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{'item': 'LVwG-2014/16/2150-11'}

Obsah (4)§ 28§ 25a§ 24Art 130

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.01.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/16/2150-11 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 28Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Begründung:römisch eins. Begründung: Die AU GmbH, Adresse, K , hat bei der belangten Behörde um die wasser-, forst- und naturschutzrechtlichen Genehmigung für die Erweiterung des Schotterabbaugebietes „F“ auf Gp. 726/ und 726/, KG B , unter Vorlage des Einreichprojekts der Z GmbH, Ort, vom 27.06.2008, ergänzt durch Unterlagen der Y GmbH, L, vom 15.11.2012, diese ergänzt durch die Unterlagen der X GmbH, L, vom 19.11.2012 und dies wiederum ergänzt durch die Unterlagen der Y GmbH, L, vom 12.12.2012 angesucht. Die AU GmbH, Adresse, K , hat bei der belangten Behörde um die wasser-, forst- und naturschutzrechtlichen Genehmigung für die Erweiterung des Schotterabbaugebietes „F“ auf Gp. 726/ und 726/, KG B , unter Vorlage des Einreichprojekts der Z GmbH, Ort, vom 27.06.2008, ergänzt durch Unterlagen der Y GmbH, L, vom 15.11.2012, diese ergänzt durch die Unterlagen der römisch zehn GmbH, L, vom 19.11.2012 und dies wiederum ergänzt durch die Unterlagen der Y GmbH, L, vom 12.12.2012 angesucht. Projektsbeschreibung aus dem Bescheid der belangten Behörde: Befund aus geologischer Sicht Die geplante Erweiterung des Abbaugebietes „F“ liegt im Gemeindegebiet von B , etwa 2 km nördlich von B am Westende des W-Plateaus an der Talflanke auf einen bewaldeten Anstieg hinauf zum 1.743 m hohen V. Der Abbau selbst liegt zwischen sh 600 m ü.A. und 680 m ü.A. Der bestehende Abbau soll Richtung Norden, also hangaufwärts erweitert werden. Auf einer Fläche von insgesamt ca. 6 ha sollen über einen Zeitraum von ca. 30 Jahren, insgesamt etwa 800.000 m³ Dolomitschotter abgebaut werden. Die jährliche Abbaumenge soll dabei etwa 25.000 m³ betragen. Die Erschließung erfolgt von nordwestlichen Rand des bestehenden Abbaugebietes her über eine zu errichtende, etwa 400 m lange Aufschlussstraße. Zunächst muss ein relativ steiler bis zu 17 m hoher Hang gequert werden, welcher Teil des bisherigen Abbaues ist. Um die angestrebte Böschungsneigung von 2.3 zu erreichen, ist vorgesehen, die Böschungskante etwas nach Norden hinzuversetzen. In diesem Abschnitt ist vorgesehen, die etwa 4 m breite Straße mit einem bergseitigen Gefälle zu versehen und die anfallenden Oberflächenwässer in einem bergseitig zu errichtenden Graben zu fassen. An geeigneten Stellen sollen die Wässer während der erforderlichen Bestandsdauer schadlos ausgeleitet werden. Anschließend (nach Überwinden der steilen Böschung) führt die Straße auf den vorhandenen Urgelände (mäßig geneigter Schüttfächer) Richtung Norden, ab einem Niveau von 635 m ü.A. verschränkt sie nach Südwesten, um ab Seehöhe 655 m ü.A. erneut nach Norden zu verschwenken. In diesem Abschnitt sind aufgrund der morphologischen Gegebenheiten keine nennenswerten erdbautechnischen Maßnahmen erforderlich. Der eigentliche Abbau ist also stufenweise bzw etagenweise geplant, wobei der Abbau in 10 m – Scheiben erfolgen soll. Der Abbau beginnt von der Etage 660 m ü.A. aus. Die Abbauhöhen betragen insgesamt etwa 80 m, wobei im Endzustand 3 Pärmen (Seehöhe 650 m, 630 m und 610 m ü.A.) mit einer Breite von jeweils 5 m verbleiben. Die Böschungsneigung während der Abbauphase sind mit maximal 1 : 2 vorgesehen. Die Endböschungen sind mit einer Neigung von nicht steiler als 2 : 3 (ca. 34 Grad) geplant. Aufgrund der verbleibenden Pärmen ergibt sich laut Projekt eine endgültige Generalneigung von ca. 25 Grad. Es ist geplant im nordwestlichen Bereich des Abbaus einen Schutzdamm zu errichten. Dieser soll ausschließlich aus betriebseigenen Material errichtet werden. Die Einbringung des Materials erfolgt lagenweise mittels Baggerverdickung. Die Einbringung erfolgt erst nach Abzug der aktuell vorliegenden Humusauflage. Hinsichtlich der Dimensionierung und Ausführung wird auf den technischen Berichtergänzung I/2012 der Y GmbH verwiesen. Geologisch betrachtet befindet man sich auf einen bewaldeten Hangschuttfächer am Fuß des Ves. Aufgeschlossen sind Dolomitschotter, oberhalb des oberen Abbaurandes liegt unter anderem die erwähnte V, welche in erster Linie aus Triasischen Gesteinen (Hauptdolomit) aufbaut. Man befindet sich also in der sogenannten Lechtaldecke, welche ein Teil der nördlichen Kalkalpen darstellt. Das geplante Abbaugebiet ist im Westen durch einen tief eingeschnitten Graben begrenzt. Im osten verläuft nur ein kleines, nicht ständig wasserführendes Gerinne (siehe eigener Punkt Oberflächenwässer). Weitere, nur nach stark Niederschlägen oder während der Schneeschmelze wasserführende Gerinne liegen am zukünftigen oberen Rand des Abbaugebietes.Die geplante Erweiterung des Abbaugebietes „F“ liegt im Gemeindegebiet von B , etwa 2 km nördlich von B am Westende des W-Plateaus an der Talflanke auf einen bewaldeten Anstieg hinauf zum 1.743 m hohen römisch fünf. Der Abbau selbst liegt zwischen sh 600 m ü.A. und 680 m ü.A. Der bestehende Abbau soll Richtung Norden, also hangaufwärts erweitert werden. Auf einer Fläche von insgesamt ca. 6 ha sollen über einen Zeitraum von ca. 30 Jahren, insgesamt etwa 800.000 m³ Dolomitschotter abgebaut werden. Die jährliche Abbaumenge soll dabei etwa 25.000 m³ betragen. Die Erschließung erfolgt von nordwestlichen Rand des bestehenden Abbaugebietes her über eine zu errichtende, etwa 400 m lange Aufschlussstraße. Zunächst muss ein relativ steiler bis zu 17 m hoher Hang gequert werden, welcher Teil des bisherigen Abbaues ist. Um die angestrebte Böschungsneigung von 2.3 zu erreichen, ist vorgesehen, die Böschungskante etwas nach Norden hinzuversetzen. In diesem Abschnitt ist vorgesehen, die etwa 4 m breite Straße mit einem bergseitigen Gefälle zu versehen und die anfallenden Oberflächenwässer in einem bergseitig zu errichtenden Graben zu fassen. An geeigneten Stellen sollen die Wässer während der erforderlichen Bestandsdauer schadlos ausgeleitet werden. Anschließend (nach Überwinden der steilen Böschung) führt die Straße auf den vorhandenen Urgelände (mäßig geneigter Schüttfächer) Richtung Norden, ab einem Niveau von 635 m ü.A. verschränkt sie nach Südwesten, um ab Seehöhe 655 m ü.A. erneut nach Norden zu verschwenken. In diesem Abschnitt sind aufgrund der morphologischen Gegebenheiten keine nennenswerten erdbautechnischen Maßnahmen erforderlich. Der eigentliche Abbau ist also stufenweise bzw etagenweise geplant, wobei der Abbau in 10 m – Scheiben erfolgen soll. Der Abbau beginnt von der Etage 660 m ü.A. aus. Die Abbauhöhen betragen insgesamt etwa 80 m, wobei im Endzustand 3 Pärmen (Seehöhe 650 m, 630 m und 610 m ü.A.) mit einer Breite von jeweils 5 m verbleiben. Die Böschungsneigung während der Abbauphase sind mit maximal 1 : 2 vorgesehen. Die Endböschungen sind mit einer Neigung von nicht steiler als 2 : 3 (ca. 34 Grad) geplant. Aufgrund der verbleibenden Pärmen ergibt sich laut Projekt eine endgültige Generalneigung von ca. 25 Grad. Es ist geplant im nordwestlichen Bereich des Abbaus einen Schutzdamm zu errichten. Dieser soll ausschließlich aus betriebseigenen Material errichtet werden. Die Einbringung des Materials erfolgt lagenweise mittels Baggerverdickung. Die Einbringung erfolgt erst nach Abzug der aktuell vorliegenden Humusauflage. Hinsichtlich der Dimensionierung und Ausführung wird auf den technischen Berichtergänzung I/2012 der Y GmbH verwiesen. Geologisch betrachtet befindet man sich auf einen bewaldeten Hangschuttfächer am Fuß des Ves. Aufgeschlossen sind Dolomitschotter, oberhalb des oberen Abbaurandes liegt unter anderem die erwähnte römisch fünf, welche in erster Linie aus Triasischen Gesteinen (Hauptdolomit) aufbaut. Man befindet sich also in der sogenannten Lechtaldecke, welche ein Teil der nördlichen Kalkalpen darstellt. Das geplante Abbaugebiet ist im Westen durch einen tief eingeschnitten Graben begrenzt. Im osten verläuft nur ein kleines, nicht ständig wasserführendes Gerinne (siehe eigener Punkt Oberflächenwässer). Weitere, nur nach stark Niederschlägen oder während der Schneeschmelze wasserführende Gerinne liegen am zukünftigen oberen Rand des Abbaugebietes. Befund aus forstfachlicher Sicht Bestehendes Abbaugebiet 1.1 Vorgeschichte Der Gesteinsabbau in der „F “ geht auf Grund der vorliegenden Akten der Bezirksforstinspektion C auf die 60er Jahre zurück. Die erste aktenkundige Rodungsbewilligung stammt aus dem Jahr 1966. Damals wurde Herrn JK „P“ mit Bescheid vom 06.05 1966, Zahl ***, eine unbefristete Rodungsbewilligung für eine Teilfläche der Gp 726/ KG B im Ausmaß von 1,5 ha zwecks Umwandlung in Wiesengrund erteilt. Diesem Anfangsbescheid folgten nachfolgende Bescheide für den weiteren Abbau: Bescheid vom 12.11.1975, Zahl ***: Rodung der gesamten Gp 726/ für Herrn JK, ausgenommen der bereits 1966 dauernd gerodeten Fläche für Wiesengrund (nunmehr Gp 720/, mit einer Tischlerei bebaut), mit der Auflage die Böschungsflächen stabil herzustellen, und sämtliche Flächen, ausgenommen der genehmigten Umwandlung in Wiesengrund zu humusieren, zu begrünen und aufzuforsten. Die Aufforstung der Böschungen ist durchgeführt. Die Aufforstung der ebenen Fläche ist nicht möglich, weil sich dort die Betriebsanlagen befinden. Bescheid vom 09.02.1984, Zahl ***: Rodungsbewilligung für Herrn MI, Adresse, KG B für eine Teilfläche der Gp 726/, KG B , im Ausmaß von 2 ha befristet auf 10 Jahre also bis Ende 1993. Rodezweck war die Schottergewinnung Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 10.12.2003, Zahl *** , wurde schließlich festgestellt, dass es sich bei den Rodeflächen, deren Befristung abgelaufen ist, um Wald im Sinne des Forstgesetzes handelt und die Wiederbewaldung bis 31.05.2004 vorgeschrieben. Dieser behördliche Auftrag wurde bisher nicht erfüllt. Die Berufung gegen diesen Bescheid wurde mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 02.02.2004, Zahl *** , als unbegründet abgewiesen. Seit dieser Zeit wurde von der Bezirkshauptmannschaft C nach zahlreichen Überprüfungen der Bezirksforstinspektion, laufenden aktenkundigen Besprechungen und Verhandlungen, ein neuerlicher Rodungsantrag mit einer dem Stand der Technik entsprechenden Abbau- und Sanierungsphasenplanung verlangt. Diese Planung liegt nunmehr mit den eingereichten Projektunterlagen „Technischer Bericht, Ergänzung 1/2012 und 11/2012“ der Fa. Y GmbH, die im Dezember 2012 eingereicht wurden, vor. Sie ergänzen den am 17.11.2009 verhandelten Gewinnungsbetriebsplan Dipl. Ing. G und die Rekultivierungsplanung Dipl. Ing. H vom Juni 1996. Insbesondere wurde in der Ergänzung die Rodegrenze im Norden des Abbaugebietes korrigiert, die Errichtung eines Schutzwalles im Nordwesten vorgesehen und die Wasserhaltung der in das Abbaugebiet einfließenden Oberflächenwässer und des dort verlaufenden periodisch wasserführenden Grabens konkretisiert. Dieses Ergänzungsprojekt, einschließlich des Gewinnungsbetriebsplanes Dipl. Ing. G und die Rekultivierungsplanung Dipl. Ing. H ist die Grundlage für das Rodungsgutachten.Seit dieser Zeit wurde von der Bezirkshauptmannschaft C nach zahlreichen Überprüfungen der Bezirksforstinspektion, laufenden aktenkundigen Besprechungen und Verhandlungen, ein neuerlicher Rodungsantrag mit einer dem Stand der Technik entsprechenden Abbau- und Sanierungsphasenplanung verlangt. Diese Planung liegt nunmehr mit den eingereichten Projektunterlagen „Technischer Bericht, Ergänzung 1 aus 2012, und 11/2012“ der Fa. Y GmbH, die im Dezember 2012 eingereicht wurden, vor. Sie ergänzen den am 17.11.2009 verhandelten Gewinnungsbetriebsplan Dipl. Ing. G und die Rekultivierungsplanung Dipl. Ing. H vom Juni 1996. Insbesondere wurde in der Ergänzung die Rodegrenze im Norden des Abbaugebietes korrigiert, die Errichtung eines Schutzwalles im Nordwesten vorgesehen und die Wasserhaltung der in das Abbaugebiet einfließenden Oberflächenwässer und des dort verlaufenden periodisch wasserführenden Grabens konkretisiert. Dieses Ergänzungsprojekt, einschließlich des Gewinnungsbetriebsplanes Dipl. Ing. G und die Rekultivierungsplanung Dipl. Ing. H ist die Grundlage für das Rodungsgutachten. 1.2 Derzeitige Schottergrube und Rekultivierung Auf der Gp 726/ befinden sich die Betriebsanlagen, samt Absetzbecken und Deponieflächen. Um den bescheidmäßigen Zustand

