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{'item': 'LVwG-2014/40/2351-6'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum26.01.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/40/2351-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerden der

  1. A B, Adresse und des
  2. C D, Adresse, beide vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde S vom 01.07.2014, Zahl ***-9/4, nach durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
  3. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt:“ Die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters als Baubehörde I. Instanz vom 18.11.2013, Zl. ***-9/10/2013 wird als unbegründet abgewiesen.“.
  4. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt:“ Die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters als Baubehörde römisch eins. Instanz vom 18.11.2013, Zl. ***-9/10/2013 wird als unbegründet abgewiesen.“.
  5. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  6. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Entscheidungsgründe I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung: Mit Baugesuch vom 23.07.2012, eingelangt im Gemeindeamt S am 29.11.2012, beantragten die Bauwerber D D und E F beim Bürgermeister der Gemeinde S die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Geländestützmauer an der südlichen Grundgrenze bestehend aus Pfeilern, einer hangseitigen Mauer und einer darüber liegenden Stahlbetondecke mit Brüstung und eines Holz- und Lagerschuppens sowie eines Gartenspielhauses auf Gst. *24*/6, KG S unter Vorlage von Planunterlagen. Mit Kundmachung vom 03.12.2012 der Gemeinde S wurde die mündliche Bauverhandlung für den 20.12.2012 anberaumt. Diese Kundmachung enthält den Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG. Mit Kundmachung vom 03.12.2012 der Gemeinde S wurde die mündliche Bauverhandlung für den 20.12.2012 anberaumt. Diese Kundmachung enthält den Hinweis auf die Präklusionsfolgen des Paragraph 42, AVG. Herr C D und Frau B A, im folgenden Beschwerdeführer genannt, gaben anlässlich dieser mündlichen Bauverhandlung Folgendes zu Protokoll: „Wir wenden ein, dass es ich bei den zu bewilligenden Bauwerk um eine Gesamtsache, nämlich um ein zusammenhängendes Bauwerk handelt, weshalb es unzulässig ist das Baubewilligungsverfahren auf jene Teile des Bauwerks zu beschränken, die auf der Nachbarliegenschaft bereits errichtet worden sind. Für die Errichtung einer Mauer auf Fremdgrund benötigen die Bauwerber die Zustimmungen der Liegenschaftseigentümer, eine solch liegt nicht vor, daher ist das Bauansuchen, bereits wegen der fehlenden Zustimmungserklärung der Grundeigentümer zurückzuweisen (auf dem Lageplan ist jenes Bauwerk welches sich auf unserer Liegenschaft befindet nicht ersichtlich. Wir merken an, dass das ggst. Bauwerk, welches unserer Ansicht nach eine befahrene Brücke darstellt, nicht fach- uns sachgerecht ausgeführt ist, insbesondere der statischen Voraussetzungen nicht entspricht. Die bauliche Anlage mit einer Länge von über 44m wurde ohne Bestätigung einer fachgerechten Ausführung durch eine befugt Firma, ohne Baubewilligung durch die Baubehörde bereits im Jahr 2001 errichtet. Durch die Bauweise dieser Brücke, entstanden Umbaute Räume die zur Lagerung von Sachen genützt werden - Brandschutz usw. Erwähnen möchten wird, dass sich die Öffnung, in der Spurbreite eines Autos in der Stahlbetondecke befindet und fordern die Baubehörde auf, die Nutzung zu prüfen. Dieser Schwarzbau war Jahrelang ohne Feuchtigkeitsisolierung jeglichen Witterungsverhältnissen ausgesetzt zudem auch vor Streusalz nicht geschützt. Wir gehen davon aus, dass daher bereits Schäden entstanden sind. Diese bauliche Anlage wird für den öffentlichen Verkehr als Fahrbahn benützt. Zudem sind die Voraussetzungen nach der STVO nicht erfüllt. Außerdem sind wir der Ansicht, dass die Nutzung der darunterliegenden Gemeindestraße nicht gefahrlos erfolgen kann, da dieses Bauwerk nicht fach- und sachgerecht ausgeführt ist. Lt. Erkenntnis im Tiroler Baurecht stellt dies ein subjektivöffentliches Recht dar und wird durch jene Bestimmungen begründet, die den Schutz der Nachbaren vor Gefahren dienen. Wir fordern daher der Baubehörde auf, den Nachweis über die Standsicherheit von den Fachleuten der Tiroler Landesregierung überprüfen zu lassen (kein Standsicherheitsnachweis in den Planungsunterlagen der Gemeinde). Die Abstandsvorschriften nach der TGO sind verletzt. Für das zusammenhängende Bauwerk, welches als Fahrbahn bzw. Verkehrsfläche benützt wird und zum Teil in unserem Grund errichtet wurde, haben wir keine Zustimmung gegeben und werden auch jetzt keine Zustimmung erteilen. Wir erheben den Einwand, dass durch die Baumaßnahme auf der Nachbarliegenschaft unzulässig Immissionen auf unsere Liegenschaft einwirken, insbesondere durch eine Veränderung des natürlichen Wasserabflussbereiches, sodass es nunmehr zu unmittelbaren Zuleitungen von Oberflächenwasser auf unsere Liegenschaft kommt. Durch die großflächige Asphaltierung auf der baulichen Anlage wird Abwasser auf unseren Grund zugeleitet und in weitere Folge auf die Gemeindestraße- es ist kein Abwasserkanal vorhanden und verhandelt. Zudem wird durch eine Abflussrinne Wasser in den östlich verlaufenden Quellbach abgeleitet. (Soweit die vorgesehene Abwasserbeseitigung einer wasserrechtlichen Genehmigung bedarf, ist die Baubewilligung vor Erteilung dieser Genehmigung nicht zulässig, da die Abwasserbeseitigung bis zu diesem Zeitpunkt nicht sichergestellt wäre.) Einwendungen zum Holz- und Lagerschuppen.
