GVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 28, VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung: Mit Baugesuch vom 11.10.2013 haben Frau A B und Herr C D, vertreten durch die XY GmbH um die Erteilung der Baubewilligung für die Aufstockung der Wohnanlage im Anwesen Adresse angesucht. Am 02.12.2013 wurde ein hochbautechnisches Gutachten erstattet. Mit weiterem Schreiben vom 22.01.2014 wurde eine hochbau- und brandschutztechnische Stellungnahme des Amtes für Bau-, Wasser- und Anlagenrecht erstattet. Mit Kundmachung vom 29.01.2014 wurde die mündliche Bauverhandlung für 17.02.2014 anberaumt. Zu dieser mündlichen Bauverhandlung erstatteten die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme samt Einwendungen. Im Wesentlichen zusammengefasst wird darin vorgebracht, dass es sich gegenständlich um keinen Zubau sondern um eine neue Verwaltungssache im Ganzen handle. Die infrastrukturelle Ver- und Entsorgung des gegenständlichen Grundstückes sei noch nicht nachgewiesen. Eine Nutzung des bestehenden Kanals für 6 oder mehr Wohnungen komme aufgrund der abgeschlossenen Verträge nicht in Frage. Mit der Aufstockung seien die Treppenaufgänge keine untergeordneten Bauelemente mehr sondern ein eigener Baukörper und daher in dem Sinne der Bestimmung der §§ 5 und 6 TBO keine untergeordneten Bauteile sondern würden voll als in die Abstandsflächen ragend zur Berechnung kommen. Dies gelte auch für die Laubengänge und die sich über die ganze Fassade erstreckenden Balkone. Diese seien nicht zulässig. Die so genannte Dachterrasse sei nicht zulässig. Darüber hinaus wurden zivilrechtliche Einwendungen erhoben. Es sei nicht ausreichend durch Befund und Gutachten des Amtssachverständigen für Bauwesen nachgewiesen, dass durch das gegenständliche Bauvorhaben die Abstandsvorschriften eingehalten seien. Das Bauvorhaben widerspreche dem allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplan im Hinblick auf offene Bauweise, Mindestabstände und Höchstzahl der oberirdischen Geschoße. Soweit mehr als die Normstellplätze errichtet würden, würden dazu die erforderlichen Befunde und Gutachten fehlen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es zu einem unzulässigen Brandüberschlag komme. Eine Zustimmung der Eigentümer des Gst *50*/4 für die Zufahrt zum Bauplatz werde nicht erteilt. Damit fehle eine wesentliche Voraussetzung hinsichtlich des Bauplatzes. Eine rechtlich gesicherte Zufahrt zum Bauplatz existiere nicht.Mit Kundmachung vom 29.01.2014 wurde die mündliche Bauverhandlung für 17.02.2014 anberaumt. Zu dieser mündlichen Bauverhandlung erstatteten die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme samt Einwendungen. Im Wesentlichen zusammengefasst wird darin vorgebracht, dass es sich gegenständlich um keinen Zubau sondern um eine neue Verwaltungssache im Ganzen handle. Die infrastrukturelle Ver- und Entsorgung des gegenständlichen Grundstückes sei noch nicht nachgewiesen. Eine Nutzung des bestehenden Kanals für 6 oder mehr Wohnungen komme aufgrund der abgeschlossenen Verträge nicht in Frage. Mit der Aufstockung seien die Treppenaufgänge keine untergeordneten Bauelemente mehr sondern ein eigener Baukörper und daher in dem Sinne der Bestimmung der Paragraphen 5 und 6 TBO keine untergeordneten Bauteile sondern würden voll als in die Abstandsflächen ragend zur Berechnung kommen. Dies gelte auch für die Laubengänge und die sich über die ganze Fassade erstreckenden Balkone. Diese seien nicht zulässig. Die so genannte Dachterrasse sei nicht zulässig. Darüber hinaus wurden zivilrechtliche Einwendungen erhoben. Es sei nicht ausreichend durch Befund und Gutachten des Amtssachverständigen für Bauwesen nachgewiesen, dass durch das gegenständliche Bauvorhaben die Abstandsvorschriften eingehalten seien. Das Bauvorhaben widerspreche dem allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplan im Hinblick auf offene Bauweise, Mindestabstände und Höchstzahl der oberirdischen Geschoße. Soweit mehr als die Normstellplätze errichtet würden, würden dazu die erforderlichen Befunde und Gutachten fehlen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es zu einem unzulässigen Brandüberschlag komme. Eine Zustimmung der Eigentümer des Gst *50*/4 für die Zufahrt zum Bauplatz werde nicht erteilt. Damit fehle eine wesentliche Voraussetzung hinsichtlich des Bauplatzes. Eine rechtlich gesicherte Zufahrt zum Bauplatz existiere nicht. Mit dem angefochtenen Bescheid des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde S vom 21.02.2014, Zl Mag***/2, wurde den Bauwerbern die baubehördliche Bewilligung für die Aufstockung der Wohnanlage im Anwesen Adresse erteilt. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus den im Zuge des Ermittlungsverfahrens eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen der Amtssachverständigen der Bau- und Feuerpolizei und der Stadtplanung sowie der Ser Kommunalbetriebe AG keine Einwende gegen das geplante Bauvorhaben ergeben. Insbesondere gehe hervor, dass die Festlegungen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes sowie die hochbau- und brandschutztechnischen Bestimmungen eingehalten seien. Zu den Einwendungen der Nachbarn wurde im Wesentlichen zusammengefasst festgehalten, dass der Bestand durch die gegenständliche Entscheidung nicht baurechtlich mitbewilligt werde. Die Wohnanlage sei mit Bescheid des Stadtmagistrates vom 14.09.2012, bestätigt mit Bescheid des Stadtsenates vom 05.07.2013 somit rechtskräftig bewilligt. Dass sich der Sachverhalt nicht geändert habe gehe aus den gegenständlichen Einreichunterlagen und einem Vergleich dieser mit den bereits bewilligten Plänen hervor. Die gesamte Wohnanlage bis auf eine geringfügige Änderung im Bereich des Aufzugs in den Einreichunterlagen als Bestand dargestellt. Bei der Prüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich geändert habe sei vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen. In den entscheidungsrelevanten Fakten sei eindeutig keine wesentliche Änderung eingetreten. Das gegenständliche Grundstück sei als Wohngebiet gewidmet. Im gegenständlichen Fall entspreche die geplante Aufstockung auf dem verfahrensgegenständlichen Bauplatz der festgelegten Widmungskategorie. Die konsensgemäße Verwendung einer Wohnung im Wohngebiet könne keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gefährdung des Nachbarn herbeiführen, weil der Verwendungszweck von Wohnbauten typenmäßig keine ortsunübliche Art von Immissionen erwarten lasse. Die für diese Wohnung zusätzlich erforderlichen Stellplätze seien in der bereits bewilligten Tiefgarage nachgewiesen. Die mit dem Bauvorhaben verbundenen Immissionen gingen somit nicht über das übliche Ausmaß hinaus. Es werde auf die gutachterliche Stellungnahme des hochbautechnischen- und brandschutztechnischen Amtssachverständigen der Bau- und Feuerpolizei verwiesen, dessen Ausführungen schlüssig und nachvollziehbar seien. Sämtliche Einwände zum Thema Brandschutz seien daher unbegründet. Eine Vereinbarkeit des gegenständlichen Bauvorhabens mit den Festlegungen des Bebauungsplanes sei gegeben. Sowohl die Terrasse als auch das umlaufende Balkonband befänden sich nunmehr außerhalb der Mindestabstandsflächen weshalb hier keine Verletzung der Abstandsbestimmungen vorliege. Es werde auf die schlüssige und nachvollziehbare gutachterliche Stellungnahme des Amtssachverständigen der Bau- und Feuerpolizei hingewiesen. Die Abstände zu den Nachbargrundstücken würden eingehalten. Die weiteren Vorbringen seien nicht von den Parteirechten des § 26 TBO 2011 umfasst und sei daher nicht weiter darauf einzugehen.Mit dem angefochtenen Bescheid des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde S vom 21.02.2014, Zl Mag***/2, wurde den Bauwerbern die baubehördliche Bewilligung für die Aufstockung der Wohnanlage im Anwesen Adresse erteilt. