Obsah (7)
§ 28§ 40§ 25a§§ 27§ 44§ 32§ 36RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum22.01.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/22/2101-10 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter
§ 28Vw
GVG wird der Beschwerde zu Spruchpunkt III mit der Maßgabe Folge gegeben, dass dieser Spruchpunkt nunmehr wie folgt zu lauten hat: 1. a)
Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde zu Spruchpunkt römisch drei mit der Maßgabe Folge gegeben, dass dieser Spruchpunkt nunmehr wie folgt zu lauten hat: „
§ 40
Abs 2 TBO 2011 wird Ihnen aufgetragen, die gegenständliche Stützmauer bis längstens Ende Juli 2015 dem Stand der Technik und den bodenmechanischen sowie statischen Anforderung sowie den Ausführungen im Gutachten des DI Dr. HG vom 2.1.2015 (Einlaufstempel Landesverwaltungsgericht Tirol 7.1.2015) entsprechend, ordnungsgemäß instandzusetzen.“„
Paragraph 40, Absatz 2, TBO 2011 wird Ihnen aufgetragen, die gegenständliche Stützmauer bis längstens Ende Juli 2015 dem Stand der Technik und den bodenmechanischen sowie statischen Anforderung sowie den Ausführungen im Gutachten des DI Dr. HG vom 2.1.2015 (Einlaufstempel Landesverwaltungsgericht Tirol 7.1.2015) entsprechend, ordnungsgemäß instandzusetzen.“ b)
§ 28Vw
GVG wird der Beschwerde zu Spruchpunkt IV., diesfalls eingeschränkt auf die Punkte
- und 10., Folge gegeben, und dieser Spruchpunkt in Bezug auf die bekämpften Punkte
- und
- behoben. b)
Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde zu Spruchpunkt römisch vier., diesfalls eingeschränkt auf die Punkte
- und 10., Folge gegeben, und dieser Spruchpunkt in Bezug auf die bekämpften Punkte
- und
- behoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw. die außerordentliche Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit dem angefochtenen Bescheid wurde den Beschwerdeführer unter Spruchpunkt III. und Spruchpunkt IV (Punkte
- und 10), lediglich diese Teile des Bescheides wurden angefochten, vorgeschrieben wie folgt:Mit dem angefochtenen Bescheid wurde den Beschwerdeführer unter Spruchpunkt römisch drei. und Spruchpunkt römisch vier (Punkte
- und 10), lediglich diese Teile des Bescheides wurden angefochten, vorgeschrieben wie folgt: „Für den Bürgermeister der Marktgemeinde X steht aufgrund eines Gutachtens des beigezogenen nicht amtlichen Sachverständigen Dipl. Ing. Dr. techn. JR vom 09.12.2013 und 22.03.2014 nunmehr fest, dass die Stützmauer an der südlichen Grundstücksgrenze der Grundstücke Nr. ***/10 in EZ ** (P) und Nr. ***/17 in EZ *** (D) beide KG X in ihrem jetzigen Zustand Einsturz gefährdet ist und Gefahr im Verzug besteht. Aus diesem Grunde sind Maßnahmen zum Schutz der auf dem südlichen Nachbargrundstück (PI) lebenden Menschen sowie für die Grundstückseigentümer selbst erforderlich.„Für den Bürgermeister der Marktgemeinde römisch zehn steht aufgrund eines Gutachtens des beigezogenen nicht amtlichen Sachverständigen Dipl. Ing. Dr. techn. JR vom 09.12.2013 und 22.03.2014 nunmehr fest, dass die Stützmauer an der südlichen Grundstücksgrenze der Grundstücke Nr. ***/10 in EZ ** (P) und Nr. ***/17 in EZ *** (D) beide KG römisch zehn in ihrem jetzigen Zustand Einsturz gefährdet ist und Gefahr im Verzug besteht. Aus diesem Grunde sind Maßnahmen zum Schutz der auf dem südlichen Nachbargrundstück (PI) lebenden Menschen sowie für die Grundstückseigentümer selbst erforderlich.