Rodungsbewilligung vom 12.11.1975 herzustellen, müsste diese Fläche noch abgesenkt werden, um das im Auflagenpunkt 5 des Bescheides geforderte Gefälle von 3% in nördlicher Richtung zu erreichen. Die Böschungsflächen der Gp 726/ sind im Süden und Westen begrünt und aufgeforstet. Die Schottergrube hat sich im Frontalabbau nach Norden in die Gp 726/ hineinentwickelt, wobei die Böschungsoberkante nur noch 50 m von der Grundstücksgrenze der Gp 726/ entfernt ist. Die Abbauböschungen sind sehr unregelmäßig ausgebildet und zwischen 60% und 85% steil, also für das auftretende Lockermaterial teilweise instabil. Der Abbau an der nördlichen Wand erfolgte aus der Sicht der Bezirksforstinspektion bisher plan- und konzeptlos. Dies ist auch auf das damals angewandte Abschwemmverfahren zurückzuführen, das die Herstellung stabiler Böschungen und Etagen nicht erleichtert hat. Die 40 m hohe Abbauböschung ist durch keine Etage unterbrochen. Die Böschungsoberkante im Norden liegt auf ca. 650 m Seehöhe. Die Abbausohle liegt zwischen 615 m und 610 m Seehöhe. Siehe dazu Plan Übersicht Tagbaustand 1/2012.Die Schottergrube hat sich im Frontalabbau nach Norden in die Gp 726/ hineinentwickelt, wobei die Böschungsoberkante nur noch 50 m von der Grundstücksgrenze der Gp 726/ entfernt ist. Die Abbauböschungen sind sehr unregelmäßig ausgebildet und zwischen 60% und 85% steil, also für das auftretende Lockermaterial teilweise instabil. Der Abbau an der nördlichen Wand erfolgte aus der Sicht der Bezirksforstinspektion bisher plan- und konzeptlos. Dies ist auch auf das damals angewandte Abschwemmverfahren zurückzuführen, das die Herstellung stabiler Böschungen und Etagen nicht erleichtert hat. Die 40 m hohe Abbauböschung ist durch keine Etage unterbrochen. Die Böschungsoberkante im Norden liegt auf ca. 650 m Seehöhe. Die Abbausohle liegt zwischen 615 m und 610 m Seehöhe. Siehe dazu Plan Übersicht Tagbaustand 1 aus 2012,. Insgesamt muss von einem äußerst unbefriedigenden, bescheidwidrigen Zustand gesprochen werden.

  1. Geplante Erweiterung Die Fa. U hat mit Antrag vom 07.11.2001 um neuerliche befristete Rodung zum Zwecke des Schotterabbaues bei der Bezirkshauptmannschaft C angesucht. Ein vollständiges Projekt wurde wie bereits erwähnt schlussendlich erst im Dezember 2012 eingebracht. Die beantragte befristete und unbefristete Rodefläche beträgt 50.840 m
  2. Ca. 3,5 ha davon sind derzeit noch mit Wald bestockt. Der Abbauzeitraum soll ca. 30 Jahre sein. Die Gesamtabbaumenge beträgt It. Projekt ca. 800.000 m
  3. Die jährliche Abbaumenge beträgt It. Projekt 25.000 m3.Die Fa. U hat mit Antrag vom 07.11.2001 um neuerliche befristete Rodung zum Zwecke des Schotterabbaues bei der Bezirkshauptmannschaft C angesucht. Ein vollständiges Projekt wurde wie bereits erwähnt schlussendlich erst im Dezember 2012 eingebracht. Die beantragte befristete und unbefristete Rodefläche beträgt 50.840 m
  4. Ca. 3,5 ha davon sind derzeit noch mit Wald bestockt. Der Abbauzeitraum soll ca. 30 Jahre sein. Die Gesamtabbaumenge beträgt römisch eins t. Projekt ca. 800.000 m
  5. Die jährliche Abbaumenge beträgt römisch eins t. Projekt 25.000 m
  6. 2.1 Lage Die Schottergrube „F“ liegt auf der orographisch linken Seite des Fbaches am bewaldeten Hangfuß des Südabhanges des Ves, am W, auf einer Seehöhe von ca. 610 m. Vom großen Retentionsbecken des Fbaches ist die Schottergrube durch einen natürlichen Geländerücken im Westen getrennt. In nördlicher Richtung ist die Schottergrube ca. 2 km vom Ortskern von B entfernt. Der Ortsteil L liegt ca. 500 m östlich der S chottergrube. Die Abfuhr des Schotters erfolgte bisher hauptsächlich über die Gemeindestraße durch den Ortskern von B . 2.2 Geologie Der bewaldete Südabfall des Ves besteht am Hangfuß aus erodiertem Kalklockermaterial. Dieser unsortierte Kalkhangschutt wird in der F abgebaut. Der geologische Aufbau bedingt eine sehr hohe Infiltrationsrate, sodass der Fbach im Retentionsbecken westlich der Schotterentnahm e zur Gänze versickert. Nennenswerte Oberflächenwässer treten erst bei stärkeren Niederschlägen auf. Ein nicht dauernd wasserführendes Gerinne im Nordosten soll im Zuge der Abbauentwicklung über die Abbauendböschung bis zur Endabbausohle geführt und dort zur Versickerung gebracht werden. Ein weiteres Gerinne im Nordosten bleibt durch den geplanten Abbau unberührt, wird aber durch die Ableitung des Zubringers entlastet. 2.3 Eigentumsverhältnisse Durch den geplanten Abbau werden nachfolgende Waldgrundstücke alle KG B mit folgenden Ausmaßen beansprucht: Gp EZ Eigentümer Befristete Rodefläche Unbefristete Rodefläche 726/ *** MN, Adresse, B 21.508 m² 432 m² 726/ *** MI, Adresse, B 28.900 m² SUMME 50.408 m² 432 m² Die befristete Gesamtrodefläche beträgt somit 50.408 m
  7. Die dauernde Rodefläche für Gerinne und Retentionsbecken beträgt 432 m². Die oben angeführten Grundstücke sind mit nachfolgenden Dienstbarkeiten belastet: Gp 726/: Dienstbarkeit der Erhaltung und Benützung einer einfachen hölzernen Streuhütte für die EZ ***. Gp 726/ Unbelastet. Unmittelbar angrenzende Waldgrundstücke sind: Gp 727/,727/, 727/, 74, 749/, 728/, 728/, 728/. 2.4 Abbau- und Rekultivierungsplanung Der Abbau erfolgt nicht mehr im Abschwemmverfahren, sondern mittels Bagger und Radlader. Die Abbauschritte sind im Gewinnungsbetriebsplan und im Projekt Y in aufeinander folgenden Abbauphasen dargestellt. Die Rekultivierung der Endabbauböschung und der Abbausohle erfolgt

Rekultivierungsplanung H. 2.4.1 Abbauetappe 1, Etage 660 (Lageplan It. Projekt Y)2.4.1 Abbauetappe 1, Etage 660 (Lageplan römisch eins t. Projekt Y) Der Abbau beginnt am nordwestlichen Eck des Abbaugebietes, nach Entfernung des Bewuchses und Abzug des humosen Oberbodenmateriales und seitlicher Zwischenlagerung. Als erster Schritt wird bis auf die Etage auf 660 m Seehöhe mittels Bagger abgebaut. Die Endböschungsneigung darf dabei einen Neigungswinkel von 67%, das sind rund 34 Altgrade nicht überschreiten. Der Abtransport des gewonnen Materiales erfolgt in Richtung Süden, wobei das Material über eine neu zu errichtende Aufschließungsstraße mit ca. 400 m Länge bis zu den Betriebsanlagen auf der Gp 726/ transportiert werden soll. Fallweise soll auch eine mobile Siebanlage unmittelbar im Abbaugebiet eingesetzt w erden. Die Förderstraße ist mit einer Längsneigung zwischen 10% und 11% und mit einer Planum breite von 6 m geplant. Die Oberflächenentwässerung ist mittels Querneigung von 3% nach innen, Sickerbecken und Querentwässerungsmulden geplant. Die Querung des dortigen Gerinnes erfolgt mittels Furt. Die in dieser Phase entstehende Endabbauböschung soll laufend

Rekultivierungskonzept von Dipl. Ing. H D bzw. Pflanzliste Wiederaufforstung, Punkt 7.4.4.2 (Seite 52) Projekt Y mit mindestens 10 cm humosem Oberbodenmaterial überdeckt, begrünt und bepflanzt werden. Das anfallende Oberflächenwasser wird in einem kleinen Becken auf Etage 660 zur Versickerung gebracht. Dieses Sickerbecken wird in allen Abbauphasen auf der jeweiligen Etage mitgezogen. Gleichzeitig mit dieser Abbauphase wird ein kleiner Teil der bestehenden, offenen, nördlichen Abbauböschung im Bereich der Förderstraße laut Konzept zwischenrekultiviert. Dazu wird ein Teil des abgezogenen humosen Oberbodenmateriales dieser Phase verwendet und die Böschung begrünt. Die Etage 660 bleibt nicht erhalten. Weiters ist zu Beginn dieser Phase die Errichtung eines 4 m hohen ca. 50 m langen Schutzwalles erforderlich, der mit schnellwachsenden Pflanzen wieder vollkommen aufgeforstet werden soll (siehe dazu Detailplan Seite 30 Projekt Y). 2.4.2 Abbauetappe 2, Etage 650 (Lageplan It. Projekt Y)2.4.2 Abbauetappe 2, Etage 650 (Lageplan römisch eins t. Projekt Y) In weiterer Folge entwickelt sich der Abbau sukzessive weiter nach Südwesten bis die Etage 650 erreicht wird. Die Rekultivierung erfolgt wie unter Punkt 2.4.1 laufend. 2.4.3 Abbauetappe 3, Etage 630 (Lageplan It. Projekt Y)2.4.3 Abbauetappe 3, Etage 630 (Lageplan römisch eins t. Projekt Y) Der Abbau und die Rekultivierung setzt sich wie unter Punkt 2.4.2 fort. Bei Erreichen der Etage 630 erreichen die offenen Flächen der Schottergrube das größte Ausmaß. Die Etage 630 ist alleine ca. 1,0 ha groß. Dazu kommen noch die seit Beginn offenen Flächen der Abbausohle mit Betriebsanlagen, Manipulationsflächen und Böschungsflächen im Ausmaß von ca. 2,5 ha. Insgesamt sind am Ende dieser Phase ca. 3,5 ha unbegrünt. Gegen Osten wird eine Sichtschutzböschung bis zum Erreichen des Endabbauniveaus (600 m bzw. 610 m) erhalten. Für den Abtransport wird ein zusätzlicher Förderstraßenabschnitt mit einer Länge von ca. 80 m errichtet, der mit 0% von der Etage 630 nach Osten führt und in die bestehende Förderstraße einbindet. 2.4.4 Abbauetappe 4, Etage 610 (Lageplan It. Projekt Y)2.4.4 Abbauetappe 4, Etage 610 (Lageplan römisch eins t. Projekt Y) Diese Phase zeigt den Abbauzustand vor Entwicklung in Richtung Osten. Das Endabbauniveau ist mit 610 m fast erreicht. Die Sichtschutzböschung mit der Zwischenberme 620 ist ca. 20 m bis 30 m hoch. Abbau- und Rekultivierung erfolgt wie in den vorhergehenden Phasen. 2.4.5 Abbauetappe 5, Abbauendstand (Lageplan Endzustand It. Projekt Y)2.4.5 Abbauetappe 5, Abbauendstand (Lageplan Endzustand römisch eins t. Projekt Y) Als letzter Schritt wird bis zur vorgesehenen Endabbausohle abgebaut, die im Norden auf 600 m Seehöhe und im Süden, auf der Gp 726/, auf 610 m liegen soll. Das Gefälle der Abbausohle soll 3% in Richtung Norden betragen. Die Abbausohle wird ebenfalls wiederum

Rekultivierungskonzept H bzw. Pflanzliste Y humusiert, begrünt und aufgeforstet. Im Endzustand bleiben die Etagen 650 m, 630 m und 610 m It. Lageplan in einer Breite von 5 m erhalten.Als letzter Schritt wird bis zur vorgesehenen Endabbausohle abgebaut, die im Norden auf 600 m Seehöhe und im Süden, auf der Gp 726/, auf 610 m liegen soll. Das Gefälle der Abbausohle soll 3% in Richtung Norden betragen. Die Abbausohle wird ebenfalls wiederum

Rekultivierungskonzept H bzw. Pflanzliste Y humusiert, begrünt und aufgeforstet. Im Endzustand bleiben die Etagen 650 m, 630 m und 610 m römisch eins t. Lageplan in einer Breite von 5 m erhalten. Im Zuge dieser Abbauphase muss das dortige Gerinne verlegt werden. Es wird in der Falllinie, über die Endabbauböschung bis zur Abbausohle geführt und dort in einem Becken von 18 m x 12 m zur Versickerung gebracht. Die Böschungen des neuen Gerinnes werden mit Grobsteinen gesichert. Weitere Details könne dem Projekt Y entnommen werden.