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus den im Zuge des Ermittlungsverfahrens eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen der Amtssachverständigen der Bau- und Feuerpolizei und der Stadtplanung sowie der Ser Kommunalbetriebe AG keine Einwende gegen das geplante Bauvorhaben ergeben. Insbesondere gehe hervor, dass die Festlegungen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes sowie die hochbau- und brandschutztechnischen Bestimmungen eingehalten seien. Zu den Einwendungen der Nachbarn wurde im Wesentlichen zusammengefasst festgehalten, dass der Bestand durch die gegenständliche Entscheidung nicht baurechtlich mitbewilligt werde. Die Wohnanlage sei mit Bescheid des Stadtmagistrates vom 14.09.2012, bestätigt mit Bescheid des Stadtsenates vom 05.07.2013 somit rechtskräftig bewilligt. Dass sich der Sachverhalt nicht geändert habe gehe aus den gegenständlichen Einreichunterlagen und einem Vergleich dieser mit den bereits bewilligten Plänen hervor. Die gesamte Wohnanlage bis auf eine geringfügige Änderung im Bereich des Aufzugs in den Einreichunterlagen als Bestand dargestellt. Bei der Prüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich geändert habe sei vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen. In den entscheidungsrelevanten Fakten sei eindeutig keine wesentliche Änderung eingetreten. Das gegenständliche Grundstück sei als Wohngebiet gewidmet. Im gegenständlichen Fall entspreche die geplante Aufstockung auf dem verfahrensgegenständlichen Bauplatz der festgelegten Widmungskategorie. Die konsensgemäße Verwendung einer Wohnung im Wohngebiet könne keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gefährdung des Nachbarn herbeiführen, weil der Verwendungszweck von Wohnbauten typenmäßig keine ortsunübliche Art von Immissionen erwarten lasse. Die für diese Wohnung zusätzlich erforderlichen Stellplätze seien in der bereits bewilligten Tiefgarage nachgewiesen. Die mit dem Bauvorhaben verbundenen Immissionen gingen somit nicht über das übliche Ausmaß hinaus. Es werde auf die gutachterliche Stellungnahme des hochbautechnischen- und brandschutztechnischen Amtssachverständigen der Bau- und Feuerpolizei verwiesen, dessen Ausführungen schlüssig und nachvollziehbar seien. Sämtliche Einwände zum Thema Brandschutz seien daher unbegründet. Eine Vereinbarkeit des gegenständlichen Bauvorhabens mit den Festlegungen des Bebauungsplanes sei gegeben. Sowohl die Terrasse als auch das umlaufende Balkonband befänden sich nunmehr außerhalb der Mindestabstandsflächen weshalb hier keine Verletzung der Abstandsbestimmungen vorliege. Es werde auf die schlüssige und nachvollziehbare gutachterliche Stellungnahme des Amtssachverständigen der Bau- und Feuerpolizei hingewiesen. Die Abstände zu den Nachbargrundstücken würden eingehalten. Die weiteren Vorbringen seien nicht von den Parteirechten des Paragraph 26, TBO 2011 umfasst und sei daher nicht weiter darauf einzugehen. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringen die Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass das gegenständliche Baugrundstück für ein derartiges Bauvorhaben nicht geeignet sei. Feststellungen zur Vertiefung sowie Baugrubensicherung seien nicht getroffen worden. Im Hinblick darauf, dass mit der geplanten Baumaßnahme auch erhebliche Änderungen im Sinne des § 13 AVG an dem im Verfahren zu Zl ***54e/2012 bewilligten baulichen Anlage einhergingen, hätte die belangte Behörde auch über die bau- und raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen der restlichen baulichen Anlage abzusprechen gehabt. Es handle sich nicht um einen Zubau sondern als Neubau des gesamten Gebäudes. Im Rahmen des gegenständlichen Bauverfahrens wäre daher die gesamte Anlage auf die Einhaltung der raum- und bauordnungsrechtlichen Bestimmungen zu überprüfen gewesen. Es liege keine Identität der Rechtssache vor. Das Gutachten des Amtssachverständigen Ing. R sei unschlüssig und entspreche nicht den Anforderungen eines Gutachtens. Es sei dem Gutachten nicht zu entnehmen wie der Amtssachverständige auf seine Schlussfolgerungen komme. Die von den Beschwerdeführern erhobenen Einwendungen seien zu Unrecht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden. Die infrastrukturelle Ver- und Entsorgung sei nicht nachgewiesen. Die Frage der Versickerung der Regenwässer uns sonstige Wässer sei nicht geklärt. Ein Servitut zur Nutzung des Gst *50*/4 für die Zufahrt bestehe nicht. Eine Zustimmung für die Zufahrt zum Bauplatz werde nicht erteilt. Eine Nutzung des bestehenden Kanals für 6 oder mehr Wohnungen komme aufgrund der abgeschlossenen Verträge, nach denen die Eigentümer der Liegenschaft in EZ diesbezüglich ein Mitspracherecht hätten nicht in Frage. Durch das gegenständliche Bauvorhaben komme es zu einer Verletzung der Einhaltung der Vorschriften der Baumasse. Die geplante Aufstockung widerspreche dem derzeitigen Flächenwidmungsplan mit der Widmungskategorie Wohngebiet. Die für das gegenständliche Bauvorhaben erforderliche Anzahl von Stellplätzen sei nicht entsprechend ausgewiesen. Im vorliegenden Fall sei nicht ausreichend durch Befund und Gutachten des Amtssachverständigen für Bauwesen nachgewiesen, dass durch das gegenständliche Bauvorhaben die Abstandsvorschriften eingehalten seien. Vor allem hin zu Gst *50*/17 sei bereits jetzt ausschließlich der Mindestabstand von 4 m eincodiert worden. Die Aufschüttungen und Abgrabungen die mangels vorliegend codierter Pläne und mangels Ausweises von Höhenschichtlinien derzeit nicht überprüft werden können. Mit der Aufstockung seien die Treppenaufgänge keine untergeordneten Bauelemente mehr sondern ein eigener Baukörper und daher keine untergeordneten Bauteile sondern gelangten voll als in die Abstandsflächen ragend zur Berechnung. Dies gelte auch für Laubengänge und die sich über die ganze Fassade erstreckenden Balkone. Diese seien nicht zulässig. Die Dachterrasse sei nicht zulässig. Die Beschwerdeführer halten die Einwendung, dass das gegenständliche Bauvorhaben den Festlegungen des allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplanes nämlich im Hinblick auf offene Bauweise, Mindestabstände und die Höchstzahl der oberirdischen Geschoße nicht entspreche aufrecht. Für die Beschwerdeführer ist aufgrund der Abstandsverletzungen die Gefahr des Brandüberganges