RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum26.01.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/30/0581-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Dr. Rudolf Rieser über die als Berufung mit Schriftsatz vom 09.07.2013 eingebrachte Beschwerde des Herrn A B, vertreten durch Rechtsanwalt X, Adresse, gegen den Waffenverbotsbescheid der Bezirkshauptmannschaft S vom 21.06.2013, Zl ****, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Dr. Rudolf Rieser über die als Berufung mit Schriftsatz vom 09.07.2013 eingebrachte Beschwerde des Herrn A B, vertreten durch Rechtsanwalt römisch zehn, Adresse, gegen den Waffenverbotsbescheid der Bezirkshauptmannschaft S vom 21.06.2013, Zl ****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Abs1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 28, Abs1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde von der Bezirkshauptmannschaft S Folgendes gegen den Beschwerdeführer verfügt: „Die Bezirkshauptmannschaft S v e r b i e t e t Herrn A B, geb. am xx.xx.xxxx, wohnhaft in S Adresse, gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, in der derzeit geltenden Fassung, den Besitz von Waffen und Munition.“„Die Bezirkshauptmannschaft S v e r b i e t e t Herrn A B, geb. am xx.xx.xxxx, wohnhaft in S Adresse, gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, in der derzeit geltenden Fassung, den Besitz von Waffen und Munition.“ Das Waffenverbot wurde im Wesentlichen auf eine in einem Geschäft in S gegenüber einer Verkäuferin geäußerten Selbstmordabsicht des Beschwerdeführers begründet. In der rechtzeitig als Berufung eingebrachten Beschwerde vom 09.07.2013 wurde Folgendes ausgeführt: „In umseitig bezeichneter Rechtssache erhebt die Partei durch ihren ausgewiesenen Vertreter gegen den Bescheid der BH S vom 21.06.2013, GZ xxxx fristgerecht B e r u f u n g und begründet dieses Rechtsmittel wie folgt: Die Behörde verbot dem Berufungswerber den Besitz von Waffen und Munition. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der Berufungswerber am 02.05.2013 vor Frau U E, einer Verkäuferin im Geschäft des Unternehmens „LL“ in S, Selbstmordabsichten geäußert habe. Diese gab zu Protokoll, dass er gesagt hätte, er würde sich „sowieso“ umbringen. Er habe dies auch mehrfach gesagt, meinte Frau E. Diese Behauptungen bestritt A B vehement. Er räumte ein, dass er nach dem Besuch im Geschäft „LL“ eine Waffe erworben hatte, er bestritt jedoch vehement, irgendwelche Selbstmordabsichten geäußert zu haben. Was immer die Zeugin U E bei dem Gespräch im Geschäft des Unternehmens „LL“ gehört hatte, Faktum ist, dass A B niemals Selbstmordabsichten hatte und auch nicht Anstalten machte, Hand an sich selbst zu legen. Dies wird schon dadurch klar, dass die Polizei, die am 03.05.2013 intervenierte, Herrn B gesund und munter antreffen konnte und dieser auch keinerlei Schwierigkeiten bei der Amtshandlung bereitete. Die Feststellung, ob eine Person unverlässlich ist bzw. eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen durch sie zu befürchten ist, darf nicht leichtfertig getroffen werden. Die Aussage der Zeugin U E ist zweifellos ein Beweismittel, das von der Behörde berücksichtigt werden muss. Dies ist jedoch bei Leibe nicht die einzige Erkenntnisquelle zur Beantwortung der Frage, ob ein Tatbestand nach § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 erfüllt ist, oder nicht. Zugebilligt werden mag der Zeugin, dass sie subjektiv den Eindruck einer Selbstgefährdung des A B hatte. Die Feststellung, ob eine Person unverlässlich ist bzw. eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen durch sie zu befürchten ist, darf nicht leichtfertig getroffen werden. Die Aussage der Zeugin U E ist zweifellos ein Beweismittel, das