Obsah (14)
§ 28§ 25a§ 7Art 130§ 27§ 9§ 74§ 78§ 2§ 73§ 33§ 54§ 33aArt 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum21.01.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/37/2822-8 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D
§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Grundbuchsanlegung - historische Teilungs- und Regulierungsverfahren:römisch eins. Grundbuchsanlegung - historische Teilungs- und Regulierungsverfahren: 1. Grundbuchsanlegung: Entsprechend dem Grundbuchanlegungsprotokoll aus dem Jahr 1906, Post Nr 2, war die Landgemeinde H I Eigentümerin des Gst Nr 64, EZ 8 II, KG H I Land (heute: GB I – Land). Entsprechend dem Grundbuchanlegungsprotokoll aus dem Jahr 1906, Post Nr 2, war die Landgemeinde H römisch eins Eigentümerin des Gst Nr 64, EZ 8 römisch zwei, KG H römisch eins Land (heute: GB römisch eins – Land). Eigentümer des Gst Nr 2 in EZ 5 I, KG H I Land (heute: GB I – Land), waren R und A L. Dies ergibt sich aus dem Grundbuchsanlegungsprotokoll zu EZ 5 I, Post Nr 4.Eigentümer des Gst Nr 2 in EZ 5 römisch eins, KG H römisch eins Land (heute: GB römisch eins – Land), waren R und A L. Dies ergibt sich aus dem Grundbuchsanlegungsprotokoll zu EZ 5 römisch eins, Post Nr 4. 2. Teilungs- und Regulierungsverfahren bis 1945: 2.1. Haupt-Teilungsplan vom 11.05.1942, Zl ****: Mit Haupt-Teilungsplan vom 11.05.1942, Zl ****, hat die Agrarbezirksbehörde Z auf der Grundlage des Erkenntnisses der Agrarlandesbehörde für Tirol vom 03.03.1925, Zl **** die Hauptteilung der unverteilten Gemeindewälder der Gemeinde I, vorkommend in der EZ 8 II, der nachträglich einbezogenen Liegenschaften in den EZ 75 II, 7 II sowie 8 II, und von zwei Grundstücken, vorkommend in der EZ 79 II Stg I-Land und 6 II Stg I-Markt, vorgenommen. Die Grundstücke wurden insgesamt 34 Agrargemeinschaften zugeteilt (Abfindungen). Mit Haupt-Teilungsplan vom 11.05.1942, Zl ****, hat die Agrarbezirksbehörde Z auf der Grundlage des Erkenntnisses der Agrarlandesbehörde für Tirol vom 03.03.1925, Zl **** die Hauptteilung der unverteilten Gemeindewälder der Gemeinde römisch eins, vorkommend in der EZ 8 römisch zwei, der nachträglich einbezogenen Liegenschaften in den EZ 75 römisch zwei, 7 römisch zwei sowie 8 römisch zwei, und von zwei Grundstücken, vorkommend in der EZ 79 römisch zwei Stg I-Land und 6 römisch zwei Stg I-Markt, vorgenommen. Die Grundstücke wurden insgesamt 34 Agrargemeinschaften zugeteilt (Abfindungen). Der genannte Haupt-Teilungsplan beinhaltet die „Haupturkunde betreffend die Hauptteilung der Ier Gemeindewälder EZ 8 II Stg I-Land“. Die Haupturkunde ist wiederum in die §§ 1.) bis 6.) [§ 1.) – „Teilungsgebiet“; § 2.) – „Abfindungen“; § 3.) – „Grundabtretungen“; § 4.) – „Verpflichtungen der Agrargemeinschaften gegenüber der Gemeinde“; § 5.) – „Dienstbarkeiten“; § 6.)– „Regelung“] gegliedert. Der genannte Haupt-Teilungsplan beinhaltet die „Haupturkunde betreffend die Hauptteilung der Ier Gemeindewälder EZ 8 römisch zwei Stg I-Land“. Die Haupturkunde ist wiederum in die Paragraphen eins,) bis 6.) [§ 1.) – „Teilungsgebiet“; Paragraph 2,) – „Abfindungen“; Paragraph 3,) – „Grundabtretungen“; Paragraph 4,) – „Verpflichtungen der Agrargemeinschaften gegenüber der Gemeinde“; Paragraph 5,) – „Dienstbarkeiten“; Paragraph 6,)– „Regelung“] gegliedert. § 1.) („Teilungsgebiet“) der Haupturkunde hält fest, dass der Erkenntissenat der Agrarlandesbehörde für Tirol mit Erkenntnis vom 03.03.1925, ****, auf Hauptteilung (Generalteilung) der unverteilten Gemeindewälder der Gemeinde I, vorkommend in EZ 8 II Stg I-Land, und die nachfolgende Regelung der Teilstücke erkannt habe: Paragraph eins,) („Teilungsgebiet“) der Haupturkunde hält fest, dass der Erkenntissenat der Agrarlandesbehörde für Tirol mit Erkenntnis vom 03.03.1925, ****, auf Hauptteilung (Generalteilung) der unverteilten Gemeindewälder der Gemeinde römisch eins, vorkommend in EZ 8 römisch zwei Stg I-Land, und die nachfolgende Regelung der Teilstücke erkannt habe: „[…] Das Hauptteilungsverfahren bezweckt die Zuteilung der den bisher bestandenen Nutzungsgruppen entsprechenden Abfindungen an Agrargemeinschaften, die aus den in den einzelnen Nutzungsgebieten berechtigten Liegenschaften gebildet werden. Die Feststellung dieser Liegenschaften und deren Anteilsrechte erfolgt im Regelungsverfahren, soweit nicht die Abfindungen an bereits geregelte Agrargemeinschaften zugeteilt werden. In das Hauptteilungsverfahren wurden nachträglich noch einbezogen die Liegenschaften E.Z. 65 II, 7 II, 68 II und die Gst. 65/1, 55/32 Kg. I-Land, vorkommend in E.Z. 79 II Stg. I-Land und EZ 6 II Stg. I-Markt.“In das Hauptteilungsverfahren wurden nachträglich noch einbezogen die Liegenschaften E.Ziffer 65, römisch zwei, 7 römisch zwei, 68 römisch zwei und die Gst. 65/1, 55/32 Kg. I-Land, vorkommend in E.Ziffer 79, römisch zwei Stg. I-Land und EZ 6 römisch zwei Stg. I-Markt.“ Mit § 2.) („Abfindungen“) der Haupturkunde werden den nachstehenden Agrargemeinschaften die nachfolgenden Abfindungen (Angabe in
- ha)zugeteilt:Mit Paragraph 2,) („Abfindungen“) der Haupturkunde werden den nachstehenden Agrargemeinschaften die nachfolgenden Abfindungen (Angabe in
- ha)zugeteilt: 1. Nachbarschaft S: 46,3425 ha aus EZ 8 II Stg I Land; Nachbarschaft S: 46,3425 ha aus EZ 8 römisch zwei Stg römisch eins Land; 2. Nachbarschaft G: 50,2886 ha aus EZ 8 II Stg I Land; Nachbarschaft G: 50,2886 ha aus EZ 8 römisch zwei Stg römisch eins Land; 3. Nachbarschaft S-G: 8,9110 ha aus EZ 8 II Stg I Land; Nachbarschaft S-G: 8,9110 ha aus EZ 8 römisch zwei Stg römisch eins Land; 4. Nachbarschaft H: 22,8132 ha aus EZ 8 II Stg I Land;Nachbarschaft H: 22,8132 ha aus EZ 8 römisch zwei Stg römisch eins Land; 5. Agrargemeinschaft E: 24,5044 ha aus EZ 8 II Stg I Land;Agrargemeinschaft E: 24,5044 ha aus EZ 8 römisch zwei Stg römisch eins Land; 6. Agrargemeinschaft E und G-er Gemeinschaftswald je zur Hälfte (G-Wald): 75,0278 ha aus EZ 8 II Stg I Land;Agrargemeinschaft E und G-er Gemeinschaftswald je zur Hälfte (G-Wald): 75,0278 ha aus EZ 8 römisch zwei Stg römisch eins Land; 7. Agrargemeinschaft G-er Gemeinschaftswald: 107,3762 ha aus EZ 8 II Stg I Land;Agrargemeinschaft G-er Gemeinschaftswald: 107,3762 ha aus EZ 8 römisch zwei Stg römisch eins Land; 8. Nachbarschaft Z: 61,9943 aus EZ 8 II Stg I Land, 59,5084 ha aus EZ 7 II Stg I Land und 0,0032 ha aus EZ 6 II Stg I Land;Nachbarschaft Z: 61,9943 aus EZ 8 römisch zwei Stg römisch eins Land, 59,5084 ha aus EZ 7 römisch zwei Stg römisch eins Land und 0,0032 ha aus EZ 6 römisch zwei Stg römisch eins Land; 9. Nachbarschaft T: 25,7956 ha aus EZ 8 II Stg I Land, 0,8351 ha aus EZ 7 II Stg I Land;Nachbarschaft T: 25,7956 ha aus EZ 8 römisch zwei Stg römisch eins Land, 0,8351 ha aus EZ 7 römisch zwei Stg römisch eins Land; 10. Nachbarschaft U: 49,9226 ha aus EZ 8 II Stg I Land;Nachbarschaft U: 49,9226 ha aus EZ 8 römisch zwei Stg römisch eins Land; 11. Agrargemeinschaft Ö und SCH je zur Hälfte: 14,8153 ha aus EZ 8 II Stg I Land;Agrargemeinschaft Ö und SCH je zur Hälfte: 14,8153 ha aus EZ 8 römisch zwei Stg römisch eins Land; 12. Nachbarschaft C: 73,8340 ha aus EZ 8 II Stg I Land, 16,5142 ha aus EZ 65 II Stg I Land;Nachbarschaft C: 73,8340 ha aus EZ 8 römisch zwei Stg römisch eins Land, 16,5142 ha aus EZ 65 römisch zwei Stg römisch eins Land; 13. Agrargemeinschaft B: 1,4707 ha aus EZ 8 II Stg I Land, 0,8568 ha aus EZ 65 II Stg I Land;Agrargemeinschaft B: 1,4707 ha aus EZ 8 römisch zwei Stg römisch eins Land, 0,8568 ha aus EZ 65 römisch zwei Stg römisch eins Land; 14. Agrargemeinschaft W: 3,4945 ha aus EZ 65 II Stg I Land;Agrargemeinschaft W: 3,4945 ha aus EZ 65 römisch zwei Stg römisch eins Land; 15. Agrargemeinschaft N: 4,4390 ha aus EZ 65 II Stg I Land;Agrargemeinschaft N: 4,4390 ha aus EZ 65 römisch