GVG) wird der Beschwerde gegen das angefochtene Straferkenntnis insofern stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 70,00 auf € 50,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Stunden) herabgesetzt wird, im Übrigen wird die Beschwerde gegen das angefochtenen Straferkenntnis mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Strafbestimmung des § 20 Abs 2 lit a Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz (TAWG) durch die Strafbestimmung des § 20 Abs 2 lit b TAWG ersetzt wird.1.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde gegen das angefochtene Straferkenntnis insofern stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 70,00 auf € 50,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Stunden) herabgesetzt wird, im Übrigen wird die Beschwerde gegen das angefochtenen Straferkenntnis mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Strafbestimmung des Paragraph 20, Absatz 2, Litera a, Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz (TAWG) durch die Strafbestimmung des Paragraph 20, Absatz 2, Litera b, TAWG ersetzt wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: Mit Schriftsatz vom 20.05.2014 hat die Stadtgemeinde U, Bauabteilung, Anzeige gegen die Beschwerdeführerin bei der Bezirkshauptmannschaft T erstattet. In dem zitierten Schreiben wird der Beschwerdeführerin vorgeworfen, zwischen dem 13.05.2014 und dem 14.05.2014 bei der Sammelinsel Nr ***, Adresse U, ihren Abfall vor dem dort aufgestellten Wertstoffsammelcontainer deponiert zu haben. Dieser Anzeige waren Lichtbilder und die auf A B, Adresse, S, lautende Rechnung der V vom 09.05.2014, Kdnr: ****, beigelegt.Mit Schriftsatz vom 20.05.2014 hat die Stadtgemeinde U, Bauabteilung, Anzeige gegen die Beschwerdeführerin bei der Bezirkshauptmannschaft T erstattet. In dem zitierten Schreiben wird der Beschwerdeführerin vorgeworfen, zwischen dem 13.05.2014 und dem 14.05.2014 bei der Sammelinsel Nr ***, Adresse U, ihren Abfall vor dem dort aufgestellten Wertstoffsammelcontainer deponiert zu haben. Dieser Anzeige waren Lichtbilder und die auf A B, Adresse, S, lautende Rechnung der römisch fünf vom 09.05.2014, Kdnr: ****, beigelegt. Mit Schriftsatz vom 25.07.2014, Zl ****, hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin aufgefordert, sich zum Vorwurf, sie habe zwischen dem 13.05.2014 und 14.05.2014, 09:58 Uhr (Zeitpunkt der Feststellung), bei der Sammelinsel Nr ***, Adresse U, einen verschlossenen Karton mit diversen Abfällen vor den dort aufgestellten Wertstoffsammelcontainern deponiert und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 2 lit a iVm § 11 Abs 2 lit a TAWG begangen, als Beschuldigte zu rechtfertigen. Dieser Schriftsatz konnte der Beschwerdeführerin am 27.08.2014 zu eigenen Handen zugestellt werden. Zur Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft T hat sich die Beschuldigte nicht geäußert.Mit Schriftsatz vom 25.07.2014, Zl ****, hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin aufgefordert, sich zum Vorwurf, sie habe zwischen dem 13.05.2014 und 14.05.2014, 09:58 Uhr (Zeitpunkt der Feststellung), bei der Sammelinsel Nr ***, Adresse U, einen verschlossenen Karton mit diversen Abfällen vor den dort aufgestellten Wertstoffsammelcontainern deponiert und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 20, Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, Litera a, TAWG begangen, als Beschuldigte zu rechtfertigen. Dieser Schriftsatz konnte der Beschwerdeführerin am 27.08.2014 zu eigenen Handen zugestellt werden. Zur Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft T hat sich die Beschuldigte nicht geäußert. Mit Straferkenntnis vom 02.10.2014, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft T der Beschwerdeführerin wegen der zwischen dem 13.05. und 14.05.2014, 09:58 Uhr (Zeitpunkt der Feststellung), bei der Sammelstelle Nr ***, Adresse U, erfolgten Ablagerung eines geschlossenen, unsortierte Wertstoffe und Restmüll beinhaltenden Kartons eine Verwaltungsübertretung nach dem TAWG zur Last gelegt und eine Geldstrafe in der Höhe von € 70,-- verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis hat A B, Adresse, S, Beschwerde erhoben und insbesondere beantragt, die im bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 02.10.2014, Zl ****, verhängte Geldstrafe herabzusetzen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat mit den Ladungsbeschlüssen vom 27.11.2014, Zlen ****, für 13.01.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. Trotz ordnungsgemäßer Zustellung dieser Ladungsbeschlüsse ist zur Verhandlung am 13.01.2015 keiner der geladenen Parteien erschienen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat
GVG die öffentliche mündliche Verhandlung in Abwesenheit der geladenen Parteien durchgeführt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat mit den Ladungsbeschlüssen vom 27.11.2014, Zlen ****, für 13.01.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. Trotz ordnungsgemäßer Zustellung dieser Ladungsbeschlüsse ist zur Verhandlung am 13.01.2015 keiner der geladenen Parteien erschienen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat
Paragraph 45, Absatz 2, VwGVG die öffentliche mündliche Verhandlung in Abwesenheit der geladenen Parteien durchgeführt. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft T und den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol und die Verlesung dieser beiden Akten. II. Beschwerdevorbringen:römisch zwei. Beschwerdevorbringen: Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, sie hätte ihren Eltern im Mai 2014 bei deren Übersiedlung geholfen und ihnen in diesem Zusammenhang bei der V, Adresse, T, Möbel gekauft. Aufgrund der Hektik bei der Übersiedlung seien die dabei anfallenden Abfälle nicht gesetzeskonform sortiert und aus Versehen von ihrer Großmutter zur Wertstoffsammelstelle gebracht worden.Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, sie hätte ihren Eltern im Mai 2014 bei deren Übersiedlung geholfen und ihnen in diesem Zusammenhang bei der römisch fünf, Adresse, T, Möbel gekauft. Aufgrund der Hektik bei der Übersiedlung seien die dabei anfallenden Abfälle nicht gesetzeskonform sortiert und aus Versehen von ihrer Großmutter zur Wertstoffsammelstelle gebracht worden. Die Beschwerdeführerin hat sich ausdrücklich für die unsachgemäße Entsorgung der Abfälle entschuldigt. Unter Hinweis auf ihre Sorgepflicht gegenüber zwei Kindern und ihre Einkommensverhältnisse hat sie eine Herabsetzung der im Straferkenntnis vom 02.10.2014, Zl ****, verhängten Geldstrafe beantragt. III. Sachverhalt:römisch drei. Sachverhalt: Im Mai 2014 hat die Beschwerdeführerin ihren Eltern bei deren Übersiedlung unterstützt und ihnen in diesem Zusammenhang bei der V, Adresse, T, Möbel gekauft. Im Zuge der Übersiedlung sind auch Abfälle angefallen. Diese Abfälle, bestehend aus unsortierten Wertstoffen und Restmüll, wurden in einem Karton gesammelt. Bestandteil dieser Abfälle war auch die auf die Beschwerdeführerin lautende Rechnung der V, T, vom 09.05.2014, Kdnr: ****.Im Mai 2014 hat die Beschwerdeführerin ihren Eltern bei deren Übersiedlung unterstützt und ihnen in diesem Zusammenhang bei der römisch fünf, Adresse, T, Möbel gekauft. Im Zuge der Übersiedlung sind auch Abfälle angefallen. Diese Abfälle, bestehend aus unsortierten Wertstoffen und Restmüll, wurden in einem Karton gesammelt. Bestandteil dieser Abfälle war auch die auf die Beschwerdeführerin lautende Rechnung der römisch fünf, T, vom 09.05.2014, Kdnr: ****. Den Karton einschließlich der darin befindlichen Abfälle hat die Großmutter der Beschwerdeführerin zur Sammelinsel *** (Sammelinsel Nr ***) in U verbracht und dort abgelagert. IV. Beweiswürdigung:römisch vier. Beweiswürdigung: Die im Kapitel III. des gegenständlichen Erkenntnisses getroffenen Feststellungen stützen sich im Wesentlichen auf das Vorbringen der Beschuldigten in ihrer Beschwerde. Daraus geht klar hervor, dass bei Aufräumarbeiten im Zuge der Übersiedlung ihrer Eltern die anfallenden Abfälle, und zwar getrennt zu sammelnde Siedlungsabfälle (Wertstoffe) und Restmüll (gemischter Siedlungsabfall) gemeinsam in einem Karton „gesammelt“ wurden. Die Beschwerdeführerin hat eingeräumt, dass ihre Großmutter, wenn auch aus Versehen, diesen Karton samt den darin gesammelten Abfällen zur Wertstoffsammelstelle am *** in U verbracht und dort abgelagert hat. Die Beschwerdeführerin hat auch erklärt, warum die auf sie lautende Rechnung der V vom 09.05.2014, Kdnr: ***, sich unter den Abfällen befunden hat.Die im Kapitel römisch drei. des gegenständlichen Erkenntnisses