  7. Fenster und Türöffnungen an der Grundgrenze nicht zulässig.
  8. Durch den Standort dieses Lagerraums, der sich direkt neben einem Quellbach befindet werden Einwendungen erhoben (rechtliche Bewilligung, naturschutz-, umwelt- und wasserrechtliche Genehmigung)
  9. Das Dachwasser des Holz- und Lagerschuppens wird in den Quellbach eingeleitet - daher Einwendungen von uns- es besteht It. Planunterlagen keine wasserrechtliche Genehmigung.
  10. Das Dachwasser des Holz- und Lagerschuppens wird in den Quellbach eingeleitet - daher Einwendungen von uns- es besteht römisch eins t. Planunterlagen keine wasserrechtliche Genehmigung. Einwendungen zum Gartenspielhaus. Hinsichtlich unserer gemeinsamen Grenze zum Grundstück wird festgehalten, dass die Höhe des Gartenspielhauses nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht und wir keine Zustimmung zu diesem Bauwerk erteilen. Auf den eingereichten Lageplan ist dieses Gartenspielhaus nicht eingetragen. Wir fordern die Baubehörde auf uns schriftlich mitzuteilen, welche rechtlich Maßnahme die Baubehörde, für die errichtete bauliche Anlage die Herr D D, ohne unsere Zustimmung, auf unserer Liegenschaft Grundparzelle *25*/5 errichtet hat, setzt. Für die Errichtung dieser Anlage auf unserem Grund sind bautechnische Kenntnisse erforderlich, da diese bauliche Anlage als Fahrbahn, bzw. als Verkehrsfläche genützt wird. Der guten Ordnung halber weisen wir darauf hin, dass jener Teil, der sich auf unserem Grundstück befindet, mit der baulichen Anlage des Herrn D verbunden ist und es sich um eine Gesamtsache handelt. Im Zuge der Bauverhandlung wurde die Baubehörde auf eine unzulässige Sache, auf der Liegenschaft von Herrn D und Frau F, aufmerksam gemacht. Eine 2,40m hohe Sichtschutzwand an unserer gemeinsamen Grenze ist zu hoch, dadurch gibt es keine Zustimmung von uns“. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 18.11.2013, Zahl ***-9/10/2013, wurde das beantragte Bauvorhaben genehmigt. Begründend wurde nach Darstellung des beantragten Bauvorhabens und Wiedergabe des Gutachtens des Sachverständigen für Hochbau und der Parteienerklärungen festgehalten, dass die Baubewilligung bei Einhaltung der im Spruch angeführten Bedingungen und Auflagen zu erteilen war. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Berufung. Zusammengefasst wird darin vorgebracht, dass die Geländestützmauer zum Teil auf ihrem Grund ohne ihre Zustimmung erbaut worden sei. Bei einem zum Teil auf Fremdgrund erbauten Bauwerk sei es unzulässig, das Bewilligungsverfahren auf jene Teile des Bauwerks zu beschränken, die auf der im Eigentum des Bauwerbers befindlichen Liegenschaft bereits errichtet worden seien. Für die Errichtung einer Mauer (Mauerteil einschließlich ein Teil der betonierten Mauersäule – Betonsäule) auf Fremdgrund benötigten die Bauwerber die Zustimmung der Liegenschaftseigentümer; eine solche liege nicht vor. Es sei kein Statikgutachten vorhanden, obwohl ein Standsicherheitsnachweis notwendig sei. Die Nutzung der darunter liegenden Gemeindestraße könne nicht gefahrlos erfolgen, da das Bauwerk nicht fach- und sachgerecht ausgeführt worden sei. Die Abstandsvorschriften nach der TBO seien verletzt. Das Bauwerk sei auch auf Fremdgrund errichtet und weise keinen Abstand von 10 cm zu ihrer Grundgrenze auf. Die geforderte Entfernung der nicht bewilligten 2,40 m hohen Sichtschutzwand aus Holz könne laut Bescheid nicht beurteilt werden, da laut Lageplan die genaue Lage der Grenze nicht feststehe. Aber für die übrigen Bauwerke an ihrer gleichen gemeinsamen Grenze konnten die Abstände zur Nachbargrundgrenze genau festgestellt werden. Dies sei nicht schlüssig. Die Oberflächenwässer würden nicht auf eigenem Grund zur Versickerung gebracht. Ergänzend verweisen sie auf die in der Niederschrift zur Bauverhandlung protokollierten Parteienerklärungen. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde S vom 01.07.2014, Zahl ***-9/4, wurde der „Einspruch des Bescheides, der Baubehörde I. Instanz vom 16.10.2013, einstimmig durch den Gemeindevorstand als Baubehörde II. Instanz zurückgewiesen“. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass in der Sitzung des Gemeindevorstands vom 27.05.2014 der gegenständliche Einspruch behandelt worden sei. Der Gemeinderat der Gemeinde S beschloss einstimmig, den eingebrachten Einspruch zurückzuweisen und den Bescheid des Bürgermeisters als Baubehörde I. Instanz voll inhaltlich stattzugeben. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde S vom 01.07.2014, Zahl ***-9/4, wurde der „Einspruch des Bescheides, der Baubehörde römisch eins. Instanz vom 16.10.2013, einstimmig durch den Gemeindevorstand als Baubehörde römisch zwei. Instanz zurückgewiesen“. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass in der Sitzung des Gemeindevorstands vom 27.05.2014 der gegenständliche Einspruch behandelt worden sei. Der Gemeinderat der Gemeinde S beschloss einstimmig, den eingebrachten Einspruch zurückzuweisen und den Bescheid des Bürgermeisters als Baubehörde römisch eins. Instanz voll inhaltlich stattzugeben. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringen die Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt, nach Wiedergabe des Sachverhaltes und der Anführung zahlreicher Judikatur im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass sich aus dem bekämpften Bescheid nicht erkennen lasse, welche fehlenden Prozessvoraussetzungen die belangte Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt habe. Was mit der Zurückweisung des Einspruches des Bescheides der Baubehörde I. Instanz gemeint sei, vermögen die Beschwerdeführer nicht zu erkennen. Die Bescheidbegründung stehe mit sich selbst in einem inneren Widerspruch und auch die Begründung als solche in einem Widerspruch mit dem Spruch. Abgesehen von der fehlenden Bestimmtheit des Spruches sei dieser derart undeutlich, dass er sich jeder Rechtsmäßigkeitsprüfung entziehe, damit liege ein zumindest wesentlicher Verfahrensmangel vor. Aus der Gegenüberstellung der im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen Baubeschreibung zu der Stellungnahme zu den Einwendungen zu Punkt j. ergebe sich ein unauflöslicher Widerspruch, der die Mangelhaftigkeit der Bescheidbegründung offenbare. Die Baubehörde wäre verpflichtet gewesen, bei Mangelhaftigkeit der Planunterlagen den Bauwerbern einen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Das beschwerdegegenständliche in Natura bereits existierende Bauobjekt sei ohne baubehördlicher Bewilligung und ohne Zustimmung der Beschwerdeführer als einheitliches Bauwerk auf den beiden aneinandergrenzenden Grundparzellen Gst. *25*/5 und Gst. *25*/6 KG S errichtet worden. Der Gesetzgeber sehe in § 22 Abs 2 lit a TBO ausdrücklich eine verpflichtende Zustimmungserklärung des Grundeigentümers vor. Es handle sich um ein zusammenhängendes Bauwerk, das ohne technischen Kraftschluss nicht als Einzelbauwerk den Anforderungen und Belastungen alleine standhalten könnte. Der auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer befindliche Mauerteil der Stützmauer sei in seiner örtlichen Lage nur wenige Zentimeter von der öffentlichen Gemeindestraße situiert. Der Hangfuß unterhalb der Stützmauer werde alleine dadurch regelmäßig stark erschüttert, eine statisch nicht nach den Regeln der Technik errichtete Stützmauer, ohne ausreichende Fundierung, würde daher wegbrechen. Zur fachgerechten Herstellung einer 1,20 m hohen Betonmauer seien bautechnische Erkenntnisse erforderlich. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, der Berufung der Beschwerdeführer schon deshalb Folge zu geben, weil ihnen als Grundeigentümer jedenfalls Parteistellung zukomme und für eine nachträgliche Baubewilligung zu Gunsten der mitbeteiligten Parteien bereits die Bewilligungsvoraussetzung der Zustimmung der Grundeigentümer zur Bauführung fehle. Die belangte Behörde habe gegen die Bestimmung des § 38 AVG verstoßen. Sie habe sich über die rechtskräftige Vorfrageentscheidung des BG T hinweggesetzt. Das BG T habe rechtskräftig im Besitzstreit einen einheitlichen Besitz an der Stützmauer als Gesamtsache zu Gunsten der mitbeteiligten Parteien zu Grunde gelegt. Die Beschwerdeführer hätten im Zuge des Baubewilligungsverfahrens ihr subjektiv öffentliches Nachbarrecht gemäß § 6 Abs 3 lit c TBO 2011 geltend gemacht, in dem sie den Einwand erhoben hätten, dass die mitbeteiligten Parteien als Bauwerber an der gemeinsamen Grenze eine 2,40 m hohe Sichtschutzwand ohne Zustimmung angebracht hätten. Die Baubehörde habe in der im Bescheid wiedergegebenen Baubeschreibung keinerlei Feststellungen getroffen, ob die Sichtschutzwand beantragt worden sei und somit Gegenstand des Verfahrens sei. Der beigezogene Sachverständige für Hochbau habe dazu ebenfalls keinen Befund aufgenommen, keinerlei Gutachten erstattet, daher lasse sich das Ermittlungsergebnis des Bauverfahrens I. Instanz nicht erkennen. Ungeachtet wie die belangte Behörde und die Baubehörde I. Instanz den Lageplan beurteilten, bilde die Feststellung der Höhe der Sichtschutzwand eine notwendige Vorfrage für die rechtliche Beurteilung der Hauptfrage, ob die Beschwerdeführer in ihrem subjektiv öffentlichen Recht verletzt würden. Es werde daher beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, Beweis aufzunehmen durch Einholung des Bauaktes der Gemeinde S zu GZ ***-9/4-2-2014; durch Einholung des Aktes des Landesvolksanwaltes zu LV-***/1, durch Einholung des Aktes der Bezirkshauptmannschaft T zu GZ ***/13/2013, durch Einholung des Aktes des BG T zu 26 C ***/10 b, durch Einholung eines bautechnischen Gutachtens des Amtssachverständigen Ing. G H, durch Urkunden und Augenscheinsgegenstände. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringen die Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt, nach Wiedergabe des Sachverhaltes und der Anführung zahlreicher Judikatur im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass sich aus dem bekämpften Bescheid nicht erkennen lasse, welche fehlenden Prozessvoraussetzungen die belangte Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt habe. Was mit der Zurückweisung des Einspruches des Bescheides der Baubehörde römisch eins. Instanz gemeint sei, vermögen die Beschwerdeführer nicht zu erkennen. Die Bescheidbegründung stehe mit sich selbst in einem inneren Widerspruch und auch die Begründung als solche in einem Widerspruch mit dem Spruch. Abgesehen von der fehlenden Bestimmtheit des Spruches sei dieser derart undeutlich, dass er sich jeder Rechtsmäßigkeitsprüfung entziehe, damit liege ein zumindest wesentlicher Verfahrensmangel vor. Aus der Gegenüberstellung der im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen Baubeschreibung zu der Stellungnahme zu den Einwendungen zu Punkt j. ergebe sich ein unauflöslicher Widerspruch, der die Mangelhaftigkeit der Bescheidbegründung offenbare. Die Baubehörde wäre verpflichtet gewesen, bei Mangelhaftigkeit der Planunterlagen den Bauwerbern einen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Das beschwerdegegenständliche in Natura bereits existierende Bauobjekt sei ohne baubehördlicher Bewilligung und ohne Zustimmung der Beschwerdeführer als einheitliches Bauwerk auf den beiden aneinandergrenzenden Grundparzellen Gst. *25*/5 und Gst. *25*/6 KG S errichtet worden. Der Gesetzgeber sehe in Paragraph 22, Absatz 2, Litera a, TBO ausdrücklich eine verpflichtende Zustimmungserklärung des Grundeigentümers vor. Es handle sich um ein zusammenhängendes Bauwerk, das ohne technischen Kraftschluss nicht als Einzelbauwerk den Anforderungen und Belastungen alleine standhalten könnte. Der auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer befindliche Mauerteil der Stützmauer sei in seiner örtlichen Lage nur wenige Zentimeter von der öffentlichen Gemeindestraße situiert. Der Hangfuß unterhalb der Stützmauer werde alleine dadurch regelmäßig stark erschüttert, eine statisch nicht nach den Regeln der Technik errichtete Stützmauer, ohne ausreichende Fundierung, würde daher wegbrechen. Zur fachgerechten Herstellung einer 1,20 m hohen Betonmauer seien bautechnische Erkenntnisse erforderlich. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, der Berufung der Beschwerdeführer schon deshalb Folge zu geben, weil ihnen als Grundeigentümer jedenfalls Parteistellung zukomme und für eine nachträgliche Baubewilligung zu Gunsten der mitbeteiligten Parteien bereits die Bewilligungsvoraussetzung der Zustimmung der Grundeigentümer zur Bauführung fehle. Die belangte Behörde habe gegen die Bestimmung des Paragraph 38, AVG verstoßen. Sie habe sich über die rechtskräftige Vorfrageentscheidung des BG T hinweggesetzt. Das BG T habe rechtskräftig im Besitzstreit einen einheitlichen Besitz an der Stützmauer als Gesamtsache zu Gunsten der mitbeteiligten Parteien zu Grunde gelegt. Die Beschwerdeführer hätten im Zuge des Baubewilligungsverfahrens ihr subjektiv öffentliches Nachbarrecht gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Litera c, TBO 2011 geltend gemacht, in dem sie den Einwand erhoben hätten, dass die mitbeteiligten Parteien als Bauwerber an der gemeinsamen Grenze eine 2,40 m hohe Sichtschutzwand ohne Zustimmung angebracht hätten. Die Baubehörde habe in der im Bescheid wiedergegebenen Baubeschreibung keinerlei Feststellungen getroffen, ob die Sichtschutzwand beantragt worden sei und somit Gegenstand des Verfahrens sei. Der beigezogene Sachverständige für Hochbau habe dazu ebenfalls keinen Befund aufgenommen, keinerlei Gutachten erstattet, daher lasse sich das Ermittlungsergebnis des Bauverfahrens römisch eins. Instanz nicht erkennen. Ungeachtet wie die belangte Behörde und die Baubehörde römisch eins. Instanz den Lageplan beurteilten, bilde die Feststellung der Höhe der Sichtschutzwand eine notwendige Vorfrage für die rechtliche Beurteilung der Hauptfrage, ob die Beschwerdeführer in ihrem subjektiv öffentlichen Recht verletzt würden. Es werde daher beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, Beweis aufzunehmen durch Einholung des Bauaktes der Gemeinde S zu GZ ***-9/4-2-2014; durch Einholung des Aktes des Landesvolksanwaltes zu LV-***/1, durch Einholung des Aktes der Bezirkshauptmannschaft T zu GZ ***/13/2013, durch Einholung des Aktes des BG T zu 26 C ***/10 b, durch Einholung eines bautechnischen Gutachtens des Amtssachverständigen Ing. G H, durch Urkunden und Augenscheinsgegenstände. Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurden die Stellungnahmen der Baupolizei des Amtes der Tiroler Landesregierung, Ing. G H, vom 04.02.2013 und vom 21.02.2013 samt Lichtbilddokumentation, der Endbeschluss des Bezirksgerichtes T vom 13.04.2012, Zahl 26 C ***/10 b-25, sowie der Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 15.10.2012, Zahl 2 R ***/12x

(2), eingeholt. Am 20.01.2015 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher die Stellungnahmen des hochbautechnischen Amtssachverständigen Ing. G H vom 04.02.2013 und vom 21.02.2013 samt Fotodokumentation, der Endbeschluss des BG T vom 13.04.2012, Zahl 26 C ***10 b-25, der Beschluss des LG Innsbruck vom 15.10.2012, Zahl 2 R ***/12x
(2)sowie ein im Zuge der mündlichen Verhandlung seitens der Beschwerdeführer vorgelegtes hochbautechnisches Privatgutachten des DI I J dargetan und verlesen wurden. Am 20.01.2015 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher die Stellungnahmen des hochbautechnischen Amtssachverständigen Ing. G H vom 04.02.2013 und vom 21.02.2013 samt Fotodokumentation, der Endbeschluss des BG T vom 13.04.2012, Zahl 26 C ***10 b-25, der Beschluss des LG Innsbruck vom 15.10.2012, Zahl 2 R ***/12x
(2)sowie ein im Zuge der mündlichen Verhandlung seitens der Beschwerdeführer vorgelegtes hochbautechnisches Privatgutachten des DI römisch eins J dargetan und verlesen wurden. Im Zuge dieser Verhandlung wurde ebenfalls der hochbautechnische Sachverständige der Gemeinde S, Baumeister Ing. L, als Auskunftsperson befragt. Dieser gab im Wesentlichen zusammengefasst an, dass projektsgemäß die gemeinsame Grundgrenze nicht überbaut werde. Die eingereichte Mauer ende an der Grundgrenze zu den Beschwerdeführern. Das eingereichte Vorhaben, nämlich die Gartenmauer, ende mit der Säule. Der weiterführende Mauersockel sei nicht Gegenstand der Einreichung. Das Gutachten des Ing. H betreffe lediglich den Mauersockel, der auf Fremdgrund stehe. Die letzte Mauersäule des eingereichten Vorhabens stehe nicht in einem Abstand von 10 cm zur Grundgrenze zum Gst. *25*/5, KG S. Es könne nicht genau gesagt werden, in welchem Abstand die Säule stehe. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bauakt der Gemeinde S, durch Einsichtnahme in die Stellungnahmen des hochbautechnischen Amtssachverständigen Ing. G H vom 04.02.2013 und 21.02.2013 samt Fotodokumentation, durch Einsichtnahme in den Endbeschluss des BG T vom 13.04.2012, Zahl 26 C ***/10 b-25, durch Einsichtnahme in den Beschluss des LG Innsbruck vom 15.10.2012, Zahl 2 R ***/12x
(2), durch Einsichtnahme in das Privatgutachten des DI I J vom 19.01.2015.Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bauakt der Gemeinde S, durch Einsichtnahme in die Stellungnahmen des hochbautechnischen Amtssachverständigen Ing. G H vom 04.02.2013 und 21.02.2013 samt Fotodokumentation, durch Einsichtnahme in den Endbeschluss des BG T vom 13.04.2012, Zahl 26 C ***/10 b-25, durch Einsichtnahme in den Beschluss des LG Innsbruck vom 15.10.2012, Zahl 2 R ***/12x
(2), durch Einsichtnahme in das Privatgutachten des DI römisch eins J vom 19.01.2015. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, LGBl Nr 57 idF LGBl Nr 187/2014 lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, LGBl Nr 57 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 187 aus 2014, lauten wie folgt: § 2Paragraph 2 Begriffsbestimmungen
(1)Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.