§§ 27Abs. 10 und 40 Abs. 2, 3 und 4 Tiroler Bauordnung 2011 - T B O 2011, LGBI. Nr. 57/2011 (WV) idg
F. werden zur Behebung der Gefahren nachfolgende Maßnahmen aufgetragen:
Paragraphen 27, Absatz 10 und 40 Absatz 2, 3 und 4 Tiroler Bauordnung 2011 - T B O 2011, LGBI. Nr. 57 aus 2011, (WV) idgF. werden zur Behebung der Gefahren nachfolgende Maßnahmen aufgetragen: … III.römisch drei. Zur Beseitigung des Baugebrechens Werden Frau H und G P als Eigentümer des Grundstückes Nr. ***/10 in EZ *** KG X, sowie Herrn A D und Frau R D als Eigentümer des Grundstückes Nr. ***/17 in EZ *** KG X folgende Maßnahmen bis 30.09.2014 aufgetragen:Zur Beseitigung des Baugebrechens Werden Frau H und G P als Eigentümer des Grundstückes Nr. ***/10 in EZ *** KG römisch zehn, sowie Herrn A D und Frau R D als Eigentümer des Grundstückes Nr. ***/17 in EZ *** KG römisch zehn folgende Maßnahmen bis 30.09.2014 aufgetragen:
- Der Abbruch der bestehenden Stützmauer hat von einem konzessionierten Unternehmen zu erfolgen und ist nach den Bestimmungen der TBO und TBV sowie der einschlägigen Normen auszuführen.
- Die Abbruchsberechtigten haben dafür zu sorgen, dass der Abbruch ordnungsgemäß und entsprechend dem Stand der Technik ausgeführt wird.
- Rechtzeitig vor Beginn der Abbrucharbeiten sind die Leitungsträger von den Abbrucharbeiten in Kenntnis zu setzen.
- Vor Beginn der Abbrucharbeiten und während dieser Tätigkeit sind alle Maßnahmen zu treffen, die die Sicherheit von Menschen, Tieren und Sachen gewährleisten.
- Die Abbruchstelle ist ausreichend abzusperren.
- Während der Abbrucharbeiten ist je nach Witterung zu spritzen, damit die Staubbelastung in Grenzen gehalten werden kann.
- Während der gesamten Abbruchtätigkeit sind die Straßen im Umkreis der Baustelle sauber zu halten.
- Es ist dafür Sorge zu tragen, dass durch den Abbruch der Verkehr auf der Gemeindestraße ungehindert passieren kann. Sollte es erforderlich sein, das die Gemeindestraße durch die Abbrucharbeiten in Anspruch genommen bzw. gesperrt werden muss, ist hiefür rechtzeitig vorher bei der Behörde anzusuchen.
- Bestehende Versorgungsleitungen (Kanal, Wasser usw) sind entsprechend abzusichern bzw. abzuklemmen.
- Grenzsteine dürfen durch den Abbruch in keiner Weise verändert werden und sind dementsprechend vor Beginn des Abbruches zu sichern.
- Das Grundstück ist durch einen Zivilgeometer auf Kosten der Bauwerber neu vermessen zu lassen.
- Nach Abtragung der Stützmauer sind sofort alle Räumungsarbeiten, die im Interesse der Sicherheit des Verkehrs und des Schutzes des Orts-, Strassen und Landschaftsbildes erforderlich sind, durchzuführen.
- Die Vollendung des Abbruches ist der Behörde
§ 44Abs. 5 TBO 2011 idg
F. schriftlich anzuzeigen. 13. Die Vollendung des Abbruches ist der Behörde
Paragraph 44, Absatz 5, TBO 2011 idgF. schriftlich anzuzeigen.
- Im Zuge des Abbruches und der nachfolgenden Herstellung der planmäßigen Fundamentsohle sind auf der Hangseite Baugrubensicherungsmaßnahmen durch eine vernagelte Spritzbetonschale vorzunehmen.
- Es hat eine Neuerrichtung der Winkelstützmauer auf Eigengrund entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen der TBO und TBV sowie der einschlägigen Normen zu erfolgen. Die zu errichtende Stützmauer ist von einem Zivilgeometer einmessen zu lassen und eine Bestätigung der Behörde vorzulegen.
- Der Verlauf der Stützmauer ist mit einem Schnurgerüst von einem Zivilgeometer einmessen zu lassen und ist die Bestätigung der Behörde vorzulegen. Mit der baubescheid-perger.docx Ausführung der Stützmauer darf erst nach Vorliegen dieser Bestätigung begonnen werden. 17.
§ 32
Abs.1 TBO 2011 haben die Bauwerber einen Bauverantwortlichen für das gegenständliche Bauvorhaben zu bestellen und ist die Bestellung des Bauverantwortlichen
Abs. 2 der Behörde schriftlich mitzuteilen. Mit der Ausführung des Bauvorhabens darf
Abs. 4 erst begonnen werden, wenn ein Bauverantwortlicher bestellt wurde und die schriftliche Meldung bei der Baubehörde vorliegt.17.
