Obsah (6)
§ 28§ 25a§ 39§ 21§ 2§ 52RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.01.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/31/2041-6 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter
§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde H vom 3.6.2014, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer als Eigentümer der gegenständlichen baulichen Anlage, nämlich des Reitplatzes auf Gst 74 KG H, deren Beseitigung und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes binnen vier Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen. Weiters wurde
§ 39Abs 5 i
Vm § 23 Abs 3 iVm § 21 Abs 2 lit e TBO 2011 festgestellt, dass einer nachträglichen Bauanzeige für das gegenständliche Bauvorhaben der Abweisungsgrund des § 27 Abs 3 lit a Z 1 TBO 2011 entgegenstehe.Weiters wurde
Paragraph 39, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 2, Litera e, TBO 2011 festgestellt, dass einer nachträglichen Bauanzeige für das gegenständliche Bauvorhaben der Abweisungsgrund des Paragraph 27, Absatz 3, Litera a, Ziffer eins, TBO 2011 entgegenstehe. Begründend wurde in dem angeführten Bescheid ausgeführt, dass im Zuge eines Lokalaugenscheins am 19.5.2014 festgestellt worden sei, dass auf Gst 74 KG H eine bauliche Anlage in Form eines Reitplatzes errichtet wurde. Zu diesem Zweck wurde eine Aufschüttung durchgeführt, Sand aufgebracht und eine Umzäunung errichtet. Für die erkennende Behörde stehe fest, dass es bei dieser baulichen Anlage um einen Reitplatz handle.
§ 21
Abs 2 lit e TBO 2011 ist die Errichtung eines Reitplatzes jedenfalls anzeigepflichtig und stelle nach Ansicht der Behörde eine bauliche Anlage dar, deren Errichtung im Freiland nicht zulässig ist.
Paragraph 21, Absatz 2, Litera e, TBO 2011 ist die Errichtung eines Reitplatzes jedenfalls anzeigepflichtig und stelle nach Ansicht der Behörde eine bauliche Anlage dar, deren Errichtung im Freiland nicht zulässig ist. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Bauwerber durch einen ausgewiesenen Rechtsvertreter vor wie folgt: „I. Sacherhalt Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Eigentümer des geschlossenen Hofes EZ 03 KG H mit dem dort einliegenden GSt.Nr. 74. Die Hofstelle besteht aus einem Wohn- und Wirtschaftsgebäude, die Grundsubstanz des Hauses ist über 250 Jahre alt. Während der Wohnteil noch in einem guten Erhaltungszustand ist, fehlt im Außenbereich die Dämmung, im Erdgeschoß tritt Mauerfeuchte auf, ebenso ist das Dach und der gesamte Fensterbereich sanierungsbedürftig. Der alte Wirtschaftsteil besteht aus einem gemauerten Betonhohlblock, einem Stahltrakt mit aufgesetztem Heubergeraum in Holzriegelbauweise, einfach verschalt. Seit den 1960-Jahren wurden keine nennenswerten Renovierungs- und Modernisierungsarbeiten mehr gesetzt. Eine Intensivierung der Rinderwirtschaft kommt aufgrund der kleinen Eigenflächen und mangels eines Milchkontingentes und der enorm hohen Investitionskosten aus landwirtschaftlicher Sicht nicht mehr in Frage, währenddessen die Lage des Hofes hinsichtlich Fremdenverkehr und Angebote für die Freizeitgestaltung optimal wäre, derzeit jedoch nicht nutzbar ist. Der Beschwerdeführer beabsichtigt daher eine Umstrukturierung des Hofes, wobei die neuen (wirtschaftlichen) Standbeine das Einstellen von Pensionspferden, Urlaub am Bauernhof und die Vermarktung von Brennholz in konsumentenfreundlichen Mengen künftig sein werden. Um die Wirtschaftlichkeit dieser Umstrukturierung beurteilen zu können, hat der Beschwerdeführer beim gerichtlich beeideten Sachverständigen für Land-, Forst-, Alp- und Weidewirtschaft, HR DI G H, ein Gutachten in Auftrag gegeben, welches zum Schluß kommt, dass mehrere Maßnahmen aus betriebswirtschaftlicher Sicht für die Umstrukturierung des Hofes notwendig und sinnvoll sind, nämlich: das Einstellen von Pensionspferden mit der Errichtung eines standardgemäßen Reitplatzes im Freien, sowie Errichtung von Ferienwohnungen für das Anbot Urlaub am Bauernhof und Nutzung der Kombination Pferdehaltung und Familienurlaub. Um diese Maßnahmen auch raumordnungs- und baurechtlich bewilligungsfähig zu erhalten, wurde vom Beschwerdeführer bereits ein entsprechender Widmungsantrag im Rahmen der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes H eingebracht. Unabhängig vom laufenden Widmungsverfahren hat der Beschwerdeführer zur Erweiterung der Hofstelle und von Rangierflächen eine Aufschüttung von 2 Plateaus vorgenommen, welche in Koordination mit der Bezirkshauptmannschaft Z und der Agrarabteilung beim Amt der Tiroler Landesregierung umgelegt wurden. Die aufgeschütteten Plateaus sind darauf ausgelegt, dass zum Zwecke der Umsetzung der Hof- und Rangierflächen dieser Bereich künftighin grasfrei bleibt. In weiterer Folge hat der Beschwerdeführer beim Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht, mit Schreiben vom 26.04.2014 angefragt, ob im Rahmen der Nutzung dieses Teilbereiches