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§ 28§ 25a§ 7§ 58§ 38§ 79c§ 79§ 82§ 76§ 12RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.01.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/22/2978-7 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D
§ 28Abs 1 und 2 Vw
GVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als es im angefochtenen Bescheid anstelle der gewerbetechnischen Auflage 1 nunmehr zu lauten hat: „Bei Montagearbeiten in der Ausstellungshalle sind Fenster, Türen und Tore – mit Ausnahme zum Betreten und Verlassen des Betriebsgebäudes – geschlossen zu halten“.1.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als es im angefochtenen Bescheid anstelle der gewerbetechnischen Auflage 1 nunmehr zu lauten hat: „Bei Montagearbeiten in der Ausstellungshalle sind Fenster, Türen und Tore – mit Ausnahme zum Betreten und Verlassen des Betriebsgebäudes – geschlossen zu halten“. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw. die außerordentliche Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 25.9.2014, Zl. **** wurde der AB, Adresse die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung nach §§ 81ff Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch Hinzunahme einer Lagerhalle mit Ausstellungsraum im Anwesen, Adresse, K, auf der Gp. 69/ KG K, erteilt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 25.9.2014, Zl. **** wurde der AB, Adresse die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung nach Paragraphen 81 f, f, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch Hinzunahme einer Lagerhalle mit Ausstellungsraum im Anwesen, Adresse, K, auf der Gp. 69/ KG K, erteilt. Der „Technischen Beschreibung“ dieses Bescheides ist die nähere Ausgestaltung dieser Lagerhalle und die genaue Betriebsweise zu entnehmen. Bezugnehmend auf die seitens der Nachbarn monierte Lärmbelästigung (siehe dazu unten) sind dabei die Betriebszeiten und der Anlieferverkehr hervorzuheben: „Betriebszeiten: Die Betriebszeiten sollen gegenüber dem genehmigten Bestand unverändert bleiben und werden wie folgt angegeben: Mo – Fr 06.30 - 19.00 Uhr Sa 08.00 - 12.00 Uhr Anlieferverkehr: Der bisherige Anlieferbereich im nördlichen Bereich des bestehenden Betriebsgebäudes soll im Wesentlichen aufrecht erhalten bleiben. Abweichend dazu werden ebenfalls Anlieferungen vor der beantragten Halle erfolgen, wobei sich dieser Anlieferungsbereich westlich der bisher genehmigten Anlieferung in ca. 8 m Entfernung von dieser befindet. Hinsichtlich der Anlieferfrequenz soll jedoch keine Änderung gegenüber der bisherigen Genehmigung vorgenommen werden. Die Antragstellerin präzisiert im Antrag, dass an beiden Anlieferbereichen insgesamt täglich maximal 8 Anlieferungen mit LKW (max. 7,5 t) erfolgen sollen.“ Gegen diesen Bescheid haben die rechtsfreundlich vertretenen Nachbarn WW und CW rechtzeitig Beschwerde erhoben und darin vorgebracht wie folgt: „1. Der oben genannte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 25.09.2014, GZ****, wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten. 2. Rechtzeitigkeit der Beschwerde; Der genannte Bescheid wurde dem Einschreitervertreter, Rechtsanwalt, am 26.09.2014 zugestellt. 3. Beschwerdegründe: 3.1. Nichtigkeit bzw. Mangelhaftigkeit des Bescheides 3.2. Rechtswidrigkeit des Bescheides 4. Ausführung der Beschwerdegründe: ad 3.1. Nichtigkeit bzw. Mangelhaftigkeit des Bescheides: Der angefochtene Bescheid ist seinem gesamten Inhalt nach nichtig, jedenfalls aber mangelhaft, da durch ein befangenes Organ eine Amtshandlung, nämlich die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens samt Bescheiderlassung, vorgenommen wurde.
§ 7Abs.
1 Zif. 3 AVG können Verwaltungsorgane wegen des Verdachts der Befangenheit abgelehnt werden, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, weiche geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
Paragraph 7, Absatz eins, Zif. 3 AVG können Verwaltungsorgane wegen des Verdachts der Befangenheit abgelehnt werden, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, weiche geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dies trifft im gegenständlichen Fall zu. Der Verhandlungsleiter EF wurde von den Einschreitern zweimal abgelehnt. Diesbezüglich finden sich keinerlei Sachverhaltsangaben im angefochtenen Bescheid. Der Bescheid ist diesbezüglich daher auch aktenwidrig. Bereits mit Stellungnahme vom 19.08.2014 wurde die Befangenheit des Sachbearbeiters EF aufgezeigt, da dieser den Antrag der Einschreiter auf Fristverlängerung vom 12.08.2014 überhaupt nicht bearbeitet hat. Der Sachbearbeiter hat es daher unterlassen, einen an die Behörde gerichteten Antrag zu bearbeiten. Anlässlich der Verhandlung vom 11.09.2014 an Ort und Stelle befand sich der Sachbearbeiter bereits zumindest 15 min. vor Verhandlungsbeginn beim Antragsteller in dessen Privaträumen bei Kaffee und Kuchen. Der Einschreitervertreter wäre von der Augenscheinsverhandlung ausgeschlossen gewesen, hätte nicht zufällig der Verhandlungsteilnehmer GH die Telefonnummer des Verhandlungsleiters gehabt und auf diesem Weg erfahren, dass sich die Behörde bereits in den Räumlichkeiten der Antragstellerin befindet. Auch auf diese Tatsache ist der Sachbearbeiter EF im gegenständlichen Bescheid in keiner Weise eingegangen. Beide Vorgänge können - vor allem im Zusammenhang - den Verdacht begründen, dass der Sachbearbeiter EF— aus allenfalls vom Landesverwaltungsgericht Tirol noch näher zu überprüfenden Umständen - nicht unbefangen an diese Angelegenheit heranging. Ein weiteres Indiz seiner Befangenheit zeigt sich auch in der Bescheidbegründung, welche sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe der Stellungnahmen und Gesetzesstellen bezieht, ohne sich im Einzelnen mit den vorgetragenen Argumenten auseinanderzusetzen, beispielsweise die Plausibilität der Sachverständigengutachten zu erörtern bzw. zu begründen. Stattdessen erschöpft sich die Begründung des Sachbearbeiters EF im angefochtenen Bescheid in Wahrheit auf die beiden Absätze auf Seite 22 unten. Die dargestellte Vorgangsweise ist absolut unzulässig und entspricht weder den, in der Menschenrechtskonvention verankerten Grundsätze eines fairen Verfahrens, geschweige denn den Grundsätzen auf Parteiengehör oder Recht auf Entscheidungsfindung. Vom Verfassungsgerichtshof werden derartige Vorgänge stets als nichtig im Sinne der EMRK bzw. des Bundesverfassungsgesetzes qualifiziert. ad 3.2. Rechtswidrigkeit des Bescheides: Der angefochtene Bescheid ist aber auch rechtswidrig, da er sich in Wahrheit nicht mit den Argumenten der Einschreiter bzw. der Sachverständigen auseinandersetzt.