gegeben. Es gebe keine taugliche Baugrubensicherung und kein Projekt, das eine solche beinhalte. Auch seien keine Schürfproben genommen worden. Die Behörde sollte den entsprechenden Geländeverlauf sichern um späterhin Eingriffe in den 4 m-Bereich prüfen zu können. Der Geländeverlauf sei bis dato nicht gesichert worden. Die Auf- und Einschüttungen hätten sich in einem Vergleich zu der ersten Einreichung geändert. Eine Zustimmung zur Fremdgrundinanspruchnahme sei nicht gegeben. Die Baumassendichte werde in Frage gestellt, ob diese dem ergänzenden Bebauungsplan entspreche.In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringen die Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass das gegenständliche Baugrundstück für ein derartiges Bauvorhaben nicht geeignet sei. Feststellungen zur Vertiefung sowie Baugrubensicherung seien nicht getroffen worden. Im Hinblick darauf, dass mit der geplanten Baumaßnahme auch erhebliche Änderungen im Sinne des Paragraph 13, AVG an dem im Verfahren zu Zl ***54e/2012 bewilligten baulichen Anlage einhergingen, hätte die belangte Behörde auch über die bau- und raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen der restlichen baulichen Anlage abzusprechen gehabt. Es handle sich nicht um einen Zubau sondern als Neubau des gesamten Gebäudes. Im Rahmen des gegenständlichen Bauverfahrens wäre daher die gesamte Anlage auf die Einhaltung der raum- und bauordnungsrechtlichen Bestimmungen zu überprüfen gewesen. Es liege keine Identität der Rechtssache vor. Das Gutachten des Amtssachverständigen Ing. R sei unschlüssig und entspreche nicht den Anforderungen eines Gutachtens. Es sei dem Gutachten nicht zu entnehmen wie der Amtssachverständige auf seine Schlussfolgerungen komme. Die von den Beschwerdeführern erhobenen Einwendungen seien zu Unrecht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden. Die infrastrukturelle Ver- und Entsorgung sei nicht nachgewiesen. Die Frage der Versickerung der Regenwässer uns sonstige Wässer sei nicht geklärt. Ein Servitut zur Nutzung des Gst *50*/4 für die Zufahrt bestehe nicht. Eine Zustimmung für die Zufahrt zum Bauplatz werde nicht erteilt. Eine Nutzung des bestehenden Kanals für 6 oder mehr Wohnungen komme aufgrund der abgeschlossenen Verträge, nach denen die Eigentümer der Liegenschaft in EZ diesbezüglich ein Mitspracherecht hätten nicht in Frage. Durch das gegenständliche Bauvorhaben komme es zu einer Verletzung der Einhaltung der Vorschriften der Baumasse. Die geplante Aufstockung widerspreche dem derzeitigen Flächenwidmungsplan mit der Widmungskategorie Wohngebiet. Die für das gegenständliche Bauvorhaben erforderliche Anzahl von Stellplätzen sei nicht entsprechend ausgewiesen. Im vorliegenden Fall sei nicht ausreichend durch Befund und Gutachten des Amtssachverständigen für Bauwesen nachgewiesen, dass durch das gegenständliche Bauvorhaben die Abstandsvorschriften eingehalten seien. Vor allem hin zu Gst *50*/17 sei bereits jetzt ausschließlich der Mindestabstand von 4 m eincodiert worden. Die Aufschüttungen und Abgrabungen die mangels vorliegend codierter Pläne und mangels Ausweises von Höhenschichtlinien derzeit nicht überprüft werden können. Mit der Aufstockung seien die Treppenaufgänge keine untergeordneten Bauelemente mehr sondern ein eigener Baukörper und daher keine untergeordneten Bauteile sondern gelangten voll als in die Abstandsflächen ragend zur Berechnung. Dies gelte auch für Laubengänge und die sich über die ganze Fassade erstreckenden Balkone. Diese seien nicht zulässig. Die Dachterrasse sei nicht zulässig. Die Beschwerdeführer halten die Einwendung, dass das gegenständliche Bauvorhaben den Festlegungen des allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplanes nämlich im Hinblick auf offene Bauweise, Mindestabstände und die Höchstzahl der oberirdischen Geschoße nicht entspreche aufrecht. Für die Beschwerdeführer ist aufgrund der Abstandsverletzungen die Gefahr des Brandüberganges gegeben. Es gebe keine taugliche Baugrubensicherung und kein Projekt, das eine solche beinhalte. Auch seien keine Schürfproben genommen worden. Die Behörde sollte den entsprechenden Geländeverlauf sichern um späterhin Eingriffe in den 4 m-Bereich prüfen zu können. Der Geländeverlauf sei bis dato nicht gesichert worden. Die Auf- und Einschüttungen hätten sich in einem Vergleich zu der ersten Einreichung geändert. Eine Zustimmung zur Fremdgrundinanspruchnahme sei nicht gegeben. Die Baumassendichte werde in Frage gestellt, ob diese dem ergänzenden Bebauungsplan entspreche. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde mit Schreiben vom 13.06.2014, Zl ***/8-2014 nachfolgendes Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen erstattet. „Im do. Schreiben vom 28.05.2014, Geschäftszeichen LVwG-***89-1, haben Sie um fachliche Stellungnahme dahingehend ersucht, ob es sich bei den mit Bescheid des Stadtmagistrates S vom 21.02.2014, ZI. Mag***/2, auf Grundparzelle *50*/3, KG T, genehmigten Maßnahmen zur Aufstockung auf die bestehende Wohnanlage um einen Um- bzw. Zubau handelt. Des Weiteren haben sie um Stellungnahme dahingehend ersucht, ob durch die geplanten Maßnahmen die Abstandsbestimmungen verletzt werden und ob Auf- und Einschüttungen gegenüber dem ursprünglichen Projekt geplant sind und wenn ja, sind diese im Abstandsbereich zulässig. Überdies soll auch eine Stellungnahme dahingehend erfolgen, ob die Bestimmungen über den Brandschutz beim gegenständlichen Bauvorhaben, eingehalten werden. Dementsprechend wird von mir nunmehr nachstehend, die Prüfung des mit do. Schreiben übermittelten Bauaktes (Zl. Maglbk***RA***/2), unter Berücksichtigung der o.a. Fragestellung sowie unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 LGBl. Nr. 57/2011 zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 130/2013, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 sowie der Technischen Bauvorschriften 2008, vorgenommen.„Im do. Schreiben vom 28.05.2014, Geschäftszeichen LVwG-***89-1, haben Sie um fachliche Stellungnahme dahingehend ersucht, ob es sich bei den mit Bescheid des Stadtmagistrates S vom 21.02.2014, ZI. Mag***/2, auf Grundparzelle *50*/3, KG T, genehmigten Maßnahmen zur Aufstockung auf die bestehende Wohnanlage um einen Um- bzw. Zubau handelt. Des Weiteren haben sie um Stellungnahme dahingehend ersucht, ob durch die geplanten Maßnahmen die Abstandsbestimmungen verletzt werden und ob Auf- und Einschüttungen gegenüber dem ursprünglichen Projekt geplant sind und wenn ja, sind diese im Abstandsbereich zulässig. Überdies soll auch eine Stellungnahme dahingehend erfolgen, ob die Bestimmungen über den Brandschutz beim gegenständlichen Bauvorhaben, eingehalten werden. Dementsprechend wird von mir nunmehr nachstehend, die Prüfung des mit do. Schreiben übermittelten Bauaktes (Zl. Maglbk***RA***/2), unter Berücksichtigung der o.a. Fragestellung sowie unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2011, zuletzt geändert mit Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2013,, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 sowie der Technischen Bauvorschriften 2008, vorgenommen. Maßgebende bzw. beurteilungsrelevante Grundlagen: ● Anschreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, Zl. LVwG***89-1 vom 28.05.2014, eingegangen am 30.05.2014. ● Bauänderungsansuchen vom 11. Oktober 2013 und verfasst von Herrn Arch. Dipl.-Ing. P Q von der XY GmbH, S. ● Die mit Genehmigungsvermerk des Stadtmagistrates S und dem dem Baugenehmigungsbescheid zugrundeliegenden Einreichunterlagen (Planunterlagen) verfasst von Herrn Arch. Dipl.- Ing. P Q von der XY GmbH, S. ● Lageplan
