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LVwG-2014/44/2472-6

Obsah (12)§ 28§ 25a§ 6§ 5§ 25§ 57§ 43Art 118§ 27§ 37§ 29Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum26.01.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/44/2472-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahren und Beschwerdevorbringen: Mit Antrag vom 05.07.2014 haben Herr BM und Herr GS, beide vertreten durch Herrn WH, Adresse, unter Vorlage von Projektsunterlagen bei der Bezirkshauptmannschaft I um die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Aufschüttung von Teilflächen der Gste Nr 42/ und 20/, beide KG N, mit 7.000 m3 Bodenaushub auf 7.800 m2 zum Zweck einer landwirtschaftlichen Geländekorrektur angesucht.Mit Antrag vom 05.07.2014 haben Herr BM und Herr GS, beide vertreten durch Herrn WH, Adresse, unter Vorlage von Projektsunterlagen bei der Bezirkshauptmannschaft römisch eins um die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Aufschüttung von Teilflächen der Gste Nr 42/ und 20/, beide KG N, mit 7.000 m3 Bodenaushub auf 7.800 m2 zum Zweck einer landwirtschaftlichen Geländekorrektur angesucht. Am 07.08.2014 führte die Bezirkshauptmannschaft I eine mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen sich die Gemeinde N gegen die Erteilung der beantragten Bewilligung ausgesprochen hat. Zusammengefasst hat die Gemeinde folgende Einwendungen erhoben:Am 07.08.2014 führte die Bezirkshauptmannschaft römisch eins eine mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen sich die Gemeinde N gegen die Erteilung der beantragten Bewilligung ausgesprochen hat. Zusammengefasst hat die Gemeinde folgende Einwendungen erhoben: ● Hinsichtlich der Zufahrt zum beantragten Vorhaben liege keine Bewilligung für einen Sondergebrauch nach § 5 iVm § 2 Abs 9 Tiroler Straßengesetz vor. Die Gemeindestraße sei für die erforderlichen LKW-Fahrten nicht geeignet.Hinsichtlich der Zufahrt zum beantragten Vorhaben liege keine Bewilligung für einen Sondergebrauch nach Paragraph 5, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 9, Tiroler Straßengesetz vor. Die Gemeindestraße sei für die erforderlichen LKW-Fahrten nicht geeignet. ● Hinsichtlich einer allfälligen Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen bzw einer unzumutbaren Belästigung der Anrainer seien weitere Ermittlungen und entsprechendes Parteiengehör notwendig. ● Aus den Projektsunterlagen sei nicht ersichtlich, ob Schutzgebiete oder sonstige Schutzinteressen betroffen seien. ● Die Gemeinde N verlangte Parteistellung als Straßenerhalter und als Standortgemeinde nach dem Abfallwirtschaftsgesetz. ● Aus der Ladung zur mündlichen Verhandlung sei nicht ersichtlich, nach welcher Vorschrift das Verfahren geführt werde. ● Sollte das Vorhaben dennoch bewilligt werden, seien Auflagen etwa zur Reinigung der Straße, zur Einhaltung einer Höchstgeschwindigkeit und zur Wiederinstandsetzung von Straßen und Gebäuden vorzuschreiben. Zudem sei die Staub- und Lärmbelästigung für die Anrainer auf ein Minimum zu reduzieren. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft I vom 14.08.2014, Zahl ***, wurde Herrn BM und Herrn GS die beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung

§ 6lit h Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (TNSch

G 2005) erteilt. Mit Spruchpunkt II dieses Bescheides wurden die Einwendungen der Gemeinde N als unzulässig zurückgewiesen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch eins vom 14.08.2014, Zahl ***, wurde Herrn BM und Herrn GS die beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung

Paragraph 6, Litera h, Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (TNSchG 2005) erteilt. Mit Spruchpunkt römisch zwei dieses Bescheides wurden die Einwendungen der Gemeinde N als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid hat die Gemeinde N, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt, I, mit Schreiben vom 03.09.2014 rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:Gegen diesen Bescheid hat die Gemeinde N, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt, römisch eins, mit Schreiben vom 03.09.2014 rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und im Wesentlichen Folgendes vorgebracht: ● Der Gemeinde komme Parteistellung zu, da ihr eigener Wirkungsbereich berührt sei. Zudem habe sie Einwendungen betreffend den eigenen Wirkungsbereich erstattet. ● Der verfahrenseinleitende Antrag sei mangelhaft, da der Antragsteller nicht erkennbar sei bzw eine Vertretungsvollmacht für den Projektanten H fehle. ● Es fehle die Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer bzw eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung. ● Es fehle an einer ordnungsgemäßen Zufahrt, weil die Gemeinde als Straßenverwalterin einem Sondergebrauch ihrer Straßen

§ 5

Tiroler Straßengesetz nicht zugestimmt habe.Es fehle an einer ordnungsgemäßen Zufahrt, weil die Gemeinde als Straßenverwalterin einem Sondergebrauch ihrer Straßen

Paragraph 5, Tiroler Straßengesetz nicht zugestimmt habe. ● Das Vorhaben verletze gesundheitsrechtliche, abfallwirtschaftsrechtliche, raumordnungsrechtliche und ortspolizeiliche Bestimmungen. ● Es sei nicht erhoben worden, ob das Vorhaben zu unzumutbaren Belästigungen der Gemeindebürger führe. Zudem fehle ein tiefbau- und geotechnischer Sachbefund. ● Es könne nicht kontrolliert werden, welches Schüttmaterial eingebracht wird. Im Rahmen seines Ermittlungsverfahrens holte das Landesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen AC vom 20.10.2014 ein, der zufolge das Vorhaben zu einer Agrarstrukturverbesserung führt. Zudem ist der abfalltechnischen Stellungnahme des Amtssachverständigen DE vom 21.10.2014 zu entnehmen, dass das Vorhaben aus abfalltechnischer Sicht nicht per se abzulehnen ist. Am 16.01.2015 führte das Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen verwiesen wurde. Die von der Gemeinde in der Verhandlung beantragte Einvernahme des abfalltechnischen Amtssachverständigen wurde vom erkennenden Richter

§ 25Abs 5 letzter Satz Vw

GVG iVm § 43 Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen offenbarer Unerheblichkeit mittels Beschluss zurückgewiesen.Am 16.01.2015 führte das Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen verwiesen wurde. Die von der Gemeinde in der Verhandlung beantragte Einvernahme des abfalltechnischen Amtssachverständigen wurde vom erkennenden Richter

