GVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Tagen auf 55 Stunden herabgesetzt wird.1.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Tagen auf 55 Stunden herabgesetzt wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 21.10.2014, Zl ****, wurde JM folgendes zur Last gelegt: „Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 06.11.2012, Zl **, wurde Ihnen unter Spruchpunkt IV
Abs 1 lit a Wasserrechtsgesetz 1959 der Auftrag erteilt, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nachstehende Maßnahmen bis längstens 30.09.2013 durchzuführen:„Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 06.11.2012, Zl **, wurde Ihnen unter Spruchpunkt römisch vier
Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, Wasserrechtsgesetz 1959 der Auftrag erteilt, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nachstehende Maßnahmen bis längstens 30.09.2013 durchzuführen: Die Einleitung von Niederschlagswässern aus Bereichen der Grundstücke des JM sowie von Überwässern aus der Abwasserbeseitigungsanlage des JM in den Ableitungskanal der C GmbH ist zu unterlassen und bestehende, von JM genutzte Einläufe in diesen Ableitungskanal sind zu entfernen bzw kurzzuschließen. Die dagegen erhobene Berufung einschließlich der beantragten Fristerstreckung wurde vom Landeshauptmann mit Bescheid der Abteilung Wasser-, Forst- und Energierecht vom 08.08.2013, Zl ***, als unbegründet abgewiesen, sodass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 06.11.2012 als vollstreckbar anzusehen ist. Mit Schreiben vom 02.10.2014 teilte der Amtssachverständige für Kulturbautechnik mit, dass im Zuge eines Lokalaugenscheines (gemeinsam mit Ihnen) am 30.09.2014 festgestellt wurde, dass von Ihnen keinerlei Maßnahmen entsprechend dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 06.11.2012, Zl **, gesetzt wurden. Sie haben daher zumindest vom 29.08.2014 (Zustellung der Entscheidung des LVwG Tirol im Strafverfahren */2014) bis zum 30.09.2014 (Lokalaugenschein durch den Amtssachverständigen) die Ihnen mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 06.11.2012, Zl **, aufgetragenen – oben näher beschriebenen – Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht umgesetzt. Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 3 Z 8 Wasserrechtsgesetz 1959 iVm Spruchpunkt IV des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft B vom 06.11.2012, Zl **, begangen.“.Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 137, Absatz 3, Ziffer 8, Wasserrechtsgesetz 1959 in Verbindung mit Spruchpunkt römisch vier des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft B vom 06.11.2012, Zl **, begangen.“. Aus diesem Grund wurde über ihn auf Grundlage des § 137 Abs 3 Einleitungssatz WRG 1959 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000,00, Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage, verhängt. Die Kosten des Verfahrens der Behörde wurden
G mit 10 Prozent der Geldstrafe bestimmt. Aus diesem Grund wurde über ihn auf Grundlage des Paragraph 137, Absatz 3, Einleitungssatz WRG 1959 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000,00, Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage, verhängt. Die Kosten des Verfahrens der Behörde wurden
Paragraph 64, VStG mit 10 Prozent der Geldstrafe bestimmt. Dagegen erhob JM, vertreten durch Rechtsanwalt Adresse, das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde
Abs 1 Z 1 B-VG, beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe und führte begründend folgendes aus:Dagegen erhob JM, vertreten durch Rechtsanwalt Adresse, das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe und führte begründend folgendes aus: „
Abs 1 lit a WRG 1959 die Durchführung folgender Maßnahmen bis längstens 30.09.2013 aufgetragen:In Spruchpunkt römisch vier des Bescheides der belangten Behörde vom 06.11.2012, Zl **, wurde dem Beschwerdeführer zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 die Durchführung folgender Maßnahmen bis längstens 30.09.2013 aufgetragen: „Die Einleitung von Niederschlagswässern aus Bereichen der Grundstücke des JM sowie von Überwässern aus der Abwasserbeseitigungsanlage des JM in den Ableitungskanal der C GmbH ist zu unterlassen und bestehende, von JM genutzte Einläufe in diesen Ableitungskanal sind zu entfernen bzw kurzzuschließen. Die Umsetzung dieser Maßnahmen ist der Behörde unaufgefordert schriftlich mitzuteilen.“. Die gegen Spruchpunkt IV des Bescheides der belangten Behörde vom 06.11.2012, Zl **, vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wies der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 08.08.2013, Zl ***, als unbegründet ab.Die gegen Spruchpunkt römisch vier des Bescheides der belangten Behörde vom 06.11.2012, Zl **, vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wies der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 08.08.2013, Zl ***, als unbegründet ab. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 22.11.2013, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er dem Auftrag
