RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.01.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/43/0089-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Julia Schmalzl über die Beschwerde des Herrn A A, Adresse, S, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 28.08.2014, Zl ****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen: Mit Eingabe vom 16.06.2014 suchten Frau B B und Herr C C, im Folgenden die Bauwerber genannt, um Erteilung der Baubewilligung für den Zubau eines Kellers und den Neubau einer Garage auf Gst Nr ***/2, KG S, an. In dieser Angelegenheit wurde am 21.07.2014 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der nunmehrige Beschwerdeführer nachweislich unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG geladen wurde. Im Rahmen dieser erklärte der Beschwerdeführer, er stimme dem gegenständlichen Bauvorhaben unter dem Vorbehalt zu, dass bezüglich einer allfälligen Benützung seines Grundstückes für die Bauführung eine Vereinbarung mit ihm erzielt werde.In dieser Angelegenheit wurde am 21.07.2014 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der nunmehrige Beschwerdeführer nachweislich unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 42, AVG geladen wurde. Im Rahmen dieser erklärte der Beschwerdeführer, er stimme dem gegenständlichen Bauvorhaben unter dem Vorbehalt zu, dass bezüglich einer allfälligen Benützung seines Grundstückes für die Bauführung eine Vereinbarung mit ihm erzielt werde. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.08.2014, Zl ****, erteilte die belangte Behörde die Baubewilligung für das gegenständliche Bauvorhaben unter Erteilung von Nebenbestimmungen („Baupolizeiliche Bedingungen“ Punkte 1.-24.). Unter der Überschrift „Hinweise“ merkte die belangte Behörde ua an, dass die vorübergehende Benützung von Nachbargrundstücken gemäß § 36 TBO 2011 dem Eigentümer des Nachbargrundstücks bzw dem hierüber Verfügungsberechtigten zwei Wochen vorher schriftlich mitzuteilen sei (Punkt 6.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.08.2014, Zl ****, erteilte die belangte Behörde die Baubewilligung für das gegenständliche Bauvorhaben unter Erteilung von Nebenbestimmungen („Baupolizeiliche Bedingungen“ Punkte 1.-24.). Unter der Überschrift „Hinweise“ merkte die belangte Behörde ua an, dass die vorübergehende Benützung von Nachbargrundstücken gemäß Paragraph 36, TBO 2011 dem Eigentümer des Nachbargrundstücks bzw dem hierüber Verfügungsberechtigten zwei Wochen vorher schriftlich mitzuteilen sei (Punkt 6.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol, da er es nicht hinnehmen könne, dass die Bauwerber „unter Punkt 6 des Baubescheids“ einen Freibrief für die Benützung seines Grundstückes erhalten hätten. Diese Vorgehensweise sei im Gesetz nicht gedeckt. Wie der belangten Behörde bekannt gewesen sei, erfordere das gegenständliche Bauvorhaben die Benützung seines Grundstücks in erheblichem Ausmaß (Abgraben und wieder Auffüllen von ca 200 m3 Material oder Verankerung in seinem Grundstück). Mit Schreiben vom 07.01.2015 legte die belangte Behörde den Akt dem Landesverwaltungsgericht vor und führte zur vorliegenden Angelegenheit im Wesentlichen aus, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer bemängelten Passus um einen bloßen Hinweis auf die Rechtslage nach § 36 TBO 2011 gehandelt habe. Dieser stelle jedenfalls keinen „Freibrief“ für die Benützung des Nachbargrundstücks dar. Mittlerweile hätten die Bauwerber mehrmals vergeblich versucht eine Einigung mit dem Beschwerdeführer über die Benützung seines Grundstücks zu erzielen. Nunmehr hätten sie mit Eingabe vom 11.12.2014 beantragt, die belangte Behörde möge gemäß § 36 TBO 2011 die vorübergehende Benützung des Grundstücks des Beschwerdeführers bewilligen, weshalb dessen Beschwerde ins Leere ginge.Mit Schreiben vom 07.01.2015 legte die belangte Behörde den Akt dem Landesverwaltungsgericht vor