  1. Der Wald und seine Funktionen 3.1 Bestandesbeschreibung Die südöstlich exponierte Rodefläche auf beiden betroffenen Grundparzellen liegt am auslaufenden Hangfuß des Ves auf flachgründigen Kalkhangschutt am W. Das Gelände fällt mit ca. 20 % in Richtung Osten bis zu den angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen ab. Nach Norden schließt immer steiler werdender Schutzwald an und geht schließlich in den steilen Waldhang zum V über. Das Geländerelief ist bewegt mit kleinen Mulden und Kuppen. Im Nordwesten tritt ein markanter Rücken, der nord- südlich verläuft, aufDie südöstlich exponierte Rodefläche auf beiden betroffenen Grundparzellen liegt am auslaufenden Hangfuß des Ves auf flachgründigen Kalkhangschutt am W. Das Gelände fällt mit ca. 20 % in Richtung Osten bis zu den angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen ab. Nach Norden schließt immer steiler werdender Schutzwald an und geht schließlich in den steilen Waldhang zum römisch fünf über. Das Geländerelief ist bewegt mit kleinen Mulden und Kuppen. Im Nordwesten tritt ein markanter Rücken, der nord- südlich verläuft, auf Der Boden wird durch eine unterschiedlich mächtige verbraunte Rendzina mit Übergang zum Braunlehm gebildet, die auf Grund des hohen Grobskelett- und Grobporenanteiles und dadurch hoher Infiltrationsrate stark zur Austrocknung neigt. Die Humusauflage ist nur einige Zentimeter mächtig. Der Waldbestand wird durch ein beweidetes, teilweise locker bestocktes ca. 120 - 180 jähriges, einschichtiges Fichten-Kiefern-Altholz gebildet. Der Anteil der Weißkiefer nimmt mit der Nähe zum Berghang zu. Die starken Kronenverlichtungen zeigen die bereits zurückgehende Vitalität des Bestandes. Die Bestandsdurchschnittshöhe liegt bei ca. 20 m - 22 m, sodass sich eine geschätzte Ertragsklasse von 4 nach den Hilfstafeln für die Forsteinrichtung ergibt. Neben den Hauptbaumarten sind Buche und Bergahorn beigemischt. Durch den lockeren Überschirmungsgrad sind die Einzelbäume der Oberschicht tief bekrönt und dadurch standfest. Im Nebenbestand treten Mehlbeere und Vogelbeere auf. In kleineren Lücken, insbesondere bei Bodenverwundung hat sich Naturverjüngung aus Fichte und Weißkiefer bereits eingestellt. Der Wald ist seit Generationen weidebelastet und wird vom Grundeigentümer auch heute noch mit seinem eigenen Vieh bestoßen. Der gesamte Wald ist daher stark anthropogen beeinflusst, der Waldboden durch den ständigen Nährstoffentzug degradiert und die Bäume durch Weidevertritt in der Jugend geschädigt. In der Bodenvegetation treten Erika, Zwergbuchs, Buschwindröschen, Akelei, Schattenblümchen, Farne, Mandelblättrige Wolfsmilch, Sauerklee, und infolge der lockeren Bestandsüberschirmung starker Graswuchs auf. In der Strauchschicht dominieren Faulbaum, Purpurweide, Wacholder, Heckenrose, Heckenkirsche und Liguster. Diese Artengarnitur zeigt, dass zumindest im Oberboden starke Wechselfeuchte und kleinststandörtliche Unterschiede je nach Kleinrelief vorliegen Es ist auch davon auszugehen, dass der aktuelle Waldbestand keinesfalls der potenziellen Waldgesellschaft entspricht. Potenziell ist von einem laubholzreichen Fichten-Tannen-Buchenwald mit Übergang zu reinen Laubholzmischwäldern aus Buche, Stieleiche und Edellaubhölzern wie Bergahorn und Linde zu sprechen. Weißkiefernwald ist auf die trockeneren Sonderstandorte beschränkt. 3.2 Waldausstattung, Waldfunktionen Die Waldausstattung der Gemeinde B liegt bei 59% und damit über dem Durchschnitt des Bezirkes C mit 55% . Die Waldflächenbilanz ist mit einem Zugang von 2,8 ha im Zeitraum 1955-1988 positiv. In der Umgebung der Rodefläche verfügt die Gemeinde B über einen hohen Waldanteil. Lediglich im Zuge des Schotterabbaues ist es zu einem dauernden Waldverlust von 1,5 ha gekommen, die in Wiesengrund umgewandelt und nunmehr mit einer Tischlerei bebaut sind. Im rechtsgültigen Waldentwicklungsplan ist die Rodefläche mit der Kennziffer 2/2/2 ausgewiesen. Das heißt, die Nutzfunktion ist die Vorrangfunktion, Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungsfunktion ist mit mittel bedeutend beurteilt. Befund aus naturfachlicher Sicht Es soll im Gemeindegebiet B die bestehende Schottergrube F in Richtung Norden ausgeweitet werden. Von der Erweiterung sind die Gpn. 726/ und 726/, beide KG B , betroffen. Lage und naturräumliche Gegebenheiten Die Schottergrube liegt auf der orographisch linken Seite des Fbaches zwischen den Ortsteilen H und L am Rande des Wer Plateaus sowie am Fuß des Vs. Das Abbaugebiet steigt von der bestehenden Schottergrube relativ flach in Richtung Norden an, es ist zudem in Richtung Osten mit ca. 20% geneigt. Die östliche Abbaugrenze befindet sich in einem Waldweidebereich mit im Unterwuchs teilweise Wacholder und typischen Weidezeigern, im Osten ist in einem Teilbereich eine Reinweide betroffen. Der Baumbestand im Wald ist ein lichter Fichtenbestand mit Ahorn und anderen Laubbäumen untergemischt. Das Gelände ist in Richtung Osten sehr flach, in Richtung Nordwesten wird es immer steiler. Das Bodenrelief ist kleinstrukturiert mit Kuppen und Mulden. Im Unterwuchs herrscht überwiegend Strauchbewuchs und Vergrasung vor und der gesamte Wald ist relativ licht. Im nordöstlichen Bereich kommen zum Fichtenbestand Föhren hinzu. Es sind mehrere Ameisenhaufen vorhanden. An geschützten Pflanzen sind Eibe, sowie Seidelbast und Bärlapp vorhanden. Es handelt sich aufgrund der Weidebelastung um einen degenerierten Standort, laut Waldtypisierung wäre die natürliche Waldgesellschaft Buchenwald - es ist aber anzunehmen, dass zumindest in trockeneren Bereichen auch Weißkiefernwald vorhanden sein sollte. Weiters sind auch wechselfeuchte Bereiche vorhanden und in den Randbereichen des bestehenden Schotterabbaues wächst zum Teil flächendeckend die Kanadische Goldrute.Die Schottergrube liegt auf der orographisch linken Seite des Fbaches zwischen den Ortsteilen H und L am Rande des Wer Plateaus sowie am Fuß des römisch fünf s. Das Abbaugebiet steigt von der bestehenden Schottergrube relativ flach in Richtung Norden an, es ist zudem in Richtung Osten mit ca. 20% geneigt. Die östliche Abbaugrenze befindet sich in einem Waldweidebereich mit im Unterwuchs teilweise Wacholder und typischen Weidezeigern, im Osten ist in einem Teilbereich eine Reinweide betroffen. Der Baumbestand im Wald ist ein lichter Fichtenbestand mit Ahorn und anderen Laubbäumen untergemischt. Das Gelände ist in Richtung Osten sehr flach, in Richtung Nordwesten wird es immer steiler. Das Bodenrelief ist kleinstrukturiert mit Kuppen und Mulden. Im Unterwuchs herrscht überwiegend Strauchbewuchs und Vergrasung vor und der gesamte Wald ist relativ licht. Im nordöstlichen Bereich kommen zum Fichtenbestand Föhren hinzu. Es sind mehrere Ameisenhaufen vorhanden. An geschützten Pflanzen sind Eibe, sowie Seidelbast und Bärlapp vorhanden. Es handelt sich aufgrund der Weidebelastung um einen degenerierten Standort, laut Waldtypisierung wäre die natürliche Waldgesellschaft Buchenwald - es ist aber anzunehmen, dass zumindest in trockeneren Bereichen auch Weißkiefernwald vorhanden sein sollte. Weiters sind auch wechselfeuchte Bereiche vorhanden und in den Randbereichen des bestehenden Schotterabbaues wächst zum Teil flächendeckend die Kanadische Goldrute. Wie aus dem Schreiben vom 15.04.2002 hervorgeht sind auch Amphibien(lebensräume) vorhanden - diese konnten bei der Begehung im Zuge der Verhandlung nicht festgestellt werden, was aber sehr wahrscheinlich auf den Zeitpunkt (Mitte November) zurückzuführen ist. Da der landschaftspflegerische Begleitplan bereits aus dem Jahr 1996 stammt (und offenbar nur für den bereits bestehenden Abbau erstellt wurde) fehlen die inzwischen obligatorischen (Stand der Technik) faunistischen Untersuchungen völlig und auch die botanischen Untersuchungen sind nur relativ ungenau – es es ist aber aufgrund der Strukturvielfalt (Mulden, Senken, sowohl sehr trockene Bereiche als auch wechselfeuchte Bereiche, Lückensysteme (wenn keine Humusauflage) etc.) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine hohe Artenvielfalt speziell bei den bodenlebenden Insekten, Käfern und Spinnen vorhanden. Auch für Kleinsäuger ist der Lebensraum gut geeignet. Das Abbaugebiet wird vom westlich gelegenen Fbach bzw. dem Retentionsbecken des Fbaches durch einen Geländerücken getrennt. Dieser ist in Richtung Fbach großteils anthropogen überformt. In Richtung Norden grenzt ein immer steiler werdender bewaldeter Hang an, in Richt0ung Osten setzt sich im südlichen Bereich die Weide fort, im nördlichen Bereich der beweidete Wald. An der vom Abbau ca. 70m entfernten östlichen Grundgrenze der Gp. 762/ verläuft ein Gerinne das beidseitig von einem Gehölzstreifen begleitet wird, in dieses Gerinne mündet ein von Nord-Westen kommendes nicht ständig wasserführendes Gerinne das durch das Abbaugebiet verläuft. Das Hauptgerinne mündet am Rand des bestehenden Abbaues in ein Sickerbecken. Östlich des Sickerbeckens (und südlich des Gerinnes) befindet sich ein Gewerbebetrieb, in diesem Bereich ist der Gehölzgürtel unterbrochen. In Richtung Grub befinden sich anschließend an den Gehölzstreifen landwirtschaftliche Wiesen. Im Süden grenzt an den bestehenden Abbau, der im in diesem Bereich teilweise bereits rekultiviert ist, ein Wald an, der zwar offenbar nicht weidebelastet ist, der jedoch laut den forstlichen Unterlagen im TIRIS auch keinen standortsgemäßen Bewuchs aufweist - laut Waldtypisierung sollte Buchenwald vorherrschen, laut Waldvegetation (Schiechtl/Stern) handelt es sich um einen Fichten-Föhrenwald. Soweit von der Begehung erinnerlich, ist in diesem Bereich tatsächlich Föhre vorherrschend und dürfte aufgrund des Untergrundes auch dem natürlichen Standort entsprechen. Im landschaftspflegerischen Begleitplan wird dieser Wald als sehr artenreicher Föhrenwald beschrieben. Ein kleiner Teilbereich dieses Waldes wurde in den letzten Jahren in ein Gewerbegebiet umgewidmet und es wurde ein Gewerbebetrieb errichtet. Der derzeitige Abbaubereich ist aufgrund einer in Richtung Inntal vorgelagerten Geländekuppe und aufgrund des umgebenden Waldes praktisch nur aus der unmittelbaren Umgebung und aus weiter Entfernung von den gegenüberliegenden Hängen des Inntals einsehbar. Da die Erweiterung bergwärts erfolgen soll wird die Schottergrube sehr wahrscheinlich besser einsehbar werden und zumindest teilweise von mehreren Ortsteilen von B einsehbar sind. Der Wald ist aufgrund seiner Lage und seiner Topographie sowie der vorhandenen Vegetation als Naherholungsraum gut geeignet und weist auch trotz des bestehenden Abbaues und der Gewerbebetriebe einen relativ hohen Erholungswert auf. Im Winter verläuft eine Langlaufloipe bis knapp vor die Einfahrt zum Abbau, in der Nähe der Einfahrt befindet sich auch eine große Panoramatafel auf der die Loipen auf dem Werplateau verzeichnet sind. Geplante Maßnahmen Der Abbau soll in insgesamt fünf Etappen startend im Nordwesten zunächst in Richtung Süden und dann in Richtung Osten jeweils von „oben nach unten“ (von Norden nach Süden) durchgeführt werden. Die Abbauflächen sollen sukzessive rekultiviert und aufgeforstet werden. Aufgrund der Abbauhöhe sind insgesamt 3 Zwischenbermen vorgesehen, die dazwischen liegenden Flächen sollen bis zu 67% steil werden und eine Höhe von ca. 20m aufweisen. Das durch das Abbaugebiet verlaufende zeitweise wasserführende Gerinne soll im Zuge der letzten Abbauetappe umgelegt werden. Derzeit stellt sich das Gerinne als gut strukturiert (hohe Breitenvariabilität sehr unregelmäßige Linienführung, variierende Böschungsneigungen....) mit einer überwiegenden Schottersohle dar. Es soll um ca. 100m verkürzt werden und in Falllinie auf einer Länge von ca. 86m soll sowohl die Sohle als auch die Böschung mit Wasserbausteinen ausgesteint werden. Laut Projektsangaben (leider keine planliche Darstellung) soll das Gerinne „kein durchgehendes strenges Trapezprofil aufweisen“ sondern es wird „je eine Bachaufweitung zwischen den Bermen bzw. den Retentionsbecken hergestellt". „Ebenso werden Struktursteine zur Belebung des Strömungsbildes zwischen den Bachabschnitten eingebaut. ... Der Einbau sämtlicher Wasserbausteine hat so rau wie technisch möglich zu erfolgen. Es werden keine ebenen Steinoberflächen böschungsparallel eingebaut. Die Ansatzsteine im Bereich der Wasserlinie werden teilweise unregelmäßig mit Vor- und Rückspringern eingebaut. Längliche Steine werden mit ihrer Längsrichtung quer zum Bachbett eingebaut und zum Strukturieren verwendet.“ Laut Querschnitt soll die Sohlbreite 1 m betragen und die Böschung ca. 1,5m hoch werden, im Bereich der Bermen sind Retentionsbecken sowie Gesteinsfurten vorgesehen. Das Gerinne soll in einem Sickerbecken am Rand des Endplanums enden, dieses Sickerbecken soll die Maße 18x12x3m haben und somit ca. 550m3 Fassungsvermögen haben. Die Aufschließung soll über eine Straße aus Südosten erfolgen, diese Straße soll ca.400m lang werden, und eine Breite von 6m aufweisen. Das umgelegte Gerinne soll mittels Furt gequert werden. Im Bereich der nordwestlichen Abbaugrenze soll zu Beginn der Abbauttätigkeit ein 4m hoher und ca. 50m langer Schutzwall als Schutz vor Lawinen und vor Ausbrüchen des Fbaches errichtet werden. Dieser Damm soll mit einer Stein-Grobschlag Rollierung versehen werden. Dieser Wall soll umgehend mit schnellwüchsigen Gehölzen bepflanzt werden. Das zu Beginn der jeweiligen Abbauetappe anfallende humose Oberbodenmaterial soll zwischengelagert werden und wieder für die Rekultivierung verwendet werden. Der landschaftspflegerische Begleitplan wurde augenscheinlich für den bestehenden Abbau erstellt und für die geplante Erweiterung lediglich übernommen. Er zielt auf die rasche Bewaldung der Rekultivierungsflächen ab und beinhaltet keinerlei sonstige Strukturierungsmaßnahmen und geht auch auf sonstige Lebensräume nicht ein. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens erteilte die belangte Behörde unter Spruchabschnitt A die wasserrechtliche Bewilligung unter Festlegung des Konsenses unter einer Befristung bis 31.12.2033 sowie den Auflagen IV. 1 bis 19 und
  2. 1 bis
  3. Dagegen versagte sie unter Spruchabschnitt B die naturschutzrechtliche Bewilligung des § 7 Abs 1 lit a und b und Abs 2 Z 1 und 2 und § 29 Abs 2 lit a Z 2 Tiroler Naturschutzgesetz
  4. Gleichzeitig versagte sie unter Spruchabschnitt C die forstrechtliche Bewilligung für die Rodungsbewilligung. Begründet wurde dies im Wesentlichen mit den abgegebenen forstrechtlichen und naturschutzrechtlichen Gutachten sowie der Tatsache, dass kein öffentliches Interesse für die Erteilung der naturschutzrechtlichen und forstrechtlichen Bewilligung bzw Genehmigung sprechen würde, dies insbesondere aufgrund der mehrfach eingeholten raumordnungsfachlichen Gutachten. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens erteilte die belangte Behörde unter Spruchabschnitt A die wasserrechtliche Bewilligung unter Festlegung des Konsenses unter einer Befristung bis 31.12.2033 sowie den Auflagen römisch vier. 1 bis 19 und
  5. 1 bis
  6. Dagegen versagte sie unter Spruchabschnitt B die naturschutzrechtliche Bewilligung des Paragraph 7, Absatz eins, Litera a und b und Absatz 2, Ziffer eins und 2 und Paragraph 29, Absatz 2, Litera a, Ziffer 2, Tiroler Naturschutzgesetz
  7. Gleichzeitig versagte sie unter Spruchabschnitt C die forstrechtliche Bewilligung für die Rodungsbewilligung. Begründet wurde dies im Wesentlichen mit den abgegebenen forstrechtlichen und naturschutzrechtlichen Gutachten sowie der Tatsache, dass kein öffentliches Interesse für die Erteilung der naturschutzrechtlichen und forstrechtlichen Bewilligung bzw Genehmigung sprechen würde, dies insbesondere aufgrund der mehrfach eingeholten raumordnungsfachlichen Gutachten. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wird darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin seit Jahrzehnten auf den Grundstücken Nr 72 Baufläche (Gebäude), Landwirtschaft (Feld/Wiese), Wald, sonstiges (Deponien) mit einer Gesamtfläche von rund 34.879 m² innerliegend, EZ **, KG ** und dem direkt angrenzenden Grundstück Nr 72, Landwirtschaft (Feld/Wiese), Wald (Wälder), sonstiges (Deponien) mit einer Gesamtfläche von rund 46.410 m² innerliegend, EZ **, KG ** B einen Lockergesteinsabbau betreibe. Sie beabsichtigte, das bestehende Abbaufeld auf angrenzende Flächen der Grundparzellen Grundstück Nr 72 und 726/ zu erweitern (gegenständiges Verfahren – Erweiterungsvorhaben „F II“). Für die Erweiterung liege

