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{'item': 'LVwG-2014/18/3395-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum21.01.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/18/3395-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alois Huber über die Säumnisbeschwerde des WS, L, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bürgermeisters der Stadtgemeinde L betreffend den Antrag auf Auskunftssperre nach § 18 Abs 2 des Meldegesetzes Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alois Huber über die Säumnisbeschwerde des WS, L, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bürgermeisters der Stadtgemeinde L betreffend den Antrag auf Auskunftssperre nach Paragraph 18, Absatz 2, des Meldegesetzes zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 iVm § 8 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG Folge gegeben und über den Antrag des WS vom 16.04.2014 auf Auskunftssperre nach § 18 Abs 2 Meldegesetz wie folgt entschieden: Der Antrag wird als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 28, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG Folge gegeben und über den Antrag des WS vom 16.04.2014 auf Auskunftssperre nach Paragraph 18, Absatz 2, Meldegesetz wie folgt entschieden: Der Antrag wird als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit 16.04.2014 stellte WS bei der Stadtgemeinde L einen Antrag auf Auskunftssperre nach § 18 Abs 2 des Meldegesetzes. Dabei wurde dieser Antrag wie folgt begründet:Mit 16.04.2014 stellte WS bei der Stadtgemeinde L einen Antrag auf Auskunftssperre nach Paragraph 18, Absatz 2, des Meldegesetzes. Dabei wurde dieser Antrag wie folgt begründet: „Ich, WS suche Aufgrund meiner beruflichen Tätigkeit als Polizist und der damit, zwangsläufig verbundenen privaten Umstände, um eine Erteilung der Auskunftssperre nach § 18 MeldeG, im ZMR an. Mein derzeitiger Wohnsitz befindet sich in L, Adresse„Ich, WS suche Aufgrund meiner beruflichen Tätigkeit als Polizist und der damit, zwangsläufig verbundenen privaten Umstände, um eine Erteilung der Auskunftssperre nach Paragraph 18, MeldeG, im ZMR an. Mein derzeitiger Wohnsitz befindet sich in L, Adresse WS“ Hierauf wurde WS mit Schreiben des Stadtamtes L, Meldeamt, vom 02.07.2014 mitgeteilt, dass er mit Schreiben vom 16.04.2014 um eine Erteilung der Auskunftssperre nach § 18 Meldegesetz aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Polizist und der damit zwangsläufig verbundenen privaten Umstände angesucht habe. Weiters wurde ausgeführt, dass nach § 18 Abs 2 des Meldegesetzes Voraussetzung einer Auskunftssperre ein „schutzwürdiges Interesse“ daran sei. Dieses sei nicht zu beweisen, sondern lediglich der Behörde gegenüber „glaubhaft“ zu machen.Hierauf wurde WS mit Schreiben des Stadtamtes L, Meldeamt, vom 02.07.2014 mitgeteilt, dass er mit Schreiben vom 16.04.2014 um eine Erteilung der Auskunftssperre nach Paragraph 18, Meldegesetz aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Polizist und der damit zwangsläufig verbundenen privaten Umstände angesucht habe. Weiters wurde ausgeführt, dass nach Paragraph 18, Absatz 2, des Meldegesetzes Voraussetzung einer Auskunftssperre ein „schutzwürdiges Interesse“ daran sei. Dieses sei nicht zu beweisen, sondern lediglich der Behörde gegenüber „glaubhaft“ zu machen. Um über die Erteilung einer Auskunftssperre behördlich entscheiden zu können, wurde WS mit diesem Schreiben ersucht, ein „schutzwürdiges Interesse“ glaubhaft zu machen. Erläuternd wurde dabei ausgeführt, dass ein schutzwürdiges Interesse etwa dann bestehen würde, wenn die körperliche Sicherheit von Menschen bedroht sei. Auf dieses Schreiben hat WS nicht reagiert. Vielmehr erhob er mit 08.11.2014 Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol, eingebracht beim Bürgermeister der Stadtgemeinde L am 08.11.