Tiroler Bauordnung mit Datum 07.10.2013 und der Geschäftszahl ***-12 verfasst vom Technischen Büro für Vermessungswesen U V, S. Lageplan
Paragraph 23, Tiroler Bauordnung mit Datum 07.10.2013 und der Geschäftszahl ***-12 verfasst vom Technischen Büro für Vermessungswesen U römisch fünf, S. ● Nachreichung zum Bauänderungsansuchen vom
den Bestimmungen des § 2 Abs. 8 der Tiroler Bauordnung 2011 unter einem Zubau, die Vergrößerung eines Gebäudes durch die Herstellung neuer oder die Erweiterung bestehender Räume, versteht. Unter Umbau ist nach Abs. 9 des vorgenannten Paragraphen der TBO, die bauliche Änderung eines Gebäudes zu verstehen, durch die dessen Außenmaße nicht geändert werden und die geeignet ist, die mechanische Festigkeit und Standsicherheit, die Brandsicherheit den Brandschutz, die Energieeffizienz oder das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes wesentlich zu berühren.Hier darf vorab angemerkt werden, dass man
den Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 8, der Tiroler Bauordnung 2011 unter einem Zubau, die Vergrößerung eines Gebäudes durch die Herstellung neuer oder die Erweiterung bestehender Räume, versteht. Unter Umbau ist nach Absatz 9, des vorgenannten Paragraphen der TBO, die bauliche Änderung eines Gebäudes zu verstehen, durch die dessen Außenmaße nicht geändert werden und die geeignet ist, die mechanische Festigkeit und Standsicherheit, die Brandsicherheit den Brandschutz, die Energieeffizienz oder das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes wesentlich zu berühren. Unter Berücksichtigung dieser Begriffsdefinitionen, sind die vorgesehenen Baumaßnahmen als Zubau zu deklarieren, da wie bereits erwähnt eine Aufstockung der Wohnanlage um ein zusätzliches Geschoss erfolgen soll, wodurch sich die äußeren Abmessungen verändern und die ursprüngliche Kubatur erhöht wird. Überdies wird durch die vorgesehene Verschiebung des Aufzuges (Aufzugsschacht) Einfluss auf die hier betroffenen Außenwände genommen, wodurch sich auch diese Maßnahmen nicht rein auf das Innere des Gebäudes beschränken. Würdigung der Fragestellung dahingehend, ob durch die geplanten Maßnahmen die Abstandsbestimmungen verletzt werden: Der Bauplatz ist im Flächenwidmungsplan (***) als Wohngebiet ausgewiesen. Lt. Bebauungsplan (*** und ***) ist die offene Bauweise festgelegt, jeder Punkt auf der Außenhaut der baulichen Anlage muss somit gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken mindestens einen horizontalen Abstand aufweisen, der das 0,6-fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter, beträgt. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung der Abstände nach § 6 Abs. 1 lit. a bis d vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Überdies erfolgte im Bebauungsplan eine maximale Bauhöhenfestlegung des Gebäudes mit 840 m ü.A.Der Bauplatz ist im Flächenwidmungsplan (***) als Wohngebiet ausgewiesen. Lt. Bebauungsplan (*** und ***) ist die offene Bauweise festgelegt, jeder Punkt auf der Außenhaut der baulichen Anlage muss somit gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken mindestens einen horizontalen Abstand aufweisen, der das 0,6-fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter, beträgt. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung der Abstände nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera a bis d vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Überdies erfolgte im Bebauungsplan eine maximale Bauhöhenfestlegung des Gebäudes mit 840 m ü.A. Im Zusammenhang mit der Berechnung der erforderlichen Mindestabstände wird auch festgehalten, dass
den Bestimmungen des § 6 Abs. 2 lit. a TBO 2011 bei der Berechnung untergeordnete Bauteile, sofern sie nicht mehr als 1,50 m in die Mindestabstandsflächen ragen und ein ausreichender Brandschutz zum angrenzenden Grundstück gewährleisten, unberücksichtigt bleiben und innerhalb dieses errichtet werden dürfen. Dies gilt laut § 6 Abs. 2 lit. b auch für Fänge sowie Dachkapfer bis zu einer Länge von insgesamt 33 v. H. der Wandlänge auf der betreffenden Gebäudeseite und bis zu einer Höhe von 1,40 m, wobei vom lotrechten Abstand zwischen dem untersten Schnittpunkt des Dachkapfers mit der Dachhaut und dem höchsten Punkt des Dachkapfers auszugehen ist.Im Zusammenhang mit der Berechnung der erforderlichen Mindestabstände wird auch festgehalten, dass
den Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 2, Litera a, TBO 2011 bei der Berechnung untergeordnete Bauteile, sofern sie nicht mehr als 1,50 m in die Mindestabstandsflächen ragen und ein ausreichender Brandschutz zum angrenzenden Grundstück gewährleisten, unberücksichtigt bleiben und innerhalb dieses errichtet werden dürfen. Dies gilt laut Paragraph 6, Absatz 2, Litera b, auch für Fänge sowie Dachkapfer bis zu einer Länge von insgesamt 33 v. H. der Wandlänge auf der betreffenden Gebäudeseite und bis zu einer Höhe von 1,40 m, wobei vom lotrechten Abstand zwischen dem untersten Schnittpunkt des Dachkapfers mit der Dachhaut und dem höchsten Punkt des Dachkapfers auszugehen ist. Aufbauend auf diese Vorgaben darf nachstehend nunmehr eine entsprechende Berechnung der erforderlichen Grenzabstände vorgenommen werden: Einleitend wird festgehalten, dass für die Berechnung der erforderlichen Abstände, eine Abgleichung der im Vermessungsplan
Tiroler Bauordnung mit Datum 07.10.2013 und der Geschäftszahl ***-12, verfasst vom Technischen Büro für Vermessungswesen U V, S, eingetragenen Höhenangaben (absolute Höhen) mit jenen in den von Herrn Arch. Dipl.-Ing. P Q von der XY GmbH, S, ausgearbeiteten Einreichunterlagen vorgenommen wurde. Dabei konnte festgestellt werden, dass in den Unterlagen im Wesentlichen die entsprechenden Übereinstimmungen gegeben sind und diese nachvollzogen werden können. In der Ansicht Süd und Nord der Einreichplanung, hätte zur klaren Nachvollziehung der für die Abstandsberechnung maßgebenden Werte, nach ha. Auffassung noch die absoluten Höhen der betreffenden Geländebezugspunkte sowie Gebäudehöhen (Abstandskote zwischen Geländebezugspunkt und obersten Punkt des Gebäudes bzw. Bauteiles), analog zu den Ansichten West und Ost eingetragen werden müssen, wobei aufgrund der im Vermessungsplan eingetragenen Höhenangaben und der Bezugswerte aus den Ansichten Ost und West eine Berechnung der maßgebenden Werte dennoch möglich ist.Einleitend wird festgehalten, dass für die Berechnung der erforderlichen Abstände, eine Abgleichung der im Vermessungsplan
