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{'item': 'LVwG-2014/34/3208-7'}

Obsah (7)§ 50§ 25a§ 138§ 64Art 130§ 137Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum26.01.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/34/3208-7 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Tagen auf 55 Stunden herabgesetzt wird.1.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Tagen auf 55 Stunden herabgesetzt wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 21.10.2014, Zl ****, wurde JM folgendes zur Last gelegt: „Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 06.11.2012, Zl **, wurde Ihnen unter Spruchpunkt IV

§ 138

Abs 1 lit a Wasserrechtsgesetz 1959 der Auftrag erteilt, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nachstehende Maßnahmen bis längstens 30.09.2013 durchzuführen:„Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 06.11.2012, Zl **, wurde Ihnen unter Spruchpunkt römisch vier

Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, Wasserrechtsgesetz 1959 der Auftrag erteilt, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nachstehende Maßnahmen bis längstens 30.09.2013 durchzuführen: Die Einleitung von Niederschlagswässern aus Bereichen der Grundstücke des JM sowie von Überwässern aus der Abwasserbeseitigungsanlage des JM in den Ableitungskanal der C GmbH ist zu unterlassen und bestehende, von JM genutzte Einläufe in diesen Ableitungskanal sind zu entfernen bzw kurzzuschließen. Die dagegen erhobene Berufung einschließlich der beantragten Fristerstreckung wurde vom Landeshauptmann mit Bescheid der Abteilung Wasser-, Forst- und Energierecht vom 08.08.2013, Zl ***, als unbegründet abgewiesen, sodass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 06.11.2012 als vollstreckbar anzusehen ist. Mit Schreiben vom 02.10.2014 teilte der Amtssachverständige für Kulturbautechnik mit, dass im Zuge eines Lokalaugenscheines (gemeinsam mit Ihnen) am 30.09.2014 festgestellt wurde, dass von Ihnen keinerlei Maßnahmen entsprechend dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 06.11.2012, Zl **, gesetzt wurden. Sie haben daher zumindest vom 29.08.2014 (Zustellung der Entscheidung des LVwG Tirol im Strafverfahren */2014) bis zum 30.09.2014 (Lokalaugenschein durch den Amtssachverständigen) die Ihnen mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 06.11.2012, Zl **, aufgetragenen – oben näher beschriebenen – Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht umgesetzt. Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 3 Z 8 Wasserrechtsgesetz 1959 iVm Spruchpunkt IV des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft B vom 06.11.2012, Zl **, begangen.“.Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 137, Absatz 3, Ziffer 8, Wasserrechtsgesetz 1959 in Verbindung mit Spruchpunkt römisch vier des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft B vom 06.11.2012, Zl **, begangen.“. Aus diesem Grund wurde über ihn auf Grundlage des § 137 Abs 3 Einleitungssatz WRG 1959 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000,00, Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage, verhängt. Die Kosten des Verfahrens der Behörde wurden

§ 64VSt

G mit 10 Prozent der Geldstrafe bestimmt. Aus diesem Grund wurde über ihn auf Grundlage des Paragraph 137, Absatz 3, Einleitungssatz WRG 1959 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000,00, Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage, verhängt. Die Kosten des Verfahrens der Behörde wurden

Paragraph 64, VStG mit 10 Prozent der Geldstrafe bestimmt. Dagegen erhob JM, vertreten durch Rechtsanwalt Adresse, das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG, beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe und führte begründend folgendes aus:Dagegen erhob JM, vertreten durch Rechtsanwalt Adresse, das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe und führte begründend folgendes aus: „