als Pferdekoppel die Aufbringung von Sand und die Einzäunung einer Genehmigung nach der TBO bedürfe. Mit Schreiben vom 30.04.2014 hat die vorgenannte Abteilung mitgeteilt, dass das Aufbringen von Sand keiner Genehmigung nach der TBO bedürfe und auch das TROG 2011 hinsichtlich seiner Widmungskategorien nicht betroffen ist. Mit dem gegenständlichen Bescheid erkennt die belangte Behörde, der Beschwerdeführer habe auf dem GSt.Nr. 74 KG H einen Reitplatz errichtet, habe zu diesem Zweck eine Aufschüttung durchgeführt, Sand aufgebracht und eine Umzäunung errichtet. Für die erkennende Behörde (belangte Behörde) handle es sich um einen Reitplatz, dessen Errichtung jedenfalls antragspflichtig sei. II. Rechtzeitigkeit der Beschwerde:römisch zwei. Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 03.06.2014 zugestellt, sodass die Beschwerde innerhalb offener Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. III. Beschwerdebehauptung und Begründung:römisch drei. Beschwerdebehauptung und Begründung: Der angefochtene Bescheid ist in mehrfacher Hinsicht mit Rechtswidrigkeit belastet: a) Es handelt sich bei der gegenständlichen Einbringung von Sand und der erfolgten Umzäunung um eine reine Pferdekoppel/Bewegungskoppel im Rahmen des bäuerlichen Zuchtpferdebetriebes und nicht um einen Reitstall oder Pensionspferde-Einstellbetrieb. Es wurde ausschließlich feinkörniges Naturmaterial aufgebracht und kein professioneller feiner Reitplatzsand verwendet. Unmittelbar nach Regen ist die genannte Koppel völlig durchnäßt und unbenützbar, was für einen ganzjährig verwendbaren Reitplatz geradezu ein Ausschließungsgrund wäre. Ein professioneller Reitplatz würde einen mehrschichtigen Aufbau mit ca. 3 Schichten, Verwendung von Bodenflies zwischen den jeweiligen Schichten, um eine Vermischung untereinander zu vermeiden, bedingen und der Bodenaufbau müßte derart ausgeführt sein, dass eine Benützung bei allen Witterungsverhältnissen möglich ist. Sämtliche diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Gerade deshalb hat der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Umwidmung festgehalten, dass für einen professionellen Reitplatz eine entsprechende Widmung nach den Bestimmungen des TROG durch die Gemeinde H erforderlich ist. Der Beschwerdeführer beabsichtigt die Errichtung eines solchen Reitplatzes, die Aufbringung von Sand für eine Pferdekoppel/Bewegungskoppel stellt jedoch keine Maßnahme dar, die die Kriterien eines Reitplatzes erfüllen. Für alle baulichen Anlagen gilt die Bestimmung des § 1 Abs. 1 der TBO.
§ 2Abs.
1 TBO 2011 sind bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.Für alle baulichen Anlagen gilt die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, der TBO.
Paragraph 2, Absatz eins, TBO 2011 sind bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Das Aufbringen von Sand ist nicht unter eine mit dem Erdboden verbundene Anlage subsumierbar, weshalb die Bestimmungen der TBO 2011 nicht, entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde, anwendbar sind. Auch die Bestimmungen des TROG 2011 sind hinsichtlich der Widmungskategorien gegenständlich nicht betroffen. Der Beschwerdeführer hat sich diesbezüglich auch bei der Abteilung für Bau- und Raumordnungsrecht des Amtes der Tiroler Landesregierung, wie aus beiliegendem Schriftverkehr nachvollziehbar ist, versichert, ebenso wurden von ihm einschlägige Fachgutachten eingeholt, welche den Rechtsstandpunkt hinsichtlich der gegenständlichen Beschwerde bestätigen, sodass der gegenständliche Bescheid zufolge unrichtiger Rechtsanwendung mit Rechtswidrigkeit belastet ist. III.römisch drei. Der Beschwerdeführer erhebt daher gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde H vom 03.06.2014, GZI. ****, B E S C H W E R D E an das Landesverwaltungsgericht für Tirol. Es wird daher gestellt der A n t r a g : Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos aufheben.“ Am 2.10.2014 wurde zur näheren baurechtlichen Abklärung ein Lokalaugenschein durchgeführt, dem neben dem hochbautechnischen Amtssachverständigen Ing. S G, Abteilung Allgemeine Bauangelegenheiten, die belangte Behörde samt Rechtsvertretung sowie der Bauwerber samt Rechtsvertretung und der Gefertigte beiwohnten. Dabei wurden seitens des Gefertigten Lichtbilder des vermeintlichen Reitplatzes angefertigt. Im Rahmen des Lokalaugenscheines ergab sich, dass die Aufnahme eines Beweises durch einen Sachverständigen
§ 52
AVG unabdingbar ist, da die Lösung der entscheidungswesentlichen Frage, wie die gegenständliche bauliche Anlage aus Sicht der Pferdehaltung einzuordnen ist, ein besonderes Fachwissen erfordert, über das die erkennende Behörde selbst nicht verfügt.Im Rahmen des Lokalaugenscheines ergab sich, dass die Aufnahme eines Beweises durch einen Sachverständigen
