zl. ****. Weiters wurde eine Stellungnahme des gewerbetechnischen Amtssachverständigen vom 6.10.2014 zur örtlichen Situation eingeholt. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol vom 17.11.2014 wurde die Beschwerdeführerin einvernommen. Schließlich wurde Einsicht genommen in eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 21.11.2014 zum konkreten Ausmaß des Raucherraumes. II. Rechtliche Grundlagenrömisch zwei. Rechtliche Grundlagen Die hier wesentlichen Bestimmungen des Tabakgesetzes BGBl 1995/431 idF BGBl I 2008/120 (TabakG) lauten wie folgt:Die hier wesentlichen Bestimmungen des Tabakgesetzes BGBl 1995/431 in der Fassung BGBl römisch eins 2008/120 (TabakG) lauten wie folgt: §
- Nichtraucherschutz in Räumen öffentlicher OrteParagraph 13, Nichtraucherschutz in Räumen öffentlicher Orte
(1)Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Regelung des § 12 gilt, soweit Abs. 2 und § 13a nicht anderes bestimmen, Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte.
(1)Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Regelung des Paragraph 12, gilt, soweit Absatz 2 und Paragraph 13 a, nicht anderes bestimmen, Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte.
(2)Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 können in jenen von Abs. 1 umfassten Einrichtungen, die über eine ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird.
(2)Als Ausnahme vom Verbot des Absatz eins, können in jenen von Absatz eins, umfassten Einrichtungen, die über eine ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. […] § 13a Nichtraucherschutz in Räumen der GastronomieParagraph 13 a, Nichtraucherschutz in Räumen der Gastronomie
(1)Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der §§ 12 und 13 gilt Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen
(1)Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Paragraphen 12 und 13 gilt Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen
- der Betriebe des Gastgewerbes gemäß § 111 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung,
- der Betriebe des Gastgewerbes gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der geltenden Fassung,
- der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 2 oder 4 der GewO,
- der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 der GewO,
- der Betriebe gemäß § 2 Abs. 9 oder § 111 Abs. 2 Z 3 oder 5 der GewO.
- der Betriebe gemäß Paragraph 2, Absatz 9, oder Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5 der GewO.
(2)Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 können in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.
(2)Als Ausnahme vom Verbot des Absatz eins, können in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.
(3)Das Rauchverbot gemäß Abs. 1 gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und
(3)Das Rauchverbot gemäß Absatz eins, gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und
- der Raum eine Grundfläche von weniger als 50 m2 aufweist, oder,
- sofern der Raum eine Grundfläche zwischen 50 m2 und 80 m2 aufweist, die für eine Teilung des Raumes zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im Abs. 2 genannten Zweck erforderlichen baulichen Maßnahmen aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung der nach den bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörde nicht zulässig sind.
- sofern der Raum eine Grundfläche zwischen 50 m2 und 80 m2 aufweist, die für eine Teilung des Raumes zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im Absatz 2, genannten Zweck erforderlichen baulichen Maßnahmen aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung der nach den bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörde nicht zulässig sind. […] § 13c Obliegenheiten betreffend den NichtraucherschutzParagraph 13 c, Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz
(1)Die Inhaber von […]
- Betrieben gemäß § 13a Abs. 1,
- Betrieben gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins,, haben für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer gemäß § 13b Abs. 4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.haben für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13 b einschließlich einer gemäß Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.
(2)Jeder Inhaber gemäß Abs. 1 hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass
(2)Jeder Inhaber gemäß Absatz eins, hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass […]
- in den Räumen der Betriebe gemäß § 13a Abs. 1, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen gemäß § 13a Abs. 4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag gemäß § 13a Abs. 4 Z 1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird;
- in den Räumen der Betriebe gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins,, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen gemäß Paragraph 13 a, Absatz 4, nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag gemäß Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird; […] § 14 StrafbestimmungenParagraph 14, Strafbestimmungen […]
(4)Wer als Inhaber gemäß § 13c Abs. 1 gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
(4)Wer als Inhaber gemäß Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen. […]“ III. Erwägungenrömisch drei. Erwägungen Die gegenständliche örtliche Situation stellt sich – unstrittig – wie folgt dar: Der Gastgewerbebetrieb „L-Café“, welcher von der Beschwerdeführerin betrieben wird, ist im „R-Hof S“ in S situiert. Der „R-Hof S“ ist eine gewerbliche Betriebsanlage für den Verkauf von Blumen, Pflanzen, Gartenbedarf, Geschenkartikel und Gartenprodukte (siehe den Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft N vom 12.2.2003, Zl. ****). Das „L-Café“ befindet sich in einem Teilbereich dieser Betriebsanlage, nämlich in der Verkaufshalle (sog. Verkaufsbereich III) ohne raumabschließenden baulichen Abschluss (lediglich durch Mobiliar abgegrenzt) zu dieser Verkaufshalle im Ausmaß von ca. 90 Sitzplätzen und andererseits in einem Anbau an die genannte Verkaufshalle (die Verbindung zum offenen Bereich in der Verkaufshalle erfolgt mittels manueller Schiebetüre) im Ausmaß von ca. 9m x 6m (ca 56m2 – Innenmaß ca 46m2) mit ca. 27 