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{'item': 'LVwG-2014/16/3269-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum22.01.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/16/3269-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christoph Lehne über die Beschwerde der Frau K E, D, vertreten durch Mag. Gerd Henkel, D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 23.10.2014, Zl ****, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe von Euro 500,00 auf Euro 250,00, der Ersatzarrest von 120 Stunden auf 40 Stunden, herabgesetzt.
  2. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe von Euro 500,00 auf Euro 250,00, der Ersatzarrest von 120 Stunden auf 40 Stunden, herabgesetzt. Spruchabänderung: Nach den Worten „Eine Genehmigungspflicht ist dadurch gegeben, da durch die Errichtung und den Betrieb eines derartigen Abstell- und Umschlagplatzes Lärmimmissionen für die nächsten Nachbarn entstehen konnten.“
  3. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG wird die Beitragspflicht der Beschwerdeführerin zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit Euro 25,00 neu bestimmt.
  4. Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG wird die Beitragspflicht der Beschwerdeführerin zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit Euro 25,00 neu bestimmt.
  5. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  6. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, es als Betreiberin einer Wohnmobilvermietung zu verantworten, dass zumindest vom April dieses Jahres bis 29.08.2014 am Standort D, Adresse, ein Abstell- und Umschlagplatz für bis zu 4 Wohnmobile errichtet und betrieben wurde, ohne bei der Bezirkshauptmannschaft um Betriebsanlagengenehmigung anzusuchen. Die Wohnmobile seien hiebei im Freien auf dem Parkplatz am Standort gewaschen, repariert und an den jeweiligen Kunden übergeben worden. Eine Genehmigungspflicht sei dadurch gegeben, dass durch die Errichtung und den Betrieb, im Speziellen letzteres, die Schutzinteressen gemäß § 74 Abs 2 GewO 1994 belästigt wurden. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, es als Betreiberin einer Wohnmobilvermietung zu verantworten, dass zumindest vom April dieses Jahres bis 29.08.2014 am Standort D, Adresse, ein Abstell- und Umschlagplatz für bis zu 4 Wohnmobile errichtet und betrieben wurde, ohne bei der Bezirkshauptmannschaft um Betriebsanlagengenehmigung anzusuchen. Die Wohnmobile seien hiebei im Freien auf dem Parkplatz am Standort gewaschen, repariert und an den jeweiligen Kunden übergeben worden. Eine Genehmigungspflicht sei dadurch gegeben, dass durch die Errichtung und den Betrieb, im Speziellen letzteres, die Schutzinteressen gemäß Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 belästigt wurden. Wegen einer Übertretung nach § 366 Abs 1 Z 2 GewO 1994 wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,00, Ersatzarrest von 120 Stunden, zuzüglich der Verfahrenskosten I. Instanz, verhängt. Wegen einer Übertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,00, Ersatzarrest von 120 Stunden, zuzüglich der Verfahrenskosten römisch eins. Instanz, verhängt. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wird die Übertretung mit der Verantwortung bestritten, aufgrund eines Unfalles sei es zu einem Streit zwischen der Beschwerdeführerin und der Anzeigerin gekommen, wobei die Anzeigerin sozusagen als ….maßnahme diese Anzeige erstattet habe. Tatsächlich betreibe die Beschwerdeführerin keinen Wohnmobilbetrieb. Wohnmobilvermieter sei die UG (haftungs-beschränkt) im Standort F, N-Platz. Die Wohnmobile seien keineswegs an der Wohnanschrift der Geschäftsführerin repariert worden und hätten dort Plätze anderer Eigentümer verparkt. Falls manchmal ein Wohnmobil zB zur Übergabe abgestellt wurde, sei dies immer auf dem Grundstück des H und der K E geschehen. Kurzfristig und zur Übergabe an Kunden aus Tirol auch auf der Straße auf nicht zur Abstellung verbotener Fläche und ohne andere Verkehrsteilnehmer zu behindern. Die