  1. Sachverhalt: 2.
  2. Der Beschwerdeführer ist auf Grundlage der Bescheide des Bezirkshauptmannes der Bezirkshauptmannschaft B vom 30.12.1965 zu Zl *** und vom 18.11.1968 zu Zl *** im Besitz einer rechtsgültigen Bewilligung zur Ableitung all seiner häuslichen Abwässer über eine bewilligte Abwasserbeseitigungsanlage sowie zur Einleitung dieser in der mit Bescheid vom 30.12.1965, Zl ***, bewilligten Autobahnentwässerung. Der in diesen Bescheiden verwendete Begriff der häuslichen Abwässer umfasste laut damaliger Begriffsterminologie und Verständnis, nachdem das Wohn- und Wirtschaftsgebäude des Beschwerdeführers in Errichtung stand, auch die anfallenden Dach- und Niederschlagswässer. Davon ging sowohl die Wasserrechtsbehörde als auch die Baubehörde bei Erlassung dieser Bescheide im Jahr 1965 und 1968 aus. Es besteht daher ein aufrechter wasserrechtlicher Konsens der Einleitung von Niederschlagswässern aus dem Bereich der Grundstücke des Beschwerdeführers sowie von Überwässern aus seiner Abwasserbeseitigungsanlage in den Ableitungskanal der C GmbH. 2.
  3. Der Bezirkshauptmann der Bezirkshauptmannschaft B hat mit Bescheid vom 06.11.2012, GZ: **, unter Spruchpunkt IV. dem Beschwerdeführer die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes bis längstens 30.09.2013 dahingehend aufgetragen, dass dieser die Einleitung der bereits bewilligten Niederschlagswässer aus Bereichen seiner Grundstücke sowie der Überwässer aus seiner Abwasserbeseitigungsanlage in den Ableitungskanal der C GmbH zu unterlassen hätte und genutzte Einläufe in diesen Ableitungskanal entfernen müsste. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Berufung an den Landeshauptmann für Tirol als zuständige Berufungsbehörde. Der Berufung des Beschwerdeführers wurde auf Grundlage des Berufungserkenntnisses vom 08.08.2013 zu *** keine Folge gegeben. Auf das Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers eines aufrechten Wasserkonsenses ist die Berufungsbehörde in der Begründung nicht eingegangen, sondern hat lediglich festgehalten, dass es für die Einleitung von Oberflächenwässern einer wasserrechtlichen Bewilligung nach § 32 Abs 2 lit a WRG 1959 bedarf. Die rechtskräftigen wasserrechtlichen Genehmigungen des Beschwerdeführers wurden von der Berufungsbehörde dazumal, obwohl vorgebracht, nicht berücksichtigt. 2.
  4. Der Bezirkshauptmann der Bezirkshauptmannschaft B hat mit Bescheid vom 06.11.2012, GZ: **, unter Spruchpunkt römisch vier. dem Beschwerdeführer die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes bis längstens 30.09.2013 dahingehend aufgetragen, dass dieser die Einleitung der bereits bewilligten Niederschlagswässer aus Bereichen seiner Grundstücke sowie der Überwässer aus seiner Abwasserbeseitigungsanlage in den Ableitungskanal der C GmbH zu unterlassen hätte und genutzte Einläufe in diesen Ableitungskanal entfernen müsste. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Berufung an den Landeshauptmann für Tirol als zuständige Berufungsbehörde. Der Berufung des Beschwerdeführers wurde auf Grundlage des Berufungserkenntnisses vom 08.08.2013 zu *** keine Folge gegeben. Auf das Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers eines aufrechten Wasserkonsenses ist die Berufungsbehörde in der Begründung nicht eingegangen, sondern hat lediglich festgehalten, dass es für die Einleitung von Oberflächenwässern einer wasserrechtlichen Bewilligung nach Paragraph 32, Absatz 2, Litera a, WRG 1959 bedarf. Die rechtskräftigen wasserrechtlichen Genehmigungen des Beschwerdeführers wurden von der Berufungsbehörde dazumal, obwohl vorgebracht, nicht berücksichtigt. 2.
  5. Im Ergebnis liegen damit 2 widersprüchliche Erkenntnisse der Wasserrechtsbehörde vor, nämlich einmal jener der wasserrechtlichen Genehmigung für die Einleitung auch der Niederschlagswässer in den Ableitungskanal der C GmbH und ein andermal der Auftrag auf Herstellung eines gesetzmäßigen Zustandes durch Unterlassung dieser Einleitung. Von einer rechtlichen Bindungswirkung des Berufungserkenntnisses vom 08.08.2013 zu GZ: *** sind die aufrechten wasserrechtlichen Genehmigungen des Beschwerdeführers, wie zu 2.