Paragraph 52, AVG unabdingbar ist, da die Lösung der entscheidungswesentlichen Frage, wie die gegenständliche bauliche Anlage aus Sicht der Pferdehaltung einzuordnen ist, ein besonderes Fachwissen erfordert, über das die erkennende Behörde selbst nicht verfügt. Da kein amtlicher Sachverständiger für die fachliche Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes zur Verfügung stand, war
§ 52
Abs 2 AVG ein nichtamtlicher Sachverständiger zu bestellen.Da kein amtlicher Sachverständiger für die fachliche Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes zur Verfügung stand, war
Paragraph 52, Absatz 2, AVG ein nichtamtlicher Sachverständiger zu bestellen. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 7.11.2014, Zl LVwG-2014/31/2041-3, wurde RA Dr. L P als nichtamtlicher Sachverständiger für Pferdesport und Pferdehaltung mit der Erstattung eines Gutachtens mit folgendem Auftrag bestellt: „Sehr geehrter Herr Dr. L P! Im Rahmen des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hat sich ergeben, dass sich die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Gebiet des Pferdesports und der Pferdehaltung als unumgänglich erweist. Konkret geht es um Prüfung der Stichhältigkeit des Tatvorwurfes, wonach Dr. A J auf Gst 74 KG H einen (
§ 21
Abs 2 lit e TBO 2011 anzeigepflichtigen) Reitplatz ohne die erforderliche Bauanzeige errichtet hat, insbesondere ob der Tiroler Bauordnung unterliegende bauliche Maßnahmen gesetzt wurden oder nicht.Konkret geht es um Prüfung der Stichhältigkeit des Tatvorwurfes, wonach Dr. A J auf Gst 74 KG H einen (
Paragraph 21, Absatz 2, Litera e, TBO 2011 anzeigepflichtigen) Reitplatz ohne die erforderliche Bauanzeige errichtet hat, insbesondere ob der Tiroler Bauordnung unterliegende bauliche Maßnahmen gesetzt wurden oder nicht. Der bestellte Sachverständige wird daher in diesem Zusammenhang höflichst darum ersucht, nach Terminrücksprache mit dem Beschwerdeführer einen Lokalaugenschein durchzuführen und dabei die für das Gutachten notwendigen Ermittlungsschritte (wie bspw die Ziehung von Bodenproben) zu setzen und folgende Fragen gutachterlich zu klären:
- Deckt sich die bauliche Gestaltung des gegenständlichen Areals mit dem vom Beschwerdeführer anlässlich des Lokalaugenscheins vom 2.10.2014 behaupteten Verwendungszweck, wonach die in Rede stehende umzäunte Fläche keinesfalls als Reitplatz sondern als Bewegungskoppel für seine Pferde dient und darüber hinaus regelmäßig die Funktion erfüllt, eine – in mehrere Stationen gegliederte – Abrichtung der Pferde, etwa hinsichtlich ihrer Gangart, zu ermöglichen?
- Wie müsste ein fachgerecht errichteter Platz, der die vom Beschwerdeführer oben skizzierten Anforderungen erfüllt, hinsichtlich seiner Dimensionierung, des Bodenaufbaus und der Umzäunung ausgestaltet sein? Ist es dazu insbesondere erforderlich, dass der Platz frostsicher ausgeführt und mit einer Schottertragschicht und/oder einer Drainagierung versehen ist?
- Wie würden Sie aus sachverständiger Sicht den errichteten Platz definieren und wie würde ein solches Areal bei fachgerechter Herstellung bezeichnet werden? Zur besseren Orientierung wird der gesamte Akt mitgeschickt.“ Nach Durchführung einer Befundaufnahme an Ort und Stelle am 20.11.2014 erstattete der nichtamtliche Sachverständige sodann am 9.12.2014 Befund und Gutachten, wobei darin im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass aus Sicht des Sachverständigen die bauliche Gestaltung des gegenständlichen Areals jedenfalls nicht nur als Bewegungskoppel sondern auch als Reitplatz nutzbar sei, um die Ausbildung (Abrichtung) von Pferden zu ermöglichen. Hinsichtlich der konkreten baulichen Ausführung des Platzes führte der nichtamtliche Sachverständige aus, dass die Größe des zu beurteilenden Platzes der Größe eines Dressurplatzes bzw Platzes für Reitpferdeprüfungen mit 20 x 40 m entspricht und die Beschaffenheit des Bodens als Zweischicht-Bauweise anzusprechen ist, weil die Tragschicht durch ihre Beschaffenheit sich nach Einschätzung des unterfertigten SV nicht mit der Tretschicht vermischt. Zudem sei die Randeinfassung dem üblichen Anforderungsprofil für Reitplätze
ausgeführt und entspricht die eingebaute Tretschicht sowohl vom Material (Sand) als auch der Körnung (0/4) dem üblicherweise verwendeten Material. Weiters führte der nichtamtliche Sachverständige aus wie folgt: „Aus der Sicht des SV ist diese Frage zunächst dahingehend zu beantworten, dass der zu beurteilende Platz wesentliche Kriterien eines fachgerecht errichteten Reitplatzes erfüllt. Unter Verweis auf die oben zitierten Anforderungsprofile