zwei Stg römisch eins Land; 16. Agrargemeinschaft A: 48,5322 ha aus EZ 8 II Stg I Land;Agrargemeinschaft A: 48,5322 ha aus EZ 8 römisch zwei Stg römisch eins Land; 17. Nachbarschaft X: 21,7259 ha aus EZ 8 II Stg I Land;Nachbarschaft X: 21,7259 ha aus EZ 8 römisch zwei Stg römisch eins Land; 18. Nachbarschaft Y: 29,3305 ha aus EZ 8 II Stg I Land, 0,7988 ha aus EZ 79 II Stg I Land;Nachbarschaft Y: 29,3305 ha aus EZ 8 römisch zwei Stg römisch eins Land, 0,7988 ha aus EZ 79 römisch zwei Stg römisch eins Land; 19. Agrargemeinschaft TZ: 59,5990 ha aus EZ 8 II Stg I Land;Agrargemeinschaft TZ: 59,5990 ha aus EZ 8 römisch zwei Stg römisch eins Land; 20. Nachbarschaft O: 42,4644 ha aus EZ 8 II Stg I Land, 6,5474 ha aus EZ 79 II Stg I Land;Nachbarschaft O: 42,4644 ha aus EZ 8 römisch zwei Stg römisch eins Land, 6,5474 ha aus EZ 79 römisch zwei Stg römisch eins Land; 21. Agrargemeinschaft J: 6,0847 ha aus EZ 8 II Stg I Land;Agrargemeinschaft J: 6,0847 ha aus EZ 8 römisch zwei Stg römisch eins Land; 22. Agrargemeinschaft D: 63,3431 ha aus EZ 8 II Stg I Land;Agrargemeinschaft D: 63,3431 ha aus EZ 8 römisch zwei Stg römisch eins Land; 23. Agrargemeinschaft Ü: 30,2842 ha aus EZ 8 II Stg I Land;Agrargemeinschaft Ü: 30,2842 ha aus EZ 8 römisch zwei Stg römisch eins Land; 24. Nachbarschaft AU: 107,5024 ha aus EZ 8 II Stg I Land;Nachbarschaft AU: 107,5024 ha aus EZ 8 römisch zwei Stg römisch eins Land; 25. Agrargemeinschaft P: 7,6753 ha aus EZ 8 II Stg I Land;Agrargemeinschaft P: 7,6753 ha aus EZ 8 römisch zwei Stg römisch eins Land; 26. V-Gemeinschaft: 105,5537 ha aus EZ 8 II Stg I Land;V-Gemeinschaft: 105,5537 ha aus EZ 8 römisch zwei Stg römisch eins Land; 27. Agrargemeinschaft F: 21,8089 ha aus EZ 8 II Stg I Land;Agrargemeinschaft F: 21,8089 ha aus EZ 8 römisch zwei Stg römisch eins Land; 28. Nachbarschaft Q: 49,1507 ha aus EZ 8 II Stg I Land;Nachbarschaft Q: 49,1507 ha aus EZ 8 römisch zwei Stg römisch eins Land; 29. Agrargemeinschaft TT: 73,5585 ha aus EZ 8 II Stg I Land;Agrargemeinschaft TT: 73,5585 ha aus EZ 8 römisch zwei Stg römisch eins Land; 30. Agrargemeinschaft RW: 1,2872 ha aus EZ 8 II Stg I Land;Agrargemeinschaft RW: 1,2872 ha aus EZ 8 römisch zwei Stg römisch eins Land; 31. Nachbarschaft DL: 39,0485 ha aus EZ 8 II Stg I Land;Nachbarschaft DL: 39,0485 ha aus EZ 8 römisch zwei Stg römisch eins Land; 32. AL: 28,3582 ha aus EZ 8 II Stg I Land;AL: 28,3582 ha aus EZ 8 römisch zwei Stg römisch eins Land; 33. Nachbarschaft UB: 136,7301 ha aus EZ 8 II Stg I Land, 1,2408 ha aus EZ 68 II Stg I Land;Nachbarschaft UB: 136,7301 ha aus EZ 8 römisch zwei Stg römisch eins Land, 1,2408 ha aus EZ 68 römisch zwei Stg römisch eins Land; 34. Nachbarschaft BE: 29,5803 ha aus EZ 8 II Stg I Land; 19,5163 ha aus EZ 68 II Stg I Land. Nachbarschaft BE: 29,5803 ha aus EZ 8 römisch zwei Stg römisch eins Land; 19,5163 ha aus EZ 68 römisch zwei Stg römisch eins Land. Gem § 2 Z 22 („Abfindungen“) der Haupturkunde wurde der Agrargemeinschaft D das Gst Nr 64 aus EZ 8 II, Stg I-Land, als Abfindung zugeteilt.Gem Paragraph 2, Ziffer 22, („Abfindungen“) der Haupturkunde wurde der Agrargemeinschaft D das Gst Nr 64 aus EZ 8 römisch zwei, Stg I-Land, als Abfindung zugeteilt. Gem dem letzten Absatz des § 2 des Haupt-Teilungsplanes verblieben die Waldgrundstücke 1/3, 1/4, 2/1, 2/2, 2/35 und 70, alle eingetragen in EZ 8 II, Stg I-Land, im Eigentume der Gemeinde I.Gem dem letzten Absatz des Paragraph 2, des Haupt-Teilungsplanes verblieben die Waldgrundstücke 1/3, 1/4, 2/1, 2/2, 2/35 und 70, alle eingetragen in EZ 8 römisch zwei, Stg I-Land, im Eigentume der Gemeinde römisch eins. § 4 („Verpflichtung der Agrargemeinschaften gegenüber der Gemeinde“) der Haupturkunde enthält folgende Regelung:Paragraph 4, („Verpflichtung der Agrargemeinschaften gegenüber der Gemeinde“) der Haupturkunde enthält folgende Regelung: „Die Agrargemeinschaften, die im Zuge dieses Hauptteilungsverfahrens Abfindungen aus den Ier Gemeindewäldern erhalten haben, sind verpflichtet, die innerhalb ihres Nachbarschaftsbereiches gelegenen öffentlichen Wege und Brücken in jenem Umfange zu erhalten, wie sie bisher von den ihnen entsprechenden ehemaligen Fraktionen erhalten wurden. Die Gemeinde kann auch weiterhin, solange für sie die Verpflichtung zur Erhaltung der Uferschutzbauten und Teilen von Brücken besteht, aus den verteilten Gemeindewäldern wie bisher das erforderliche Holz unentgeltlich beziehen. Die Agrargemeinschaften haben entsprechend den bestehenden Bestimmungen zu den Kosten des Gemeindewaldaufsehers beizutragen.“ In § 6 („Regelung“) der Haupturkunde wurde Folgendes festgelegt: In Paragraph 6, („Regelung“) der Haupturkunde wurde Folgendes festgelegt: „Die Feststellung der anteilsberechtigten Mitglieder der neu entstandenen Agrargemeinschaften und deren Anteilsrechte, so wie die Regelung der Benützung und Verwaltung dieser Agrargemeinschaften erfolgt im Zuge des Regelungsverfahrens.“ Die Agrarbezirksbehörde Z hat mit Schriftsatz vom 06.08.1942, Zl ****, beurkundet, dass der Haupt-Teilungsplan vom 11.05.1942, Zl ****, am 31.07.1942 mit den in der Verhandlung am 31.07.1942 vereinbarten Abänderungen (vgl lit a bis
- d)in Rechtskraft erwachsen ist. Mit Schriftsatz vom 22.05.1943, Zl ****, hat die Agrarbezirksbehörde Z beurkundet, dass die im § 3.1 der Haupturkunde betreffend die Hauptteilung der Ier Gemeindewälder beurkundete Grundabtretung wieder rückgängig gemacht wird.Die Agrarbezirksbehörde Z hat mit Schriftsatz vom 06.08.1942, Zl ****, beurkundet, dass der Haupt-Teilungsplan vom 11.05.1942, Zl ****, am 31.07.1942 mit den in der Verhandlung am 31.07.1942 vereinbarten Abänderungen vergleiche Litera a bis
- d)in Rechtskraft erwachsen ist. Mit Schriftsatz vom 22.05.1943, Zl ****, hat die Agrarbezirksbehörde Z beurkundet, dass die im Paragraph 3 Punkt eins, der Haupturkunde betreffend die Hauptteilung der Ier Gemeindewälder beurkundete Grundabtretung wieder rückgängig gemacht wird. 2.2. Haupturkunde vom 31.12.1942, Zl ****: Mit „Haupturkunde“ vom 31.12.1942, Zl ****, hat die Agrarbezirksbehörde Z unter anderem die Agrargemeinschaft D reguliert. Einleitend wird in § 1.) [„Regelungsgebiet“] der Haupturkunde festgehalten, dass das Regelungsverfahren hinsichtlich der im Zuge des Hauptteilungsverfahrens „Ier Gemeindewälder“ entstandenen Agrargemeinschaft „D“ aufgrund des Erkenntnisses der Agrarlandesbehörde für Tirol vom 03.03.1925, ****, eingeleitet worden war. Daran anschließend wird festgestellt, dass das Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft D aus dem Gst Nr 64, Kg I-Land, besteht. Einleitend wird in Paragraph eins,) [„Regelungsgebiet“] der Haupturkunde festgehalten, dass das Regelungsverfahren hinsichtlich der im Zuge des Hauptteilungsverfahrens „Ier Gemeindewälder“ entstandenen Agrargemeinschaft „D“ aufgrund des Erkenntnisses der Agrarlandesbehörde für Tirol vom 03.03.1925, ****, eingeleitet worden war. Daran anschließend wird festgestellt, dass das Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft D aus dem Gst Nr 64, Kg I-Land, besteht. § 2.) [„Mitglieder und deren Anteilsrechte“] der Haupturkunde listet ua die Mitglieder der Agrargemeinschaft D und deren Anteilsrechte auf. Paragraph 2,) [„Mitglieder und deren Anteilsrechte“] der Haupturkunde listet ua die Mitglieder der Agrargemeinschaft D und deren Anteilsrechte auf. Die lit c des § 3.) [„Lasten“] weist auf das auf dem Gst Nr 64, Kg I-Land, zu Gunsten einer anderen Agrargemeinschaft bestehende Weiderecht für Ziegen und Schafen hin.
lit d des § 3.) sind die Verpflichtungen gegenüber der Gemeinde in der Haupturkunde, Zl ****, enthalten. Die Litera c, des Paragraph 3,) [„Lasten“] weist auf das auf dem Gst Nr 64, Kg I-Land, zu Gunsten einer anderen Agrargemeinschaft bestehende Weiderecht für Ziegen und Schafen hin.