  6. ausgeführt, nicht umfasst. Der Bezirkshauptmann der Bezirkshauptmannschaft B hat in Folge des Berufungserkenntnisses vom 08.08.2013, Zl: ***, den Beschwerdeführer aufgefordert, das Ergebnis binnen 2 Wochen umzusetzen, widrigenfalls ein Vollstreckungsverfahren folgen würde und auch ein weiteres Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet wird. Der Beschwerdeführer hat gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde in seinen Stellungnahmen und Mitteilungen immer wieder darauf hingewiesen, dass doch die aufrechten wasserrechtlichen Genehmigungen bestehen und er daher nach wie vor zu dieser Einleitung berechtigt wäre. 2.
  7. Gleichzeitig mit der Aufforderung des Bezirkshauptmannes der Bezirkshauptmannschaft B an den Beschwerdeführer, die Maßnahmen laut Berufungserkenntnis vom 08.08.2013, Zl: ***, binnen 2 Wochen umzusetzen, wurde eine Strafverfahren eingeleitet und der Beschwerdeführer rechtskräftig bestraft. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat damit einerseits mit Schreiben vom 22.11.2013 die Umsetzung binnen 2 Wochen gefordert und auch gleichzeitig eine Geldstrafe verhängt. 2.
  8. Der Beschwerdeführer hat sich, weil er nach wie vor davon ausgeht, dass er nicht rechtswidrig gehandelt hat, gegen diese Bestrafung durch die Bezirksverwaltungsbehörde gewehrt und Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht eingereicht. Dieser Beschwerde wurde mit Entscheidung vom 18.02.2014, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt am 25.02.2014, insofern Folge gegeben, dass die von der Bezirksverwaltungsbehörde verhängte Strafe herabgesetzt wurde. Unmittelbar nach diesem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts hat die belangte Behörde erneut ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet und ihm vorgeworfen, dass er zumindest vom 18.02.2014 bis zum 18.03.2014 die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 06.11.2012, Zl: **, aufgetragene Maßnahme zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht umgesetzt habe. 2.
  9. Die belangte Behörde hat mit Straferkenntnis vom 12.05.2014 zu Zl *-2014 gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von EUR 1.000,00 verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer beim Landesverwaltungsgericht eine Beschwerde eingebracht und wurde dieser Beschwerde mit Erkenntnis vom 26.08.2014 zu LVwG-2014/*** nicht Folge gegeben. Hiergegen hat der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision ergriffen, weil einerseits das Landesverwaltungsgericht mit seiner Entscheidung vom Vorsatz ausging und andererseits das Landesverwaltungsgericht nicht berücksichtigt hat, dass dem Beschwerdeführer die Umsetzung der wasserpolizeilichen Auflagen in einer Frist, die in der Vergangenheit liegt, unmöglich ist. Der Beschwerdeführer kann überhaupt nicht dem Auftrag nachkommen, weil er hiefür eine Frist benötigt, Eingaben bei der Behörde zu machen. Obwohl ein Revisionsverfahren behängt, hat die belangte Behörde nun erneut gegen den Beschwerdeführer das hier anhängige Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und wirft ihm erneut vor, dass er der wasserpolizeilichen Auflagen nicht nachkommt. Beweis: Verwaltungsstrafakt zu *** PV
  10. Zulässigkeit der Beschwerde: Die Aufgabe dieser Beschwerde erfolgt innerhalb der Beschwerdefrist von 4 Wochen, sodass die Beschwerde rechtzeitig ist. Das Landesverwaltungsgericht ist zuständig, weil der Beschwerdeführer das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes der Bezirkshauptmannschaft B vom 21.10.2014 zu Zl **** wegen Rechtswidrigkeit bekämpft.
  11. Beschwerdegründe: Das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes der Bezirkshauptmannschaft B vom 21.10.2014, GZ: ****, erweist sich auf Grund nachstehender Ausführungen als rechtswidrig: 4.
  12. Die belangte Behörde führt in ihrer Begründung aus, dass der Beschwerdeführer eine rechtskräftige Frist für die Umsetzung der Maßnahme, die im Bescheid der belangten Behörde bis 30.09.2013 gesetzt wurde, nicht eingehalten hat. In diesem Zusammenhang übersieht aber die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid der belangten Behörde, mit dem die Umsetzung dieser Maßnahmen angeordnet wurde, bekämpft hat und hierüber der Landeshauptmann als Berufungsbehörde mit Berufungserkenntnis vom 08.08.2013 zu GZ: ***, entschieden hat. Der Bescheid der belangten Behörde vom 06.11.2012 zu Zl ** in dessen Spruchpunkt IV dem Beschwerdeführer die Durchführung dieser Maßnahmen bis längstens 30.09.2013 aufgetragen wurde, war damit