§ 58Abs.
2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn sie dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnungen tragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
Paragraph 58, Absatz 2, AVG sind Bescheide zu begründen, wenn sie dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnungen tragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. In die Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhaltsfeststellung), die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Der gegenständliche Bescheid enthält wesentliche Begründungsmängel. Es fehlt an jeglicher Beweiswürdigung, geschweige denn, dass sich die Behörde mit den Argumenten der Einschreiter im Detail auseinandergesetzt hätte. Bei der lapidaren Formulierung: „... zumal es sich bei den Beschwerdeführern um Personen handelt, welche erst nach Genehmigung der Betriebsanlagen Nachbarn … geworden sind" handelt es sich in Wahrheit um eine Scheinbegründung, welche unzulässig ist. Darüber hinaus ist dieses Argument auch deshalb rechtlich unzulässig, weil es sich nur auf die bisher bestehende Betriebsanlage beziehen kann. Eine enorme Ausweitung einer Betriebsanlage, wie im gegenständlichen Fall, schließt eine derartige Argumentation von vorneherein aus, würde es doch ansonsten keinem Nachbarn im Sinne der Gewerbeordnung möglich sein, Einwendungen zu erheben. Wie aus den angefochtenen Bescheid zu entnehmen ist, soll die gegenständliche Betriebsanlage um mehr als 1.000 m² erweitert werden. Es muss nicht näher dargestellt werden, dass eine derart umfangreiche Ausweitung zu einer erheblichen und wesentlichen Veränderung der bisherigen Situation in jeder Hinsicht führen muss. Daran ändern auch die, ohne jegliche Beweiswürdigung wiedergegebenen Inhalte der Sachverständigengutachten nichts. Hätte sich die Behörde - wie es ihre Pflicht ist - mit dem Inhalt dieser Gutachten sowie mit den Einwendungen der Einschreiter näher auseinandergesetzt, wäre aufgefallen, dass die Gutachten im Hinblick auf die notwendige Plausibilitätsbegründung nicht richtig sein können. Eine Ausweitung um ca. 1.070 m2 hätte bereits für jeden sogenannten Durchschnittsmenschen zwangsweise zu dem Ergebnis führen müssen, dass es hier zu erheblichen Lärmbelästigungen - im Vergleich zur bisherigen Situation - kommen muss. Dies betrifft sowohl den Anlieferverkehr als auch die Lärmbelastung durch Arbeiten in den Betriebsstätten selbst. Hinzu kommt, dass sich die Behörde in keiner Weise mit den Raumordnungsvorschriften auseinandergesetzt hat und auch den Immissionsschutz der Nachbarn völlig negiert hat. In Wahrheit handelt es sich im gegenständlichen Fall um einen sogenannten Nichtbescheid, somit einem absolut nichtigen Vorgang, da es an jeglicher nachvollziehbarer Begründung fehlt. Ein derart mangelhafter Bescheid ist nur mit dem Verdacht der Befangenheit des Sachbearbeiters EF zu erklären. Die Einschreiter stellen daher den ANTRAG den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 25.09.2014, GZ: ****, vollinhaltlich wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit, Aktenwidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wird ausdrücklich beantragt.“ Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 20.1.2015 erstattete der gewerbetechnische Amtssachverständige des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Emissionen, Sicherheitstechnik Anlagen, Herr Ing. Mag. Anton Strobl ein Gutachten folgenden Inhaltes: „Seitens des Landesverwaltungsgerichtes wurden folgende Beweisthemen gestellt:
- Die gutachterlichen Aussagen des gewerbetechnischen Sachverständigen im gewerbebehördlichen Verfahren vom 25.07.2014 sowie vom 29.08.2014 auf Plausibilität zu überprüfen. Dies vor allem in Hinblick auf die vorgebrachte befürchtete Lärmbelästigung der Beschwerdeführer beide wohnhaft Adresse (Grundstück 50/).
- Die gewerbetechnische Auflage Nr. 1 einer Überprüfung zu unterziehen und anstelle des aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu unbestimmten Begriffes lärmintensiver Arbeiten anderer Lösungsvorschläge auszuarbeiten. Befund: Als Grundlage zur Bearbeitung der gegenständlichen Fragen bzw. Beweisthemen finden die übermittelten Unterlagen, bestehend aus dem Akt der Bezirkshauptmannschaft D samt Projektunterlagen des gegenständlichen Vorhabens, ein durchgeführter Lokalaugenschein am 18.11.2014 sowie ein weiterer Lokalaugenschein samt Durchführung einer Lärmmessung am 27.11.