Spruchpunkt IV des Bescheides der belangten Behörde vom 06.11.2012, Zl **, bestätigt durch Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 08.08.2013, Zl ***, vom 30.09.2013 bis zum 22.10.2013 nicht nachgekommen sei und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 360,00 verhängt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol gab der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Beschwerde insofern Folge, als es die Geldstrafe auf EUR 200,00, bei Uneinbringlichkeit 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, mit Erkenntnis vom 18.02.2014, Zl LVwG-***, herabsetzte. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 22.11.2013, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er dem Auftrag
Spruchpunkt römisch vier des Bescheides der belangten Behörde vom 06.11.2012, Zl **, bestätigt durch Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 08.08.2013, Zl ***, vom 30.09.2013 bis zum 22.10.2013 nicht nachgekommen sei und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 360,00 verhängt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol gab der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Beschwerde insofern Folge, als es die Geldstrafe auf EUR 200,00, bei Uneinbringlichkeit 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, mit Erkenntnis vom 18.02.2014, Zl LVwG-***, herabsetzte. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 12.05.2014, Zl */2-2014, wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er dem Auftrag
Spruchpunkt IV des Bescheides der belangten Behörde vom 06.11.2012, Zl **, bestätigt durch Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 08.08.2013, Zl ***, vom 18.02.2014 bis zum 18.03.2014 nicht nachgekommen sei und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.000,00 verhängt. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 26.08.2014, Zl LVwG-2014/***, als unbegründet ab. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene außerordentliche Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20.11.2014, Zl Ra2014/***, zurück. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 12.05.2014, Zl */2-2014, wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er dem Auftrag
Spruchpunkt römisch vier des Bescheides der belangten Behörde vom 06.11.2012, Zl **, bestätigt durch Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 08.08.2013, Zl ***, vom 18.02.2014 bis zum 18.03.2014 nicht nachgekommen sei und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.000,00 verhängt. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 26.08.2014, Zl LVwG-2014/***, als unbegründet ab. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene außerordentliche Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20.11.2014, Zl Ra2014/***, zurück. Der Beschwerdeführer ist dem Auftrag
Spruchpunkt IV des Bescheides der belangten Behörde vom 06.11.2012, Zl **, bestätigt durch Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 08.08.2013, Zl ***, noch immer nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer ist dem Auftrag
Spruchpunkt römisch vier des Bescheides der belangten Behörde vom 06.11.2012, Zl **, bestätigt durch Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 08.08.2013, Zl ***, noch immer nicht nachgekommen. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf die Akten der belangten Behörde zu den Zlen ***, */2014 und ***, die Akten des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu den Zlen *** und 2014/*** und die Angaben des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.01.2015. Der Beschwerdeführer hat den festgestellten Sachverhalt nicht bestritten. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: A. Maßgebliche Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) BGBl Nr 215/1959, in der Fassung BGBl I Nr 54/2014,:A. Maßgebliche Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 54 aus 2014,,: Strafen § 137Paragraph 137 …
Abs 1 erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachkommt;8. einem ihm
Paragraph 138, Absatz eins, erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachkommt; … B. Maßgebliche Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 51/1991, in der Fassung BGBl I Nr 33/2013:B. Maßgebliche Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991,, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 33/2013: Schuld § 5Paragraph 5
den getroffenen Feststellungen wurde dem Beschwerdeführer mit Spruchpunkt IV des Bescheides der belangten Behörde vom 06.11.2012, Zl **, bestätigt durch Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 08.08.2013, Zl ***, rechtskräftig ein Auftrag
Der Beschwerdeführer ist diesem Auftrag bis dato nicht nachgekommen. Zumal das Delikt nach Zustellung des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 12.05.2014, Zl */2-2014, weiter verwirklicht wurde, konnte für den Zeitraum vom 29.08.2014 bis zum 30.09.2014 neuerlich eine Strafe verhängt werden.