(7)Neubau ist die Errichtung eines neuen Gebäudes, auch wenn nach dem Abbruch oder der Zerstörung eines Gebäudes Teile davon, wie Fundamente oder Mauern, weiterverwendet werden.
(8)Zubau ist die Vergrößerung eines Gebäudes durch die Herstellung neuer oder die Erweiterung bestehender Räume.
(9)Umbau ist die bauliche Änderung eines Gebäudes, durch die dessen Außenmaße nicht geändert werden und die geeignet ist, die mechanische Festigkeit und Standsicherheit, den Brandschutz, die Energieeffizienz oder das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes wesentlich zu berühren. § 22Paragraph 22 Bauansuchen
(1)Um die Erteilung der Baubewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Beim Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden ist im Bauansuchen der vorgesehene Verwendungszweck anzugeben.
(2)Dem Bauansuchen sind die Planunterlagen (§ 24) in dreifacher Ausfertigung sowie die sonstigen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Diese haben jedenfalls zu enthalten:
(2)Dem Bauansuchen sind die Planunterlagen (Paragraph 24,) in dreifacher Ausfertigung sowie die sonstigen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Diese haben jedenfalls zu enthalten:
  1. a)bei Neu- und Zubauten den Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes am Bauplatz oder, wenn der Bauwerber nicht Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers bzw. des Bauberechtigten; für Neu- und Zubauten an Liegenschaften, an denen Wohnungseigentum besteht, bedarf es des Nachweises des Miteigentums an der Liegenschaft bzw. der Zustimmungserklärung des betreffenden Miteigentümers, nicht jedoch des Nachweises der Zustimmung der übrigen Miteigentümer;
  2. b)soweit im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck von Gebäuden oder die Art sonstiger baulicher Anlagen eine entsprechende Aufschließung des Bauplatzes erforderlich ist, den Nachweis, dass dieser eine entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche hat und eine entsprechende Wasser- und Energieversorgung sowie Abwasserbeseitigung sichergestellt ist;
  3. c)ein Verzeichnis der an den Bauplatz angrenzenden Grundstücke einschließlich der Namen und Adressen der Eigentümer und allfälliger Bauberechtigter;
  4. d)den Bewilligungsbescheid 1. der Agrarbehörde, wenn der Bauplatz in ein Zusammenlegungsverfahren oder ein Flurbereinigungsverfahren einbezogen ist und in der Verordnung über die Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens bzw. im Bescheid über die Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens bestimmt ist, dass Bauvorhaben der geplanten Art einer Bewilligung der Agrarbehörde bedürfen oder 2. der Umlegungsbehörde, wenn der Bauplatz in ein Umlegungsverfahren einbezogen ist und Bauvorhaben der geplanten Art einer Bewilligung der Umlegungsbehörde bedürfen; dies gilt auch für entsprechende Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts;
  5. e)im Fall des § 19 Abs. 4 eine Beschreibung der Abweichungen unter Anführung der betroffenen Bestimmungen, eine Beschreibung und erforderlichenfalls planliche Darstellung jener Vorkehrungen, mit denen den Erfordernissen nach § 17 Abs. 1, 2 und 4 entsprochen werden soll, sowie ein Gutachten über die Eignung dieser Vorkehrungen; das Gutachten muss von einer dazu befugten Person oder Stelle erstellt werden.
  6. e)im Fall des Paragraph 19, Absatz 4, eine Beschreibung der Abweichungen unter Anführung der betroffenen Bestimmungen, eine Beschreibung und erforderlichenfalls planliche Darstellung jener Vorkehrungen, mit denen den Erfordernissen nach Paragraph 17, Absatz eins, 2 und 4 entsprochen werden soll, sowie ein Gutachten über die Eignung dieser Vorkehrungen; das Gutachten muss von einer dazu befugten Person oder Stelle erstellt werden. § 26Paragraph 26 Parteien
(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
  1. a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
  2. b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
  1. a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
  2. b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
  3. c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
  4. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  5. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  6. e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
  7. e)der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
  8. f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes. IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des Gst. *25*/5 KG S, welches unmittelbar an dem Bauplatz Gst. *25*/6 KG S angrenzt. Sie sind folglich berechtigt, sämtliche Einwendungen gemäß § 26 Abs 3 TBO 2011 geltend zu machen, sofern diese auch ihrem Schutz dienen.Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des Gst. *25*/5 KG S, welches unmittelbar an dem Bauplatz Gst. *25*/6 KG S angrenzt. Sie sind folglich berechtigt, sämtliche Einwendungen gemäß Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 geltend zu machen, sofern diese auch ihrem Schutz dienen. Grundsätzlich ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitsprachrecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (VwGH 01.04.2008, Zahl 2007/06/0304 uva). Die Nachbarn sind daher in ihrem Vorbringen auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Die Aufzählung der subjektiv-öffentlichen Rechte ist in § 26 Abs 3 TBO 2011 abschließend geregelt. Daher können die Nachbarn im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihnen verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in denen sie zur Mitwirkung berechtigt waren. Eine Beschwerde im Bauverfahren ist somit auf jene Fragen beschränkt, die ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn betreffen und rechtzeitig geltend gemacht worden sind. Das Vorbringen der Beschwerdeführer im Bezug auf Statik bzw Standsicherheit sowie Ableitung von Oberflächenwasser macht jedoch keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte geltend, sodass dieses ins Leere geht.Die Nachbarn sind daher in ihrem Vorbringen auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Die Aufzählung der subjektiv-öffentlichen Rechte ist in Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 abschließend geregelt. Daher können die Nachbarn im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihnen verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in denen sie zur Mitwirkung berechtigt waren. Eine Beschwerde im Bauverfahren ist somit auf jene Fragen beschränkt, die ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn betreffen und rechtzeitig geltend gemacht worden sind. Das Vorbringen der Beschwerdeführer im Bezug auf Statik bzw Standsicherheit sowie Ableitung von Oberflächenwasser macht jedoch keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte geltend, sodass dieses ins Leere geht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Gegenstand eines Baubewilligungsverfahrens stets das vom Antragsteller im Einreichplan und in der Baubeschreibung dazustellende Vorhaben. Insoweit ist ein Bauverfahren ein reines Projektverfahren, in dem über das Bauansuchen und aufgrund der vorliegenden Baubeschreibung und der Einreichpläne zu entscheiden ist. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist daher ausschließlich die Errichtung einer Geländestützmauer an der südliche Grundgrenze bestehend aus Pfeilern, einer hangseitigen Mauer und einer darüber liegenden Stahlbetondecke mit Brüstung und eines Holz- und Lagerschuppens sowie eines Gartenspielhauses auf Gst. *25*/6 KG S laut den vorliegenden Planunterlagen verfasst von Di M N vom Juli 2012 bzw. der Vermessungsurkunde des DI O P vom 25.11.2012, wobei im Rahmen des Beschwerdevorbringens lediglich die Zulässigkeit der Stützmauer in Frage gestellt wurde. Die „Sichtschutzwand“ sowie der „Mauerfortsatz“, welcher offenbar auf Fremdgrund errichtet wurde, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Projektes. Vorab ist festzuhalten, dass eine Überbauung der gemeinsamen Grundgrenze zwischen den Grundstücken *25*/5 und *25*/6, beide KG S, projektsgemäß nicht vorgesehen ist. Sowohl aus den Einreichplänen als auch aus der Vermessungsurkunde des DI O P, GZ ***-H2, vom 25.11.2012 geht hervor, dass die in Rede stehende Stützmauer nicht über die gemeinsame Grundgrenze hinweg errichtet werden soll. Dass ein Überbauen der gemeinsamen Grundstücksgrenze projektsgemäß nicht beantragt wurde, ergibt sich auch aus den übereinstimmenden Stellungnahmen der hochbautechnischen Sachverständigen Ing. L und der schriftlichen Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen Ing. G H vom 04.02.2013. Wenn daher – in der Natur – abweichend von dieser Baubewilligung die in Rede stehende Stützmauer errichtet wurde, so wäre diesbezüglich allenfalls ein Verfahren nach § 39 TBO 2011 durch die Baubehörde einzuleiten.Vorab ist festzuhalten, dass eine Überbauung der gemeinsamen Grundgrenze zwischen den Grundstücken *25*/5 und *25*/6, beide KG S, projektsgemäß nicht vorgesehen ist. Sowohl aus den Einreichplänen als auch aus der Vermessungsurkunde des DI O P, GZ ***-H2, vom 25.11.2012 geht hervor, dass die in Rede stehende Stützmauer nicht über die gemeinsame Grundgrenze hinweg errichtet werden soll. Dass ein Überbauen der gemeinsamen Grundstücksgrenze projektsgemäß nicht beantragt wurde, ergibt sich auch aus den übereinstimmenden Stellungnahmen der hochbautechnischen Sachverständigen Ing. L und der schriftlichen Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen Ing. G H vom 04.02.2013. Wenn daher – in der Natur – abweichend von dieser Baubewilligung die in Rede stehende Stützmauer errichtet wurde, so wäre diesbezüglich allenfalls ein Verfahren nach Paragraph 39, TBO 2011 durch die Baubehörde einzuleiten. Die Beschwerdeführer bringen weiters vor, dass die Grenze im fraglichen Bereich nach wie vor strittig sei und die Baubehörde die Vorfrage unrichtig gelöst hätte. Zu den von den Beschwerdeführern vorgelegten bzw beantragten Beweismitteln ist anzumerken, dass die Frage des Grenzverlaufes im Verfahren vor dem BG T zu Zahl 26 C ***/10 B-25 bzw vor dem LG Innsbruck 2 R/***/12x
(2), nicht geklärt worden ist. Diesbezüglich ging es um ein Besitzstörungsverfahren und um die Frage, wer Besitzer der in Rede stehenden baulichen Anlage (Mauerfortsatz) sei. Ein eigenes Grenzfeststellungsverfahren wurde – wie die Beschwerdeführer selbst einräumen – nie durchgeführt. Wenn daher die Baubehörde den Vermessungsplan des DI O P vom 25.11.2012, Zahl ***-H2, ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt hat und damit die Frage des darin ausdrücklich als strittig bezeichneten Grenzverlaufes so angenommen hat, so kann dies nicht als rechtswidrig erkannt werden. Dass die im genannten Lageplan angenommene gemeinsame Grundgrenze nachträglich anders festgelegt worden wäre, ergibt sich weder aus diesen beiden Zivilverfahren noch aus der von den Beschwerdeführern vorgelegten Kopie des Vermessungsplanes der DI Q KG vom 27.7.2010, Zl. ***TBO-1 BT. Wenn die Beschwerdeführer weiters vorbringen, dass ihrerseits eine Zustimmungserklärung für ein Überbauen der Grundstücksgrenze erforderlich wäre, so ist darauf zu verweisen, dass nach § 22 Abs 2 lit a TBO 2011 die Zustimmungserklärung der betroffenen Grundstückseigentümer nur bei Neu- und Zubauten erforderlich ist. Projektsgegenständlich handelt es sich jedoch nicht um einen Neu- bzw. Zubau im Sinne