Litera d, des Paragraph 3,) sind die Verpflichtungen gegenüber der Gemeinde in der Haupturkunde, Zl ****, enthalten. Die Haupturkunde vom 31.12.1942, Zl ****, beinhaltet zudem Wirtschaftsvorschriften und Verwaltungssatzungen [§ 4.) und § 5.)].Die Haupturkunde vom 31.12.1942, Zl ****, beinhaltet zudem Wirtschaftsvorschriften und Verwaltungssatzungen [§ 4.) und Paragraph 5,)]. Die Agrarbezirksbehörde Z hat mit Schriftsatz vom 19.05.1943, Zl ****, ausdrücklich bestätigt, dass diese „Haupturkunde“ am 17.05.1943 in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Erwerb des Gst Nr 2, GB I – Land:Erwerb des Gst Nr 2, GB römisch eins – Land: Die Agrargemeinschaft D hat das Gst Nr 2, GB I, auf der Grundlage des Kaufvertrages vom 12.06.1950 erworben. Vormaliger Eigentümer war O L, vulgo T K, T 15, Marktgemeinde I, die Verbücherung erfolgte zur Tagebuchzahl ****.Die Agrargemeinschaft D hat das Gst Nr 2, GB römisch eins, auf der Grundlage des Kaufvertrages vom 12.06.1950 erworben. Vormaliger Eigentümer war O L, vulgo T K, T 15, Marktgemeinde römisch eins, die Verbücherung erfolgte zur Tagebuchzahl ****. 4. Weitere agrarbehördliche Akte: Mit Bescheid vom 04.04.1984, Zl ****, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz für die Agrargemeinschaft D eine neue Verwaltungssatzung erlassen.Mit Bescheid vom 04.04.1984, Zl ****, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz für die Agrargemeinschaft D eine neue Verwaltungssatzung erlassen. 5. Vorgänge im Hinblick auf die in der EZ 8 vorgetragenen Grundstücke: Die Gst Nrn 1/3 (heutige Grundstücksfläche: 11,0638
- ha)und 1/4 (heutige Grundstücksfläche: 6,8429 ha), GB I-Land, wurden im Jahr 2002 von der Marktgemeinde I verkauft. Sie sind nunmehr in EZ 09 vorgetragen. Das Gst Nr 2/35, GB I-Land (heutige Grundstücksfläche: 4,6863 ha), wurde an den Eigentümer des geschlossenen Hofes in EZ 15 übergeben.Die Gst Nrn 1/3 (heutige Grundstücksfläche: 11,0638
- ha)und 1/4 (heutige Grundstücksfläche: 6,8429 ha), GB I-Land, wurden im Jahr 2002 von der Marktgemeinde römisch eins verkauft. Sie sind nunmehr in EZ 09 vorgetragen. Das Gst Nr 2/35, GB I-Land (heutige Grundstücksfläche: 4,6863 ha), wurde an den Eigentümer des geschlossenen Hofes in EZ 15 übergeben. II. Feststellungsverfahren:römisch zwei. Feststellungsverfahren: 1. Verfahren bei der belangte Behörde: Mit Schriftsatz vom 27.06.2014 hat die Marktgemeinde I, vertreten durch Bürgermeister, dieser vertreten durch Rechtsanwälte, Adresse, einen Feststellungsantrag betreffend mehrere Agrargemeinschaften, unter anderem auch die Agrargemeinschaft D, eingebracht. Die Marktgemeinde I beantragtMit Schriftsatz vom 27.06.2014 hat die Marktgemeinde römisch eins, vertreten durch Bürgermeister, dieser vertreten durch Rechtsanwälte, Adresse, einen Feststellungsantrag betreffend mehrere Agrargemeinschaften, unter anderem auch die Agrargemeinschaft D, eingebracht. Die Marktgemeinde römisch eins beantragt → festzustellen, dass es sich bei den zur Agrargemeinschaft D gehörenden Grundstücken um „atypische“ Gemeindegutsagrargemeinschaften handle, → ein Sachverständigengutachten aus dem Bereich Land- und Forstwirtschaft (Immobilienverwaltung) zum Beweis dafür einzuholen, dass eine Hauptteilung nicht stattgefunden habe, wobei eine wertmäßige Gegenüberstellung des Vermögens der Gemeinde vor der „Scheinhauptteilung“ 1942 und nach 1942 vorzunehmen sei, da der Marktgemeinde an „Abfertigungsgrundstücken“ weniger als 1/10 der ursprünglichen Gesamtflächen verblieben seien, → auf Feststellung, welche Erlöse (Substanzerlöse bzw nicht landwirtschaftliche Erlöse) die Agrargemeinschaft D seit einschließlich 01.01.1974 erzielt habe, und die festgestellten Erlöse der Marktgemeinde I zuzusprechen; hilfsweise sei der Agrargemeinschaft D die Rechnungslegung hinsichtlich aller seit 01.01.1974 erzielten Substanzerlöse bzw nicht landwirtschaftlichen Erlöse binnen 14 Tagen aufzutragen und sie zur Herausgabe/Zahlung der sich aus den Abrechnungen ergebenden Substanzerlösen bzw nicht landwirtschaftlichen Erlösen binnen 14 Tagen an die Marktgemeinde I zu verpflichten.auf Feststellung, welche Erlöse (Substanzerlöse bzw nicht landwirtschaftliche Erlöse) die Agrargemeinschaft D seit einschließlich 01.01.1974 erzielt habe, und die festgestellten Erlöse der Marktgemeinde römisch eins zuzusprechen; hilfsweise sei der Agrargemeinschaft D die Rechnungslegung hinsichtlich aller seit 01.01.1974 erzielten Substanzerlöse bzw nicht landwirtschaftlichen Erlöse binnen 14 Tagen aufzutragen und sie zur Herausgabe/Zahlung der sich aus den Abrechnungen ergebenden Substanzerlösen bzw nicht landwirtschaftlichen Erlösen binnen 14 Tagen an die Marktgemeinde römisch eins zu verpflichten. Die belangte Behörde hat diesen Antrag der Agrargemeinschaft D zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Darüber hinaus hat die belangte Behörde bei der Agrar Z einen historischen Grundbuchsauszug der EZ 7, GB I – Land, eingeholt. Die belangte Behörde hat diesen Antrag der Agrargemeinschaft D zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Darüber hinaus hat die belangte Behörde bei der Agrar Z einen historischen Grundbuchsauszug der EZ 7, GB römisch eins – Land, eingeholt. Die Agrargemeinschaft D hat sich zu den Anträgen der Marktgemeinde I nicht geäußert.Die Agrargemeinschaft D hat sich zu den Anträgen der Marktgemeinde römisch eins nicht geäußert. Mit Bescheid vom 05.09.2014, Zl ****, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde festgestellt, dass die Gst Nr 2 und 64, allesamt vorgetragen in EZ 7, GB I – Land, kein Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstellen [Spruchpunkt I.], und die Anträge auf Einholung eines Sachverständigengutachtens und auf Feststellung im Zusammenhang mit den von der Agrargemeinschaft D seit 01.01.1974 erzielten Erlösen als unbegründet abgewiesen [Spruchpunkt II.].Mit Bescheid vom 05.09.2014, Zl ****, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde festgestellt, dass die Gst Nr 2 und 64, allesamt vorgetragen in EZ 7, GB römisch eins – Land, kein Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 darstellen [Spruchpunkt römisch eins.], und die Anträge auf Einholung eines Sachverständigengutachtens und auf Feststellung im Zusammenhang mit den von der Agrargemeinschaft D seit 01.01.1974 erzielten Erlösen als unbegründet abgewiesen [Spruchpunkt römisch zwei.]. Gegen die Spruchpunkte I. und II. dieses Bescheides hat die Marktgemeinde I, vertreten durch Rechtsanwälte, mit Schriftsatz vom 30.09.2014 Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und den Anträgen der Beschwerdeführerin vom 27.06.2014 vollinhaltlich stattzugeben; hilfsweise wird beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück zu verweisen.Gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. dieses Bescheides hat die Marktgemeinde römisch eins, vertreten durch Rechtsanwälte, mit Schriftsatz vom 30.09.2014 Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und den Anträgen der Beschwerdeführerin vom 27.06.2014 vollinhaltlich stattzugeben; hilfsweise wird beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück zu verweisen. Darüber hinaus enthält die Beschwerde die Anregung, das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des § 86d des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr 70/2014, wegen Verfassungswidrigkeit beantragen.Darüber hinaus enthält die Beschwerde die Anregung, das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des Paragraph 86 d, des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,, wegen Verfassungswidrigkeit beantragen. 2. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat einen Auszug aus den Grundbuchsanlegungsprotokollen betreffend die Grundbuchseinlagen Zl 8 II und 79 II, beide Post-Nr 2, und die Grundbuchseinlage Zl 5 I, Post-Nr 4, alle KG H-I Land, eingeholt.Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat einen Auszug aus den Grundbuchsanlegungsprotokollen betreffend die Grundbuchseinlagen Zl 8 römisch zwei und 79 römisch zwei, beide Post-Nr 2, und die Grundbuchseinlage Zl 5 römisch eins, Post-Nr 4, alle KG H-I Land, eingeholt. Außerdem holte das Landesverwaltungsgericht Tirol Erkenntnisse des (inzwischen aufgelösten) Landesagrarsenats beim Amt der Tiroler Landesregierung und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes ein. Mit Schriftsatz vom 14.01.2015 hat der Rechtsanwalt in Vertretung der Beschwerdeführerin mitgeteilt, auf die Durchführung der mit den Ladungsbeschlüssen vom 05.12.2014, Zlen LVwG-2014/37/2822-5 für den 15.01.2015 anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu verzichten. Außerdem hat die Beschwerdeführerin mit dem zitierten Schriftsatz ihre Beschwerde, soweit sie sich gegen die im Spruchpunkt I. des Bescheides der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 05.09.2014, Zl ****, getroffene Feststellung zum Gst Nr 2, eingetragen in EZ 7, GB I-Land, richtet, zurückgezogen.Mit Schriftsatz vom 14.01.2015 hat der Rechtsanwalt in Vertretung der Beschwerdeführerin mitgeteilt, auf die Durchführung der mit den Ladungsbeschlüssen vom 05.12.2014, Zlen LVwG-2014/37/2822-5 für den 15.01.2015 anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu verzichten. Außerdem hat die Beschwerdeführerin mit dem zitierten Schriftsatz ihre Beschwerde, soweit sie sich gegen die im Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 05.09.2014, Zl ****, getroffene Feststellung zum Gst Nr 2, eingetragen in EZ 7, GB I-Land, richtet, zurückgezogen. Am 15.01.2015 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol die anberaumte öffentliche mündliche Verhandlung trotz der Verzichtserklärung der Beschwerdeführerin vom 14.01.2015 durch, da die Agrargemeinschaft D und somit eine weitere Partei des Verfahrens der Zurückziehung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Durchführung einer Verhandlung nicht zugestimmt hat (§ 24 Abs 3 letzter Satz VwGVG). Dass an der Verhandlung die ordnungsgemäß geladenen Parteien nicht teilgenommen haben, ist gem § 45 Abs 2 VwGVG rechtlich irrelevant.Am 15.01.2015 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol die anberaumte öffentliche mündliche Verhandlung trotz der Verzichtserklärung der Beschwerdeführerin vom 14.01.2015 durch, da die Agrargemeinschaft D und somit eine weitere Partei des Verfahrens der Zurückziehung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Durchführung einer Verhandlung nicht zugestimmt hat (Paragraph 24, Absatz 3, letzter Satz VwGVG). Dass an der Verhandlung die ordnungsgemäß geladenen Parteien nicht teilgenommen haben, ist gem Paragraph 45, Absatz 2, VwGVG rechtlich irrelevant. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat im Rahmen der Verhandlung Beweis aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes sowie die Verlesung dieser beiden Akten. III. Beschwerdevorbringen:römisch drei. Beschwerdevorbringen: Unter Berücksichtigung der Mitteilung vom 14.01.2015 bekämpft die Marktgemeinde I den Bescheid der belangten Behörde vom 05.09.2014, Zl ****, ausgenommen die im Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides getroffene Feststellung zum Gst Nr 62, GB I-Land, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängeln.Unter Berücksichtigung der Mitteilung vom 14.01.2015 bekämpft die Marktgemeinde römisch eins den Bescheid der belangten Behörde vom 05.09.2014, Zl ****, ausgenommen die im Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides getroffene Feststellung zum Gst Nr 62, GB I-Land, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängeln. Die Marktgemeinde I bringt insbesondere vor, unter Berücksichtigung der zuletzt ergangenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes habe im Jahr 1942 keine rechtskonforme Hauptteilung stattgefunden, eine solche werde lediglich unterstellt. Bei der Hauptteilung vom 11.05.1942 idF 22.05.1943, Zl ****, handle sich um eine „Scheinhauptteilung“. Die belangte Behörde hätte ohne Sachverständigengutachten nicht zu Lasten der Gemeinde eine ordnungsgemäße Hauptteilung (Vermögensauseinandersetzung) unterstellen, vermuten und feststellen dürfen. Ohne Beiziehung eines Sachverständigen und ohne Urkunden/Unterlagen habe die belangte Behörde unterstellt, dass die Marktgemeinde I „entsprechend“ abgefunden worden sei.Die Marktgemeinde römisch eins bringt insbesondere vor, unter Berücksichtigung der zuletzt ergangenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes habe im Jahr 1942 keine rechtskonforme Hauptteilung stattgefunden, eine solche werde lediglich unterstellt. Bei der Hauptteilung vom 11.05.1942 in der Fassung 22.05.1943, Zl ****, handle sich um eine „Scheinhauptteilung“. Die belangte Behörde hätte ohne Sachverständigengutachten nicht zu Lasten der Gemeinde eine ordnungsgemäße Hauptteilung (Vermögensauseinandersetzung) unterstellen, vermuten und feststellen dürfen. Ohne Beiziehung eines Sachverständigen und ohne Urkunden/Unterlagen habe die belangte Behörde unterstellt, dass die Marktgemeinde römisch eins „entsprechend“ abgefunden worden sei. Die von der belangten Behörde durchgeführten „Berechnungsmethoden“ seien für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar und nicht überprüfbar und für eine nachprüfende Kontrolle durch das Verwaltungsgericht ungeeignet. Die Marktgemeinde I sei nur mit ca 1/10 Zehntel der ursprünglichen Gesamtflächen und zahlreichen „Lasten“ in einem wenige Tage dauernden „Schnellverfahren“ „abgefunden“ worden.Die von der belangten Behörde durchgeführten „Berechnungsmethoden“ seien für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar und nicht überprüfbar und für eine nachprüfende Kontrolle durch das Verwaltungsgericht ungeeignet. Die Marktgemeinde römisch eins sei nur mit ca 1/10 Zehntel der ursprünglichen Gesamtflächen und zahlreichen „Lasten“ in einem wenige Tage dauernden „Schnellverfahren“ „abgefunden“ worden. Die Marktgemeinde I weist zudem umfangreich auf die im Zeitpunkt der Hauptteilung („Nazizeit“) herrschenden Rahmenbedingungen hin. Aufgrund der von der NS-Partei vorgegebenen Linie zu den Hauptteilungen sei es der Marktgemeinde I mangels gehöriger Vertretung gar nicht möglich gewesen, ihre materiell rechtliche Rechtsposition und ihre materiellen Eigentumsrechte an den Gemeindewäldern in einem fairen Verfahren mit beiderseitigem Gehör zu wahren und/oder zu verfolgen. Ein derartiges Verfahren hätte nicht stattgefunden und sei allein der vorgegebene NS-Parteiwille entscheidend gewesen. Ziel sei es gewesen, die Marktgemeinde I zu enteignen, zumal eine vermögensrechtliche Prüfung und Auseinandersetzung nicht stattgefunden hätte. Die belangte Behörde hätte auch nicht geprüft, welche Funktion die Unterfertigenden überhaupt inne gehabt hätten und ob die Unterfertigenden nicht im Auftrag der Gemeinde tätig gewesen seien. Dazu verweist die Marktgemeinde I auch auf Bestimmungen der deutschen Gemeindeordnung (DGO) vom 30.01.1935 (dRGBl I Nr 6), die am 01.10.1938 in Österreich in Kraft getreten sei. Die Marktgemeinde römisch eins weist zudem umfangreich auf die im Zeitpunkt der Hauptteilung („Nazizeit“) herrschenden Rahmenbedingungen hin. Aufgrund der von der NS-Partei vorgegebenen Linie zu den Hauptteilungen sei es der Marktgemeinde römisch eins mangels gehöriger Vertretung gar nicht möglich gewesen, ihre materiell rechtliche Rechtsposition und ihre materiellen Eigentumsrechte an den Gemeindewäldern in einem fairen Verfahren mit beiderseitigem Gehör zu wahren und/oder zu verfolgen. Ein derartiges Verfahren hätte nicht stattgefunden und sei allein der vorgegebene NS-Parteiwille entscheidend gewesen. Ziel sei es gewesen, die Marktgemeinde römisch eins zu enteignen, zumal eine vermögensrechtliche Prüfung und Auseinandersetzung nicht stattgefunden hätte. Die belangte Behörde hätte auch nicht geprüft, welche Funktion die Unterfertigenden überhaupt inne gehabt hätten und ob die Unterfertigenden nicht im Auftrag der Gemeinde tätig gewesen seien. Dazu verweist die Marktgemeinde römisch eins auch auf Bestimmungen der deutschen Gemeindeordnung (DGO) vom 30.01.1935 (dRGBl römisch eins Nr 6), die am 01.10.1938 in Österreich in Kraft getreten sei. Die durchgeführte „Vermögensumschichtung“ (ersatzlose Enteignung der Gemeinde) zugunsten einiger weniger Bauernhöfe sei unter Berücksichtigung der am 01.10.1938 in Österreich in Kraft getretenen deutschen Gemeindeordnung (DGO) ohne gesetzliche Grundlage erfolgt. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: 1. Flurverfassungs-Landesgesetz 1935: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Flurverfassungs-Landesgesetzes (FLG 1935), LGBl Nr 42/1935, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Flurverfassungs-Landesgesetzes (FLG 1935), Landesgesetzblatt Nr 42 aus 1935,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „§ 36
(1)Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind solche,
- a)an welchen zwischen bestandenen Obrigkeiten und Ortsgemeinden (Ortschaften) oder ehemaligen Untertanen sowie zwischen zwei oder mehreren Gemeinden (Ortschaften) gemeinschaftliche Besitz- und Benutzungsrechte bestehen oder
- b)welche von allen oder von gewissen Mitgliedern einer Ortsgemeinde (Ortschaft), eines oder mehrerer Gemeindeteile (Ortsteile), Nachbarschaften oder ähnlicher agrarischer Gemeinschaften kraft ihrer persönlichen oder mit einem Besitze verbundenen Mitgliedschaft oder von den Mitberechtigten an Wechsel- oder Wandelgründen gemeinschaftlich oder wechselweise benutzt werden.