- Die Firma AB ist ein Unternehmen das sich auf die Entwicklung, Herstellung und den Vertrieb von Maschinen und Geräten zur Trockenlegung von Altkraftfahrzeuge spezialisiert hat. Der bestehende Betrieb in Kössen soll um eine Lagerhalle (Kellergeschoss) und um einen Ausstellungsraum/Montageraum (auf Erdgeschoss) erweitert werden. Die technische Beschreibung aus dem Bescheid vom 25.09.2014, Zahl ****, der Bezirkshauptmannschaft D lässt sich folgendermaßen kurz zusammenfassen:Die Firma Ausschussbericht ist ein Unternehmen das sich auf die Entwicklung, Herstellung und den Vertrieb von Maschinen und Geräten zur Trockenlegung von Altkraftfahrzeuge spezialisiert hat. Der bestehende Betrieb in Kössen soll um eine Lagerhalle (Kellergeschoss) und um einen Ausstellungsraum/Montageraum (auf Erdgeschoss) erweitert werden. Die technische Beschreibung aus dem Bescheid vom 25.09.2014, Zahl ****, der Bezirkshauptmannschaft D lässt sich folgendermaßen kurz zusammenfassen: Die Lagerhalle erstreckt sich über ein Untergeschoss und ein Erdgeschoss. Die Verbindung dieser beiden Geschosse erfolgt über zwei Treppenanlagen und einen Lastenaufzug. Das Untergeschoss ausschließlich Lagezwecken. Das Erdgeschoss dient zum einen der Lagerung, der Montage und zum anderen der Ausstellung betriebseigener Produkte. Im zuvor zitierten Bescheid sind zur Montage der Ausstellungsstücke bzw. zur Montage der Maschinen und Geräte folgende Arbeitsgeräte angeführt:
- diverse Handgeräte
- zwei Schlagschrauber
- drei Bohrmaschinen
- ein Elektrostapler (aus dem Bestand)
- ein hydraulischer Lastenkran
- ein Schraubenkompressor
- ein Lastenaufzug Die Handgeräte sollen dabei pro Tag jeweils für zwei Stunden zum Einsatz gelangen. Die Betriebszeiten sollen gegenüber den bisherigen Genehmigungsstand unverändert bleiben. Die Anliefersituation wird im Bescheid vom 25.09.2014, Zahl ****, der Bezirkshauptmannschaft D folgendermaßen beschrieben: Der bisherige Anlieferbereich (im nördlichen Bereich des bestehenden Betriebsgebäudes) soll im Wesentlichen aufrecht bleiben. Abweichend dazu werden ebenfalls Anlieferungen vor der beantragten und neu geplanten Halle erfolgen. Dieser Anlieferbereich befindet sich ca. 8 Meter weiter westlich der bisher genehmigten Anlieferung. Hinsichtlich der Anlieferfrequenz soll jedoch keine Änderung gegenüber der bisherigen Genehmigung vorgenommen werden. Die Antragstellerin präzisiert im Antrag, dass an beiden Anlieferbereichen insgesamt maximal 8 LKW Anlieferungen mit LKW (maximal 7,5 Tonnen) täglich erfolgen sollen. Anhand dieses Projektantrages wurden vom gewerbetechnischen Sachverständigen Gutachten bzw. Stellungnahmen (vom 25.07.2014 und vom 29.08.2014) aus Sicht des Maschinenwesens und der Umwelttechnik (Gewerbetechnik) erstattet. Die Durchsicht dieser Stellungnahmen ergibt, dass die beantragten bzw. im Antrag präzisierten 8 Anlieferungen pro Tag als Grundlage für die Beurteilung der schalttechnischen Auswirkungen in Bezug auf die Anlieferfrequenzen herangezogen wurden. In der schalttechnischen Prognose wurde die Istsituation derart berücksichtigt, dass sämtliche 8 Anlieferungen am neuen Anlieferungsbereich durchgeführt werden. Die nächstgelegene Nachbarschaft (Grundstücknummer 50/) in ca. 35 Meter Entfernung wird dadurch eine spezifische Schallimmission von ca. 47 dB ermittelt. Das Grundstück Gst. Nr. 50/ ist als gemischtes Wohngebiet
§ 38Abs 2 Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 gewidmet.