der Übergangsbestimmung des § 204 MinroG eine aufrechte Gewinnungsbewilligung vor. Um die wasser-, forst- und naturschutzrechtliche Genehmigung habe die Beschwerdeführerin ordnungsgemäß unter Vorlage von Unterlagen angesucht. Die im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens daraufhin beigezogenen Amtssachverständigen hätten in ihren Gutachten übereinstimmend begutachtet, dass das verfahrensgegenständliche Projekt, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, genehmigungsfähig sei. Wenn zB der forstfachliche Amtssachverständige in seinem Gutachten feststellt, dass der derzeitige Waldbestand lediglich eine geringe Vitalität und Nutzfunktion aufweise und aufgrund der nicht vorhandenen Erholungseinrichtungen in der näheren Umgebung auch nur eine mittlere Wohlfahrtsfunktion ausübe. Der Amtssachverständige sei sogar der Ansicht, dass durch den vorgelegten Rekrutierungsplan, eine zumindest gleiche, wenn nicht bessere Qualität des Waldbestandes erreicht werden könne.In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wird darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin seit Jahrzehnten auf den Grundstücken Nr 72 Baufläche (Gebäude), Landwirtschaft (Feld/Wiese), Wald, sonstiges (Deponien) mit einer Gesamtfläche von rund 34.879 m² innerliegend, EZ **, KG ** und dem direkt angrenzenden Grundstück Nr 72, Landwirtschaft (Feld/Wiese), Wald (Wälder), sonstiges (Deponien) mit einer Gesamtfläche von rund 46.410 m² innerliegend, EZ **, KG ** B einen Lockergesteinsabbau betreibe. Sie beabsichtigte, das bestehende Abbaufeld auf angrenzende Flächen der Grundparzellen Grundstück Nr 72 und 726/ zu erweitern (gegenständiges Verfahren – Erweiterungsvorhaben „F II“). Für die Erweiterung liege

der Übergangsbestimmung des Paragraph 204, MinroG eine aufrechte Gewinnungsbewilligung vor. Um die wasser-, forst- und naturschutzrechtliche Genehmigung habe die Beschwerdeführerin ordnungsgemäß unter Vorlage von Unterlagen angesucht. Die im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens daraufhin beigezogenen Amtssachverständigen hätten in ihren Gutachten übereinstimmend begutachtet, dass das verfahrensgegenständliche Projekt, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, genehmigungsfähig sei. Wenn zB der forstfachliche Amtssachverständige in seinem Gutachten feststellt, dass der derzeitige Waldbestand lediglich eine geringe Vitalität und Nutzfunktion aufweise und aufgrund der nicht vorhandenen Erholungseinrichtungen in der näheren Umgebung auch nur eine mittlere Wohlfahrtsfunktion ausübe. Der Amtssachverständige sei sogar der Ansicht, dass durch den vorgelegten Rekrutierungsplan, eine zumindest gleiche, wenn nicht bessere Qualität des Waldbestandes erreicht werden könne. Aus der Sicht des naturkundefachlichen Amtssachverständigen verursache das gegenständliche Projekt vergleichsweise geringe Beeinträchtigung der Schutzgüter nach dem Tiroler Naturschutzgesetz, die langfristig noch geringer ausfallen könnten. Die Lebensraumvielfalt erachtet der Amtssachverständige als reproduzierbar und es bestehe zudem die Chance durch die anschließende Rekultivierung neuen Lebensraum zu schaffen. Lediglich der beigezogene Amtssachverständige für Raumplanung und Gesteine (wie in der Folge noch im Detail dazustellen sein wird - zu Unrecht) das Vorliegen eines Bedarfs für den abzubauenden Rohstoff. Die belangte Behörde gründe ihre Entscheidung auf einen (laut Gutachten des Amtssachverständigen für Raumplanung) fehlenden Bedarf des abbauenden Rohstoffes sowie ein geringes öffentliches Interesse des beantragten Erweiterungsvorhabens. Diese Rechtsauffassung sei aus folgenden Gründen unrichtig. Die belangte Behörde vertrete im nunmehr angefochtenen Bescheid, gestützt auf das Gutachten des beigezogenen Amtssachverständigen für Raumplanung die Auffassung, dass in Bezug auf die regionale Versorgung mit mineralischen Gesteinsrohstoffen derzeit kein Bedarf an der Erweiterung des gegenständlichen Abbaus bestehe. Dabei übersehe die Behörde jedoch, dass das zu Grunde gelegte raumplanungsfachliche Gutachten unvollständig sei, erhebliche Mängel aufweise und falschen Tatsachen respektive Projektumständen ausgehe und im Gutachten daher letztlich unrichtige Schlussfolgerungen gezogen würden. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sei die Frage der Bedarfsdeckung anhand einer Gegenüberstellung der im Bezirk vorhandenen Schotterreserven mit dem Schotterbedarf zu beurteilen. Dies sei – so der VwGH – eine brauchbare Näherungslösung zur Beantwortung der Frage, ob und in welchem Ausmaß Bedarf an einem weiteren Abbau bestehe (VwGH 16.11.1998, 97/10/0239). Hierfür genüge es laut ständige Rechtsprechung des VwGH allerdings nicht, bloß allgemeine Hinweise zur Nachfrage der Deckung zu formulieren. Zudem seien – nicht zuletzt auch im Interesse einer nachfolgenden inhaltlichen Überprüfbarkeit – konkrete quantitative Angaben sowie konkrete Zahlen im Hinblick auf den Bedarf anzugeben. Das habe der beigezogene Amtssachverständige doch unterlassen! So sei verabsäumt worden, konkrete Angaben zum Rohstoffbedarf zu machen bzw die Aussagen, dass der Rohstoffbedarf gedeckt sei, mit konkreten Zahlen zu untermauern. Es sei nicht rechnerisch nachvollziehbar, wie der Amtssachverständige anfangs auf eine Rohstoffunterdeckung von 10 % komme, da es sich schlussendlich doch als Rohstoffüberschuss darstelle. Unschlüssig sei auch wieso und vor allem mit welchen Werten der Amtssachverständige bei seinen Annahmen die Geschiebeentnahmen im Bereich des Kraftwerks K und E mit einbeziehe. Selbst im Gesteinsabbaukonzept Tirol 2013 blieben Geschiebeentnahmen aufgrund der massiven Schwankungsbreite der Nachlieferungsmengen unberücksichtigt (siehe Gesteinsabbaukonzept Tirol 2013, Seite 23). Zum anderen führe sogar der Amtssachverständige aus, dass die dort entnommenen Rohstoffe allein für die Betonherstellung nicht tauglich seien und die entnommenen Mengen stark schwanken würden und Großteils deponiert werden müssten. Der beigezogene Amtssachverständige gehe darüber hinaus fortgesetzt von einem 30 km-Einzugsbereich aus. Dabei sei schon das Verwaltungsgericht in der Vergangenheit von einem weiteren Einzugsbereich (50 km) ausgegangen. Der Einzugsbereich entspreche wohl eher der praktischen Erfahrung der Obergrenze bei der Transportentfernung. Das Tiroler Gesteinsabbaukonzept 2013 (Seite 21) spreche sogar noch von höheren Transportdistanzen. Demnach würden etwa 20 % der Baustoffe sogar mehr als 60 km transportiert. Unrichtig sei auch die völlig eingegrenzte Betrachtung auf den betroffenen „Versorgungsraum O“. Dies umso mehr als die Beschwerdeführerin hier aufgrund ihrer exponierten Lage im Grenzbereich zum „Versorgungsraum Q“ eine Ungleichbehandlung erfahre. Insbesondere wurden bei den anderen, zentraler gelegenen Abbaustandorten für die Beurteilung der Bedarfsfrage ein voller 30 km Radius angelegt. Bei der Beschwerdeführerin wurde in die Beurteilung lediglich jener 30 km Bereich miteinbezogen, der auch tatsächlich im „Versorgungsraum O“ liege. Wie sich aus dem Gesteinsabbaukonzept Tirol 2013 ergebe, bestehe für den gegenständlichen „Versorgungsraum O“ ein Rohstoffdefizit, das jedoch vom beigezogenen Sachverständigen jedoch fortgesetzt unter Verweis auf die diesbezüglich – freilich keineswegs umweltfreundliche – Mitversorgung durch den angrenzenden „Versorgungsraum Q“ vernachlässigt werde. Auffallend sei dabei, dass der beigezogene Amtssachverständige im Hinblick auf diese Mitversorgung des Versorgungsraumes O, die an die Beschwerdeführerin sowohl angelegten Transportkriterien völlig außer Acht gelassen habe. Immerhin könne nicht ausgeschlossen werden, dass der zur Abdeckung des Rohstoffdefizites zugelieferte Rohstoff, eine sogar mehr als 50 km langen Transportweg benötige. Es widerspreche ganz grundsätzlich den Zielen des Gesteinsabbaukonzeptes Tirol 2013, insbesondere wurde der Bedarf durch das beschwerdegegenständliche Erweiterungsvorhaben F II lokal und umweltfreundlich gedeckt werden könnte. Auffallend sei dabei, dass der beigezogene Amtssachverständige im Hinblick auf diese Mitversorgung des Versorgungsraumes O, die an die Beschwerdeführerin sowohl angelegten Transportkriterien völlig außer Acht gelassen habe. Immerhin könne nicht ausgeschlossen werden, dass der zur Abdeckung des Rohstoffdefizites zugelieferte Rohstoff, eine sogar mehr als 50 km langen Transportweg benötige. Es widerspreche ganz grundsätzlich den Zielen des Gesteinsabbaukonzeptes Tirol 2013, insbesondere wurde der Bedarf durch das beschwerdegegenständliche Erweiterungsvorhaben F römisch zwei lokal und umweltfreundlich gedeckt werden könnte. Darüber hinaus geht der beigezogene Amtssachverständige einmal mehr von einer bloßen Gegenwartsbetrachtung aus. Erfahrungsgemäß könnten zwischen der Bewilligung eines Abbaus und dessen Beginn mitunter auch Jahre vergehen. Dem hätte der beigezogene Amtssachverständige im Rahmen seiner Beurteilung entsprechend Rechnung tragen müssen, was er aber einmal mehr, insbesondere im Hinblick auf die zukünftige Bedarfslage nicht getan habe. So treffe der Sachverständige auch im Rahmen der Zukunftsbetrachtung keine konkreten und verwertbaren Aussagen zu einem allfälligen zukünftigen Bedarf an den im verfahrensgegenständlichen Erweiterungsvorhaben abzubauenden Rohstoff. Unklar sei auch die zukünftige Entwicklung im angrenzenden „Versorgungsraum Q“. Hier bleibe der Sachverständige konkrete, überprüfbare und damit verwertbare Ausführungen schuldig. Da die Deckung des bestehenden Rohstoffdefizits im „Versorgungsraum O“ derzeit über den angrenzenden Versorgungsraum Q gedeckt werde, sei aber gerade die Frage der zukünftigen Rohstoffsituation in diesem Versorgungsraum von zentraler Bedeutung. Die zukünftige Entwicklung des benachbarten Versorgungsraums Q habe unmittelbare Auswirkung auf die Bedarfslage im gegenständlichen Versorgungsraum O. Einmal mehr werde auch die – letztlich nicht überprüfbare – Bedarfserhebung an sich kritisiert. Schon grundsätzlich stelle die Erhebung durch Unternehmensbefragungen lediglich eine Momentaufnahme dar. Die Angaben der befragten Unternehmen werden daher auf ihre Richtigkeit und Plausibilität einer nachfolgenden Kontrolle (zB durch Vergleich mit den bei BMWFW gemeldeten Abbaumengen) zu unterziehen gewesen, was von Seiten des beigezogenen Amtssachverständigen offensichtlich unterlassen wurde. Davon abgesehen, sei es den Betrieben – vor allem im Bereich der Rohstoffaufbereitung - möglich ihre Betriebsweise den Marktanforderungen anzupassen, worauf im Gutachten ebenfalls in keiner Weise Rücksicht genommen werde. Die Ermittlung der aktuellen Abbaumengen sei keiner nachfolgenden Überprüfung zugänglich. Alles in allem stelle das vorgelegte und letztlich aufgrund der Stellungnahme der Antragstellerin mehrfach ergänzte Gutachten des raumplanungsfachlichen Sachverständigen nach wie vor keine taugliche Grundlage für die abschließende Beurteilung der Bedarfsfrage dar. Das Gutachten zeichne ein einseitiges und unvollständiges Bild der Bedarfslage, indem es fortgesetzt das bestehende Rohstoffdefizit im gegenständlichen Versorgungsraum O übergehe und zudem übersehe, dass die Bedarfsfrage bereits im MinroG-Verfahren positiv beurteilt wurde (Beweis: Einholen des raumordnungsfachlichen Gutachten, weitere Beweise vorbehalten). 5.