der Legaldefinition des § 2 Abs 7 bzw 8 TBO 2011, welche beide auf das Vorliegen eines Gebäudes abstellen. Vorliegend ist jedoch von einem Gebäude keine Rede sondern lediglich von einer Stützmauer. Eine Zustimmungserklärung ist daher nicht erforderlich. Die Frage der Zustimmung zur Bauführung auf fremdem Grund bleibt daher eine privatrechtliche, wobei nochmals klarzustellen ist, dass projektsgemäß eine Bauführung auf Fremdgrund nicht vorgesehen ist.Wenn die Beschwerdeführer weiters vorbringen, dass ihrerseits eine Zustimmungserklärung für ein Überbauen der Grundstücksgrenze erforderlich wäre, so ist darauf zu verweisen, dass nach Paragraph 22, Absatz 2, Litera a, TBO 2011 die Zustimmungserklärung der betroffenen Grundstückseigentümer nur bei Neu- und Zubauten erforderlich ist. Projektsgegenständlich handelt es sich jedoch nicht um einen Neu- bzw. Zubau im Sinne der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz 7, bzw 8 TBO 2011, welche beide auf das Vorliegen eines Gebäudes abstellen. Vorliegend ist jedoch von einem Gebäude keine Rede sondern lediglich von einer Stützmauer. Eine Zustimmungserklärung ist daher nicht erforderlich. Die Frage der Zustimmung zur Bauführung auf fremdem Grund bleibt daher eine privatrechtliche, wobei nochmals klarzustellen ist, dass projektsgemäß eine Bauführung auf Fremdgrund nicht vorgesehen ist. Die Frage ob es sich bei der in Rede stehenden Stützmauer um eine teilbare Sache handelt, kann insofern dahingestellt bleiben, als der in Rede stehende Bauteil nicht projektsgegenständlich ist. Unabhängig davon kann das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht feststellen, dass es sich dabei um ein einheitliches Bauwerk handeln solle. Sämtlichen von den Beschwerdeführern vorgelegten Beweisfotos kann entnommen werden, dass der in Rede stehende Mauerteil jedenfalls nicht unter einem mit dem restlichen Bauwerk in einem Arbeitsschritt errichtet worden wäre. Vielmehr ist selbst auf den in der gutachtlichen Stellungnahme des DI I J einliegenden Lichtbildern erkennbar, dass der in Rede stehende Mauerfortsatz auch mehrfach geändert wurde. Insbesondere die Abbildung 3 und die Abbildung 5 weichen wesentlich voneinander ab, da auf der Abbildung 5 offensichtlich Teile dieses Mauerfortsatzes weggeschrämmt worden sind, während Abbildung 3 einen wesentlichen höheren Mauersockel zeigt. Insbesondere aufgrund dieser beiden Lichtbilder ist es für das Landesverwaltungsgericht offenkundig, dass der bestehende Mauersockel nicht unter einem mit der projektsgegenständlichen Stützmauer errichtet wurde. Insofern kann auch daher jederzeit an eine bestehende bauliche Anlage dieser Mauersockel angebaut worden sein. Diese Feststellung deckt sich auch mit den Feststellungen bzw Verpflichtungen aus dem Besitzstörungsverfahren vor dem BG T bzw LG Innsbruck, wonach die Beschwerdeführer verpflichtet wurden, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Auch dieser Umstand indiziert eine Trennbarkeit des gegenständlichen Vorhabens. Die Frage ob es sich bei der in Rede stehenden Stützmauer um eine teilbare Sache handelt, kann insofern dahingestellt bleiben, als der in Rede stehende Bauteil nicht projektsgegenständlich ist. Unabhängig davon kann das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht feststellen, dass es sich dabei um ein einheitliches Bauwerk handeln solle. Sämtlichen von den Beschwerdeführern vorgelegten Beweisfotos kann entnommen werden, dass der in Rede stehende Mauerteil jedenfalls nicht unter einem mit dem restlichen Bauwerk in einem Arbeitsschritt errichtet worden wäre. Vielmehr ist selbst auf den in der gutachtlichen Stellungnahme des DI römisch eins J einliegenden Lichtbildern erkennbar, dass der in Rede stehende Mauerfortsatz auch mehrfach geändert wurde. Insbesondere die Abbildung 3 und die Abbildung 5 weichen wesentlich voneinander ab, da auf der Abbildung 5 offensichtlich Teile dieses Mauerfortsatzes weggeschrämmt worden sind, während Abbildung 3 einen wesentlichen höheren Mauersockel zeigt. Insbesondere aufgrund dieser beiden Lichtbilder ist es für das Landesverwaltungsgericht offenkundig, dass der bestehende Mauersockel nicht unter einem mit der projektsgegenständlichen Stützmauer errichtet wurde. Insofern kann auch daher jederzeit an eine bestehende bauliche Anlage dieser Mauersockel angebaut worden sein. Diese Feststellung deckt sich auch mit den Feststellungen bzw Verpflichtungen aus dem Besitzstörungsverfahren vor dem BG T bzw LG Innsbruck, wonach die Beschwerdeführer verpflichtet wurden, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Auch dieser Umstand indiziert eine Trennbarkeit des gegenständlichen Vorhabens. Zutreffend verweisen die Beschwerdeführer auf die Mangelhaftigkeit des angefochtenen Bescheides, vor allem in formeller Hinsicht. Diesbezüglich war der Beschwerde teilweise Folge zu geben und der Spruch entsprechend zu konkretisieren. Aus dem vorgelegten Bauakt der belangten Behörde ist jedoch mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass sich der Gemeindevorstand mit der Berufung der Beschwerdeführer vom 3.12.2013 auseinandergesetzt hat und insofern eine inhaltliche Entscheidung getroffen hat. Auch wenn diese inhaltliche Entscheidung in keiner Weise Niederschlag im angefochtenen Bescheid gefunden hat und dieses Schriftstück gerade noch die wesentlichsten Merkmale eines Bescheides aufweist, so ist allenfalls ein Vergreifen im Ausdruck anzunehmen und konnten diese Mängel im verwaltungsgerichtlichen Verfahren saniert werden. Letztlich machen die Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht die Befangenheit des hochbautechnischen Sachverständigen Ing. L mit der Begründung geltend, dass er sich