In der schalttechnischen Prognose wurde die Istsituation derart berücksichtigt, dass sämtliche 8 Anlieferungen am neuen Anlieferungsbereich durchgeführt werden. Die nächstgelegene Nachbarschaft (Grundstücknummer 50/) in ca. 35 Meter Entfernung wird dadurch eine spezifische Schallimmission von ca. 47 dB ermittelt. Das Grundstück Gst. Nr. 50/ ist als gemischtes Wohngebiet
Paragraph 38, Absatz 2, Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 gewidmet. Die akustische Istsituation wird in der Prognose des gewerbetechnischen Sachverständigen durch Verkehrszähldaten der Zählstelle Schwendt über mehrere Jahre abgebildet. Im konkreten Falle wurde für die Berechnung der ortsüblichen Schallimmission ein jährliches durchschnittliches tägliches Verkehrsaufkommen von ca. 1.930 KFZ Fahrbewegungen herangezogen. Die ortsüblichen Schallimmissionen repräsentativer Quellen liegen demnach beim Immissionspunkt Adresse bei 55 dB. Nach einer Gegenüberstellung dieser beiden Schallpegel kommt der gewerbetechnische Sachverständige zu den Schluss, dass der planungstechnische Grundsatz
ÖL-Richtlinie 3/2008 eingehalten wird und keine weiteren Maßnahmen aus schalltechnischer Sicht erforderlich sind.Die akustische Istsituation wird in der Prognose des gewerbetechnischen Sachverständigen durch Verkehrszähldaten der Zählstelle Schwendt über mehrere Jahre abgebildet. Im konkreten Falle wurde für die Berechnung der ortsüblichen Schallimmission ein jährliches durchschnittliches tägliches Verkehrsaufkommen von ca. 1.930 KFZ Fahrbewegungen herangezogen. Die ortsüblichen Schallimmissionen repräsentativer Quellen liegen demnach beim Immissionspunkt Adresse bei 55 dB. Nach einer Gegenüberstellung dieser beiden Schallpegel kommt der gewerbetechnische Sachverständige zu den Schluss, dass der planungstechnische Grundsatz
ÖL-Richtlinie 3 aus 2008, eingehalten wird und keine weiteren Maßnahmen aus schalltechnischer Sicht erforderlich sind. Gutachten:
- Plausibilitätsprüfung: Auf Basis des im Befund dargelegten Sachverhaltes sowie den Erkenntnissen aus den beiden Lokalaugenscheinen samt der Umgebungslärmmessung wird eine Plausibilitätsprüfung der schalltechnischen Beurteilung des gewerbetechnischen Sachverständigen durchgeführt. Am 27.11.2014 wurde in der Zeit von 13.05 Uhr bis 14.05 Uhr eine Umgebungslärmmessung auf dem Zufahrtstreifen zu den Grundstücken 50/, 50/, 50/ oder 50/ in einem Abstand von ca. 5,5 Meter zum Mittelstreifen der Adresse durchgeführt. In dieser Zeit wurden folgende Fahrfrequenzen registriert:
- PKW oder PKW-ähnlich 157 Fahrzeugvorbeifahrten pro Stunden
- Schwerlastkraftwagen 40 Vorbeifahrten pro Stunde
- Motorräder 4 Vorbeifahrten pro Stunde Die Umgebungslärmsituation am Messpunkt und an den Grundstücken Gst.Nr. 50/, 50/ oder 50/ ist primär durch den Verkehrslärm auf der Schwendter Straße geprägt. Dabei ist anzumerken, dass während des Messzeitraumes ein Anteil von ca. 90 bis 95 % des Schwerlastverkehrs dem lokalen Ziel- und Quellverkehr, aufgrund der ca. 850 Meter südlich ansässigen Erdbaubetrieben, zuzurechnen ist. In Summe würde die während der Messung durchgeführte Verkehrszählung einem jährlich durchschnittlichen täglichen Verkehrsaufkommen von ca. 2.560 KFZ-Fahrbewegungen entsprechen. Während des Messzeitraumes konnten folgende Schallpegel am Messpunkt erhoben werden:
- Energieäquivalenter Dauerschallpegel 67,5 dB
- Basispegel 39,5 dB
- Pegelspitzen 102,9 dB Während der Messung war nur schwacher Wind aus nord/östlicher Richtung, der Himmel war mit ca. 7 Achtel hoher Statusbedeckung bewölkt und die Lufttemperatur betrug ca. 10 Grad Celsius. In Summe konnte im Rahmen dieses Lokalaugenscheines eine reproduzierbare Umgebungslärmsituation messtechnisch erfasst werden. Der Messzeitraum ist als sehr verkehrsintensiv einzustufen. Es ist davon auszugehen, dass die Verkehrsintensität über den Tageszeitraum stark variiert. Während des
- Lokalaugenscheines am 18.11.2014 herrschte regnerische Witterung, wodurch an diesem Tag keine Lärmmessung durchgeführt werden konnte. Nachdem subjektiven Eindruck während dieses Lokalaugenscheines herrschte zu diesem Zeitpunkt deutlich weniger LKW-Verkehr. Anhand der erhobenen Messergebnisse und der Verkehrsdaten konnte eine Modelkalibration durchgeführt werden. Demnach ergibt sich am Immissionspunkt auf Gst. 50/ ein auf 13 Stunden bezogener Beurteilungspegel von 63 dB. Ein Vergleich des auf Basis der Umgebungslärmmessung berechneten Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmission repräsentativer Quellen und des berechneten Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmission repräsentativer Quellen auf Basis der Verkehrszähldaten der Zählstelle Schwendt zeigt eine Differenz von ca. 8 dB. Diese Differenz ist einerseits auf die unterschiedlichen Verkehrszahlen und andererseits auf den hohen lokalen LKW Ziel- und Quellverkehr während der Messung zurückzuführen. Das Heranziehen des geringeren Beurteilungspegels von 55 dB stelle einen konservativen Ansatz im Sinne des Nachbarschaftsschutzes dar. Weiters gründet dieser Umgebungslärmpegel auf einer statistisch stabileren Basis der Verkehrsdaten, als jener in einer Stunde messtechnisch erhobene Beurteilungspegel. Zudem ist zu berücksichtigen, dass
ÖL-Richtlinie Nr. 3/2008 der Planungswert für die spezifische Schallimmissionen sich aus dem Minimum des Beurteilungspegels der ortsüblichen Schallimmission repräsentativer Quellen und den Beurteilungspegel nach Flächenwidmungskategorie ergibt.
ÖNORM S 5021:2010 in Zusammenschau mit der ÖAL-Richtlinie 36/1 und dem Tiroler Raumordnungsgesetz liegen die Planungsrichtwerte für die Flächenwidmungskategorie in gemischtem Wohngebiet für den Tagzeitraum bei 55 dB, am Abend bei 50 und in der Nacht bei 45 dB. Das Heranziehen des geringeren Beurteilungspegels von 55 dB stelle einen konservativen Ansatz im Sinne des Nachbarschaftsschutzes dar. Weiters gründet dieser Umgebungslärmpegel auf einer statistisch stabileren Basis der Verkehrsdaten, als jener in einer Stunde messtechnisch erhobene Beurteilungspegel. Zudem ist zu berücksichtigen, dass
ÖL-Richtlinie Nr. 3 aus 2008, der Planungswert für die spezifische Schallimmissionen sich aus dem Minimum des Beurteilungspegels der ortsüblichen Schallimmission repräsentativer Quellen und den Beurteilungspegel nach Flächenwidmungskategorie ergibt.