  1. Sonstige öffentliche Interessen: Die Behörde vertrete die Auffassung, dass an dem antragsgegenständlichen Gesteinsabbau lediglich ein sehr geringes öffentliches Interesse bestehe. Dies sei aus folgenden Gründen unrichtig. 5.2.
  2. Wertschöpfung: Entgegen der Auffassung der Behörde würden wesentliche Aspekte der Wertschöpfung für eine Genehmigung des beantragten Erweiterungsvorhabens sprechen. Bei Verwirklichung des Projektes sei eine regionale Wertschöpfung in der Größenordnung von ca. 300.000,-- Euro jährlich zu erwarten. Die Deckung des bestehenden Versorgungsdefizites durch die angrenzenden Versorgungsräume Q und R, führe fortgesetzt zu einem erheblichen Abfluss der Wertschöpfung. Darüber hinaus schwäche es die Wettbewerbsfähigkeit des Betriebes, aber auch der Region (Beweis: Einvernahme, weitere Beweise vorbehalten). 5.2.
  3. Verkehrsgünstige Lage der F: Wie bereits der beigezogene raumplanungsfachliche Amtssachverständige zutreffend ausgeführt habe, sei die Lage des Standortes Fgrube nahezu ideal und verfüge über eine sehr gute Verkehrsanbindung. Der Weiterverarbeitungsstandort S könne von der F auf kurzen Weg versorgt werden. Dem Einwand, wonach der Transport durch dicht verbautes Siedlungsgebiet zu erfolgen hätte, sei entgegenzusetzen, dass dies schon aufgrund der Standortverbundenheit des Bergbaues eine zumeist unumgängliche Tatsache darstelle. Gerade im gegenständlichen „Versorgungsraum O“ wird diese Problem durch den Inn und die begrenzte Brückenzahl verstärkt, was aber für sämtliche Bergbaubetriebe (soweit sie den Inn übersetzen müssen), was aufgrund der Lage der abnehmenden Verwertungs-, Veredelungsbetriebe wohl regelmäßig der Fall sein werde, in diesem Versorgungsraum gelte. Für den Abbaustandort F spreche zudem auch die gute Anbindung an die Unterinntalautobahn als auch an den ÖBB Terminal T, wodurch eine Bahnverladung (und damit eine umweltfreundliche Verlegung des Transportes auf die Schiene) ermöglicht werde. Wie schon aus den Einreichunterlagen ersichtlich, komme es durch das gegenständliche Erweiterungsvorhaben zu keiner Abbaukapazitätssteigerung (kein parallel Abbau F I und II), weshalb sich auch die förderungsbedingte Transportfrequenz nicht erhöhen werde. Eine Mehrbelastung zum bereits bestehenden Standort F I sei daher nicht zu erwarten. Im Übrigen sei die Transportfrage bereits im Rahmen des MinroG-Verfahrens behandelt und bei der Festlegung der Transportfrequenz von der Beschwerdeführerin berücksichtigt worden. Dem Einwand, wonach der Transport durch dicht verbautes Siedlungsgebiet zu erfolgen hätte, sei entgegenzusetzen, dass dies schon aufgrund der Standortverbundenheit des Bergbaues eine zumeist unumgängliche Tatsache darstelle. Gerade im gegenständlichen „Versorgungsraum O“ wird diese Problem durch den Inn und die begrenzte Brückenzahl verstärkt, was aber für sämtliche Bergbaubetriebe (soweit sie den Inn übersetzen müssen), was aufgrund der Lage der abnehmenden Verwertungs-, Veredelungsbetriebe wohl regelmäßig der Fall sein werde, in diesem Versorgungsraum gelte. Für den Abbaustandort F spreche zudem auch die gute Anbindung an die Unterinntalautobahn als auch an den ÖBB Terminal T, wodurch eine Bahnverladung (und damit eine umweltfreundliche Verlegung des Transportes auf die Schiene) ermöglicht werde. Wie schon aus den Einreichunterlagen ersichtlich, komme es durch das gegenständliche Erweiterungsvorhaben zu keiner Abbaukapazitätssteigerung (kein parallel Abbau F römisch eins und römisch zwei), weshalb sich auch die förderungsbedingte Transportfrequenz nicht erhöhen werde. Eine Mehrbelastung zum bereits bestehenden Standort F römisch eins sei daher nicht zu erwarten. Im Übrigen sei die Transportfrage bereits im Rahmen des MinroG-Verfahrens behandelt und bei der Festlegung der Transportfrequenz von der Beschwerdeführerin berücksichtigt worden. 5.2.
  4. Landschaftsbildliche Aspekte des Erweiterungsvorhabens: Die F liege auf der orographisch linken Seite des Fbaches zwischen den Ortsteilen H und L am Randes des Wer Plateaus sowie am Fuße des Vs. Die F liege abgeschieden, weit ab von größeren Siedlungen. Die nächsten Wohnhäuser würden in L, das etwa 500 m entfernt sei, liegen. Die relativ geringe Neigung des Hanges sowie die zeitlich verschobenen Abbauphasen und die geplante rasche Rekultivierung würden zusätzlich dazu beitragen, eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes weiter zu mindern. Im Unterschied zu anderen Abbauvorhaben (vgl. insbesondere U/S) komme es beim gegenständlichen Abbauprojekt zu keiner weithin sichtbaren massiven Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Die F liege auf der orographisch linken Seite des Fbaches zwischen den Ortsteilen H und L am Randes des Wer Plateaus sowie am Fuße des römisch fünf s. Die F liege abgeschieden, weit ab von größeren Siedlungen. Die nächsten Wohnhäuser würden in L, das etwa 500 m entfernt sei, liegen. Die relativ geringe Neigung des Hanges sowie die zeitlich verschobenen Abbauphasen und die geplante rasche Rekultivierung würden zusätzlich dazu beitragen, eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes weiter zu mindern. Im Unterschied zu anderen Abbauvorhaben vergleiche insbesondere U/S) komme es beim gegenständlichen Abbauprojekt zu keiner weithin sichtbaren massiven Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. 5.2.
  5. Erholungswert: Der Erholungswert des gegenständlichen Waldes werde schon durch die bestehende Schottergrube (F I) und durch die angrenzenden Gewerbebetriebe erheblich eingeschränkt. Selbst nach Beendigung des Abbaus und Rekultivierung der Fläche werde der Erholungswert im gegenständlichen Gebiet aufgrund der angrenzenden Gewerbebetriebe gering bleiben. Der Erholungswert des gegenständlichen Waldes werde schon durch die bestehende Schottergrube (F römisch eins) und durch die angrenzenden Gewerbebetriebe erheblich eingeschränkt. Selbst nach Beendigung des Abbaus und Rekultivierung der Fläche werde der Erholungswert im gegenständlichen Gebiet aufgrund der angrenzenden Gewerbebetriebe gering bleiben. 5.2.4 Rohstoffqualität: Nicht zu vergessen sei, dass 1/3 der besten Eignungsklassen der Lockergesteinspotentiale nur durch Nassbaggerung gewonnen werden können, was in Tirol aber ausgeschlossen sei. Der Rohstoff sei daher unerreichbar. Von den bestehenden 2/3 der besten Eignungsklassen, der Lockergesteinspotentiale, stellt die Fristgrube das weitaus größte dar, mit etwa dem zehnfachen der beantragten Abbaukubatur. 5.2.
  6. Erhaltung des vorhanden Lockergesteinspotentials: Schon das Tiroler Gesteinsabbaukonzept 2013 formuliert den Vorrang einer beschränkten Anzahl von Abbauen mit großen Vorräten vor einer Vielzahl von kleinen Abbauen sowie die Weiterführung bzw vollständige Ausnützung bestehender Rohstoffvorkommen als wesentliche Ziele. Im konkreten Fall bedeutet die Versagung der angesuchten Bewilligung letztlich den Verlust des Erweiterungsstandortes. Nach Beendigung des Abbaus in der F I sei zu erwarten, dass die transportnotwendigen Grundstücke einer Erweiterung des angrenzenden Gewerbegebietes zum Opfer fallen würden. Dies lege insbesondere auch der bereits erfolgte umfassende (und im Hinblick auf die überaus geringe Besiedelung dieses Ortsteils nicht nachvollziehbare) Ausbau der Zubringerstraße nahe. Der Ausbau des Gewerbegebietes bzw eine anderweitige Besiedlung würde den Verlust des vorhandenen Lockersteinpotentials der F II bedeuten. Dies widerspreche zentralen Zielen des Tiroler Gesteinsabbaukonzeptes 2013 und stehe auch nicht im öffentlichen Interesse. Nach Beendigung des Abbaus in der F römisch eins sei zu erwarten, dass die transportnotwendigen Grundstücke einer Erweiterung des angrenzenden Gewerbegebietes zum Opfer fallen würden. Dies lege insbesondere auch der bereits erfolgte umfassende (und im Hinblick auf die überaus geringe Besiedelung dieses Ortsteils nicht nachvollziehbare) Ausbau der Zubringerstraße nahe. Der Ausbau des Gewerbegebietes bzw eine anderweitige Besiedlung würde den Verlust des vorhandenen Lockersteinpotentials der F römisch zwei bedeuten. Dies widerspreche zentralen Zielen des Tiroler Gesteinsabbaukonzeptes 2013 und stehe auch nicht im öffentlichen Interesse. 5.2.
  7. Versteuerungsautarkie: Langfristiges Ziel der Tiroler Rohstoffpolitik ist es – folge man den Tiroler Gesteinsabbaukonzept 2013 – die regionale Eigenversorgung sicherzustellen. Dies nicht zuletzt auch im Interesse umweltfreundlicher Transportwege. Dies setze freilich eine vorausschauende Beurteilung im Bewilligungsverfahren voraus. Im konkreten Fall könnte durch das Erweiterungsvorhaben F II die regionale Rohstoffversorgung langfristig sichergestellt werden und bestehende bzw zukünftige Versorgungsdefizite vermieden werden. Dies sei weder vom beigezogenen raumplanungsfachlichen Amtssachverständigen noch von der Behörde selbst auch nur ansatzweise berücksichtigt worden.Langfristiges Ziel der Tiroler Rohstoffpolitik ist es – folge man den Tiroler Gesteinsabbaukonzept 2013 – die regionale Eigenversorgung sicherzustellen. Dies nicht zuletzt auch im Interesse umweltfreundlicher Transportwege. Dies setze freilich eine vorausschauende Beurteilung im Bewilligungsverfahren voraus. Im konkreten Fall könnte durch das Erweiterungsvorhaben F römisch zwei die regionale Rohstoffversorgung langfristig sichergestellt werden und bestehende bzw zukünftige Versorgungsdefizite vermieden werden. Dies sei weder vom beigezogenen raumplanungsfachlichen Amtssachverständigen noch von der Behörde selbst auch nur ansatzweise berücksichtigt worden. 5.2.
  8. Existenzsicherung des Betriebes: Die AUGmbH betreibe neben dem Standort F den Festgesteinsabbau K – Anzensteinbruch, in dem karbonatisches (tw Reinkalk) Kantkorn abgebaut werde. Für den Festgesteinsabbau K – Anzensteinbruch werde daher (handelt es sich beim abgebauten Rohstoff um einen bergfreien mineralischen Rohstoff) grundsätzlich nur eine auf 5 Jahre befristet Gewinnungsbewilligung erteilt. Im Hinblick auf diesen Abbaustandort bestehe also grundsätzlich keine langfristige unternehmerische Existenzsicherheit. Im Interesse einer langfristigen Unternehmungsplanung sei daher ein weiterer Abbaustandort unentbehrlich. Diesen habe die Beschwerdeführerin in der Fgrube (F I und II) gefunden. Sollte also der Fall eintreten, dass für den Standort K – Anzensteinbruch keine Gewinnungsbewilligung mehr erteilt werden sollte, wäre das damit verbundene Existenzrisiko durch den Abbaubetrieb am Standort F abgesichert. Die vorhandenen (rund 15) Arbeitsplätze könnten dadurch langfristig gesichert werden. Eine solche Sicherung von Arbeitsplätzen stellt zweifellos ein erhebliches öffentliches Interesse dar. Beweis: Einvernahme der Geschäftsführer der AU GmbH, Michael U und Florian U.Für den Festgesteinsabbau K – Anzensteinbruch werde daher (handelt es sich beim abgebauten Rohstoff um einen bergfreien mineralischen Rohstoff) grundsätzlich nur eine auf 5 Jahre befristet Gewinnungsbewilligung erteilt. Im Hinblick auf diesen Abbaustandort bestehe also grundsätzlich keine langfristige unternehmerische Existenzsicherheit. Im Interesse einer langfristigen Unternehmungsplanung sei daher ein weiterer Abbaustandort unentbehrlich. Diesen habe die Beschwerdeführerin in der Fgrube (F römisch eins und römisch zwei) gefunden. Sollte also der Fall eintreten, dass für den Standort K – Anzensteinbruch keine Gewinnungsbewilligung mehr erteilt werden sollte, wäre das damit verbundene Existenzrisiko durch den Abbaubetrieb am Standort F abgesichert. Die vorhandenen (rund 15) Arbeitsplätze könnten dadurch langfristig gesichert werden. Eine solche Sicherung von Arbeitsplätzen stellt zweifellos ein erhebliches öffentliches Interesse dar. Beweis: Einvernahme der Geschäftsführer der AU GmbH, Michael U und Florian U. 5.