Sitzplätzen. Die Verkaufstheke befindet sich im offenen Bereich in der Verkaufshalle. Dort liegt auch der Schwerpunkt der gewerblichen Tätigkeit. Im offenen Bereich in der Verkaufshalle besteht Rauchverbot, der oben beschriebene Anbau ist als Raucherraum ausgewiesen. Zusammenfassend wird sohin der gegenständliche Gastgewerbebetrieb sowohl im offenen Bereich der Verkaufshalle einer Großgärtnerei als auch in einem daran unmittelbar anschließenden abgeschlossenen Raum (Raucherraum) betrieben. Dem behördlichen Akt kann entnommen werden, dass die Schiebetüre zum Raucherraum lediglich zum Zu- und Abgehen geöffnet wird und so kein Tabakrauch in den Nichtraucherbereich (die Verkaufshalle) gelangen kann.Der Gastgewerbebetrieb „L-Café“, welcher von der Beschwerdeführerin betrieben wird, ist im „R-Hof S“ in S situiert. Der „R-Hof S“ ist eine gewerbliche Betriebsanlage für den Verkauf von Blumen, Pflanzen, Gartenbedarf, Geschenkartikel und Gartenprodukte (siehe den Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft N vom 12.2.2003, Zl. ****). Das „L-Café“ befindet sich in einem Teilbereich dieser Betriebsanlage, nämlich in der Verkaufshalle (sog. Verkaufsbereich römisch drei) ohne raumabschließenden baulichen Abschluss (lediglich durch Mobiliar abgegrenzt) zu dieser Verkaufshalle im Ausmaß von ca. 90 Sitzplätzen und andererseits in einem Anbau an die genannte Verkaufshalle (die Verbindung zum offenen Bereich in der Verkaufshalle erfolgt mittels manueller Schiebetüre) im Ausmaß von ca. 9m x 6m (ca 56m2 – Innenmaß ca 46m2) mit ca. 27 Sitzplätzen. Die Verkaufstheke befindet sich im offenen Bereich in der Verkaufshalle. Dort liegt auch der Schwerpunkt der gewerblichen Tätigkeit. Im offenen Bereich in der Verkaufshalle besteht Rauchverbot, der oben beschriebene Anbau ist als Raucherraum ausgewiesen. Zusammenfassend wird sohin der gegenständliche Gastgewerbebetrieb sowohl im offenen Bereich der Verkaufshalle einer Großgärtnerei als auch in einem daran unmittelbar anschließenden abgeschlossenen Raum (Raucherraum) betrieben. Dem behördlichen Akt kann entnommen werden, dass die Schiebetüre zum Raucherraum lediglich zum Zu- und Abgehen geöffnet wird und so kein Tabakrauch in den Nichtraucherbereich (die Verkaufshalle) gelangen kann. Seitens der Beschwerdeführerin wird nicht bestritten, dass im oben näher beschriebenen Raucherraum am 5.5.2014 um ca. 10:20 Uhr von Gästen geraucht wurde. Zusammenfassend stellt sie sich auf den rechtlichen Standpunkt, dass die von ihr gewählte Lösung (Anbau eines Raucherraumes im Ausmaß von nicht mehr als 50m2) den Intentionen des TabakG entspricht und sohin keine Verwaltungsübertretung vorliege. Der vorliegende Sachverhalt war noch nicht – soweit erkennbar – Gegenstand einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH). Die auch vom Bundesministerium für Gesundheit (siehe dazu zuletzt die Stellungnahme vom 31.1.2014) im behördlichen Verfahren angezogenen Entscheidungen des VwGH betreffen allesamt im Detail doch entscheidend andere Sachverhalte. Die gegenständlich vorliegende örtliche Situation entspricht jener einer „Shopping Mall“ eines Einkaufszentrums. Ein Gastgewerbebetrieb ist in einem Einkaufszentrum etabliert. Das Einkaufszentrum verfügt typischerweise über offene „Mallbereiche“. Der Gastgewerbebetrieb weist einen (oder mehrere) vom Einkaufszentrum abgetrennte(
- n)Raum (Räume) auf. Zusätzlich verfügt der Gastronomiebetrieb jedoch auch über einen Verabreichungsbereich im offenen Mallbereich des Einkaufszentrums. Nicht anders verhält es sich bei der gegenständlichen örtlichen Situation. Der „R-Hof S“ verfügt u.a. über eine große Verkaufshalle (hier Verkaufsbereich III), in der das gegenständliche Café „L-Café“ ohne räumlichen Abschluss, sohin gleich der Situation in einer „Shopping Mall“, etabliert ist. Allein der Raucherbereich ist in einem Anbau im Ausmaß von ca. 9m x 6m (ca 56m2 – Innenmaß ca 46m2) mit ca 27 Sitzplätzen, mithin baulich abgeschlossen, situiert. Dieser Raum erfüllt, zumal bei der Beurteilung seiner Größe nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol jedenfalls die Innenmaße heranzuziehen sind, unstrittig die Voraussetzungen sowohl des § 13 Abs 2 als auch des § 13a Abs 3 Z 1 TabakG.Die gegenständlich vorliegende örtliche Situation entspricht jener einer „Shopping Mall“ eines Einkaufszentrums. Ein Gastgewerbebetrieb ist in einem Einkaufszentrum etabliert. Das Einkaufszentrum verfügt typischerweise über offene „Mallbereiche“. Der Gastgewerbebetrieb weist einen (oder mehrere) vom Einkaufszentrum abgetrennte(
- n)Raum (Räume) auf. Zusätzlich verfügt der Gastronomiebetrieb jedoch auch über einen Verabreichungsbereich im offenen Mallbereich des Einkaufszentrums. Nicht anders verhält es sich bei der gegenständlichen örtlichen Situation. Der „R-Hof S“ verfügt u.a. über eine große Verkaufshalle (hier Verkaufsbereich römisch drei), in der das gegenständliche Café „L-Café“ ohne räumlichen Abschluss, sohin gleich der Situation in einer „Shopping Mall“, etabliert ist. Allein der Raucherbereich ist in einem Anbau im Ausmaß von ca. 9m x 6m (ca 56m2 – Innenmaß ca 46m2) mit ca 27 Sitzplätzen, mithin baulich abgeschlossen, situiert. Dieser Raum erfüllt, zumal bei der Beurteilung seiner Größe nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol jedenfalls die Innenmaße heranzuziehen sind, unstrittig die Voraussetzungen sowohl des Paragraph 13, Absatz 2, als auch des Paragraph 13 a, Absatz 3, Ziffer eins, TabakG. Der grundsätzlichen Intention des TabakG, Nichtraucher vor unfreiwilliger Tabakexposition zu schützen, wird nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol in der vorliegenden Fallkonstellation entsprochen. Nichtraucher betreten die Verkaufshalle (Verkaufsbereich III) des R-Hofes. In dieser Verkaufshalle können sie auch den Gastronomiebetrieb „L-Café“ in Anspruch nehmen, ohne mit Tabakrauch konfrontiert zu werden. In einem eigenen, baulich abgetrennten, im Übrigen weit kleineren Bereich (dem sog. Raucherraum) steht jedoch auch den Rauchern ein Teil der Geschäftsfläche des Gastronomiebetriebes zur Verfügung. Der grundsätzlichen Intention des TabakG, Nichtraucher vor unfreiwilliger Tabakexposition zu schützen, wird nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol in der vorliegenden Fallkonstellation entsprochen. Nichtraucher betreten die Verkaufshalle (Verkaufsbereich römisch drei) des R-Hofes. In dieser Verkaufshalle können sie auch den Gastronomiebetrieb „L-Café“ in Anspruch nehmen, ohne mit Tabakrauch konfrontiert zu werden. In einem eigenen, baulich abgetrennten, im Übrigen weit kleineren Bereich (dem sog. Raucherraum) steht jedoch auch den Rauchern ein Teil der Geschäftsfläche des Gastronomiebetriebes zur Verfügung. Davon unterscheiden sich die Sachverhalte in den nachfolgend zitierten Entscheidungen des VwGH: Im Erkenntnis VwGH 24.7.2013, 2013/11/0137 verfügte der Gastronomiebetrieb zwar ebenfalls über offene, in den Mallbereich ragende Gastronomieflächen (vom Beschwerdeführer dort als „Gastgarten“ bezeichnet), zudem wies er aber zwei separate und abgeschlossene Räume auf. In einem dieser zwei Räume war das Rauchen erlaubt, im anderen verboten. In dieser Fallkonstellation lagen sohin mindestens zwei abgeschlossene Räume vor, so dass § 13a Abs 2 TabakG („Als Ausnahme vom Verbot des Abs 1 können in Betrieben, die über mehr als eine für …. geeignet Räumlichkeit verfügen…“) grundsätzlich Anwendung fand, die konkrete Prüfung jedoch zeigte, dass seitens des Betreibers des Gastronomiebetriebes eine Fehlwidmung eines der beiden Gasträume als Hauptraum vorgenommen wurde. Bei richtiger Auslegung hätte jener Raum als Hauptraum gewidmet und somit rauchfrei gehalten werden müssen, der vom Betreiber rechtsirrig als Raucherraum deklariert wurde. Im Erkenntnis VwGH 24.7.2013, 2013/11/0137 verfügte der Gastronomiebetrieb zwar ebenfalls über offene, in den Mallbereich ragende Gastronomieflächen (vom Beschwerdeführer dort als „Gastgarten“ bezeichnet), zudem wies er aber zwei separate und abgeschlossene Räume auf. In einem dieser zwei Räume war das Rauchen erlaubt, im anderen verboten. In dieser Fallkonstellation lagen sohin mindestens zwei abgeschlossene Räume vor, so dass Paragraph 13 a, Absatz 2, TabakG („Als Ausnahme vom Verbot des Absatz eins, können in Betrieben, die über mehr als eine für …. geeignet Räumlichkeit verfügen…“) grundsätzlich Anwendung fand, die konkrete Prüfung jedoch zeigte, dass seitens des Betreibers des Gastronomiebetriebes eine Fehlwidmung eines der beiden Gasträume als Hauptraum vorgenommen wurde. Bei richtiger Auslegung hätte jener Raum als Hauptraum gewidmet und somit rauchfrei gehalten werden müssen, der vom Betreiber rechtsirrig als Raucherraum deklariert wurde. Wörtlich führte der VwGH aus wie folgt (Hervorhebungen durch den Gefertigten): „Zurecht hat die belangte Behörde den von der Beschwerde als "Nichtraucherbereich II" bezeichneten Verabreichungsbereich, der unstrittig ohne räumliche Angrenzung von ihr in der Mall des Einkaufszentrums liegt, nicht als einen Raum eines Gastgewerbebetriebs iSd. § 13a TabakG qualifiziert. Sie konnte sich dabei auf das hg. Erkenntnis vom 21. September 2010, Zl. 2009/11/0209, stützen, in dem der Verwaltungsgerichtshof klargestellt hat, dass der offene Mallbereich, auch wenn er zu gastgewerblichen Zwecken genützt wird, von § 13 Abs. 1 TabakG erfasst wird und sich § 13a leg.cit. nur auf diejenigen gastgewerblichen Betriebe bezieht, die in abgeschlossenen Räumen untergebracht sind, weil ansonsten die Sonderregelungen über geeignete Räumlichkeiten (§ 13a Abs. 2 leg.cit.) und Räume bzw. Haupträume (§ 13a Abs. 2 bis 5 leg.cit.) ihren Sinn verlören. An diesem Begriffsverständnis, wonach unter einem "Raum" iSd. § 13a Tabakgesetz nur ein Raum zu verstehen ist, "der allseitig, von der Decke bis zum Boden, von festen Wänden (sei es auch aus Glas) umschlossen ist und mit einer Tür verschlossen werden kann", hat der Verwaltungsgerichtshof in den hg. Erkenntnissen vom 15. Juli 2011, Zl. 2011/11/0059, und vom 10. Jänner 2012, Zl. 2009/11/0198, festgehalten.„Zurecht hat die belangte Behörde den von der Beschwerde als "Nichtraucherbereich II" bezeichneten Verabreichungsbereich, der unstrittig ohne räumliche Angrenzung von ihr in der Mall des Einkaufszentrums liegt, nicht als einen Raum eines Gastgewerbebetriebs iSd. Paragraph 13 a, TabakG qualifiziert. Sie konnte sich dabei auf das hg. Erkenntnis vom 21. September 2010, Zl. 2009/11/0209, stützen, in dem der Verwaltungsgerichtshof klargestellt hat, dass der offene Mallbereich, auch wenn er zu gastgewerblichen Zwecken genützt wird, von Paragraph 13, Absatz eins, TabakG erfasst wird und sich Paragraph 13 a, leg.cit. nur auf diejenigen gastgewerblichen Betriebe bezieht, die in abgeschlossenen Räumen untergebracht sind, weil ansonsten die Sonderregelungen über geeignete Räumlichkeiten (Paragraph 13 a, Absatz 2, leg.cit.) und Räume bzw. Haupträume (Paragraph 13 a, Absatz 2, bis 5 leg.cit.) ihren Sinn verlören. An diesem Begriffsverständnis, wonach unter einem "Raum" iSd. Paragraph 13 a, Tabakgesetz nur ein Raum zu verstehen ist, "der allseitig, von der Decke bis zum Boden, von festen Wänden (sei es auch aus Glas) umschlossen ist und mit einer Tür verschlossen werden kann", hat der Verwaltungsgerichtshof in den hg. Erkenntnissen vom 15. Juli 2011, Zl. 2011/11/0059, und vom 10. Jänner 2012, Zl. 2009/11/0198, festgehalten. Ist aber dieser sog. "Nichtraucherbereich II", wie die belangte Behörde richtig erkannte, gar kein Raum eines Gastgewerbebetriebes iSd. § 13a TabakG, so wäre den Vorschriften des § 13a TabakG nur Rechnung getragen, wenn in demjenigen der - für die weitere Beurteilung allein maßgeblichen - beiden Räume (der Eingangsraum mit 37 Verabreichungsplätzen und der hintere Raum mit 80 Verabreichungsplätzen), der gemäß § 13a Abs. 2 zweiter Satz als Hauptraum anzusehen ist, für die Einhaltung des Rauchverbots gesorgt ist.Ist aber dieser sog. "Nichtraucherbereich II", wie die belangte Behörde richtig erkannte, gar kein Raum eines Gastgewerbebetriebes iSd. Paragraph 13 a, TabakG, so wäre den Vorschriften des Paragraph 13 a, TabakG nur Rechnung getragen, wenn in demjenigen der - für die weitere Beurteilung allein maßgeblichen - beiden Räume (der Eingangsraum mit 37 Verabreichungsplätzen und der hintere Raum mit 80 Verabreichungsplätzen), der gemäß Paragraph 13 a, Absatz 2, zweiter Satz als Hauptraum anzusehen ist, für die Einhaltung des Rauchverbots gesorgt ist. In seinem Erkenntnis vom 24. Mai 2011, Zl. 2011/11/0032, hat der Verwaltungsgerichtshof zur Frage, welcher Raum als Hauptraum anzusehen ist, Folgendes ausgeführt: "Zunächst ist auf das hg. Erkenntnis vom 29. März 2011, Zl. 2011/11/0035, hinzuweisen, in dem ausgesprochen wurde, dass gemäß § 13a Abs. 2 zweiter Satz Tabakgesetz jedenfalls der gesamte Hauptraum des Gastgewerbebetriebes vom Rauchverbot erfasst sein muss."Zunächst ist auf das hg. Erkenntnis vom 29. März 2011, Zl. 2011/11/0035, hinzuweisen, in dem ausgesprochen wurde, dass gemäß Paragraph 13 a, Absatz 2, zweiter Satz Tabakgesetz jedenfalls der gesamte Hauptraum des Gastgewerbebetriebes vom Rauchverbot erfasst sein muss. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die belangte Behörde zutreffend beurteilt hat, welcher der beiden Gasträume des Beschwerdeführers als Hauptraum im Sinne des § 13a Abs. 2 zweiter Satz Tabakgesetz anzusehen ist.Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die belangte Behörde zutreffend beurteilt hat, welcher der beiden Gasträume des Beschwerdeführers als Hauptraum im Sinne des Paragraph 13 a, Absatz 2, zweiter Satz Tabakgesetz anzusehen ist. (…)“ Der VwGH sieht also in jenen Fällen, in denen das Gastgewerbe über einen offenen Mallbereich hinaus zumindest (auch) in zwei geschlossenen Räumen ausgeübt wird, einen Anwendungsbereich des § 13a Abs 2 TabakG. Er beurteilt diese Gastronomiebetriebe sohin in tabakrechtlicher Hinsicht zweigeteilt: Der offene Mallbereich unterliegt als Raum öffentlicher Orte dem absolutem Raumverbot nach § 13 Abs 1 TabakG (hätte hier jemand geraucht, hätte eine Bestrafung wohl nach §§ 13 Abs 1 iVm § 13c Abs 1 Z 2 und Abs 2 Z 3 iVm § 14 Abs 4 TabakG erfolgen müssen), die beiden Räume (als Mindestanforderung nach § 13a Abs 2 TabakG „in Betrieben, die über mehr als eine … geeignete Räumlichkeit verfügen) unterliegen in tabakrechtlicher Hinsicht dem § 13a Abs 2 TabakG, mithin kann der Betreiber unter Beachtung der Hauptraumproblematik einen Raum als Raucherraum widmen. Ein diesbezüglicher Verstoß ist folgerichtig nach § 13c Abs 1 Z 3 iVm § 13c Abs 2 Z 4 TabakG zu ahnden. Der VwGH sieht also in jenen Fällen, in denen das Gastgewerbe über einen offenen Mallbereich hinaus zumindest (auch) in zwei geschlossenen Räumen ausgeübt wird, einen Anwendungsbereich des Paragraph 13 a, Absatz 2, TabakG. Er beurteilt diese Gastronomiebetriebe sohin in tabakrechtlicher Hinsicht zweigeteilt: Der offene Mallbereich unterliegt als Raum öffentlicher Orte dem absolutem Raumverbot nach Paragraph 13, Absatz eins, TabakG (hätte hier jemand geraucht, hätte eine Bestrafung wohl nach Paragraphen 13, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 4, TabakG erfolgen müssen), die beiden Räume (als Mindestanforderung nach Paragraph 13 a, Absatz 2, TabakG „in Betrieben, die über mehr als eine … geeignete Räumlichkeit verfügen) unterliegen in tabakrechtlicher Hinsicht dem Paragraph 13 a, Absatz 2, TabakG, mithin kann der Betreiber unter Beachtung der Hauptraumproblematik einen Raum als Raucherraum widmen. Ein diesbezüglicher Verstoß ist folgerichtig nach Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 4, TabakG zu ahnden. Im Erkenntnis des VwGH vom 21.9.2010, 2009/11/0209 unterscheidet sich der Sachverhalt wiederum insofern, als es dort um einen Gastronomiebetrieb geht, der ausschließlich im Mallbereich eines Einkaufszentrums etabliert ist und über keinerlei separate, mithin abgeschlossene Räume verfügt. Hier wurde der Gastgewerbetreibende wegen einer Übertretung nach § 13 Abs 1 iVm § 13c Abs 1 Z 2 und Abs 2 Z 3 sowie § 14 Abs 4 TabakG (und nicht etwa nach § 13c Abs 1 Z 3 iVm § 13c Abs 2 Z 4 TabakG) bestraft.Im Erkenntnis des VwGH vom 21.9.2010, 2009/11/0209 unterscheidet sich der Sachverhalt wiederum insofern, als es dort um einen Gastronomiebetrieb geht, der ausschließlich im Mallbereich eines Einkaufszentrums etabliert ist und über keinerlei separate, mithin abgeschlossene Räume verfügt. Hier wurde der Gastgewerbetreibende wegen einer Übertretung nach Paragraph 13, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 3, sowie Paragraph 14, Absatz 4, TabakG (und nicht etwa nach Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 4, TabakG) bestraft. Der VwGH bestätigte die Richtigkeit der Vorgehensweise der belangten Behörde und führte aus wie folgt (Hervorhebungen durch den Gefertigten): „Die belangte Behörde hat zutreffend die Auffassung vertreten, dass im Beschwerdefall die Bestimmungen über den Nichtraucherschutz an öffentlichen Orten (§ 14 des Tabakgesetzes), wozu nach der Legaldefinition des § 1 Z. 11 leg.cit. auch Einkaufszentren zählen, einschlägig sind. Dass das Einkaufszentrum L. einen Raum eines öffentlichen Ort im Verständnis des § 13 Abs. 1 des Tabakgesetzes darstellt, in dem das Cafe S. gelegen ist, kann nicht ernsthaft bezweifelt werden.„Die belangte Behörde hat zutreffend die Auffassung vertreten, dass im Beschwerdefall die Bestimmungen über den Nichtraucherschutz an öffentlichen Orten (Paragraph 14, des Tabakgesetzes), wozu nach der Legaldefinition des Paragraph eins, Ziffer 11, leg.cit. auch Einkaufszentren zählen, einschlägig sind. Dass das Einkaufszentrum L. einen Raum eines öffentlichen Ort im Verständnis des Paragraph 13, Absatz eins, des Tabakgesetzes darstellt, in dem das Cafe S. gelegen ist, kann nicht ernsthaft bezweifelt werden. Gemäß § 13c Abs. 1 Z. 3 des Tabakgesetzes haben die Inhaber von Räumen eines öffentlichen Ortes für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b - und folglich des § 13 Abs. 1 - des Tabakgesetzes Sorge zu tragen, wobei jeder Inhaber gemäß § 13c Abs. 1 Z. 3 insbesondere dafür Sorge zu tragen hat, dass in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme gemäß § 13 Abs. 2 leg. cit. zum Tragen kommt, nicht geraucht wird.Gemäß Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3, des Tabakgesetzes haben die Inhaber von Räumen eines öffentlichen Ortes für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12, bis 13b - und folglich des Paragraph 13, Absatz eins, - des Tabakgesetzes Sorge zu tragen, wobei jeder Inhaber gemäß Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3, insbesondere dafür Sorge zu tragen hat, dass in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme gemäß Paragraph 13, Absatz 2, leg. cit. zum Tragen kommt, nicht geraucht wird. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien zu § 13c des Tabakgesetzes ergibt, soll diese Bestimmung die Inhaber eines Ortes, der dem Nichtraucherschutz unterliegt, in die Pflicht nehmen und deren Obliegenheiten im Zusammenhang mit dem Nichtraucherschutz definieren (RV BlgNR 23. GP, 7). Inhaber des Cafe S. und damit Inhaber eines Ortes, der in diesem Verständnis dem Nichtraucherschutz unterliegt (das Cafe S. liegt in einem Raum eines öffentlichen Ortes), ist im Beschwerdefall jedenfalls (auch) die vom Beschwerdeführer vertretene G. GmbH.Wie sich aus den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 13 c, des Tabakgesetzes ergibt, soll diese Bestimmung die Inhaber eines Ortes, der dem Nichtraucherschutz unterliegt, in die Pflicht nehmen und deren Obliegenheiten im Zusammenhang mit dem Nichtraucherschutz definieren Regierungsvorlage BlgNR 23. GP, 7). Inhaber des Cafe S. und damit Inhaber eines Ortes, der in diesem Verständnis dem Nichtraucherschutz unterliegt (das Cafe S. liegt in einem Raum eines öffentlichen Ortes), ist im Beschwerdefall jedenfalls (auch) die vom Beschwerdeführer vertretene G. GmbH. Dass die belangte Behörde die Sonderbestimmungen über den Nichtraucherschutz in Räumen der Gastronomie (§ 13a des Tabakgesetzes) nicht herangezogen hat, kann nicht als rechtswidrig erkannt werden. § 13a des Tabakgesetzes bezieht sich erkennbar nur auf diejenigen gastgewerblichen Betriebe, die in abgeschlossenen Räumen untergebracht sind. Anders verlören die Sonderregelungen über geeignete Räumlichkeiten (Abs. 2) und Räume bzw. Haupträume (Abs. 2 bis 5) ihren Sinn.“Dass die belangte Behörde die Sonderbestimmungen über den Nichtraucherschutz in Räumen der Gastronomie (Paragraph 13 a, des Tabakgesetzes) nicht herangezogen hat, kann nicht als rechtswidrig erkannt werden. Paragraph 13 a, des Tabakgesetzes bezieht sich erkennbar nur auf diejenigen gastgewerblichen Betriebe, die in abgeschlossenen Räumen untergebracht sind. Anders verlören die Sonderregelungen über geeignete Räumlichkeiten (Absatz 2,) und Räume bzw. Haupträume (Absatz 2 bis 5) ihren Sinn.“ Im Erkenntnis vom 10.1.2012, 2009/1/0198, führte der VwGH zu jener Fallkonstellation, in der ein Lokal in einem Einkaufszentrums lediglich durch eine Glasschiebewand, die allerdings zum Tatzeitpunkt geöffnet war, vom Mallbereich des Einkaufszentrum abgetrennt war, nachvollziehbar aus wie folgt (Hervorhebungen durch den Gefertigten): „Angesichts des Ziels, einen möglichst lückenlosen Nichtraucherschutz zu erreichen, kann aber nichts anderes für die Frage gelten, unter welchen Voraussetzungen die Sonderbestimmungen über den Nichtraucherschutz in Räumen der Gastronomie im Verhältnis zu den allgemeinen Nichtraucherschutzregeln für Räume öffentlicher Orte anzuwenden sind. Wie der Verwaltungsgerichtshof im (ebenfalls einen Gastronomiebetrieb in einem Einkaufszentrum betreffenden) Erkenntnis vom 21. September 2010, Zl. 2009/11/0209, klarstellte, bezieht sich § 13a TabakG "nur auf diejenigen gastgewerblichen Betriebe, die in abgeschlossenen Räumen untergebracht sind", also in Räumen, die mit einer Tür - außer zum kurzen Durchschreiten - verschlossen sind. Fehlt eine dem entsprechende Abtrennung, so bleibt es bei der Grundregel des § 13 Abs. 1 TabakG, sodass im gesamten Gastronomiebetrieb (als Teil eines öffentlichen Ortes nach § 13 Abs. 1 TabakG) nicht geraucht werden darf.„Angesichts des Ziels, einen möglichst lückenlosen Nichtraucherschutz zu erreichen, kann aber nichts anderes für die Frage gelten, unter welchen Voraussetzungen die Sonderbestimmungen über den Nichtraucherschutz in Räumen der Gastronomie im Verhältnis zu den allgemeinen Nichtraucherschutzregeln für Räume öffentlicher Orte anzuwenden sind. Wie der Verwaltungsgerichtshof im (ebenfalls einen Gastronomiebetrieb in einem Einkaufszentrum betreffenden) Erkenntnis vom 21. September 2010, Zl. 2009/11/0209, klarstellte, bezieht sich Paragraph 13 a, TabakG "nur auf diejenigen gastgewerblichen Betriebe, die in abgeschlossenen Räumen untergebracht sind", also in Räumen, die mit einer Tür - außer zum kurzen Durchschreiten - verschlossen sind. Fehlt eine dem entsprechende Abtrennung, so bleibt es bei der Grundregel des Paragraph 13, Absatz eins, TabakG, sodass im gesamten Gastronomiebetrieb (als Teil eines öffentlichen Ortes nach Paragraph 13, Absatz eins, TabakG) nicht geraucht werden darf. Aus der Zusammenschau der §§ 13 und 13a mit den Bestimmungen des § 18 Abs. 6 und 7 TabakG ergibt sich nach den bisherigen Darlegungen, dass auch die letztgenannte Übergangsbestimmung und die darin für den Übergangszeitraum umschriebene Ausnahme vom Rauchverbot nur für Räume im Sinne des § 13a TabakG gilt. Da ein derartiger Raum im Beschwerdefall unstrittig weder im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Übergangsbestimmung noch im Tatzeitraum vorlag, kann sich der Beschwerdeführer - obwohl die Tat im Übergangszeitraum gesetzt wurde - somit nicht auf § 18 Abs. 6 und 7 TabakG berufen.“Aus der Zusammenschau der Paragraphen 13 und 13 a mit den Bestimmungen des Paragraph 18, Absatz 6 und 7 TabakG ergibt sich nach den bisherigen Darlegungen, dass auch die letztgenannte Übergangsbestimmung und die darin für den Übergangszeitraum umschriebene Ausnahme vom Rauchverbot nur für Räume im Sinne des Paragraph 13 a, TabakG gilt. Da ein derartiger Raum im Beschwerdefall unstrittig weder im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Übergangsbestimmung noch im Tatzeitraum vorlag, kann sich der Beschwerdeführer - obwohl die Tat im Übergangszeitraum gesetzt wurde - somit nicht auf Paragraph 18, Absatz 6 und 7 TabakG berufen.