  5. In dieser Säumnisbeschwerde ist Folgendes ausgeführt: „Sehr geehrter Herr Bürgermeister J! Ich habe bereits am 16.04.2014 meinen Wohnsitz verlegt und dabei um Erteilung einer Auskunftssperre nach § 18 MeldeG ersucht. Dies wurde jedoch bis dato weder durchgeführt noch habe ich einen dementsprechend begründeten Ablehnungsbescheid erhalten.Ich habe bereits am 16.04.2014 meinen Wohnsitz verlegt und dabei um Erteilung einer Auskunftssperre nach Paragraph 18, MeldeG ersucht. Dies wurde jedoch bis dato weder durchgeführt noch habe ich einen dementsprechend begründeten Ablehnungsbescheid erhalten. Als Begründung wurde damals meine berufliche Tätigkeit als Polizeibeamter angegeben. Dies scheint jedoch dem zuständigen Sachbearbeiter zu wenig zu sein, obwohl es diesbezüglich gesetzliche Regelungen gibt. Siehe dazu UVS- und VwGH – Entscheidungen. Der Sachbearbeiter AB wurde mehrfach persönlich und telefonisch auf den Sachverhalt angesprochen. Dennoch wurde eine fristgerechte und formell richtige Ab- bzw Bearbeitung meines Ansuchens nicht durchgeführt.Der Sachbearbeiter Ausschussbericht wurde mehrfach persönlich und telefonisch auf den Sachverhalt angesprochen. Dennoch wurde eine fristgerechte und formell richtige Ab- bzw Bearbeitung meines Ansuchens nicht durchgeführt. Daher reiche ich nach dem Verwaltungsgerichts – Verfahrensgesetz eine Säumnisbeschwerde gegen die Stadtgemeinde L (Meldeamt) ein. Hochachtungsvoll WS“ Gemäß § 8 Abs 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst dann erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt nach dieser Gesetzesbestimmung mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst dann erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt nach dieser Gesetzesbestimmung mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Im gegenständlichen Fall besteht somit eine sechsmonatige Entscheidungsfrist, zumal weder eine kürzere noch eine längere Entscheidungsfrist im Meldegesetz vorgesehen ist. Der Antrag wurde am 16.04.2014 bei der Stadtgemeinde L eingebracht. Damit endete die sechsmonatige Entscheidungsfrist mit 16.10.
  6. Nachdem WS mit dem bereits angeführten Schreiben vom 02.07.2014 aufgefordert worden ist, ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft zu machen, diesem Ansinnen jedoch binnen angemessener Frist nicht nachgekommen ist, wäre es am Bürgermeister der Stadtgemeinde L gelegen gewesen, inhaltlich über diesen Antrag innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist abzusprechen. Dieser Verpflichtung ist er nicht nachgekommen. Nach Erhebung der Säumnisbeschwerde hat der Bürgermeister der Stadtgemeinde L den ausstehenden Bescheid nicht nachgeholt, sondern hat diese mit Schreiben vom 11.12.2014 dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt. Damit ist nunmehr das Landesverwaltungsgericht Tirol dazu berufen, über den gestellten Antrag auf Auskunftssperre nach § 18 Abs 2 des Meldegesetzes abzusprechen.Damit ist nunmehr das Landesverwaltungsgericht Tirol dazu berufen, über den gestellten Antrag auf Auskunftssperre nach Paragraph 18, Absatz 2, des Meldegesetzes abzusprechen. Nach § 18 Abs 1 des Meldegesetzes hat die Meldebehörde auf Verlangen gegen Nachweis der Identität Auskunft zu erteilen, ob und zutreffendenfalls wo innerhalb des Bundesgebietes ein eindeutig bestimmbarer Mensch angemeldet ist. Scheint der gesuchte Mensch nicht als angemeldet auf oder besteht in Bezug auf ihn eine Auskunftssperre, so hat die Auskunft der Meldebehörde zu lauten: “Es liegen über den/die Gesuchte(n) keine Daten für eine Meldeauskunft vor.” Können die Angaben dessen, der das Verlangen gestellt hat, nicht nur einem Gemeldeten zugeordnet werden, hat die Auskunft der Meldebehörde zu lauten: “Auf Grund der Angaben zur Identität ist der Gesuchte nicht eindeutig bestimmbar; es kann keine Auskunft erteilt werden.” Für