Paragraph 25, Absatz 5, letzter Satz VwGVG in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen offenbarer Unerheblichkeit mittels Beschluss zurückgewiesen. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (TNSchG 2005) lauten auszugsweise wie folgt: „§ 6 Allgemeine Bewilligungspflicht Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist:Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins, genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist: ( … ) h) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke in einem Ausmaß von mehr als 5.000 m² berührter Fläche oder mehr als 7.500 m³ Volumen, sofern sie nicht nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 bewilligungspflichtig sind; ( … )“ „§ 43 Verfahren ( … )

(2)Im Antrag sind die Art, die Lage und der Umfang des Vorhabens anzugeben. Dem Antrag ist, soweit es sich nicht um Pläne in Natura 2000-Gebieten handelt, der Nachweis des Eigentums am betroffenen Grundstück oder, wenn der Antragsteller nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers anzuschließen, es sei denn, dass aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften eine Enteignung oder die Einräumung von Zwangsrechten zugunsten des Vorhabens möglich ist ( … )
(4)In allen Verfahren zur Entscheidung über ein Ansuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung haben die vom betreffenden Vorhaben berührten Gemeinden zur Wahrnehmung ihrer Interessen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Parteistellung im Sinne des § 8 AVG. Mit dem Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende der im § 29 Abs. 7 lit. d genannten Fristen für die Vollendung der Ausführung des Vorhabens erwächst eine naturschutzrechtliche Bewilligung auch gegenüber jenen Gemeinden in Rechtskraft, denen die Entscheidung nicht oder nicht vollständig zugestellt worden ist, es sei denn, sie hätten ihre Parteistellung bis dahin geltend gemacht. ( … )“
(4)In allen Verfahren zur Entscheidung über ein Ansuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung haben die vom betreffenden Vorhaben berührten Gemeinden zur Wahrnehmung ihrer Interessen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG. Mit dem Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende der im Paragraph 29, Absatz 7, Litera d, genannten Fristen für die Vollendung der Ausführung des Vorhabens erwächst eine naturschutzrechtliche Bewilligung auch gegenüber jenen Gemeinden in Rechtskraft, denen die Entscheidung nicht oder nicht vollständig zugestellt worden ist, es sei denn, sie hätten ihre Parteistellung bis dahin geltend gemacht. ( … )“ Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) lauten auszugsweise wie folgt: „Begriffsbestimmungen § 2Paragraph 2 ( … )
(7)Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind 1. „Behandlungsanlagen“ ortsfeste oder mobile Einrichtungen, in denen Abfälle behandelt werden, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehenden Anlagenteile; ( … ) 4. „Deponien“ Anlagen, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erdoberfläche errichtet oder verwendet werden, einschließlich betriebseigener Anlagen für die Ablagerung von Abfällen, oder auf Dauer (dh. für länger als ein Jahr) eingerichtete Anlagen, die für die vorübergehende Lagerung von Abfällen genutzt werden. Nicht als Deponien gelten
  1. a)Anlagen, in denen Abfälle abgeladen werden, damit sie für den Weitertransport zur Behandlung an einem anderen Ort vorbereitet werden können,
  2. b)Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Verwertung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung drei Jahre nicht überschreitet, und
  3. c)Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Beseitigung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung ein Jahr nicht überschreitet. ( … )“ „Genehmigungs- und Anzeigepflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen § 37Paragraph 37
(1)Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept

§ 57Abs. 4. ( … )

(1)Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept

Paragraph 57, Absatz 4, ( … )

(3)Folgende Behandlungsanlagen – sofern es sich nicht um IPPC-Behandlungsanlagen handelt – und Änderungen einer Behandlungsanlage sind nach dem vereinfachten Verfahren (§ 50) zu genehmigen:
(3)Folgende Behandlungsanlagen – sofern es sich nicht um IPPC-Behandlungsanlagen handelt – und Änderungen einer Behandlungsanlage sind nach dem vereinfachten Verfahren (Paragraph 50,) zu genehmigen:
  1. Deponien, in denen ausschließlich Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt, abgelagert werden, sofern das Gesamtvolumen der Deponie unter 100 000 m3 liegt; ( … )“ III.römisch drei. Erwägungen:
  2. Zur Parteistellung der Gemeinde:

§ 43Abs 4 TNSch

G 2005 haben in allen Verfahren zur Entscheidung über ein Ansuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung die vom betreffenden Vorhaben berührten Gemeinden zur Wahrnehmung ihrer Interessen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Parteistellung.

Paragraph 43, Absatz 4, TNSchG 2005 haben in allen Verfahren zur Entscheidung über ein Ansuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung die vom betreffenden Vorhaben berührten Gemeinden zur Wahrnehmung ihrer Interessen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Parteistellung. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang mit Erkenntnis vom 27.03.2014, Zl 2011/10/0214, festgehalten, dass die der Gemeinde im Naturschutzverfahren eingeräumte Parteistellung der Durchsetzung ihrer subjektiven Rechte in jenem Umfang dient, die zur Wahrung ihrer Interessen im eigenen Wirkungsbereich erforderlich sind. Die Gemeinde kann daher solche Verletzungen des TNSchG 2005 geltend machen, die gleichzeitig auch den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde berühren. Eine zulässige Beschwerde liegt dann vor, wenn sie sich im Rahmen dieses Mitspracherechtes bewegt. Im vorliegenden Fall macht die beschwerdeführende Gemeinde Beeinträchtigungen der örtlichen Sicherheitspolizei, der örtlichen Veranstaltungspolizei, der Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde, der örtlichen Straßenpolizei, der Flurschutzpolizei, der örtlichen Baupolizei, der örtlichen Feuerpolizei und der örtlichen Raumplanung geltend. Dabei handelt es sich um Angelegenheiten, die

Art 118Abs 3 B-VG dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde übertragen sind.

Da das beantragte Vorhaben diese Interessen der Gemeinde zumindest teilweise tangieren kann, kommt der Gemeinde in diesem Umfang Parteistellung zu (vgl auch VwGH 09.03.1998, 97/10/0145).Im vorliegenden Fall macht die beschwerdeführende Gemeinde Beeinträchtigungen der örtlichen Sicherheitspolizei, der örtlichen Veranstaltungspolizei, der Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde, der örtlichen Straßenpolizei, der Flurschutzpolizei, der örtlichen Baupolizei, der örtlichen Feuerpolizei und der örtlichen Raumplanung geltend. Dabei handelt es sich um Angelegenheiten, die

Artikel 118, Absatz 3, B-VG dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde übertragen sind.