“ Zusammenfassend ergibt sich nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol aus der oben wiedergegebenen Judikatur des VwGH folgendes: Der Mallbereich eines Einkaufszentrums (bzw. auf den gegenständlichen Fall umgelegt die Verkaufshalle III des „R-Hofes“) ist ein „Raum öffentlicher Orte“, in dem grundsätzlich nach § 13 Abs 1 TabakG Rauchverbot herrscht. Ist ein Gastgewerbebetrieb ausschließlich in dieser Mall etabliert (und verfügt also über keine weiteren abgeschlossenen Räume), dann gilt dieses Rauchverbot auch für den Gastronomiebetrieb und wäre ein Verstoß dagegen eine Verwaltungsübertretung nach § 13 Abs 1 iVm § 13c Abs 1 Z 2 und Abs 2 Z 3 TabakG. Selbst wenn der Gastronomiebetrieb (grundsätzlich) über abgeschlossene Räumlichkeiten verfügt, diese aber zum Tatzeitpunkt nicht gegenüber der offenen Mall abgeschlossen waren (so die offenen Glasschiebetüren in VwGH 10.1.2012, 2009/1/0198), stellt dies einen Verstoß gegen die zitierte Rechtsvorschrift da. Allein wenn der Gastronomiebetrieb, außer den offenen Gastronomieflächen in der Mall eines Einkaufszentrums auch über zwei abgeschlossene Räumlichkeiten verfügt, findet § 13a Abs 2 TabakG Anwendung und erfolgt bei Verstoß gegen diese Vorschrift eine Bestrafung nach § 13c Abs 1 Z 3 iVm § 13c Abs 2 Z 4 iVm § 14 Abs 4 TabakG statt.Zusammenfassend ergibt sich nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol aus der oben wiedergegebenen Judikatur des VwGH folgendes: Der Mallbereich eines Einkaufszentrums (bzw. auf den gegenständlichen Fall umgelegt die Verkaufshalle römisch drei des „R-Hofes“) ist ein „Raum öffentlicher Orte“, in dem grundsätzlich nach Paragraph 13, Absatz eins, TabakG Rauchverbot herrscht. Ist ein Gastgewerbebetrieb ausschließlich in dieser Mall etabliert (und verfügt also über keine weiteren abgeschlossenen Räume), dann gilt dieses Rauchverbot auch für den Gastronomiebetrieb und wäre ein Verstoß dagegen eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 13, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 3, TabakG. Selbst wenn der Gastronomiebetrieb (grundsätzlich) über abgeschlossene Räumlichkeiten verfügt, diese aber zum Tatzeitpunkt nicht gegenüber der offenen Mall abgeschlossen waren (so die offenen Glasschiebetüren in VwGH 10.1.2012, 2009/1/0198), stellt dies einen Verstoß gegen die zitierte Rechtsvorschrift da. Allein wenn der Gastronomiebetrieb, außer den offenen Gastronomieflächen in der Mall eines Einkaufszentrums auch über zwei abgeschlossene Räumlichkeiten verfügt, findet Paragraph 13 a, Absatz 2, TabakG Anwendung und erfolgt bei Verstoß gegen diese Vorschrift eine Bestrafung nach Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 4, TabakG statt. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol stellt sich nun die Frage, wie der gegenständliche Fall im Lichte dieser Ausführungen zu werten ist. Zunächst ist das erkennende Gericht der Ansicht, dass sich an der tabakrechtlichen Beurteilung des gegenständlichen Falles nichts ändert, wenn der hier vorliegende Raucherraum (noch) über keine gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung verfügt. Wird – wie hier - das Gastgewerbe in einer Anlage ausgeübt, die in einem Teil (hier dem Raucherraum) über keine gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung verfügt, mag dies nach den Vorschriften des § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994 strafbar sein (bzw. müsste die Gewerbebehörde allenfalls Maßnahmen nach § 360 GewO 1994 setzen), dies ändert jedoch nichts an der Beurteilung des Sachverhaltes in tabakrechtlicher Hinsicht. Ungeachtet des Fehlens der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung wird im gegenständlichen Fall das Gastgewerbe (unstrittig) jedenfalls auch im Raucherraum ausgeübt und liegt somit auch dort (ein Teil) des Betriebes (der Einrichtungen) des Gastgewerbes (wenngleich ohne gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung), mithin jedenfalls auch ein Teil einer Einrichtung im Sinne des § 13 Abs 1 und 2 TabakG vor. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol stellt sich nun die Frage, wie der gegenständliche Fall im Lichte dieser Ausführungen zu werten ist. Zunächst ist das erkennende Gericht der Ansicht, dass sich an der tabakrechtlichen Beurteilung des gegenständlichen Falles nichts ändert, wenn der hier vorliegende Raucherraum (noch) über keine gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung verfügt. Wird – wie hier - das Gastgewerbe in einer Anlage ausgeübt, die in einem Teil (hier dem Raucherraum) über keine gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung verfügt, mag dies nach den Vorschriften des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 strafbar sein (bzw. müsste die Gewerbebehörde allenfalls Maßnahmen nach Paragraph 360, GewO 1994 setzen), dies ändert jedoch nichts an der Beurteilung des Sachverhaltes in tabakrechtlicher Hinsicht. Ungeachtet des Fehlens der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung wird im gegenständlichen Fall das Gastgewerbe (unstrittig) jedenfalls auch im Raucherraum ausgeübt und liegt somit auch dort (ein Teil) des Betriebes (der Einrichtungen) des Gastgewerbes (wenngleich ohne gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung), mithin jedenfalls auch ein Teil einer Einrichtung im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins und 2 TabakG vor. Der gegenständliche Fall enthält nun Sachverhaltselemente, die sowohl für eine reine Beurteilung nach § 13 als auch nach § 13a TabakG sprechen. Hätte der vorliegende Gastgewerbebetrieb neben dem offenen Bereich in der Verkaufshalle III und dem ausgewiesenen Raucherraum noch einen weiteren Raum, wäre eine tabakrechtliche Beurteilung nach § 13a Abs 2 TabakG (Problematik Hauptraum/Nebenraum) vorzunehmen, bestünde die Anlage ausschließlich aus dem offenen Bereich in der Verkaufshalle, läge allein ein „Raum öffentlicher Orte“ vor und wäre der Sachverhalt nach § 13 TabakG zu beurteilen. Hier erscheint nun, zumal eben eine Mischform aus § 13 Abs 1 und § 13a vorliegt, eine übergreifende Beurteilung angebracht. Der gegenständliche Fall enthält nun Sachverhaltselemente, die sowohl für eine reine Beurteilung nach Paragraph 13, als auch nach Paragraph 13 a, TabakG sprechen. Hätte der vorliegende Gastgewerbebetrieb neben dem offenen Bereich in der Verkaufshalle römisch drei und dem ausgewiesenen Raucherraum noch einen weiteren Raum, wäre eine tabakrechtliche Beurteilung nach Paragraph 13 a, Absatz 2, TabakG (Problematik Hauptraum/Nebenraum) vorzunehmen, bestünde die Anlage