Übernahme von Wohnmobilen der Tiroler Kunden, unter 50 % aller Kunden, war nur vereinzelt und außerdem sei ein Wohnmobil von der Beschwerdeführerin privat benutzt worden. Es sei weiters unwahr, dass vereinzelte Übergaben über eine Stunde dauerten und immer an den Wochenenden erfolgten. Die Aussage der Beschwerdeführerin in der Niederschrift vor der Polizei sei zu ungenau. Zum Beispiel die Aufzeichnung des Bearbeiters „Sie gab an, dass die Vorwürfe im Großen und Ganzen stimmen würden“ sei viel zu allgemein gehalten. Und Aufbereitungsarbeiten bezogen sich auf das Waschen von Wohnmobilen, die teilweise zu eigenen und privaten Zwecken (Eigenverbrauch) verwendet wurden. Außerdem sei die Beschwerdeführerin noch nie bei Einvernahmen bei einer Polizeidienststelle oder anderen Behörden gewesen und habe sich durch die Aufregung nicht entsprechend verteidigen können. Es habe Probleme mit Stellplätzen gegeben, aber für die Abstellung der vorhandenen Wohnmobile seien genügend angemietet worden. In der Kaserne G 2 im Freien und 2 mit Unterstand, in F bei B 2 Stellplätze und nunmehr 500 qm in F, Bahnhofstraße
  7. Somit seien keine genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlage an der Wohnanschrift der Geschäftsführerin geführt worden. Es sei auch kein Verleih durchgeführt worden. Die Schlussfolgerung der Behörde, dass die Beschwerdeführerin nicht zu ihrem Nachteil bei der Einvernahme in der PI H die Unwahrheit gesagt habe, sei zwar richtig, aber die Fragestellung sei zu ungenau gewesen und in der Aufregung habe die Beschwerdeführerin ihrerseits auf Angaben zur Richtigkeit vergessen. Es stimme die Angabe „Begehung einer Straftat über 5 Monate“ keinesfalls. Es wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der die Zeugin M W, der Meldungsleger RI S W und die Beschwerdeführerin geladen wurde. Für die Beschwerdeführerin ist ihr Vertreter erschienen. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens ergibt sich Folgendes: Die Beschwerdeführerin ist Geschäftsführerin des Unternehmens L UG, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, in D-F, N-Platz. Die Wohnmobile werden teilweise an deutsche Kunden und an österreichische Kunden vermietet. Die Übergabe erfolgt bei Österreichern in Österreich. Es kann aufgrund der diesbezüglich unbedenklichen Aussage der Zeugin jedenfalls davon ausgegangen werden, dass Abstellvorgänge und Servicearbeiten in der genannten Zeit durchgeführt wurden. Grundsätzlich war eine Lärmbelästigungsmöglichkeit gegeben, wofür es keine Rolle spielt, ob die PKW’s auf Privatgrund abgestellt wurden oder nicht. Nach der Anzeige der Zeugin M W hat die Beschwerdeführerin das Abstellen von Wohnmobilen am Tatort eingestellt und sich um einen geeigneten Abstellplatz in Österreich gekümmert. Darüber hinaus stimmen die Angaben der Zeugin in weiten Strecken mit den niederschriftlichen Angaben der Beschuldigten überein. Es kann daher der regelmäßige Betrieb einer Betriebsanlage als gesichert angenommen werden. Rechtsausführungen: „§ 366 GewO 1994

(1)Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 € zu bestrafen ist, begeht, wer
  1. eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt;
  2. eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (Paragraph 74,) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt; … § 74 GewO 1994Paragraph 74, GewO 1994
(1)Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.
(2)Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
  1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,
  2. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte,
  3. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
  4. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
  5. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
  6. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.
(3)Die Genehmigungspflicht besteht auch dann, wenn die Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen in der Betriebsanlage bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen.