noch nicht rechtskräftig, sondern ist erst durch das unbekämpft gebliebene Berufungserkenntnis vom 08.08.2013 in Rechtskraft erwachsen. Hiedurch hat sich aber die Frist, die dem Beschwerdeführer auf Grundlage des Bescheides der belangten Behörde vom 06.11.2012 zu GZ: ** eingeräumt wurde, um 11 Monate verkürzt, sodass dem Beschwerdeführer nur ein Monat für die Umsetzung dieser Maßnahmen geblieben wäre. Die Umsetzung dieser Maßnahmen innerhalb eines Monats ist denkunmöglich und völlig weltfremd, was auch die belangte Behörde durch die Gewährung einer Frist zur Umsetzung von einem Jahr in ihrem ursprünglichen Bescheid vom 06.11.2012 zu GZ: ** erkannt hat. Aus diesem Grund hätte daher die belangte Behörde dem Beschwerdeführer jedenfalls jenen Zeitraum zur Umsetzung dieser Maßnahmen einräumen müssen, der diesem mit Bescheid vom 06.11.2012 zu GZ: ** eingeräumt wurde. Dies ab Rechtskraft des Berufungserkenntnisses des Landeshauptmannes von Tirol vom 08.08.2013 zu GZ: ***. Das Wasserrechtsgesetz normiert selbst, dass für die Erfüllung von Anordnungen angemessene Fristen zu setzen sind. Von einer solchen Angemessenheit der Fristsetzung kann aber im vorliegenden Fall keinesfalls ausgegangen werden, da der Beschwerdeführer binnen nur weniger Wochen diese Maßnahmen umsetzen hätte müssen. Dies ist völlig unmöglich, weil der Beschwerdeführer seine Liegenschaft nicht einfach „unter Wasser setzen kann“, wenn Regenereignisse auftreten, sondern für eine geordnete und sichere Ableitung von Niederschlags- und Regenwasser sorgen muss. Dies erfordert sowohl technische Konzepte und auch eine wasserrechtliche Genehmigung, für die ein Projekt zu erstellen ist. Eine solche Maßnahme ist, was auch der belangten Behörde bekannt ist, nicht innerhalb weniger Wochen zu bewerkstelligen. Es kann auch nicht sein, dass dem Beschwerdeführer nunmehr sein Recht, sich gegen eine Entscheidung einer erstinstanzlichen Behörde zur Wehr zu setzen, zum Nachteil gereicht, so nach dem Motto, wer gegen den Bescheid der belangten Behörde ein Rechtsmittel ergreift, den treffen die negativen Folgen. Nachdem die belangte Behörde sowohl Strafbehörde als auch Wasserrechtsbehörde ist, hätte sie daher in richtiger rechtlicher Beurteilung vom Beschwerdeführer nicht die unverzügliche Umsetzung dieser Maßnahmen, längstens binnen 2 Wochen, abverlangen dürfen, sondern ihm hiefür eine nach dem Wasserrechtsgesetz angemessene Frist einräumen müssen, binnen derer es dem Beschwerdeführer unter Anspannung all seiner Kräfte und der Lage des konkreten Falles objektiv möglich ist, diese Anordnung umzusetzen (vgl VwGH 27.05.2004, 2003/07/0074). Unter diesen Umständen und gesetzlichen Vorgaben erweist sich daher die Bestrafung des Beschwerdeführers durch das angefochtene Straferkenntnis als rechtswidrig und stellt einen Verstoß gegen Grundprinzipien der Rechtsordnung dar, weil es dem Beschwerdeführer faktisch unmöglich ist, innerhalb von nur wenigen Wochen den bescheidgemäßen Zustand herzustellen. Die Einleitung des Strafverfahrens sowie die Bestrafung des Beschwerdeführers nur wenige Wochen nach Rechtskraft eines bereits in dieser Sache durchgeführten Strafverfahrens verfolgt nicht den Zweck, den Beschwerdeführer zum gesetzmäßigen Handeln anzuhalten, weil dem Beschwerdeführer ein gesetzmäßiges Handeln in dieser kurzen Zeit gar nicht möglich ist. Diesem Strafverfahren kommt daher ein schikanöser Charakter zu, weshalb es jedenfalls rechtswidrig ist. 4.
  13. Die belangte Behörde führt in ihrer Begründung aus, dass der Beschwerdeführer eine rechtskräftige Frist für die Umsetzung der Maßnahme, die im Bescheid der belangten Behörde bis 30.09.2013 gesetzt wurde, nicht eingehalten hat. In diesem Zusammenhang übersieht aber die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid der belangten Behörde, mit dem die Umsetzung dieser Maßnahmen angeordnet wurde, bekämpft hat und hierüber der Landeshauptmann als Berufungsbehörde mit Berufungserkenntnis vom 08.08.2013 zu GZ: ***, entschieden hat. Der Bescheid der belangten Behörde vom 06.11.2012 zu Zl ** in dessen Spruchpunkt römisch vier dem Beschwerdeführer die Durchführung dieser Maßnahmen bis längstens 30.09.2013 aufgetragen wurde, war damit noch nicht rechtskräftig, sondern ist erst durch das unbekämpft gebliebene Berufungserkenntnis vom 08.08.2013 in Rechtskraft erwachsen. Hiedurch