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{'item': 'LVwG-2014/40/2753-3'}

Obsah (9)§ 28§ 25a§ 5§ 31§ 54§ 38§ 53§ 3§ 33

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum21.01.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/40/2753-3 Text 6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017

§ 28Vw

GVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 28, VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung: Mit Baugesuch vom 13.02.2014 beantragte die X GmbH beim Bürgermeister der Gemeinde T die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Zubau an das bestehende Hotel im Erdgeschoss,

  1. Obergeschoss,
  2. Obergeschoss und Dachgeschoss sowie den Umbau des Wellnessbereiches und der Personalzimmer im Kellergeschoss, den Umbau der Zimmer im
  3. und
  4. Obergeschoss sowie den Zubau einer Sauna mit Nebenräumen sowie Gestaltung des neuen Lichthofes im Kellergeschoss unter Vorlage von Einreichplänen. Über dieses Ansuchen wurde mit Kundmachung vom 14.02.2014 die mündliche Bauverhandlung für den 28.02.2014 anberaumt.Mit Baugesuch vom 13.02.2014 beantragte die römisch zehn GmbH beim Bürgermeister der Gemeinde T die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Zubau an das bestehende Hotel im Erdgeschoss,
  5. Obergeschoss,
  6. Obergeschoss und Dachgeschoss sowie den Umbau des Wellnessbereiches und der Personalzimmer im Kellergeschoss, den Umbau der Zimmer im
  7. und
  8. Obergeschoss sowie den Zubau einer Sauna mit Nebenräumen sowie Gestaltung des neuen Lichthofes im Kellergeschoss unter Vorlage von Einreichplänen. Über dieses Ansuchen wurde mit Kundmachung vom 14.02.2014 die mündliche Bauverhandlung für den 28.02.2014 anberaumt. Mit Schreiben vom 20.02.2014 teilte die Bauwerberin mit, dass das Bauansuchen wie folgt abgeändert werde: „Die beantragten und im Einreichplan dargestellten Zubauten der Zimmer werden derzeit nicht ausgeführt und daher wird das Bauansuchen dementsprechend eingeschränkt, sodass diese Zubauten der Zimmerräume nicht mehr Gegenstand dieses Bauansuchens bzw Bauverfahren sind. Die Antragsänderung wird unsererseits entsprechend in den Einreichplänen gekennzeichnet.“ Mit Schriftsatz vom 27.02.2014 erhoben Herr A A und Frau B B, im folgenden Beschwerdeführer genannt, vertreten durch Rechtsanwalt eine Stellungnahme samt Einwendungen. Im Wesentlichen wird darin vorgebracht, dass es fraglich sei ob überhaupt noch eine Erweiterung der Anlage im gemischten Wohngebiet zulässig sei. Es werde zu prüfen sein, wie die weiteren Immissionen und Emissionen durch den Zubau zu erwarten sein werden. Ein Bebauungsplan sei nicht vorhanden, ob die Verbauung ohne einen solchen zulässig sei, sei Frage eines Gutachtens nach den § 55 ff TROG iVm § 118 Abs 3 TROG. Die Baugrubensicherung sei nicht nachgewiesen, es gebe keine Erlaubnis zur Anbringung von Erdankern und einer dauernden Fremdgrundinanspruchnahme der Liegenschaft der Einschreiter werde nicht zugestimmt. Die Niederschlagswasserentsorgung über eine Versickerung sei ungeklärt. Aufgrund der mangelhaften Planunterlagen sei es den einschreitenden Nachbarn nicht möglich, das beabsichtigte Bauvorhaben im Hinblick auf die ihnen zustehenden subjektiv öffentlich rechtlichen Einwendungen hin zu überprüfen. Das Bauvorhaben stehe im Widerspruch zur bestehenden Widmung, mangels detaillierter Einreichunterlagen sei es den Einschreitern nicht möglich, das gegenständliche Projekt auf seine Rechtskonformität zu überprüfen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein Beherbergungsgroßbetrieb im Sinne des § 48 TROG 2001 oder ein anderer Betrieb, der nach der vorhandenen Widmung nicht zulässig sei, geschaffen werde. Durch die Errichtung des gegenständlichen Projektes komme es zu einer wesentlichen Beeinträchtigung durch Lärm, Geruch und Erschütterungen. Ein immissions- und lärmtechnisches Gutachten zur Beurteilung der gegenständlichen Frage liege nicht vor. Die Ausführungen der planlichen Darstellung des Bauvorhabens würden sich als derart mangelhaft erweisen, dass es den Einschreitern nicht möglich gewesen sei, anhand dieser, das Bauvorhaben auf seine Zulässigkeit im Hinblick auf die Einhaltung der Abstandsbestimmungen zu überprüfen. Es werde daher eingewendet, dass das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben nicht mit den Abstandsbestimmungen des § 6 TBO 2011 in Einklang zu bringen sei. Ein brandschutztechnisches Gutachten liege nicht vor. Die Verletzung des subjektiv öffentlichen Rechts auf Einhaltung mit den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzepts im Sinne des § 26 Abs 3 lit d TBO 2011 werde ausdrücklich eingewendet. Das Schreiben der Bauwerberin vom 20.02.2014 sei nicht dazu geeignet, eine Einschränkung vorzunehmen. Es werde an der Baubehörde gelegen sein zu überprüfen, ob die beabsichtigte Änderung eine projektändernde Maßnahme im Sinne des § 13 Abs 8 AVG darstelle.Mit Schriftsatz vom 27.02.2014 erhoben Herr A A und Frau B B, im folgenden Beschwerdeführer genannt, vertreten durch Rechtsanwalt eine Stellungnahme samt Einwendungen. Im Wesentlichen wird darin vorgebracht, dass es fraglich sei ob überhaupt noch eine Erweiterung der Anlage im gemischten Wohngebiet zulässig sei. Es werde zu prüfen sein, wie die weiteren Immissionen und Emissionen durch den Zubau zu erwarten sein werden. Ein Bebauungsplan sei nicht vorhanden, ob die Verbauung ohne einen solchen zulässig sei, sei Frage eines Gutachtens nach den Paragraph 55, ff TROG in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz 3, TROG. Die Baugrubensicherung sei nicht nachgewiesen, es gebe keine Erlaubnis zur Anbringung von Erdankern und einer dauernden Fremdgrundinanspruchnahme der Liegenschaft der Einschreiter werde nicht zugestimmt. Die Niederschlagswasserentsorgung über eine Versickerung sei ungeklärt. Aufgrund der mangelhaften Planunterlagen sei es den einschreitenden Nachbarn nicht möglich, das beabsichtigte Bauvorhaben im Hinblick auf die ihnen zustehenden subjektiv öffentlich rechtlichen Einwendungen hin zu überprüfen. Das Bauvorhaben stehe im Widerspruch zur bestehenden Widmung, mangels detaillierter Einreichunterlagen sei es den Einschreitern nicht möglich, das gegenständliche Projekt auf seine Rechtskonformität zu überprüfen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein Beherbergungsgroßbetrieb im Sinne des Paragraph 48, TROG 2001 oder ein anderer Betrieb, der nach der vorhandenen Widmung nicht zulässig sei, geschaffen werde. Durch die Errichtung des gegenständlichen Projektes komme es zu einer wesentlichen Beeinträchtigung durch Lärm, Geruch und Erschütterungen. Ein immissions- und lärmtechnisches Gutachten zur Beurteilung der gegenständlichen Frage liege nicht vor. Die Ausführungen der planlichen Darstellung des Bauvorhabens würden sich als derart mangelhaft erweisen, dass es den Einschreitern nicht möglich gewesen sei, anhand dieser, das Bauvorhaben auf seine Zulässigkeit im Hinblick auf die Einhaltung der Abstandsbestimmungen zu überprüfen. Es werde daher eingewendet, dass das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben nicht mit den Abstandsbestimmungen des Paragraph 6, TBO 2011 in Einklang zu bringen sei. Ein brandschutztechnisches Gutachten liege nicht vor. Die Verletzung des subjektiv öffentlichen Rechts auf Einhaltung mit den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzepts im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, Litera d, TBO 2011 werde ausdrücklich eingewendet. Das Schreiben der Bauwerberin vom 20.02.2014 sei nicht dazu geeignet, eine Einschränkung vorzunehmen. Es werde an der Baubehörde gelegen sein zu überprüfen, ob die beabsichtigte Änderung eine projektändernde Maßnahme im Sinne des Paragraph 13, Absatz 8, AVG darstelle. Mit E-Mail vom 28.02.2014 wurde das Projekt betreffend die Böschungssicherung mittels Spritzbetonnagelwand der V GmbH & Co KG, U vorgelegt.Mit E-Mail vom 28.02.2014 wurde das Projekt betreffend die Böschungssicherung mittels Spritzbetonnagelwand der römisch fünf GmbH & Co KG, U vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung vom 28.02.2014 wurde Befund und Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen erstattet. Der Bausachverständige, der auch die Befugnis und die Qualifikation zur Abgabe raumordnungsfachlicher Gutachten besitzt bestätigte, dass die gegenständlichen Baumaßnahmen einer geordneten baulichen Gesamtentwicklung der Gemeinde im Sinn der Ziele der örtlichen Raumordnung, insbesondere im Hinblick auf die Größenverhältnisse der Gebäude zueinander und den Schutz des Orts- und Straßenbildes nicht zuwiderlaufe und der Zu- und Umbau eine zweckmäßige und bodensparende Bebauung des betreffenden Grundstückes gewährleiste. Aufgrund der beantragten Änderung des geplanten Bauvorhabens wurde der Bauwerber aufgefordert geänderte Planunterlagen vorzulegen. Mit weiterem Schreiben der Bauwerberin vom 04.07.2014 wurde das Bauansuchen vom 13.02.2014 erneut geändert und beantragt, die in den Einreichplänen vom 27.06.2014, erstellt von W GmbH, dargestellten Zu- und Umbauten sowie die Verwendungszweckänderung im Kellergeschoss (samt dem Lichthof mit den eingezeichneten Liegeflächen) und alle erforderliche Abgrabungen und Mauern inkl der Absturzsicherung auf EG-Niveau zu bewilligen. Das Bauansuchen werde daher dermaßen weiter eingeschränkt, dass im gegenständlichen Verfahren nur die Baumaßnahmen bzw die Verwendungszweckänderung im Kellergeschoss samt den ergänzenden Maßnahmen auf EG-Niveau (insbesondere Absturzsicherungen) zur Bewilligung beantragt werden. Diesbezüglich werden die Einreichpläne vom 13.02.2014, erstellt durch die Y GmbH durch die Einreichpläne vom 27.06.2014, erstellt durch die W GmbH ersetzt. Mit Eingabe vom 28.07.2014 erstellte der hochbautechnische Sachverständige DI C C ein hochbautechnisches Gutachten. Mit weiterer Eingabe vom 11.08.2014 wurde ein brandschutztechnisches Gutachten der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung erstattet. Mit Schriftsatz vom 01.09.2014 erstatteten die Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt eine Stellungnahme, in der im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht wird, dass die Liegenschaft der Beschwerdeführer ständig erreichbar müsse und von dieser stets zu- und abgefahren werden können müsse. Die exakte Erkundung der Untergrundverhältnisse sei erforderlich, es sei dem Projekt nicht zu entnehmen, in welcher Dimension die Anbringung von Nägeln angedacht sei. Es sei festzustellen ob es zu einer permanenten Fremdgrundinanspruchnahme kommen solle. Vielmehr liege im gegenständlichen Verfahren eine Trennung des Bauverfahrens vor. Es sei daher zu überprüfen ob das eingereichte Bauvorhaben als unteilbar Ganzes zu subsumieren sei. Aus Sicht der Einschreiter sei das ursprünglich eingereichte Ansuchen einer Teilung nicht zugänglich. Es wäre ein immissionstechnisches Gutachten durch einen Sachverständigen in Auftrag zu geben. Mit der Errichtung der Baugrubensicherung sei die Einbringung von Erdankern in Fremdgrund verbunden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es zu einer Fremdgrundinanspruchnahme des Grundstückes der Einschreiter komme. Die Anlagen seien nicht unterirdisch und nicht zulässig, weil sie überwiegend dem Aufenthalt von Menschen dienten. Die Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen erschöpfe sich in der Beschreibung des Bauvorhabens und der Aufzählung von zahlreichen hochbautechnischen Auflagen und der Aussage, dass die Voraussetzungen zur Erteilung der Baubewilligung gegeben seien. Begründungen zu den bereits in der ersten BV erhobenen Einwendungen seien demgegenüber nicht ausreichend ersichtlich. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde T vom 08.09.2014, Zl **** wurde der Bauwerberin die baubehördliche Bewilligung für den Umbau und die Erweiterung des Wellnessbereiches im Kellergeschoss und die Verwendungszweckänderung sowie Umbau der Personalzimmer im Kellergeschoss des bestehenden Gebäudes auf Gst *3*/5 KG T sowie Abgrabungen und Betonstützwände auf Gst *3*/5 KG T unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt. Begründend wurde nach Wiedergabe des Befundes des hochbautechnischen Sachverständigen und der Baubeschreibung ausgeführt, dass das gegenständliche Bauvorhaben in den Einreichunterlagen der W GmbH detailliert dargestellt sei, sodass es den Nachbarn jedenfalls möglich gewesen sei bzw aus den Unterlagen zu entnehmen sei, ob sie durch das Bauvorhaben in ihren subjektiven Rechten verletzt würden. Seitens der Baubehörde könne keine Mangelhaftigkeit der Planunterlagen festgestellt werden. Es werde darauf hingewiesen, dass die W GmbH zur Planverfassung befugt sei. Die Frage der Berechtigung zur Planverfassung stelle ohnehin kein Nachbarrecht dar. Das gegenständliche Bauvorhaben sei nicht im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan. Der Umbau und die Erweiterung des Wellnessbereiches sowie der Umbau der Personalzimmer und die Verwendungszweckänderung betreffend die Personalzimmer gingen mit dem Verwendungszweck Beherbergungsbetrieb konform und sei im gemischten Wohngebiet zu genehmigen. Ein Immissionsschutz für die Nachbarn sei betreffend Beherbergungsbetriebe nicht gegeben. Nur hinsichtlich Gebäude für sonstige Kleinbetriebe werde ein Immissionsschutz der Nachbar eingeräumt. Weiters seien ohnehin Immissionen, die sich im Rahmen des gemischten Wohngebietes üblichen Ausmaßes hielten von den Nachbarn hinzunehmen. Betreffend die geplanten Baumaßnahmen im Kellergeschoss liege bereits eine gewerberechtliche Genehmigung vom 21.03.2014 vor. Der gewerbetechnische Sachverständige hätte dazu im Verfahren ausgeführt, dass aus schaltechnischer Sichtweise dieser Ruhebereich im Außenbereich keine nachteilige Veränderung der Emissionen der Betriebsanlage bedeute. Aus gewerbetechnischer Sichtweise könne diese Änderung als emissionsneutrale Änderung angesehen werden. Im Ergebnis bestätige dies, dass der Immissionsschutz für die Einschreiter jedenfalls gewahrt bleibe. Es sei daher die Einholung des geforderten immissions- und lärmtechnischen Gutachtens nicht erforderlich. Zwischen dem Bauplatz der Bauwerberin und dem Grundstück der Einschreiter verlaufe die öffentliche Gemeindestraße (Gst *3*/1). Nach Ansicht der Baubehörde seien daher die Abstände der geplanten baulichen Anlagen auch zum Grundstück der Einschreiter