getroffenen Feststellungen stützen sich im Wesentlichen auf das Vorbringen der Beschuldigten in ihrer Beschwerde. Daraus geht klar hervor, dass bei Aufräumarbeiten im Zuge der Übersiedlung ihrer Eltern die anfallenden Abfälle, und zwar getrennt zu sammelnde Siedlungsabfälle (Wertstoffe) und Restmüll (gemischter Siedlungsabfall) gemeinsam in einem Karton „gesammelt“ wurden. Die Beschwerdeführerin hat eingeräumt, dass ihre Großmutter, wenn auch aus Versehen, diesen Karton samt den darin gesammelten Abfällen zur Wertstoffsammelstelle am *** in U verbracht und dort abgelagert hat. Die Beschwerdeführerin hat auch erklärt, warum die auf sie lautende Rechnung der römisch fünf vom 09.05.2014, Kdnr: ***, sich unter den Abfällen befunden hat. Unter Berücksichtigung der Anzeige der Stadtgemeinde U vom 20.05.2014 zweifelt das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht an der Richtigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel. V. Rechtslage:römisch fünf. Rechtslage: 1. Abfallwirtschaftsgesetz 2002: Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002 idF BGBl I Nr 103/2013, lautet auszugsweise samt Überschrift wie folgt:Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Paragraph 2, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 103 aus 2013,, lautet auszugsweise samt Überschrift wie folgt: „Begriffsbestimmungen § 2.
Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Paragraph 50, Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 07.10.2014 zugestellt. Die am 20.10.2014 bei der Post aufgegebene Beschwerde war daher rechtzeitig.
GVG berechtigt, trotz Nichterscheinens der geladenen Parteien, insbesondere der Beschuldigten, die anberaumte Verhandlung durchzuführen und ein Erkenntnis zu fällen.Die Beschuldigte hat dem Landesverwaltungsgericht keine Hinderungsgründe bekanntgegeben. Das Landesverwaltungsgericht Tirol war daher
Paragraph 45, Absatz 2, VwGVG berechtigt, trotz Nichterscheinens der geladenen Parteien, insbesondere der Beschuldigten, die anberaumte Verhandlung durchzuführen und ein Erkenntnis zu fällen. 3.2 Verwaltungsübertretung: Im Mai 2014 hat die Beschwerdeführerin ihren Eltern bei deren Übersiedlung geholfen. Bei den im Karton gesammelten Gegenständen/beweglichen Sachen handelt es sich um solche, deren sich die Besitzer entledigen wollten und auch entledigt haben, und folglich um Abfälle iSd § 2 Abs 1 Z 1 AWG
Abs 2 lit a und b TAWG treffende Verpflichtung als Abfallbesitzerin nicht erfüllt hat.Die Beschwerdeführerin war als Abfallbesitzerin der verfahrensgegenständlichen Siedlungsabfälle - getrennt zu sammelnde Siedlungsabfälle (Wertstoffe) und gemischter Siedlungsabfall (Restmüll) - verpflichtet, diese entsprechend den Vorgaben des Paragraph 11, Absatz 2, Litera a und b TAWG zu entsorgen. Durch die Ablagerung der in einem Karton gesammelten Siedlungsabfälle bei der Sammelstelle *** in U ist sie der im Paragraph 11, Absatz 2, Litera a und b TAWG normierten Verpflichtung nicht nachgekommen. Zwar hat nicht die Beschwerdeführerin, sondern deren Großmutter die verfahrensgegenständlichen Siedlungsabfälle vom Anfallsort zur beschriebenen Sammelstelle gebracht und dort abgelagert. Dies ändert aber nichts am Umstand, dass die Beschwerdeführerin die sie
Paragraph 11, Absatz 2, Litera a und b TAWG treffende Verpflichtung als Abfallbesitzerin nicht erfüllt hat. Aufgrund der Verletzung der in § 11 Abs 2 lit a und b TAWG normierten Verpflichtung hat die Beschwerdeführerin als verantwortliche Abfallbesitzerin eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 2 lit b TAWG begangen. Unter Berücksichtigung der Umstände ist im Einklang mit der belangten Behörde von einer fahrlässigen Tatbegehung auszugehen.Aufgrund der Verletzung der in Paragraph 11, Absatz 2, Litera a und b TAWG normierten Verpflichtung hat die Beschwerdeführerin als verantwortliche Abfallbesitzerin eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 20, Absatz 2, Litera b, TAWG begangen. Unter Berücksichtigung der Umstände ist im Einklang mit der belangten Behörde von einer fahrlässigen Tatbegehung auszugehen. 