GVG) als unzulässig zurückgewiesen.1. Die Beschwerde wird
Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.2. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: Mit Bescheid vom 25.07.2013, Zl **, hat die Bezirkshauptmannschaft D. A., Adresse, B., die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer vollbiologischen Abwasserreinigungsanlage auf dem Gst Nr x, GB XY B., unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt (Spruchpunkte I. und VII.) und das mit dem Gst Nr x, GB XY B., dinglich verbundene Wasserrecht zur Einleitung von maximal 0,7 l/s vollbiologisch gereinigtem Abwasser über den bestehenden und mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D. vom 21.06.2005, Zl *, wasserrechtlich bewilligten Kanal in den XY-bach bis 31.12.2023 verliehen (Spruchpunkte III., IV. und V.).Mit Bescheid vom 25.07.2013, Zl **, hat die Bezirkshauptmannschaft D. A., Adresse, B., die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer vollbiologischen Abwasserreinigungsanlage auf dem Gst Nr x, GB XY B., unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt (Spruchpunkte römisch eins. und römisch sieben.) und das mit dem Gst Nr x, GB XY B., dinglich verbundene Wasserrecht zur Einleitung von maximal 0,7 l/s vollbiologisch gereinigtem Abwasser über den bestehenden und mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D. vom 21.06.2005, Zl *, wasserrechtlich bewilligten Kanal in den XY-bach bis 31.12.2023 verliehen (Spruchpunkte römisch drei., römisch vier. und römisch fünf.).
Spruchpunkt II. des Bescheides vom 25.07.2013, **, war der Bau der Anlage bis spätestens 31.12.2014 fertig zustellen.
Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides vom 25.07.2013, **, war der Bau der Anlage bis spätestens 31.12.2014 fertig zustellen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des C., Adresse, B., hat der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 30.10.2013, Zl ****, als zum damaligen Zeitpunkt zuständige Wasserrechtsbehörde II. Instanz mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des C., Adresse, B., hat der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 30.10.2013, Zl ****, als zum damaligen Zeitpunkt zuständige Wasserrechtsbehörde römisch zwei. Instanz mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 10.11.2014 hat A., Adresse, B., um die Verlängerung der mit Spruchpunkt II. des Bescheides vom 25.07.2013, Zl **, festgelegten Baufertigstellungsfrist bis zum 31.07.2015 angesucht.Mit Schriftsatz vom 10.11.2014 hat A., Adresse, B., um die Verlängerung der mit Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides vom 25.07.2013, Zl **, festgelegten Baufertigstellungsfrist bis zum 31.07.2015 angesucht. Mit Bescheid vom 12.11.2014, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft D.
Abs 2 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) die mit Bescheid vom 25.07.2013, Zl **, auferlegte Baufertigstellungsfrist zur Errichtung der bewilligten vollbiologischen Abwasseranlage auf Gst Nr x, GB XY B., bis zum 31.07.2015 verlängert.Mit Bescheid vom 12.11.2014, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft D.
Paragraph 112, Absatz 2, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) die mit Bescheid vom 25.07.2013, Zl **, auferlegte Baufertigstellungsfrist zur Errichtung der bewilligten vollbiologischen Abwasseranlage auf Gst Nr x, GB XY B., bis zum 31.07.2015 verlängert. Gegen diesen Bescheid hat C., Adresse, Beschwerde erhoben und beantragt, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D. vom 12.11.2014, Zl ***, ersatzlos zu beheben. C. hat seine Beschwerde am 11.12.2014 beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht, das Landesverwaltungsgericht Tirol hat diese Beschwerde mit Schriftsatz vom 11.12.2014, Zl LVwG-100/131-2014, an die belangte Behörde weitergeleitet. Die Beschwerde ist bei der Bezirkshauptmannschaft D. am 12.12.2014 eingelangt. II. Beschwerdevorbringen:römisch zwei. Beschwerdevorbringen: Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, laut dem WRG 1959 müssten vor der „wasserrechtlichen Abhandlung“ die Zustimmungen aller Grundeigentümer vorliegen. Es liege aber „keinesfalls eine Zustimmung zur Durchleitung der gewerblichen Abwasser-Kläranlage auf unserem Grundeigentumsanteil vor“. Die belangte Behörde hätte daher trotz Fehlens der im WRG 1959 formulierten Voraussetzungen A. die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer vollbiologischen Abwasserreinigungsanlage erteilt. Die für die vollbiologische Abwasserreinigungsanlage des A. erteilte Bewilligung sei daher rechtswidrig. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: 1. Wasserrechtsgesetz 1959 Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 idF BGBl I Nr 54/2014, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 54 aus 2014,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte § 12.