§ 5Abs 4 TBO 2011 zu beurteilen.

Ein Nachbarrecht im Sinne des § 26 Abs 3 lit e TBO 2011 könne daher seitens der Baubehörde nicht erkannt werden. Die erste Vorschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde T sei noch nicht erfolgt und seien im derzeit rechtsgültigen Konzept keine textlichen Festlegungen

§ 31Abs 6 TROG 2011 enthalten.

Es sei korrekt, dass für den gegenständlichen Bauplatz kein Bebauungsplan bestehe.

§ 54

Abs 5 TROG 2006 dürfe die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück ein Bebauungsplan bestehe. Es liege keine Bebauungsplanpflicht vor, da gegenständlich kein Neubau, sondern ein Um- und Zubau ausgeführt werden solle. Im Übrigen seien die Baumaßnahmen jedenfalls als Nebengebäude bzw Nebenanlagen zu qualifizieren. Es liege keine von der Behörde angeordnete Teilung des Verfahrens, sondern eine jeweils auf Anträge der Bauwerberin vorzunehmende Einschränkung des Verfahrens mit anschließender Neueinreichung vor. Ein Verfahrensrecht könne hier zum Nachteil der Einschreiter nur dann verletzt sein, wenn die Baubehörde in derselben Sache schon einmal entschieden hätte. Dies sei nicht der Fall. Die privatrechtlichen Einwendungen seien auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen gewesen. Die Liegenschaft der Einschreiter werde durch das geplante Bauvorhaben nicht in Anspruch genommen und ergebe sich dies eindeutig aus dem bodenmechanischen Projekt. Die Frage der Bauplatzeignung und die Frage der Zufahrt zur Liegenschaft der Einschreiter stelle kein Nachbarrecht dar. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde T vom 08.09.2014, Zl **** wurde der Bauwerberin die baubehördliche Bewilligung für den Umbau und die Erweiterung des Wellnessbereiches im Kellergeschoss und die Verwendungszweckänderung sowie Umbau der Personalzimmer im Kellergeschoss des bestehenden Gebäudes auf Gst *3*/5 KG T sowie Abgrabungen und Betonstützwände auf Gst *3*/5 KG T unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt. Begründend wurde nach Wiedergabe des Befundes des hochbautechnischen Sachverständigen und der Baubeschreibung ausgeführt, dass das gegenständliche Bauvorhaben in den Einreichunterlagen der W GmbH detailliert dargestellt sei, sodass es den Nachbarn jedenfalls möglich gewesen sei bzw aus den Unterlagen zu entnehmen sei, ob sie durch das Bauvorhaben in ihren subjektiven Rechten verletzt würden. Seitens der Baubehörde könne keine Mangelhaftigkeit der Planunterlagen festgestellt werden. Es werde darauf hingewiesen, dass die W GmbH zur Planverfassung befugt sei. Die Frage der Berechtigung zur Planverfassung stelle ohnehin kein Nachbarrecht dar. Das gegenständliche Bauvorhaben sei nicht im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan. Der Umbau und die Erweiterung des Wellnessbereiches sowie der Umbau der Personalzimmer und die Verwendungszweckänderung betreffend die Personalzimmer gingen mit dem Verwendungszweck Beherbergungsbetrieb konform und sei im gemischten Wohngebiet zu genehmigen. Ein Immissionsschutz für die Nachbarn sei betreffend Beherbergungsbetriebe nicht gegeben. Nur hinsichtlich Gebäude für sonstige Kleinbetriebe werde ein Immissionsschutz der Nachbar eingeräumt. Weiters seien ohnehin Immissionen, die sich im Rahmen des gemischten Wohngebietes üblichen Ausmaßes hielten von den Nachbarn hinzunehmen. Betreffend die geplanten Baumaßnahmen im Kellergeschoss liege bereits eine gewerberechtliche Genehmigung vom 21.03.2014 vor. Der gewerbetechnische Sachverständige hätte dazu im Verfahren ausgeführt, dass aus schaltechnischer Sichtweise dieser Ruhebereich im Außenbereich keine nachteilige Veränderung der Emissionen der Betriebsanlage bedeute. Aus gewerbetechnischer Sichtweise könne diese Änderung als emissionsneutrale Änderung angesehen werden. Im Ergebnis bestätige dies, dass der Immissionsschutz für die Einschreiter jedenfalls gewahrt bleibe. Es sei daher die Einholung des geforderten immissions- und lärmtechnischen Gutachtens nicht erforderlich. Zwischen dem Bauplatz der Bauwerberin und dem Grundstück der Einschreiter verlaufe die öffentliche Gemeindestraße (Gst *3*/1). Nach Ansicht der Baubehörde seien daher die Abstände der geplanten baulichen Anlagen auch zum Grundstück der Einschreiter

Paragraph 5, Absatz 4, TBO 2011 zu beurteilen. Ein Nachbarrecht im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, Litera e, TBO 2011 könne daher seitens der Baubehörde nicht erkannt werden. Die erste Vorschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde T sei noch nicht erfolgt und seien im derzeit rechtsgültigen Konzept keine textlichen Festlegungen

Paragraph 31, Absatz 6, TROG 2011 enthalten. Es sei korrekt, dass für den gegenständlichen Bauplatz kein Bebauungsplan bestehe.