ÖNORM S 5021:2010 in Zusammenschau mit der ÖAL-Richtlinie 36/1 und dem Tiroler Raumordnungsgesetz liegen die Planungsrichtwerte für die Flächenwidmungskategorie in gemischtem Wohngebiet für den Tagzeitraum bei 55 dB, am Abend bei 50 und in der Nacht bei 45 dB. Daraus ergibt sich, dass in Abhängigkeit der gemessenen Umgebungslärmsituation ohnehin ein Planungswert von 55 dB für den Tatzeitraum zur Prüfung des planungstechnischen Grundsatzes nach ÖL-Richtlinie 3/2008 heranzuziehen ist. Daraus ergibt sich, dass in Abhängigkeit der gemessenen Umgebungslärmsituation ohnehin ein Planungswert von 55 dB für den Tatzeitraum zur Prüfung des planungstechnischen Grundsatzes nach ÖL-Richtlinie 3 aus 2008, heranzuziehen ist. Die Berechnung der spezifischen Schallimmissionen wurde ebenfalls durch eine amtswegige Kontrollrechnung auf Plausibilität geprüft. Der amtswegig ermittelte Schallpegel der spezifischen Schallimmission am Immissionspunkt auf Gst. 50/ beträgt unter Berücksichtigung eines Anpassungswertes von plus 5 dB 47,7 dB bzw. gerundet 48 dB. Unter Berücksichtigung von Modell und Rechenunsicherheiten kann diesbezüglich von einer Übereinstimmung der berechneten spezifischen Schallimmission ausgegangen werden. Zusammenfassend ergibt sich, dass anhand dieser Berechnungsergebnisse der planungstechnische Grundsatz
ÖL-Richtlinie 3/2008 als eingehalten gilt und sich keine Veränderung der akustischen Situation an den beurteilten Immissionspunkten ergibt. Die Berechnung der spezifischen Schallimmissionen wurde ebenfalls durch eine amtswegige Kontrollrechnung auf Plausibilität geprüft. Der amtswegig ermittelte Schallpegel der spezifischen Schallimmission am Immissionspunkt auf Gst. 50/ beträgt unter Berücksichtigung eines Anpassungswertes von plus 5 dB 47,7 dB bzw. gerundet 48 dB. Unter Berücksichtigung von Modell und Rechenunsicherheiten kann diesbezüglich von einer Übereinstimmung der berechneten spezifischen Schallimmission ausgegangen werden. Zusammenfassend ergibt sich, dass anhand dieser Berechnungsergebnisse der planungstechnische Grundsatz
ÖL-Richtlinie 3 aus 2008, als eingehalten gilt und sich keine Veränderung der akustischen Situation an den beurteilten Immissionspunkten ergibt. Abschließend ist der Schluss zu ziehen, dass die angewandten Methoden, Beurteilungsschritte und Schlussfolgerungen des gewerbetechnischen Sachverständigen plausibel und nachvollziehbar sind. Die Berechnungsansätze für die Prognose der spezifischen Lärmimmissionen sowie der Darstellung der akustischen Istsituation wurde im Sinne des Nachbarschaftsschutzes konservativ gewählt.
- Auflagenformulierung: Nachdem in der Ausstellungshalle nicht ständig Montagearbeiten durchgeführt werden, sondern diese nur durchgeführt werden, wenn neue oder andere Produkte ausgestellt oder montiert werden, wird für die gewerbetechnische Auflage Nr. 1 folgender Vorschlag formuliert:
- Bei Montagearbeiten in der Ausstellungshalle sind Fenster, Türen und Tore mit Ausnahme zum Betreten und Verlassen des Betriebsgebäudes geschlossen zu halten.“ Beweis wurde weiters aufgenommenen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt. II. Erwägungenrömisch zwei. Erwägungen Zunächst ist auf den Vorhalt in der Beschwerde in Bezug auf eine Befangenheit des Sachbearbeiters der Bezirkshauptmannschaft D, Herrn EF, einzugehen. Nach § 7 Abs 1 AVG haben sich die Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn u.a. sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dem Nachbarn steht nicht das Recht zu, derartige Verwaltungsorgane abzulehnen. In einem Aktenvermerk vom 17.9.2014 hat sich Herr F eingehend mit den diesbezüglichen Vorwürfen auseinandergesetzt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol führte er ergänzend aus wie folgt:Zunächst ist auf den Vorhalt in der Beschwerde in Bezug auf eine Befangenheit des Sachbearbeiters der Bezirkshauptmannschaft D, Herrn EF, einzugehen. Nach Paragraph 7, Absatz eins, AVG haben sich die Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn u.a. sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dem Nachbarn steht nicht das Recht zu, derartige Verwaltungsorgane abzulehnen. In einem Aktenvermerk vom 17.9.2014 hat sich Herr F eingehend mit den diesbezüglichen Vorwürfen auseinandergesetzt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol führte er ergänzend aus wie folgt: „Ich verweise einleitend auf meinen im behördlichen Akt einliegenden Aktenvermerk vom 17.09.