Paragraph 32, Absatz eins, TBO 2011 haben die Bauwerber einen Bauverantwortlichen für das gegenständliche Bauvorhaben zu bestellen und ist die Bestellung des Bauverantwortlichen
Absatz 2, der Behörde schriftlich mitzuteilen. Mit der Ausführung des Bauvorhabens darf
Absatz 4, erst begonnen werden, wenn ein Bauverantwortlicher bestellt wurde und die schriftliche Meldung bei der Baubehörde vorliegt. 18. Die Stützmauer muss auf frostsicherem Fundament gegründet sein und hat eine Gründungssohle von mind. 1,20 Meter aufeuweisen. Als Ausgangsniveau ist die jetzt vorhandene luftseitige Gelände-OK für die Mauer heranzuziehen. Die im Bereich des Erdreiches liegenden Bauteile sind derart auszubilden, dass sie einer aufsteigenden und seitlich anstehenden Feuchtigkeit widerstehen können (Betonsorte B 2, normgerechte Kurzbezeichnung
Beton-Norm ÖNORM B 4710-1).
- Die Ausführung der Winkelstützmauer hat nach den statischen Berechnungen eines staatlich befugten und beeideten Zivilingenieurs für das Bauwesen zu erfolgen. Es sind die statischen Nachweise für die Standsicherheit (äußere und innere) der Stützmauer der Baubehörde vorzulegen.
- Die veränderliche vertikale Einwirkung ist beim Neubau mit q = 3,0 kN/m2 festzulegen, damit ist die Schnee-Einwirkung inkludiert.
- Für das Bauvorhaben sind folgende Bodenkennwerte einzusetzen: Innerer Reibungswinkel des Bodens: φ = 32,5° Reibungswinkel der Fundament-Boden-Aufstandsfläche: φB = φ Spezifische Wichte des Hinterfüllmaterials sowie des hangseitig anstehenden Bodens : φ = 22 kN/m³ Wandreibungswinkel: φ = 1/3 x φ
- Die Bodenaufstandsfläche muss eine dicht gelagerte, nicht bindige Körnung aufweisen und ist
ÖNORMEN 1997-1-1 mit einem Sohlreibungswinkel von mindestens ?Bodenreib.≥ 32,5° (für die Ortbeton-Boden-Fuge) auszubilden.
- Die äußere Standsicherheit der Stützmauer ist mit aktivem Erddruck zu führen.
- Bei genauer Nachweisführung ist auf der Luftseite (nur bis zur FOK) der aktivierbare Gegenerddruck mit dem Erdruhedruck anzusetzen.
- Die Wandbemessung (innere Standsicherheit) der neuen Winkelstützmauer ist mit dem Erdruhedruck zu führen.
- Die Grundstückseinfriedung bzw. das Geländer muss standsicher ausgeführt sein, hat eine Mindesthöhe von 1 Meter aufweisen und darf die Durchbrechungsweite von 0,12 Meter nicht überschreiten (ÖNORM 5371).
- Der Behörde ist eine Bestätigungen über die beim Bau verwendeten Materialien vorzulegen. … IV.römisch vier. Dem Antrag von Herrn Ing. G und H P sowie Herrn A und Frau R D auf vorübergehende Benutzung des Grundstückes Nr. ***/15 in EZ *** KG X wird Folge gegeben und Frau PI als Grundstückseigentümerin
§ 36Abs.