Da das beantragte Vorhaben diese Interessen der Gemeinde zumindest teilweise tangieren kann, kommt der Gemeinde in diesem Umfang Parteistellung zu vergleiche auch VwGH 09.03.1998, 97/10/0145). Sofern die Gemeinde jedoch moniert, sie sei dem behördlichen Verfahren weder beigezogen worden, noch seien ihre Parteirechte – insbesondere das Recht auf Parteiengehör – von der belangten Behörde gewahrt worden, widerspricht dies dem klaren Akteninhalt. Diesem kann nämlich unzweifelhaft entnommen werden, dass die beschwerdeführende Gemeinde mit Kundmachung vom 08.07.2014, Zl ***, zur mündlichen Verhandlung der Behörde am 07.08.2014 geladen wurde. Der Verhandlungsschrift vom 07.08.2014, Zl ***, zufolge hat an dieser Verhandlung sowohl der Bürgermeister als auch die Gemeindeamtsleiterin der Gemeinde teilgenommen. Im Rahmen dieser Verhandlung konnten sich die Gemeindevertreter über das Ermittlungsergebnis der Behörde informieren und Einwendungen erstatten. Von diesem Recht haben die Gemeindevertreter auch Gebrauch gemacht und die schriftliche Stellungnahme vom 07.08.2014 zu Protokoll gegeben. Nachdem der Gemeinde die Verhandlungsschrift am 11.08.2014 zur Kenntnis gebracht wurde, hat sie am 13.08.2014 per E-Mail Ergänzungen zum Verhandlungsergebnis vorgebracht. Schließlich hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid vom 14.08.2014 mit den Einwendungen der Gemeinde auseinandergesetzt und der Gemeinde den Bescheid ausdrücklich als Partei zugestellt.

  1. Zur naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht: Es ist zu klären, ob das verfahrensgegenständliche Vorhaben überhaupt einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf. Die belangte Behörde hat der von ihr erteilten Bewilligung den § 6 lit h TNSchG 2005 zu Grunde gelegt. Dieser Tatbestand sieht außerhalb geschlossener Ortschaften eine Bewilligungspflicht für Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke in einem Ausmaß von mehr als 5.000 m² berührter Fläche oder mehr als 7.500 m³ Volumen vor, sofern sie nicht nach dem AWG 2002 bewilligungspflichtig sind.Es ist zu klären, ob das verfahrensgegenständliche Vorhaben überhaupt einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf. Die belangte Behörde hat der von ihr erteilten Bewilligung den Paragraph 6, Litera h, TNSchG 2005 zu Grunde gelegt. Dieser Tatbestand sieht außerhalb geschlossener Ortschaften eine Bewilligungspflicht für Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke in einem Ausmaß von mehr als 5.000 m² berührter Fläche oder mehr als 7.500 m³ Volumen vor, sofern sie nicht nach dem AWG 2002 bewilligungspflichtig sind. Unzweifelhaft ist gegenständlich eine Geländeaufschüttung auf 7.800 m2 außerhalb geschlossener Ortschaften (vgl § 3 Abs 2 TNSchG 2005) und außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke beabsichtigt. Näher zu beleuchten ist allerdings, ob das Vorhaben möglicherweise nach dem AWG 2002 bewilligungspflichtig ist. Unzweifelhaft ist gegenständlich eine Geländeaufschüttung auf 7.800 m2 außerhalb geschlossener Ortschaften vergleiche Paragraph 3, Absatz 2, TNSchG 2005) und außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke beabsichtigt. Näher zu beleuchten ist allerdings, ob das Vorhaben möglicherweise nach dem AWG 2002 bewilligungspflichtig ist. Relevant ist dabei grundsätzlich § 37 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 AWG 2002, wonach die Errichtung und der Betrieb von Bodenaushubdeponien unter 100.000 m3 dem vereinfachten Bewilligungsverfahren unterliegt. Dabei ist allerdings zu beachten, dass dieser Bewilligungstatbestand nur ortsfeste „Behandlungsanlagen“, also ortsfeste „Einrichtungen“, in denen Abfälle behandelt werden, zum Inhalt hat. Die bloße Ablagerung von Abfällen für sich allein erfüllt noch nicht den Begriff einer „Deponie“, denn nach dem Wortlaut des § 2 Abs 7 Z 1 bzw 4 AWG 2002 handelt es sich bei einer Behandlungsanlage bzw einer Deponie um eine Einrichtung, in der Abfälle behandelt werden bzw um eine Anlage zur Ablagerung von Abfällen. Schon daraus ergibt sich, dass abgelagerte Abfälle für sich allein nicht als Deponie(anlage) anzusehen sind, sondern das Vorhandensein einer Anlage vielmehr begrifflich Voraussetzung dafür ist, sodann in dieser bereits vorhandenen Anlage Abfälle abzulagern.Relevant ist dabei grundsätzlich Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002, wonach die Errichtung und der Betrieb von Bodenaushubdeponien unter 100.000 m3 dem vereinfachten Bewilligungsverfahren unterliegt. Dabei ist allerdings zu beachten, dass dieser Bewilligungstatbestand nur ortsfeste „Behandlungsanlagen“, also ortsfeste „Einrichtungen“, in denen Abfälle behandelt werden, zum Inhalt hat. Die bloße Ablagerung von Abfällen für sich allein erfüllt noch nicht den Begriff einer „Deponie“, denn nach dem Wortlaut des Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer eins, bzw 4 AWG 2002 handelt es sich bei einer Behandlungsanlage bzw einer Deponie um eine Einrichtung, in der Abfälle behandelt werden bzw um eine Anlage zur Ablagerung von Abfällen. Schon daraus ergibt sich, dass abgelagerte Abfälle für sich allein nicht als Deponie(anlage) anzusehen sind, sondern das Vorhandensein einer Anlage vielmehr begrifflich Voraussetzung dafür ist, sodann in dieser bereits vorhandenen Anlage Abfälle abzulagern. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass die bloße Ablagerung von Abfällen noch keine Deponie darstellt, weil Voraussetzung für das Vorliegen einer Deponie nach § 2 Abs 7 Z 4 AWG 2002 unter anderem die Zweckwidmung oder die tatsächliche Verwendung einer Anlage zur Ablagerung von Abfällen ist (Erkenntnis vom 26.07.2012, 2008/07/0101).Auch der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass die bloße Ablagerung von Abfällen noch keine Deponie darstellt, weil Voraussetzung für das Vorliegen einer Deponie nach Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, AWG 2002 unter anderem die Zweckwidmung oder die tatsächliche Verwendung einer Anlage zur Ablagerung von Abfällen ist (Erkenntnis vom 26.07.2012, 2008/07/0101). Nach dem vorliegenden Akteninhalt soll gegenständlich keine Anlage hergestellt werden, in der Bodenaushubmaterial eingebracht werden soll. Vielmehr ist lediglich eine Aufschüttung von Bodenaushubmaterial beabsichtigt, ohne, dass dazu vorweg spezifische Vorbereitungen getroffen werden oder Deponieeinrichtungen installiert werden sollen. Da also eine bloße Aufschüttung von Bodenaushub beantragt ist, besteht kein Zweifel, dass keine Deponie im Sinne des AWG 2002 errichtet werden soll. Vor diesem Hintergrund kommt eine Genehmigung der beabsichtigten Schüttung auf Grundlage des § 37 AWG 2002 mangels Verwirklichung des abfallrechtlichen Anlagenbegriffs nicht in Frage, weshalb der naturschutzrechtliche Bewilligungstatbestand des § 6 lit h TNSchG 2005 erfüllt ist. Weitere naturschutzrechtliche Bewilligungstatbestände wurden weder behauptet noch ergeben sich solche aus den Antragsunterlagen oder den behördlichen Ermittlungen.Vor diesem Hintergrund kommt eine Genehmigung der beabsichtigten Schüttung auf Grundlage des Paragraph 37, AWG 2002 mangels Verwirklichung des abfallrechtlichen Anlagenbegriffs nicht in Frage, weshalb der naturschutzrechtliche Bewilligungstatbestand des Paragraph 6, Litera h, TNSchG 2005 erfüllt ist. Weitere naturschutzrechtliche Bewilligungstatbestände wurden weder behauptet noch ergeben sich solche aus den Antragsunterlagen oder den behördlichen Ermittlungen.
  2. Zur Zulässigkeit des Antrages: Die Gemeinde hat ihr Rechtsmittel unter anderem damit begründet, dass der verfahrenseinleitende Antrag nicht zur weiteren Behandlung geeignet sei. Es sei nämlich nicht klar, ob die Grundeigentümer BM und GS, der Projektant H oder die FG Baugesellschaft mbH & Co KG Antragsteller im Verfahren sei. Auch fehle eine Berufung des Projektverfassers H auf eine ihm – von wem immer –erteilte Bevollmächtigung. Es liege somit kein zur Verhandlung tauglicher Verfahrensgegenstand im Sinne des § 13 AVG vor, weshalb die Behörde den Antrag zurückweisen hätte müssen. Da die Behörde trotzdem die Bewilligung erteilt hat, hätte sie ihre Entscheidungsbefugnis zu Unrecht in Anspruch genommen und sei unzuständig gewesen.Die Gemeinde hat ihr Rechtsmittel unter anderem damit begründet, dass der verfahrenseinleitende Antrag nicht zur weiteren Behandlung geeignet sei. Es sei nämlich nicht klar, ob die Grundeigentümer BM und GS, der Projektant H oder die FG Baugesellschaft mbH & Co KG Antragsteller im Verfahren sei. Auch fehle eine Berufung des Projektverfassers H auf eine ihm – von wem immer –erteilte Bevollmächtigung. Es liege somit kein zur Verhandlung tauglicher Verfahrensgegenstand im Sinne des Paragraph 13, AVG vor, weshalb die Behörde den Antrag zurückweisen hätte müssen. Da die Behörde trotzdem die Bewilligung erteilt hat, hätte sie ihre Entscheidungsbefugnis zu Unrecht in Anspruch genommen und sei unzuständig gewesen. Zu diesem Vorbringen ist eingangs festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht

§ 27Vw

GVG die Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides jedenfalls – also auch unabhängig vom Beschwerdevorbringen – zu prüfen hat. Im vorliegenden Fall bestehen aber keine Zweifel an der Zuständigkeit der Behörde. So erweist sich das Beschwerdevorbringen, wonach dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 05.07.2014 der Antragsteller nicht entnommen werden könne, als haltlos. Ausdrücklich hat in diesem Schriftstück Herr H „im Auftrag“ von Herrn BM und Herrn GS den Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung

dem beigefügten Projekt beantragt. Zwar trifft es zu, dass im Zeitpunkt der Antragstellung der Behörde keine entsprechende Vertretungsvollmacht vorgelegt wurde, jedoch wurde der Behörde am 12.08.2014 eine Vollmacht vorgelegt, der zufolge Herr BM und Herr GS Herrn H ermächtigen, sie im gegenständlichen Verfahren zu vertreten. Diese Vollmacht ist mit 07.05.2014 datiert und lag somit im Zeitpunkt der Antragstellung vor.Zu diesem Vorbringen ist eingangs festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht

Paragraph 27, VwGVG die Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides jedenfalls – also auch unabhängig vom Beschwerdevorbringen – zu prüfen hat. Im vorliegenden Fall bestehen aber keine Zweifel an der Zuständigkeit der Behörde. So erweist sich das Beschwerdevorbringen, wonach dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 05.07.2014 der Antragsteller nicht entnommen werden könne, als haltlos. Ausdrücklich hat in diesem Schriftstück Herr H „im Auftrag“ von Herrn BM und Herrn GS den Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung

dem beigefügten Projekt beantragt. Zwar trifft es zu, dass im Zeitpunkt der Antragstellung der Behörde keine entsprechende Vertretungsvollmacht vorgelegt wurde, jedoch wurde der Behörde am 12.08.2014 eine Vollmacht vorgelegt, der zufolge Herr BM und Herr GS Herrn H ermächtigen, sie im gegenständlichen Verfahren zu vertreten. Diese Vollmacht ist mit 07.05.2014 datiert und lag somit im Zeitpunkt der Antragstellung vor. Zur FG Baugesellschaft mbH & Co KG ist festzuhalten, dass diese zwar auf dem eingereichten Projekt, welches von Herrn H erstellt wurde, als Auftraggeber aufscheint. Unabhängig davon, wer aber konkret den Auftrag zur Erstellung der Projektunterlagen erteilt hat, ist als Antragsteller im naturschutzrechtlichen Verfahren derjenige anzusehen, in dessen Namen das Vorhaben bei der Behörde beantragt wird. Der eindeutige Wortlaut des Antrages vom 05.07.2014 lässt hier keinen Zweifel zu, dass Herr BM und Herr GS um die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung angesucht haben. Auch im eingereichten Projekt wird auf Seite 1 klar ausgeführt, dass diese beiden Herren beabsichtigen, das gegenständliche Vorhaben umzusetzen. Dem haben sie auch während des behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahrens – insbesondere während der mündlichen Verhandlung – nicht widersprochen und haben auch den Bescheid vom 14.08.2014 – der ihnen gegenüber auch mit Verpflichtungen verbunden ist – nicht bekämpft. Es besteht somit kein Zweifel, dass ein zulässiger Antrag von Herrn BM und Herrn GS vorliegt. Im Übrigen ergibt sich die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft I aus § 42 Abs 1 und 2 TNSchG 2005, wonach grundsätzlich die Bezirksverwaltungsbehörden zur Vollziehung dieses Gesetzes zuständig sind, sofern das Vorhaben nicht bezirksüberschreitend ist und keiner anderen Bewilligung bedarf, für deren Erteilung die Landesregierung, der Landeshauptmann, ein Bundesminister oder die Bundesregierung zuständig ist.Es besteht somit kein Zweifel, dass ein zulässiger Antrag von Herrn BM und Herrn GS vorliegt. Im Übrigen ergibt sich die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft römisch eins aus Paragraph 42, Absatz eins und 2 TNSchG 2005, wonach grundsätzlich die Bezirksverwaltungsbehörden zur Vollziehung dieses Gesetzes zuständig sind, sofern das Vorhaben nicht bezirksüberschreitend ist und keiner anderen Bewilligung bedarf, für deren Erteilung die Landesregierung, der Landeshauptmann, ein Bundesminister oder die Bundesregierung zuständig ist.

  1. Zur Zustimmung der Grundeigentümer: Das Beschwerdevorbringen, wonach die Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer fehle und eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung erforderlich sei, bezieht sich auf § 43 Abs 2 TNSchG
  2. Demnach ist dem naturschutzrechtlichen Antrag der Nachweis des Eigentums an den betroffenen Grundstücken oder, wenn die Antragsteller nicht Grundeigentümer sind, die Zustimmungserklärung der Grundeigentümer anzuschließen (es sei denn, dass zugunsten des Vorhabens die Einräumung von Zwangsrechten möglich ist).Das Beschwerdevorbringen, wonach die Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer fehle und eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung erforderlich sei, bezieht sich auf Paragraph 43, Absatz 2, TNSchG
  3. Demnach ist dem naturschutzrechtlichen Antrag der Nachweis des Eigentums an den betroffenen Grundstücken oder, wenn die Antragsteller nicht Grundeigentümer sind, die Zustimmungserklärung der Grundeigentümer anzuschließen (es sei denn, dass zugunsten des Vorhabens die Einräumung von Zwangsrechten möglich ist). Dazu ist grundsätzlich festzuhalten, dass die eingereichten Projektsunterlagen einen mit 25.06.2014 datierten Grundbuchauszug enthalten, wonach die Grundstücke Nr 42/ und 20/, beide KG N, im Eigentum der Antragsteller stehen. Zwar hat die Gemeinde in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 16.01.2015 den Beschluss des Bezirksgerichtes I vom 19.12.2014, TZ ***, vorgelegt, wonach das Eigentumsrecht am Grundstück Nr 20/, KG N, aufgrund des Übergabevertrages vom 17.10.2014 von Herrn BM auf Herrn IJ übergegangen ist, jedoch hat diese Eigentumsübergang erst nach Erlassung des bekämpften Bescheid vom 14.08.2014 stattgefunden. Immerhin waren damit die Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides auch Eigentümer der betroffenen Grundstücke.Dazu ist grundsätzlich festzuhalten, dass die eingereichten Projektsunterlagen einen mit 25.06.2014 datierten Grundbuchauszug enthalten, wonach die Grundstücke Nr 42/ und 20/, beide KG N, im Eigentum der Antragsteller stehen. Zwar hat die Gemeinde in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 16.01.2015 den Beschluss des Bezirksgerichtes römisch eins vom 19.12.2014, TZ ***, vorgelegt, wonach das Eigentumsrecht am Grundstück Nr 20/, KG N, aufgrund des Übergabevertrages vom 17.10.2014 von Herrn BM auf Herrn IJ übergegangen ist, jedoch hat diese Eigentumsübergang erst nach Erlassung des bekämpften Bescheid vom 14.08.2014 stattgefunden. Immerhin waren damit die Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides auch Eigentümer der betroffenen Grundstücke. Unabhängig davon bezweckt aber die

§ 43Abs 2 TNSch

G 2005 erforderliche Zustimmungserklärung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB 02.09.2008, Zl 2007/10/0079) gar nicht den Schutz von Eigentumsrechten. Vielmehr handelt es sich dabei lediglich um eine im Dienste der Verwaltungsökonomie stehende Vorschrift: Ein Bewilligungsverfahren soll nur in solchen Fällen durchgeführt werden müssen, in denen sichergestellt erscheint, dass das Vorhaben nicht schon alleine wegen der fehlenden Zustimmung von Grundeigentümern zum Scheitern verurteilt ist.Unabhängig davon bezweckt aber die

Paragraph 43, Absatz 2, TNSchG 2005 erforderliche Zustimmungserklärung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB 02.09.2008, Zl 2007/10/0079) gar nicht den Schutz von Eigentumsrechten. Vielmehr handelt es sich dabei lediglich um eine im Dienste der Verwaltungsökonomie stehende Vorschrift: Ein Bewilligungsverfahren soll nur in solchen Fällen durchgeführt werden müssen, in denen sichergestellt erscheint, dass das Vorhaben nicht schon alleine wegen der fehlenden Zustimmung von Grundeigentümern zum Scheitern verurteilt ist. Den Grundeigentümern erwächst in Ansehung der Ausführung des Vorhabens aus der dem Antragsteller erteilten naturschutzrechtlichen Bewilligung keine öffentlich-rechtliche Duldungspflicht. Die Möglichkeit zivilrechtlicher Gegenwehr wird durch die öffentlich-rechtliche Bewilligung in keiner Weise berührt oder gar ausgeschlossen. Aus der genannten Vorschrift kann keine Parteistellung des vom Antragsteller verschiedenen Grundeigentümers abgeleitet werden. Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass die

