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{'item': 'LVwG-2014/33/2608-4'}

Obsah (4)Art 133§ 36§ 11§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.01.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/33/2608-4 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

dem Tiroler Grundverkehrsgesetz zu Recht erkannt:

  1. Gemäß §§ 27 und 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von Euro 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Stunden) auf Euro 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Stunden) herabgesetzt wird.
  2. Gemäß Paragraphen 27 und 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von Euro 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Stunden) auf Euro 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Stunden) herabgesetzt wird.
  3. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 2 VStG mit Euro 30,-- neu festgesetzt.
  4. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit Euro 30,-- neu festgesetzt.
  5. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art 133Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, sie habe das Grundstück ***1/61 Grundbuch **** X bis dato nicht bebaut, und die Frist für die Bebauung dieses Grundstückes sei am 12.11.2011 abgelaufen.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, sie habe das Grundstück ***1/61 Grundbuch **** römisch zehn bis dato nicht bebaut, und die Frist für die Bebauung dieses Grundstückes sei am 12.11.2011 abgelaufen. Dadurch habe sie eine Übertretung

§ 36Abs 1 lit d i

Vm § 11 Abs 3 Tiroler Grundverkehrsgesetz begangen und wurde über sie eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 400,-- verhängt.Dadurch habe sie eine Übertretung

Paragraph 36, Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 3, Tiroler Grundverkehrsgesetz begangen und wurde über sie eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 400,-- verhängt. Dagegen hat Frau AA rechtsfreundlich vertreten fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Bebauung nicht möglich gewesen sei, da die Gemeinde keinen Bebauungsplan erlassen habe. Gemäß § 11 Abs 3 TGVG seien jedoch Zeiträume, in denen eine Bebauung aufgrund raumordnungsrechtlicher Bestimmungen nicht zulässig sei, in die Frist zur Bebauung nicht einzurechnen. Es wurde beantragt, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben.Dagegen hat Frau AA rechtsfreundlich vertreten fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Bebauung nicht möglich gewesen sei, da die Gemeinde keinen Bebauungsplan erlassen habe. Gemäß Paragraph 11, Absatz 3, TGVG seien jedoch Zeiträume, in denen eine Bebauung aufgrund raumordnungsrechtlicher Bestimmungen nicht zulässig sei, in die Frist zur Bebauung nicht einzurechnen. Es wurde beantragt, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Y zu Zl ****, Einsichtnahme in den Grundverkehrsakt der Bezirkshauptmannschaft Y zu Zl ****. Weiters fand am 15.01.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Bei dieser Verhandlung hat die Rechtsvertreterin die Beschwerde auf die Strafhöhe ausdrücklich eingeschränkt. II. Rechtsgrundlagen, rechtliche Erwägungen, Strafbemessung:römisch zwei. Rechtsgrundlagen, rechtliche Erwägungen, Strafbemessung: Die gegenständliche Beschwerde gegen das angefochtene Straferkenntnis war lediglich gegen die Strafhöhe gerichtet und somit nur auf den Strafausspruch bezogen. Folglich ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol war daher nur mehr die Angemessenheit der verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe zu prüfen.

§ 36

Abs 1 lit d Tiroler Grundverkehrsgesetz begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 40.000,-- zu bestrafen, wer ein unbebautes Baugrundstück nicht innerhalb der Frist

§ 11

Abs 3 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuführt, insbesondere bebaut.

Paragraph 36, Absatz eins, Litera d, Tiroler Grundverkehrsgesetz begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 40.000,-- zu bestrafen, wer ein unbebautes Baugrundstück nicht innerhalb der Frist

Paragraph 11, Absatz 3, dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuführt, insbesondere bebaut.

§ 19Abs.1 VSt

G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs.2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren überdies die

dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die

dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der der Beschwerdeführerin angelasteten Verwaltungsübertretung ist grundsätzlich erheblich, soll doch dadurch sichergestellt werden, dass unbebaute Baugrundstücke der widmungsgemäßen Verwendung zugeführt und sogenannte Lagerverkäufe vermieden werden sollen. Der Beschwerdeführerin wurde die Frist zur Bebauung bereits einmalig verlängert. Die so verlängerte Bebauungsfrist hat am 12.11.2011 geendet. Dem Schutzzweck der vorangeführten Bestimmungen hat die Beschwerdeführerin in einem erheblichen Ausmaß zuwidergehandelt. Was das Verschulden betrifft, ist auszuführen, dass im gegenständlichen Fall von Fahrlässigkeit auszugehen ist. Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin zu werten, erschwerend war nichts zu werten. Die Beschwerdeführerin hat Angaben zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten gemacht. Danach ist sie seit zwei Monaten geringfügig als Zeitungsausträgerin beschäftigt und bringt ca Euro 300,-- monatlich Netto ins Verdienen. Weiters besitzt die Beschwerdeführerin in Z ein Einfamilienhaus, welches mit ca Euro 300.000,-- belastet ist. Die monatlichen Kapitalrückzahlungen belaufen sich derzeit auf Euro 1.500,--. Weiters ist die Beschwerdeführerin sorgepflichtig für 5 Kinder, wobei das Jüngste 3 Jahre alt ist. Unter Bedachtnahme auf die genannten Strafzumessungskriterien und unter Berücksichtigung des im gegenständlichen Fall zur Anwendung gelangenden Strafrahmens

§ 36

Tiroler Grundverkehrsgesetz von bis zu Euro 40.000,-- erscheint eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe auf Euro 300,-- als schuld- und tatangemessen und ausreichend, um die Beschwerdeführerin in Zukunft von der Begehung einer gleichartigen Verwaltungsübertretung abzuhalten und auch anderen das besondere Gewicht der betreffenden Verwaltungsvorschrift aufzuzeigen.Unter Bedachtnahme auf die genannten Strafzumessungskriterien und unter Berücksichtigung des im gegenständlichen Fall zur Anwendung gelangenden Strafrahmens

Paragraph 36, Tiroler Grundverkehrsgesetz von bis zu Euro 40.000,-- erscheint eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe auf Euro 300,-- als schuld- und tatangemessen und ausreichend, um die Beschwerdeführerin in Zukunft von der Begehung einer gleichartigen Verwaltungsübertretung abzuhalten und auch anderen das besondere Gewicht der betreffenden Verwaltungsvorschrift aufzuzeigen. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.33.2608.4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.