3 TBO 2011 verpflichtet, nachfolgende Bauarbeiten auf ihrem Grundstück zu dulden:Dem Antrag von Herrn Ing. G und H P sowie Herrn A und Frau R D auf vorübergehende Benutzung des Grundstückes Nr. ***/15 in EZ *** KG römisch zehn wird Folge gegeben und Frau PI als Grundstückseigentümerin
Paragraph 36, Absatz 3, TBO 2011 verpflichtet, nachfolgende Bauarbeiten auf ihrem Grundstück zu dulden: …
- Vor Beginn der Abbrucharbeiten haben die Bauwerber auf ihre Kosten eine Beweissicherung der Liegenschaft sowie auf der Liegenschaft befindlichen Gebäuden vorzunehmen. …
- Für entstandene Schäden ist eine entsprechende Entschädigung zu leisten. …“ Gegen diese Spruchpunkte richtete sich die rechtzeitige Beschwerde der Eigentümer der Gpn ***/10 und ***/17 beide KG X vom 23.6.2014 in der in inhaltlicher Hinsicht v.a. vorgebracht wurde, die vom Privatsachverständigen DI Dr. HG ausgearbeitete Sanierungsvariante der Stützmauer in Form einer Ankerwand sei entgegen der Ansicht des beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen DI Dr. JR sehr wohl eine geeignete Instandsetzungsmaßnahme. Die Ausführungen des nichtamtlichen Sachverständigen DI Dr. JR seien insgesamt nicht nachvollziehbar und schlüssig. Auch wird bemängelt, dass Feststellungen zum Zustand der Mauer selbst fehlen. Gegen diese Spruchpunkte richtete sich die rechtzeitige Beschwerde der Eigentümer der Gpn ***/10 und ***/17 beide KG römisch zehn vom 23.6.2014 in der in inhaltlicher Hinsicht v.a. vorgebracht wurde, die vom Privatsachverständigen DI Dr. HG ausgearbeitete Sanierungsvariante der Stützmauer in Form einer Ankerwand sei entgegen der Ansicht des beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen DI Dr. JR sehr wohl eine geeignete Instandsetzungsmaßnahme. Die Ausführungen des nichtamtlichen Sachverständigen DI Dr. JR seien insgesamt nicht nachvollziehbar und schlüssig. Auch wird bemängelt, dass Feststellungen zum Zustand der Mauer selbst fehlen. Beweis wurde aufgenommenen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt. Weiters wurde ein Gutachten des brückenbautechnischen Amtssachverständigen DI GG vom 25.11.2014 eingeholt. Der Privatsachverständige DI Dr. HG erstatte in der Folge eine mit 2.1.2015 datierte weitere gutachterliche Stellungnahme mit konkreten Ausführungsvorschlägen. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurden diese Gutachten einer eingehenden fachlichen Diskussion unterzogen. II. Erwägungenrömisch zwei. Erwägungen Die hier maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl 57 idF LGBl 2014/187 (TBO 2011) lautet wie folgt:Die hier maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl 57 in der Fassung LGBl 2014/187 (TBO 2011) lautet wie folgt: „§ 27 Baubewilligung …
(10)Ergibt sich nach der Erteilung der Baubewilligung, dass trotz bewilligungsgemäßer Ausführung des Bauvorhabens eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht, so hat die Behörde dem Inhaber der Baubewilligung mit schriftlichem Bescheid
- a)andere oder zusätzliche Auflagen im Sinn des Abs. 7 vorzuschreiben oder
- a)andere oder zusätzliche Auflagen im Sinn des Absatz 7, vorzuschreiben oder
- b)in den Fällen des § 3 Abs. 2 erster Satz gegebenenfalls auch die Vorlage eines Sicherheitskonzeptes oder die Änderung eines bestehenden Sicherheitskonzeptes aufzutragen; dabei ist auf die Rechtsfolge nach Abs. 11 dritter und vierter Satz hinzuweisen.
- b)in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, erster Satz gegebenenfalls auch die Vorlage eines Sicherheitskonzeptes oder die Änderung eines bestehenden Sicherheitskonzeptes aufzutragen; dabei ist auf die Rechtsfolge nach Absatz 11, dritter und vierter Satz hinzuweisen. Diese Maßnahmen sind nur insoweit zulässig, als der mit den Auflagen bzw. dem Sicherheitskonzept oder seiner Änderung verbundene Aufwand in einem vertretbaren Verhältnis zum damit erzielbaren Erfolg steht. … § 40Paragraph 40 Baugebrechen
(1)Bewilligungspflichtige bauliche Anlagen sind in einem der Baubewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten. Sonstige bauliche Anlagen sind in einem solchen Zustand zu erhalten, dass den Erfordernissen der Sicherheit entsprochen und das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild nicht erheblich beeinträchtigt wird. Treten an einer baulichen Anlage Baugebrechen auf, durch die allgemeine bautechnische Erfordernisse beeinträchtigt werden, so sind sie ehestens zu beheben.
(2)Wird den Verpflichtungen nach Abs. 1 nicht entsprochen, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Instandsetzung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. Liegen jedoch Baugebrechen vor, die eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts-, Straßen- oder Landschaftsbildes bewirken und deren Behebung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren gänzlichen oder teilweisen Abbruch aufzutragen.