von der Behörde berücksichtigt werden muss. Dies ist jedoch bei Leibe nicht die einzige Erkenntnisquelle zur Beantwortung der Frage, ob ein Tatbestand nach Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 erfüllt ist, oder nicht. Zugebilligt werden mag der Zeugin, dass sie subjektiv den Eindruck einer Selbstgefährdung des A B hatte. Die Frage, ob dies aber tatsächlich objektiv begründet war, kann aber aufgrund dieses persönlichen Eindruckes nicht zu Lasten des Berufungswerbers beantwortet werden. Was immer er im Geschäft äußerte, er hatte jedenfalls keine Selbstmordabsichten und war auch in keiner Weise im Begriff, die von U E angekündigte Handlung zu vollziehen. Ansonsten hätte ihn die Polizei nicht am darauffolgenden Tag unversehrt und guter Dinge auffinden können. In vorliegendem Fall ist daher zumindest eine psychologische Untersuchung durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen angebracht, um zu klären, ob eine Verlässlichkeit des Waffeninhabers A B gegeben ist, oder nicht. Das Aussprechen eines Waffenverbotes allein aufgrund einer Aussage, deren Inhalt auch bestritten wird, hält einer objektiven Prüfung nicht Stand. Die Behörde macht es sich in vorliegendem Falle zu leicht, es hätte zumindest eine Untersuchung durch einen Sachverständigen aus dem Bereich der Psychologie und Psychiatrie erfolgen müssen, um die Frage, ob ein Verbotstatbestand nach den Bestimmungen des Waffengesetzes vorliegt, abschließend und objektiv richtig beantworten zu können. Dies wurde verabsäumt. Das Verfahren leidet daher unter einem wesentlichen Mangel. Zum Beweis der Richtigkeit der Darstellung des Berufungswerbers, und insbesondere zum Beweis der Tatsache, dass er keineswegs suizidgefährdet ist, sondern eine Verlässlichkeit im Sinne des Waffengesetzes gegeben ist, beantragt er die Einholung eines Gutachtens eines Psychologen und Psychiaters. Weiters stellt er den B e r u f u n g s a n t r a g. diesem Rechtsmittel wolle Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben werden.“ Im Beschwerdeverfahren wurde Beweis aufgenommen durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungssakt der belangten Behörde. Weiters wurde am 31.07.2014 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Zur Beschwerdeverhandlung ist der Zeuge GI B D von der PI S erschienen und gab dieser als Zeuge befragt Folgendes an: „Ich kann mich noch recht gut an das verfahrensgegenständliche Einschreiten erinnern. Nach der erfolgten Anzeigenerstattung und der Befragung der Zeugin E wurde die Wohnung des Beschwerdeführers aufgesucht und er konnte vorerst nicht vor Ort angetroffen werden und ist erst dann, nach einem Anruf auf seinem Mobiltelefon, zur Wohnung gekommen. Die Alkomatmessung erfolgte nach der Amtshandlung gegen ca. 12.00 Uhr. Der Beschwerdeführer hat am Telefon bereits angegeben bzw nachgefragt, ob es um die Waffe gehe. Der Beschwerdeführer war nicht orientiert, er konnte vorerst die genaue Lagerung der Waffen bzw Munition nicht angeben, diese mussten erst, wie in der Anzeige von mir geschildert, gesucht werden. Die Schilderung der Zeugin E war glaubhaft und nachvollziehbar. Auch die Aussage hinsichtlich der Alkoholisierung war nachvollziehbar, weil ja bereits am nächsten Tag gegen Mittag mit wieder fast 2 Promille Blutalkohol aufwies. Weiters war der Beschwerdeführer nicht ganz orientiert. Auch eine ordnungsgemäße nachvollziehbare Lagerung der Waffen und Munition war nicht gegeben. Aus reiner Vorsicht wurde daher aufgrund der sich mir ergebenden Sachlage ein vorläufiges Waffenverbot ausgesprochen und wurden die Waffen und die Munition sichergestellt und der Behörde abgeliefert. Die gegenüber der Zeugin geäußerten Suizidabsichten waren daher für mich nachvollziehbar. Zum Zeitpunkt meines