die Zuständigkeit zur Erteilung einer Auskunft ist der Wohnsitz (Sitz) oder Aufenthalt (§ 3 Z 3 AVG) dessen maßgeblich, der das Verlangen stellt.Nach Paragraph 18, Absatz eins, des Meldegesetzes hat die Meldebehörde auf Verlangen gegen Nachweis der Identität Auskunft zu erteilen, ob und zutreffendenfalls wo innerhalb des Bundesgebietes ein eindeutig bestimmbarer Mensch angemeldet ist. Scheint der gesuchte Mensch nicht als angemeldet auf oder besteht in Bezug auf ihn eine Auskunftssperre, so hat die Auskunft der Meldebehörde zu lauten: “Es liegen über den/die Gesuchte(n) keine Daten für eine Meldeauskunft vor.” Können die Angaben dessen, der das Verlangen gestellt hat, nicht nur einem Gemeldeten zugeordnet werden, hat die Auskunft der Meldebehörde zu lauten: “Auf Grund der Angaben zur Identität ist der Gesuchte nicht eindeutig bestimmbar; es kann keine Auskunft erteilt werden.” Für die Zuständigkeit zur Erteilung einer Auskunft ist der Wohnsitz (Sitz) oder Aufenthalt (Paragraph 3, Ziffer 3, AVG) dessen maßgeblich, der das Verlangen stellt. Nach § 18 Abs 2 des Meldegesetzes kann jeder gemeldete Mensch bei der Meldebehörde beantragen, dass Meldeauskünfte über ihn nicht erteilt werden (Auskunftssperre). Dem Antrag ist stattzugeben, wenn ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht wird. Ist ein solches Interesse offenkundig, so kann die Auskunftssperre auch von Amts wegen verfügt oder verlängert werden. Die Auskunftssperre kann für die Dauer von höchstens zwei Jahren verfügt oder verlängert werden; sie gilt während dieser Zeit auch im Falle der Abmeldung.Nach Paragraph 18, Absatz 2, des Meldegesetzes kann jeder gemeldete Mensch bei der Meldebehörde beantragen, dass Meldeauskünfte über ihn nicht erteilt werden (Auskunftssperre). Dem Antrag ist stattzugeben, wenn ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht wird. Ist ein solches Interesse offenkundig, so kann die Auskunftssperre auch von Amts wegen verfügt oder verlängert werden. Die Auskunftssperre kann für die Dauer von höchstens zwei Jahren verfügt oder verlängert werden; sie gilt während dieser Zeit auch im Falle der Abmeldung. Wie schon dargelegt, wurde der Antragsteller mit Schreiben vom 02.07.2014 aufgefordert, ein derartiges schutzwürdiges Interesse glaubhaft zu machen. Diesem Ansinnen ist er, wie auch bereits ausgeführt worden ist, nicht nachgekommen. Der Umstand allein, dass es sich beim Antragsteller um einen Polizeibeamten handelt, reicht für die „Glaubhaftmachung“ eines schutzwürdigen Interesses iSd § 18 Abs 2 des Meldegesetzes nicht aus.Wie schon dargelegt, wurde der Antragsteller mit Schreiben vom 02.07.2014 aufgefordert, ein derartiges schutzwürdiges Interesse glaubhaft zu machen. Diesem Ansinnen ist er, wie auch bereits ausgeführt worden ist, nicht nachgekommen. Der Umstand allein, dass es sich beim Antragsteller um einen Polizeibeamten handelt, reicht für die „Glaubhaftmachung“ eines schutzwürdigen Interesses iSd Paragraph 18, Absatz 2, des Meldegesetzes nicht aus. Damit war der Antrag des WS als unbegründet abzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Umstand, dass der Antragsteller nach § 18 Abs 2 Meldegesetz ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft zu machen hat, ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung, ohne dass es hiezu einer besonderen Auslegung bedurft hätte. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Umstand, dass der Antragsteller nach Paragraph 18, Absatz 2, Meldegesetz ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft zu machen hat, ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung, ohne dass es hiezu einer besonderen Auslegung bedurft hätte. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alois Huber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.18.3395.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.