Paragraph 23, Tiroler Bauordnung mit Datum 07.10.2013 und der Geschäftszahl ***-12, verfasst vom Technischen Büro für Vermessungswesen U römisch fünf, S, eingetragenen Höhenangaben (absolute Höhen) mit jenen in den von Herrn Arch. Dipl.-Ing. P Q von der XY GmbH, S, ausgearbeiteten Einreichunterlagen vorgenommen wurde. Dabei konnte festgestellt werden, dass in den Unterlagen im Wesentlichen die entsprechenden Übereinstimmungen gegeben sind und diese nachvollzogen werden können. In der Ansicht Süd und Nord der Einreichplanung, hätte zur klaren Nachvollziehung der für die Abstandsberechnung maßgebenden Werte, nach ha. Auffassung noch die absoluten Höhen der betreffenden Geländebezugspunkte sowie Gebäudehöhen (Abstandskote zwischen Geländebezugspunkt und obersten Punkt des Gebäudes bzw. Bauteiles), analog zu den Ansichten West und Ost eingetragen werden müssen, wobei aufgrund der im Vermessungsplan eingetragenen Höhenangaben und der Bezugswerte aus den Ansichten Ost und West eine Berechnung der maßgebenden Werte dennoch möglich ist. Der im Bebauungsplan eingetragene und fixierte höchste Gebäudepunkt 840,00m wird beim gegenständlichen Vorhaben zur Gänze ausgenützt und liegt auf der Oberkante der Attikakonstruktion des Flachdaches. Dieser ist laut den vorliegenden Planunterlagen auch der höchsten Punkt und wird von keinem anderen Bauteil überragt. Abstand zu Grundstück *50*/17: Gebäudehöhe im nordwestseitigen Gebäudeeckpunkt = Distanz zwischen Oberkante Mauerkonstruktion mit einer absoluten Höhe von 839,60 m (40 cm unter Attikaoberkante) zu Geländepunkt 400 lt. Vermessungsplan mit einer absoluten Höhe von 833,75 m = 839,60 – 833,75 = 5,85 m errechneter erforderlicher Grenzabstand = 5,85 x 0,6 = 3,51 m < 4,00 m sohin ist ein Mindestabstand von 4,00 m erforderlich, welcher laut Vermessungsplan mit 4,00 m in diesem Bereich auch eingehalten wird. Gebäudehöhe im südwestseitigen Gebäudeeckpunkt = Distanz zwischen fertigem Fußboden begehbares Dach über E3 mit einer absoluten Höhe von 837,13 m zu Geländepunkt 405 lt. Vermessungsplan mit einer absoluten Höhe von 831,94 m = 837,13 – 831,94 = 5,19 m errechneter Grenzabstand = 5,19 x 0,6 = 3,11 m < 4,00 m sohin ist ein Mindestabstand von 4,00 m erforderlich, welcher laut Vermessungsplan mit 4,00 m in diesem Bereich auch eingehalten wird. Die vorgesehen Geländerkonstruktion im Dachgeschoss mit einer Höhe von 1,00 m wird in einem Abstand von 4,00 m zum Grundstück *50*/17 erstellt, wodurch im geforderten Mindestabstandsbereich von 4,00 m keine begehbare Dachfläche gegeben ist. In diesem Zusammenhang darf auch erwähnt werden, dass falls man die Geländerhöhe mit einem Meter Höhe in die Berechnung einfließen lässt, kein größerer Abstand als 4,00 m erforderlich sein würde ((5,19 +1,0) x 0,6 = 6,19 x 0,6 = 3,71 m < 4,00). Die an der Westseite auskragende Vordachkonstruktion (Decke über E3) ragt lediglich 50 cm in die Mindestabstandsfläche, wodurch auch hier die Genehmigungsvoraussetzungen gegeben sind. Abstand zu Grundstück *50*/12: Gebäudehöhe im nordwestseitigen Gebäudeeckpunkt = Distanz zwischen Oberkante Mauerkonstruktion mit einer absoluten Höhe von 839,60 m (40 cm unter Attikaoberkante) zu Geländepunkt 400 lt. Vermessungsplan mit einer absoluten Höhe von 833,75 m = 839,60 – 833,75 = 5,85 m errechneter erforderlicher Grenzabstand = 5,85 x 0,6 = 3,51 m < 4,00 m sohin ist ein Mindestabstand von 4,00 m erforderlich, welcher laut Vermessungsplan mit 4,54 m in diesem Bereich auch eingehalten wird. Gebäudehöhe beim Übergang der nordwestseitigen Flügelmauer zur Flachdachkonstruktion = Distanz zwischen Oberkante Attika Flachdach mit einer absoluten Höhe von 840,00 m zu Geländepunkt 410 lt. Vermessungsplan mit einer absoluten Höhe von 832,87 m = 840,00 – 832,87 = 7,13 m errechneter Grenzabstand = 7,13 x 0,6 = 4,28 welcher laut Vermessungsplan mit 4,85 m in diesem Bereich auch eingehalten wird. Gebäudehöhe beim nordostseitigen Außenwandpunkt des Dachgeschosses (WC bzw. Wohnungszugang) = Distanz zwischen Oberkante Attika Flachdach mit einer absoluten Höhe von 840,00 m zu Geländepunkt 409 lt. Vermessungsplan mit einer absoluten Höhe von 831,87 m = 840,00 – 831,87 = 8,13 m errechneter erforderlicher Grenzabstand = 8,13 x 0,6 = 4,88 welcher laut Vermessungsplan mit 5,26 m in diesem Bereich auch eingehalten wird. Gebäudehöhe beim nordwestseitigen Außenwandpunkt des Aufzuges = Distanz zwischen Oberkante Attika Flachdach mit einer absoluten Höhe von 840,00 m zu Geländepunkt 401 lt. Vermessungsplan mit einer absoluten Höhe von 831,03 m = 840,00 – 831,03 = 8,97 m errechneter erforderlicher Grenzabstand = 8,97 x 0,6 = 5,38 welcher laut Vermessungsplan mit 5,60 m in diesem Bereich auch eingehalten wird. Gebäudehöhe beim nordostseitigen Außenwandpunkt des Aufzuges = Distanz zwischen Oberkante Attika Flachdach mit einer absoluten Höhe von 840,00 m zu Geländepunkt 402 lt. Vermessungsplan mit einer absoluten Höhe von 830,79 m = 840,00 – 830,79 = 9,21 m errechneter erforderlicher Grenzabstand = 9,21 x 0,6 = 5,53 welcher laut Vermessungsplan mit 5,72 m in diesem Bereich auch eingehalten wird. In diese vorgenannten errechneten Abstände reichen im nordöstlichen Eckbereich des Gebäudes diverse Bauteile wie Freitreppenanlagen und Podeste, welche in erster Linie zur Erschließung der einzelnen Wohnebenen dienen. Überdies wird im Bereich des neuen Dachgeschosses eine Vordachkonstruktion über dem Erschließungsbereich (Zugangstreppe, Podest) erstellt. Aufgrund des Ausmaßes dieser Bauteile, welche zum Teil 2,56 m vor die für die Berechnung maßgebenden Wandhöhen ragen, können diese nach ha. Auffassung nicht mehr als untergeordnet gewertet werden und sind daher bei den erforderlichen Abstandsberechnungen zu berücksichtigen. Wie aus der vorgenommenen Berechnung und aus den Planunterlagen ersichtlich, werden gegenüber dem Grundstück *50*/12 größere Abstände als erforderlich eingehalten, wodurch auch die in den Abstandsbereichen geplanten Bauteile, über den im § 6 Abs. 2 lit. a vorgegebenen Wert von 1,50 m errichtet werden können.In diese vorgenannten errechneten Abstände reichen im nordöstlichen Eckbereich des Gebäudes diverse Bauteile wie Freitreppenanlagen und Podeste, welche in erster Linie zur Erschließung der einzelnen Wohnebenen dienen. Überdies wird im Bereich des neuen Dachgeschosses eine Vordachkonstruktion über dem Erschließungsbereich (Zugangstreppe, Podest) erstellt. Aufgrund des Ausmaßes dieser Bauteile, welche zum Teil 2,56 m vor die für die Berechnung maßgebenden Wandhöhen ragen, können diese nach ha. Auffassung nicht mehr als untergeordnet gewertet werden und sind daher bei den erforderlichen Abstandsberechnungen zu berücksichtigen. Wie aus der vorgenommenen Berechnung und aus den Planunterlagen ersichtlich, werden gegenüber dem Grundstück *50*/12 größere Abstände als erforderlich eingehalten, wodurch auch die in den Abstandsbereichen geplanten Bauteile, über den im Paragraph 6, Absatz 2, Litera a, vorgegebenen Wert von 1,50 m errichtet werden können. Berücksichtigt man nunmehr diesen Umstand im kritischsten Punkt, welcher im nordwestseitiger Eckpunkt des Zugangspodestes zu Top 2 auf Ebene 3 