(2)Zu diesen Grundstücken sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, ferner zu zählen: … d) das einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterliegende Gemeindegut bzw Ortschafts- oder Fraktionsgut; … § 54Paragraph 54 Hauptteilungsplan
(1)Die Hauptteilung ist durch Plan der Behörde auszusprechen, der sich auf die Feststellung des auf jeden Teilgenossen entfallenden Teiles des bisher gemeinschaftlichen Gebietes und die anlässlich der Hauptteilung notwendige Regelung der Rechts- und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erstrecken hat. … § 77Paragraph 77 Regelungsplan Nach Klarstellung der Verhältnisse ist der Regelungsplan zu erlassen. Der Regelungsplan besteht aus der Haupturkunde mit dem Wirtschaftsplane, den Verwaltungssatzungen und einer planlichen Darstellung. § 78Paragraph 78 Haupturkunde
(1)Die Haupturkunde hat zu enthalten: …“ 2. Tiroler Flurverfassungslandesgesetz (TFLG 1996): Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr 70/2014, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „§ 33 Agrargemeinschaftliche Grundstücke
(1)Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich oder unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke aufgrund alter Übung genützt werden. Als gemeinschaftliche Nutzung gilt auch eine wechselweise sowie eine nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung.
(2)Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere: a)… b)… c) Grundstücke, die
- im Eigentum einer Gemeinde stehen und zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften dienen oder
- vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum der Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfs von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren (Gemeindegut); d)… […] § 38Paragraph 38 Feststellung agrargemeinschaftlicher Liegenschaften, Absonderung von Anteilsrechten
(1)Die Agrarbehörde hat festzustellen, welche Liegenschaften agrargemeinschaftliche Liegenschaften sind und wem sie gehören, insbesondere, ob das Eigentum daran mehreren Parteien als Miteigentümern oder einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft zusteht. […] § 73Paragraph 73 Zuständigkeit der Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens Der Agrarbehörde steht außerhalb eines Verfahrens (§ 72) die Entscheidung über die Fragen zu, Der Agrarbehörde steht außerhalb eines Verfahrens (Paragraph 72,) die Entscheidung über die Fragen zu, a)… b)…
- c)wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist (§ 38 Abs 1),
- c)wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist (Paragraph 38, Absatz eins,),
- d)ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach § 33 Abs 2 lit d handelt,
- d)ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, handelt, e)….“ V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: 1. Zur Zuständigkeit: Nach der Generalklausel des Art 131 Abs 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 164/2013, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zu Entscheidung über die - unter Berücksichtigung der Mitteilung vom 14.01.2015 - eingeschränkte Beschwerde der Marktgemeinde I gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 05.09.2014, Zl ****.Nach der Generalklausel des Artikel 131, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 164 aus 2013,, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zu Entscheidung über die - unter Berücksichtigung der Mitteilung vom 14.01.2015 - eingeschränkte Beschwerde der Marktgemeinde römisch eins gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 05.09.2014, Zl ****. 2. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
§ 7Abs 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Art 130
Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.
Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters am 11.09.2014 zugestellt. Die am 01.10.2014 persönlich bei der belangten Behörde abgegebene Beschwerde vom 30.09.2014 war daher rechtzeitig. 3. Zur Vertretungsbefugnis des Obmannes der Agrargemeinschaft D:
der mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz mit Bescheid vom 04.04.1984, Zl ****, genehmigten Satzung vertritt der Obmann die Agrargemeinschaft nach außen (§ 10 Abs 4 der Satzung).
der mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz mit Bescheid vom 04.04.1984, Zl ****, genehmigten Satzung vertritt der Obmann die Agrargemeinschaft nach außen (Paragraph 10, Absatz 4, der Satzung). Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist die Rechtsfrage zu klären, ob das Gst Nr 64, eingetragen in EZ 7, GB I – Land, Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Ziffer 2 TFLG 1996 darstellt und folglich der Gemeinde ein Substanzwert iSd § 33 Abs 5 TFLG 1996 an diesem Grundstück zusteht. Allfällige Vertretungsbefugnisse eines Substanzverwalters sind im derzeitigen Verfahrensstadium nicht relevant.Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist die Rechtsfrage zu klären, ob das Gst Nr 64, eingetragen in EZ 7, GB römisch eins – Land, Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2 TFLG 1996 darstellt und folglich der Gemeinde ein Substanzwert iSd Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 an diesem Grundstück zusteht. Allfällige Vertretungsbefugnisse eines Substanzverwalters sind im derzeitigen Verfahrensstadium nicht relevant. 4. Zum Prüfungsumfang:
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
§ 9Abs 1 Z 3 und 4 Vw
GVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten. Entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde vom 30.09.2014 waren die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 05.09.2014, Zl ****, Gegenstand des beim Landesverwaltungsgerichtes Tirol anhängigen Beschwerdeverfahrens. Mit Schriftsatz vom 14.01.2015 hat die Beschwerdeführerin allerdings ihre Beschwerde, soweit sie sich gegen die in Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides getroffene Feststellung zum Gst Nr 2, GB I-Land richtete, zurückgezogen.
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten. Entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde vom 30.09.2014 waren die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 05.09.2014, Zl ****, Gegenstand des beim Landesverwaltungsgerichtes Tirol anhängigen Beschwerdeverfahrens. Mit Schriftsatz vom 14.01.2015 hat die Beschwerdeführerin allerdings ihre Beschwerde, soweit sie sich gegen die in Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides getroffene Feststellung zum Gst Nr 2, GB I-Land richtete, zurückgezogen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die im Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides getroffene Feststellung zum Gst Nr 64, GB I-Land und Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides.Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die im Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides getroffene Feststellung zum Gst Nr 64, GB I-Land und Spruchpunkt römisch zwei. des bekämpften Bescheides. 5. Zu Zulässigkeit der Bescheidbeschwerde: 5.1 Feststellungsverfahren nach § 73 TFLG 1996:Feststellungsverfahren nach Paragraph 73, TFLG 1996: Mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 05.09.2014, ****, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde die nunmehr bekämpfte Feststellung getroffen, dass das Gst Nr 64 vorgetragen in EZ 7, GB I-Land, kein Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 idF LGBl Nr 70/2014 darstellt.
§ 74
Abs 7 TFLG 1996 war die Marktgemeinde I berechtigt, gegen diese Entscheidung eine Beschwerde zu erheben.Mit Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 05.09.2014, ****, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde die nunmehr bekämpfte Feststellung getroffen, dass das Gst Nr 64 vorgetragen in EZ 7, GB I-Land, kein Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, darstellt.
Paragraph 74, Absatz 7, TFLG 1996 war die Marktgemeinde römisch eins berechtigt, gegen diese Entscheidung eine Beschwerde zu erheben. 5.2 Abweisung von Anträgen: Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde näher bezeichnete Anträge der Marktgemeinde I als unbegründet abgewiesen. Die Abweisung dieser Anträge steht in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der im Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides getroffenen Feststellung. Die Marktgemeinde I war daher berechtigt, gegen den zu ihren Anträgen ergangenen Spruchpunkt II. des Bescheides der belangten Behörde vom 05.09.2014, Zl ****, Beschwerde zu erheben. Mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde näher bezeichnete Anträge der Marktgemeinde römisch eins als unbegründet abgewiesen. Die Abweisung dieser Anträge steht in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der im Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides getroffenen Feststellung. Die Marktgemeinde römisch eins war daher berechtigt, gegen den zu ihren Anträgen ergangenen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides der belangten Behörde vom 05.09.2014, Zl ****, Beschwerde zu erheben.
- In der Sache: 6.1 Allgemeine Ausführungen zu § 73 lit d TFLG 1996:6.1 Allgemeine Ausführungen zu Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996: Spruchpunkt I. des in Beschwerde gezogenen Bescheides ist ein Feststellungsbescheid, mit dem die belangte Behörde die Feststellung getroffen hat, dass zwei näher bezeichnete Grundstücke der Agrargemeinschaft D kein Gemeindegut (iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996) darstellen. § 73 lit d TFLG 1996 – auf diese Bestimmung stützt sich Spruchpunkt I. des in Beschwerde gezogenen Bescheides – ist eine geeignete Rechtsgrundlage für eine Feststellung darüber, ob und wenn ja, um welche Art von Gemeindegut es sich bei bestimmten Grundstücken handelt. Im gegenständlichen Fall ist auch ein berechtigtes Interesse an einer solchen Feststellung anzunehmen (vgl VwGH 30.06.2011, Zl 2010/07/0091).Spruchpunkt römisch eins. des in Beschwerde gezogenen Bescheides ist ein Feststellungsbescheid, mit dem die belangte Behörde die Feststellung getroffen hat, dass zwei näher bezeichnete Grundstücke der Agrargemeinschaft D kein Gemeindegut (iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996) darstellen. Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 – auf diese Bestimmung stützt sich Spruchpunkt römisch eins. des in Beschwerde gezogenen Bescheides – ist eine geeignete Rechtsgrundlage für eine Feststellung darüber, ob und wenn ja, um welche Art von Gemeindegut es sich bei bestimmten Grundstücken handelt. Im gegenständlichen Fall ist auch ein berechtigtes Interesse an einer solchen Feststellung anzunehmen vergleiche VwGH 30.06.2011, Zl 2010/07/0091). Die Voraussetzungen für die Durchführung eines Feststellungsverfahrens iSd § 73 lit d TFLG 1996 lagen somit vor. Gegenstand dieses Feststellungsverfahrens waren auch die im Spruchpunkt II. des in Beschwerde gezogenen Bescheides genannten Anträge der Marktgemeinde I, da sich das Feststellungsverfahren und das Verfahren über die Anträge der Marktgemeinde I sachlich nicht voneinander trennen lassen.Die Voraussetzungen für die Durchführung eines Feststellungsverfahrens iSd Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 lagen somit vor. Gegenstand dieses Feststellungsverfahrens waren auch die im Spruchpunkt römisch zwei. des in Beschwerde gezogenen Bescheides genannten Anträge der Marktgemeinde römisch eins, da sich das Feststellungsverfahren und das Verfahren über die Anträge der Marktgemeinde römisch eins sachlich nicht voneinander trennen lassen. 6.2 Rechtliche Qualifizierung des Gst Nr 64/7, GB I-Land: 6.2.1 Einleitung: Nach dem aktuellen Grundbuchsstand ist die Agrargemeinschaft D Eigentümerin des in der EZ 7 eingetragenen Gst Nr 64 aufgrund der Urkunde vom 31.12.