Einschreitens am nächsten Tag lag eine unmittelbare Selbst- oder Fremdgefährdung nicht vor, sodass eine Einweisung nach dem Unterbringungsgesetz bzw SPG nicht zu prüfen war. Es sollte aber verhindert werden, dass durch unsachgemäßen Gebrauch der vorhandenen Waffen etwas passiert. Zwischenzeitlich sind mir zu diesem Vorfall keine besonderen Vorfälle bekannt. Konkret hat der Beschwerdeführer am 07.04.2014 gegen 05.34 Uhr der Notruf angezeigt, dass eine fremde Person von außen mehrmals an die Wohnungstür geklopft habe. Der Anzeige wurde nachgegangen es konnte jedoch nichts Konkretes festgestellt werden. Ansonsten ist der Beschwerdeführer zwischenzeitlich nicht negativ bei der PI S in Erscheinung getreten.“ Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeverhandlung nicht erschienen und wurde das Nichterscheinen mit E-Mail vom
- Juni 2014 vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mitgeteilt. Die Verkäuferin, der gegenüber die Selbstmordabsicht am 02.05.2013 im Geschäft LL in S, Adresse, geäußert wurde, wurde bereits im erstinstanzlichen Verfahren als Zeugin einvernommen. Die Zeugin U E gab wahrheitsbelehrt als Zeugin befragt am 12.06.2014 Folgendes an: „Herr B kam an dem Donnerstag, den 02.05.2013 in unser Geschäft, LL, Adresse in S und hat einen Hörtest verlangt. Herr B roch für meine Begriffe nach Alkohol. Da es auch schon spät war - kurz vor Ladenschluss - und es für mich auch nicht optimal erschien mit ihm in diesem Zustand einen Hörtest zu machen, sagte ich Herrn B er möge doch am nächsten Tag wieder kommen. Herr B drängte darauf, dass mit ihm jetzt und nicht erst am nächsten Tag ein Hörtest gemacht wird. Immer wieder sagte ich ihm, dass es am nächsten Tag idealer ist. Ich klärte ihn auch auf, falls beim Hörtest herauskommt, dass etwas mit seinem Gehör nicht stimmt, müsse er das sowieso mit dem Arzt abklären. Dann sagte er, er würde zu keinem Arzt gehen. Nun sagte er er würde sich sowieso Umbringen. Das mit dem Umbringen hat er mehrmals gesagt, er meinte auch, es hätte ja alles keinen Sinn mehr, seine Kinder würden auch nicht mehr mit ihm reden. Weiters sagte Herr B, er würde sich jetzt Geld holen gehen und eine Waffe kaufen. Nach mehrmaligem Jammern über sein Leben, wo er auch über seinen Sohn und seine Tochter erzählt hat, verließ er das Geschäft und ging den Adresse hinunter. Nach kurzer Zeit sah ich Herrn B wieder, er stand vor dem Waffengeschäft und hantierte mit seinem Geldbeutel. Er betrat dann das Waffengeschäft, nach etwa 20 Minuten verließ er das Geschäft wieder und trug nach meinem Dafürhalten eine solche Halterung wie man sie für Waffen kennt und ich war überzeugt, dass da auch eine Waffe drin war. Herr B stieg dann in ein Auto, das ihn abholte und sie fuhren weg. Das Auto war ein größeres Modell, dunkel und hatte Sner Kennzeichen. Am nächsten Morgen erschien Her B nicht zu dem mit ihm abgemachten Termin. Nachdem er nicht erschienen ist, habe ich meinen Chef angerufen, habe ihm die ganze Geschichte erzählt. Wir beide haben dann entschieden die Polizei zu verständigen. Der Rest dürfte ja durch die Polizei bekannt sein.“ Nach der Beschwerdeverhandlung wurde bei der Amtsärztin bei der Bezirkshauptmannschaft S, Frau Dr. G H, ein fachärztliches Gutachten zu folgender Fragestellung angefordert: „Sehr geehrte Frau Amtsärztin, Gegen Herrn A B wurde von der Bezirkshauptmannschaft S wurde mit Bescheid vom 21.06.2013, Zl. xxxx, ein Waffenverbot gemäß § 12 Abs. 1 Waffenverbot erlassen. Dem Waffenverbot lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer gegenüber einer Verkäuferin am 02.05.2013 mehrmals ausführte, dass er sich sowieso umbringen werde (siehe Ausführungen im Akt und im Bescheid), es alles keinen Sinn mehr habe und seine Kinder auch mit ihm nicht mehr