und führte zur vorliegenden Angelegenheit im Wesentlichen aus, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer bemängelten Passus um einen bloßen Hinweis auf die Rechtslage nach Paragraph 36, TBO 2011 gehandelt habe. Dieser stelle jedenfalls keinen „Freibrief“ für die Benützung des Nachbargrundstücks dar. Mittlerweile hätten die Bauwerber mehrmals vergeblich versucht eine Einigung mit dem Beschwerdeführer über die Benützung seines Grundstücks zu erzielen. Nunmehr hätten sie mit Eingabe vom 11.12.2014 beantragt, die belangte Behörde möge gemäß Paragraph 36, TBO 2011 die vorübergehende Benützung des Grundstücks des Beschwerdeführers bewilligen, weshalb dessen Beschwerde ins Leere ginge. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die hier relevante Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), LGBl Nr 57/2011, in der im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Fassung LGBl Nr 187/2014 lauten wie folgt:Die hier relevante Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, in der im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Fassung Landesgesetzblatt Nr 187 aus 2014, lauten wie folgt: „§ 26 Parteien […]
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
- a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
- b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
- c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
- d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
- d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
- e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
- e)der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
- f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.“ […] § 36Paragraph 36 Vorübergehende Benützung von Nachbargrundstücken
(1)Die Eigentümer der Nachbargrundstücke und die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben das Betreten und Befahren sowie die sonstige vorübergehende Benützung dieser Grundstücke und der darauf befindlichen baulichen Anlagen zum Zweck der Ausführung eines Bauvorhabens, der Durchführung von Erhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen oder der Behebung von Baugebrechen einschließlich allfälliger Sicherungsarbeiten im unbedingt notwendigen Ausmaß zu dulden. Diese Verpflichtung umfasst auch die Durchführung von Grabungsarbeiten und die Anbringung von Verankerungen und Stützelementen und dergleichen. Die Benützung hat unter möglichster Schonung der Interessen der Eigentümer der betroffenen Grundstücke und der sonst hierüber Verfügungsberechtigten zu erfolgen.
(2)Die Verpflichtung nach Abs. 1 besteht nur insoweit, als
(2)Die Verpflichtung nach Absatz eins, besteht nur insoweit, als
- a)die betreffenden Bauarbeiten auf eine andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Mehrkosten durchgeführt werden könnten und
- b)bei einer Abwägung der beiderseitigen Interessen die Vorteile aus der Benützung der Grundstücke bzw. der darauf befindlichen baulichen Anlagen nicht in einem krassen Missverhältnis zu den damit verbundenen Nachteilen stehen.
(3)Der Eigentümer des Nachbargrundstückes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte ist von der beabsichtigten Durchführung der Bauarbeiten außer bei Gefahr im Verzug mindestens zwei Wochen vorher schriftlich zu verständigen. Stimmt der Eigentümer oder der sonst Verfügungsberechtigte der Durchführung der Bauarbeiten nicht ausdrücklich zu, so hat die Behörde auf Antrag des Bauherrn bzw. des Eigentümers der betreffenden baulichen Anlage mit schriftlichem Bescheid über die Zulässigkeit der Durchführung der Bauarbeiten zu entscheiden. Wird diese bejaht, so sind die zulässigen Bauarbeiten und erforderlichenfalls auch die Art ihrer Durchführung im Einzelnen anzuführen. Die Entscheidung hat spätestens innerhalb von sechs Wochen nach dem Einlangen des bezüglichen Ansuchens zu erfolgen. Die Duldungspflicht ist im Weg der Verwaltungsvollstreckung durchzusetzen.