Paragraph 121, Absatz eins,, letzter Satz, hievon absieht.
GVG beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Mangels Zustellnachweis steht nicht fest, wann der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt worden ist. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht davon aus, dass die am 12.12.2014 bei der Bezirkshauptmannschaft D. eingelangte Beschwerde rechtzeitig ist. 3. In der Sache: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berührt die Festsetzung der in § 112 WRG 1959 genannten Fristen ausschließlich das Rechtsverhältnis zwischen der Behörde und dem Konsensträger, nicht jedoch die Rechtsstellung Dritter, auch wenn diesen im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung zukommt (vgl VwGH 20.03.2014, Zl 2013/07/0243-11 mit Hinweisen auf die Judikatur).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berührt die Festsetzung der in Paragraph 112, WRG 1959 genannten Fristen ausschließlich das Rechtsverhältnis zwischen der Behörde und dem Konsensträger, nicht jedoch die Rechtsstellung Dritter, auch wenn diesen im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung zukommt vergleiche VwGH 20.03.2014, Zl 2013/07/0243-11 mit Hinweisen auf die Judikatur). Die Vorschreibung einer Baubeginns- oder Bauvollendungsfrist ist nämlich nicht etwa als Auflage zur erteilten Baubewilligung und damit auch nicht als eine Vorschreibung zu werten, an deren Zustandekommen oder an deren Abänderung anderen Parteien des wasserrechtlichen Verfahrens als dem Bewilligungswerber ein rechtliches Interesse zukommen könnte. Die Auferlegung oder auch Verlängerung dieser Fristen ist vielmehr nach § 112 Abs 1 WRG 1959 zugleich mit der Bewilligung, dh als ein dem eigentlichen Bewilligungsverfahren nicht zuzurechnender Rechtsakt zu setzen, auf dessen Gestaltung mit Ausnahme des Bewilligungswerbers mangels einer dahin weisenden positiven Bestimmung des WRG 1959 niemandem ein rechtliches Interesse zusteht (vgl VwGH 20.03.2014, Zl 2013/07/0243 mit Hinweisen auf die Judikatur und Literatur). Darauf, ob dem Beschwerdeführer im eigentlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung zukam oder nicht, kommt es daher nicht an. Die Vorschreibung einer Baubeginns- oder Bauvollendungsfrist ist nämlich nicht etwa als Auflage zur erteilten Baubewilligung und damit auch nicht als eine Vorschreibung zu werten, an deren Zustandekommen oder an deren Abänderung anderen Parteien des wasserrechtlichen Verfahrens als dem Bewilligungswerber ein rechtliches Interesse zukommen könnte. Die Auferlegung oder auch Verlängerung dieser Fristen ist vielmehr nach Paragraph 112, Absatz eins, WRG 1959 zugleich mit der Bewilligung, dh als ein dem eigentlichen Bewilligungsverfahren nicht zuzurechnender Rechtsakt zu setzen, auf dessen Gestaltung mit Ausnahme des Bewilligungswerbers mangels einer dahin weisenden positiven Bestimmung des WRG 1959 niemandem ein rechtliches Interesse zusteht vergleiche VwGH 20.03.2014, Zl 2013/07/0243 mit Hinweisen auf die Judikatur und Literatur). Darauf, ob dem Beschwerdeführer im eigentlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung zukam oder nicht, kommt es daher nicht an. Der Bescheid vom 12.11.2014, Zl ***, berührt nur das Rechtsverhältnis zwischen A. als Konsensinhaber der mit Bescheid vom 25.07.2013, Zl **, wasserrechtlich bewilligten vollbiologischen Abwasserreinigungsanlage und der Bezirkshauptmannschaft D.. An der Verlängerung der im Bescheid vom 25.07.2013, Zl **, festgelegten Baufertigstellungsfrist kommt folglich niemand anderem als dem Konsensinhaber und damit A. ein rechtliches Interesse zu. Der Beschwerdeführer