über die Vermittlung der beiden Parteien zwischen einander bemüht hätte und in einzelnen Äußerungen gegenüber den Beschwerdeführern erkennbar nicht mehr unbefangen gewesen sei, geltend. Nichtamtliche Sachverständige können gem § 53 Abs 1 AVG von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht welche die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen. Der VwGH setzt die Befangenheit iSd § 53 Abs 1 AVG mit jener nach § 7 Abs 1 Z 4 AVG gleich (vgl VwGH 12.5.1992, 91/08/0139). Demnach ist ein Sachverständiger in diesem Sinn befangen, wenn in Bezug auf die zu beurteilenden Fachfragen eine Hemmung der unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive vorliegt oder zumindest nicht ausgeschlossen werden kann (VwGH 12.5.1992, 91/08/0139). Die Ablehnung des nichtamtlichen Sachverständigen wegen mangelnder Unbefangenheit oder Fachkunde ist grundsätzlich nur vor dessen Vernehmung zulässig (§ 53 Abs 1 zweiter Satz AVG). Später kann der Ablehnungsantrag ausnahmsweise dann gestellt werden, wenn die Partei darin (vgl VwGH 2.7.1998, 97/06/0068) nicht nur die Befangenheit oder mangelnde Fachkunde, sondern auch glaubhaft macht, dass sie den Ablehnungsgrund vorher (dh vor der Vernehmung) nicht erfahren oder wegen eines für sie unüberwindbaren Hindernisses nicht geltend machen konnte (vgl VwSlg 7106 A/1967; VwGH 29.6.1982, 81/05/0077; 2.7.1998, 97/06/0068). Eine Ablehnung des nichtamtlichen Sachverständigen wurde nie ausdrücklich geltend gemacht. Lediglich am Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht haben die Beschwerdeführer Befangenheit geltend gemacht. Die Befangenheitsgründe des § 7 AVG liegen offenkundig nicht vor, wichtige Gründe, die geeignet wären die volle Unbefangenheit des Ing. L in Zweifel zu ziehen, haben die Beschwerdeführer nicht aufgezeigt. Welche Äußerungen der nichtamtliche Sachverständige gegenüber den Beschwerdeführern abgegeben hätte, die eine Befangenheit aufzeigen würden, haben die Beschwerdeführer nicht genannt. Vermittlungsversuche zwischen den Parteien zeigen eine Befangenheit des Sachverständigen ebenfalls nicht auf, sodass dieser Mangel des Verfahrens einerseits nicht vorliegt, andererseits wurde dieser Mangel jedenfalls verspätet geltend gemacht. Letztlich machen die Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht die Befangenheit des hochbautechnischen Sachverständigen Ing. L mit der Begründung geltend, dass er sich über die Vermittlung der beiden Parteien zwischen einander bemüht hätte und in einzelnen Äußerungen gegenüber den Beschwerdeführern erkennbar nicht mehr unbefangen gewesen sei, geltend. Nichtamtliche Sachverständige können gem Paragraph 53, Absatz eins, AVG von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht welche die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen. Der VwGH setzt die Befangenheit iSd Paragraph 53, Absatz eins, AVG mit jener nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, AVG gleich vergleiche VwGH 12.5.1992, 91/08/0139). Demnach ist ein Sachverständiger in diesem Sinn befangen, wenn in Bezug auf die zu beurteilenden Fachfragen eine Hemmung der unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive vorliegt oder zumindest nicht ausgeschlossen werden kann (VwGH 12.5.1992, 91/08/0139). Die Ablehnung des nichtamtlichen Sachverständigen wegen mangelnder Unbefangenheit oder Fachkunde ist grundsätzlich nur vor dessen Vernehmung zulässig (Paragraph 53, Absatz eins, zweiter Satz AVG). Später kann der Ablehnungsantrag ausnahmsweise dann gestellt werden, wenn die Partei darin vergleiche VwGH 2.7.1998, 97/06/0068) nicht nur die Befangenheit oder mangelnde Fachkunde, sondern auch glaubhaft macht, dass sie den Ablehnungsgrund vorher (dh vor der Vernehmung) nicht erfahren oder wegen eines für sie unüberwindbaren Hindernisses nicht geltend machen konnte vergleiche VwSlg 7106 A/1967; VwGH 29.6.1982, 81/05/0077; 2.7.1998, 97/06/0068). Eine Ablehnung des nichtamtlichen Sachverständigen wurde nie ausdrücklich geltend gemacht. Lediglich am Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht haben die Beschwerdeführer Befangenheit geltend gemacht. Die Befangenheitsgründe des Paragraph 7, AVG liegen offenkundig nicht vor, wichtige Gründe, die geeignet wären die volle Unbefangenheit des Ing. L in Zweifel zu ziehen, haben die Beschwerdeführer nicht aufgezeigt. Welche Äußerungen der nichtamtliche Sachverständige gegenüber den Beschwerdeführern abgegeben hätte, die eine Befangenheit aufzeigen würden, haben die Beschwerdeführer nicht genannt. Vermittlungsversuche zwischen den Parteien zeigen eine Befangenheit des Sachverständigen ebenfalls nicht auf, sodass dieser Mangel des Verfahrens einerseits nicht vorliegt, andererseits wurde dieser Mangel jedenfalls verspätet geltend gemacht. Wegen Einschränkung des Mitspracherechtes im Bauverfahren können Nachbarn auch Verfahrensmängel nur so weit geltend machen, als sie dadurch in der Verfolgung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte beeinträchtigt werden können. Eine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten im Sinne des § 26 Abs 3 TBO 2011 konnte im Verfahren nicht festgestellt werden, sodass wie im Spruch zu entscheiden war.Wegen Einschränkung des Mitspracherechtes im Bauverfahren können Nachbarn auch Verfahrensmängel nur so weit geltend machen, als sie dadurch in der Verfolgung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte beeinträchtigt werden können. Eine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 konnte im Verfahren nicht festgestellt werden, sodass wie im Spruch zu entscheiden war. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.40.2351.6

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