hat sich aber die Frist, die dem Beschwerdeführer auf Grundlage des Bescheides der belangten Behörde vom 06.11.2012 zu GZ: ** eingeräumt wurde, um 11 Monate verkürzt, sodass dem Beschwerdeführer nur ein Monat für die Umsetzung dieser Maßnahmen geblieben wäre. Die Umsetzung dieser Maßnahmen innerhalb eines Monats ist denkunmöglich und völlig weltfremd, was auch die belangte Behörde durch die Gewährung einer Frist zur Umsetzung von einem Jahr in ihrem ursprünglichen Bescheid vom 06.11.2012 zu GZ: ** erkannt hat. Aus diesem Grund hätte daher die belangte Behörde dem Beschwerdeführer jedenfalls jenen Zeitraum zur Umsetzung dieser Maßnahmen einräumen müssen, der diesem mit Bescheid vom 06.11.2012 zu GZ: ** eingeräumt wurde. Dies ab Rechtskraft des Berufungserkenntnisses des Landeshauptmannes von Tirol vom 08.08.2013 zu GZ: ***. Das Wasserrechtsgesetz normiert selbst, dass für die Erfüllung von Anordnungen angemessene Fristen zu setzen sind. Von einer solchen Angemessenheit der Fristsetzung kann aber im vorliegenden Fall keinesfalls ausgegangen werden, da der Beschwerdeführer binnen nur weniger Wochen diese Maßnahmen umsetzen hätte müssen. Dies ist völlig unmöglich, weil der Beschwerdeführer seine Liegenschaft nicht einfach „unter Wasser setzen kann“, wenn Regenereignisse auftreten, sondern für eine geordnete und sichere Ableitung von Niederschlags- und Regenwasser sorgen muss. Dies erfordert sowohl technische Konzepte und auch eine wasserrechtliche Genehmigung, für die ein Projekt zu erstellen ist. Eine solche Maßnahme ist, was auch der belangten Behörde bekannt ist, nicht innerhalb weniger Wochen zu bewerkstelligen. Es kann auch nicht sein, dass dem Beschwerdeführer nunmehr sein Recht, sich gegen eine Entscheidung einer erstinstanzlichen Behörde zur Wehr zu setzen, zum Nachteil gereicht, so nach dem Motto, wer gegen den Bescheid der belangten Behörde ein Rechtsmittel ergreift, den treffen die negativen Folgen. Nachdem die belangte Behörde sowohl Strafbehörde als auch Wasserrechtsbehörde ist, hätte sie daher in richtiger rechtlicher Beurteilung vom Beschwerdeführer nicht die unverzügliche Umsetzung dieser Maßnahmen, längstens binnen 2 Wochen, abverlangen dürfen, sondern ihm hiefür eine nach dem Wasserrechtsgesetz angemessene Frist einräumen müssen, binnen derer es dem Beschwerdeführer unter Anspannung all seiner Kräfte und der Lage des konkreten Falles objektiv möglich ist, diese Anordnung umzusetzen vergleiche VwGH 27.05.2004, 2003/07/0074). Unter diesen Umständen und gesetzlichen Vorgaben erweist sich daher die Bestrafung des Beschwerdeführers durch das angefochtene Straferkenntnis als rechtswidrig und stellt einen Verstoß gegen Grundprinzipien der Rechtsordnung dar, weil es dem Beschwerdeführer faktisch unmöglich ist, innerhalb von nur wenigen Wochen den bescheidgemäßen Zustand herzustellen. Die Einleitung des Strafverfahrens sowie die Bestrafung des Beschwerdeführers nur wenige Wochen nach Rechtskraft eines bereits in dieser Sache durchgeführten Strafverfahrens verfolgt nicht den Zweck, den Beschwerdeführer zum gesetzmäßigen Handeln anzuhalten, weil dem Beschwerdeführer ein gesetzmäßiges Handeln in dieser kurzen Zeit gar nicht möglich ist. Diesem Strafverfahren kommt daher ein schikanöser Charakter zu, weshalb es jedenfalls rechtswidrig ist. 4.
  14. Letztlich trifft den Beschwerdeführer aber überhaupt kein Verschulden, weil es ihm, selbst wenn er wollte, unmöglich gewesen wäre, innerhalb dieser kurzen Zeit der Anordnung Folge zu leisten. Dem Beschwerdeführer ist damit kein Verschuldensvorwurf zu machen, sodass auch aus diesem Grund das Straferkenntnis rechtswidrig ist. Beweis: Strafverfahren BH B, GZ ****“ PV Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden die Akten der belangten Behörde zu den Zlen *** und */2014 sowie die Akten des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu den Zlen *** und 2014/*** eingeholt. Am 22.01.2015 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters und des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Kulturbautechnik statt. Im Wesentlichen wurde auf das bisherige Vorbringen verwiesen. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: In Spruchpunkt IV des Bescheides der belangten Behörde vom 06.11.2012, Zl **, wurde dem Beschwerdeführer zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