- Bei dieser Urkunde handelt es sich um die Haupturkunde vom 31.12.1942, Zl ****, die die Agrarbezirksbehörde Z ua zur Regelung der Agrargemeinschaft „D“ (EZ 7 II KG I-Land)
§ 78
TFLG 1935 aufgestellt hat.Nach dem aktuellen Grundbuchsstand ist die Agrargemeinschaft D Eigentümerin des in der EZ 7 eingetragenen Gst Nr 64 aufgrund der Urkunde vom 31.12.1942. Bei dieser Urkunde handelt es sich um die Haupturkunde vom 31.12.1942, Zl ****, die die Agrarbezirksbehörde Z ua zur Regelung der Agrargemeinschaft „D“ (EZ 7 römisch zwei KG I-Land)
Paragraph 78, TFLG 1935 aufgestellt hat. Nach § 1 („Regelungsgebiet“) der Haupturkunde besteht das Regelungsgebiet der Agrargemeinschaft D aus dem Gst Nr 64, KG I-Land. Bei dem als Regelungsgebiet ausgewiesenen Gst Nr 64, KG I-Land, handelt es sich um die
§ 2
Z 22 („Abfindungen“) der Haupturkunde zum Haupt-Teilungsplan vom 11.05.1942, Zl ****, der Agrargemeinschaft D zugesprochene Abfindung. Nach Paragraph eins, („Regelungsgebiet“) der Haupturkunde besteht das Regelungsgebiet der Agrargemeinschaft D aus dem Gst Nr 64, KG I-Land. Bei dem als Regelungsgebiet ausgewiesenen Gst Nr 64, KG I-Land, handelt es sich um die
Paragraph 2, Ziffer 22, („Abfindungen“) der Haupturkunde zum Haupt-Teilungsplan vom 11.05.1942, Zl ****, der Agrargemeinschaft D zugesprochene Abfindung. Heute besteht die EZ 7, GB I-Land, aus den Gst Nrn 2 und 64. Verfahrensgegenständlich ist ein Feststellungsantrag
§ 73
lit d TFLG 1996 zur Frage, ob die Agrargemeinschaft D bezogen auf das Grundstück Nr 64/7, GB I-Land auf Gemeindegut
§ 33
Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 besteht.Verfahrensgegenständlich ist ein Feststellungsantrag
Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 zur Frage, ob die Agrargemeinschaft D bezogen auf das Grundstück Nr 64/7, GB I-Land auf Gemeindegut
Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 besteht. Im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG ist folglich zu prüfen, ob das in EZ 7, GB I-Land eingetragene Grundstück Nr 64/7Im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG ist folglich zu prüfen, ob das in EZ 7, GB I-Land eingetragene Grundstück Nr 64/7 vor dem Zeitpunkt der Übertragung an die Agrargemeinschaft D im Eigentum der Gemeinde gestanden ist; durch Regulierungsplan in das Eigentum der Agrargemeinschaft D übertragen wurde; vor dieser Übertretung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient hat und (nicht) den Gegenstand einer Hauptteilung bildete 6.2.2 Gst Nr 64/7, GB I-Land: Die Beschwerde führende Marktgemeinde I bestreitet das Vorliegen eines gesetzeskonformen Hauptteilungsplanes. Bei der Hauptteilung im Jahr 1942 sei von einer Scheinhauptteilung auszugehen. Die Beschwerde führende Marktgemeinde römisch eins bestreitet das Vorliegen eines gesetzeskonformen Hauptteilungsplanes. Bei der Hauptteilung im Jahr 1942 sei von einer Scheinhauptteilung auszugehen. Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes fest: Ein rechtskräftiger Hauptteilungsplan steht der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft deshalb entgegen, weil die Gemeinde in einem solchen Fall – idealtypisch betrachtet – mit von den bisherigen Nutzungen unbelasteten Grundstücken aus dem Gemeindegut abgefunden wurde. Dabei sollte die Aufteilung der Grundflächen zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft dem Wert der Rechte der beiden Seiten entsprechen. Trifft dies zu, so liegt keine verfassungswidrige Übertragung von Gemeindegut vor. War die Gemeinde dem Wert ihrer Rechte entsprechend abgefunden worden, so bestand kein Anlass mehr, von der Konstellation auszugehen, die das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2008, VfSlg 18.446/2008, und diesem folgend die Bestimmung des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 vor Augen hatte (vgl VwGH 22.12.2011, 2011/07/0183). Nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist allein relevant, ob in Bezug auf die in Rede stehenden agrargemeinschaftlichen Grundstücke („Regulierungsgebiet“) tatsächlich eine Hauptteilung im Sinne des TFLG 1996 stattgefunden hat. Entscheidend ist dabei, dass die Hauptteilung das gesamte Gemeindegut erfasste und eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft in Bezug auf das Gemeindegut darstellte. Nur ein solcherart die Eigenschaft als Gemeindegut beendender, rechtskräftiger Akt konnte zum Wegfall der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft führen (vgl VwGH 22.12.2011, 2011/07/0183).Ein rechtskräftiger Hauptteilungsplan steht der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft deshalb entgegen, weil die Gemeinde in einem solchen Fall – idealtypisch betrachtet – mit von den bisherigen Nutzungen unbelasteten Grundstücken aus dem Gemeindegut abgefunden wurde. Dabei sollte die Aufteilung der Grundflächen zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft dem Wert der Rechte der beiden Seiten entsprechen. Trifft dies zu, so liegt keine verfassungswidrige Übertragung von Gemeindegut vor. War die Gemeinde dem Wert ihrer Rechte entsprechend abgefunden worden, so bestand kein Anlass mehr, von der Konstellation auszugehen, die das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2008, VfSlg 18.446 aus 2008,, und diesem folgend die Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 vor Augen hatte vergleiche VwGH 22.12.2011, 2011/07/0183). Nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 ist allein relevant, ob in Bezug auf die in Rede stehenden agrargemeinschaftlichen Grundstücke („Regulierungsgebiet“) tatsächlich eine Hauptteilung im Sinne des TFLG 1996 stattgefunden hat. Entscheidend ist dabei, dass die Hauptteilung das gesamte Gemeindegut erfasste und eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft in Bezug auf das Gemeindegut darstellte. Nur ein solcherart die Eigenschaft als Gemeindegut beendender, rechtskräftiger Akt konnte zum Wegfall der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft führen vergleiche VwGH 22.12.2011, 2011/07/0183). In den Erläuternden Bemerkungen zur Novelle LGBl Nr 18/1984 zum neu formulierten § 45 heißt es:In den Erläuternden Bemerkungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr 18 aus 1984, zum neu formulierten Paragraph 45, heißt es: „Grundsätzlich ist bei einem Hauptteilungsverfahren davon auszugehen, dass jede Partei nach Maßgabe des Wertes ihres Anteilsrechtes – die Anteilsrechte werden in einem Regulierungsverfahren festgestellt – Anspruch auf den vollen Gegenwert hat, wobei die Abfindung tunlichst in Grundstücken zu erfolgen hat. Nach Meinung des Verfassungsgerichtshofes besteht aber die Gefahr, dass bei einer Hauptteilung von Gemeindegut die Gemeinde als Grundeigentümerin nur den Gegenwert für ihr Anteilsrecht bekommt, das nach der Nutzung bemessen wird, nicht aber einen Gegenwert für die – ihr als Eigentümerin zustehende – Substanz der der Hauptteilung unterzogenen Grundstücke. Auf Grund dieser Bedenken wird im Abs. 2 für diesen Fall eine vom Abs. 1 abweichende Regelung getroffen. Demnach gebührt der Gemeinde, wenn sie Eigentümerin der der Hauptteilung unterzogenen Grundstücke ist, zusätzlich zum Gegenwert ihres Anteilsrechtes ein Anteil, der dem Wert dieser Grundstücke, vermindert um den festgestellten Wert der Anteilsrechte entspricht. Es wird also der Wert festgestellt, den die im Eigentum der Gemeinde stehenden und der Hauptteilung unterzogenen Grundstücke hätten, wenn sie nicht der Nutzung der Berechtigten dienen müssten. Von diesem Wert wird die Gesamtsumme der Werte der Nutzungen, somit der festgestellten Anteilsrechte, abgezogen. Der so verbleibende Wert stellt den der Gemeinde zukommenden Gegenwert für die Substanz (also Substanzwert) dar.“ „Grundsätzlich ist bei einem Hauptteilungsverfahren davon auszugehen, dass jede Partei nach Maßgabe des Wertes ihres Anteilsrechtes – die Anteilsrechte werden in einem Regulierungsverfahren festgestellt – Anspruch auf den vollen Gegenwert hat, wobei die Abfindung tunlichst in Grundstücken zu erfolgen hat. Nach Meinung des Verfassungsgerichtshofes besteht aber die Gefahr, dass bei einer Hauptteilung von Gemeindegut die Gemeinde als Grundeigentümerin nur den Gegenwert für ihr Anteilsrecht bekommt, das nach der Nutzung bemessen wird, nicht aber einen Gegenwert für die – ihr als Eigentümerin zustehende – Substanz der der Hauptteilung unterzogenen Grundstücke. Auf Grund dieser Bedenken wird im Absatz 2, für diesen Fall eine vom Absatz eins, abweichende Regelung getroffen. Demnach gebührt der Gemeinde, wenn sie Eigentümerin der der Hauptteilung unterzogenen Grundstücke ist, zusätzlich zum Gegenwert ihres Anteilsrechtes ein Anteil, der dem Wert dieser Grundstücke, vermindert um den festgestellten Wert der Anteilsrechte entspricht. Es wird also der Wert festgestellt, den die im Eigentum der Gemeinde stehenden und der Hauptteilung unterzogenen Grundstücke hätten, wenn sie nicht der Nutzung der Berechtigten dienen müssten. Von diesem Wert wird die Gesamtsumme der Werte der Nutzungen, somit der festgestellten Anteilsrechte, abgezogen. Der so verbleibende Wert stellt den der Gemeinde zukommenden Gegenwert für die Substanz (also Substanzwert) dar.“ Entsprechend den Erläuternden Bemerkungen zur Novelle LGBl Nr 18/1984 zum neu formulierten § 45 TFLG 1978 ist sicher zustellen, dass der Gemeinde im Rahmen einer Hauptteilung ein Gegenwert für die Substanz zukommt. Dieser Grundsatz hat aber - auch dies lässt sich aus den Erläuternden Bemerkungen ableiten - bereits vor der Novelle LGBl Nr 18/1984 gegolten. Dieser Grundgedanke liegt auch dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.12.2011, Zl 2011/07/0183, zugrunde.Entsprechend den Erläuternden Bemerkungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr 18 aus 1984, zum neu formulierten Paragraph 45, TFLG 1978 ist sicher zustellen, dass der Gemeinde im Rahmen einer Hauptteilung ein Gegenwert für die Substanz zukommt. Dieser Grundsatz hat aber - auch dies lässt sich aus den Erläuternden Bemerkungen ableiten - bereits vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr 18 aus 1984, gegolten. Dieser Grundgedanke liegt auch dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.12.2011, Zl 2011/07/0183, zugrunde. Entscheidend ist daher, ob in Bezug auf das Gst Nr 64, GB I – Land, tatsächlich eine Hauptteilung stattgefunden hat.Entscheidend ist daher, ob in Bezug auf das Gst Nr 64, GB römisch eins – Land, tatsächlich eine Hauptteilung stattgefunden hat. Das FLG 1935 regelte die „Hauptteilung“ in den §§ 49 bis