- Die dortigen Angaben sind aus meiner Sicht richtig. Weiters möchte ich einleitend feststellen, dass aus meiner Sicht hier keine Befangenheit vorliegt. In der gegenständlichen Angelegenheit möchte ich noch ein bisschen weiter ausholen. Für mich war in jeder Lage des Verfahrens klar, dass hier keine Befangenheit meinerseits vorliegt und deshalb habe ich mich mit diesem Thema auch im angefochtenen Bescheid nicht näher auseinander gesetzt. Ich habe also in keiner Weise irgendeine Nahebeziehung zum Genehmigungswerber. Auch zum Vorhalt, meine Befangenheit begründe sich darin, dass ich einen Antrag der Beschwerdeführer nicht erledigt hätte, möchte ich ausführen, dass ich mich zu dem in der Beschwerde dazu angeführten Zeitpunkt im Urlaub befunden habe. Dies ist auch in einem Aktenvermerk festgehalten. Weiters möchte ich noch erwähnen, dass ich um, Missverständnisse auszuschließen, eine eigene mündliche Verhandlung anberaumt habe (das war die Verhandlung vom 11.09.2014). Bei dieser Verhandlung wurde von mir dem Rechtsanwalt mitgeteilt, dass ich zu diesem Zeitpunkt im Urlaub gewesen sei und deshalb den Antrag nicht bearbeiten konnte. Daraufhin hat mir der Rechtsanwalt gesagt, dass er schon wisse, dass die Behörde auf einen derartigen Antrag nicht reagieren müsse. Er habe es halt einfach so einmal hinein geschrieben. Zum weiteren Vorhalt rund um die Verhandlung vom 11.09.2014 gebe ich zunächst an, was meine Tätigkeit als Verhandlungsleiter umfasst. Die zeitliche Koordinierung eines Verhandlungstages. Dazu gehört, dass ein Verhandlungstag entsprechend zeitlich eingeteilt wird. Dadurch kann natürlich entstehen, dass Verhandlungen schneller abgeführt werden oder auch länger dauern können. Also man hat unter Umständen für die folgende Verhandlung einen zeitlichen Vorsprung oder auch eine Verspätung. In diesem Fall war es ein zeitlicher Vorsprung. Die Verhandlung war um 14.00 Uhr angesetzt. Die Kommission, die mit mir unterwegs war, war ca. um 13.45 Uhr an Ort und Stelle. Wir haben uns gemeinsam entschlossen hinzufahren. Die Situation beim Eingang war so: Durch mehrere frühere Verhandlungen bei der Firma AB war ich bereits in Kenntnis von der örtlichen Situation. Ich habe daher genau gewusst, wo der Eingangsbereich ist und der Empfang. Die Kommission inklusive meiner Person hat sich daher in der Folge zu Fuß zum Eingangsbereich begeben und hat Nachschau gehalten, ob schon jemand da ist. Wir haben niemanden bemerkt. Wir sind dann gemeinsam zum Empfangsbereich gegangen, der im
- Stock des Gebäudes liegt. Dort meldete ich die Kommission an und fragte nach Herrn IJ. Ein Mitarbeiter der Firma sagte mir, dass dieser noch in einer Besprechung sei und es noch einige Minuten dauere. Wir warteten beim Empfangsbereich auf Herrn J der nach einiger Zeit aus seinem Büro kam und uns empfing. Ich fragte ihn als Verhandlungsleiter nach einem geeigneten Ort an dem wir für die Verhandlung gestört den Akt besprechen könnten und Planunterlagen ausbreiten könnten. Herr J führte uns dazu auf den mit Tischen und Stühlen bestückten Außenbereich. Dort war es aber an diesem Tag zu kalt, sodass uns Herr J nach innen in einen entsprechend ausgestalteten privaten Wohnbereich führte. Wir alle setzten uns hin. Ich bereitete mich auf die Verhandlung vor. Ich breitete den Akt aus. Herr J bot uns dabei Kaffee an. Was wir als Zeichen von Gastfreundschaft werteten und zustimmten. Es war kurz vor 14.00 Uhr. Ich ersuchte Herrn J er möge Nachschau halten, ob nicht Verhandlungsteilnehmer vor der Haustüre warteten bzw sollte er einen Mitarbeiter anweisen einen eventuell verspäteten Verhandlungsteilnehmer zum Ort der Verhandlung zu bringen. Diesem Ersuchen kam Herr J unverzüglich nach und verließ den Ort. Wenigen Minuten später kam er mit Rechtsanwalt, der auf uns alle aggressiv wirkte, und Herrn H zurück. Hervorheben möchte ich noch, dass nicht ich alleine mit Herrn J in der Räumlichkeit war, sondern die gesamte Kommission. In den privaten Räumlichkeiten, in denen schlussendlich die Verhandlung durchgeführt wurde, war ich und die restlichen Mitglieder der Kommission höchstens für fünf Minuten, d.h. von 13.55 Uhr bis 14.00 Uhr. Jedenfalls aus meiner Sicht war an dem Tisch kein Kuchen, wir haben jedenfalls keinen Kuchen bekommen. Ich kann auch nur sagen, dass der Herr H meine Telefonnummer nicht hat und er hat an dem Tag auch nicht bei mir angerufen.“Zum weiteren Vorhalt rund um die Verhandlung vom 11.09.2014 gebe ich zunächst an, was meine Tätigkeit als Verhandlungsleiter umfasst. Die zeitliche Koordinierung eines Verhandlungstages. Dazu gehört, dass ein Verhandlungstag entsprechend zeitlich eingeteilt wird. Dadurch kann natürlich entstehen, dass Verhandlungen schneller abgeführt werden oder auch länger dauern können. Also man hat unter Umständen für die folgende Verhandlung einen zeitlichen Vorsprung oder auch eine Verspätung. In diesem Fall war es ein zeitlicher Vorsprung. Die Verhandlung war um 14.00 Uhr angesetzt. Die Kommission, die mit mir unterwegs war, war ca. um 13.45 Uhr an Ort und Stelle. Wir haben uns gemeinsam entschlossen hinzufahren. Die Situation beim Eingang war so: Durch mehrere frühere Verhandlungen bei der Firma Ausschussbericht war ich bereits in Kenntnis von der örtlichen Situation. Ich habe daher genau gewusst, wo der Eingangsbereich ist und der Empfang. Die Kommission inklusive meiner Person hat sich daher in der Folge zu Fuß zum Eingangsbereich begeben und hat Nachschau gehalten, ob schon jemand da ist. Wir haben niemanden bemerkt. Wir sind dann gemeinsam zum Empfangsbereich gegangen, der im