(4)Bergbauanlagen, in denen vom Bergbauberechtigten auch gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt werden, die mit Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 oder im § 107 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Art in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang stehen, bedürfen keiner Genehmigung gemäß Abs. 2, wenn sie nach bergrechtlichen Vorschriften bewilligt sind und der Charakter der Anlage als Bergbauanlage gewahrt bleibt. Weist eine Anlage nicht mehr den Charakter einer Bergbauanlage, sondern den Charakter einer gewerblichen Betriebsanlage auf, so hat dies der Anlageninhaber unverzüglich der Bergbehörde, die die Anlage bewilligt hat, und der nunmehr zur Genehmigung der Anlage zuständigen Gewerbebehörde anzuzeigen. Ab dem Einlangen dieser Anzeige bei der Gewerbebehörde gilt die Anlagenbewilligung nach bergrechtlichen Vorschriften als Genehmigung gemäß Abs. 2.
(4)Bergbauanlagen, in denen vom Bergbauberechtigten auch gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt werden, die mit Tätigkeiten der im Paragraph 2, Absatz eins, oder im Paragraph 107, des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Art in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang stehen, bedürfen keiner Genehmigung gemäß Absatz 2,, wenn sie nach bergrechtlichen Vorschriften bewilligt sind und der Charakter der Anlage als Bergbauanlage gewahrt bleibt. Weist eine Anlage nicht mehr den Charakter einer Bergbauanlage, sondern den Charakter einer gewerblichen Betriebsanlage auf, so hat dies der Anlageninhaber unverzüglich der Bergbehörde, die die Anlage bewilligt hat, und der nunmehr zur Genehmigung der Anlage zuständigen Gewerbebehörde anzuzeigen. Ab dem Einlangen dieser Anzeige bei der Gewerbebehörde gilt die Anlagenbewilligung nach bergrechtlichen Vorschriften als Genehmigung gemäß Absatz 2,
(5)Anlagen zur Erzeugung elektrischen Stroms, die auch der mit dieser Tätigkeit in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang stehenden Gewinnung und Abgabe von Wärme dienen, bedürfen keiner Genehmigung gemäß Abs. 2, wenn sie nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften für derartige Anlagen bewilligt sind und der Charakter der Anlage als Stromerzeugungsanlage gewahrt bleibt.
(5)Anlagen zur Erzeugung elektrischen Stroms, die auch der mit dieser Tätigkeit in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang stehenden Gewinnung und Abgabe von Wärme dienen, bedürfen keiner Genehmigung gemäß Absatz 2,, wenn sie nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften für derartige Anlagen bewilligt sind und der Charakter der Anlage als Stromerzeugungsanlage gewahrt bleibt.
(6)Abs. 4 vorletzter und letzter Satz gilt sinngemäß für eine nach anderen als bergrechtlichen Vorschriften genehmigte oder bewilligte Anlage, die nicht mehr den Charakter einer solchen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommenen Anlage, sondern den Charakter einer gewerblichen Betriebsanlage im Sinne des Abs. 2 aufweist.
(6)Absatz 4, vorletzter und letzter Satz gilt sinngemäß für eine nach anderen als bergrechtlichen Vorschriften genehmigte oder bewilligte Anlage, die nicht mehr den Charakter einer solchen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommenen Anlage, sondern den Charakter einer gewerblichen Betriebsanlage im Sinne des Absatz 2, aufweist.
(7)Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann Arten von Betriebsanlagen, für die jedenfalls keine Genehmigung erforderlich ist, durch Verordnung bezeichnen, wenn von ihnen erwartet werden kann, daß die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt sind.
(7)Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann Arten von Betriebsanlagen, für die jedenfalls keine Genehmigung erforderlich ist, durch Verordnung bezeichnen, wenn von ihnen erwartet werden kann, daß die gemäß Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt sind. § 9 VStGParagraph 9, VStG
(1)Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(1)Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(2)Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
(3)Eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, kann für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen.
(4)Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.
(5)Verletzt der verantwortliche Beauftragte auf Grund einer besonderen Weisung des Auftraggebers eine Verwaltungsvorschrift, so ist er dann nicht verantwortlich, wenn er glaubhaft zu machen vermag, daß ihm die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschrift unzumutbar war.