  9. Verletzung von zentralen Verfahrensgrundsätzen: Zudem hat die belangte Behörde zentrale (unter anderen nachstehende) Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen und den nunmehr angefochtenen Bescheid damit mit Rechtswidrigkeit belastet. 5.3.1 Fehlende Ermittlungstätigkeit: Die belangte Behörde hat den Bescheid im Hinblick auf die Frage der Existenzsicherung, der Arbeitsplatzsicherung bzw –schaffung sowie überhaupt sämtliche überwiegende Interessen mit einem Verfahrensfehler belastet, indem sie diesbezüglich gebotene Ermittlungstätigkeiten unterlassen hat. Die Beschwerdeführerin hat mehrfach darauf hingewiesen, dass durch die Genehmigung der Erweiterung der Abbaufläche, neue Arbeitsplätze geschaffen werden und bestehende Arbeitsplätze erhalten werden können, sowie überhaupt zentrale Interessen am verfahrensgegenständlichen Projekt vorgebracht. Anstatt sich mit diesem Vorbringen auseinanderzusetzen und ihre Ermittlungspflicht nachzukommen, hat die Behörde die aufgezeigten Interessen lediglich lapidar abgetan. Die Genehmigungswerber trifft zwar grundsätzlich eine Mitwirkungspflicht, der Behörde öffentliche Interessen aufzuzeigen, jedoch geht diese Mitwirkungspflicht nicht soweit, dass die Behörde dadurch von ihrer Ermittlungspflicht entbunden wird. Vielmehr hat die Behörde die geltend gemachten öffentlichen Interessen im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht zu prüfen (Grabenwarter/Bergthaler, Musterhandbuch Öffentliches Recht 2014 BT/NSchR Rz 28). Nach Ansicht des VwGH sei es Sache der Behörde von sich aus von der Behörde Informationen zum Beweis der von ihr behaupteten Tatsachen zu verlangen (VwGH 29.10.2007, 2004/10/0229). Der bloße Hinweis auf eine bestehende Mitwirkungspflicht reiche zweifellos nicht aus. Es wäre somit Aufgabe der Behörde gewesen, sich im Ermittlungsverfahren mit den vorgebrachten Tatsachen zum öffentlichen Interesse zu beschäftigen und soweit zusätzliche Beweise erforderlich gewesen wären, diese konkret abzufordern. 5.3.
  10. Ergänzungsbedürftiger Sachverhalt: Der VwGH geht in seiner ständigen Rechtsprechung auch dann vom Vorliegen eines ergänzungsbedürftigen Sachverhalts aus, wenn ein Gutachten auf einem unrichtigen oder mangelhaften Befund gründet, in sich widersprüchlich ist oder auf logisch unhaltbaren Schlüssen beruht. Im vorliegenden Fall gründet die belangte Behörde ihre Entscheidung in den Spruchpunkten B) und C) allein auf das Gutachten des raumordnungsfachlichen Amtsachverständigen. Dabei übersieht die Behörde jedoch, dass dieses - wie bereits oben im Detail ausgeführt - unrichtig und unvollständig ist und zudem von unrichtigen Projektumständen (insb Parallelabbau auf F I und II) ausgeht. Im Hinblick auf die umweltfreundliche Mitversorgung des an sich unterversorgten Versorgungsraumes O durch den angrenzenden Versorgungsraum Q ist das Gutachten widersprüchlich, zumal es hier sichtlich andere Transportmaßstäbe und -kriterien anlegt als bei der Beurteilung der Beschwerdeführerin. Zudem beruht das Gutachten insbesondere im Hinblick auf die Deckung des für den gegenständlichen Versorgungsraum O bestehenden Rohstoffdefizites auf unhaltbaren logischen Schlüssen.Dabei übersieht die Behörde jedoch, dass dieses - wie bereits oben im Detail ausgeführt - unrichtig und unvollständig ist und zudem von unrichtigen Projektumständen (insb Parallelabbau auf F römisch eins und römisch zwei) ausgeht. Im Hinblick auf die umweltfreundliche Mitversorgung des an sich unterversorgten Versorgungsraumes O durch den angrenzenden Versorgungsraum Q ist das Gutachten widersprüchlich, zumal es hier sichtlich andere Transportmaßstäbe und -kriterien anlegt als bei der Beurteilung der Beschwerdeführerin. Zudem beruht das Gutachten insbesondere im Hinblick auf die Deckung des für den gegenständlichen Versorgungsraum O bestehenden Rohstoffdefizites auf unhaltbaren logischen Schlüssen. 5.3.
  11. Unterbliebene Beweisaufnahme: Wie bereits ausgeführt, hat die belangte Behörde Beweise lediglich im Hinblick auf die Bedarfsfrage (nämlich durch das Gutachten des raumordnungsfachlichen Amtsachverständigen), nicht aber betreffend die sonstigen öffentlichen (überwiegenden) Interessen aufgenommen. Erst mit Durchführung von Erhebungen zu den sonstigen in Frage kommenden Interessen sowie insbesondere den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Umständen, wäre es der belangten Behörde möglich gewesen festzustellen, dass im vorliegenden Fall überwiegende öffentliche Interessen an der beantragten Erweiterung des Abbaufeldes F bestehen. Indem sie dies jedoch unterlassen hat, hat sie den nunmehr angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. 5.3.
  12. Umfassende und objektive Abwägung aller Für und Wider: Sowohl das Tiroler Naturschutzgesetz als auch das Forstgesetz sehen eine Interessenabwägung vor, bei der die Interessen des Naturschutzes resp, der Erhaltung von Waldflächen, den öffentlichen Interessen an der Erteilung der Bewilligung gegenüberzustellen sind. Die Entscheidung, welche Interessen überwiegen, muss - wie der VwGH bereits wiederholt ausgesprochen hat - in der Regel eine Wertentscheidung sein, weil die konkurrierenden Interessen zumeist nicht monetär bewertbar sind. Um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen, ist es daher erforderlich, die für und gegen das Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüber zustellen. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht geschehen! Wie bereits moniert, hat die Behörde bereits bei der Ermittlung aller Für und Wider das Augenmerk offensichtlich auf die gegen das Projekt sprechenden Argumente gelegt, zumal sie - wie schon oben im Detail ausgeführt - Ermittlungen zu den für das Projekt sprechenden Argumenten unterlassen hat. Diese ungleiche Interessengewichtung setzt sich bei der Begründung der Entscheidung fort. Während die Behörde das Fehlen des Bedarfs im Detail begründet, wird das Vorliegen öffentlicher Interessen nicht bzw nur lapidar begründet und letztlich überwiegend „bezweifelt" (!). Zudem führt die belangte Behörde bei der Begründung ihrer Entscheidung zu Spruchpunkt B) aus, dass der naturkundefachliche Amtssachverständige davon ausgeht, dass für das beantragte Vorhaben sämtliche Schutzgüter nach dem Tiroler Naturschutzgesetz bis zu mittelstark beeinträchtigt werden. Das ist völlig einseitig! Die belangte Behörde übersieht dabei nämlich, dass der naturschutzfachliche (wie im Übrigen auch der forstfachliche, vgl Seite 6 des forstfachlichen Gutachtens vom 12.02.2013) Amtssachverständige durchaus auch feststellt, dass das betroffene Gebiet an sich schon einen erheblich eingeschränkten Erholungs- und Nutzwert aufweist (nicht zuletzt aufgrund des angrenzenden Gewerbegebietes und des Umstands, dass hier bereits seit Jahrzehnten ein Lockergesteinsabbau situiert ist). Der Sachverständige räumt ein, dass Abbaue dieser Art derartige Beeinträchtigungen zumeist mit sich bringen. Im gegenständlichen Fall könnte die Beeinträchtigung zudem nicht so stark wie sonst häufig sein und langfristig wohl noch deutlich geringer ausfallen (vgl Seite 9 des naturkundefachlichen Gutachtens vom 25.03.2013). Der naturkundefachliche Amtssachverständige weist zudem ausdrücklich auf die Reproduzierbarkeit der Lebensraumvielfalt und sogar Neuschaffung von Amphibienlebensräumen hin (vgl Seite 8 des naturkundefachlichen Gutachtens vom 25.03.2013). Dies ist in der Beurteilung resp im Rahmen der Interessenabwägung durch die belangte Behörde völlig unberücksichtigt geblieben!Zudem führt die belangte Behörde bei der Begründung ihrer Entscheidung zu Spruchpunkt B) aus, dass der naturkundefachliche Amtssachverständige davon ausgeht, dass für das beantragte Vorhaben sämtliche Schutzgüter nach dem Tiroler Naturschutzgesetz bis zu mittelstark beeinträchtigt werden. Das ist völlig einseitig! Die belangte Behörde übersieht dabei nämlich, dass der naturschutzfachliche (wie im Übrigen auch der forstfachliche, vergleiche Seite 6 des forstfachlichen Gutachtens vom 12.02.2013) Amtssachverständige durchaus auch feststellt, dass das betroffene Gebiet an sich schon einen erheblich eingeschränkten Erholungs- und Nutzwert aufweist (nicht zuletzt aufgrund des angrenzenden Gewerbegebietes und des Umstands, dass hier bereits seit Jahrzehnten ein Lockergesteinsabbau situiert ist). Der Sachverständige räumt ein, dass Abbaue dieser Art derartige Beeinträchtigungen zumeist mit sich bringen. Im gegenständlichen Fall könnte die Beeinträchtigung zudem nicht so stark wie sonst häufig sein und langfristig wohl noch deutlich geringer ausfallen vergleiche Seite 9 des naturkundefachlichen Gutachtens vom 25.03.2013). Der naturkundefachliche Amtssachverständige weist zudem ausdrücklich auf die Reproduzierbarkeit der Lebensraumvielfalt und sogar Neuschaffung von Amphibienlebensräumen hin vergleiche Seite 8 des naturkundefachlichen Gutachtens vom 25.03.2013). Dies ist in der Beurteilung resp im Rahmen der Interessenabwägung durch die belangte Behörde völlig unberücksichtigt geblieben! Auch in ihrer Begründung zu Spruchpunkt C) resp der hier vorgenommenen Interessenabwägung hat die belangte Behörde wesentliche Feststellungen des beigezogenen forstfachlichen Amtssachverständigen völlig außer Acht gelassen. So kommt dieser in seiner Beurteilung ua zu dem Ergebnis, dass ein vorübergehender Verlust der Nutzfunktion der betroffenen Waldflächen von geringer Bedeutung (vgl Seite 8 des forstfachlichen Gutachtens vom 12.02.2013) ist, zumal aufgrund der seit Generationen ausgeführten starken Beweidung und der daraus hervorgegangenen degradierten Bodenverhältnisse ohnehin nur geringe Holzerträge zu erwarten sind. Die Bodenschutzfunktion lässt sich relativ schnell und zur Gänze wiederherstellen. Insgesamt ist im betroffenen Gebiet auch nicht mit dauerhaften Waldeinbußen zu rechnen. All dies hätte im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigt werden müssen, was jedoch nicht geschehen ist.Auch in ihrer Begründung zu Spruchpunkt C) resp der hier vorgenommenen Interessenabwägung hat die belangte Behörde wesentliche Feststellungen des beigezogenen forstfachlichen Amtssachverständigen völlig außer Acht gelassen. So kommt dieser in seiner Beurteilung ua zu dem Ergebnis, dass ein vorübergehender Verlust der Nutzfunktion der betroffenen Waldflächen von geringer Bedeutung vergleiche Seite 8 des forstfachlichen Gutachtens vom 12.02.2013) ist, zumal aufgrund der seit Generationen ausgeführten starken Beweidung und der daraus hervorgegangenen degradierten Bodenverhältnisse ohnehin nur geringe Holzerträge zu erwarten sind. Die Bodenschutzfunktion lässt sich relativ schnell und zur Gänze wiederherstellen. Insgesamt ist im betroffenen Gebiet auch nicht mit dauerhaften Waldeinbußen zu rechnen. All dies hätte im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigt werden müssen, was jedoch nicht geschehen ist. Es liegen wesentliche Verfahrensfehler vor. Hätte die belangte Behörde die zentralen Verfahrensgrundsätze beherzigt, alle erforderlichen Umstände ermittelt und die erforderlichen Beweise aufgenommen und auch im Rahmen der Interessenabwägung unvoreingenommen und objektiv alle für und wider das verfahrensgegenständliche Projekt sprechenden Argumente und Aspekte umfassend dargestellt und begründet, wäre sie zu einem anderen, für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis gelangt. Der angefochtene Bescheid ist daher auch wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
  13. BESCHWERDEANTRÄGE: Aus all diesen Gründen stellt die Beschwerdeführerin die ANTRÄGE, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge 1.