- Wie dem Haupt-Teilungsplan vom 11.05.1942, Zl ****, entnommen werden kann, stützte die Agrarbehörde Z diesen ausdrücklich auf § 54 FLG
- Aus dem in § 1 („Teilungsgebiet“) der Haupturkunde zum Haupt-Teilungsplan enthaltenen Zweck des Hauptteilungsverfahrens geht eindeutig hervor, dass die verfahrensgegenständlichen Grundstücke vor Durchführung der Hauptteilung dem Gemeingebrauch dienten und insofern Gemeindegut und nicht etwa Gemeindevermögen darstellten. Ein Vergleich der im historischen Grundbuchsauszug der EZ 8 II Stg I-Land eingetragenen Grundstücke mit jenen Grundstücken der EZ 8 II Stg I-Land, die Gegenstand des Hauptteilungsverfahrens waren, zeigt, dass die damalige Hauptteilung tatsächlich das gesamte Gemeindegut erfasste. Im gegenständlichen Fall kam es nicht zu einer Hauptteilung zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemeinschaft, sondern waren in das Verfahren insgesamt 34 Agrargemeinschaften involviert. Im Eigentum der Gemeinde I verblieben die in EZ 8 II Stg I-Land vorkommenden Waldgrundstücke Nrn 1/3, 1/4, 2/1, 2/2, 2/35 und 70.Das FLG 1935 regelte die „Hauptteilung“ in den Paragraphen 49 bis 56, Wie dem Haupt-Teilungsplan vom 11.05.1942, Zl ****, entnommen werden kann, stützte die Agrarbehörde Z diesen ausdrücklich auf Paragraph 54, FLG
- Aus dem in Paragraph eins, („Teilungsgebiet“) der Haupturkunde zum Haupt-Teilungsplan enthaltenen Zweck des Hauptteilungsverfahrens geht eindeutig hervor, dass die verfahrensgegenständlichen Grundstücke vor Durchführung der Hauptteilung dem Gemeingebrauch dienten und insofern Gemeindegut und nicht etwa Gemeindevermögen darstellten. Ein Vergleich der im historischen Grundbuchsauszug der EZ 8 römisch zwei Stg I-Land eingetragenen Grundstücke mit jenen Grundstücken der EZ 8 römisch zwei Stg I-Land, die Gegenstand des Hauptteilungsverfahrens waren, zeigt, dass die damalige Hauptteilung tatsächlich das gesamte Gemeindegut erfasste. Im gegenständlichen Fall kam es nicht zu einer Hauptteilung zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemeinschaft, sondern waren in das Verfahren insgesamt 34 Agrargemeinschaften involviert. Im Eigentum der Gemeinde römisch eins verblieben die in EZ 8 römisch zwei Stg I-Land vorkommenden Waldgrundstücke Nrn 1/3, 1/4, 2/1, 2/2, 2/35 und
- Die Marktgemeinde I ist auch heute noch Eigentümerin der in der EZ 8, GB I-Land, eingetragenen Liegenschaften. Heute besteht die EZ 8 aus den Gst Nrn 2/1 (heutige Grundstücksfläche: 13,0279 ha), 2/2 (heutige Grundstücksfläche: 14,6411 ha), 70/1 (heutige Grundstücksfläche: 131,3343 ha), 70/2 (heutige Grundstücksfläche: 0,6327 ha) und 85 (heutige Grundstücksfläche: 0,0788 ha). Das Eigentumsrecht der Marktgemeinde I wurde aufgrund der Urkunde vom 11.05.1942 eingetragen. Dabei handelt es sich um den Haupt-Teilungsplan vom 11.05.1942, Zl ****.Die Marktgemeinde römisch eins ist auch heute noch Eigentümerin der in der EZ 8, GB I-Land, eingetragenen Liegenschaften. Heute besteht die EZ 8 aus den Gst Nrn 2/1 (heutige Grundstücksfläche: 13,0279 ha), 2/2 (heutige Grundstücksfläche: 14,6411 ha), 70/1 (heutige Grundstücksfläche: 131,3343 ha), 70/2 (heutige Grundstücksfläche: 0,6327 ha) und 85 (heutige Grundstücksfläche: 0,0788 ha). Das Eigentumsrecht der Marktgemeinde römisch eins wurde aufgrund der Urkunde vom 11.05.1942 eingetragen. Dabei handelt es sich um den Haupt-Teilungsplan vom 11.05.1942, Zl ****. Die Gst Nrn 1/3 (heutige Grundstücksfläche: 11,0638 ha) und 1/4 (heutige Grundstücksfläche: 6,8429 ha) wurden im Jahr 2002 von der Marktgemeinde I verkauft. Sie sind nunmehr in EZ 09 vorgetragen. Das Gst Nr 2/35 (heutige Grundstücksfläche: 4,6863 ha) wurde an den Eigentümer des geschlossenen Hofes in EZ 15 übergeben.Die Gst Nrn 1/3 (heutige Grundstücksfläche: 11,0638 ha) und 1/4 (heutige Grundstücksfläche: 6,8429 ha) wurden im Jahr 2002 von der Marktgemeinde römisch eins verkauft. Sie sind nunmehr in EZ 09 vorgetragen. Das Gst Nr 2/35 (heutige Grundstücksfläche: 4,6863 ha) wurde an den Eigentümer des geschlossenen Hofes in EZ 15 übergeben. Insgesamt erhielt die Marktgemeinde I im Zuge des Hauptteilungsverfahrens sohin zumindest 159,6360 ha Wald als Abfindung. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, fiel die Abfindung für die 34 Agrargemeinschaften somit jeweils deutlich geringer als jene für die Gemeinde aus. Konkret ist die Nachbarschaft UB jene Agrargemeinschaft, der mit insgesamt 137,9709 ha am meisten ha Fläche als Abfindung zugesprochen wurde. Es steht außer Frage, dass der Marktgemeinde I mit zumindest 159,6360 ha Fläche umfangreicher Waldbesitz ins freie Gemeindevermögen zugeteilt wurde. Die in § 4 („Verpflichtung der Agrargemeinschaften gegenüber der Gemeinde“) des Haupt-Teilungsplans vom 11.05.1942, Zl ****, aufgelisteten Verpflichtungen der Agrargemeinschaft gegenüber der Gemeinde sprechen ebenfalls für eine abschließende vermögensrechtliche Auseinandersetzung.Insgesamt erhielt die Marktgemeinde römisch eins im Zuge des Hauptteilungsverfahrens sohin zumindest 159,6360 ha Wald als Abfindung. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, fiel die Abfindung für die 34 Agrargemeinschaften somit jeweils deutlich geringer als jene für die Gemeinde aus. Konkret ist die Nachbarschaft UB jene Agrargemeinschaft, der mit insgesamt 137,9709 ha am meisten ha Fläche als Abfindung zugesprochen wurde. Es steht außer Frage, dass der Marktgemeinde römisch eins mit zumindest 159,6360 ha Fläche umfangreicher Waldbesitz ins freie Gemeindevermögen zugeteilt wurde. Die in Paragraph 4, („Verpflichtung der Agrargemeinschaften gegenüber der Gemeinde“) des Haupt-Teilungsplans vom 11.05.1942, Zl ****, aufgelisteten Verpflichtungen der Agrargemeinschaft gegenüber der Gemeinde sprechen ebenfalls für eine abschließende vermögensrechtliche Auseinandersetzung. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht entsprechend den getroffenen Darlegungen davon aus, dass im vorliegenden Fall eine die Gemeindegutseigenschaft beendende Hauptteilung stattgefunden hat. Der Haupt-Teilungsplan vom 11.05.1942, Zl ****, betreffend die Hauptteilung der „Ier Gemeindewälder“ war im Übrigen bereits Gegenstand von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. Mit Beschluss vom 26.09.2013, Zl 2012/07/0071, lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde der Marktgemeinde I gegen den zur Agrargemeinschaft E, I, ergangenen Bescheid des Landesagrarsenats beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 06.10.2011, Zl ****, betreffend die Feststellung von Gemeindegut gem § 33a VwGG (in der Fassung BGBl I Nr 51/2012) ab. Nach den Ausführungen des Höchstgerichtes war die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Mit der im Erkenntnis vom 06.10.2011, Zl ****, zum Ausdruck gekommene Rechtsauffassung, wonach es sich bei der Haupturkunde zu Zl **** um einen
§ 54
FLG 1935 aufgestellten Hauptteilungsplan betreffend die Ier Gemeindewälder gehandelt habe, mit welchem ein Teilungsvorgang zwischen der politischen Gemeinde und 34 Agrargemeinschaften vollzogen worden sei, ist der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung somit nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.Mit Beschluss vom 26.09.2013, Zl 2012/07/0071, lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde der Marktgemeinde römisch eins gegen den zur Agrargemeinschaft E, römisch eins, ergangenen Bescheid des Landesagrarsenats beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 06.10.2011, Zl ****, betreffend die Feststellung von Gemeindegut gem Paragraph 33 a, VwGG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012,) ab. Nach den Ausführungen des Höchstgerichtes war die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Mit der im Erkenntnis vom 06.10.2011, Zl ****, zum Ausdruck gekommene Rechtsauffassung, wonach es sich bei der Haupturkunde zu Zl **** um einen
Paragraph 54, FLG 1935 aufgestellten Hauptteilungsplan betreffend die Ier Gemeindewälder gehandelt habe, mit welchem ein Teilungsvorgang zwischen der politischen Gemeinde und 34 Agrargemeinschaften vollzogen worden sei, ist der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung somit nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Ebenso lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 26.09.2013, Zl 2012/07/0275,