befindet, wo ein Grenzabstand von 5,26 m eingetragen ist, ergibt sich folgende Situation. Gebäudehöhe beim nordostseitigen Außenwandpunkt des Dachgeschosses (WC bzw. Wohnungszugang) = Distanz zwischen Oberkante Attika Flachdach mit einer absoluten Höhe von 840,00 m zu Geländepunkt 409 lt. Vermessungsplan mit einer absoluten Höhe von 831,87 m = 840,00 – 831,87 = 8,13 m errechneter erforderlicher Grenzabstand = 8,13 x 0,6 = 4,88 wobei ein größerer Grenzabstand von 5,26 m gewählt wurde. Differenz zwischen dem gewählten Abstand und erforderlichen Abstand = 5,26 m – 4,88 m = 0,38 m Bei einer Ausgangslage von einem erforderlichen Mindestabstand von 4,88 m unter Berücksichtigung der maximalen Ausdehnung von 1,50 m für untergeordnete Bauteile könnte sohin bis 3,38 m in diesem kritischen Bereich an die Grundstücksgrenze herangebaut werden. Im vorliegenden Vermessungsplan bzw. in den Einreichunterlagen ist der exakte Grenzabstand im vorgenannten Bereich nicht eingetragen, wodurch von ha. Seite eine Messung des hier vorherrschenden Grenzabstandes zu Grundstück *50*/12 vorgenommen wurde. Dieser beträgt ca. 2,80 m, wodurch der geforderte Grenzabstand von 3,38 m somit um ca. 0,58 m überschritten wird. Abstand zu Grundstück *50*/4: Gebäudehöhe beim nordostseitigen Außenwandpunkt des Aufzuges = Distanz zwischen Oberkante Attika Flachdach mit einer absoluten Höhe von 840,00 m zu Geländepunkt 402 lt. Vermessungsplan mit einer absoluten Höhe von 830,79 m = 840,00 – 830,79 = 9,21 m errechneter erforderlicher Grenzabstand = 9,21 x 0,6 = 5,53 welcher laut Vermessungsplan mit 5,74 m in diesem Bereich auch eingehalten wird. Gebäudehöhe beim südostseitigen Außenwandpunkt des Aufzuges = Distanz zwischen Oberkante Attika Flachdach mit einer absoluten Höhe von 840,00 m zu Geländepunkt 403 lt. Vermessungsplan mit einer absoluten Höhe von 830,40 m = 840,00 – 830,40 = 9,60 m errechneter erforderlicher Grenzabstand = 9,60 x 0,6 = 5,76 welcher laut Vermessungsplan mit 5,78 m in diesem Bereich auch eingehalten wird. Gebäudehöhe beim nordostseitigen Außenwandpunkt des Dachgeschosses = Distanz zwischen Oberkante Attika Flachdach mit einer absoluten Höhe von 840,00 m zu Geländepunkt 408 lt. Vermessungsplan mit einer absoluten Höhe von 830,15 m = 840,00 – 830,15 = 9,85 m errechneter erforderlicher Grenzabstand = 9,85 x 0,6 = 5,91 welcher laut Vermessungsplan mit 7,15 m in diesem Bereich auch eingehalten wird. Gebäudehöhe beim südostseitigen Außenwandpunkt des Dachgeschosses = Distanz zwischen Oberkante Attika Flachdach mit einer absoluten Höhe von 840,00 m zu Geländepunkt 404 lt. Vermessungsplan mit einer absoluten Höhe von 829,20 m = 840,00 – 829,20 = 10,80 m errechneter erforderlicher Grenzabstand = 10,80 x 0,6 = 6,48 welcher laut Vermessungsplan mit 7,24 m in diesem Bereich auch eingehalten wird. Als untergeordnete Bauteile ragen in die vorberechneten Abstände, lediglich das im Dachgeschoss angeordnete Podest, welches um den Aufzugsschacht geführt wird und die Vordachkonstruktion in diesem Bereich. Diese Bauteile ragen 1,25 m in die errechneten Abstandsflächen und liegen somit 25 cm unter der laut TBO maximalen Zulässigkeit von derartigen Bauteilen (maximal 1,50 m). Abstand zu Grundstück *50*/14: Einleitend darf hier angemerkt werden, dass aus dem Lageplan
Tiroler Bauordnung mit Datum 07.10.2013 und der Geschäftszahl ***-12, welcher vom Technischen Büro für Vermessungswesen U V, S, verfasst wurde, keine Angaben zu den Abständen zu Grundstück *50*/14 ersichtlich sind. Auch in den Einreichunterlagen ist lediglich eine Abstandslinie zum vorgenannten Grundstück mit 4,00 m eingetragen.Einleitend darf hier angemerkt werden, dass aus dem Lageplan
Paragraph 23, Tiroler Bauordnung mit Datum 07.10.2013 und der Geschäftszahl ***-12, welcher vom Technischen Büro für Vermessungswesen U römisch fünf, S, verfasst wurde, keine Angaben zu den Abständen zu Grundstück *50*/14 ersichtlich sind. Auch in den Einreichunterlagen ist lediglich eine Abstandslinie zum vorgenannten Grundstück mit 4,00 m eingetragen. Aufgrund meiner Berechnung ergibt sich im kritischsten Punkt (südostseitigen Außenwandpunkt des Dachgeschosses) folgender Wert: Gebäudehöhe beim südostseitigen Außenwandpunkt des Dachgeschosses = Distanz zwischen Oberkante Attika Flachdach mit einer absoluten Höhe von 840,00 m zu Geländepunkt 404 lt. Vermessungsplan mit einer absoluten Höhe von 829,20 m = 840,00 – 829,20 = 10,80 m errechneter erforderlicher Grenzabstand = 10,80 x 0,6 = 6,48 Da wie erwähnt aus den Unterlagen kein genauer Grenzabstand ersichtlich ist, erfolgte von ha. Seite eine Messung in diesem Bereich. Die Messung ergab, dass zu Grundstück *50*/14 ein Abstand (gemessen im rechten Winkel zur Grundstücksgrenze) von ca. 16,80 m eingehalten wird, wodurch ein ausreichender Abstand gewährleistet ist. Dies auch unter Berücksichtigung der auskragenden Balkonkonstruktion im Dachgeschoss (im Plan als Terrasse bezeichnet) mit einer Tiefe von 2,50 m, da hier genügend Abstandsreserven (6,48 m erforderlich und ca. 16,80 m gemessen) gegeben sind. Im Rahmen der Ermittlung der erforderlichen Grenzabstände gegenüber dem Grundstück *50*/14 musste festgestellt werden, dass die Ebene 0 bis an den Mindestabstandsbereich von 4,00 geführt wird, wobei der südöstliche Eckbereich aufgrund der vorgesehenen Dämmung 15 cm in die Mindestabstandsfläche ragt. Da der hier vorgesehen Raum als Waschraum ausgewiesen wurde und somit nicht ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dient, ist dieser Bauteil nach § 6 Abs. 3 lit. a nicht zulässig und müsste soweit abgerückt werden, dass der geforderte Mindestabstand von 4,00 m gewährleistet wird. Da Bauteil allerdings in einem früheren Verfahren genehmigt wurde und daher als Bestand anzusehen ist, sollte hier eine rechtliche Klärung erfolgen inwieweit dieser Umstand Einfluss auf das gegenständliche Bauvorhaben hat.Im Rahmen der Ermittlung der erforderlichen Grenzabstände gegenüber dem Grundstück *50*/14 musste festgestellt werden, dass die Ebene 0 bis an den Mindestabstandsbereich von 4,00 geführt wird, wobei der südöstliche Eckbereich aufgrund der vorgesehenen Dämmung 15 cm in die Mindestabstandsfläche ragt. Da der hier vorgesehen Raum als Waschraum ausgewiesen wurde und somit nicht ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dient, ist dieser Bauteil nach Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, nicht zulässig und müsste soweit abgerückt werden, dass der geforderte Mindestabstand von 4,00 m gewährleistet wird. Da Bauteil allerdings in einem früheren Verfahren genehmigt wurde und daher als Bestand anzusehen ist, sollte hier eine rechtliche Klärung erfolgen inwieweit dieser Umstand Einfluss auf das gegenständliche Bauvorhaben hat. Würdigung der Fragestellung dahingehend, ob Auf- und Einschüttungen gegenüber dem ursprünglichen Projekt geplant sind und wenn ja, sind diese im Abstandsbereich zulässig: Im Zusammenhang mit der Beantwortung dieser Fragestellung, darf von ha. Seite festgehalten werden, dass aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich ist, ob im