3.3 Strafbemessung: Im Einklang mit der belangten Behörde ist bei der Beschuldigten von niedrigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen. Darüber hinaus ist sie gegenüber zwei Kindern sorgepflichtig. Bei der Strafbemessung hat die belangte Behörde zu Recht die Unbescholtenheit der Beschuldigten als Milderungsgrund berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Rechtsmittel ihr Fehlverhalten eingeräumt. Es liegt somit zudem der besondere Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 17 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974 idF BGBl I Nr 106/2014, vor.Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Rechtsmittel ihr Fehlverhalten eingeräumt. Es liegt somit zudem der besondere Milderungsgrund nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr 60 aus 1974, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 106 aus 2014,, vor. Erschwernisgründe sind - wie bereits die Bezirkshauptmannschaft T ausgeführt hat - nicht in Betracht zu ziehen. Unter Berücksichtigung der aufgezeigten Umstände, insbesondere des Vorliegens eines weiteren Milderungsgrundes, konnte die Geldstrafe von € 70,-- auf € 50,-- herabgesetzt werden. Ein Absehen von der Geldstrafe iSd § 45 Abs 1 letzter Absatz VStG scheidet aus, weil die Bedeutung des durch § 11 Abs 2 lit a und b TAWG strafrechtlich geschützten Rechtsgutes keinesfalls als gering zu qualifizieren ist. Die Verpflichtungen des § 11 Abs 1 und 2 TAWG sollen - als Grundlage für eine zeitgemäße Abfallwirtschaft - eine geordnete Entsorgung des Siedlungsabfalls sicherstellen. Eine bloße Ermahnung wird der Bedeutung des im § 11 Abs 1 und 2 TAWG vorgeschriebenen Verhaltens nicht gerecht.Unter Berücksichtigung der aufgezeigten Umstände, insbesondere des Vorliegens eines weiteren Milderungsgrundes, konnte die Geldstrafe von € 70,-- auf € 50,-- herabgesetzt werden. Ein Absehen von der Geldstrafe iSd Paragraph 45, Absatz eins, letzter Absatz VStG scheidet aus, weil die Bedeutung des durch Paragraph 11, Absatz 2, Litera a und b TAWG strafrechtlich geschützten Rechtsgutes keinesfalls als gering zu qualifizieren ist. Die Verpflichtungen des Paragraph 11, Absatz eins und 2 TAWG sollen - als Grundlage für eine zeitgemäße Abfallwirtschaft - eine geordnete Entsorgung des Siedlungsabfalls sicherstellen. Eine bloße Ermahnung wird der Bedeutung des im Paragraph 11, Absatz eins und 2 TAWG vorgeschriebenen Verhaltens nicht gerecht. VII. Ergebnis:römisch sieben. Ergebnis: Das „Einbringen“ von getrennt zu sammelnden Siedlungsabfällen (Wertstoffen) und gemischtem Siedlungsabfall (Restmüll) in einen Karton und dessen „Entsorgung“ auf einer Wertstoffsammelinsel bildet einen Verstoß gegen die jeden Abfallbesitzer treffende Verpflichtung des § 11 Abs 2 lit a und b TAWG. Dieses, von der Beschwerdeführerin, wenn auch nur fahrlässig, begangene Fehlverhalten stellt eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 2 lit b TAWG dar. Ausgehend vom Bedeutungsgehalt des geschützten Rechtsgutes liegen die Voraussetzungen für die Verhängung einer Geldstrafe vor, eine Ermahnung
G scheidet aus.Das „Einbringen“ von getrennt zu sammelnden Siedlungsabfällen (Wertstoffen) und gemischtem Siedlungsabfall (Restmüll) in einen Karton und dessen „Entsorgung“ auf einer Wertstoffsammelinsel bildet einen Verstoß gegen die jeden Abfallbesitzer treffende Verpflichtung des Paragraph 11, Absatz 2, Litera a und b TAWG. Dieses, von der Beschwerdeführerin, wenn auch nur fahrlässig, begangene Fehlverhalten stellt eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 20, Absatz 2, Litera b, TAWG dar. Ausgehend vom Bedeutungsgehalt des geschützten Rechtsgutes liegen die Voraussetzungen für die Verhängung einer Geldstrafe vor, eine Ermahnung
Paragraph 45, Absatz eins, letzter Absatz VStG scheidet aus. Unter Berücksichtigung eines weiteren besonderen Milderungsgrundes konnte die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 70,-- auf € 50,-- herabgesetzt werden. Die von der belangten Behörde ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe war an die neu festgesetzte, niedrige Geldstrafe anzupassen. Der von der Bezirkshauptmannschaft T vorgeschriebene Kostenbeitrag in Höhe von € 10,-- war nicht abzuändern, da es sich dabei um den Mindestbetrag handelt. Die Bezirkshauptmannschaft T hat in dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis die Verwaltungsstrafbestimmung des § 20 Abs 2 lit a TAWG herangezogen, da offensichtlich auf das TAWG in der Fassung vor der Novelle