§ 138

Abs 1 lit a WRG 1959 die Durchführung folgender Maßnahmen bis längstens 30.09.2013 aufgetragen:In Spruchpunkt römisch vier des Bescheides der belangten Behörde vom 06.11.2012, Zl **, wurde dem Beschwerdeführer zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 die Durchführung folgender Maßnahmen bis längstens 30.09.2013 aufgetragen: „Die Einleitung von Niederschlagswässern aus Bereichen der Grundstücke des JM sowie von Überwässern aus der Abwasserbeseitigungsanlage des JM in den Ableitungskanal der C GmbH ist zu unterlassen und bestehende, von JM genutzte Einläufe in diesen Ableitungskanal sind zu entfernen bzw kurzzuschließen. Die Umsetzung dieser Maßnahmen ist der Behörde unaufgefordert schriftlich mitzuteilen.“. Die gegen Spruchpunkt IV des Bescheides der belangten Behörde vom 06.11.2012, Zl **, vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wies der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 08.08.2013, Zl ***, als unbegründet ab.Die gegen Spruchpunkt römisch vier des Bescheides der belangten Behörde vom 06.11.2012, Zl **, vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wies der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 08.08.2013, Zl ***, als unbegründet ab. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 22.11.2013, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er dem Auftrag

Spruchpunkt IV des Bescheides der belangten Behörde vom 06.11.2012, Zl **, bestätigt durch Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 08.08.2013, Zl ***, vom 30.09.2013 bis zum 22.10.2013 nicht nachgekommen sei und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 360,00 verhängt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol gab der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Beschwerde insofern Folge, als es die Geldstrafe auf EUR 200,00, bei Uneinbringlichkeit 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, mit Erkenntnis vom 18.02.2014, Zl LVwG-***, herabsetzte. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 22.11.2013, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er dem Auftrag

Spruchpunkt römisch vier des Bescheides der belangten Behörde vom 06.11.2012, Zl **, bestätigt durch Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 08.08.2013, Zl ***, vom 30.09.2013 bis zum 22.10.2013 nicht nachgekommen sei und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 360,00 verhängt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol gab der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Beschwerde insofern Folge, als es die Geldstrafe auf EUR 200,00, bei Uneinbringlichkeit 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, mit Erkenntnis vom 18.02.2014, Zl LVwG-***, herabsetzte. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 12.05.2014, Zl */2-2014, wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er dem Auftrag

Spruchpunkt IV des Bescheides der belangten Behörde vom 06.11.2012, Zl **, bestätigt durch Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 08.08.2013, Zl ***, vom 18.02.2014 bis zum 18.03.2014 nicht nachgekommen sei und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.000,00 verhängt. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 26.08.2014, Zl LVwG-2014/***, als unbegründet ab. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene außerordentliche Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20.11.2014, Zl Ra2014/***, zurück. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 12.05.2014, Zl */2-2014, wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er dem Auftrag

Spruchpunkt römisch vier des Bescheides der belangten Behörde vom 06.11.2012, Zl **, bestätigt durch Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 08.08.2013, Zl ***, vom 18.02.2014 bis zum 18.03.2014 nicht nachgekommen sei und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.000,00 verhängt. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 26.08.2014, Zl LVwG-2014/***, als unbegründet ab. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene außerordentliche Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20.11.2014, Zl Ra2014/***, zurück. Der Beschwerdeführer ist dem Auftrag

Spruchpunkt IV des Bescheides der belangten Behörde vom 06.11.2012, Zl **, bestätigt durch Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 08.08.2013, Zl ***, noch immer nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer ist dem Auftrag

Spruchpunkt römisch vier des Bescheides der belangten Behörde vom 06.11.2012, Zl **, bestätigt durch Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 08.08.2013, Zl ***, noch immer nicht nachgekommen. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf die Akten der belangten Behörde zu den Zlen ***, */2014 und ***, die Akten des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu den Zlen *** und 2014/*** und die Angaben des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.01.2015. Der Beschwerdeführer hat den festgestellten Sachverhalt nicht bestritten. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: A. Maßgebliche Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) BGBl Nr 215/1959, in der Fassung BGBl I Nr 54/2014,:A. Maßgebliche Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 54 aus 2014,,: Strafen § 137Paragraph 137 …

(3)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36 340 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer … 8. einem ihm

§ 138

Abs 1 erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachkommt;8. einem ihm

Paragraph 138, Absatz eins, erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachkommt; … B. Maßgebliche Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 51/1991, in der Fassung BGBl I Nr 33/2013:B. Maßgebliche Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991,, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 33/2013: Schuld § 5Paragraph 5

(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. … Strafbemessung § 19Paragraph 19
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. V. Rechtliche Beurteilung:römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: A. Schuldspruch:

den getroffenen Feststellungen wurde dem Beschwerdeführer mit Spruchpunkt IV des Bescheides der belangten Behörde vom 06.11.2012, Zl **, bestätigt durch Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 08.08.2013, Zl ***, rechtskräftig ein Auftrag

§ 138Abs 1 WRG 1959 erteilt.