§ 43Abs 2 TNSch

G 2005 erforderliche Zustimmungserklärung keine Genehmigungsvoraussetzung in einem naturschutzrechtlichen Verfahren bildet. Ein allfälliges Fehlen einer derartigen Zustimmungserklärung führt daher nicht zur Rechtswidrigkeit einer erteilten naturschutzrechtlichen Bewilligung.Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass die

Paragraph 43, Absatz 2, TNSchG 2005 erforderliche Zustimmungserklärung keine Genehmigungsvoraussetzung in einem naturschutzrechtlichen Verfahren bildet. Ein allfälliges Fehlen einer derartigen Zustimmungserklärung führt daher nicht zur Rechtswidrigkeit einer erteilten naturschutzrechtlichen Bewilligung. Verfehlt ist auch das Vorbringen der Gemeinde, dass eine grundverkehrsrechtliche Genehmigung notwendig sei. Der Geltungsbereich des Tiroler Grundverkehrsgesetzes wird nämlich in seinem § 1 Abs 1 auf den Erwerb von Rechten an bestimmten Grundstücken eingeschränkt. Ein solcher Rechtserwerb ist aber nicht Gegenstand der vorliegenden naturschutzrechtlichen Genehmigung. Und die von der Gemeinde explizit eingewandte Nichtigkeit

§ 37

Tiroler Grundverkehrsgesetz kann den angefochtenen Bescheid auch deshalb nicht treffen, da diese Nichtigkeitsandrohung nur Bewilligungen betrifft, die – anders als im gegenständlichen Fall – das Verfügungsrecht über ein Grundstück oder die Zustimmung des Eigentümers oder des Bauberechtigten zur Errichtung eines Gebäudes auf fremdem Grund zur Voraussetzung haben.Verfehlt ist auch das Vorbringen der Gemeinde, dass eine grundverkehrsrechtliche Genehmigung notwendig sei. Der Geltungsbereich des Tiroler Grundverkehrsgesetzes wird nämlich in seinem Paragraph eins, Absatz eins, auf den Erwerb von Rechten an bestimmten Grundstücken eingeschränkt. Ein solcher Rechtserwerb ist aber nicht Gegenstand der vorliegenden naturschutzrechtlichen Genehmigung. Und die von der Gemeinde explizit eingewandte Nichtigkeit

Paragraph 37, Tiroler Grundverkehrsgesetz kann den angefochtenen Bescheid auch deshalb nicht treffen, da diese Nichtigkeitsandrohung nur Bewilligungen betrifft, die – anders als im gegenständlichen Fall – das Verfügungsrecht über ein Grundstück oder die Zustimmung des Eigentümers oder des Bauberechtigten zur Errichtung eines Gebäudes auf fremdem Grund zur Voraussetzung haben. 5. Zur Zulässigkeit des Vorhabens nach anderen Rechtsmaterien: Die Gemeinde erblickt eine Rechtswidrigkeit der naturschutzrechtlichen Bewilligung auch darin, dass die gesundheitsrechtlichen, abfallwirtschaftsrechtlichen, raumordnungsrechtlichen und ortspolizeilichen Bestimmungen nicht eingehalten würden. Zu diesem Vorbringen genügt grundsätzlich der Hinweis, dass der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ausschließlich die naturschutzrechtlichen Bestimmungen sind. Ob das beantragte Vorhaben nach anderen Rechtsmaterien zulässig ist, liegt nicht im Zuständigkeitsbereich der Naturschutzbehörde und ist somit in diesem Verfahren auch dem Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes entzogen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die angeführten Rechtsmaterien zumindest teilweise den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde betreffen. Wie der Verwaltungsgerichtshof nämlich schon in seiner bereits erwähnten Entscheidung vom 27.03.2014, Zl 2011/10/0214, erkannt hat, kommt der Gemeinde im Naturschutzverfahren nur das subjektive Recht zu, dass keine dem TNSchG 2005 widersprechende Bewilligung erteilt wird. Für den Vollzug anderer verwaltungsrechtlicher Materien sind die jeweils zuständigen Behörden – unter Umständen also auch Organe der Gemeinde selbst – verantwortlich. Die Gemeinde macht weiters geltend, dass nicht erhoben worden sei, ob das Vorhaben zu unzumutbaren Belästigungen der Gemeindebürger führen könnte. Auch fehle ein tiefbau- und geotechnischer Sachbefund. Dabei handelt es sich zum einen um unzulässige Erkundungsbeweise. Zum anderen hat das TNSchG 2005 den Schutz der Natur und nicht den Schutz der Anrainer zum Gegenstand (vgl § 1 TNSchG 2005). Allfällige unzumutbare Belästigungen von Anrainern sind somit nicht Thema des naturschutzrechtlichen Verfahrens. Völlig unklar bleibt zudem, inwiefern tiefbau- und geotechnische Fragestellungen ein relevantes Beweisthema im gegenständlichen Verfahren sein sollen.Die Gemeinde macht weiters geltend, dass nicht erhoben worden sei, ob das Vorhaben zu unzumutbaren Belästigungen der Gemeindebürger führen könnte. Auch fehle ein tiefbau- und geotechnischer Sachbefund. Dabei handelt es sich zum einen um unzulässige Erkundungsbeweise. Zum anderen hat das TNSchG 2005 den Schutz der Natur und nicht den Schutz der Anrainer zum Gegenstand vergleiche Paragraph eins, TNSchG 2005). Allfällige unzumutbare Belästigungen von Anrainern sind somit nicht Thema des naturschutzrechtlichen Verfahrens. Völlig unklar bleibt zudem, inwiefern tiefbau- und geotechnische Fragestellungen ein relevantes Beweisthema im gegenständlichen Verfahren sein sollen. Schließlich ist auch zum Einwand, dass keine Zustimmung zum Sondergebrauch der Gemeindestraße

§ 5

Tiroler Straßengesetz vorliege, festzuhalten, dass diese Frage für das Naturschutzverfahren genauso wenig eine Rolle spielt, wie allfällige Beeinträchtigungen der Straße. Überhaupt sind die verkehrlichen Auswirkungen außerhalb des Projektsgebietes im naturschutzrechtlichen Verfahren – außer im Anwendungsbereich des hier nicht relevanten Verkehrsprotokolls der Alpenkonvention – grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.Schließlich ist auch zum Einwand, dass keine Zustimmung zum Sondergebrauch der Gemeindestraße

Paragraph 5, Tiroler Straßengesetz vorliege, festzuhalten, dass diese Frage für das Naturschutzverfahren genauso wenig eine Rolle spielt, wie allfällige Beeinträchtigungen der Straße. Überhaupt sind die verkehrlichen Auswirkungen außerhalb des Projektsgebietes im naturschutzrechtlichen Verfahren – außer im Anwendungsbereich des hier nicht relevanten Verkehrsprotokolls der Alpenkonvention – grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.