war auch unter Berücksichtigung des § 102 Abs 1 lit b WRG 1959 nicht Partei in dem von der Bezirkshauptmannschaft D. aufgrund des Antrages des A. vom 10.11.2014 betreffend Fristverlängerung durchgeführten Verfahren.Der Bescheid vom 12.11.2014, Zl ***, berührt nur das Rechtsverhältnis zwischen A. als Konsensinhaber der mit Bescheid vom 25.07.2013, Zl **, wasserrechtlich bewilligten vollbiologischen Abwasserreinigungsanlage und der Bezirkshauptmannschaft D.. An der Verlängerung der im Bescheid vom 25.07.2013, Zl **, festgelegten Baufertigstellungsfrist kommt folglich niemand anderem als dem Konsensinhaber und damit A. ein rechtliches Interesse zu. Der Beschwerdeführer war auch unter Berücksichtigung des Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 nicht Partei in dem von der Bezirkshauptmannschaft D. aufgrund des Antrages des A. vom 10.11.2014 betreffend Fristverlängerung durchgeführten Verfahren. Ausdrücklich weist das Landesverwaltungsgericht Tirol darauf hin, dass der (damals zuständige) Landeshauptmann von Tirol als Wasserrechtsbehörde II. Instanz die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 25.07.2013, Zl **, mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen hat. Er hat damit die Parteistellung des Beschwerdeführers in dem mit dem zitierten Bescheid abgeschlossenen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren verneint.Ausdrücklich weist das Landesverwaltungsgericht Tirol darauf hin, dass der (damals zuständige) Landeshauptmann von Tirol als Wasserrechtsbehörde römisch zwei. Instanz die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 25.07.2013, Zl **, mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen hat. Er hat damit die Parteistellung des Beschwerdeführers in dem mit dem zitierten Bescheid abgeschlossenen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren verneint. V. Ergebnisrömisch fünf. Ergebnis Mit Bescheid vom 12.11.2014, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft D. die ursprünglich in ihrem Bescheid vom 25.07.2013, Zl **, vorgeschriebene Baufertigstellungsfrist bis zum 31.07.2015 verlängert. Diese nunmehr verlängerte Baufertigstellungsfrist betrifft ausschließlich das Rechtsverhältnis zwischen der belangten Behörde und dem Konsensträger, also A., nicht jedoch die Rechtstellung Dritter und somit auch nicht die Rechtstellung des Beschwerdeführers. Die Beschwerde des C., Adresse, war daher mangels Parteistellung mittels Beschluss als unzulässig zurückzuweisen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte sich im gegenständlichen Beschwerdeverfahren mit der Rechtsfrage auseinanderzusetzen, ob dem Beschwerdeführer in einem aufgrund eines auf § 112 Abs 2 WRG 1959 gestützten Antrages (Fristverlängerung) Parteistellung zukommt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich bei der Lösung dieser Rechtsfrage an der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert.Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte sich im gegenständlichen Beschwerdeverfahren mit der Rechtsfrage auseinanderzusetzen, ob dem Beschwerdeführer in einem aufgrund eines auf Paragraph 112, Absatz 2, WRG 1959 gestützten Antrages (Fristverlängerung) Parteistellung zukommt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich bei der Lösung dieser Rechtsfrage an der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert. Da somit keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für unzulässig.Da somit keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für unzulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.37.0103.2
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