den Reitplatzempfehlungen FLL, Ausgabe 2014, ist festzuhalten, dass der Aufbau als Zweischicht-Bauweise zu bezeichnen ist und damit eine durchaus übliche Variante eines nicht allzu aufwändigen Reitplatzaufbaues vorliegt. Es gibt nach der Erfahrung des SV in Tirol einige Plätze, die, in dieser Form gebaut, als Reitplätze auch für den gewerblichen Reitbetrieb genutzt werden (R, N und viele andere mehr). Die festgestellte Dimensionierung des Platzes entspricht einem Dressurplatz, wie er für Dressurturniere bis zur Klasse M vom Regelwerk des Österreichischen Pferdesportverbandes vorgeschrieben ist. Auch die Umzäunung ist in einer Form ausgeführt, die den allgemeinen Voraussetzungen für einen Reitplatz genügt. Das Kriterium der Frostsicherheit ist lediglich für eine jahresdurchgängige Nutzung zu fordern. Es ist dabei aber zu bedenken, dass eine Frostsicherheit eines Außenplatzes in den Wintermonaten ohnedies nicht gegeben ist, weil bei Schnee- oder Frostperioden Außenplätze nur äußerst bedingt oder gar nicht genutzt werden können. Der Einbau einer Schottertragschicht und / oder einer Drainagierung ist für einen Reitplatz jedenfalls zweckmäßig, um eine durchgehende Nutzbarkeit zu gewährleisten. Unter Verweis auf die Reitplatzempfehlungen FLL ist dies aber keine Conditio sine qua non, zumal es sich dabei primär um eine Frage erhöhten Anforderungsprofils, jedenfalls aber um eine sich aus der Kostenbeurteilung ergebende Ausstattungsproblematik handelt. Das Vorhandensein einer Schottertragschicht und / oder einer Drainagierung ist jedenfalls für die Beurteilung einer Reitplatzqualität nur insoferne als Kriterium heranzuziehen, als es sich hiebei um ein Qualitätsmerkmal handelt.“ Hinsichtlich der Qualifikation des errichteten Platzes wurde ausgeführt wie folgt: „Aus Sicht des unterfertigten SV und unter Bedachtnahme auf die Begriffsbestimmungen der Reitplatzempfehlungen FLL, Ausgabe 2014, ist der zu beurteilende Platz als Reitplatz im Sinne des Regelwerkes zu beurteilen, nachdem die Anforderungen der Ausgestaltung eines derartigen Platzes erfüllt sind und auf dem Platz Pferde geritten oder bewegt werden können. Aus Sicht des SV ist der Platz fachgerecht hergestellt, weil er dem „Sparvorschlag für Reitplatzbauer“ des S I entspricht. Der Untergrund (Tragschicht) ist fachgerecht hergestellt, die Tretschicht ist ebenfalls als solche mit ausreichender, jedoch niedriger Qualität zu bezeichnen, die Umfriedung ist nach den eingangs zitierten Kriterien errichtet (stabil und achtungsgebietend, mit abgerundeten, splitterfreien Pfosten und jedenfalls ausreichender Höhe). Auch wenn Verbesserungen durchaus möglich wären (Einbau einer Trennschicht, jedenfalls Einbau einer Drainage), so sind der Aufbau und die Ausstattung für einen Reitplatz jedenfalls auch in der vorliegenden Form als sach- und fachgerecht zu bezeichnen.“„Aus Sicht des unterfertigten SV und unter Bedachtnahme auf die Begriffsbestimmungen der Reitplatzempfehlungen FLL, Ausgabe 2014, ist der zu beurteilende Platz als Reitplatz im Sinne des Regelwerkes zu beurteilen, nachdem die Anforderungen der Ausgestaltung eines derartigen Platzes erfüllt sind und auf dem Platz Pferde geritten oder bewegt werden können. Aus Sicht des SV ist der Platz fachgerecht hergestellt, weil er dem „Sparvorschlag für Reitplatzbauer“ des S römisch eins entspricht. Der Untergrund (Tragschicht) ist fachgerecht hergestellt, die Tretschicht ist ebenfalls als solche mit ausreichender, jedoch niedriger Qualität zu bezeichnen, die Umfriedung ist nach den eingangs zitierten Kriterien errichtet (stabil und achtungsgebietend, mit abgerundeten, splitterfreien Pfosten und jedenfalls ausreichender Höhe). Auch wenn Verbesserungen durchaus möglich wären (Einbau einer Trennschicht, jedenfalls Einbau einer Drainage), so sind der Aufbau und die Ausstattung für einen Reitplatz jedenfalls auch in der vorliegenden Form als sach- und fachgerecht zu bezeichnen.“ Dieses Gutachten wurde den Verfahrensparteien in Wahrung des Parteiengehörs am 19.12.2014 übermittelt und gleichzeitig die Möglichkeit zur allfälligen Stellungnahme bis 12.1.2015 eingeräumt. In der dagegen erhobenen Replik brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter vor wie folgt: „In außenseitig bezeichneter Rechtssache erstattet der Beschwerdeführer zum Sachverständiger-Gutachten des nicht amtlichen Sachverständigen Dr. L P nachstehende S T E L L U N G N A H M E :
- Zunächst wird gerügt, dass der gegenständliche Sachverständige in der Sachverständigenliste für die Fachgebiete Sport - Reiten, Pferdesport, insbesondere Reiten, Fahren, Pferdekunde, Tiere (Haltung, Produkte, Wertermittlung) - Pferde, eingetragen ist. Für das gegenständliche Fachgebiet ist Dr. L P nicht qualifiziert, sondern ausschließlich ein Sachverständiger aus dem Fachgebiet Bautechnik im land- und forstwirtschaftlichen Bereich. Der Sachverständige Bmstr. DI R H, welcher das vorliegende Gutachten erstattet hat, erfüllt sämtliche dieser Voraussetzungen und kommt zum eindeutigen Schluß, dass lediglich eine Pferdebewegungskoppel und kein Reitplatz vorliegt. Nachdem sohin Dr. L P für das genannte Fachgebiet in der Sachverständigenliste nicht eingetragen ist, erfüllt das vorliegende SV-Gutachten Dr. L P nicht die Voraussetzungen sachverständig zu beurteilen, ob ein Reitplatz oder eine Bewegungskoppel für Pferde vorliegt.