(4)Ergibt sich bereits im Zug des Bauverfahrens, dass zur Ausführung des betreffenden Bauvorhabens voraussichtlich Bauarbeiten auf einem Nachbargrundstück durchgeführt werden müssen, so hat die Behörde möglichst auf die Erteilung der Zustimmung des Eigentümers des betroffenen Grundstückes oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten hinzuwirken. Verweigert der Eigentümer oder der sonst Verfügungsberechtigte die Zustimmung, so kann die Behörde auf Antrag des Bauwerbers bereits in der Baubewilligung über die Zulässigkeit der Durchführung der Bauarbeiten entscheiden. […]“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Einleitend ist festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bzw der angefochtenen Entscheidung die Erteilung einer Baubewilligung nach § 27 Abs 6 TBO 2011 samt Vorschreibung von Nebenbestimmungen (§ 27 Abs 7 TBO 2011) ist. Der angefochtene Baubescheid umfasst hingegen keinen Abspruch über die Zulässigkeit von Bauarbeiten, welche die vorübergehende Benützung von Nachbargrundstücken erfordern, nach § 36 Abs 3 oder 4 TBO
- Dies ergibt sich eindeutig aus dem Spruch sowie dem mit diesem in Einklang stehenden Gesamtinhalt des angefochtenen Bescheids.Einleitend ist festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bzw der angefochtenen Entscheidung die Erteilung einer Baubewilligung nach Paragraph 27, Absatz 6, TBO 2011 samt Vorschreibung von Nebenbestimmungen (Paragraph 27, Absatz 7, TBO 2011) ist. Der angefochtene Baubescheid umfasst hingegen keinen Abspruch über die Zulässigkeit von Bauarbeiten, welche die vorübergehende Benützung von Nachbargrundstücken erfordern, nach Paragraph 36, Absatz 3, oder 4 TBO
- Dies ergibt sich eindeutig aus dem Spruch sowie dem mit diesem in Einklang stehenden Gesamtinhalt des angefochtenen Bescheids. Die subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn in einem Bauverfahren wie dem Vorliegenden sind im oben zitierten § 26 Abs 3 TBO 2011 abschließend aufzählt. Es handelt sich dabei um die Geltendmachung von Bestimmungen, die in ganz konkreter Weise dem Nachbarschutz dienen wie zum Beispiel Abstandsbestimmungen, Immissions- und Brandschutz-bestimmungen. Das heißt, dass es einem Nachbarn nur zusteht, solche Einwendungen geltend zu machen, welche die Nichteinhaltung der in dieser Regelung ausdrücklich angeführten Vorschriften zum Inhalt haben. Die subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn in einem Bauverfahren wie dem Vorliegenden sind im oben zitierten Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 abschließend aufzählt. Es handelt sich dabei um die Geltendmachung von Bestimmungen, die in ganz konkreter Weise dem Nachbarschutz dienen wie zum Beispiel Abstandsbestimmungen, Immissions- und Brandschutz-bestimmungen. Das heißt, dass es einem Nachbarn nur zusteht, solche Einwendungen geltend zu machen, welche die Nichteinhaltung der in dieser Regelung ausdrücklich angeführten Vorschriften zum Inhalt haben. Der Beschwerdeführer stützt seine Beschwerde darauf, dass mittels des im angefochtenen Bescheid enthaltenen Hinweises, über eine vorübergehende Benützung seines Grundstücks müsse der Nachbar gemäß § 36 TBO 2011 2 Wochen vorher verständigt werden, den Bauwerbern die Nutzung des Nachbargrundstücks uneingeschränkt gestattet worden sei. Wie oben gezeigt, handelt es sich hierbei um keinen subjektiv-öffentliches Nachbarrecht, welches im vorliegenden Bauverfahren vom Beschwerdeführer geltend gemacht werden könnte. Die Beschwerde kann daher schon aus diesem Grund nicht zum Erfolg führen.Der Beschwerdeführer stützt seine Beschwerde darauf, dass mittels des im angefochtenen Bescheid enthaltenen Hinweises, über eine vorübergehende Benützung seines Grundstücks müsse der Nachbar gemäß Paragraph 36, TBO 2011 2 Wochen vorher verständigt werden, den Bauwerbern die Nutzung des Nachbargrundstücks uneingeschränkt gestattet worden sei. Wie oben gezeigt, handelt es sich hierbei um keinen subjektiv-öffentliches Nachbarrecht, welches im vorliegenden Bauverfahren vom Beschwerdeführer geltend gemacht werden könnte. Die Beschwerde kann daher schon aus diesem Grund nicht zum Erfolg führen. Im Übrigen ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer durch den im angefochtenen Bescheid