  1. Zur Kontrolle der Schüttung: Sofern die Gemeinde die bescheidgemäße Umsetzung des Vorhabens bzw die Einhaltung der Auflagen bezweifelt, ist grundsätzlich festzuhalten, dass einem Bewilligungsinhaber ein mögliches zukünftiges rechtswidriges Verhalten nicht bereits vor Durchführung seiner bewilligten Maßnahmen unterstellt werden kann. Vielmehr ist schon aus rechtsstaatlichen Erwägungen davon auszugehen, dass sich Bewilligungsinhaber an die erteilte Genehmigung halten. Die potentielle Möglichkeit eines zukünftigen bescheidwidrigen Verhaltens stellt also keinen zulässigen Beschwerdegrund dar (vgl auch VwGH 24.07.2014, Zl 2013/07/0215).Sofern die Gemeinde die bescheidgemäße Umsetzung des Vorhabens bzw die Einhaltung der Auflagen bezweifelt, ist grundsätzlich festzuhalten, dass einem Bewilligungsinhaber ein mögliches zukünftiges rechtswidriges Verhalten nicht bereits vor Durchführung seiner bewilligten Maßnahmen unterstellt werden kann. Vielmehr ist schon aus rechtsstaatlichen Erwägungen davon auszugehen, dass sich Bewilligungsinhaber an die erteilte Genehmigung halten. Die potentielle Möglichkeit eines zukünftigen bescheidwidrigen Verhaltens stellt also keinen zulässigen Beschwerdegrund dar vergleiche auch VwGH 24.07.2014, Zl 2013/07/0215).
  2. Zu den sonstigen Einwänden der Gemeinde vom 07.08.2014: Soweit noch nicht behandelt, wird zum übrigen Vorbringen der Gemeinde vom 07.08.2014 wie folgt ausgeführt: Dem Einwand, dass aus den Projektsunterlagen nicht ersichtlich sei, ob Schutzgebiete betroffen sind, ist entgegen zu halten, dass das eingereichte und bewilligte Projekt in Übereinstimmung mit § 43 Abs 2 TNSchG 2005 die Art, die Lage und den Umfang des Vorhabens ausreichend darstellt. Anhand dieser Angaben kann problemlos mittels des TIRIS (Geoinformationsserver des Landes Tirol: https://www.tirol.gv.at/statistik-budget/tiris/) festgestellt werden, dass das Vorhaben in einem Abstand von ca 150 m zum Landschaftsschutzgebiet K – L – Z geplant ist. Aus diesem Umstand ergibt sich jedoch kein zusätzlicher Bewilligungstatbestand. Und das weitere Vorbringen, dass aus den Projektsunterlagen nicht ersichtlich sei, ob und welche weiteren Schutzinteressen berührt seien, ist insofern falsch, als auf Seite 3 des Technischen Berichtes zumindest kurz auf die betroffenen Schutzgüter des Naturschutzgesetzes eingegangen wird. Solche Angaben sind

§ 43Abs 2 TNSch

G 2005 in einem solchen Umfang notwendig, als dies für die Beurteilung der naturschutzrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens erforderlich ist. Gegenständlich waren die Angaben im Projekt ausreichend, da der naturkundefachliche Amtssachverständige auf dieser Basis und aufgrund eines durchgeführten Lokalaugenscheins sein Gutachten erstellen konnte. Dem Einwand, dass aus den Projektsunterlagen nicht ersichtlich sei, ob Schutzgebiete betroffen sind, ist entgegen zu halten, dass das eingereichte und bewilligte Projekt in Übereinstimmung mit Paragraph 43, Absatz 2, TNSchG 2005 die Art, die Lage und den Umfang des Vorhabens ausreichend darstellt. Anhand dieser Angaben kann problemlos mittels des TIRIS (Geoinformationsserver des Landes Tirol: https://www.tirol.gv.at/statistik-budget/tiris/) festgestellt werden, dass das Vorhaben in einem Abstand von ca 150 m zum Landschaftsschutzgebiet K – L – Z geplant ist. Aus diesem Umstand ergibt sich jedoch kein zusätzlicher Bewilligungstatbestand. Und das weitere Vorbringen, dass aus den Projektsunterlagen nicht ersichtlich sei, ob und welche weiteren Schutzinteressen berührt seien, ist insofern falsch, als auf Seite 3 des Technischen Berichtes zumindest kurz auf die betroffenen Schutzgüter des Naturschutzgesetzes eingegangen wird. Solche Angaben sind

Paragraph 43, Absatz 2, TNSchG 2005 in einem solchen Umfang notwendig, als dies für die Beurteilung der naturschutzrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens erforderlich ist. Gegenständlich waren die Angaben im Projekt ausreichend, da der naturkundefachliche Amtssachverständige auf dieser Basis und aufgrund eines durchgeführten Lokalaugenscheins sein Gutachten erstellen konnte. Die Gemeinde bringt auch vor, dass aus der Ladung der Behörde zur mündlichen Verhandlung vom 07.08.2014 nicht ersichtlich sei, nach welcher Vorschrift das Verfahren geführt werde. Diese Behauptung ist jedoch klar aktenwidrig. In der Ladung vom 08.07.2014, Zl ***, die auch der Gemeinde zugestellten wurde, wird ausdrücklich eine naturschutzrechtliche Verhandlung anberaumt. Die Kundmachung der naturschutzrechtlichen Verhandlung wurde auch von der Gemeinde selbst vom 15.07.2014 bis 07.08.2014 an ihrer eigenen Amtstafel angeschlagen. Sofern die Gemeinde Parteistellung nach dem AWG 2002 verlangt, ist zu entgegnen, dass es sich gegenständlich um ein naturschutzrechtliches und nicht um ein abfallwirtschaftsrechtliches Verfahren handelt. Zudem sind die Parteien eines naturschutzrechtlichen Verfahrens abschließend geregelt, wobei der Gemeinde im gegenständlichen Verfahren – wie bereits oben unter Punkt 1 ausgeführt – ohnehin