- Das Gutachten des Dr. L P ist mangelhaft und setzt sich mit den wesentlichen Kriterien, welche ein Reitplatz zu erfüllen hat, nicht auseinander. Insbesondere hätte der Sachverständige die Verpflichtung gehabt, sich mit den Befundgrundlagen und Gutachtensausführungen des Sachverständigen DI R H auseinanderzusetzen. Dr. L P muß zwar einerseits einräumen, dass es ein konkretes Normenregelwerk für den Reitplatzbau nicht gäbe und greift diesbezüglich auf eine Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung, Landschaftsbau e.V. in Deutschland zurück bzw. auf die deutsche Pferdezeitschrift „Reiterrevue” aus dem Jahre
- Unabhängig davon, dass ein konkretes Regelwerk, welche Kriterien vorliegen müssen, um von einem professionellen Reitplatz sprechen zu können, nicht existieren, ist der technische Aufbau und die Schichtenfolge entscheidungswesentlich. Um die Kriterien eines professionellen Reitplatzes zu erfüllen, müssen Tragschicht, Trennschicht und Tretschicht vorhanden sein, wobei die Trennschicht die Vermischung von Tret- und Tragschichtbestandteilen verhindern soll. Die Trennschicht muß wasserundurchlässig sein, überschüssiges Wasser abführen, sollte wasserspeichernd sein und nicht zur Porenverstopfung neigen. Außerdem muß sie punktueller Druckbelastung standhalten und stoßdämpfend wirken. Ebenso hat die Trennschicht Scherfestigkeit (Widerstandsfähigkeit gegen schräg wirkende Kräfte) aufzuweisen, damit die Hufe das Korngerüst der Tragschicht nicht beschädigen. Gefälle und Entwässerung sind ebenfalls wesentliche Kriterien für einen professionellen Reitplatz. Die Oberflächenentwässerung erfolgt durch senkrechtes Versickern der Niederschläge durch die Tret-, Trennschicht und, soweit vorhanden, die Tragschicht. Der Abfluß überschüssigen Wassers erfolgt über das Gefälle auf dem stabilisierten Baugrundplanum, je nach Aufbau des Reitplatzes oder Gefällesystems, entweder direkt ins Umland, oder in ein Drainageleitungssystem. Die gegenständliche Bewegungskoppel weist weder ein Drainagesystem, noch die erforderlichen 3-Schichten, nämlich, Tragschicht, Trennschicht und Tretschicht auf. Das Aufbringen von Sand auf einem durch Schüttmaterial befestigten Untergrund, der im Übrigen auch dem vorgelagerten Gelände entspricht, stellt kein Bauwerk im Sinne der Tiroler Bauordnung dar. Der befestigte Untergrund stellt eine bereits behördlich genehmigte Aufschüttung für die Hofstellenerweiterung dar (siehe dazu Rückantwort Amt der Tiroler Landesregierung vom 30.04.2014). Wie aus der vorgenannten Stellungnahme der Abteilung für Bau- und Raumordnungsrecht hervor geht, sind gem. § 2 Abs. 1 TBO 2011 bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Nach der Judikatur des VwGH liegt eine bauliche Anlage dann vor, wenn sie nach den Regeln der Baukunst gebildet wird, also durch Verbindung von Baustoffen miteinander zu einem festgefügten Ganzen, mag die Verbindung auch in der Folge ohne Zerstörung der Substanz wieder lösbar sein, wobei unter Baustoffen solche Materialien zu verstehen sind, welche den bei der Festlegung der gesetzlichen Erfordernisse an die einzelnen Bauteile genannten Stoffe in ihrer Funktion gleichartig oder gleichwertig sind.Wie aus der vorgenannten Stellungnahme der Abteilung für Bau- und Raumordnungsrecht hervor geht, sind gem. Paragraph 2, Absatz eins, TBO 2011 bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Nach der Judikatur des VwGH liegt eine bauliche Anlage dann vor, wenn sie nach den Regeln der Baukunst gebildet wird, also durch Verbindung von Baustoffen miteinander zu einem festgefügten Ganzen, mag die Verbindung auch in der Folge ohne Zerstörung der Substanz wieder lösbar sein, wobei unter Baustoffen solche Materialien zu verstehen sind, welche den bei der Festlegung der gesetzlichen Erfordernisse an die einzelnen Bauteile genannten Stoffe in ihrer Funktion gleichartig oder gleichwertig sind. Das Aufbringen von Sand kann nicht unter eine mit dem Erdboden verbundene „Anlage“ subsumiert werden, weshalb die Anwendung der TBO ebenso ausscheidet, wie die Bestimmungen des TROG 2011, weil die Widmungen auf das Vorhandensein einer baulichen Anlage abstellen. Hinsichtlich der Umzäunung wird darauf verwiesen, dass sämtliche Pferdekoppeln auf dem Hof des Beschwerdeführers in der gleichen Art und Weise ausgeführt wurden. Die Kriterien, welche Voraussetzungen für das Vorliegen eines Reitplatzes notwendig sind, sind ausschließlich anhand des Anforderungskataloges für bauliche Anlagen
Judikatur des VwGH zu ermitteln und nicht, ob ein aufgeschütteter Platz sich als Reitanlage eignet oder nicht. Gleichermaßen könnte diesfalls auch eine eingezäunte Wiese, welche keinen Sandbelag aufweist, die als Pferdekoppel dient, als „Reitplatz“ qualifiziert werden, weil auch dort ein „Reitbetrieb“ möglich wäre. Der Beschwerdeführer hat vor Errichtung der gegenständlichen Koppel bei der Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht ebenso wie bei der Bezirkshauptmannschaft Z einschlägige Gutachten einholen lassen, auf deren Grundlage die Anlage eingerichtet wurde. Die Fragestellung an den Sachverständigen ist insoferne verfehlt, weil die baurechtlichen Kriterien sachverständig zu beurteilen sind und nicht die generelle Eignung der Pferdekoppel als Reitplatz. Gerügt wird in diesem Zusammenhang darüber hinaus, dass der Sachverständige Dr. L P anläßlich des Lokalaugenscheins im Bereich der Bewegungskoppel stehendes Wasser feststellen konnte, dieses jedoch im gegenständlichen Gutachten keinerlei Niederschlag gefunden hat, wobei die Entwässerung eine wesentliche Voraussetzung laut Gutachten DI R H für das Vorliegen eines Reitplatzes ist. Ebenso wird gerügt, dass sich der SV Dr. L P mit den entgegenstehenden Aussagen im SV-Gutachten DI R H nicht auseinandergesetzt hat. Es werden nachstehende A N T R Ä G E : gestellt:
- a)Ladung und Einvernahme des Sachverständigen DI R H zum Beweise dafür, dass dieser einen Ortsaugenschein vorgenommen hat, den Gesamtschichtenaufbau samt anschließendem Gelände befundet hat und eindeutig zum Ergebnis kommt, dass die gegenständliche Bewegungskoppel die Kriterien eines Reitplatzes mangels Vorliegen eines dreischichtigen Aufbaus und einer Drainage nicht erfüllt und das Gutachten des Sachverständigen Dr. L P mangels fachlicher Qualifikation, mangelhafter Befundaufnahme (nicht Feststellung von stehendem Wasser) keine geeignete Grundlage für die Beurteilung, ob ein Bauwerk iSd TBO vorliegt oder nicht, bildet;