den getroffenen Feststellungen wurde dem Beschwerdeführer mit Spruchpunkt römisch vier des Bescheides der belangten Behörde vom 06.11.2012, Zl **, bestätigt durch Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 08.08.2013, Zl ***, rechtskräftig ein Auftrag
Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 erteilt. Der Beschwerdeführer ist diesem Auftrag bis dato nicht nachgekommen. Zumal das Delikt nach Zustellung des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 12.05.2014, Zl */2-2014, weiter verwirklicht wurde, konnte für den Zeitraum vom 29.08.2014 bis zum 30.09.2014 neuerlich eine Strafe verhängt werden. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seinem Vorbringen gegen die Zulässigkeit der Erteilung des gegenständlichen Auftrages. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, dass die inhaltliche Prüfung oder gar Abänderung des wasserpolizeilichen Auftrages im nachfolgenden Strafverfahren nicht mehr erfolgen kann (vgl VwGH 29.06.1995, 94/07/0007; 17.01.1997, 96/07/0234; 25.04.2002, 98/07/0120). Es wäre dem Beschwerdeführer frei gestanden, sich gegen den wasserpolizeilichen Auftrag und seine Fristsetzung mit Beschwerde an die Höchstgerichte des öffentlichen Rechts zu wenden (vgl VwGH 20.11.2014, Zl Ra2014/07/0085-3). Der Beschwerdeführer wendet sich mit seinem Vorbringen gegen die Zulässigkeit der Erteilung des gegenständlichen Auftrages. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, dass die inhaltliche Prüfung oder gar Abänderung des wasserpolizeilichen Auftrages im nachfolgenden Strafverfahren nicht mehr erfolgen kann vergleiche VwGH 29.06.1995, 94/07/0007; 17.01.1997, 96/07/0234; 25.04.2002, 98/07/0120). Es wäre dem Beschwerdeführer frei gestanden, sich gegen den wasserpolizeilichen Auftrag und seine Fristsetzung mit Beschwerde an die Höchstgerichte des öffentlichen Rechts zu wenden vergleiche VwGH 20.11.2014, Zl Ra2014/07/0085-3). Zumal der Beschwerdeführer entgegen dem vorliegenden Auftrag
Abs 1 WRG 1959 im genannten Zeitraum Niederschlagswässer aus dem Bereich seines Anwesens in den Ableitungskanal der C GmbH eingeleitet und es unterlassen hat, die Einläufe in diesen Ableitungskanal zu entfernen bzw kurzzuschließen, ist der objektive Tatbestand erfüllt. Zumal der Beschwerdeführer entgegen dem vorliegenden Auftrag
Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 im genannten Zeitraum Niederschlagswässer aus dem Bereich seines Anwesens in den Ableitungskanal der C GmbH eingeleitet und es unterlassen hat, die Einläufe in diesen Ableitungskanal zu entfernen bzw kurzzuschließen, ist der objektive Tatbestand erfüllt. Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt handelt, weil zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für solche Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens bedeutet dabei, dass die Behörde von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen ist (vgl VwGH 01.10.1997, Zl 96/09/0007). Der Täter hat hierzu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen. Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt handelt, weil zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für solche Delikte sieht Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens bedeutet dabei, dass die Behörde von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen ist vergleiche VwGH 01.10.1997, Zl 96/09/0007). Der Täter hat hierzu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen. Die Glaubhaftmachung nach § 5 Abs 1 VStG ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Er hat nämlich keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen können. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls im Wissen um die bestehende Verpflichtung ist, wurde er deswegen doch schon zweimal rechtskräftig bestraft. Der Beschwerdeführer wusste, dass er verpflichtet ist, dem gegenständlichen Auftrag nachzukommen und ist trotz dem Wissen der behördlichen Anordnung nicht gefolgt. Insofern ist nicht von Fahrlässigkeit auszugehen, sondern von Vorsatz in Form der Wissentlichkeit. Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer angesprochenen zeitlichen Probleme mit der Umsetzung ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer spätestens seit Erlassung des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 08.08.2013, Zl ***, bewusst sein musste, dass der Auftrag