§ 24Vw

GVG eine mündliche Verhandlung durchführen1.

Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen 2.

Art 130Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 Vw

GVG in der Sache selbst entscheiden und2.

Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, Vw

GVG in der Sache selbst entscheiden und

  1. den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C vom
  2. Juli 2014, GZ ***, in den Spruchpunkten B) und C) dahingehend abändern, dass der Beschwerdeführerin die naturschutzrechtliche Bewilligung und die Rodungsbewilligung für die verfahrensgegenständliche Erweiterung des Abbaugebietes „F" auf Gpn 726/ und 726/, KG B erteilt werden; in eventu
  3. den angefochtenen Bescheid

§ 28Abs 3 Vw

GVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.4. den angefochtenen Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat am 06.10.2014 eine Verhandlung durchgeführt, bei der alle beteiligten Parteien, der naturschutzfachliche Sachverständige, der forstfachliche Sachverständige und der raumordnungsfachliche Sachverständige sowie der Geschäftsführer der AU GmbH einvernommen wurden. Dabei haben der forstfachliche und der naturschutzfachliche Sachverständige auf ihre bisherige Gutachten verwiesen. Der raumordnungsfachliche Amtssachverständigen hat wie folgt ausgeführt: „Ich werde ersucht zunächst zum Schriftsatz der Beschwerdeführerin unter Beilage B Stellung zu nehmen: Grundsätzlich Vorgangsweise bei der Erstellung des planungstechnischen Gutachtens: Gehen wir vom regionalen Versorgungsräumen aus, welche von der Vereinigung der Tiroler Schotter- und Transportbetonhersteller für das Tiroler Gesteinsabbaukonzept bekanntgegeben worden. Diese stellen die wünschenswerte Situation einer regionalen Eigenversorgung mit kurzen Transportdistanzen dar. Für eine aufbereitenden Gesteinsrohstoff wie zB einen Betonzuschlagsstoff stellt im Allgemeinen eine Transportentfernung von 30 km auch die wirtschaftliche Obergrenze dar. Dies wird auch vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft im Bericht zur Resourcennutzung in Österreich bestätigt. In der Realität kommt es durchaus zu größeren Transportdistanzen, dies betrifft vor allem hochwertige Gesteinsrohstoffe, wie Hartsplitte, Reinkalke oder Wasserbausteine. Auch aus betriebswirtschaftlichen Gründen – Lagerstätte und Weiterverarbeitungsstandort im selben Unternehmungsbereich – können größere Transportentfernungen zu Stande kommen. Im vorliegenden Gutachten wurde daher sowohl auf die regionale Versorgungsräume wie vorstehend ausgeführt Bezug genommen, wie auch auf einen 30 km Versorgungsbereich ausgehend vom projektierten Abbaustandort. Dazu ist anzumerken, dass man dabei bereits in Richtung Westen in den Raum XYZ kommt, wo es starke regionale Versorger gibt. Hier ist ein Abbauprojekt mit einer Kubatur von 5,6 Mio. Kubikmeter entsprechend ca. 11,5 Mio Tonnen derzeit verfahrensanhängig. Auf die ergänzende Frage, wie sich der Bedarf darstellen würde, wenn man ganz Nordtirol als Versorgungsgebiet und Bedarfsgebiet zu Grunde legt, führe ich wie folgt aus: Dazu ist vorweg festzustellen, dass große Transportentfernungen sowohl aus Umweltschutzerwägungen (Transport Immissionsschutzgebiet Inntal) wie auch aus wirtschaftlichen Erwägungen zu hinterfragen sind. Es trifft zu, dass im weiter westlich gelegenen Versorgungsräumen (Versorgungsraum Q) ein Versorgungsdefizit gegeben ist. Es erscheint daher unwahrscheinlich, dass die F mit Abbaustätten in diesen Bereichen in Konkurrenz treten kann. Zum Rohstoffbedarf des Brennerbasistunnels ist festzustellen, dass eine Beurteilung der Rohstoffversorgung erst bei Vorliegen von konkreten Auftragserteilungen möglich ist. Angemerkt werden darf, dass sich einzelne Betriebe im Raum ABC bereits eine Rohstoffversorgung in Position gebracht haben. Dabei ist der Abbaustandort DEF bereits genehmigt. Zudem liegt in der Gemeinde GHI ein großes Rohstoffpotential, ebenfalls für eine mögliche Versorgung herangezogen werden kann. Zur Rohstoffqualität ist festzustellen, dass es sich bei dem in der F vorliegenden Material ebenfalls um Kantkorn handelt, allerdings leicht kantengerundet. Dass es sich bei der F um eine hochwertige Lagerstätte handelt, wird im Österr. Rohstoffplan bestätigt. Zu den Arbeitsplätzen wird festgestellt, dass die Abbauführung der F wahrscheinlich bedarfsbezogen in Form von Abbaukampagnen vorgenommen wird und dabei Arbeitskräfte vom Abbaustandort K herangezogen werden. Es wird daher an die bisherige Bedarfsfeststellungen der verschiedenen Gutachten angeschlossen (Bedarfsnegierung). Die Rechtsanwältin hält vor, dass die Ausschreibungen ja schon bekannt sind und daher die Abbaumenge auch bekannt sein müsste. Hiezu führt der SV aus, die benötigten Abbaumengen sind bekannt, aber es ist unklar, wer zum Zuge kommt. Zu der Frage, inwieweit ABC Standorte genehmigt wurden, gebe ich an, dass der Standort DEF genehmigt wurde. Mit der Formulierung (in Position gebracht) meinte ich, dass sich diese Betriebe in Projektstadium befinden (mir ist bekannt, dass ein Projekt mir zur Begutachtung seitens Dr. JKL vorgelegt wurde). Ein Abbaustandort in der Gemeinde GHI ist bereits bewilligt (schon seit langem). Dies ist das bereits zitierte große Rohstoffpotential in GHI. Es trifft zu, dass in Gesteinsabbaukonzept 2013 ein Defizit von etwa 100.000 Tonnen im Versorgungsraum O vorliegt. Dieses „Defizit“ resultiert aus der aktuellen Produktion der im Versorgungsraum tätigen Abbau- und Weiterverarbeitungsunternehmen. Der „Ausgleich“ erfolgt durch Zulieferung aus benachbarten Versorgungsräumen. Welche Transportwege sind notwendig, um dieses Defizit abzudecken? Diese Transportstrecken betragen teilweise über 30 km. Es ist richtig, dass im Abbaukonzept 2013 davon die Rede ist, dass in den nächsten 10 Jahren im Raum Q ein Defizit entstehen wird. Wie ist die Schlussfolgerung nachvollziehbar, dass der angesprochene Raum Q zur Deckung des Bedarfs im Raum O herangezogen werden kann, wenn Raum Q ein Defizit in den nächsten 10 Jahren haben wird. Der Versorgungsraum Q, weist eine wesentlich größere Produktion auf, wie es dem regionalen Eigenbedarf entspricht. Der SV spricht in diesem Zusammenhang von einem anhängigen Verfahren für das größte Abbauprojekt in Tirol. Dazu äußern sich der Projektant und die Rechtsanwältin dahingehend, dass nicht Projekte gegeneinander aufgewogen werden dürfen bzw das nicht anhängige Verfahren angeblich für die Bedarfsdeckung dazu gezogen werden. Die Frage lautet: Sind im Gesteinsabbaukonzept ausschließlich bewilligte Projekte zu Grunde gelegt worden oder auch nicht Bewilligte (Potentielle)? Im Gesteinsabbaukonzept finden sich sowohl die genehmigten Gesteinsreserven mit Stand 01.01.2013 als auch die Potentiale des Österr. Rohstoffplanes. In Bezug auf den Versorgungsraum Q verweise ich nunmehr auf die vorstehenden Ausführungen. Auf die Frage des Projektanten: Wie kann man von der Einbeziehung von genehmigten Abbaustätten sprechen und dabei das genehmigte Abbauprojekt F 1 nicht berücksichtigen? Es trifft zu, dass der Abbaustandort B in der mir vorgehaltenen Beilage zum Abbaukonzept 2013 nicht aufscheint, allerdings möchte ich dazu bemerken, dass das Abbauvolumen von F 1 vergleichsweise gering ist. (Ich gebe dazu an, dass es hier möglicherweise um einen Darstellungsfehler der Karte handelt). Derzeit kann ich die Frage, ob der Betrieb B in der textlichen Darstellung des Abbaukonzeptes berücksichtigt ist, ohne nähere Nachforschung nicht beantworten. Ich möchte aber nochmal auf die genehmigten Gesamtreserven im Ausmaß von ca. 18 Mio. Tonnen hinweisen. Das gegenständliche Rohstoffpotential stellt meiner Ansicht nach einen marginalen Anteil dar. Auf Frage des Projektanten: Ich nehme zunächst Bezug auf Seite 27 des Abbaukonzeptes von November 2013 (Abbaumenge 9 t pro Einwohner pro Jahr) und in Widerspruch zur Mengenangabe von 10,5 t pro Einwohner pro Jahr des Gutachtens vom 24.04.2014 und der damit verbundenen Steigerung von 1, 5 t pro Einwohner pro Jahr in einem Zeitausmaß von 4 Monaten. Wie ist diese Steigerung erklärbar. Ich halte vor, dass wegen dieser Unstimmigkeit in Hochrechnung auf die Einwohneranzahl des Sektors O ein weit größerer Rohstoffbedarf vorliegt. Dazu ist festzustellen, dass es sich beim Durchschnittsbedarf von 9 t pro Einwohner pro Jahr um den Landesdurchschnitt handelt. Der Durchschnittsbedarf von 10,1 t ist der regionale Durchschnittsbedarf im Versorgungsraum O. Dieser ist im Gesteinsabbaukonzept angegeben. 10,5 t wie sie im früheren Gutachten vor dem Vorliegen des Gesteinsabbaukonzept 2013 verwendet wurde, ist der frühere Wert. Dieser war etwas höher. Letztlich sind also 10,1 t an regionalen Bedarf zu Grunde zu legen. Zur Frage, ob das Abbaumaterial aus dem Brennerbasistunnel im Abbaukonzept berücksichtigt wurde, hiezu wurde ausgeführt, dass es nicht berücksichtigt wird. Auf die ergänzende Frage bezüglich der Ausführungen zum Einfluss auf die Arbeitsplätze, dass es für mich eine Erfahrungstatsache ist, dass bei der Bedienung von Arbeitsplätzen vom Hauptstandort sehr häufig keine zusätzlichen Arbeitsplätze geschaffen werden, sondern die bestehenden ausgenutzt werden. Letzte Frage: Wie entwickelt sich der Bedarf an Rohstoff pro Einwohner pro Jahr im Versorgungsraum O sowie im gesamten Land auf den Betrachtungszeitraum der nächsten 10 bis 20 Jahre. Dazu verweise ich auf das Tiroler Gesteinsabbaukonzept, wo sich Ausführungen zum Gesamtbedarf des Landes finden. Abschätzungen auf der regionalen Ebene sind sehr schwierig vorzunehmen. Ist es richtig, dass sich auf diesen Betrachtungsraum eine Veränderung ergeben kann. Wörtlich: Das wüsste das Ministerium auch gerne. Eher glaube ich nicht, dass eine Veränderung eintreten wird. Meine Abteilung geht von einer konstanten aus. Grundsätzlich glauben wir trotz der Bevölkerungssteigerung, dass der Bedarf eher bei Sanierungen und weniger im Neubaubereich liegen wird. Könnte das Abbaupotential der F 2 das ausgewiesene Versorgungsdefizit im Versorgungsraum 8 von 91.000 Tonnen pro Jahr decken oder zu einer Reduktion des Defizit beitragen? Dazu muss man ausführen, dass es sich weniger um ein Versorgungsdefizit sondern um ein Produktionsdefizit handelt, da weniger produziert wird wie benötigt und der Rest von Außen zugeführt wird. (Dh von anderen angrenzenden Versorgungsräumen). Aber natürlich könnte die F annähernd die Hälfte des Produktionsdefizites ausgleichen. Auf einer Frage unter Zugrundelegung einer Tabelle: Die Tabelle ist die Bezirkstabelle und nicht die Versorgungsraumtabelle. Für mich hat die Versorgungsraumtabelle die größere Aussagekraft, weil es ein Fortschritt war von der Bezirksversorgung auf regionale Versorgung abzustellen. Die Frage lautet: Ist es nicht so, dass auch eine regionale Unterversorgung gegeben. Es ist eine regionale Unterversorgung gegeben von 100.000 Tonnen, dies könnte grundsätzlich mit 50.000 Tonnen durch die Konsenswerberin abgedeckt werden. Es wird keine weitere Frage an den raumplanerischen SV gestellt, dieser wird um 13.07 Uhr entlassen. Zudem wird erwähnt, dass sich der Umweltanwalt um 12.39 Uhr entfernt hat“. Im Anschluss an die Erstattung dieser Gutachten hat die Beschwerdeführerin den Beweisantrag gestellt, es mögen die Professoren Galler und Prof 2 ,beide Montanuniversität Leoben sowie Prof. 3, Adresse werde noch genannt zum Beweis der Nichtverwendbarkeit von Tunnelausbruchmaterial und der rechtlichen Unzulässigkeit befragt werden und LR Johannes Tratter zum Thema Rohstoffgewinnung. Dieser Beweisantrag wurde abgewiesen, da der Landesrat nur ganz allgemein zum Abbaukonzept reden kann, es aber nicht zu seinen Aufgaben gehört, das öffentliche Interesse am gegenständlichen Abbau zu beurteilen. Auch das Beweisthema für die drei Fachleute geht am jetzigen Beweisthema vorbei, da im gegenständlichen Fall keine abfallwirtschaftliche Thematik zu behandeln ist. Die Möglichkeit zur Abgabe von Unterlagen aus der Tagung, bei der die drei Fachleute und LR Tratter Redner waren, wurde gegeben. Im Verfahren hat die Partei 4 vorgebracht, dass gegen die Beschwerdeführerin ein Räumungsurteil des Bezirksgerichtes 5 zu AZ *** hinsichtlich der Gp 726/ KG *** B ergangen sei, womit die Beschwerdeführerin über diese wichtige Grundparzelle keine Verfügungsgewalt besitze. Die Beschwerdeführerin erklärte, dazu, dieses Urteil bekämpfen zu wollen. In weiterer Folge hat die Beschwerdeführerin ein Gedächtnisprotokoll von der Tagung (wie in der Verhandlung zugelassen) vorgelegt und Auszüge aus dem Abbaukonzept 2013 sowie weitere Einwände gegen das raumordnungsfachliche Gutachten des D.I. 6, das der erstinstanzlichen Entscheidung zugrunde gelegt wurde. Es wurde weiterhin trotz des Beweisbeschlusses die Einvernahme des Landesrates Tratter beantragt. Auch die Gemeinde B hat eine endgültige Stellungnahme abgegeben, die sie auch der Beschwerdeführerin übermittelt hat. Sie schließt an die Ausführungen des D.I. 6 an und teilt ihre Ansicht mit, es sei kein Bedarf am Abbau der Beschwerdeführerin gegeben. Zudem verweist sie, darauf, dass das Räumungsurteil des BG 5 vom Landesgericht Innsbruck bestätigt worden wäre und beantragt, die Beschwerde ab bzw. zurückzuweisen. Auch die belangte Behörde hat eine endgültige Stellungnahme eingebracht und die Bestätigung ihres Bescheides beantragt bzw. Einwände des D.I. 6 zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin vorgelegt. Auch dieser Schriftsatz wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt.Daraufhin hat die Beschwerdeführerin in Hinblick auf eine möglicherweise drohende Zuückweisung ihres Ansuchens die Aussetzung des Verfahrens bis zum Vorliegen eines OGH-Urteiles in der Räumungsangelegenheit beantragt. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens können folgende Feststellungen getroffen werden: In naturschutzfachlicher Hinsicht: In der Abbaufläche werden sich aufgrund der geänderten Neigungsverhältnisse, des geänderten Bodenaufbaues und aufgrund der geänderten Expositionen auch über den eigentlichen Abbau hinaus der Wasserhaushalt und das Kleinklima ändern. Dies führt zu einer dauerhaften Beeinträchtigung des Naturhaushaltes die bis zu mittelstark sein kann (auch diese Beeinträchtigung kann durch eine vielfältige Geländestrukturierung vermindert werden). Aufgrund des Tagbaues ist zudem mit einer erhöhten Staubbelastung in der Umgebung zu rechnen. Feinstaubablagerungen können die Poren einer Pflanze verkleben und somit die Photosynthese unterbinden, wodurch die Pflanze abstirbt. Eine zu hohe Staubbelastung kann daher auch zur Zerstörung der Randbereiche der direkt angrenzenden Wälder und des Heckenzugs im Osten führen. Dies würde ebenfalls eine deutlich mehr als geringe Beeinträchtigung des Lebensraumes und des Naturhaushalts bedeuten (und im Falle des Heckenzuges aufgrund der besseren Einsehbarkeit auch die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verstärken. Die Beeinträchtigungen für das Landschaftsbild sind während des Abbaues bis zu mittelstark, nach der Rekultivierung gering bis mittelstark. Die Beeinträchtigungen für den Erholungswert sind während des Abbaues zumindest mittelstark. Nach der Rekultivierung bis mittelstark. Die Beeinträchtigungen für den Naturhaushalt sind während des Abbaus mittelstark, nach der Rekultivierung gering bis mittelstark. Es werden sämtliche Schutzgüter nach dem Tiroler Naturschutzgesetz bis zu mittelstark beeinträchtigt. Es ist diesbezüglich aber zu erwähnen, dass einerseits Abbau dieser Art meist bis zu starke Beeinträchtigungen mit sich bringen (die Beeinträchtigungen also nicht so stark sind wie sonst häufig), andererseits aber die Beeinträchtigungen bei diesem Abbau langfristig noch deutlich geringer ausfallen könnten, wenn die Flächen nicht nur flächig aufgeforstet werden. Aus diesem Grunde sind die vorgeschriebenen Bedingungen und Nebenbestimmungen zu erfüllen. In forsttechnischer Hinsicht: Zusammenfassend wird aus forstfachlicher Sicht festgestellt, dass der durch die Rodung betroffene Wald hauptsächlich Nutzfunktion zu erfüllen hat. Durch die ungünstigen Standortverhältnisse der seit Generationen ausgeführten starken Beweidung und daraus hervorgegangenen degradierten Bodenverhältnisse sind nur geringe Holzerträge zu erwarten, sodass ein vorübergehender Verlust der Nutzfunktion von geringer Bedeutung ist. Die zusätzlich vorliegende Bodenschutzfunktion lässt sich auf Grund der günstigen Geländeverhältnisse mit geringen Steilheiten wieder relativ rasch und zur Gänze herstellen. Die Wohlfahrtsfunktion kann zwar erst nach einem langen Zeitraum wieder in vergleichbarer Weise erreicht werden, spielt aber nach abbauende eine wesentlich geringere Rolle als während der Abbautätigkeit. Flächige Folgeschäden am verbleibenden Bestand sind durch das Aufreißen des Waldgefüges durch die Rodung nicht zu erwarten. Der vorgelegte Abbau- und Rekultivierungsplan ermöglicht eine praktisch komplette Rückführung der Abbauflächen wiederum in Wald, wobei bei fachgerechter Ausführung