ausschließlich aus dem offenen Bereich in der Verkaufshalle, läge allein ein „Raum öffentlicher Orte“ vor und wäre der Sachverhalt nach Paragraph 13, TabakG zu beurteilen. Hier erscheint nun, zumal eben eine Mischform aus Paragraph 13, Absatz eins und Paragraph 13 a, vorliegt, eine übergreifende Beurteilung angebracht. Nimmt man an, der gegenständliche Sachverhalt sei allein nach § 13 TabakG zu beurteilen (mithin außer Acht lässt, dass das Gastgewerbe zumindest teilweise auch in einem abgeschlossenen Raum ausgeübt wird), dass also jene Betriebe, die neben den in offenen Mall-Bereichen eines Einkaufszentrums oder einer Verkaufshalle situierten Gastronomieflächen auch noch über einen abgeschlossenen Raum verfügen, allein Einrichtungen sind, die sich in Räumen öffentlicher Orte befinden (§ 13 Abs 1 TabakG), wäre auch hier zu prüfen, ob diese sich nicht auf § 13 Abs 2 berufen können. Der gegenständliche Betrieb verfügt jedenfalls über eine ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten im Sinne des § 13 Abs 2 TabakG: Der offene Bereich des L-Cafés ist in der Verkaufshalle III des R-Hofes (das ist – wie erwähnt – jedenfalls ein Raum öffentlicher Orte) situiert. Ein weiterer Teil des L-Cafés im abgeschlossenen Raucherraum. Damit stünde es dem Betreiber auch nach dieser Vorschrift offen, den separaten, abgeschlossenen und weit untergeordneten Raum als Raucherraum zu widmen (zu bezeichnen). Nimmt man an, der gegenständliche Sachverhalt sei allein nach Paragraph 13, TabakG zu beurteilen (mithin außer Acht lässt, dass das Gastgewerbe zumindest teilweise auch in einem abgeschlossenen Raum ausgeübt wird), dass also jene Betriebe, die neben den in offenen Mall-Bereichen eines Einkaufszentrums oder einer Verkaufshalle situierten Gastronomieflächen auch noch über einen abgeschlossenen Raum verfügen, allein Einrichtungen sind, die sich in Räumen öffentlicher Orte befinden (Paragraph 13, Absatz eins, TabakG), wäre auch hier zu prüfen, ob diese sich nicht auf Paragraph 13, Absatz 2, berufen können. Der gegenständliche Betrieb verfügt jedenfalls über eine ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, TabakG: Der offene Bereich des L-Cafés ist in der Verkaufshalle römisch drei des R-Hofes (das ist – wie erwähnt – jedenfalls ein Raum öffentlicher Orte) situiert. Ein weiterer Teil des L-Cafés im abgeschlossenen Raucherraum. Damit stünde es dem Betreiber auch nach dieser Vorschrift offen, den separaten, abgeschlossenen und weit untergeordneten Raum als Raucherraum zu widmen (zu bezeichnen). Diese Betrachtungsweise allein erscheint dem Landesverwaltungsgericht Tirol jedoch nicht ausreichend, um die gegenständliche Fallkonstellation in tabakrechtlicher Hinsicht zufriedenstellend zu lösen. Insbesondere bleibt hier die zulässige Größe des Raucherraumes offen und wäre Umgehungen des Nichtraucherschutzes Tür und Tor geöffnet. Hier vom Gastgewerbebetreiber zu fordern, er müsse einen zusätzliche Anbau errichten (um einen zweiten „Raum“ zur Verfügung zu haben) oder den an und für sich schon sehr kleinen Raucherraum nochmals zu unterteilen, erscheint ebenfalls keine adäquate und sachgerechte Lösung zu sein. Vielmehr ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol durch folgende Interpretation der hier maßgeblichen tabakrechtlichen Vorschriften einerseits den Betreiberinteressen, aber v.a. auch den tabakrechtlichen Intentionen vollends Genüge getan: Bei Gastgewerbebetrieben, die Geschäftsflächen sowohl in einem offenen Mallbereich als auch in einem geschlossenen Raum aufweisen, ist daher § 13a Abs 3 TabakG sinngemäß auf den einen abgeschlossenen Raum anzuwenden. Wenngleich diese Vorschrift wohl in erster Linie auf jene Gastgewerbebetriebe Anwendung findet, die allein über einen derartigen Raum verfügen (und nicht auch noch über offene Geschäftsflächen in einer Mall, mithin also sog. „Einraum-Lokale“ in tabakrechtlicher Hinsicht – siehe die Erläuterungen [RV 610 BlgNR XXIII. GP, 6] zur Novelle BGBl I 2008/120, zu § 13 Abs 3 TabakG, vgl. auch VwGH 29.3.2011, 2011/11/0035), ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol diese Vorschrift auch dahingehend auszulegen, dass diese auch jene Fälle umfasst, in denen der Gastgewerbebetrieb ungeachtet weiterer offener Flächen (z.B. in der Mall oder auch Gastgartenflächen im Freien) eben nur einen „Raum“ aufweist. Entsprechend der raumbezogenen Betrachtungsweise in § 13a Abs 1 TabakG ergäbe sich sohin, ähnlich der Betrachtung in VwGH 24.7.2013, 2013/11/0137, wenn dort ein Gastronomiebetrieb in tabakrechtlicher Hinsicht ebenfalls „geteilt“ (die – dort - beiden Räume nach § 13a Abs 2 TabakG, der offene Bereich als Teil der Mall und sohin Raum öffentlichen Ortes nach § 13 Abs 1 TabakG) einer Beurteilung unterzogen wird, dass ein Gastronomiebetrieb in einer Mall eines Einkaufszentrums (und sohin auch der gegenständliche Betrieb in einer Verkaufshalle) einen abgeschlossenen Raum als Raucherraum widmen darf, wenn dieser im Sinne des § 13a Abs 3 TabakG eine Grundfläche von weniger als 50m2 aufweist. Mit dieser Auslegung der tabakrechtlichen Vorschriften wäre dem Nichtraucherschutz vollumfänglich Rechnung getragen, zumal für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht ersichtlich ist, warum – wie vom Bundesministerium offenkundig gefordert – es erforderlich sein sollte, dass der Gastgewerbebetreiber einen weiteren Raum errichten müsste, um dann, unter Beachtung der Hauptraumproblematik, einen Raum zum Nichtraucherraum zu widmen. Vielmehr führt die gegenständliche Interpretation zu einer sehr eingeschränkten Möglichkeit des Rauchens (nämlich lediglich in Räumen bis zu einem Ausmaß von weniger als 50m2), wohingegen bei der Errichtung weiterer Räume u.U. der Raucherraum (je nach Ausmaß des Hauptraumes) viel größer gestaltet werden kann. Bei Gastgewerbebetrieben, die Geschäftsflächen sowohl in einem offenen Mallbereich als auch in einem geschlossenen Raum aufweisen, ist daher Paragraph 13 a, Absatz 3, TabakG sinngemäß auf den einen abgeschlossenen Raum anzuwenden. Wenngleich diese Vorschrift wohl in erster Linie auf jene Gastgewerbebetriebe Anwendung findet, die allein über einen derartigen Raum verfügen (und nicht auch noch über offene