Der Beschwerdeführer ist diesem Auftrag bis dato nicht nachgekommen. Zumal das Delikt nach Zustellung des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 12.05.2014, Zl */2-2014, weiter verwirklicht wurde, konnte für den Zeitraum vom 29.08.2014 bis zum 30.09.2014 neuerlich eine Strafe verhängt werden.

den getroffenen Feststellungen wurde dem Beschwerdeführer mit Spruchpunkt römisch vier des Bescheides der belangten Behörde vom 06.11.2012, Zl **, bestätigt durch Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 08.08.2013, Zl ***, rechtskräftig ein Auftrag

Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 erteilt. Der Beschwerdeführer ist diesem Auftrag bis dato nicht nachgekommen. Zumal das Delikt nach Zustellung des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 12.05.2014, Zl */2-2014, weiter verwirklicht wurde, konnte für den Zeitraum vom 29.08.2014 bis zum 30.09.2014 neuerlich eine Strafe verhängt werden. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seinem Vorbringen gegen die Zulässigkeit der Erteilung des gegenständlichen Auftrages. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, dass die inhaltliche Prüfung oder gar Abänderung des wasserpolizeilichen Auftrages im nachfolgenden Strafverfahren nicht mehr erfolgen kann (vgl VwGH 29.06.1995, 94/07/0007; 17.01.1997, 96/07/0234; 25.04.2002, 98/07/0120). Es wäre dem Beschwerdeführer frei gestanden, sich gegen den wasserpolizeilichen Auftrag und seine Fristsetzung mit Beschwerde an die Höchstgerichte des öffentlichen Rechts zu wenden (vgl VwGH 20.11.2014, Zl Ra2014/07/0085-3). Der Beschwerdeführer wendet sich mit seinem Vorbringen gegen die Zulässigkeit der Erteilung des gegenständlichen Auftrages. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, dass die inhaltliche Prüfung oder gar Abänderung des wasserpolizeilichen Auftrages im nachfolgenden Strafverfahren nicht mehr erfolgen kann vergleiche VwGH 29.06.1995, 94/07/0007; 17.01.1997, 96/07/0234; 25.04.2002, 98/07/0120). Es wäre dem Beschwerdeführer frei gestanden, sich gegen den wasserpolizeilichen Auftrag und seine Fristsetzung mit Beschwerde an die Höchstgerichte des öffentlichen Rechts zu wenden vergleiche VwGH 20.11.2014, Zl Ra2014/07/0085-3). Zumal der Beschwerdeführer entgegen dem vorliegenden Auftrag

§ 138

Abs 1 WRG 1959 im genannten Zeitraum Niederschlagswässer aus dem Bereich seines Anwesens in den Ableitungskanal der C GmbH eingeleitet und es unterlassen hat, die Einläufe in diesen Ableitungskanal zu entfernen bzw kurzzuschließen, ist der objektive Tatbestand erfüllt. Zumal der Beschwerdeführer entgegen dem vorliegenden Auftrag

Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 im genannten Zeitraum Niederschlagswässer aus dem Bereich seines Anwesens in den Ableitungskanal der C GmbH eingeleitet und es unterlassen hat, die Einläufe in diesen Ableitungskanal zu entfernen bzw kurzzuschließen, ist der objektive Tatbestand erfüllt. Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt handelt, weil zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für solche Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens bedeutet dabei, dass die Behörde von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen ist (vgl VwGH 01.10.1997, Zl 96/09/0007). Der Täter hat hierzu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen. Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt handelt, weil zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für solche Delikte sieht Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens bedeutet dabei, dass die Behörde von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen ist vergleiche VwGH 01.10.1997, Zl 96/09/0007). Der Täter hat hierzu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen. Die Glaubhaftmachung nach § 5 Abs 1 VStG ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Er hat nämlich keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen können. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls im Wissen um die bestehende Verpflichtung ist, wurde er deswegen doch schon zweimal rechtskräftig bestraft. Der Beschwerdeführer wusste, dass er verpflichtet ist, dem gegenständlichen Auftrag nachzukommen und ist trotz dem Wissen der behördlichen Anordnung nicht gefolgt. Insofern ist nicht von Fahrlässigkeit auszugehen, sondern von Vorsatz in Form der Wissentlichkeit. Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer angesprochenen zeitlichen Probleme mit der Umsetzung ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer spätestens seit Erlassung des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 08.08.2013, Zl ***, bewusst sein musste, dass der Auftrag

§ 138Abs 1 WRG 1959 umzusetzen ist und diesbezüglich kein Handlungsspielraum besteht.