- b)Einholung eines bautechnischen Sachverständigengutachtens für land- und forstwirtschaftliche Bauwerke zum Beweise dafür, dass wesentliche Kriterien für einen Reitplatz hinsichtlich des Bodenaufbaues und der Entwässerung nicht vorliegen.“ II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 150/2014 (TBO 2011), maßgeblich:Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 150 aus 2014, (TBO 2011), maßgeblich: Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen§ 21. …Paragraph 21, …
(2)Absatz 2,Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Abs. 1 lit. b oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Absatz eins, Litera b, oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen: a)Litera a die Anbringung und Änderung von untergeordneten Bauteilen und von Balkonverglasungen bei bestehenden baulichen Anlagen; b)Litera b die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Abs. 3 lit. c fallen;die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Absatz 3, Litera c, fallen; c)Litera c die Errichtung und Änderung von Terrassen, Pergolen und dergleichen; d)Litera d die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, und von Bienenhäusern in Holzbauweise sowie die Aufstellung von Folientunnels, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. k vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, und von Bienenhäusern in Holzbauweise sowie die Aufstellung von Folientunnels, soweit diese nicht nach Paragraph eins, Absatz 3, Litera k, vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind; e)Litera e die Errichtung und Änderung von Sportplätzen, Reitplätzen und dergleichen sowie von allgemein zugänglichen Kinderspielplätzen und Kinderspielplätzen von Wohnanlagen; f)Litera f die größere Renovierung von Gebäuden, sofern sie nicht im Rahmen eines nach Abs. 1 bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erfolgt.die größere Renovierung von Gebäuden, sofern sie nicht im Rahmen eines nach Absatz eins, bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erfolgt. Baubewilligung§ 27. …Paragraph 27, …
(3)Absatz 3,Das Bauansuchen ist ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass a)Litera a das Bauvorhaben, 1.Ziffer eins außer im Fall von Gebäuden im Sinn des § 1 Abs. 3 lit. d dem Flächenwidmungsplan,außer im Fall von Gebäuden im Sinn des Paragraph eins, Absatz 3, Litera d, dem Flächenwidmungsplan, 2.Ziffer 2 einem Bebauungsplan, Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Bebauung odereinem Bebauungsplan, Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Bebauung oder 3.Ziffer 3 örtlichen Bauvorschriften widersprichtwiderspricht oder b)Litera b durch das Bauvorhaben entgegen dem § 13 Abs. 4 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 ein Freizeitwohnsitz neu geschaffen oder entgegen dem § 15 Abs. 1 oder 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 ein Freizeitwohnsitz wieder aufgebaut oder erweitert werden soll oderdurch das Bauvorhaben entgegen dem Paragraph 13, Absatz 4, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 ein Freizeitwohnsitz neu geschaffen oder entgegen dem Paragraph 15, Absatz eins, oder 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 ein Freizeitwohnsitz wieder aufgebaut oder erweitert werden soll oder c)Litera c das Bauvorhaben nach § 44 Abs. 8, § 55 Abs. 1, § 72 Abs. 3 zweiter Satz, § 77 Abs. 7, § 114 Abs. 3 dritter Satz, Abs. 5 dritter Satz, Abs. 6 erster Satz oder Abs. 8 zweiter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 unzulässig ist oderdas Bauvorhaben nach Paragraph 44, Absatz 8,, Paragraph 55, Absatz eins,, Paragraph 72, Absatz 3, zweiter Satz, Paragraph 77, Absatz 7,, Paragraph 114, Absatz 3, dritter Satz, Absatz 5, dritter Satz, Absatz 6, erster Satz oder Absatz 8, zweiter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 unzulässig ist oder d)Litera d bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 22 Abs. 2 lit. d der Bewilligungsbescheid der Agrarbehörde oder der Umlegungsbehörde oder eine entsprechende Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts für das Bauvorhaben nicht vorliegt oderbei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 22, Absatz 2, Litera d, der Bewilligungsbescheid der Agrarbehörde oder der Umlegungsbehörde oder eine entsprechende Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts für das Bauvorhaben nicht vorliegt oder e)Litera e entgegen dem § 24 Abs. 3 erster Satz der Energieausweis nicht vorliegt.entgegen dem Paragraph 24, Absatz 3, erster Satz der Energieausweis nicht vorliegt. … Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes§ 39.
(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.Paragraph 39,
(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt auch, wenn die Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens untersagt wurde.Absatz eins, gilt auch, wenn die Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens untersagt wurde.
(3)Absatz 3,Wird im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht, so kann die Behörde mit der Einleitung des Verfahrens nach Abs. 1 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw. des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten. Wurde das Verfahren nach Abs. 1 bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden.Wird im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht, so kann die Behörde mit der Einleitung des Verfahrens nach Absatz eins bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw. des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten. Wurde das Verfahren nach Absatz eins, bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden.
(4)Absatz 4,Wurde eine bauliche Anlage ohne die nach früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet oder geändert und ist deren Errichtung oder Änderung auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig, so hat die Behörde nach den Abs. 1, 2 und 3 vorzugehen.Wurde eine bauliche Anlage ohne die nach früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet oder geändert und ist deren Errichtung oder Änderung auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig, so hat die Behörde nach den Absatz eins, 2 und 3 vorzugehen.