Geschäftsflächen in einer Mall, mithin also sog. „Einraum-Lokale“ in tabakrechtlicher Hinsicht – siehe die Erläuterungen [RV 610 BlgNR römisch 23 . GP, 6] zur Novelle BGBl römisch eins 2008/120, zu Paragraph 13, Absatz 3, TabakG, vergleiche auch VwGH 29.3.2011, 2011/11/0035), ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol diese Vorschrift auch dahingehend auszulegen, dass diese auch jene Fälle umfasst, in denen der Gastgewerbebetrieb ungeachtet weiterer offener Flächen (z.B. in der Mall oder auch Gastgartenflächen im Freien) eben nur einen „Raum“ aufweist. Entsprechend der raumbezogenen Betrachtungsweise in Paragraph 13 a, Absatz eins, TabakG ergäbe sich sohin, ähnlich der Betrachtung in VwGH 24.7.2013, 2013/11/0137, wenn dort ein Gastronomiebetrieb in tabakrechtlicher Hinsicht ebenfalls „geteilt“ (die – dort - beiden Räume nach Paragraph 13 a, Absatz 2, TabakG, der offene Bereich als Teil der Mall und sohin Raum öffentlichen Ortes nach Paragraph 13, Absatz eins, TabakG) einer Beurteilung unterzogen wird, dass ein Gastronomiebetrieb in einer Mall eines Einkaufszentrums (und sohin auch der gegenständliche Betrieb in einer Verkaufshalle) einen abgeschlossenen Raum als Raucherraum widmen darf, wenn dieser im Sinne des Paragraph 13 a, Absatz 3, TabakG eine Grundfläche von weniger als 50m2 aufweist. Mit dieser Auslegung der tabakrechtlichen Vorschriften wäre dem Nichtraucherschutz vollumfänglich Rechnung getragen, zumal für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht ersichtlich ist, warum – wie vom Bundesministerium offenkundig gefordert – es erforderlich sein sollte, dass der Gastgewerbebetreiber einen weiteren Raum errichten müsste, um dann, unter Beachtung der Hauptraumproblematik, einen Raum zum Nichtraucherraum zu widmen. Vielmehr führt die gegenständliche Interpretation zu einer sehr eingeschränkten Möglichkeit des Rauchens (nämlich lediglich in Räumen bis zu einem Ausmaß von weniger als 50m2), wohingegen bei der Errichtung weiterer Räume u.U. der Raucherraum (je nach Ausmaß des Hauptraumes) viel größer gestaltet werden kann. Verfügt demnach ein Gastgewerbebetrieb über Gastgewerbeflächen in einem Raum und in weiteren offenen Bereichen (z.B. im Mall-Bereich eines EKZ oder über Gastgärten), dann kann der Gewerbetreibende in tabakrechtlicher Hinsicht, wenn der Raum kleiner als 50m2 ist, diesen im Sinne des § 13a Abs 3 TabakG als Raucherraum widmen. Ist dieser Raum jedoch größer, steht im diese Wahlmöglichkeit, ungeachtet des Umstandes, dass die freien Flächen mitunter viel größer sind (und, wären sie räumlich umschlossen, jedenfalls als „Hauptraum“ anzusehen wären), nicht zu. Verfügt der Gastgewerbebetrieb über zwei Räume, findet für diesen Bereich § 13a Abs 2 TabakG Anwendung. Hier kann der Betreiber jenen Raum, der nicht der Hauptraum ist, als Raucherraum widmen. Auch in dieser Fallkonstellation bleiben bei der Betrachtung nach § 13a Abs 2 TabakG die offenen Gastronomieflächen wie eben Mall-Bereiche oder Gastgärten außer Betracht. Verfügt demnach ein Gastgewerbebetrieb über Gastgewerbeflächen in einem Raum und in weiteren offenen Bereichen (z.B. im Mall-Bereich eines EKZ oder über Gastgärten), dann kann der Gewerbetreibende in tabakrechtlicher Hinsicht, wenn der Raum kleiner als 50m2 ist, diesen im Sinne des Paragraph 13 a, Absatz 3, TabakG als Raucherraum widmen. Ist dieser Raum jedoch größer, steht im diese Wahlmöglichkeit, ungeachtet des Umstandes, dass die freien Flächen mitunter viel größer sind (und, wären sie räumlich umschlossen, jedenfalls als „Hauptraum“ anzusehen wären), nicht zu. Verfügt der Gastgewerbebetrieb über zwei Räume, findet für diesen Bereich Paragraph 13 a, Absatz 2, TabakG Anwendung. Hier kann der Betreiber jenen Raum, der nicht der Hauptraum ist, als Raucherraum widmen. Auch in dieser Fallkonstellation bleiben bei der Betrachtung nach Paragraph 13 a, Absatz 2, TabakG die offenen Gastronomieflächen wie eben Mall-Bereiche oder Gastgärten außer Betracht. So kommt das Landesverwaltungsgericht Tirol zusammenfassend zum Ergebnis, dass in der vorliegenden Fallkonstellation kein Verstoß gegen tabakrechtliche Vorschriften zu sehen ist und war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV. Zulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch vier. Zulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist zulässig, da zur Frage, inwiefern in der vorliegenden Fallkonstellation (im Gegensatz zu VwGH 24.7.2013, 2013/11/0137 liegt hier – wie oben näher ausgeführt - ein Gastgewerbebetrieb vor, der aus einem offenen Bereich in einer großen Verkaufshalle - gleich einer Mall eines Einkaufszentrums – und einem abgeschlossenen Bereich – dem Raucherraum - besteht), auch im abgeschlossenen Raucherraum, der kleiner als 50m2 ist, Rauchverbot besteht – soweit erkennbar – noch keine Judikatur des VwGH vorliegt. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol erscheint die Rechtslage nicht so eindeutig, dass schon aus diesem Grunde die Revision unzulässig wäre (vgl. etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht daher davon aus, dass dieser Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Z 4 B-VG zukommt und wird daher die ordentliche Revision dazu zugelassen. Die ordentliche Revision ist zulässig, da zur Frage, inwiefern in der vorliegenden Fallkonstellation (im Gegensatz zu VwGH 24.7.2013, 2013/11/0137 liegt hier – wie oben näher ausgeführt - ein Gastgewerbebetrieb vor, der aus einem offenen Bereich in einer großen Verkaufshalle - gleich einer Mall eines Einkaufszentrums – und einem abgeschlossenen Bereich – dem Raucherraum - besteht), auch im abgeschlossenen Raucherraum, der kleiner als 50m2 ist, Rauchverbot besteht – soweit erkennbar – noch keine Judikatur des VwGH vorliegt. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol erscheint die Rechtslage nicht so eindeutig, dass schon aus diesem Grunde die Revision unzulässig wäre vergleiche etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht daher davon aus, dass dieser Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Ziffer 4, B-VG zukommt und wird daher die ordentliche Revision dazu zugelassen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.22.2268.6