- Stock des Gebäudes liegt. Dort meldete ich die Kommission an und fragte nach Herrn IJ. Ein Mitarbeiter der Firma sagte mir, dass dieser noch in einer Besprechung sei und es noch einige Minuten dauere. Wir warteten beim Empfangsbereich auf Herrn J der nach einiger Zeit aus seinem Büro kam und uns empfing. Ich fragte ihn als Verhandlungsleiter nach einem geeigneten Ort an dem wir für die Verhandlung gestört den Akt besprechen könnten und Planunterlagen ausbreiten könnten. Herr J führte uns dazu auf den mit Tischen und Stühlen bestückten Außenbereich. Dort war es aber an diesem Tag zu kalt, sodass uns Herr J nach innen in einen entsprechend ausgestalteten privaten Wohnbereich führte. Wir alle setzten uns hin. Ich bereitete mich auf die Verhandlung vor. Ich breitete den Akt aus. Herr J bot uns dabei Kaffee an. Was wir als Zeichen von Gastfreundschaft werteten und zustimmten. Es war kurz vor 14.00 Uhr. Ich ersuchte Herrn J er möge Nachschau halten, ob nicht Verhandlungsteilnehmer vor der Haustüre warteten bzw sollte er einen Mitarbeiter anweisen einen eventuell verspäteten Verhandlungsteilnehmer zum Ort der Verhandlung zu bringen. Diesem Ersuchen kam Herr J unverzüglich nach und verließ den Ort. Wenigen Minuten später kam er mit Rechtsanwalt, der auf uns alle aggressiv wirkte, und Herrn H zurück. Hervorheben möchte ich noch, dass nicht ich alleine mit Herrn J in der Räumlichkeit war, sondern die gesamte Kommission. In den privaten Räumlichkeiten, in denen schlussendlich die Verhandlung durchgeführt wurde, war ich und die restlichen Mitglieder der Kommission höchstens für fünf Minuten, d.h. von 13.55 Uhr bis 14.00 Uhr. Jedenfalls aus meiner Sicht war an dem Tisch kein Kuchen, wir haben jedenfalls keinen Kuchen bekommen. Ich kann auch nur sagen, dass der Herr H meine Telefonnummer nicht hat und er hat an dem Tag auch nicht bei mir angerufen.“ Damit konnte Herr F aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol schlüssig und gut nachvollziehbar darlegen, dass hier kein Fall einer Befangenheit vorliegt. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl 194 idF BGBl I 2014/60 (GewO 1994) lauten wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl 194 in der Fassung BGBl römisch eins 2014/60 (GewO 1994) lauten wie folgt: „
- Betriebsanlagen § 74.Paragraph 74,
(1)Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.
(2)Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, 1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes
aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte, 1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes
aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte,
- die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
- die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
- die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
- eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.
(3)Die Genehmigungspflicht besteht auch dann, wenn die Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen in der Betriebsanlage bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes
in Anspruch nehmen. (…) § 75.Paragraph 75, …
(2)Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen. … § 77.Paragraph 77,
(1)Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.
(1)Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen bestehen.
(2)Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
(2)Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken. (…) § 81.Paragraph 81,
(1)Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
(1)Wenn es zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
(2)Eine Genehmigungspflicht nach Abs. 1 ist jedenfalls in folgenden Fällen nicht gegeben:
(2)Eine Genehmigungspflicht nach Absatz eins, ist jedenfalls in folgenden Fällen nicht gegeben: 1. bescheidmäßig zugelassene Änderungen
§ 79cAbs.
2,1. bescheidmäßig zugelassene Änderungen
Paragraph 79 c, Absatz 2,, 2. Änderungen zur Einhaltung von anderen oder zusätzlichen Auflagen
§ 79Abs.
1 oder § 79b,2. Änderungen zur Einhaltung von anderen oder zusätzlichen Auflagen
Paragraph 79, Absatz eins, oder Paragraph 79 b,,
- Änderungen zur Anpassung an Verordnungen auf Grund des § 82 Abs. 1,
- Änderungen zur Anpassung an Verordnungen auf Grund des Paragraph 82, Absatz eins,,
- Bescheiden
§ 82Abs.
3 oder 4 entsprechende Änderungen,4. Bescheiden
Paragraph 82, Absatz 3, oder 4 entsprechende Änderungen, 5. Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattungen; Maschinen, Geräte oder Ausstattungen sind gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck dem der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen entspricht und die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen von den Auswirkungen der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen nicht so abweichen, dass der Ersatz als genehmigungspflichtige Änderung
Abs. 1 zu behandeln ist.5. Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattungen; Maschinen, Geräte oder Ausstattungen sind gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck dem der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen entspricht und die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen von den Auswirkungen der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen nicht so abweichen, dass der Ersatz als genehmigungspflichtige Änderung
Absatz eins, zu behandeln ist. 6. Änderungen durch den Einsatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen, die unter Verordnungen
§ 76Abs.
1 fallen oder in Bescheiden
§ 76Abs.
2 angeführt sind, sofern § 76 Abs. 3 nicht entgegensteht,6. Änderungen durch den Einsatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen, die unter Verordnungen
Paragraph 76, Absatz eins, fallen oder in Bescheiden
Paragraph 76, Absatz 2, angeführt sind, sofern Paragraph 76, Absatz 3, nicht entgegensteht,
- Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen und die auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles erwarten lassen, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Personen vermieden und Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 3 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden,
- Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen und die auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles erwarten lassen, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Personen vermieden und Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden,
- Sanierung
§ 12des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen, BGBl.