Faktisch ist ihm jedenfalls ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden. Die Glaubhaftmachung nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Er hat nämlich keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen können. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls im Wissen um die bestehende Verpflichtung ist, wurde er deswegen doch schon zweimal rechtskräftig bestraft. Der Beschwerdeführer wusste, dass er verpflichtet ist, dem gegenständlichen Auftrag nachzukommen und ist trotz dem Wissen der behördlichen Anordnung nicht gefolgt. Insofern ist nicht von Fahrlässigkeit auszugehen, sondern von Vorsatz in Form der Wissentlichkeit. Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer angesprochenen zeitlichen Probleme mit der Umsetzung ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer spätestens seit Erlassung des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 08.08.2013, Zl ***, bewusst sein musste, dass der Auftrag

Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 umzusetzen ist und diesbezüglich kein Handlungsspielraum besteht. Faktisch ist ihm jedenfalls ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden. Der Beschwerdeführer hat die Übertretung somit auch subjektiv zu verantworten, wobei beim Ausmaß des Verschuldens von Vorsatz in der Form der Wissentlichkeit auszugehen ist. B. Strafbemessung: Der Unrechtsgehalt des Verwaltungsstraftatbestandes

§ 137

Abs 3 Z 8 WRG 1959 ist durchaus erheblich und darin gelegen, dass der Beschwerdeführer einen konkreten behördlichen Auftrag

§ 138

Abs 1 WRG 1959 nicht befolgt hat, sodass mit dieser Bestimmung der Ungehorsam des Beschwerdeführers gegenüber der Behörde sanktioniert wird.Der Unrechtsgehalt des Verwaltungsstraftatbestandes

Paragraph 137, Absatz 3, Ziffer 8, WRG 1959 ist durchaus erheblich und darin gelegen, dass der Beschwerdeführer einen konkreten behördlichen Auftrag

Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 nicht befolgt hat, sodass mit dieser Bestimmung der Ungehorsam des Beschwerdeführers gegenüber der Behörde sanktioniert wird. Im Verfahren sind keine Milderungsgründe hervorgekommen. Als erschwerend waren zwei einschlägige Strafvormerkungen zu berücksichtigen. Bezüglich des Verschuldens war von Vorsatz in der Form der Wissentlichkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer hat angegeben, dass er Landwirt ist, er aus seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit EUR 1.500,00 / Monat erwirtschaftet und ihn keine Sorgepflichten treffen. Die belangte Behörde hat eine Geldstrafe in Höhe von EUR 2.000,00 verhängt. Mit der verhängten Geldstrafe wurde der gesetzliche Strafrahmen somit zu ca 5,50 % ausgeschöpft. In Anbetracht des vorliegenden Unrechtsgehalts, das Fehlen eines Milderungsgrundes, des festgestellten Erschwerungsgrundes, der Verschuldensform der Wissentlichkeit und der festgestellten wirtschaftlichen Verhältnisse bestehen gegen die verhängte Geldstrafe keine Bedenken. Bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe ist der Behörde allerdings ein Fehler unterlaufen.

§ 137Abs 3 Einleitungssatz WRG 1959 beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe sechs Wochen.

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die Ersatzfreiheitsstrafe im selben Ausmaß zu bemessen, wie auch der Rahmen für die Geldstrafe ausgeschöpft wurde. In Verkennung dieses Grundsatzes hat die belangte Behörde allerdings den Rahmen für die Ersatzfreiheitsstrafe nicht bloß zu fünf, sondern zu dreiundzwanzig Prozent ausgeschöpft, weshalb die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend herabzusetzen war. Zumal der Beschwerdeführer daher in Bezug auf die Ersatzfreiheitsstrafe mit seinem Rechtsmittel Erfolg hatte, waren Kosten für das Beschwerdeverfahren nicht vorzuschreiben.Bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe ist der Behörde allerdings ein Fehler unterlaufen.

Paragraph 137, Absatz 3, Einleitungssatz WRG 1959 beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe sechs Wochen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die Ersatzfreiheitsstrafe im selben Ausmaß zu bemessen, wie auch der Rahmen für die Geldstrafe ausgeschöpft wurde. In Verkennung dieses Grundsatzes hat die belangte Behörde allerdings den Rahmen für die Ersatzfreiheitsstrafe nicht bloß zu fünf, sondern zu dreiundzwanzig Prozent ausgeschöpft, weshalb die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend herabzusetzen war. Zumal der Beschwerdeführer daher in Bezug auf die Ersatzfreiheitsstrafe mit seinem Rechtsmittel Erfolg hatte, waren Kosten für das Beschwerdeverfahren nicht vorzuschreiben. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Infolge des sich auf die gegenständliche Angelegenheit beziehenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2014, Zl Ra2014/07/0085-3, steht fest, dass hier keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Insofern war die ordentliche Revision nicht zuzulassen. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Besler (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.34.3208.7

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.