(2)Wird den Verpflichtungen nach Absatz eins, nicht entsprochen, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Instandsetzung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. Liegen jedoch Baugebrechen vor, die eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts-, Straßen- oder Landschaftsbildes bewirken und deren Behebung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren gänzlichen oder teilweisen Abbruch aufzutragen.
(3)In den Fällen des Abs. 2 hat die Behörde mit schriftlichem Bescheid die vorläufige Weiterbenützung der baulichen Anlage an Auflagen oder Bedingungen zu knüpfen oder überhaupt zu untersagen, soweit dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich ist. Der Bescheid ist an den Eigentümer der baulichen Anlage zu richten.
(3)In den Fällen des Absatz 2, hat die Behörde mit schriftlichem Bescheid die vorläufige Weiterbenützung der baulichen Anlage an Auflagen oder Bedingungen zu knüpfen oder überhaupt zu untersagen, soweit dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich ist. Der Bescheid ist an den Eigentümer der baulichen Anlage zu richten.
(4)Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde erforderliche Sicherungsmaßnahmen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers der baulichen Anlage auch ohne dessen vorherige Anhörung anordnen. …“ Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides: Die gegenständliche Stützmauer ist eine Winkelstützmauer in Stahlbetonausführung. Das Fundament ist ein „reines“ Stahlbetonbauteil. Beim aufgehenden Mauerwerk wurden als verlorene Schalung Betonschalsteine aufgesetzt und diese ausbetoniert. Laut Bestandsbewehrungsskizze (Gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen Dr. G vom 19.06.2013 mit Anlage 1.1, „Ausführungsskizze Winkelstützmauer“) sind in der bestehenden Stützmauer erdseitig: ● vertikal als Anschlussbewehrung vom Fundament in die Wand 4dn12/ lfm mit einer Übergreifungslänge von 70 cm und ● horizontal in der Wand dn 6 mit einem Abstand von ca. 30 cm eingebaut. Diese Bewehrung kann einer Zulagenbewehrung in den Horizontalfugen der Betonschalsteine zugeordnet werden. Luftseitig ist lt. der vorliegenden Bestandsbewehrungsskizze keine Bewehrung vorhanden. Eine detaillierte Beschreibung der gegenständlichen Stützmauer und des vorliegenden Baugebrechens findet sich mehrfach im behördlichen Akt (so z.B. in der technischen Beschreibung zum Bauansuchen eingelangt bei der Gemeinde X am 4.9.2013, Anlage 3; gutachterliche Stellungnahme Dr. G vom 19.6.2013 samt Lichtbilder oder Ergänzungsgutachten Dr. G vom 12.7.2013.). Eine detaillierte Beschreibung der gegenständlichen Stützmauer und des vorliegenden Baugebrechens findet sich mehrfach im behördlichen Akt (so z.B. in der technischen Beschreibung zum Bauansuchen eingelangt bei der Gemeinde römisch zehn am 4.9.2013, Anlage 3; gutachterliche Stellungnahme Dr. G vom 19.6.2013 samt Lichtbilder oder Ergänzungsgutachten Dr. G vom 12.7.2013.). Lt. dem Amtssachverständigen DI GG belegt eine einfache Handrechnung (ohne EDV-Unterstützung - Ergebnisse liegen auf der „sicheren Seite“) mit üblichen Bodenkennwerten, dass sowohl die äußere (knapp) als auch die innere Standsicherheit des Bauwerkes unter Berücksichtigung der normgemäßen Sicherheiten nicht gegeben ist. Diese Tatsache ist auch im Schadensbild der Mauer klar ersichtlich. Auch die beiden Sachverständigen Dr. G und Dr. JR bestätigen diese Annahme. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens völlig neu zu gestalten (insbesondere ist hervorzuheben, dass es der Behörde keinesfalls erlaubt ist, dem Eigentümer im Rahmen eines baupolizeilichen Verfahrens aufzutragen, eine Stützmauer zu errichten. Dies würde einerseits zu einer unzulässigen Umgehung der Bauverfahrensbestimmungen (Baubewilligungs- bzw. Bauanzeigepflicht von Stützmauern – siehe § 21 Abs 2 lit b und Abs 3 lit c TBO) führen und andererseits einen nicht erlaubten Eingriff in die Handlungsfreiheit des Eigentümers darstellen, zumal dieser ja u.U. nach dem aufgetragenen Abbruch der Stützmauer andere Sicherungsmaßnahmen wie z.B. auch eine Abböschung vornehmen könnte).Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides war nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens völlig neu zu gestalten (insbesondere ist hervorzuheben, dass es der Behörde keinesfalls erlaubt ist, dem Eigentümer im Rahmen eines baupolizeilichen Verfahrens aufzutragen, eine Stützmauer zu errichten. Dies würde einerseits zu einer unzulässigen Umgehung der Bauverfahrensbestimmungen (Baubewilligungs- bzw. Bauanzeigepflicht von Stützmauern – siehe Paragraph 21, Absatz 2, Litera b und Absatz 3, Litera c, TBO) führen und andererseits einen nicht erlaubten Eingriff in die Handlungsfreiheit des Eigentümers darstellen, zumal dieser ja u.U. nach dem aufgetragenen Abbruch der Stützmauer andere Sicherungsmaßnahmen wie z.B. auch eine Abböschung vornehmen könnte). Aufgrund der gutachterlichen Ausführungen des brückenbautechnischen Amtssachverständigen DI GG vom 25.11.2014 hat sich gezeigt, dass beide Varianten der Behebung des gegenständlichen Baugebrechens, also sowohl der Abbruch und Neubau einer Winkelstützbauer als auch die Sanierung mittels zweifach rückverankerter Ankerwand technisch möglich erscheinen, wenn bestimmte, vom Sachverständigen angeführte Rahmenbedingungen eingehalten werden. In der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 2.1.2015 hat der Privatsachverständige DI Dr. HG auf die Ausführungen des Amtssachverständigen repliziert und seinerseits konkrete Ausführungsvorschläge erstattet. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol konnte zwischen den beteiligten Sachverständigen (auch der nichtamtliche Sachverständige der Gemeinde X DI Dr. JR war anwesend) Konsens insofern hergestellt werden, als die von den Beschwerdeführern favorisierte Variante der Sanierung mittels zweifach rückverankerter Ankerwand als gangbarer Weg erachtet wurde. Dabei wurden die Ausführungen im Gutachten Dr. G vom 2.1.2015 sowohl vom Amtssachverständigen DI GG („der von Dr. G vorgeschlagene Weg ist aus meiner Sicht technisch machbar und entspricht dem Stand der Technik“), als auch vom nichtamtlichen Sachverständigen der Gemeinde X, Dr. JR als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Vor diesem Hintergrund war in der nunmehr aufgetragen Sanierung der gegenständlichen Stützmauer auch auf die gutachterliche Stellungnahme samt Ausführungsvorschlägen DI Dr. HG vom 2.1.2015 (Einlaufstempel Landesverwaltungsgericht Tirol 7.1.2015) Bezug zu nehmen. Diesbezüglich bestand – wie erwähnt – im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol Einigkeit zwischen den beigezogenen Sachverständigen. Aufgrund der gutachterlichen Ausführungen des brückenbautechnischen Amtssachverständigen DI GG vom 25.11.2014 hat sich gezeigt, dass beide Varianten der Behebung des gegenständlichen Baugebrechens, also sowohl der Abbruch und Neubau einer Winkelstützbauer als auch die Sanierung mittels zweifach rückverankerter Ankerwand technisch möglich erscheinen, wenn bestimmte, vom Sachverständigen angeführte Rahmenbedingungen eingehalten werden. In der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 2.1.2015 hat der Privatsachverständige DI Dr. HG auf die Ausführungen des Amtssachverständigen repliziert und seinerseits konkrete Ausführungsvorschläge erstattet. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol konnte zwischen den beteiligten Sachverständigen (auch der nichtamtliche Sachverständige der Gemeinde römisch zehn DI Dr. JR war anwesend) Konsens insofern hergestellt werden, als die von den Beschwerdeführern favorisierte Variante der Sanierung mittels zweifach rückverankerter Ankerwand als gangbarer Weg erachtet wurde. Dabei wurden die Ausführungen im Gutachten Dr. G vom 2.1.2015 sowohl vom Amtssachverständigen DI GG („der von Dr. G vorgeschlagene Weg ist aus meiner Sicht technisch machbar und entspricht dem Stand der Technik“), als auch vom nichtamtlichen Sachverständigen der Gemeinde römisch zehn, Dr. JR als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Vor diesem Hintergrund war in der nunmehr aufgetragen Sanierung der gegenständlichen Stützmauer auch auf die gutachterliche Stellungnahme samt Ausführungsvorschlägen DI Dr. HG vom 2.1.2015 (Einlaufstempel Landesverwaltungsgericht Tirol 7.1.2015) Bezug zu nehmen. Diesbezüglich bestand – wie erwähnt – im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol Einigkeit zwischen den beigezogenen Sachverständigen. Was die Leistungsfrist anbelangt, war zwischen der Einschätzung des Amtssachverständigen GG (Ende Juni 2015) und jener der Beschwerdeführer (Ende August) ein Kompromiss dahingehend zu finden, dass auch die berechtigten Interessen der Beschwerdeführer (siehe deren Argumentation in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol) Berücksichtigung finden. Dies v.a. vor dem Hintergrund, dass aktuell offenkundig aufgrund der vorliegenden Betretungsverbote keine Gefahr für Menschen besteht (siehe z.B. die Ausführungen Dr. G vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden Zu Spruchpunkt IV., Punkte 2. und 10. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch vier., Punkte 2. und 10. des angefochtenen Bescheides: Die hier maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl 57 idF LGBl 2013/130 (TBO 2011) lautet wie folgt:Die hier maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl 57 in der Fassung LGBl 2013/130 (TBO 2011) lautet wie folgt: „§ 36 Vorübergehende Benützung von Nachbargrundstücken
(1)Die Eigentümer der Nachbargrundstücke und die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben das Betreten und Befahren sowie die sonstige vorübergehende Benützung dieser Grundstücke und der darauf befindlichen baulichen Anlagen zum Zweck der Ausführung eines Bauvorhabens, der Durchführung von Erhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen oder der Behebung von Baugebrechen einschließlich allfälliger Sicherungsarbeiten im unbedingt notwendigen Ausmaß zu dulden. Diese Verpflichtung umfasst auch die Durchführung von Grabungsarbeiten und die Anbringung von Verankerungen und Stützelementen und dergleichen. Die Benützung hat unter möglichster Schonung der Interessen der Eigentümer der betroffenen Grundstücke und der sonst hierüber Verfügungsberechtigten zu erfolgen.
(2)Die Verpflichtung nach Abs. 1 besteht nur insoweit, als
(2)Die Verpflichtung nach Absatz eins, besteht nur insoweit, als
- a)die betreffenden Bauarbeiten auf eine andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Mehrkosten durchgeführt werden könnten und
- b)bei einer Abwägung der beiderseitigen Interessen die Vorteile aus der Benützung der Grundstücke bzw. der darauf befindlichen baulichen Anlagen nicht in einem krassen Missverhältnis zu den damit verbundenen Nachteilen stehen.
(3)Der Eigentümer des Nachbargrundstückes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte ist von der beabsichtigten Durchführung der Bauarbeiten außer bei Gefahr im Verzug mindestens zwei Wochen vorher schriftlich zu verständigen. Stimmt der Eigentümer oder der sonst Verfügungsberechtigte der Durchführung der Bauarbeiten nicht ausdrücklich zu, so hat die Behörde auf Antrag des Bauherrn bzw. des Eigentümers der betreffenden baulichen Anlage mit schriftlichem Bescheid über die Zulässigkeit der Durchführung der Bauarbeiten zu entscheiden. Wird diese bejaht, so sind die zulässigen Bauarbeiten und erforderlichenfalls auch die Art ihrer Durchführung im Einzelnen anzuführen. Die Entscheidung hat spätestens innerhalb von sechs Wochen nach dem Einlangen des bezüglichen Ansuchens zu erfolgen. Die Duldungspflicht ist im Weg der Verwaltungsvollstreckung durchzusetzen.
(4)Ergibt sich bereits im Zug des Bauverfahrens, dass zur Ausführung des betreffenden Bauvorhabens voraussichtlich Bauarbeiten auf einem Nachbargrundstück durchgeführt werden müssen, so hat die Behörde möglichst auf die Erteilung der Zustimmung des Eigentümers des betroffenen Grundstückes oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten hinzuwirken. Verweigert der Eigentümer oder der sonst Verfügungsberechtigte die Zustimmung, so kann die Behörde auf Antrag des Bauwerbers bereits in der Baubewilligung über die Zulässigkeit der Durchführung der Bauarbeiten entscheiden.
(5)Der Bauherr bzw. der Eigentümer der betreffenden baulichen Anlage hat innerhalb einer angemessenen Frist nach der Beendigung der Bauarbeiten, zu deren Durchführung die Benützung von Nachbargrundstücken erforderlich war, den früheren Zustand wiederherzustellen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Behörde auf Antrag des Eigentümers des betroffenen Grundstückes oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten mit schriftlichem Bescheid die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes notwendigen Maßnahmen aufzutragen.