§ 33aVw
GG (in der Fassung BGBl I Nr 51/2012) die Behandlung der Beschwerde der Marktgemeinde I gegen das zur Agrargemeinschaft AA, I, ergangene Erkenntnis des Landesagrarsenats beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 03.10.2012, Zl ****, betreffend Feststellung von Gemeindegut ab. Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte auch in diesem Fall die Rechtsmeinung des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung, wonach in Ansehung der „Ier Gemeindewälder“ in EZ 8, GB I Land, im Jahr 1942 ein Hauptteilungsverfahren stattgefunden habe.Ebenso lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 26.09.2013, Zl 2012/07/0275,
Paragraph 33 a, VwGG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012,) die Behandlung der Beschwerde der Marktgemeinde römisch eins gegen das zur Agrargemeinschaft AA, römisch eins, ergangene Erkenntnis des Landesagrarsenats beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 03.10.2012, Zl ****, betreffend Feststellung von Gemeindegut ab. Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte auch in diesem Fall die Rechtsmeinung des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung, wonach in Ansehung der „Ier Gemeindewälder“ in EZ 8, GB römisch eins Land, im Jahr 1942 ein Hauptteilungsverfahren stattgefunden habe. Der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung ging auch in seinem Erkenntnis vom 20.03.2013, Zl ****, zur Agrargemeinschaft Nachbarschaft U, davon aus, dass im Jahr 1942 eine dem Gesetz entsprechende Hauptteilung stattgefunden habe. Die Behandlung der dagegen von der Marktgemeinde I erhobenen Beschwerde lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 26.09.2013, Zl 2012/07/0086,
§ 33aVw
GG (in der Fassung BGBl I Nr 51/2012) ab.Der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung ging auch in seinem Erkenntnis vom 20.03.2013, Zl ****, zur Agrargemeinschaft Nachbarschaft U, davon aus, dass im Jahr 1942 eine dem Gesetz entsprechende Hauptteilung stattgefunden habe. Die Behandlung der dagegen von der Marktgemeinde römisch eins erhobenen Beschwerde lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 26.09.2013, Zl 2012/07/0086,
Paragraph 33 a, VwGG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012,) ab. Der Verwaltungsgerichtshof hat also mehrfach bestätigt, dass mit dem Haupt-Teilungsplan vom 11.05.1942, Zl ****, eine Hauptteilung durchgeführt worden sei, die zum Wegfall der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft geführt habe. Das Gst Nr 64, GB II – Land, war sohin Gegenstand eines Hauptteilungsverfahrens. Das Vorliegen von Gemeindegut
§ 33Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 scheidet damit aus.
Das Gst Nr 64, GB römisch zwei – Land, war sohin Gegenstand eines Hauptteilungsverfahrens. Das Vorliegen von Gemeindegut
Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 scheidet damit aus. 6.2.3 Anträge der Marktgemeinde I: Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist die Agrargemeinschaft D keine Agrargemeinschaft
§ 33Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996.
Das Gst Nr 64, GB I-Land war Gegenstand einer Hauptteilung und ist somit nicht als Gemeindegut zu qualifizieren. Auch das Gst Nr 2, GB I-Land, stellt kein Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 dar, die entsprechende Feststellung der belangten Behörde ist aufgrund der zu diesem Grundstück erfolgten Zurückziehung der Beschwerde bereits in Rechtskraft erwachsen. Es erübrigt sich daher die Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens aus dem Bereich (land- und forstwirtschaftliche) Immobilienbewertung. Dem diesbezüglichen Antrag hat die belangte Behörde somit zu Recht keine Folge gegeben. Ebenso war dem Antrag auf Feststellung, welche Erlöse (Substanzerlöse bzw nicht landwirtschaftliche Erlöse) erzielt worden seien, nicht stattzugeben. Die Frage des Substanzwertes stellt sich nur bei Vorliegen einer Gemeindegutsagrargemeinschaft.Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist die Agrargemeinschaft D keine Agrargemeinschaft
Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG
- Das Gst Nr 64, GB I-Land war Gegenstand einer Hauptteilung und ist somit nicht als Gemeindegut zu qualifizieren. Auch das Gst Nr 2, GB I-Land, stellt kein Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 dar, die entsprechende Feststellung der belangten Behörde ist aufgrund der zu diesem Grundstück erfolgten Zurückziehung der Beschwerde bereits in Rechtskraft erwachsen. Es erübrigt sich daher die Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens aus dem Bereich (land- und forstwirtschaftliche) Immobilienbewertung. Dem diesbezüglichen Antrag hat die belangte Behörde somit zu Recht keine Folge gegeben. Ebenso war dem Antrag auf Feststellung, welche Erlöse (Substanzerlöse bzw nicht landwirtschaftliche Erlöse) erzielt worden seien, nicht stattzugeben. Die Frage des Substanzwertes stellt sich nur bei Vorliegen einer Gemeindegutsagrargemeinschaft. VI. Ergebnis:römisch sechs. Ergebnis: Das Gst Nr 64, GB I-Land, war Gegenstand der im Jahr 1942 durchgeführten Hauptteilung. Diese Hauptteilung entsprach den gesetzlichen Vorgaben und ist somit entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht von einer „Scheinhauptteilung“ auszugehen (vgl Kap 5.2.
- der rechtlichen Erwägungen des gegenständlichen Erkenntnisses). Die bloß allgemein gehaltenen Aussagen der Beschwerdeführerin zum Unrechtssystem des NS-Staates vermögen diese Einschätzung nicht in Zweifel zu ziehen.Das Gst Nr 64, GB I-Land, war Gegenstand der im Jahr 1942 durchgeführten Hauptteilung. Diese Hauptteilung entsprach den gesetzlichen Vorgaben und ist somit entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht von einer „Scheinhauptteilung“ auszugehen vergleiche Kap 5.2.
- der rechtlichen Erwägungen des gegenständlichen Erkenntnisses). Die bloß allgemein gehaltenen Aussagen der Beschwerdeführerin zum Unrechtssystem des NS-Staates vermögen diese Einschätzung nicht in Zweifel zu ziehen. Das zum Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft D gehörende Gst Nr 67/4, GB I-Land, wurde nicht durch einen Regulierungsplan in das Eigentum der Agrargemeinschaft übertragen. Es fehlt somit an einer wesentlichen Voraussetzung für das Vorliegen des Tatbestandes nach § 33 Abs 2 Z 2 lit c TFLG
- Dementsprechend war die Beschwerde der Marktgemeinde I in dem aufgrund der teilweisen Zurückziehung des Rechtsmittels eingeschränkten Umfang als unbegründet abzuweisen.Das zum Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft D gehörende Gst Nr 67/4, GB I-Land, wurde nicht durch einen Regulierungsplan in das Eigentum der Agrargemeinschaft übertragen. Es fehlt somit an einer wesentlichen Voraussetzung für das Vorliegen des Tatbestandes nach Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, TFLG
- Dementsprechend war die Beschwerde der Marktgemeinde römisch eins in dem aufgrund der teilweisen Zurückziehung des Rechtsmittels eingeschränkten Umfang als unbegründet abzuweisen. VII.römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte zu prüfen, ob die zu den „Ier Gemeindewäldern“ durchgeführte Hauptteilung des Jahres 1942 („Haupt-Teilungsplan“ vom 11.05.1942, Zl ****) den gesetzlichen Vorgaben entsprach und damit die Qualifikation des Gst Nr 64, GB I-Land, als Gemeindegut ausscheidet. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich bei der Lösung dieser Rechtsfrage anhand der vorliegenden Urkunden mit der Hauptteilung des Jahres 1942 auseinandergesetzt (vgl Kap 5.2.
- der rechtlichen Erwägungen dieses Erkenntnisses). Die daraus gezogene Schlussfolgerung, wonach von einer den einschlägigen Bestimmungen des FLG 1935 entsprechenden Hauptteilung auszugehen ist, stimmt mit den zu den Zlen 2012/07/0071, 2012/07/0275 und 2012/07/0086 ergangenen Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.09.2013 überein. Mit diesen Beschlüssen hat der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen einer Hauptteilung betreffend die „Ier Gemeindewälder“ bestätigt.Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte zu prüfen, ob die zu den „Ier Gemeindewäldern“ durchgeführte Hauptteilung des Jahres 1942 („Haupt-Teilungsplan“ vom 11.05.1942, Zl ****) den gesetzlichen Vorgaben entsprach und damit die Qualifikation des Gst Nr 64, GB I-Land, als Gemeindegut ausscheidet. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich bei der Lösung dieser Rechtsfrage anhand der vorliegenden Urkunden mit der Hauptteilung des Jahres 1942 auseinandergesetzt vergleiche Kap 5.2.
- der rechtlichen Erwägungen dieses Erkenntnisses). Die daraus gezogene Schlussfolgerung, wonach von einer den einschlägigen Bestimmungen des FLG 1935 entsprechenden Hauptteilung auszugehen ist, stimmt mit den zu den Zlen 2012/07/0071, 2012/07/0275 und 2012/07/0086 ergangenen Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.09.2013 überein. Mit diesen Beschlüssen hat der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen einer Hauptteilung betreffend die „Ier Gemeindewälder“ bestätigt. Bei der rechtlichen Beurteilung der Hauptteilung des Jahres 1942 betreffend die „Ier Gemeindewälder“ ist folglich nicht von einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auszugehen. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für unzulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.37.2822.8