(5)Absatz 5,Ist anlässlich der Erteilung des Auftrages nach Abs. 1 offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs. 3 bzw. der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstehen würde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw. der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten.Ist anlässlich der Erteilung des Auftrages nach Absatz eins, offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, bzw. der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstehen würde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw. der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten. Weiters ist folgende Bestimmung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl Nr 56/2011 idF LGBl Nr 187/2014 (TROG 2011), maßgeblich: Weiters ist folgende Bestimmung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, Landesgesetzblatt Nr 56 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 187 aus 2014, (TROG 2011), maßgeblich: Freiland§ 41.
(1)Als Freiland gelten alle Grundflächen des Gemeindegebietes, die nicht als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen gewidmet sind und die nicht Verkehrsflächen nach § 53 Abs. 3 erster Satz sind.Paragraph 41,
(1)Als Freiland gelten alle Grundflächen des Gemeindegebietes, die nicht als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen gewidmet sind und die nicht Verkehrsflächen nach Paragraph 53, Absatz 3, erster Satz sind.
(2)Absatz 2,Im Freiland dürfen errichtet werden: a)Litera a ortsübliche Städel in Holzbauweise, die der Lagerung landwirtschaftlicher Produkte und landwirtschaftlicher Betriebsmittel mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen, die den kraftfahrrechtlichen Vorschriften unterliegen, dienen, b)Litera b Bienenhäuser in Holzbauweise mit höchstens 20 m² Nutzfläche, c)Litera c Jagd- und Fischereihütten mit höchstens 10 m² Nutzfläche, wenn diese Gebäude zur Verwirklichung des jeweiligen Verwendungszweckes nach Größe und Ausstattung unbedingt erforderlich sind, d)Litera d Kapellen mit höchstens 20 m² Grundfläche, e)Litera e den baurechtlichen Vorschriften unterliegende Aussichtsplattformen, Brückenbauten, Verbauungen zum Schutz vor Naturgefahren und dergleichen, f)Litera f allgemein zugängliche Kinderspielplätze, g)Litera g Nebengebäude und Nebenanlagen mit Ausnahme von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen mit einer Kollektorfläche von mehr als 20 m². III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Von Seiten des Beschwerdeführers wird vorgebracht, dass es sich um keine bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs 1 TBO 2011 handle, zumal die Aufbringung von Sand für eine Pferdekoppel/Bewegungskoppel keine Maßnahme darstelle, die die Kriterien eines Reitplatzes erfülle.Von Seiten des Beschwerdeführers wird vorgebracht, dass es sich um keine bauliche Anlage im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, TBO 2011 handle, zumal die Aufbringung von Sand für eine Pferdekoppel/Bewegungskoppel keine Maßnahme darstelle, die die Kriterien eines Reitplatzes erfülle. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass der nichtamtliche Sachverständige für Pferdesport und Pferdehaltung RA Dr. L P in seinem Gutachten vom 9.12.2014 zum Ergebnis kommt, dass der zu beurteilende Platz als Reitplatz im Sinne des Regelwerkes zu beurteilen ist, da die Anforderungen der Ausgestaltung eines derartigen Platzes erfüllt sind und auf dem Platz Pferde geritten oder bewegt werden können. Aus Sicht des Sachverständigen ist der Platz fachgerecht hergestellt, weil er dem „Sparvorschlag für Reitplatzbau“ des S I entspreche. Der Untergrund (Tragschicht) ist fachgerecht hergestellt, die Tretschicht ist ebenfalls als solche mit ausreichender, jedoch niedriger Qualität zu bezeichnen, die Umfriedung ist nach den eingangs zitierten Kriterien errichtet (stabil und achtungsgebietend, mit abgerundeten splitterfreien Pfosten und jedenfalls ausreichender Höhe). Auch wenn Verbesserungen durchaus möglich wären (ein Bau einer Trennschicht, jedenfalls Einbau einer Drainage), so sind der Aufbau und die Ausstattung für einen Reitplatz jedenfalls auch in der vorliegenden Form als sach- und fachgerecht zu bezeichnen.Aus Sicht des Sachverständigen ist der Platz fachgerecht hergestellt, weil er dem „Sparvorschlag für Reitplatzbau“ des S römisch eins entspreche. Der Untergrund (Tragschicht) ist fachgerecht hergestellt, die Tretschicht ist ebenfalls als solche mit ausreichender, jedoch niedriger Qualität zu bezeichnen, die Umfriedung ist nach den eingangs zitierten Kriterien errichtet (stabil und achtungsgebietend, mit abgerundeten splitterfreien Pfosten und jedenfalls ausreichender Höhe). Auch wenn Verbesserungen durchaus möglich wären (ein Bau einer Trennschicht, jedenfalls Einbau einer Drainage), so sind der Aufbau und die Ausstattung für einen Reitplatz jedenfalls auch in der vorliegenden Form als sach- und fachgerecht zu bezeichnen. Unabhängig davon muss nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das Kriterium der Notwendigkeit bautechnischer Kenntnisse auch dann angenommen werden, wenn eine Anlage zwar laienhaft gestaltet ist bzw gestaltet werden soll, nach den Regeln der technischen Wissenschaften aber einer Ausführung unter Verwertung bautechnischer Kenntnisse bedürfte, weil ansonsten der Wertungswiderspruch einträte, dass eine nicht ordnungsgemäß ausgeführte bauliche Anlage bewilligungsfrei bliebe, während eine ordnungsgemäß ausgeführte Anlage einer Bewilligung