Projekt die Qualität des Folgebestandes zumindest nicht schlechter sein wird als die aktuelle Bestockung. Mit dauerhaften Waldfunktionseinbußen ist nicht zu rechnen. Die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes bzw. der Kulturlandschaft im Bereich L wird durch die laufende Rekultivierung der Abbauböschungen entgegen gewirkt, wobei durch eine großflächigere Zwischenrekultivierung, einem frühzeitigen Beginn der Herstellung und Rekultivierung der Abbausohle eine wesentliche Verbesserung zum vorliegenden Konzept erreicht werden kann. Die Geländeausformung bietet insgesamt für einen Schotterabbau und für die laufende Rekultivierung gute Rahmenbedingungen. Somit kann bei Bejahen eines öffentlichen Interesses dem Schotterabbau unter Einhaltung der vorgeschriebenen Nebenbestimmungen zugestimmt werden. In der Vergangenheit gab es Defizit bei der Erfüllung von Auflagen. Es gibt einige Rodungsbescheide, die bereits abgelaufen sind (seit 1993). Es gibt derzeit noch einen Bescheid der BH C vom 12.12.2003, Zahl ***, mit dem festgestellt wird, dass es sich bei der Rodefläche in der F 2 um Wald im Sinne des Forstgesetzes handelt und die Wiederbewaldung bis 31.5.2014 vorgeschrieben wurde. Die Wiederbewaldung wurde bisher nicht erfüllt. Das forstfachliche und das naturschutzfachliche Gutachten sind unstrittig, weshalb diese fachlichen Feststellungen ohne weiteres aus den Gutachten entnommen werden können. In raumordnungsfachlicher Hinsicht wird zunächst auf das Gutachten in der Verhandlung verwiesen. Aus diesem geht hervor dass die plötzlich von der Beschwerdeführerin behauptete Abbaumenge von 50.000 Kubikmeter (im Gegensatz zu der Abbaumenge von 25.000 Kubikmeter laut Projekt) gegenüber dem landesweitem Bedarf von 10 Tonnen eine untergeordnete Rolle spielt, weshalb ein konkreter Bedarf an diesem Abbau verneint wird. Die Antragstellerin kann ein betriebswirtschaftliches Interesse an der Bewilligung nachweisen. Dieses ist aber nicht mit dem öffentlichen Interesse gleichzusetzen. Dem raumordnungsfachlichen Gutachten in der Verhandlung konnte die Beschwerdeführerin keine gleichwertigen Beweise entgegensetzen. Darüber hinaus muss sie einräumen, dass schon seit längerer Zeit kein Abbau mehr am Standort stattfindet, was nicht allein mit dem Warten auf die ausstehenden Bewilligungen erklärt werden kann. Auch die sogenannten Bedarfsbestätigungen durch die genannten Unternehmen sind aus diesem Grunde wenig schlüssig. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der schon längere Zeit stillstehende Abbaustandort für diese Unternehmen von Relevanz sein könnte. Auch die Haupttätigkeit dieser angeblichen Abnehmer(siehe dazu die Stellungnahme des raumordnungsfachlichen ASV) lässt eine unmittelbare Abnahme der Produkte der Beschwerdeführerin als nicht schlüssig erscheinen. Im Versorgungsraum Q ist zwar derzeit die Versorgungssituation schlecht. Es sind aber Genehmigungsverfahren anhängig, die starke Versorger betreffen und die dieses Defizit schließen. Somit handelt es sich nur um eine vorübergehende Lücke. Diese reicht für die Bejahung des überwiegenden öffentlichen Interesses nicht aus. II Rechtliche Beurteilung:römisch zwei Rechtliche Beurteilung: § 17 Forstgesetz 1975 bestimmt folgendes:Paragraph 17, Forstgesetz 1975 bestimmt folgendes: Rodung§ 17

(1)Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.Paragraph 17,
(1)Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.
(2)Unbeschadet der Bestimmungen des Abs 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.
(2)Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.
(3)Kann eine Bewilligung nach Abs 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
(3)Kann eine Bewilligung nach Absatz 2, nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
(4)Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Abs 3 sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.
(4)Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Absatz 3, sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.
(5)Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Abs 2 oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs 3 hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.
(5)Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Absatz 2, oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Absatz 3, hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.
(6)In Gebieten, die dem Bundesheer ständig als militärisches Übungsgelände zur Verfügung stehen (Truppenübungsplätze), bedürfen Rodungen für Zwecke der militärischen Landesverteidigung keiner Bewilligung. Dies gilt nicht für Schutzwälder oder Bannwälder. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat zu Beginn jeden Jahres dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jene Flächen bekannt zu geben, die im vorangegangenen Jahr gerodet wurden. Folgende Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes sind für die Entscheidung relevant: § 6Paragraph 6 Allgemeine Bewilligungspflicht Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs 1 genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist:Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins, genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist: b)Litera b der maschinelle Abbau mineralischer Rohstoffe, die Errichtung und Aufstellung von Anlagen zur Gewinnung oder Aufbereitung mineralischer Rohstoffe und von Anlagen zur Aufbereitung von Mischgut oder Bitumen; keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf die Errichtung oder Aufstellung von Anlagen zur Aufbereitung von Mischgut oder Bitumen im Rahmen von Baustellen für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten;
(1)Eine naturschutzrechtliche Bewilligung ist, soweit in den Abs 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen,
(1)Eine naturschutzrechtliche Bewilligung ist, soweit in den Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen,
  1. b)wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 überwiegen.
  2. b)wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, überwiegen. § 7Paragraph 7 Schutz der Gewässer
(1)Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich von fließenden natürlichen Gewässern und von stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung: a)Litera a das Ausbaggern; b)Litera b die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen;
(2)Eine naturschutzrechtliche Bewilligung
  1. a)für die Errichtung von Anlagen in Gletscherschigebieten nach § 5 Abs 1 lit d Z 3 (§ 6 lit c), eine über die Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehende Änderung einer bestehenden Anlage im Bereich der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahbereich gelegenen Moränen (§ 6 lit f), für Vorhaben nach den §§ 7 Abs 1 und 2, 8, 9, 27 Abs 3 und 28 Abs 3, darf nur erteilt werden,
  2. a)für die Errichtung von Anlagen in Gletscherschigebieten nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera d, Ziffer 3, (Paragraph 6, Litera c,), eine über die Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehende Änderung einer bestehenden Anlage im Bereich der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahbereich gelegenen Moränen (Paragraph 6, Litera f,), für Vorhaben nach den Paragraphen 7, Absatz eins und 2, 8, 9, 27 Absatz 3 und 28 Absatz 3,, darf nur erteilt werden, 1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 nicht beeinträchtigt oder1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, nicht beeinträchtigt oder 2. wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 überwiegen. In Naturschutzgebieten darf außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein.2. wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, überwiegen. In Naturschutzgebieten darf außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein. Das abgegebene naturschutzfachliche Gutachten belegt, dass leichte bis mittelstarke Beeinträchtigungen sämtlicher Naturschutzgüter des Tiroler Naturschutzgesetzes auch nach Beendigung des Abbaus verbleiben. Die Rodungsbewilligung kann wiederum nur bei Überwiegen öffentlicher Interessen erteilt werden. Dieses Überwiegen muss aufgrund des begrenzten Einflusses des Abbaues auf die insgesamt nötige Abbaumenge in Tirol verneint werden. Eine echte Versorgungslücke bei Unterbleiben des Abbaus muss verneint werden. Es war zulässig für die zur Verfügung stehenden Betriebe und Reserven auch Lagerreserven und laufende Bewilligungsverfahren heranzuziehen, da ansonsten sich ein verfälschtes Bild ergeben hätte. Da somit ein weit überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne des Naturschutzgesetzes und des Forstgesetzes verneint werden muss, war die Versagung der beiden Bewilligungen rechtens. Da die in Aussicht gestellte Zurückweisung wegen eines mangenden Zustimmungsnachweises der Grundparzelle des Nachbarn 4 nicht ausgesprochen wird, ist keine Aussetzung des Verfahrens notwendig. Für die Abweisung stellt das ausstehende OGH-Urteil keine wesentliche Entscheidung(oder Lösung einer Vorfrage) dar. Ausführungen zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision Zu der gebotenen Interessenabwägung im Naturschutz besteht eine ständige Rechtsprechung des VwGH (ua vom 25.04.2001, Zahl 99/10/0055 und vom 19.12.2005, Zahl 2003/10/0209). Von dieser wurde nicht abgewichen. Zudem liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christoph Lehne (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.16.2150.11

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