mit ihm reden würden. Sowohl beim Gespräch mit der Verkäuferin als auch bei der Amtshandlung am nächsten Tag war beim Beschwerdeführer eine Alkoholisierung feststellbar (siehe Akt).Gegen Herrn A B wurde von der Bezirkshauptmannschaft S wurde mit Bescheid vom 21.06.2013, Zl. xxxx, ein Waffenverbot gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffenverbot erlassen. Dem Waffenverbot lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer gegenüber einer Verkäuferin am 02.05.2013 mehrmals ausführte, dass er sich sowieso umbringen werde (siehe Ausführungen im Akt und im Bescheid), es alles keinen Sinn mehr habe und seine Kinder auch mit ihm nicht mehr mit ihm reden würden. Sowohl beim Gespräch mit der Verkäuferin als auch bei der Amtshandlung am nächsten Tag war beim Beschwerdeführer eine Alkoholisierung feststellbar (siehe Akt). In der Berufung wurden etwaig geäußerte Selbstmordabsichten bestritten. Ein im Vorfahren in Aussicht gestelltes psychologisches Gutachten wurde auch nach mehrmaligen Fristverlängerungen nicht beigebracht. In der Anlage wird Ihnen daher der waffenrechtliche Akt der Bezirkshauptmannschaft S, Zl. xxxx, mit dem Ersuchen um Erstellung eines fachärztlichen Gutachtens zu folgender Fragestellung gegen Rückschluss übermittelt: Waren die vom Beschwerdeführer am 02.05.2013 geäußerten Selbstmordabsichten auf eine (psychische) Ausnahmesituation zurückzuführen und kann aufgrund des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers aus medizinischer Sicht eine Gefährdungsprognose im Sinne des § 12 Abs. 1 Waffengesetz abgeleitet werden, sodass zum jetzigen Zeitpunkt bestimmte medizinische Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen (auch seine eigene Person betreffend) oder fremdes Eigentum gefährden könnte oder kann eine solche Gefährdungsprognose gänzlich ausgeschlossen werden?“Waren die vom Beschwerdeführer am 02.05.2013 geäußerten Selbstmordabsichten auf eine (psychische) Ausnahmesituation zurückzuführen und kann aufgrund des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers aus medizinischer Sicht eine Gefährdungsprognose im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz abgeleitet werden, sodass zum jetzigen Zeitpunkt bestimmte medizinische Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen (auch seine eigene Person betreffend) oder fremdes Eigentum gefährden könnte oder kann eine solche Gefährdungsprognose gänzlich ausgeschlossen werden?“ Seitens der Amtsärztin erfolgte daraufhin am 19.11.2014 beim Gesundheitsamt der Bezirkshauptmannschaft S ein ausführliches Gespräch mit Herrn B über die im Mai 2013 geäußerten Selbstmordabsichten und auch über die derzeitige psychische Situation. Der Beschwerdeführer berichtete auf die Frage, weshalb er bisher kein psychologisches Gutachten für das Landesverwaltungsgericht habe erstellen lassen, dass er diesbezüglich nie aufgefordert worden wäre. Er sei auch nie zum Landesverwaltungsgericht vorgeladen worden. Die 2013 im Polizeibericht geäußerten Suizidabsichten habe er nie von sich gegeben. Er sei wegen einer Mobbingsituation an seiner früheren Arbeitsstelle vor etlichen Jahren in psychiatrischer Behandlung gewesen. Eine Medikation nehme er derzeit nicht ein, chronische Erkrankungen seien bei ihm nicht bekannt. Seit 3 Jahren sei er in Pension. Da er seit 43 Jahren im Schützenverein Mitglied sei, wünsche er, dass das Waffenverbot wieder aufgehoben werde. Ergänzend zur amtsärztlichen Anamnese am 19.11.2014 wurde ein psychiatrisches fachärztliches Gutachten beim Facharzt für Psychiatrie und Neurologie Dr. F G, Adresse, S, veranlasst. In der dem Schriftsatz der Amtsärztin vom 04.12.2014 angeschlossenen psychiatrischen Stellungnahme vom 01.12.2014 wird seitens des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie beschrieben, dass beim Beschwerdeführer eine Alkoholabhängigkeitsstörung aus der Vorgeschichte bekannt sei. 2006 habe sich B einer achtwöchigen Entwöhnungsbehandlung an der suchtspezifischen Abteilung des Krankenhauses O unterzogen. Bei ausschließlicher Fremdmotivation und fehlender Krankheitseinsicht durch den Beschwerdeführer habe er die ambulante Nachbehandlung nicht wahrgenommen. Auch zur psychiatrischen Untersuchung am 25.11.2014 sei der Beschwerdeführer alkoholisiert gekommen, wobei er die Alkoholisierung heruntergespielt habe. Kritik und Urteilsvermögen seien bei vergröberten umständlichen Gedankeductus beeinträchtigt. Unter Synopsis der amtsärztlichen Anamnese sowie Erhebung des psychischen Befundes sowie ergänzender psychiatrisch-fachärztlicher Stellungnahme vom 01.12.2014 besteht beim Beschwerdeführer eine Alkoholabhängigkeitsstörung mit Beeinträchtigung der Hirnleistungsfunktionen im Sinne eines organischen Psychosyndroms. Sowohl die Fähigkeit zu Affekt- und Emotionssteuerung seien dadurch soweit beeinträchtigt, dass bei Herrn B eine missbräuchliche Verwendung von Waffen mit Selbst- oder Fremdgefährdung mit deutlich überdurchschnittlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei. Abschließend führte die Amtsärztin aus, dass somit aufgrund des beschriebenen gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers in medizinischer Sicht eine Gefährdungsprognose im Sinne des § 12 Abs 1 Waffengesetz abgeleitet werde, sodass zum jetzigen Zeitpunkt die bestehenden medizinischen Befunde die Annahme rechtfertigen, dass beim Beschwerdeführer durch missbräuchliche Verwendung von Waffen, Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen (auch seine eigene Person betreffend) oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Eine solche Gefährdungsprognose könne nicht ausgeschlossen werden. Abschließend führte die Amtsärztin aus, dass somit aufgrund des beschriebenen gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers in medizinischer Sicht eine Gefährdungsprognose im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz abgeleitet werde, sodass zum jetzigen Zeitpunkt die bestehenden medizinischen Befunde die Annahme rechtfertigen, dass beim Beschwerdeführer durch missbräuchliche Verwendung von Waffen, Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen (auch seine eigene Person betreffend) oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Eine solche Gefährdungsprognose könne nicht ausgeschlossen werden. Das fachärztliche Gutachten der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft S vom 04.12.2014, Zl yyyy, und die psychiatrische Stellungnahme des Herrn Dr. F G vom 01.12.2014 wurden im Rahmen des Parteiengehörs dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 10.12.2014, zugestellt am 15.12.2014, übermittelt und eine vierzehntägige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Eine weitere Stellungnahme seitens des Beschwerdeführers bzw dessen Rechtsvertreter erfolgte nicht. II. Gesetzliche Grundlagen:römisch zwei. Gesetzliche Grundlagen: Die im gegenständlichen Verfahren wesentlichen Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 lauten wie folgt: „§ 12 Waffenverbot
(1)Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
(2)Die im Besitz des Menschen, gegen den ein Waffenverbot erlassen wurde, befindlichen
- Waffen und Munition sowie
- Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen, sind unverzüglich sicherzustellen. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl. Nr. 566/
- Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen, sind unverzüglich sicherzustellen. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt Paragraph 50, des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,.