(6)Ist dem Eigentümer des Nachbargrundstückes oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten aufgrund der Durchführung der Bauarbeiten ein Vermögensnachteil entstanden, so hat er gegenüber dem Bauherrn bzw. dem Eigentümer der betreffenden baulichen Anlage Anspruch auf Vergütung. Kommt eine Einigung über die Vergütung nicht innerhalb von drei Monaten nach der Beendigung der Bauarbeiten zustande, so kann der Eigentümer des betroffenen Grundstückes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte bei sonstigem Verlust des Anspruches innerhalb eines weiteren Jahres die Festsetzung der Vergütung durch die Behörde beantragen. Dabei gilt § 65 des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.“
(6)Ist dem Eigentümer des Nachbargrundstückes oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten aufgrund der Durchführung der Bauarbeiten ein Vermögensnachteil entstanden, so hat er gegenüber dem Bauherrn bzw. dem Eigentümer der betreffenden baulichen Anlage Anspruch auf Vergütung. Kommt eine Einigung über die Vergütung nicht innerhalb von drei Monaten nach der Beendigung der Bauarbeiten zustande, so kann der Eigentümer des betroffenen Grundstückes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte bei sonstigem Verlust des Anspruches innerhalb eines weiteren Jahres die Festsetzung der Vergütung durch die Behörde beantragen. Dabei gilt Paragraph 65, des Tiroler Straßengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1989,, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.“ Das behördliche Verfahren nach § 36 Abs 3 TBO 2011 ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt (… auf Antrag des Bauherrn bzw. des Eigentümers…“) und mündet, wenn die Zulässigkeit der Baumaßnahmen seitens der Behörde bejaht wird, in einer behördlichen Erlaubnis („Bewilligung“), die beantragten Bauarbeiten durchführen zu können. Aus diesem Grund sind nach § 36 Abs 3 TBO 2011 im Bewilligungsbescheid die zulässigen Bauarbeiten und erforderlichenfalls auch die Art ihrer Durchführung im Einzelnen anzuführen.Das behördliche Verfahren nach Paragraph 36, Absatz 3, TBO 2011 ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt (… auf Antrag des Bauherrn bzw. des Eigentümers…“) und mündet, wenn die Zulässigkeit der Baumaßnahmen seitens der Behörde bejaht wird, in einer behördlichen Erlaubnis („Bewilligung“), die beantragten Bauarbeiten durchführen zu können. Aus diesem Grund sind nach Paragraph 36, Absatz 3, TBO 2011 im Bewilligungsbescheid die zulässigen Bauarbeiten und erforderlichenfalls auch die Art ihrer Durchführung im Einzelnen anzuführen. In Abs 5 legcit finden sich noch Bestimmungen über die Wiederherstellung des vorigen Zustandes und in Abs 6 legcit Bestimmungen über die Vergütung. Eine gesetzliche Ermächtigung, dem Antragsteller eine Beweissicherung auf seine Kosten vorzuschreiben, ist § 36 TBO 2011 nicht zu entnehmen. Die Entschädigungsregelung ist - mit entsprechenden Verfahrensbestimmungen - abschließend in Abs 5 leg cit geregelt. Die Punkte
- und
- des Spruchpunktes IV. waren daher spruchgemäß zu beheben. In Absatz 5, legcit finden sich noch Bestimmungen über die Wiederherstellung des vorigen Zustandes und in Absatz 6, legcit Bestimmungen über die Vergütung. Eine gesetzliche Ermächtigung, dem Antragsteller eine Beweissicherung auf seine Kosten vorzuschreiben, ist Paragraph 36, TBO 2011 nicht zu entnehmen. Die Entschädigungsregelung ist - mit entsprechenden Verfahrensbestimmungen - abschließend in Absatz 5, leg cit geregelt. Die Punkte
- und
- des Spruchpunktes römisch vier. waren daher spruchgemäß zu beheben. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen. Gebührenrechtlicher Hinweis: Für die Vergebührung der Beschwerde sind Euro 14,30 beim Bürgermeister der Markgemeinde X zu entrichten. Für die Vergebührung der Beschwerde sind Euro 14,30 beim Bürgermeister der Markgemeinde römisch zehn zu entrichten. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.22.2101.10