unterworfen wäre. Es kommt nach dieser Judikatur darauf an, ob die Errichtung der baulichen Anlage objektiv bautechnische Kenntnisse verlangt (vgl VwGH 29.6.2000, 2000/06/0043).Unabhängig davon muss nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das Kriterium der Notwendigkeit bautechnischer Kenntnisse auch dann angenommen werden, wenn eine Anlage zwar laienhaft gestaltet ist bzw gestaltet werden soll, nach den Regeln der technischen Wissenschaften aber einer Ausführung unter Verwertung bautechnischer Kenntnisse bedürfte, weil ansonsten der Wertungswiderspruch einträte, dass eine nicht ordnungsgemäß ausgeführte bauliche Anlage bewilligungsfrei bliebe, während eine ordnungsgemäß ausgeführte Anlage einer Bewilligung unterworfen wäre. Es kommt nach dieser Judikatur darauf an, ob die Errichtung der baulichen Anlage objektiv bautechnische Kenntnisse verlangt vergleiche VwGH 29.6.2000, 2000/06/0043). Unter Zugrundelegung der gutachterlichen Ausführungen zu Bodenaufbau, Dimensionierung, Einfassung und Umzäunung kann am Vorliegen dieses Kriteriums kein Zweifel bestehen. Dieses Gutachten, welches die gutachterliche Fragestellung des Gefertigten erschöpfend behandelt, ist schlüssig und wurde die konkrete bauliche Ausgestaltung des gegenständlichen Areals im Rahmen eines Ortsaugenscheines am 20.11.2014 vom nichtamtlichen Sachverständigen erhoben. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr vorbringt, dass, um die Kriterien eines professionellen Reitplatzes zu erfüllen, Tragschicht, Trennschicht und Tretschicht vorhanden sein müssten, wobei die Trennschicht die Vermischung von Tret- und Tragschichtbestandteilen verhindern soll, so ist diesem Vorbringen zu erwidern, dass durch § 21 Abs 2 lit e TBO 2011 eben nicht die Errichtung von Turnierreitplätzen als anzeigepflichtig deklariert wurde, sondern die Errichtung von Reitplätzen schlechthin.Wenn der Beschwerdeführer nunmehr vorbringt, dass, um die Kriterien eines professionellen Reitplatzes zu erfüllen, Tragschicht, Trennschicht und Tretschicht vorhanden sein müssten, wobei die Trennschicht die Vermischung von Tret- und Tragschichtbestandteilen verhindern soll, so ist diesem Vorbringen zu erwidern, dass durch Paragraph 21, Absatz 2, Litera e, TBO 2011 eben nicht die Errichtung von Turnierreitplätzen als anzeigepflichtig deklariert wurde, sondern die Errichtung von Reitplätzen schlechthin. Der Beschwerdeführer selbst räumte anlässlich des Lokalaugenscheins vom 2.10.2014 ein, dass die in Rede stehende umzäunte Fläche neben ihrer Funktion als Bewegungskoppel für seine Pferde auch dazu diene, eine – in mehrere Stationen gegliederte – Abrichtung der Pferde, etwa hinsichtlich ihrer Gangart, zu ermöglichen. Daraus folgt, dass das gegenständliche Areal nicht nur hinsichtlich ihrer baulichen Ausgestaltung sondern auch hinsichtlich ihres Verwendungszweckes weit über eine Bewegungskoppel hinausgeht. Schließlich ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sich der nichtamtliche Sachverständige nicht mit dem Gutachten des DI R H auseinandergesetzt hat, zu erwidern, dass es sich bei Baumeister DI R H nicht um einen unabhängigen Sachverständigen sondern um einen im Auftrag der Standesvertretung Landwirtschaftskammer Tirol tätigen Gutachter handelt. Das diesbezügliche Gutachten vom 29.6.2014 befasst sich - im Gegensatz zum Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen RA Dr. L P vom 09.12.2014 - lediglich abstrakt mit baulichen Anlagen im Rahmen der Pferdehaltung ohne konkret das Bauvorhaben des Beschwerdeführers aus bautechnischer Sicht zu beschreiben und in eine Kategorie zu subsumieren. Das Gutachten gipfelt in der lapidaren Feststellung, dass die erforderlichen drei Schichten für einen Reitplatz nicht gegeben seien und das reine Aufbringen von Sand auf einer Pferdekoppel kein Bauwerk im Sinne der Tiroler Bauordnung sei. Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde und war daher den in der Stellungnahme vom 12.1.2015 gestellten Antrag auf Einvernahme des Sachverständigen DI R H zum Beweis dafür, dass dieser einen Ortsaugenschein vorgenommen habe, den Gesamtschichtenaufbau samt anschließenden Gelände befundet habe und eindeutig zum Ergebnis komme, dass die gegenständliche Bewegungskoppel die Kriterien eines Reitplatzes mangels Vorliegen eines dreischichtigen Aufbaus und eine Drainage nicht erfülle, keine Folge zu geben. Auch die ergänzende Einholung eines bautechnischen Sachverständigengutachtens für land- und forstwirtschaftliche Bauwerke zum Beweis dafür, dass wesentliche Kriterien für einen Reitplatz hinsichtlich des Bodenaufbaus und der Entwässerung nicht vorliegen, wurde aus dem oben angeführten Grund nicht nähergetreten. Es wäre Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, den detaillierten und konkreten Ausführungen des nichtamtlichen Sachverständigen bereits im Rahmen seiner Stellungnahme auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Im Ergebnis war daher das Vorliegen einer baulichen Anlage und eines anzeigepflichtigen Reitplatzes zu bejahen und dementsprechend der gegenständliche Beseitigungs- und Wiederherstellungsauftrag des Bürgermeisters der Gemeinde H zu bestätigen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl etwa die oben zitierte Judikatur).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa die oben zitierte Judikatur). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich, sondern geradezu als gesichert zu bezeichnen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.31.2041.6