Paragraph 54, Absatz 5, TROG 2006 dürfe die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück ein Bebauungsplan bestehe. Es liege keine Bebauungsplanpflicht vor, da gegenständlich kein Neubau, sondern ein Um- und Zubau ausgeführt werden solle. Im Übrigen seien die Baumaßnahmen jedenfalls als Nebengebäude bzw Nebenanlagen zu qualifizieren. Es liege keine von der Behörde angeordnete Teilung des Verfahrens, sondern eine jeweils auf Anträge der Bauwerberin vorzunehmende Einschränkung des Verfahrens mit anschließender Neueinreichung vor. Ein Verfahrensrecht könne hier zum Nachteil der Einschreiter nur dann verletzt sein, wenn die Baubehörde in derselben Sache schon einmal entschieden hätte. Dies sei nicht der Fall. Die privatrechtlichen Einwendungen seien auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen gewesen. Die Liegenschaft der Einschreiter werde durch das geplante Bauvorhaben nicht in Anspruch genommen und ergebe sich dies eindeutig aus dem bodenmechanischen Projekt. Die Frage der Bauplatzeignung und die Frage der Zufahrt zur Liegenschaft der Einschreiter stelle kein Nachbarrecht dar. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringen die Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass es sich bei der Straße zwischen dem Bauplatz und der Liegenschaft der Nachbarn wohl um eine öffentliche Straße handle und die Behörde habe über die Behinderung der Zufahrt zu der Liegenschaft der Nachbarn zu entscheiden. Das Bauvorhaben sei mit dem gültigen Flächenwidmungsplan aufgrund der Baumaßnahmen nicht mehr vereinbar. Es handle sich um eine Antragsteilung. Da man nicht in einem Zivilverfahren sei könne man auch den Antragsgegenstand nicht einfach einschränken. Man müsse immer jene Unterlagen und jene Belege vorlegen, die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen ergeben. Die Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen stelle weder einen Befund noch ein Gutachten dar. Der Sachverständige prüfe nicht die Einhaltung der Gesetze sondern stelle fest, ob das Vorhaben des sich aus dem Gesetz ergebenden technischen Vorschriften und Normen als der Inkarnation des sogenannten Standes der Technik entspreche. Die Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen erschöpfe sich in der plakativen Aussage, dass das Bauvorhaben unter Auflagen und Bedingungen den Bestimmungen der TBO und dem TROG entspreche. Begründungen dazu seien nicht ausreichend ersichtlich. Ein hochbautechnisches Gutachten im Sinne des Gesetzes liege in dem Sinne nicht vor, dass eine abschließende Prüfung auf der objektiven Sicherheitsinteressen möglich wäre. Die Verletzung des § 26 Abs 3 lit a und c TBO werde daher erneut ausdrücklich geltend gemacht. Mit dem gegenständlichen Projekt komme es zu einer Überschreitung der höchstzulässigen Anzahl von Betten im Sinne der ausgewiesenen Flächenwidmung. Das Gesetz unterscheide nicht zwischen Gäste- und anderen Betten. Wenn die belangte Behörde in der Begründung ausführe, dass im Bestand 36 Betten ausgewiesen sein sollten, dann werde zu prüfen sein, ob die Zimmer der Arbeitskräfte hinzugerechnet worden seien oder aber auch die Verwendungszweckänderung der Personalzimmer Berücksichtigung gefunden haben. Es stelle sich die Frage, ob in dem vorliegenden Fall ein Neubau, ein Umbau oder ein Zubau gegeben sei. Erst wenn diese Frage geklärt sei, könne in weiterer Folge geklärt werden, ob nach §§ 54 und 55 TROG 2006/2011 vorzugehen sei. Ein Bebauungsplan für die zu bebauende Liegenschaft sei nicht vorhanden. Ob die Verbauung ohne einen solchen zulässig sei, sei die Frage eines Gutachtens. Ein solches Gutachten sei von der belangten Behörde bis dato nicht eingeholt worden. Die belangte Behörde vertrete die Rechtsauffassung, dass es sich beim projektierten Bauvorhaben um keinen Neubau handle. Feststellungen, die diese rechtliche Beurteilung rechtfertigten, würden sich im angefochtenen Bescheid nicht finden. In der Bestimmung des § 38 Abs 2 TROG fände sich kein Anhaltspunkt dafür, dass ein Immissionsschutz lediglich für Gebäude sonstiger Kleinbetriebe greife. Ein Ermittlungsverfahren nach den Grundlagen des TROG, ob die von dem projektierten Bauvorhaben ausgehenden Immissionen im Rahmen des zulässigen seien, sei bis dato nicht durchgeführt worden. Die Einholung eines entsprechenden immissionstechnischen Gutachtens sei von der belangten Behörde nicht in Auftrag gegeben worden. Das gewerbetechnische Gutachten sei den Beschwerdeführern in Wahrung des Parteiengehörs nicht zugestellt worden. Weiters wurden privatrechtliche Fragen aufgeworfen.In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringen die Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass es sich bei der Straße zwischen dem Bauplatz und der Liegenschaft der Nachbarn wohl um eine öffentliche Straße handle und die Behörde habe über die Behinderung der Zufahrt zu der Liegenschaft der Nachbarn zu entscheiden. Das Bauvorhaben sei mit dem gültigen Flächenwidmungsplan aufgrund der Baumaßnahmen nicht mehr vereinbar. Es handle sich um eine Antragsteilung. Da man nicht in einem Zivilverfahren sei könne man auch den Antragsgegenstand nicht einfach einschränken. Man müsse immer jene Unterlagen und jene Belege vorlegen, die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen ergeben. Die Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen stelle weder einen Befund noch ein Gutachten dar. Der Sachverständige prüfe nicht die Einhaltung der Gesetze sondern stelle fest, ob das Vorhaben des sich aus dem Gesetz ergebenden technischen Vorschriften und Normen als der Inkarnation des sogenannten Standes der Technik entspreche. Die Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen erschöpfe sich in der plakativen Aussage, dass das Bauvorhaben unter Auflagen und Bedingungen den Bestimmungen der TBO und dem TROG entspreche. Begründungen dazu seien nicht ausreichend ersichtlich. Ein hochbautechnisches Gutachten im Sinne des Gesetzes liege in dem Sinne nicht vor, dass eine abschließende Prüfung auf der objektiven Sicherheitsinteressen möglich wäre. Die Verletzung des Paragraph 26, Absatz 3, Litera a und c TBO werde daher erneut ausdrücklich geltend gemacht. Mit dem gegenständlichen Projekt komme es zu einer Überschreitung der höchstzulässigen Anzahl von Betten im Sinne der ausgewiesenen Flächenwidmung. Das Gesetz unterscheide nicht zwischen Gäste- und anderen Betten. Wenn die belangte Behörde in der Begründung ausführe, dass im Bestand 36 Betten ausgewiesen sein sollten, dann werde zu prüfen sein, ob die Zimmer der Arbeitskräfte hinzugerechnet worden seien oder aber auch die Verwendungszweckänderung der Personalzimmer Berücksichtigung gefunden haben. Es stelle sich die Frage, ob in dem vorliegenden Fall ein Neubau, ein Umbau oder ein Zubau gegeben sei. Erst wenn diese Frage geklärt sei, könne in weiterer Folge geklärt werden, ob nach Paragraphen 54 und 55 TROG 2006 aus 2011, vorzugehen sei. Ein Bebauungsplan für die zu bebauende Liegenschaft sei nicht vorhanden. Ob die Verbauung ohne einen solchen zulässig sei, sei die Frage eines Gutachtens. Ein solches Gutachten sei von der belangten Behörde bis dato nicht eingeholt worden. Die belangte Behörde vertrete die Rechtsauffassung, dass es sich beim projektierten Bauvorhaben um keinen Neubau handle. Feststellungen, die diese rechtliche Beurteilung rechtfertigten, würden sich im angefochtenen Bescheid nicht finden. In der Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 2, TROG fände sich kein Anhaltspunkt dafür, dass ein Immissionsschutz lediglich für Gebäude sonstiger Kleinbetriebe greife. Ein Ermittlungsverfahren nach den Grundlagen des TROG, ob die von dem projektierten Bauvorhaben ausgehenden Immissionen im Rahmen des zulässigen seien, sei bis dato nicht durchgeführt worden. Die Einholung eines entsprechenden immissionstechnischen Gutachtens sei von der belangten Behörde nicht in Auftrag gegeben worden. Das gewerbetechnische Gutachten sei den Beschwerdeführern in Wahrung des Parteiengehörs nicht zugestellt worden. Weiters wurden privatrechtliche Fragen aufgeworfen. Mit Schreiben vom 12.01.2015 wurde ein hochbautechnisches bzw raumordnungsfachliches Gutachten des DI C C übermittelt, aus welchem zusammenfassend hervorgeht, dass die Erlassung eines Bebauungsplanes für das Gst *3*/5 KG T nicht erforderlich sei, da die Voraussetzungen, nämlich die bestehende Bebauung, die vorhandene Erschließung und die geordnete weitere Bebauung gegeben seien. Auf dem gegenständlichen Grundstück befinde sich bereits das Hotel X, das im Kellergeschoss einen Umbau und eine Erweiterung erfahren solle. Aufgrund des Baubestandes sei nach § 54 Abs 4 TROG 2001 die Erlassung eines Bebauungsplanes nicht erforderlich. Das Grundstück sei allseitig von Wegflächen begrenzt. Diese Zufahrt werde durch den geplanten Umbau und die Erweiterung nicht beeinträchtigt. Die Einrichtungen zur Wasserversorgung und zur Abwasserbeseitigung seien vorhanden. Dadurch seien auch die Punkte 2 und 3 erfüllt, die eine Erlassung des Bebauungsplanes nicht erforderlich machten. Die geplanten baulichen Maßnahmen würden im Untergeschoss des bestehenden Gebäudes stattfinden. Dadurch würden weder die Höhe des Bestandsgebäudes noch die oberirdischen Ausmaße des Gebäudes raumordnungsrelevant geändert. Somit sei davon auszugehen, dass eine geordnete bauliche Entwicklung gewährleistet werde und sei dadurch die Erlassung eines Bebauungsplanes nicht erforderlich.Mit Schreiben vom 12.01.2015 wurde ein hochbautechnisches bzw raumordnungsfachliches Gutachten des DI C C übermittelt, aus welchem zusammenfassend hervorgeht, dass die Erlassung eines Bebauungsplanes für das Gst *3*/5 KG T nicht erforderlich sei, da die Voraussetzungen, nämlich die bestehende Bebauung, die vorhandene Erschließung und die geordnete weitere Bebauung gegeben seien. Auf dem gegenständlichen Grundstück befinde sich bereits das Hotel römisch zehn, das im Kellergeschoss einen Umbau und eine Erweiterung erfahren solle. Aufgrund des Baubestandes sei nach Paragraph 54, Absatz 4, TROG 2001 die Erlassung eines Bebauungsplanes nicht erforderlich. Das Grundstück sei allseitig von Wegflächen begrenzt. Diese Zufahrt werde durch den geplanten Umbau und die Erweiterung nicht beeinträchtigt. Die Einrichtungen zur Wasserversorgung und zur Abwasserbeseitigung seien vorhanden. Dadurch seien auch die Punkte 2 und 3 erfüllt, die eine Erlassung des Bebauungsplanes nicht erforderlich machten. Die geplanten baulichen Maßnahmen würden im Untergeschoss des bestehenden Gebäudes stattfinden. Dadurch würden weder die Höhe des Bestandsgebäudes noch die oberirdischen Ausmaße des Gebäudes raumordnungsrelevant geändert. Somit sei davon auszugehen, dass eine geordnete bauliche Entwicklung gewährleistet werde und sei dadurch die Erlassung eines Bebauungsplanes nicht erforderlich. Am 13.01.2015 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, zu der die Vertreterin der Beschwerdeführer, die Bauwerberin bzw deren Vertreter sowie ein Vertreter der belangten Behörde geladen wurden. Weiters wurde folgendes immissionstechnisches Gutachten durch D D erstattet: „Auf Basis der eingereichten Unterlagen sowie der eingebrachten Beschwerde sowie auf Basis des durchgeführten Lokalaugenscheines am 27.11.2014 erstatte ich folgenden Befund: Im Rahmen des beantragten Vorhabens ist es geplant, die Bereiche des Bestandsgebäudes im unterirdischen Geschoss umzubauen und im südwestlichen Bereich einen Zubau anzubauen. In diesem Zubau soll eine Lehmsauna, ein Garderoben- bzw Sanitärbereich, ein Lager und ein Technikraum eingerichtet werden. Weiters soll in diesem Bereich vor dem Zubau Außenflächen von 18 m² und von 12 m² überdacht werden. Die Überdachung soll als Glas-Holzkonstruktion ausgeführt werden. Im südöstlichen Bereich des Bestandsgebäudes soll ein Lichtschacht vor der Fassade/Außenmauer errichtet werden. Die Zubauten weisen einen Abstand von ca 4 m zur Grundstücksgrenze auf. Die dauerhafte Hangbefestigung entlang der südwestlichen Ecke der Grundstücksgrenze überragt die geplante Überdachung mit ca 1 m. Der Zubaubereich (Sauna, Sanitärbereich) samt Außenanlagen liegen ca 3 m bis 3,5 m unter dem angrenzenden Straßenniveau. Der Außenbereich wird durch den Bestand, den Zubau und dauerhafte Hangbefestigung begrenzt und weist eine Fläche von insgesamt ca 115 m² auf. Dieser Außenbereich soll als Ruhebereich genutzt werden. Der Außenbereich sowie die Saunen werden von innen über das Untergeschoss sowie über eine Außenrampe mit 39,5 % Gefälle erschlossen. In den von dem Zu- bzw Umbau betroffenen Bereichen des Bestandes sollen ein Wellnessbereich mit Nebenräumlichkeiten und zwei Personalzimmern sowie ein Spielzimmer errichtet werden. Die beschriebenen Baumaßnahmen sollen auf dem Grundstück Gst-Nr *3*/5 durchgeführt werden. Dieses Grundstück ist