Faktisch ist ihm jedenfalls ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden. Die Glaubhaftmachung nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Er hat nämlich keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen können. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls im Wissen um die bestehende Verpflichtung ist, wurde er deswegen doch schon zweimal rechtskräftig bestraft. Der Beschwerdeführer wusste, dass er verpflichtet ist, dem gegenständlichen Auftrag nachzukommen und ist trotz dem Wissen der behördlichen Anordnung nicht gefolgt. Insofern ist nicht von Fahrlässigkeit auszugehen, sondern von Vorsatz in Form der Wissentlichkeit. Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer angesprochenen zeitlichen Probleme mit der Umsetzung ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer spätestens seit Erlassung des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 08.08.2013, Zl ***, bewusst sein musste, dass der Auftrag
Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 umzusetzen ist und diesbezüglich kein Handlungsspielraum besteht. Faktisch ist ihm jedenfalls ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden. Der Beschwerdeführer hat die Übertretung somit auch subjektiv zu verantworten, wobei beim Ausmaß des Verschuldens von Vorsatz in der Form der Wissentlichkeit auszugehen ist. B. Strafbemessung: Der Unrechtsgehalt des Verwaltungsstraftatbestandes
Abs 3 Z 8 WRG 1959 ist durchaus erheblich und darin gelegen, dass der Beschwerdeführer einen konkreten behördlichen Auftrag
Abs 1 WRG 1959 nicht befolgt hat, sodass mit dieser Bestimmung der Ungehorsam des Beschwerdeführers gegenüber der Behörde sanktioniert wird.Der Unrechtsgehalt des Verwaltungsstraftatbestandes
Paragraph 137, Absatz 3, Ziffer 8, WRG 1959 ist durchaus erheblich und darin gelegen, dass der Beschwerdeführer einen konkreten behördlichen Auftrag
Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 nicht befolgt hat, sodass mit dieser Bestimmung der Ungehorsam des Beschwerdeführers gegenüber der Behörde sanktioniert wird. Im Verfahren sind keine Milderungsgründe hervorgekommen. Als erschwerend waren zwei einschlägige Strafvormerkungen zu berücksichtigen. Bezüglich des Verschuldens war von Vorsatz in der Form der Wissentlichkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer hat angegeben, dass er Landwirt ist, er aus seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit EUR 1.500,00 / Monat erwirtschaftet und ihn keine Sorgepflichten treffen. Die belangte Behörde hat eine Geldstrafe in Höhe von EUR 2.000,00 verhängt. Mit der verhängten Geldstrafe wurde der gesetzliche Strafrahmen somit zu ca 5,50 % ausgeschöpft. In Anbetracht des vorliegenden Unrechtsgehalts, das Fehlen eines Milderungsgrundes, des festgestellten Erschwerungsgrundes, der Verschuldensform der Wissentlichkeit und der festgestellten wirtschaftlichen Verhältnisse bestehen gegen die verhängte Geldstrafe keine Bedenken. Bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe ist der Behörde allerdings ein Fehler unterlaufen.
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die Ersatzfreiheitsstrafe im selben Ausmaß zu bemessen, wie auch der Rahmen für die Geldstrafe ausgeschöpft wurde. In Verkennung dieses Grundsatzes hat die belangte Behörde allerdings den Rahmen für die Ersatzfreiheitsstrafe nicht bloß zu fünf, sondern zu dreiundzwanzig Prozent ausgeschöpft, weshalb die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend herabzusetzen war. Zumal der Beschwerdeführer daher in Bezug auf die Ersatzfreiheitsstrafe mit seinem Rechtsmittel Erfolg hatte, waren Kosten für das Beschwerdeverfahren nicht vorzuschreiben.Bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe ist der Behörde allerdings ein Fehler unterlaufen.
Paragraph 137, Absatz 3, Einleitungssatz WRG 1959 beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe sechs Wochen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die Ersatzfreiheitsstrafe im selben Ausmaß zu bemessen, wie auch der Rahmen für die Geldstrafe ausgeschöpft wurde. In Verkennung dieses Grundsatzes hat die belangte Behörde allerdings den Rahmen für die Ersatzfreiheitsstrafe nicht bloß zu fünf, sondern zu dreiundzwanzig Prozent ausgeschöpft, weshalb die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend herabzusetzen war. Zumal der Beschwerdeführer daher in Bezug auf die Ersatzfreiheitsstrafe mit seinem Rechtsmittel Erfolg hatte, waren Kosten für das Beschwerdeverfahren nicht vorzuschreiben. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Infolge des sich auf die gegenständliche Angelegenheit beziehenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2014, Zl Ra2014/07/0085-3, steht fest, dass hier keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Insofern war die ordentliche Revision nicht zuzulassen. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Besler (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.34.3208.7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.