enthaltenen und ausdrücklich als solchen bezeichneten Hinweis, in solchen Fällen sei der Eigentümer des Nachbargrundstückes gemäß § 36 TBO 2011 2 Wochen vorher zu verständigen, in keinster Weise in seinen Rechten berührt wird. Bereits aufgrund der unmissverständlichen Bezeichnung kann kein Zweifel daran bestehen, dass dieser Hinweis nicht Teil des Spruchs ist. Gegenstand der Rechtskraft eines Bescheids ist jedoch nur dessen Spruch selbst. Nur er erlangt rechtliche Geltung (Verbindlichkeit) und legt dadurch die Grenzen der Rechtskraft fest. Im vorliegenden Fall ergibt sich daher, dass mittels des beanstandeten Hinweises den Bauwerbern keinerlei Rechte zugestanden wurden. Mit dieser Tatsache in Einklang stehen der restliche Bescheid- sowie der gesamte Akteninhalt, welchen weder ein entsprechender (zwingend notwendiger) Parteiantrag noch ein Hinweis auf die Absicht der belangten Behörde, eine Entscheidung nach § 36 Abs 3 bzw 4 TBO 2011 zu treffen, zu entnehmen ist.Im Übrigen ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer durch den im angefochtenen Bescheid enthaltenen und ausdrücklich als solchen bezeichneten Hinweis, in solchen Fällen sei der Eigentümer des Nachbargrundstückes gemäß Paragraph 36, TBO 2011 2 Wochen vorher zu verständigen, in keinster Weise in seinen Rechten berührt wird. Bereits aufgrund der unmissverständlichen Bezeichnung kann kein Zweifel daran bestehen, dass dieser Hinweis nicht Teil des Spruchs ist. Gegenstand der Rechtskraft eines Bescheids ist jedoch nur dessen Spruch selbst. Nur er erlangt rechtliche Geltung (Verbindlichkeit) und legt dadurch die Grenzen der Rechtskraft fest. Im vorliegenden Fall ergibt sich daher, dass mittels des beanstandeten Hinweises den Bauwerbern keinerlei Rechte zugestanden wurden. Mit dieser Tatsache in Einklang stehen der restliche Bescheid- sowie der gesamte Akteninhalt, welchen weder ein entsprechender (zwingend notwendiger) Parteiantrag noch ein Hinweis auf die Absicht der belangten Behörde, eine Entscheidung nach Paragraph 36, Absatz 3, bzw 4 TBO 2011 zu treffen, zu entnehmen ist. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG unterbleiben, da im vorliegenden Verfahren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen waren.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben, da im vorliegenden Verfahren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen waren. IV. Ergebnisrömisch vier. Ergebnis Wie oben gezeigt, bewegt sich der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen außerhalb der ihm durch § 26 Abs 3 TBO 2011 eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte, weshalb seine Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war. Ungeachtet dessen ist festzuhalten, dass die Befürchtungen des Beschwerdeführers, durch den beanstandeten Hinweis in seinen Rechten verletzt zu sein, ohnehin unbegründet sind, da es sich beim Vorliegenden um kein Verfahren nach § 36 Abs 3 oder 4 TBO 2011 handelt, in dem über die Zulässigkeit der Nutzung seines Grundstückes entschieden würde.Wie oben gezeigt, bewegt sich der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen außerhalb der ihm durch Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte, weshalb seine Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war. Ungeachtet dessen ist festzuhalten, dass die Befürchtungen des Beschwerdeführers, durch den beanstandeten Hinweis in seinen Rechten verletzt zu sein, ohnehin unbegründet sind, da es sich beim Vorliegenden um kein Verfahren nach Paragraph 36, Absatz 3, oder 4 TBO 2011 handelt, in dem über die Zulässigkeit der Nutzung seines Grundstückes entschieden würde. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da es sich bei gegenständlich relevanter Rechtsfrage (Umfang der Nachbarrechte im Bauverfahren, normativer Inhalt eines Bescheides) um keine iSd Art 133 Abs 4 B-VG handelt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da es sich bei gegenständlich relevanter Rechtsfrage (Umfang der Nachbarrechte im Bauverfahren, normativer Inhalt eines Bescheides) um keine iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG handelt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Julia Schmalzl (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.43.0089.1