Tiroler Raumordnungsgesetz, § 38 Abs 2 als gemischtes Wohngebiet gewidmet. Die im 5-Meter-Umkreis liegenden Grundstücke sind ebenfalls als gemischtes Wohngebiet

§ 38

Abs 2 TROG 2011 bzw als Verkehrsflächen (Straßen) für den örtlichen Verkehr der Gemeinde

§ 53TROG 2011 gewidmet.

Die beschriebenen Baumaßnahmen sollen auf dem Grundstück Gst-Nr *3*/5 durchgeführt werden. Dieses Grundstück ist

Tiroler Raumordnungsgesetz, Paragraph 38, Absatz 2, als gemischtes Wohngebiet gewidmet. Die im 5-Meter-Umkreis liegenden Grundstücke sind ebenfalls als gemischtes Wohngebiet

Paragraph 38, Absatz 2, TROG 2011 bzw als Verkehrsflächen (Straßen) für den örtlichen Verkehr der Gemeinde

Paragraph 53, TROG 2011 gewidmet. Im Rahmen des Lokalaugenscheines am 27.11.2014 wurden in der Zeit zwischen 15:20 Uhr bis 16:30 Uhr mehrere Umgebungslärmmessungen mit einem Intervall von 15 Minuten durchgeführt. Der energieäquivalente Dauerschallpegel lag dabei während der Messungen zwischen 44 und 49 dB. Im Mittel (Durchschnitt als 4 x 15-Minuten-Messungen) beträgt der energieäquivalente Dauerschallpegel ca 46 dB. Die Mikrofonhöhe betrug während der Messung ca 2 m. Während der Messung war es windstill, der Himmel war mit ca 8/8 hoher Stratosbewölkung bedeckt und die Lufttemperatur betrug ca 8°C. Die Messung bzw die Umgebungsgeräuschsituation wurde beispielsweise geprägt durch Fahrzeuge (Pkw bzw Lkw) auf der Straße, durch Spaziergänger vorbei an der Messstelle, durch sprechende Personen in der Nachbarschaft, durch spielende Kinder in der Nachbarschaft, durch Autovorbeifahrten direkt an der Messstelle oder Holzarbeiten in der Nachbarschaft. Zum Zeitpunkt der Messungen konnten nur sehr wenige dieser Aktivitäten in der Umgebung registriert oder beobachtet werden. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass eine ruhige, repräsentative Umgebungslärmsituation für diesen Ortsteil messtechnisch erhoben werden konnte.

ÖNorm S5021:2010 in Zusammenschau mit der ÖAL-Richtlinie 36/1 und dem Tiroler Raumordnungsgesetz liegen die Planungsrichtwerte für Immissionen in gemischtem Wohngebiet für den Tagzeitraum bei 55 dB, am Abend bei 50 dB und in der Nacht bei 45 dB. Gutachten: Nachstehendes Gutachten samt Schlussfolgerungen bezieht sich auf die Lärmauswirkungen des im Befund beschriebenen Vorhabens. 1. Bauphase: Die im Befund dargestellten Maßnahmen bedürfen für deren Umsetzung verschiedener Baumaßnahmen. Beispielsweise sind für die Aushubarbeiten Erdarbeiten mittels Bagger und Lkw erforderlich. Weiters sind Schal- und Betonierarbeiten oder Arbeiten für die Hangstützmauer für gegenständliches Vorhaben erforderlich. Baulärm ausgehend von Baustellen und die Auswirkung auf Gebäude mit Aufenthaltsräumen im Umkreis einer Baustelle werden in Tirol durch die Baulärmverordnung 1998 geregelt bzw durch Grenzwerte begrenzt. Baulärm ist jenes störende Geräusch, das durch Bauarbeiten auf Baustellen verursacht wird.

§ 3

Abs 1 lit b der Tiroler Baulärmverordnung darf der Beurteilungspegel aller durch Bauarbeiten auf einer Baustelle verursachten Geräusche im Bereich der vom Baulärm betroffenen Gebäude bzw Grundflächen die folgenden Grenzwerte an keinem Messpunkt überschreiten:Baulärm ist jenes störende Geräusch, das durch Bauarbeiten auf Baustellen verursacht wird.

Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, der Tiroler Baulärmverordnung darf der Beurteilungspegel aller durch Bauarbeiten auf einer Baustelle verursachten Geräusche im Bereich der vom Baulärm betroffenen Gebäude bzw Grundflächen die folgenden Grenzwerte an keinem Messpunkt überschreiten:

  1. während der Tagstunden 55 dB
  2. während der Nachtstunden 45 dB Tagstunden sind die Zeiträume von zwischen 07:00 Uhr und 20:00 Uhr, die übrigen Stunden sind Nachtstunden. Die Grenzwerte nach § 3 Abs 1 Tiroler Baulärmverordnung dürfen bei einer höchstens dreitägigen Dauer der Bauarbeiten um bis zu 6 dB, bei einer einwöchigen Dauer der Bauarbeiten bis zu 4 dB und bei einer höchstens einmonatigen Dauer der Bauarbeiten um bis zu 2 dB überschritten werden. An Samstagen ab 12:00 Uhr an Sonntagen und an Feiertagen darf der Beurteilungspegel die im § 3 Abs 1 Tiroler Baulärmverordnung für die Nachtstunden festgelegten Grenzwerte nicht überschritten werden. Die Durchführung von Lärmmessungen im Bereich von Baulärm hat nach den Erfordernissen des § 4 Abs 1 und 2 Tiroler Baulärmverordnung zu erfolgen. Der Beurteilungspegel ist nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der Geräuschcharakteristika über einen Zeitraum von 8 Stunden zu ermitteln.Die Grenzwerte nach Paragraph 3, Absatz eins, Tiroler Baulärmverordnung dürfen bei einer höchstens dreitägigen Dauer der Bauarbeiten um bis zu 6 dB, bei einer einwöchigen Dauer der Bauarbeiten bis zu 4 dB und bei einer höchstens einmonatigen Dauer der Bauarbeiten um bis zu 2 dB überschritten werden. An Samstagen ab 12:00 Uhr an Sonntagen und an Feiertagen darf der Beurteilungspegel die im Paragraph 3, Absatz eins, Tiroler Baulärmverordnung für die Nachtstunden festgelegten Grenzwerte nicht überschritten werden. Die Durchführung von Lärmmessungen im Bereich von Baulärm hat nach den Erfordernissen des Paragraph 4, Absatz eins und 2 Tiroler Baulärmverordnung zu erfolgen. Der Beurteilungspegel ist nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der Geräuschcharakteristika über einen Zeitraum von 8 Stunden zu ermitteln. Aus fachlicher Sicht ist davon auszugehen, dass aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ein Ausschöpfen oder im Bereich der Grundstücksgrenze ein Überschreiten der zulässigen Beurteilungspegel für gewisse Bauphasen (Baureifmachung/Bodenaushub, Schal- oder Betonierarbeiten, Errichtung Hangbefestigung) zu erwarten ist.

§ 33

Abs 2 Tiroler Bauordnung kann die zuständige Behörde auf Antrag des Bauherrn eine Ausnahmebewilligung für das Überschreiten der Grenzwerte nach der Tiroler Baulärmverordnung erteilen. Aus sachverständiger Sicht werden für derartige Ausnahmebewilligungen folgende Punkte zu beachten sein:Aus fachlicher Sicht ist davon auszugehen, dass aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ein Ausschöpfen oder im Bereich der Grundstücksgrenze ein Überschreiten der zulässigen Beurteilungspegel für gewisse Bauphasen (Baureifmachung/Bodenaushub, Schal- oder Betonierarbeiten, Errichtung Hangbefestigung) zu erwarten ist.

Paragraph 33, Absatz 2, Tiroler Bauordnung kann die zuständige Behörde auf Antrag des Bauherrn eine Ausnahmebewilligung für das Überschreiten der Grenzwerte nach der Tiroler Baulärmverordnung erteilen. Aus sachverständiger Sicht werden für derartige Ausnahmebewilligungen folgende Punkte zu beachten sein:

  1. Einsatz lärmarmer Baumaschinen
  2. Einhaltung der Mittagpause
  3. kein Ausschöpfen des Tagzeitraumes bis 20:00 Uhr
  4. Information der Anrainer
  5. Baufreie Zeit an Sonn- und Feiertagen
  6. Betriebsphase: Wie aus dem Befund hervorgeht, soll der Zubau samt Außenbereich als Sauna-, Wellness-und Ruhebereich genutzt werden. Aus sachverständigen Sicht ergibt sich dazu, dass aufgrund der beabsichtigen Nutzung des geplanten Zubaus samt Außenbereich bei den nächstgelegenen Nachbarn keine spezifische Schallimmissionen zu erwarten sind, die bezogen auf den Tag-, Abend- oder Nachtzeitraum höher liegen als die nach ÖNorm S5021:2010 in Zusammenschau mit der ÖAL-Richtlinie 36/1 und dem Tiroler Raumordnungsgesetz festgeschriebenen Planungsrichtwerten für Schallimmissionen in einem gemischten Wohngebiet. Diese Schlussfolgerung bezieht sich auf eine amtswegig durchgeführte Lärmausbreitungsberechnung. Im Sinne eines konservativen Emissionsansatzes bezogen auf die Schutzinteressen der Nachbarn wurde dabei ein Emissionsszenario „Biergarten normal“ mit einem flächenbezogenen Schallleistungspegel von 66 dB gewählt. Die Auslastung des Freibereiches wurde in der Zeit von 10:00 Uhr bis 22:00 Uhr mit 50 % angesetzt. Die Beurteilungspegel der beurteilten Schallimmissionen liegen bei den Immissionspunkten auf Grundstück *3*/10 (im Bereich der Gebäudefassade) inklusive 5 dB Anpassungswert bei 45 bis 48 dB. Im Bereich des ungünstigsten Immissionspunktes an der Grundstücksgrenze des Grundstückes *3*/10 (Parkplatz Arztpraxis A A) liegen die Schallimmissionen der Beurteilungspegel ohne Addition von Anpassungswerten bei ca 46 dB. Nach ÖNorm S5021:2010 sind Beurteilungspegel erforderlichenfalls mit Anpassungswerten zu versehen. Am ungünstigsten Immissionspunkt an der Grundstücksgrenze des Grundstückes *3*/10 wird aus fachlicher Sicht die Erfordernis der Berücksichtigung von Anpassungswerten nicht gesehen, da es sich hier um einen Parkplatzbereich handelt und nicht um einen dauerhaften Aufenthaltsbereich von Personen. Zusammenfassend ergibt sich, dass durch das gegenständlich geplante Vorhaben keine Beeinträchtigung oder Minderung der Wohnqualität im Umfeld des gemischten Wohngebietes entsteht. Die Planungsrichtwerte der Beurteilungspegel für die Schallimmissionen nach ÖNorm S5021:2010 in Zusammenschau mit der ÖAL-Richtlinie 36/1 und dem Tiroler Raumordnungsgesetz werden eingehalten bzw unterschritten.“ II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 130/2013Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der hier maßgeblichen Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, § 26Paragraph 26 Parteien