Nr. 380/1988,8. Sanierung
Paragraph 12, des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen, Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1988,,
- Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen,
- Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes (§ 353 Z 1 lit. c),
- Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes (Paragraph 353, Ziffer eins, Litera c,),
- Änderungen von vorübergehender, vier Wochen nicht überschreitender Dauer, die keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen bewirken und aus Anlass von Ereignissen oder Veranstaltungen, die in kulturellem oder sportlichem Interesse überregional breiter Kreise der Bevölkerung stattfinden, vorgenommen werden. (…)“ Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass das Mitspracherecht der Nachbarn im gewerbebehördlichen Betriebsanlagenverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl zu alledem Wendl in Stolzlechner/Wendl/Bergthaler (Hrsg), Die gewerbliche Betriebsanlage3, 2008, Rz 248ff, 257ff).Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass das Mitspracherecht der Nachbarn im gewerbebehördlichen Betriebsanlagenverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben vergleiche zu alledem Wendl in Stolzlechner/Wendl/Bergthaler (Hrsg), Die gewerbliche Betriebsanlage3, 2008, Rz 248ff, 257ff). Der Nachbar (§ 75 Abs 2 GewO 1994) ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Das sind jene „Schutznormen“ der GewO 1994, die ausdrücklich auf die Nachbarn abstellen wie zB der Schutz des Lebens und der Gesundheit, sowie der Schutz des Eigentums und sonstiger dinglicher Rechte der Nachbarn vor Gefährdung durch die Betriebsanlage (§ 74 Abs 2 Z 1 GewO 1994) oder der Schutz der Nachbarn vor Belästigungen durch die Betriebsanlage (Z 2 legcit – siehe dazu im Einzelnen Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung 19943
(2011)§ 75 Rz 4).Der Nachbar (Paragraph 75, Absatz 2, GewO 1994) ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Das sind jene „Schutznormen“ der GewO 1994, die ausdrücklich auf die Nachbarn abstellen wie zB der Schutz des Lebens und der Gesundheit, sowie der Schutz des Eigentums und sonstiger dinglicher Rechte der Nachbarn vor Gefährdung durch die Betriebsanlage (Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994) oder der Schutz der Nachbarn vor Belästigungen durch die Betriebsanlage (Ziffer 2, legcit – siehe dazu im Einzelnen Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung 19943
(2011)Paragraph 75, Rz 4). Der Nachbar kann daher im gewerblichen Betriebsanlagenverfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt war. Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer unstrittig Nachbarn im Sinne des § 75
(2)GewO 1994 sind. Betrachtet man nun die zahlreichen, sehr vage gehaltenen Eingaben und Einwendungen der Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren, kommt man bei einer nachbarschaftsfreundlichen Auslegung (gerade noch) zum Ergebnis, dass damit zumindest eine unzumutbare Lärmbelästigung vorgebracht wurde. Wenngleich in der Stellungnahme vom 19.8.2014 (das dortige Vorbringen wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung 11.9.2014 zu Einwendungen gegen das Projekt erhoben) weitgehend bloße, relativ vage Annahmen getroffen wurden, ist bei einer Gesamtbetrachtung zu erkennen, dass sich – wie erwähnt – die Beschwerdeführer gegen die Erteilung der beantragten Änderung wenden, zumal sie eine unzumutbare Lärmbelästigung befürchten. Auch in der vorliegenden Beschwerde setzt sich die Unbestimmtheit des Vorbringens der Beschwerdeführer fort und kann auch hier im Beschwerdevorbringen nur bei extensiver nachbarschaftsfreundlicher Auslegung – gerade noch – eine Lärmbelästigung gesehen werden. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer unstrittig Nachbarn im Sinne des Paragraph 75,
(2)GewO 1994 sind. Betrachtet man nun die zahlreichen, sehr vage gehaltenen Eingaben und Einwendungen der Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren, kommt man bei einer nachbarschaftsfreundlichen Auslegung (gerade noch) zum Ergebnis, dass damit zumindest eine unzumutbare Lärmbelästigung vorgebracht wurde. Wenngleich in der Stellungnahme vom 19.8.2014 (das dortige Vorbringen wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung 11.9.2014 zu Einwendungen gegen das Projekt erhoben) weitgehend bloße, relativ vage Annahmen getroffen wurden, ist bei einer Gesamtbetrachtung zu erkennen, dass sich – wie erwähnt – die Beschwerdeführer gegen die Erteilung der beantragten Änderung wenden, zumal sie eine unzumutbare Lärmbelästigung befürchten. Auch in der vorliegenden Beschwerde setzt sich die Unbestimmtheit des Vorbringens der Beschwerdeführer fort und kann auch hier im Beschwerdevorbringen nur bei extensiver nachbarschaftsfreundlicher Auslegung – gerade noch – eine Lärmbelästigung gesehen werden. Zu dieser Frage erstattete der gewerbetechnische Amtssachverständige des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Emissionen, Sicherheitstechnik Anlagen, Herr Ing. Mag. Anton Strobl in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol das oben wiedergegebene Gutachten, in dem er zusammenfassend zum Ergebnis kommt, dass einerseits die Aussagen des gewerbetechnischen Sachverständigen im behördlichen Verfahren plausibel und nachvollziehbar sind, und andererseits auch er zum Ergebnis kommt, dass eine Lärmbelästigung der Nachbarn ausgeschlossen ist. Insbesondere bestätigt er, dass es bei projektgemäß geändertem Betrieb zu keiner Änderung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse an Ort und Stelle kommt. Die gewerbetechnische Auflage Nr. 1 wurde entsprechend konkretisiert und nunmehr verbindlich vorgeschrieben. Dieses Ermittlungsergebnis wurde auch vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegenzutreten, zur Kenntnis genommen. Zusammenfassend erweist sich die beantragte Änderung der Betriebsanlage als genehmigungsfähig und war daher der gegenständlichen Beschwerde keine Folge zu geben. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.22.2978.7