LGBl Nr 28/2011 Bezug genommen worden ist. Aus dem Gesamtkontext geht jedoch klar hervor, dass die Bezirkshauptmannschaft T mit dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der Beschwerdeführerin eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 2 lit b TAWG in der nunmehr geltenden Fassung vorgeworfen hat. Das Landesverwaltungsgericht Tirol war daher berechtigt, die im belangten Bescheid zitierte Strafbestimmung des § 20 Abs 2 lit a TAWG durch die Strafbestimmung des § 20 Abs 2 lit b TAWG zu ersetzen.Die Bezirkshauptmannschaft T hat in dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis die Verwaltungsstrafbestimmung des Paragraph 20, Absatz 2, Litera a, TAWG herangezogen, da offensichtlich auf das TAWG in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr 28 aus 2011, Bezug genommen worden ist. Aus dem Gesamtkontext geht jedoch klar hervor, dass die Bezirkshauptmannschaft T mit dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der Beschwerdeführerin eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 20, Absatz 2, Litera b, TAWG in der nunmehr geltenden Fassung vorgeworfen hat. Das Landesverwaltungsgericht Tirol war daher berechtigt, die im belangten Bescheid zitierte Strafbestimmung des Paragraph 20, Absatz 2, Litera a, TAWG durch die Strafbestimmung des Paragraph 20, Absatz 2, Litera b, TAWG zu ersetzen. Entsprechend den eben gemachten Darlegungen hat das Landesverwaltungsgericht Tirol der Beschwerde der A B insofern stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 70,-- auf € 50,-- herab- und die Ersatzfreiheitsstrafe mit vier Stunden festgesetzt wird. Im Übrigen weist das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde gegen das angefochtene Straferkenntnis ab, ersetzt allerdings die Strafbestimmung des § 20 Abs 2 lit a TAWG durch die Strafbestimmung des § 20 Abs 2 lit b TAWG. Dementsprechend lautet Spruchpunkt I. des gegenständlichen Erkenntnisses.Entsprechend den eben gemachten Darlegungen hat das Landesverwaltungsgericht Tirol der Beschwerde der A B insofern stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 70,-- auf € 50,-- herab- und die Ersatzfreiheitsstrafe mit vier Stunden festgesetzt wird. Im Übrigen weist das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde gegen das angefochtene Straferkenntnis ab, ersetzt allerdings die Strafbestimmung des Paragraph 20, Absatz 2, Litera a, TAWG durch die Strafbestimmung des Paragraph 20, Absatz 2, Litera b, TAWG. Dementsprechend lautet Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen Erkenntnisses. Da der in Beschwerde gezogene Bescheid durch die Herabsetzung der Geldstrafe abgeändert worden ist, war
GVG von der Vorschreibung eines Kostenbeitrages betreffend das Beschwerdeverfahren abzusehen.Da der in Beschwerde gezogene Bescheid durch die Herabsetzung der Geldstrafe abgeändert worden ist, war
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG von der Vorschreibung eines Kostenbeitrages betreffend das Beschwerdeverfahren abzusehen. VIII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch acht. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ging es lediglich darum, einen im Wesentlichen unbestrittenen Sachverhalt anhand der relevanten Bestimmungen des TAWG zu qualifizieren. Aufgrund des Beschwerdevorbringens war im Wesentlichen nur die von der belangten Behörde vorgenommene Strafbemessung einer näheren Prüfung zu unterziehen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung waren nicht zu lösen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol erklärt daher die ordentliche Revision als unzulässig (Spruchpunkt II.).Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ging es lediglich darum, einen im Wesentlichen unbestrittenen Sachverhalt anhand der relevanten Bestimmungen des TAWG zu qualifizieren. Aufgrund des Beschwerdevorbringens war im Wesentlichen nur die von der belangten Behörde vorgenommene Strafbemessung einer näheren Prüfung zu unterziehen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung waren nicht zu lösen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol erklärt daher die ordentliche Revision als unzulässig (Spruchpunkt römisch zwei.). Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.37.3063.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.