(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
  1. a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
  2. b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
  1. a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
  2. b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
  3. c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
  4. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  5. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  6. e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
  7. e)der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
  8. f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Absatz 3, Litera a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. (…)“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl. VwGH 01.04.2008, Zl. 2007/06/0304; 31.01.2008, 2007/06/0152 uva). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Der Nachbar kann im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt war.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben vergleiche VwGH 01.04.2008, Zl. 2007/06/0304; 31.01.2008, 2007/06/0152 uva). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Der Nachbar kann im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt war. Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des Gst *3*/10 KG T, dessen Grenzen innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zur gegenständlichen Bauplatzgrenze des Gst *3*/5 KG T liegen. Zwischen den beiden Grundstücken verläuft die öffentliche Gemeindestraße Gst *3*/1 KG T. Die Beschwerdeführer sind sohin grundsätzlich berechtigt, die Einhaltung der in § 26 Abs 3 TBO 2011 normierten Nachbarrechte geltend zu machen, soweit diese ihrem Schutz dienen.Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des Gst *3*/10 KG T, dessen Grenzen innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zur gegenständlichen Bauplatzgrenze des Gst *3*/5 KG T liegen. Zwischen den beiden Grundstücken verläuft die öffentliche Gemeindestraße Gst *3*/1 KG T. Die Beschwerdeführer sind sohin grundsätzlich berechtigt, die Einhaltung der in Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 normierten Nachbarrechte geltend zu machen, soweit diese ihrem Schutz dienen. Vorab ist festzuhalten, dass das umfangreiche Vorbringen der Beschwerdeführer sich Großteils auf öffentlich-rechtliche sowie privatrechtliche Einwendungen stützt, die im Bauverfahren jedoch nicht mit Erfolg eingewendet werden können. Jene subjektiv-öffentlichen Rechte, die von den Nachbarn im Baubewilligungsverfahren geltend gemacht werden können, sind in § 26 Abs 3 TBO 2011 taxativ aufgezählt. Darüber hinausgehende Einwendungen sind war von der Behörde im Laufe des Verfahrens zu beachten, sind jedoch als unzulässig zurückzuweisen (VwGH 08.05.1980, 2258/79).Vorab ist festzuhalten, dass das umfangreiche Vorbringen der Beschwerdeführer sich Großteils auf öffentlich-rechtliche sowie privatrechtliche Einwendungen stützt, die im Bauverfahren jedoch nicht mit Erfolg eingewendet werden können. Jene subjektiv-öffentlichen Rechte, die von den Nachbarn im Baubewilligungsverfahren geltend gemacht werden können, sind in Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 taxativ aufgezählt. Darüber hinausgehende Einwendungen sind war von der Behörde im Laufe des Verfahrens zu beachten, sind jedoch als unzulässig zurückzuweisen (VwGH 08.05.1980, 2258/79). Aus der umfassenden Rechtsprechung wurden unter anderem folgende Einwendungen als nicht subjektiv-öffentlich klassifiziert: Ableitung von Oberflächenwässer, Fehlen einer ausreichenden oder Einhaltung der rechtlich gesicherten Zufahrt, Zufahrt für Einsatzfahrzeuge, Beeinflussung der Verkehrsverhältnisse, Bedrohung des Nachbargrundstückes von Naturgefahren insbesondere Hochwasser (usw). Die Einwendungen der Beschwerdeführer im Hinblick auf die erforderliche Baugrubensicherung bzw die Anbringung von Erdankern erweisen sich insofern einerseits als unbegründet, als die Inanspruchnahme ihres Grundstückes Gst *3*/10 nicht Projekts gegenständlich ist und andererseits auch als unzulässig, da die Frage der Baugrubensicherung keinen subjektiv-öffentlicher Einwand im Sinne des § 26 Abs 3 TBO 2011 darstellt.Die Einwendungen der Beschwerdeführer im Hinblick auf die erforderliche Baugrubensicherung bzw die Anbringung von Erdankern erweisen sich insofern einerseits als unbegründet, als die Inanspruchnahme ihres Grundstückes Gst *3*/10 nicht Projekts gegenständlich ist und andererseits auch als unzulässig, da die Frage der Baugrubensicherung keinen subjektiv-öffentlicher Einwand im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 darstellt. Die Beschwerdeführer machen die Nichteinhaltung der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist im Sinne des § 26 Abs 3 lit a TBO 2011 geltend. Der gegenständliche Bauplatz ist als gemischtes Wohngebiet nach § 38 Abs 2 TROG 2011 gewidmet. Im gemischten Wohngebiet dürfen unter anderem Gebäude für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen mit höchstens 40 Betten und Gebäude für sonstige Kleinbetriebe errichtet werden, die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen, errichtet werden. Sache des gegenständlichen Bauverfahrens ist das Baugesuch der Bauwerberin vom 04.07.2014 womit ein Zu- und Umbau sowie eine Verwendungszweckänderung im Kellergeschoss beantragt wird. Eine Erhöhung der Anzahl der Gästebetten ist im gegenständlichen Projekt nicht vorgesehen. Weiters haben die Vertreter der Bauwerber im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 13.01.2015 angegeben, dass die Anzahl der Personalzimmer im Untergeschoss von 3 auf nunmehr 2 reduziert wird. Dementsprechend hat sich auch die Anzahl der Betten in den Personalzimmern verringert. Eine Erhöhung der Bettenanzahl durch das gegenständliche Projekt wird daher nicht vorgenommen. Sowohl der hochbautechnische Sachverständige als auch der emissionstechnische Amtssachverständige haben festgestellt, dass auf Gst *3*/5 KG T ein Umbau und die Erweiterung des Wellnessbereiches sowie ein Umbau der Personalzimmer mit Verwendungszweckänderungen im Untergeschoss geplant ist. In einem Zubau im unterirdischen Geschoß soll eine Lehmsauna, ein Garderoben- bzw Sanitärbereich, ein Lager und ein Technikraum eingerichtet werden. Weiters soll in diesem Bereich vor dem Zubau Außenflächen von 18 m² und von 12 m² überdacht werden. In den von den Zu- bzw Umbau betroffenen Bereichen des Bestandes sollen ein Wellnessbereich mit Nebenräumlichkeiten und zwei Personalzimmer sowie ein Spielzimmer errichtet werden.Die Beschwerdeführer machen die Nichteinhaltung der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 geltend. Der gegenständliche Bauplatz ist als gemischtes Wohngebiet nach Paragraph 38, Absatz 2, TROG 2011 gewidmet. Im gemischten Wohngebiet dürfen unter anderem Gebäude für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen mit höchstens 40 Betten und Gebäude für sonstige Kleinbetriebe errichtet werden, die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen, errichtet werden. Sache des gegenständlichen Bauverfahrens ist das Baugesuch der Bauwerberin vom 04.07.2014 womit ein Zu- und Umbau sowie eine Verwendungszweckänderung im Kellergeschoss beantragt wird. Eine Erhöhung der Anzahl der Gästebetten ist im gegenständlichen Projekt nicht vorgesehen. Weiters haben die Vertreter der Bauwerber im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 13.01.2015 angegeben, dass die Anzahl der Personalzimmer im Untergeschoss von 3 auf nunmehr 2 reduziert wird. Dementsprechend hat sich auch die Anzahl der Betten in den Personalzimmern verringert. Eine Erhöhung der Bettenanzahl durch das gegenständliche Projekt wird daher nicht vorgenommen. Sowohl der hochbautechnische Sachverständige als auch der emissionstechnische Amtssachverständige haben festgestellt, dass auf Gst *3*/5 KG T ein Umbau und die Erweiterung des Wellnessbereiches sowie ein Umbau der Personalzimmer mit Verwendungszweckänderungen im Untergeschoss geplant ist. In einem Zubau im unterirdischen Geschoß soll eine Lehmsauna, ein Garderoben- bzw Sanitärbereich, ein Lager und ein Technikraum eingerichtet werden. Weiters soll in diesem Bereich vor dem Zubau Außenflächen von 18 m² und von 12 m² überdacht werden. In den von den Zu- bzw Umbau betroffenen Bereichen des Bestandes sollen ein Wellnessbereich mit Nebenräumlichkeiten und zwei Personalzimmer sowie ein Spielzimmer errichtet werden. Dass dieses Vorhaben im gemischten Wohngebiet nach § 38 Abs 2 TROG 2011 nicht zulässig wäre kann das Landesverwaltungsgericht nicht feststellen. Sowohl der Projektsbeschreibung als auch den eingereichten Planunterlagen ist nicht zu entnehmen, dass es durch das gegenständliche Bauvorhaben zu einer Erhöhung der Gästebetten kommt. Auch werden projektsgemäß die Anzahl der Personalzimmer reduziert, sodass eine Überschreitung der Anzahl der Gästebetten projektsgemäß nicht erfolgt.Dass dieses Vorhaben im gemischten Wohngebiet nach Paragraph 38, Absatz 2, TROG 2011 nicht zulässig wäre kann das Landesverwaltungsgericht nicht feststellen. Sowohl der Projektsbeschreibung als auch den eingereichten Planunterlagen ist nicht zu entnehmen, dass es durch das gegenständliche Bauvorhaben zu einer Erhöhung der Gästebetten kommt. Auch werden projektsgemäß die Anzahl der Personalzimmer reduziert, sodass eine Überschreitung der Anzahl der Gästebetten projektsgemäß nicht erfolgt. Zur Frage der Nichteinhaltung des Flächenwidmungsplanes soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist wurde im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein emissionstechnisches Gutachten des emissionstechnischen Amtssachverständigen anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 13.01.2015 erstattet. Dieser kommt im Wesentlichen zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass durch das gegenständliche geplante Vorhaben keine Beeinträchtigung oder Minderung der Wohnqualität im Umfeld des gemischten Wohngebietes entstehe. Die Planungsrichtwerte der Beurteilungspegel für die Schalimmissionen nach Ö-Norm S 5021: 2010 in Zusammenschau mit der ÖAL Richtlinie 36/1 und dem Tiroler Raumordnungsgesetz würden eingehalten bzw unterschritten. Dieses Gutachten ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes vollständig, in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Einwendungen zum Gutachten in Bezug auf dessen Richtigkeit, Vollständigkeit oder Schlüssigkeit wurden von den Beschwerdeführern nicht erhoben. Es ist auch sonst