RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum22.01.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/29/0119-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Theresia Kantner in der Beschwerdesache der X AG, Adresse, T, vertreten durch Rechtsanwälte, Adresse, T, über die Beschwerde (vormals Vorstellung) der X GmbH gegen die sechs Bescheide des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde S jeweils vom 30.08.2011, jeweils zur Zl **** („Häuschen“ 1 bis 6)Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Theresia Kantner in der Beschwerdesache der römisch zehn AG, Adresse, T, vertreten durch Rechtsanwälte, Adresse, T, über die Beschwerde (vormals Vorstellung) der römisch zehn GmbH gegen die sechs Bescheide des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde S jeweils vom 30.08.2011, jeweils zur Zl **** („Häuschen“ 1 bis 6) zu Recht erkannt:
- Gemäß § 279 Abs 1 BAO wird der Beschwerde Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde S dahingehend abgeändert, dass diese zu lauten haben wie folgt:
- Gemäß Paragraph 279, Absatz eins, BAO wird der Beschwerde Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde S dahingehend abgeändert, dass diese zu lauten haben wie folgt: „Die Bescheide des Bürgermeisters der Marktgemeinde S vom 12.10.2010 zu den Zahlen **** (Häuschen 1) **** (Häuschen 2) **** (Häuschen 3) **** (Häuschen 4) **** (Häuschen 5) **** (Häuschen 6) werden ersatzlos aufgehoben.“
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden. Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden. Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus Paragraph 17 a, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und Paragraph 24 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz
- E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
- Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde S vom 12.10.2010, Zl **** wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 7 TVAG ein Erschließungsbeitrag für den Rettungsschacht (Häuschen) 6 auf dem Grundstück Nr. ***/4 bei km ****, KG S in Höhe von Euro 4.082,63 vorgeschrieben (Bauplatzanteil 395,33 m² x € 4,29 x 1,5 ergibt € 2.543,95, Baumasse 512,38 m³ x € 4,29 x 0,70 ergibt €1.538,68, gesamt sohin € 4.082,63).
- Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde S vom 12.10.2010, Zl **** wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, TVAG ein Erschließungsbeitrag für den Rettungsschacht (Häuschen) 6 auf dem Grundstück Nr. ***/4 bei km ****, KG S in Höhe von Euro 4.082,63 vorgeschrieben (Bauplatzanteil 395,33 m² x € 4,29 x 1,5 ergibt € 2.543,95, Baumasse 512,38 m³ x € 4,29 x 0,70 ergibt €1.538,68, gesamt sohin € 4.082,63).
- Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde S vom 12.10.2010, Zl **** wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 7 TVAG ein Erschließungsbeitrag für den Rettungsschacht (Häuschen) 5 auf dem Grundstück Nr. ***/7 bei km ****, KG S in Höhe von Euro 3.235,63 vorgeschrieben (Bauplatzanteil 332,54 m²x € 4,29 x 1,5 ergibt € 2.139,89, Baumasse 364,88 m³ x € 4,29 x 0,70 ergibt € 1.538,68, gesamt sohin € 3.235,63).
- Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde S vom 12.10.2010, Zl **** wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, TVAG ein Erschließungsbeitrag für den Rettungsschacht (Häuschen) 5 auf dem Grundstück Nr. ***/7 bei km ****, KG S in Höhe von Euro 3.235,63 vorgeschrieben (Bauplatzanteil 332,54 m²x € 4,29 x 1,5 ergibt € 2.139,89, Baumasse 364,88 m³ x € 4,29 x 0,70 ergibt € 1.538,68, gesamt sohin € 3.235,63).
- Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde S vom 12.10.2010, Zl **** wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 7 TVAG ein Erschließungsbeitrag für den Rettungsschacht (Häuschen) 4 auf dem Grundstück Nr. ***/1 bei km ****, KG S in Höhe von Euro 2.729,90 vorgeschrieben (Bauplatzanteil 202,77 m²x € 4,29 x 1,5 ergibt € 1.304,83, Baumasse 474,55 m³ x € 4,29 x 0,70 ergibt € 1.425,07, gesamt sohin € 2.729,90).
- Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde S vom 12.10.2010, Zl **** wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, TVAG ein Erschließungsbeitrag für den Rettungsschacht (Häuschen) 4 auf dem Grundstück Nr. ***/1 bei km ****, KG S in Höhe von Euro 2.729,90 vorgeschrieben (Bauplatzanteil 202,77 m²x € 4,29 x 1,5 ergibt € 1.304,83, Baumasse 474,55 m³ x € 4,29 x 0,70 ergibt € 1.425,07, gesamt sohin € 2.729,90).
- Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde S vom 12.10.2010, Zl **** wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 7 TVAG ein Erschließungsbeitrag für den Rettungsschacht (Häuschen) 3 auf dem Grundstück Nr. *** bei km ****, KG S in Höhe von Euro 4.554,93 vorgeschrieben (Bauplatzanteil 358,00 m²x € 4,29 x 1,5 ergibt € 2.303,73, Baumasse 749,65 m³ x € 4,29 x 0,70 ergibt € 2.251,20, gesamt sohin € 4.554,93).
- Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde S vom 12.10.2010, Zl **** wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, TVAG ein Erschließungsbeitrag für den Rettungsschacht (Häuschen) 3 auf dem Grundstück Nr. *** bei km ****, KG S in Höhe von Euro 4.554,93 vorgeschrieben (Bauplatzanteil 358,00 m²x € 4,29 x 1,5 ergibt € 2.303,73, Baumasse 749,65 m³ x € 4,29 x 0,70 ergibt € 2.251,20, gesamt sohin € 4.554,93).
- Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde S vom 12.10.2010, Zl **** wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 7 TVAG ein Erschließungsbeitrag für den Rettungsschacht (Häuschen) 2 auf dem Grundstück Nr. *** bei km ****, KG S in Höhe von Euro 2.640,74 vorgeschrieben (Bauplatzanteil 241,33 m²x € 4,29 x 1,5 ergibt € 1.552,96, Baumasse 362,23 m³ x € 4,29 x 0,70 ergibt € 1.087,78, gesamt sohin € 2.640,74).
- Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde S vom 12.10.2010, Zl **** wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, TVAG ein Erschließungsbeitrag für den Rettungsschacht (Häuschen) 2 auf dem Grundstück Nr. *** bei km ****, KG S in Höhe von Euro 2.640,74 vorgeschrieben (Bauplatzanteil 241,33 m²x € 4,29 x 1,5 ergibt € 1.552,96, Baumasse 362,23 m³ x € 4,29 x 0,70 ergibt € 1.087,78, gesamt sohin € 2.640,74).
- Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde S vom 12.10.2010, Zl **** wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 7 TVAG ein Erschließungsbeitrag für den Rettungsschacht (Häuschen) 1 auf dem Grundstück Nr. *** bei km ****, KG S in Höhe von Euro 2.329,69 vorgeschrieben (Bauplatzanteil 234,84 m²x € 4,29 x 1,5 ergibt € 1.511,20, Baumasse 272,56 m³ x € 4,29 x 0,70 ergibt € 818,50, gesamt sohin € 2.329,69).
- Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde S vom 12.10.2010, Zl **** wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, TVAG ein Erschließungsbeitrag für den Rettungsschacht (Häuschen) 1 auf dem Grundstück Nr. *** bei km ****, KG S in Höhe von Euro 2.329,69 vorgeschrieben (Bauplatzanteil 234,84 m²x € 4,29 x 1,5 ergibt € 1.511,20, Baumasse 272,56 m³ x € 4,29 x 0,70 ergibt € 818,50, gesamt sohin € 2.329,69). Gegen sämtliche Bescheide des Bürgermeisters der Marktgemeinde S erhob dieX AG Berufung an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde S und beantragte jeweils die Aussetzung der Einhebung. Gegen sämtliche Bescheide des Bürgermeisters der Marktgemeinde S erhob die, römisch zehn AG Berufung an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde S und beantragte jeweils die Aussetzung der Einhebung. Mit sechs gesonderten Berufungsvorentscheidungen vom 10.01.2011, jeweils zur Zl ****, wies der Bürgermeister der Gemeinde S die Berufungen als unbegründet ab. Die X AG beantragte binnen offener Frist für sämtliche Berufungen die Vorlage an den Gemeindevorstand der Gemeinde S.Mit sechs gesonderten Berufungsvorentscheidungen vom 10.01.2011, jeweils zur Zl ****, wies der Bürgermeister der Gemeinde S die Berufungen als unbegründet ab. Die römisch zehn AG beantragte binnen offener Frist für sämtliche Berufungen die Vorlage an den Gemeindevorstand der Gemeinde S. Der Gemeindevorstand der Marktgemeinde S wies die Berufungen mit sechs gesonderten Bescheiden jeweils vom 30.08.2011, Zl jeweils ****, als unbegründet ab. Die von Seiten der X AG gegen die Bescheide des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde S erhobenen Vorstellungen wurden mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 07.12.2011, Zl **** als unbegründet abgewiesen.Die von Seiten der römisch zehn AG gegen die Bescheide des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde S erhobenen Vorstellungen wurden mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 07.12.2011, Zl **** als unbegründet abgewiesen. In der Folge erhob die X AG gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung Bescheidbeschwerde gemäß Art. 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof in Wien.In der Folge erhob die römisch zehn AG gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 144, B-VG an den Verfassungsgerichtshof in Wien. In seinem Erkenntnis vom 11.12.2014, Zl ****, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin (X AG) durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden sei, der angefochtene Bescheid wurde aufgehoben.In seinem Erkenntnis vom 11.12.2014, Zl ****, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin (römisch zehn AG) durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden sei, der angefochtene Bescheid wurde aufgehoben. In seinen Erwägungen führt der Verfassungsgerichtshof aus, dass § 2 Abs 3 lit b TVAG auch Gebäude, die gemäß § 1 Abs 3 lit a oder b Tiroler Bauordnung vom Geltungsbereich ausgenommen sind - wie im vorliegenden Fall, da es sich um eine Eisenbahnanlage handelt - in die Abgabenpflicht einbezieht.In seinen Erwägungen führt der Verfassungsgerichtshof aus, dass Paragraph 2, Absatz 3, Litera b, TVAG auch Gebäude, die gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Litera a, oder b Tiroler Bauordnung vom Geltungsbereich ausgenommen sind - wie im vorliegenden Fall, da es sich um eine Eisenbahnanlage handelt - in die Abgabenpflicht einbezieht. Allerdings sei es unsachlich und gleichheitswidrig, Bauwerke wie jene in den vorliegenden Fällen als Gebäude im Sinne des § 2 Abs 3 TV AG zu qualifizieren und sie mit damit der Abgabenpflicht nach den Vorschriften des TVAG zu unterwerfen.Allerdings sei es unsachlich und gleichheitswidrig, Bauwerke wie jene in den vorliegenden Fällen als Gebäude im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, TV AG zu qualifizieren und sie mit damit der Abgabenpflicht nach den Vorschriften des TVAG zu unterwerfen. Intention des Gesetzgebers sei es gewesen, Eisenbahnanlagen nur in der Hinsicht in die Abgabenpflicht einzubeziehen, als der betreffende Grundeigentümer