§ 43Abs 4 TNSch

G 2005 Parteistellung zur Wahrnehmung ihrer Interessen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zukommt.Sofern die Gemeinde Parteistellung nach dem AWG 2002 verlangt, ist zu entgegnen, dass es sich gegenständlich um ein naturschutzrechtliches und nicht um ein abfallwirtschaftsrechtliches Verfahren handelt. Zudem sind die Parteien eines naturschutzrechtlichen Verfahrens abschließend geregelt, wobei der Gemeinde im gegenständlichen Verfahren – wie bereits oben unter Punkt 1 ausgeführt – ohnehin

Paragraph 43, Absatz 4, TNSchG 2005 Parteistellung zur Wahrnehmung ihrer Interessen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zukommt. Und der Wunsch der Gemeinde nach Bescheidauflagen zur Reinigung der Straße, zur Einhaltung einer Höchstgeschwindigkeit, zur Wiederinstandsetzung von Straßen und Gebäuden sowie zur Staub- und Lärmreduzierung zugunsten der Anrainer findet keine Deckung im Gesetz.

§ 29Abs 5 TNSch

G 2005 sind naturschutzrechtliche Auflagen nämlich nur zulässig, um Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken. Nebenbestimmungen im Interesse des Straßenverkehrs oder der Anrainer sind also nicht möglich.Und der Wunsch der Gemeinde nach Bescheidauflagen zur Reinigung der Straße, zur Einhaltung einer Höchstgeschwindigkeit, zur Wiederinstandsetzung von Straßen und Gebäuden sowie zur Staub- und Lärmreduzierung zugunsten der Anrainer findet keine Deckung im Gesetz.

Paragraph 29, Absatz 5, TNSchG 2005 sind naturschutzrechtliche Auflagen nämlich nur zulässig, um Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken. Nebenbestimmungen im Interesse des Straßenverkehrs oder der Anrainer sind also nicht möglich. IV. Ergebnis:römisch vier. Ergebnis: Da das beantragte Vorhaben die von der beschwerdeführenden Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu wahrenden Interessen tangiert, kommt ihr

§ 43Abs 4 TNSch

G 2005 in diesem Umfang Parteistellung zu. Sie hat somit das subjektive Recht, dass keine dem TNSchG 2005 widersprechende naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt wird, sofern dadurch auch ihr eigener Wirkungsbereich berührt wird.Da das beantragte Vorhaben die von der beschwerdeführenden Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu wahrenden Interessen tangiert, kommt ihr

Paragraph 43, Absatz 4, TNSchG 2005 in diesem Umfang Parteistellung zu. Sie hat somit das subjektive Recht, dass keine dem TNSchG 2005 widersprechende naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt wird, sofern dadurch auch ihr eigener Wirkungsbereich berührt wird. Das beantragte Vorhaben ist

§ 6lit h TNSch

G 2005 bewilligungspflichtig, zumal bloße Ablagerungen von Abfällen noch keine Deponie darstellen und somit keine Bewilligungspflicht nach dem AWG 2002 gegeben ist.Das beantragte Vorhaben ist

Paragraph 6, Litera h, TNSchG 2005 bewilligungspflichtig, zumal bloße Ablagerungen von Abfällen noch keine Deponie darstellen und somit keine Bewilligungspflicht nach dem AWG 2002 gegeben ist. Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann dem verfahrenseinleitenden Antrag zudem zweifelsfrei entnommen werden, welche Personen um die naturschutzrechtliche Bewilligung angesucht haben. Fest steht auch, dass diese Personen ihrem Vertreter eine ausreichende Bevollmächtigung zur Vertretung vor der Behörde erteilt haben. Der beschwerdeführenden Gemeinde verhilft auch der Einwand nicht zum Erfolg, dass keine Zustimmung der Grundeigentümer vorliegen würde. Die

§ 43Abs 2 TNSch

G 2005 erforderliche Zustimmungserklärung von Grundeigentümern stellt nämlich keine Genehmigungsvoraussetzung dar.Der beschwerdeführenden Gemeinde verhilft auch der Einwand nicht zum Erfolg, dass keine Zustimmung der Grundeigentümer vorliegen würde. Die

Paragraph 43, Absatz 2, TNSchG 2005 erforderliche Zustimmungserklärung von Grundeigentümern stellt nämlich keine Genehmigungsvoraussetzung dar. Im Übrigen hat weder das Verfahren vor der Behörde noch das verwaltungsgerichtliche Verfahren ergeben, dass ein Widerspruch zu den naturschutzrechtlichen Bestimmungen bestehen würde. Eine Verletzung des TNSchG 2005 wurde von der beschwerdeführenden Gemeinde – mit Ausnahme der Zustimmungserklärungen

§ 43Abs 2 – auch gar nicht behauptet.

Vielmehr hat die Gemeinde die Verletzung von straßenrechtlichen, gesundheitsrechtlichen, abfallwirtschaftsrechtlichen, raumordnungsrechtlichen und ortspolizeilichen Bestimmungen eingewandt. Die Zulässigkeit des Vorhabens nach diesen Vorschriften ist aber nicht im naturschutzrechtlichen Verfahren zu prüfen und ist somit auch nicht Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.Im Übrigen hat weder das Verfahren vor der Behörde noch das verwaltungsgerichtliche Verfahren ergeben, dass ein Widerspruch zu den naturschutzrechtlichen Bestimmungen bestehen würde. Eine Verletzung des TNSchG 2005 wurde von der beschwerdeführenden Gemeinde – mit Ausnahme der Zustimmungserklärungen

Paragraph 43, Absatz 2, – auch gar nicht behauptet. Vielmehr hat die Gemeinde die Verletzung von straßenrechtlichen, gesundheitsrechtlichen, abfallwirtschaftsrechtlichen, raumordnungsrechtlichen und ortspolizeilichen Bestimmungen eingewandt. Die Zulässigkeit des Vorhabens nach diesen Vorschriften ist aber nicht im naturschutzrechtlichen Verfahren zu prüfen und ist somit auch nicht Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zumal sich das vorliegende Erkenntnis an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert (vgl die zitierten Erkenntnisse), liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die Revision

Art 133

Abs 4 B-VG unzulässig ist.Zumal sich das vorliegende Erkenntnis an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert vergleiche die zitierten Erkenntnisse), liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig ist.

Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.44.2472.6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.