kein Grund ersichtlich, warum dieses Gutachten bei der Beurteilung der Zulässigkeit des gegenständlichen Vorhabens nicht herangezogen werden könnte. Demnach ist festzustellen, dass das gegenständliche Vorhaben im Bezug auf den Immissionsschutz dem Flächenwidmungsplan entspricht. Auch durch die geltend gemachte Vereinigung der Grundstücke Gste *3*/5 und *3*/13 kommt es zu keiner Erhöhung der Bettenanzahl. Dies haben die Vertreter der Bauwerberin anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 13.01.2015 ausdrücklich bestätigt. Das Gst *3*/13 war bisher unbebaut bzw lediglich mit einem Carport und Parkplätzen bebaut. Zur vorgenommenen Antragsteilung bzw Antragseinschränkung durch die Bauwerberin ist anzumerken, dass selbst die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde einräumen, dass diese Überlegungen zweitrangig seien, komme es doch einfach darauf an, ob ein Gesuch mit den Beilagen vorliege, das der Bestimmung des § 20 ff (gemeint wohl § 22 TBO 2011) genüge. Da es sich bei der Erteilung der Baubewilligung um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt, darf (neben der Einleitung und Durchführung des Bewilligungsverfahrens) diese Bewilligung nur aufgrund eines entsprechenden Ansuchens erfolgen (Projektsverfahren).Zur vorgenommenen Antragsteilung bzw Antragseinschränkung durch die Bauwerberin ist anzumerken, dass selbst die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde einräumen, dass diese Überlegungen zweitrangig seien, komme es doch einfach darauf an, ob ein Gesuch mit den Beilagen vorliege, das der Bestimmung des Paragraph 20, ff (gemeint wohl Paragraph 22, TBO 2011) genüge. Da es sich bei der Erteilung der Baubewilligung um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt, darf (neben der Einleitung und Durchführung des Bewilligungsverfahrens) diese Bewilligung nur aufgrund eines entsprechenden Ansuchens erfolgen (Projektsverfahren). Der Umfang des Ansuchens ist entscheidend für den Umfang der behördlichen Entscheidungsbefugnis: Die „Sache“, über die eine Behörde im Bewilligungsverfahren zu entscheiden hat, wird durch das Bewilligungsansuchen bestimmt (VwGH 04.07.2000, Zl 96/05/0293, 10.12.1991, Zl 91/04/0186). Aufgrund dieser vorhin wiedergegebenen Judikatur kann es sohin dahingestellt bleiben, ob die Bauwerberin ihr ursprünglich eingebrachtes Ansuchen nun geteilt oder eingeschränkt hat. Maßgeblich für die gegenständliche Entscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde T ist das modifizierte Ansuchen der Bauwerberin vom 04.07.2014, welchem auch die entsprechend erforderlichen Planunterlagen beigelegen sind. Die Grenzen dieses Antrages wurden von der Baubehörde nicht überschritten, dies wird ohnehin im Rahmen der Beschwerde nicht einmal vorgebracht Weiters bringen die Beschwerdeführer vor, dass die dem vorliegenden Projekt zugrunde liegenden Planunterlagen unklar bzw nicht ausreichend seien, um ihre Rechte geltend machen zu können. Die Beschwerdeführer bleiben es jedoch schuldig anzugeben, in welchem konkreten Punkt die Planunterlagen unklar wären. Die Unterlagen wurde jedenfalls vom hochbautechnischen Sachverständigen geprüft und ist dem Beiblatt zum Gutachten vom 28.07.2014 zu entnehmen, dass das Bauvorhaben eingehend geprüft wurde, dies ausdrücklich auch in Bezug auf die Einhaltung der Abstandsbestimmungen des § 6 bzw 5 TBO
  1. Weiters wurde ein brandschutztechnisches Gutachten der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung vom 11.08.2014 erstattet. Dies auch auf Basis der eingereichten Unterlagen, sodass auch die Bestimmungen über den Brandschutz für die Beschwerdeführer ausreichend ersichtlich gewesen sein müssten. Auch für den immissionstechnischen Amtssachverständigen waren die Unterlagen ausreichend bzw wurden die Planunterlagen auch von ihm nicht beanstandet, sodass auch für das Landesverwaltungsgericht von ausreichend konkreten Planunterlagen auszugehen ist.Weiters bringen die Beschwerdeführer vor, dass die dem vorliegenden Projekt zugrunde liegenden Planunterlagen unklar bzw nicht ausreichend seien, um ihre Rechte geltend machen zu können. Die Beschwerdeführer bleiben es jedoch schuldig anzugeben, in welchem konkreten Punkt die Planunterlagen unklar wären. Die Unterlagen wurde jedenfalls vom hochbautechnischen Sachverständigen geprüft und ist dem Beiblatt zum Gutachten vom 28.07.2014 zu entnehmen, dass das Bauvorhaben eingehend geprüft wurde, dies ausdrücklich auch in Bezug auf die Einhaltung der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6, bzw 5 TBO
  2. Weiters wurde ein brandschutztechnisches Gutachten der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung vom 11.08.2014 erstattet. Dies auch auf Basis der eingereichten Unterlagen, sodass auch die Bestimmungen über den Brandschutz für die Beschwerdeführer ausreichend ersichtlich gewesen sein müssten. Auch für den immissionstechnischen Amtssachverständigen waren die Unterlagen ausreichend bzw wurden die Planunterlagen auch von ihm nicht beanstandet, sodass auch für das Landesverwaltungsgericht von ausreichend konkreten Planunterlagen auszugehen ist. Die Beschwerdeführer machen weiters die Mangelhaftigkeit des Gutachtens des hochbautechnischen Sachverständigen geltend. Dazu ist seitens des Landesverwaltungsgerichtes festzuhalten, dass eine konkrete Trennung zwischen Befund und Gutachten im engeren Sinn tatsächlich nicht vorgenommen worden ist. Betrachtet man jedoch die Feststellungen des hochbautechnischen Sachverständigen Architekt DI C C, insbesondere die als Vorbegutachtung Bauvorhaben X (Untergeschoss) bezeichnete Beurteilung nach TBO 2011, so fällt auf, dass sich der hochbautechnische Sachverständige sowohl mit allgemeinen Bestimmungen, den Bebauungsbestimmungen nach den §§ 3 bis 12 TBO 2011, den Bauvorschriften, dem Baugesuch, den technischen Bauvorschriften und der OIB Richtlinie 2A auseinandergesetzt hat und aufgrund nachstehender Anmerkungen (gemeint wohl seiner schriftlichen Stellungnahme) als positiv beurteilt werden kann. Dabei nimmt der hochbautechnische Sachverständige eine Beschreibung des Bauvorhabens vor und schlägt insgesamt 13 zum Teil auch allgemeine Auflagen vor. Die Beschwerdeführer hingegen zeigen nicht auf, in welchem Punkt das hochbautechnische Gutachten unvollständig wäre. Die Beschwerdeführer machen weiters die Mangelhaftigkeit des Gutachtens des hochbautechnischen Sachverständigen geltend. Dazu ist seitens des Landesverwaltungsgerichtes festzuhalten, dass eine konkrete Trennung zwischen Befund und Gutachten im engeren Sinn tatsächlich nicht vorgenommen worden ist. Betrachtet man jedoch die Feststellungen des hochbautechnischen Sachverständigen Architekt DI C C, insbesondere die als Vorbegutachtung Bauvorhaben römisch zehn (Untergeschoss) bezeichnete Beurteilung nach TBO 2011, so fällt auf, dass sich der hochbautechnische Sachverständige sowohl mit allgemeinen Bestimmungen, den Bebauungsbestimmungen nach den Paragraphen 3 bis 12 TBO 2011, den Bauvorschriften, dem Baugesuch, den technischen Bauvorschriften und der OIB Richtlinie 2A auseinandergesetzt hat und aufgrund nachstehender Anmerkungen (gemeint wohl seiner schriftlichen Stellungnahme) als positiv beurteilt werden kann. Dabei nimmt der hochbautechnische Sachverständige eine Beschreibung des Bauvorhabens vor und schlägt insgesamt 13 zum Teil auch allgemeine Auflagen vor. Die Beschwerdeführer hingegen zeigen nicht auf, in welchem Punkt das hochbautechnische Gutachten unvollständig wäre. Insbesondere zur Wahrung der Interessen der Nachbarn im Sinne des § 26 Abs 3 lit a bis f TBO 2011 wurden von den beigezogenen Sachverständigen die entsprechenden Prüfungen vorgenommen und konnte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Unvollständigkeit der Gutachten jedenfalls nicht festgestellt werden.Insbesondere zur Wahrung der Interessen der Nachbarn im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, Litera a bis f TBO 2011 wurden von den beigezogenen Sachverständigen die entsprechenden Prüfungen vorgenommen und konnte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Unvollständigkeit der Gutachten jedenfalls nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführer machen weiters die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen des § 6 geltend. Dazu ist festzuhalten, dass zwischen dem Grundstück der Beschwerdeführer und dem Bauplatz - selbst nach ihrem eigenen Vorbringen - die öffentliche Gemeindestraße Gst *3*/1 KG T verläuft. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass im konkreten Fall nicht die Abstandsbestimmungen des § 6 sondern jene des § 5 TBO 2011 zur Anwendung gelangen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können die Nachbarn die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen des § 5 TBO 2011 jedoch nicht wirksam geltend machen. Die Vorschriften über die Entfernung baulicher Anlagen von der Grundstücksgrenze haben daher keine Anwendung zu finden, wenn zwischen den Nachbargründen und dem Bauplatz ein öffentlicher Weg verläuft (VwGH 08.02.1977, Zl 0049/77 uva).Die Beschwerdeführer machen weiters die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6, geltend. Dazu ist festzuhalten, dass zwischen dem Grundstück der Beschwerdeführer und dem Bauplatz - selbst nach ihrem eigenen Vorbringen - die öffentliche Gemeindestraße Gst *3*/1 KG T verläuft. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass im konkreten Fall nicht die Abstandsbestimmungen des Paragraph 6, sondern jene des Paragraph 5, TBO 2011 zur Anwendung gelangen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können die Nachbarn die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen des Paragraph 5, TBO 2011 jedoch nicht wirksam geltend machen. Die Vorschriften über die Entfernung baulicher Anlagen von der Grundstücksgrenze haben daher keine Anwendung zu finden, wenn zwischen den Nachbargründen und dem Bauplatz ein öffentlicher Weg verläuft (VwGH 08.02.1977, Zl 0049/77 uva). Weiters machen die Beschwerdeführer das Fehlen eines Bebauungsplanes für das gegenständlichen Bauvorhaben geltend. Nach den Feststellungen des hochbautechnischen Sachverständigen besteht für den gegenständlichen Bauplatz kein Bebauungsplan. Nach § 18 Abs 3 TROG 2011 sind § 54 Abs 5 und § 55 TROG 2006 mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass an die Stelle des allgemeinen und des ergänzenden Bebauungsplanes der Bebauungsplan tritt. Nach § 54 Abs 5 TROG 2011 durfte die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden außer in den Fällen des § 55 Abs 1 und 2 nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück der allgemeine und der ergänzende Bebauungsplan bestehen und die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung sichergestellt ist. Nach § 55 Abs 1 lit b TROG 2006 bestand die Verpflichtung zur Erlassung allgemeiner und ergänzender Bebauungspläne nicht für bereits bebaute Grundstücke, sofern die verkehrsmäßige Erschließung und die Erschließung dieser Grundstücke mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung bereits besteht und die Erlassung von Bebauungsplänen zur Gewährleistung einer geordneten Bebauung bzw weiteren Bebauung derselben nicht erforderlich ist.Weiters machen die Beschwerdeführer das Fehlen eines Bebauungsplanes für das gegenständlichen Bauvorhaben geltend. Nach den Feststellungen des hochbautechnischen Sachverständigen besteht für den gegenständlichen Bauplatz kein Bebauungsplan. Nach Paragraph 18, Absatz 3, TROG 2011 sind Paragraph 54, Absatz 5 und Paragraph 55, TROG 2006 mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass an die Stelle des allgemeinen und des ergänzenden Bebauungsplanes der Bebauungsplan tritt. Nach Paragraph 54, Absatz 5, TROG 2011 durfte die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden außer in den Fällen des Paragraph 55, Absatz eins und 2 nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück der allgemeine und der ergänzende Bebauungsplan bestehen und die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung sichergestellt ist. Nach Paragraph 55, Absatz eins, Litera b, TROG 2006 bestand die Verpflichtung zur Erlassung allgemeiner und ergänzender Bebauungspläne nicht für bereits bebaute Grundstücke, sofern die verkehrsmäßige Erschließung und die Erschließung dieser Grundstücke mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung bereits besteht und die Erlassung von Bebauungsplänen zur Gewährleistung einer geordneten Bebauung bzw weiteren Bebauung derselben nicht erforderlich ist. Zur Frage der Notwendigkeit der Erlassung eines allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplanes wurde bereits anlässlich der mündlichen Bauverhandlung vom 28.02.2014 vom hochbautechnischen Sachverständigen festgestellt, dass die gegenständlichen Baumaßnahmen einer geordneten baulichen Gesamtentwicklung der Gemeinde im Sinn der Ziele der örtlichen Raumordnung, insbesondere im Hinblick auf die Größenverhältnisse der Gebäude zueinander und dem Schutz des Orts- und Straßenbildes nicht zuwiderläuft und der Zu- und Umbau eine zweckmäßige und bodensparende Bebauung des betreffenden Grundstückes gewährleistet. Auch der im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingelangten Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen vom 12.01.2015 ist zu entnehmen, dass der Bauplatz bereits mit dem Hotel X bebaut ist und lediglich im Kellergeschoss einen Umbau und eine Erweiterung erfahren soll. Das Grundstück wird allseitig von Wegflächen begrenzt, die verkehrsmäßige Erschließung sowie die Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung seien vorhanden. Demnach sei die Erlassung eines Bebauungsplanes nicht erforderlich. Zur Frage der verpflichteten Erlassung eines Bebauungsplanes wurde somit ein Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen Architekt DI C C eingeholt. Dieser kommt schlüssig und widerspruchsfrei zum Ergebnis, dass die Verpflichtung zur Erlassung eines allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplanes nicht besteht. Zweifellos handelt es sich bei dem gegenständlich eingereichten Projekt nicht um einen Neubau von Gebäuden sondern allenfalls um einen Neubau eines Nebengebäudes. Der Bauplatz ist bereits mit einem Hauptgebäude, nämlich dem Hotel X bebaut. Projektsgegenständlich sind ein Zu- und Umbau im Untergeschoss, nämlich die Erweiterung des Wellnessbereiches, der Zubau einer Sauna sowie der Umbau der Personalzimmer im Kellergeschoss. Bei den geplanten Änderungen am Bestandsgebäude handelt es sich zweifellos nicht um einen Neubau von Gebäuden sondern allenfalls um den Neubau eines Nebengebäudes (Sauna). Die übrigen Baumaßnahmen erweisen zweifellos als Zubauten bzw Umbauten nach der Legaldefinition des § 2 Abs 8 bzw Abs 9 TBO
  3. Ein Neubau im Sinne des § 2 Abs 7, nämlich die Errichtung eines neuen Gebäudes ist projektsgegenständlich nicht geplant. Allenfalls könnte man die Meinung vertreten, dass durch die Errichtung der Sauna im Kellergeschoss ein Nebengebäude im Sinne des § 2 Abs 10 TBO 2011 errichtet werden soll, da eine Sauna jedenfalls einem Beherbergungsbetrieb funktionell untergeordnet ist. Aber auch damit liegt jedenfalls eine Verpflichtung zur Erlassung eines Bebauungsplanes im Sinne des § 54 Abs 5 TROG 2006 nicht vor. Ebenfalls liegt die weitere Ausnahme des § 55 Abs 1 TROG 2006 vor, zumal der Bauplatz bereits bebaut ist und den Feststellungen des hochbautechnischen Sachverständigen zufolge die verkehrsmäßige Erschließung und die Erschließung dieser Grundstücke mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung bereits besteht und die Erlassung von Bebauungsplänen zur Gewährleistung einer geordneten Bebauung bzw weiteren Bebauung derselben nicht erforderlich ist. Somit konnte von der Erlassung eines allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplanes jedenfalls Abstand genommen werden. Die Verpflichtung zur Erlassung eines Bebauungsplanes besteht daher nicht.Zur Frage der Notwendigkeit der Erlassung eines allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplanes wurde bereits anlässlich der mündlichen Bauverhandlung vom 28.02.2014 vom hochbautechnischen Sachverständigen festgestellt, dass die gegenständlichen Baumaßnahmen einer geordneten baulichen Gesamtentwicklung der Gemeinde im Sinn der Ziele der örtlichen Raumordnung, insbesondere im Hinblick auf die Größenverhältnisse der Gebäude zueinander und dem Schutz des Orts- und Straßenbildes nicht zuwiderläuft und der Zu- und Umbau eine zweckmäßige und bodensparende Bebauung des betreffenden Grundstückes gewährleistet. Auch der im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingelangten Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen vom 12.01.2015 ist zu entnehmen, dass der Bauplatz bereits mit dem Hotel römisch zehn bebaut ist und lediglich im Kellergeschoss einen Umbau und eine Erweiterung erfahren soll. Das Grundstück wird allseitig von Wegflächen begrenzt, die verkehrsmäßige Erschließung sowie die Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung seien vorhanden. Demnach sei die Erlassung eines Bebauungsplanes nicht erforderlich. Zur Frage der verpflichteten Erlassung eines Bebauungsplanes wurde somit ein Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen Architekt DI C C eingeholt. Dieser kommt schlüssig und widerspruchsfrei zum Ergebnis, dass die Verpflichtung zur Erlassung eines allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplanes nicht besteht. Zweifellos handelt es sich bei dem gegenständlich eingereichten Projekt nicht um einen Neubau von Gebäuden sondern allenfalls um einen Neubau eines Nebengebäudes. Der Bauplatz ist bereits mit einem Hauptgebäude, nämlich dem Hotel römisch zehn bebaut. Projektsgegenständlich sind ein Zu- und Umbau im Untergeschoss, nämlich die Erweiterung des Wellnessbereiches, der Zubau einer Sauna sowie der Umbau der Personalzimmer im Kellergeschoss. Bei den geplanten Änderungen am Bestandsgebäude handelt es sich zweifellos nicht um einen Neubau von Gebäuden sondern allenfalls um den Neubau eines Nebengebäudes (Sauna). Die übrigen Baumaßnahmen erweisen zweifellos als Zubauten bzw Umbauten nach der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz 8, bzw Absatz 9, TBO
  4. Ein Neubau im Sinne des Paragraph 2, Absatz 7,, nämlich die Errichtung eines neuen Gebäudes ist projektsgegenständlich nicht geplant. Allenfalls könnte man die Meinung vertreten, dass durch die Errichtung der Sauna im Kellergeschoss ein Nebengebäude im Sinne des Paragraph 2, Absatz 10, TBO 2011 errichtet werden soll, da eine Sauna jedenfalls einem Beherbergungsbetrieb funktionell untergeordnet ist. Aber auch damit liegt jedenfalls eine Verpflichtung zur Erlassung eines Bebauungsplanes im Sinne des Paragraph 54, Absatz 5, TROG 2006 nicht vor. Ebenfalls liegt die weitere Ausnahme des Paragraph 55, Absatz eins, TROG 2006 vor, zumal der Bauplatz bereits bebaut ist und den Feststellungen des hochbautechnischen Sachverständigen zufolge die verkehrsmäßige Erschließung und die Erschließung dieser Grundstücke mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung bereits besteht und die Erlassung von Bebauungsplänen zur Gewährleistung einer geordneten Bebauung bzw weiteren Bebauung derselben nicht erforderlich ist. Somit konnte von der Erlassung eines allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplanes jedenfalls Abstand genommen werden. Die Verpflichtung zur Erlassung eines Bebauungsplanes besteht daher nicht. Insgesamt erweist sich das umfangreiche Vorbringen der Beschwerdeführer nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung aufzuzeigen. Sämtliche in § 26 Abs 3 TBO 2011 aufgezählten Nachbarrechte sind durch das gegenständliche Bauvorhaben gewahrt. Diese Feststellungen stützen sich insbesondere auf die Gutachten des hochbautechnischen, des brandschutztechnischen und des emissionstechnischen Sachverständigen. Diese Gutachten sind allesamt für das Landesverwaltungsgericht ausreichend, bestimmt und nachvollziehbar, vor allem im Hinblick auf die Gewährleistung der Einhaltung des subjektiv-öffentlichen Rechts der Nachbarn, sodass die in der Beschwerde aufgezeigten Rechtswidrigkeiten nicht vorliegen.Insgesamt erweist sich das umfangreiche Vorbringen der Beschwerdeführer nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung aufzuzeigen. Sämtliche in Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 aufgezählten Nachbarrechte sind durch das gegenständliche Bauvorhaben gewahrt. Diese Feststellungen stützen sich insbesondere auf die Gutachten des hochbautechnischen, des brandschutztechnischen und des emissionstechnischen Sachverständigen. Diese Gutachten sind allesamt für das Landesverwaltungsgericht ausreichend, bestimmt und nachvollziehbar, vor allem im Hinblick auf die Gewährleistung der Einhaltung des subjektiv-öffentlichen Rechts der Nachbarn, sodass die in der Beschwerde aufgezeigten Rechtswidrigkeiten nicht vorliegen. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.40.2753.3

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