(3)Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten
- die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;
- die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.
- die im Absatz 2, Ziffer 2, angeführten Urkunden als entzogen.
(4)Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen und verfallene Munition, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Abs. 1 zu stellen.
(4)Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen und verfallene Munition, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Absatz eins, zu stellen.
(5)Die gemäß Abs. 2 sichergestellten Waffen und Munition gelten trotz eines rechtmäßig verhängten Waffenverbotes nicht als verfallen,
(5)Die gemäß Absatz 2, sichergestellten Waffen und Munition gelten trotz eines rechtmäßig verhängten Waffenverbotes nicht als verfallen,
- wenn das ordentliche Gericht, dem sie anläßlich eines Strafverfahrens vorgelegt worden sind, ihre Ausfolgung an deren Eigentümer verfügt oder
- wenn jemand anderer als der Betroffene binnen sechs Monaten, vom Zeitpunkt der Sicherstellung an gerechnet, der Behörde das Eigentum an diesen Gegenständen glaubhaft macht und dieser Eigentümer die Gegenstände besitzen darf.
(6)Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen den Inhaber einer Jagdkarte richtet, so ist der Behörde, die die Jagdkarte ausgestellt hat, eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides zu übermitteln. Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen jemanden richtet, dem auf Grund seines öffentlichen Amtes oder Dienstes von seiner vorgesetzten österreichischen Behörde oder Dienststelle eine Dienstwaffe zugeteilt worden ist, so ist eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides dieser Behörde oder Dienststelle zu übermitteln.
(7)Ein Waffenverbot ist von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.
(8)Die örtliche Zuständigkeit für die Verhängung eines Waffenverbotes gegen Personen ohne Hauptwohnsitz oder Wohnsitz in Österreich richtet sich nach dem Ort des Vorfalls, der dazu Anlass gibt, ein Verfahren zur Verhängung eines Waffenverbots einzuleiten.“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Die Verhängung des vom Beschwerdeführer angefochtenen Waffenverbots durch die belangte Behörde erfolgte zu Recht. Aufgrund des von der Zeugin U E glaubhaft und nachvollziehbar geschilderten Vorfalles am 02.05.2013 und aufgrund der Ausführungen in der fachärztlichen Stellungnahme der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft S vom 04.12.2014 und der dieser Stellungnahme vorausgegangenen fachärztlichen Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. F G vom 01.12.2014 liegen im gegenständlichen Fall bestimmte Tatsachen, nämlich die gegenüber der Verkäuferin geäußerten Selbstmordabsichten und die festgestellten Alkoholabhängigkeitsstörung mit Beeinträchtigung der Hirnleistungsfunktion im Sinne des organischen Psychosyndroms, die die Fähigkeit zur Affekt- und Emotionssteuerung als auch die Fähigkeit zur Impulskontrolle beeinträchtigen, vor, die die Annahme sehr wohl rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährdet könnte. Die diesbezüglich getroffenen Feststellungen beruhen einerseits auf glaubhaften Zeugenaussagen vor der belangten Behörde und beim Landesverwaltungsgericht Tirol und ergeben sich diese auch aus der fachärztlichen Stellungnahme der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft S vom 04.12.2014 und der fachärztlichen Stellungnahme des Herrn Dr. F G vom
- Dezember
- Ein Gegenbeweis, dass die getätigten Aussagen bzw die Ausführungen in den Stellungnahmen der Amtsärztin und des Facharztes nicht vorliegen, sich wiedersprechen oder unrichtig seien, wurde seitens des Beschwerdeführers nicht geführt. Aufgrund des durchgeführten erstinstanzlichen Behördenverfahrens und des beim Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführten Beschwerdeverfahrens war daher nach der erfolgten Beweisaufnahme spruchgemäß die als Berufung eingebrachte Beschwerde als unbegründet abzuweisen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab und ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab und ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Rudolf Rieser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.30.0581.6