Nutzen aus der Verkehrsausschließung zieht, sodass diese Gebäude insofern jenen nach der Tiroler Bauordnung bewilligungspflichtigen gleichen. Dies treffe jedoch auf die hier in Rede stehenden Schachtkopfgebäude von Rettungsschächten eines Eisenbahntunnels nicht zu. Diese würden zwar von Menschen betreten, wenn es erforderlich ist, diese aus dem Eisenbahntunnel zu retten, sowie zu Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten. Der Grundeigentümer ziehe aber keinen Nutzen aus der Verkehrsaufschließung, wie dies typischerweise für Gebäude nach der Tiroler Bauordnung oder für Eisenbahnbauwerke, zum Beispiel Seilbahnstationen, Bahnhöfe oder ähnliche, gelte, welche auch dem Aufenthalt von Menschen dienen und deren Eigentümer insofern in gleicher Weise wie die Bauwerke nach der Tiroler Bauordnung Nutzen aus der Verkehrsaufschließung ziehen. Weiters sei aus § 19 Abs 1 Eisenbahngesetz zu schließen, dass die ausschließlich wegen der Errichtung des Rettungsschachtes und der dazugehörenden Schachtkopfgebäude eines Eisenbahntunnels erforderliche Verkehrsaufschließung vom Eisenbahnunternehmen selbst durchzuführen sei.Weiters sei aus Paragraph 19, Absatz eins, Eisenbahngesetz zu schließen, dass die ausschließlich wegen der Errichtung des Rettungsschachtes und der dazugehörenden Schachtkopfgebäude eines Eisenbahntunnels erforderliche Verkehrsaufschließung vom Eisenbahnunternehmen selbst durchzuführen sei. Die Vorschreibung von Beiträgen für die Verkehrserschließung im Zusammenhang mit der Errichtung von Rettungsschächten zu den Schachtkopfgebäuden stehe damit außerhalb jedes Verhältnisses zum wirtschaftlichen Wert der Verkehrserschließung durch das öffentliche Wegenetz für die X AG. Es wäre daher unsachlich, Eisenbahnbauten, die unmittelbar den Betrieb der Eisenbahn im Sinne des § 10 Eisenbahngesetz dienen, in gleicher Weise einem Erschließungsbeitrag zu unterwerfen wie sonstige Bauwerke, die typischerweise dem Aufenthalt von Menschen dienen und daher entsprechende Auswirkungen auf die Verkehrsbelastung im öffentlichen Wegenetz haben. § 2 Abs 3 lit b TVAG habe sohin nicht den Inhalt, den ihm die Behörde unterstellt hat sondern seien vielmehr Bauten, die Eisenbahnanlagen sind und unmittelbar der Abwicklung oder Sicherung des Betriebes einer Eisenbahn im Sinne des § 10 Eisenbahngesetz dienen, vom Anwendungsbereich des TVAG nicht erfasst.Die Vorschreibung von Beiträgen für die Verkehrserschließung im Zusammenhang mit der Errichtung von Rettungsschächten zu den Schachtkopfgebäuden stehe damit außerhalb jedes Verhältnisses zum wirtschaftlichen Wert der Verkehrserschließung durch das öffentliche Wegenetz für die römisch zehn AG. Es wäre daher unsachlich, Eisenbahnbauten, die unmittelbar den Betrieb der Eisenbahn im Sinne des Paragraph 10, Eisenbahngesetz dienen, in gleicher Weise einem Erschließungsbeitrag zu unterwerfen wie sonstige Bauwerke, die typischerweise dem Aufenthalt von Menschen dienen und daher entsprechende Auswirkungen auf die Verkehrsbelastung im öffentlichen Wegenetz haben. Paragraph 2, Absatz 3, Litera b, TVAG habe sohin nicht den Inhalt, den ihm die Behörde unterstellt hat sondern seien vielmehr Bauten, die Eisenbahnanlagen sind und unmittelbar der Abwicklung oder Sicherung des Betriebes einer Eisenbahn im Sinne des Paragraph 10, Eisenbahngesetz dienen, vom Anwendungsbereich des TVAG nicht erfasst. Die belangte Behörde habe daher dem Gesetz eine gleichheitswidrig Inhalt unterstellt, weswegen die Beschwerde führende Gesellschaft im durch Art 7 B-VG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt wurde und der angefochtene Bescheid aufgehoben wurde.Die belangte Behörde habe daher dem Gesetz eine gleichheitswidrig Inhalt unterstellt, weswegen die Beschwerde führende Gesellschaft im durch Artikel 7, B-VG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt wurde und der angefochtene Bescheid aufgehoben wurde. Im Sinne des § 87 Abs 2 VfGG war daher spruchgemäß zu entscheiden.Im Sinne des Paragraph 87, Absatz 2, VfGG war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Theresia Kantner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.29.0119.1