(6)Die zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des Abs. 1 sowie Personen im Sinne des Abs. 3 bleiben trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten – unbeschadet der Fälle des § 7 – strafrechtlich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben.
(6)Die zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des Absatz eins, sowie Personen im Sinne des Absatz 3, bleiben trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten – unbeschadet der Fälle des Paragraph 7, – strafrechtlich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben.
(7)Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.“
(7)Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Absatz 3, genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.“ Die Beschwerdeführerin ist Geschäftsführerin einer Gewerbeinhaberin für den Verleih von Campingmobilen. Wegen eingestandener Schwierigkeiten mit dem Abstellplatz in Deutschland sind Übergaben von Wohnmobilen und Servicearbeiten teilweise am Tatort erfolgt. Laut dem schlüssigen technischen Gutachten sind Lärmbelästigungen jedenfalls keineswegs ausgeschlossen. Es gibt keine Untergrenze für die Genehmigungspflicht von Abstellplätzen. Die einzige Schlussfolgerung des Gesetzgebers ist, dass für kleinere Abstellplätze das vereinfachte Betriebsanlagenverfahren nach § 359b GewO 1994 durchgeführt werden kann. Als Verschuldensgrad ist jedenfalls Fahrlässigkeit anzunehmen, da die Beschwerdeführerin damit rechnen musste, dass es irgendwann zu Irritationen der Nachbarn kommt. Der Unrechtsgehalt der Übertretung ist daher nicht gering. Als mildernd ist zu werten, dass die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit nach der Beanstandung aufgegeben hat und somit die Konsequenzen gezogen hat. Es kann daher mit der spruchgemäßen Herabsetzung der Geldstrafe vorgegangen werden, womit der gleiche spezialpräventive Effekt erzielbar ist. Die Kostenentscheidung beruht auf den bezogenen Gesetzesstellen. Nachdem die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.09.1990, Zl 90/04/0024, oder vom 30.10.1974, Zl 1876/73, eingehalten wurden und zur Frage der Genehmigungspflicht nach § 74 GewO 1994 eine ständige Rechtsprechung existiert, die eingehalten wurde, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen. Außerdem stellt sich keine grundsätzliche Rechtsfrage. Die Beschwerdeführerin ist Geschäftsführerin einer Gewerbeinhaberin für den Verleih von Campingmobilen. Wegen eingestandener Schwierigkeiten mit dem Abstellplatz in Deutschland sind Übergaben von Wohnmobilen und Servicearbeiten teilweise am Tatort erfolgt. Laut dem schlüssigen technischen Gutachten sind Lärmbelästigungen jedenfalls keineswegs ausgeschlossen. Es gibt keine Untergrenze für die Genehmigungspflicht von Abstellplätzen. Die einzige Schlussfolgerung des Gesetzgebers ist, dass für kleinere Abstellplätze das vereinfachte Betriebsanlagenverfahren nach Paragraph 359 b, GewO 1994 durchgeführt werden kann. Als Verschuldensgrad ist jedenfalls Fahrlässigkeit anzunehmen, da die Beschwerdeführerin damit rechnen musste, dass es irgendwann zu Irritationen der Nachbarn kommt. Der Unrechtsgehalt der Übertretung ist daher nicht gering. Als mildernd ist zu werten, dass die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit nach der Beanstandung aufgegeben hat und somit die Konsequenzen gezogen hat. Es kann daher mit der spruchgemäßen Herabsetzung der Geldstrafe vorgegangen werden, womit der gleiche spezialpräventive Effekt erzielbar ist. Die Kostenentscheidung beruht auf den bezogenen Gesetzesstellen. Nachdem die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.09.1990, Zl 90/04/0024, oder vom 30.10.1974, Zl 1876/73, eingehalten wurden und zur Frage der Genehmigungspflicht nach Paragraph 74, GewO 1994 eine ständige Rechtsprechung existiert, die eingehalten wurde, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen. Außerdem stellt sich keine grundsätzliche Rechtsfrage. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christoph Lehne (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.16.3269.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.