Zuge den nunmehr beabsichtigten Baumaßnahmen, auch eine etwaige Veränderung der Geländeverläufe gegenüber dem ursprünglichen Projekt vorgenommen werden sollen, da diesbezügliche Angaben bzw. planliche Darstellungen fehlen. Dem Bauakt liegen auch nicht die mit Bescheid des Stadtmagistrates S vom 14.09.2012, ZI. Mag***/1, bestätigt mit Bescheid des Stadtsenates vom 05.07.2013, ZI. ***54e/2012, genehmigten Projektsunterlagen bei, anhand deren ein Vergleich mit dem nunmehr eingereichten Projekt (insbesondere im Hinblick auf die Geländeverläufe vor und nach der Bauführung), möglich wäre. Aufgrund dieses Umstandes ist auch eine Beantwortung dieses Fragepunktes derzeit nicht möglich, wobei unbeschadet dessen angemerkt werden darf, dass aufgrund der beabsichtigten Änderungen im Bereich des Aufzuges und Realisierung des Bauvorhabens auch Erdarbeiten (Abgrabungen und Anschüttungen), notwendig werden. Weiters ist im Zusammenhang mit den in den Planunterlagen zum Bauänderungsansuchen eingetragenen Schüttungen anzumerken, dass für eine klare Nachvollziehbarkeit auch hier absolute Bezugshöhen in den Schnitten und Ansichten einzutragen wären. In der Ansicht West und Ost zum Beispiel findet sich nur der Hinweis, dass die hier vorgesehenen Schüttungen unter 2,0 m liegen, aber nicht welches Ausmaß diese wirklich annehmen. Hier darf auch erwähnt werden, dass sich aus dem Schnitt A-A ergibt, dass die hier zulässige Aufschüttungshöhe von 2,00 m überschritten wird (gemessen 2,10 m). Für eine seriöse und klare Nachvollziehbarkeit der beabsichtigten Abgrabungen und Aufschüttungen wären die Planunterlagen daher um die erforderlichen Höhenangaben zu ergänzen. Würdigung der Fragestellung dahingehend, ob die Bestimmungen über den Brandschutz eingehalten werden: In diesem Zusammenhang wird angemerkt, dass Fragestellungen welche den Brandschutz betreffen von ha. Seite nicht abgehandelt werden und daher zur Beantwortung dieses Punktes eine Stellungnahme eines brandschutztechnischen Sachverständigen (zum Beispiel eines Sachverständigen der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung) von do. Seite einzuholen wäre. Beurteilung Aufgrund der im Befund angeführten Feststellungen darf somit Zusammenfassend festgehalten werden, dass die mit Bescheid des Stadtmagistrates S vom 21.02.2014, ZI. Mag***/2, auf Grundparzelle *50*/3, KG T, genehmigten Maßnahmen zur Aufstockung auf die bestehende Wohnanlage, Zubau zu deklarieren sind, da wie bereits erwähnt eine Aufstockung der Wohnanlage um ein zusätzliches Geschoss erfolgen soll, wodurch sich die äußeren Abmessungen verändern und die ursprüngliche Kubatur erhöht wird. Überdies wird durch die vorgesehene Verschiebung des Aufzuges (Aufzugsschacht) Einfluss auf die hier betroffenen Außenwände genommen, wodurch sich auch diese Maßnahmen nicht rein auf das Innere des Gebäudes beschränken. Im Rahmen der im Befund vorgenommenen Abstandsermittlungen musste festgestellt werden, dass die laut § 6 Tiroler Bauordnung 2011 geforderte Grenzabstände zu den Nachbargrundstücken nicht im vollen Umfang eingehalten werden. Dies begründet sich darauf, das aufgrund der gegenüber dem Grundstück *50*/12 geplanten Bauteile, im kritischsten Punkt, welcher im nordwestseitigen Eckpunkt des Zugangspodestes zu Top 2 auf Ebene 3 befindet, der hier geforderten Grenzabstand von 3,38 m um ca. 0,58 m überschritten wird. Hier ist lediglich ein gemessener Grenzabstand von ca. 2,80 m gegeben.Im Rahmen der im Befund vorgenommenen Abstandsermittlungen musste festgestellt werden, dass die laut Paragraph 6, Tiroler Bauordnung 2011 geforderte Grenzabstände zu den Nachbargrundstücken nicht im vollen Umfang eingehalten werden. Dies begründet sich darauf, das aufgrund der gegenüber dem Grundstück *50*/12 geplanten Bauteile, im kritischsten Punkt, welcher im nordwestseitigen Eckpunkt des Zugangspodestes zu Top 2 auf Ebene 3 befindet, der hier geforderten Grenzabstand von 3,38 m um ca. 0,58 m überschritten wird. Hier ist lediglich ein gemessener Grenzabstand von ca. 2,80 m gegeben. Die Fragestellung ob im Zuge den nunmehr beabsichtigten Baumaßnahmen, auch eine etwaige Veränderung der Geländeverläufe gegenüber dem ursprünglichen Projekt vorgenommen werden soll konnte nicht beantwortet werden, da die diesbezügliche Angaben bzw. planliche Darstellungen fehlen und erst nach entsprechender Einarbeitung in den Einreichunterlagen erfolgen kann. Wie im Befund weiters angeführt wären nach ha. Auffassung in der Ansicht Süd und Nord der Einreichunterlagen, zur klaren Nachvollziehung der für die Abstandsberechnung maßgebenden Werte, noch die absoluten Höhen der betreffenden Geländebezugspunkte sowie Gebäudehöhen (Abstandskote zwischen Geländebezugspunkt und obersten Punkt des Gebäudes bzw. Bauteiles), analog zu den Ansichten West und Ost einzutragen.“ Mit Schriftsatz vom 02.10.2014 übermittelten die Bauwerber ein hochbautechnisches Gutachten des DI AA BB. Diesem ist im Wesentlichen zusammengefasst zu entnehmen, dass aus den Planunterlagen, insbesondere auch aus dem Schnitt durch den Punkt 409 (kritischer Bereich) die Situation klar hervorgehe. Die Mauer des Hauses habe einen Abstand von 5,26 Meter von der nördlichen Grundgrenze. Der Schnittpunkt zwischen der Deckenoberkante und der Abstandslinie laut TBO (0,6-fache Höhe) habe einen Abstand von 4,88 Meter zur Grundstücksgrenze. Die Flucht der Treppe befinde sich genau 4 Meter von der Grundstücksgrenze. Das gegenständliche, balkonartige Zugangspodest habe eine Tiefe von 1,22 Meter. Es rage somit um 1,22 Meter in die baurechtlichen Abstandsflächen. Es liege (aus dem Plan gemessen) etwa 2,45 Meter über dem gewachsenen Gelände an der Außenwand bzw ca 2,20 Meter über dem Gelände an der Podestaußenkante. Der Abstand des Podestes zur Grundgrenze betrage 2,78 Meter. Die Oberkante des Geländers sei mit 3,43 Meter über dem Geländer an der Hauswand kotiert. Zunächst sei festzustellen, dass das bereits im ersten Baubescheid rechtskräftig genehmigte Zugangspodest in der nunmehr gegenständlichen zweiten Einreichung verkleinert worden sei. Es könnte somit aus Sicht des Sachverständigen logischer Weise nur die Verkleinerung untersagt werden, nicht aber das Zugangspodest an sich. Vorweg sei anzumerken, dass Ing. EE den Schnitt durch den relevanten Punkt 409, der die Situation verdeutliche, nicht zur Verfügung gehabt hätte. Die Situation sei aber auch aus den sonstigen Planunterlagen eindeutig entnehmbar. Entgegen seinen Ausführungen, dass bestimmte Bauteile wegen ihrer Tiefe nicht mehr als untergeordnet bewertet werden könnten, habe er das Podest richtig als untergeordneten Bauteil behandelt. Er habe aber offenbar die Höhenlage des Zugangspodestes nicht berücksichtigt und das Podest so beurteilt, als ob es am höchsten Punkt des Bauwerkes liegen würde. (4,88 Meter erforderliche Grenzabstand abzüglich 1,50 Meter zulässige Auskragung eines Balkones ergeben 3,38 Meter). Tatsächlich liege das Zugangspodest aber um 2 Geschosse (5,70 Meter) tiefer. Es liege somit in einer Höhe, in der ein Grenzabstand von nur 4 Metern einzuhalten sei. In diesen Grenzabstand dürften untergeordnete Bauteile bis 1,50 Meter hineinragen. Da das balkonartige Podest nur 1,22 Meter tief sei, sei es zulässig. Die Ausführungen im Schreiben des Ing. EE von einem geforderten Grenzabstand von 3,38 Metern seien somit unrichtig. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 08.10.2014 führte der hochbautechnische Amtssachverständige weiters aus, dass nach nochmaliger Überprüfung der Planunterlagen und des Bauaktes das Podest auf Ebene 3 (auf Seite 5 des Gutachtens) mit Bescheid des Stadtmagistrates S vom 14.09.2012, Zl Mag***/1, bestätigt vom Stadtsenat der Stadt S mit Bescheid vom 05.07.2013, Zl ***54e/2012 bereits genehmigt worden sind. Diesbezüglich ist daher das Gutachten in diesem Punkt unrichtig. Die festgestellten Abstandsunterschreitungen sind daher nicht mehr relevant, da diese als genehmigt gelten. Das geplante Bauvorhaben ist als Zubau zu qualifizieren, es erfolgt eine geplante Aufstockung, wodurch sich die äußeren Kubaturen des Gebäudes verändern und überdies zusätzliche Räumlichkeiten geschaffen werden. Zur geplanten Terrasse im westlichen Bereich des Dachgeschosses ist festzuhalten, dass es sich dabei nicht um eine Terrasse im klassischen Sinn, sondern um ein begehbares Dach handelt. Dieses begehbare Dach wurde so angeordnet, dass dieses sich außerhalb des Mindestabstandbereiches von 4m befindet. Zu den geplanten Auf- bzw Einschüttungen ist anzumerken, dass mir die dem ursprünglichen Projekt zu Grunde liegenden Planunterlagen nicht vorgelegen sind. Aus den eingereichten Planunterlagen zum gegenständlichen Vorhaben (Zubau) ist nicht klar nachvollziehbar, aufgrund fehlender farblicher Darstellungen, in wie weit diesbezüglich Veränderungen durchgeführt werden sollen. Dies wurde unter anderem auch darauf begründet, dass im Bereich des vorgesehen Aufzugschachtes in jedem Fall Änderungen in Bezug auf erforderliche Anschüttungen bzw Abgrabungen vorgenommen werden müssen, da sich dieser Aufzugsschacht bis in das Untergeschoss erstreckt. Zum Brandschutz: Aufgrund der durchgeführten Berechnung in Bezug auf die erforderlichen Abstände konnte festgestellt werden, dass zum Teil weit größere Abstände als laut Berechnung gefordert eingehalten werden. Aufgrund der gesetzlich vorgegeben Abstände ist davon auszugehen, dass eine Gefährdung der Nachbarn aufgrund eines Brandüberschlages nicht gegeben ist und somit den Bestimmungen der ÖIB Richtlinie 2 Rechnung getragen wird. Zur geplanten „Freitreppe“ samt Podest im Dachgeschoss ist festzuhalten, dass diese eine Länge von 8,50m aufweist, die gesamte Fassadenlänge beträgt 22,35m, sohin ergibt sich, dass dieser Treppenlauf inklusive der Podeste eine Länge von etwas mehr als einem Drittel der Gesamtlänge aufweist. Hinsichtlich der Tiefe dieses Bauteils wird festgehalten, dass dieses 1,50m bzw 1,60m gemessen von der Gebäudeaußenfront beträgt und in den Abstandsbereich zum Gst *50*/12 (das nördlich angrenzende) hinein ragt. Dieser Bereich befindet sich im Bereich des Aufzugschachtes, wo ein Abstand von 5,72m zum Gst *50*/12 eingetragen wurde. Laut erforderlicher Bereichsnorm ergäbe sich hier ein Mindestabstand von 5,53m, wodurch hier ein größerer Abstand als gefordert eingehalten wird, soweit nicht die Treppe betroffen ist bzw Treppenlauf/Podestläufe betroffen sind. Über Frage des Vertreters des Beschwerdeführers: Die Pläne des diesem Zubau zu Grunde liegenden bereits genehmigten Projektes (Bescheid des Stadtmagistrates S vom 14.09.2012, Zl Mag***/1) habe ich nicht erhalten. Es konnte hier insoweit eine Überprüfung durchgeführt werden, als die von der erforderlichen Abänderung des Aufzugschachtes berührten Bereiche miteibezogen wurden. Aufgrund der planlichen Darstellung, welche aufgrund der Planunterlagenverordnung 1998 erstellt wurden konnte lediglich dahingehend eine Überprüfung durchgeführt werden, in wie weit aufgrund der farblichen Darstellung entsprechende Neubauten, Abbrucharbeiten bzw ein Bestand als gegeben angesehen werden kann. Eine gänzliche Gegenüberstellung der bereits genehmigten und der nunmehr eingereichten Planunterlagen war mir nicht möglich. Die Treppenanlage in das Dachgeschoss ragt in den Mindestabstandsbereich. Ich bleibe bei meiner Ausführung auf Seite 7 des Gutachtens in Bezug auf den Waschraum im Untergeschoss. Eine flächenmäßige Berechnung der Mindestabstandsflächen erfordert eine Berechnung der Trapezfläche im Vergleich des Flächenanteiles des Treppenlaufes mit den dazugehörigen Podestflächen. Über Frage der Vertreter der Bauwerberin : Mit Ausnahme des angesprochenen Punktes betreffend die Treppenanlage von Ebene 1 auf Ebene 2 kann ich aufgrund der mir vorgelegenen Planunterlagen an meinen im Gutachten getroffenen Feststellungen festhalten. Das Podest auf Ebene 3 ist als konsentiert anzusehen (aufgrund der vorgelegten Planunterlagen), wobei aufgrund des vorgesehenen neuen Treppenlaufes und Abänderungen des Aufzugsschachtes auch in diesem Bereich eine entsprechende Abänderung des Bestandspodestes durchgeführt werden muss. Stattfinden müsste ein Vergleich der Planunterlagen zu dem zu Grunde liegenden bzw genehmigten Vorhaben mit den nunmehr eingereichten Planunterlagen. Eine Überprüfung, was als Bestand anzusehen ist, kann nur dann vorgenommen werden, wenn die ursprünglichen Planunterlagen vorliegen. Ein Vergleich mit den genehmigten Planunterlagen und den nunmehr eingereichten Planunterlagen ist nicht möglich, da die damals zu Grunde liegenden Planunterlagen mir nicht vorgelegen haben. Ob der als Bestand dargestellte Bestand tatsächlich als genehmigt anzusehen ist, kann von mir nicht überprüft werden. Diesbezüglich muss ich mich auf die Angaben des Planverfassers verlassen, welche im Übrigen auch der Planunterlagenverordnung zu entsprechen haben. Aus den Planunterlagen betreffend Ebene 3 ist ersichtlich, dass das Podest im Bereich des Zugangs zu Top 2 um 90cm verkürzt werden soll. Mit Schriftsatz der Bauwerber vom 28.10.2014 wurden ergänzte Planunterlagen nachgereicht und dazu mit Schreiben des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 10.11.2014 nachstehendes weiteres Gutachten abgegeben: Mit weiterem Schriftsatz der Bauwerber vom 11.12.2014 wurde ein Ergänzungsgutachten des DI AA BB nachgereicht. Zusammenfassend stellt der hochbautechnische Sachverständige fest, dass die Vergleichsrechnung über die Horizontalprojektion bereits rechnerisch unrichtig sei, da für diesen Vergleich nicht der durchschnittliche Abstand, sondern der Grenzabstand auf Höhe der Dachoberkante maßgeblich wäre. Somit müsste die Rechnung lauten (1,36 Meter x 9,50 Meter) : 5,72 Meter x 22,30 Meter (= 10,13 %). Allerdings sei diese Berechnung völlig irrelevant, da es für untergeordnete Bauteile, zu denen auch Vordächer gehörten im § 6 Abs 2 lit a der TBO nur die Bestimmung gebe, dass sie nicht mehr als 1,50 Meter in die Mindestabstandsflächen ragen dürften. Es gebe aber keinerlei Längenbegrenzung. Zum Flächenvergleich der auskragenden Bauteile in der Ansicht sei zunächst wiederum darauf zu verweisen, dass dieser Vergleich hinsichtlich der untergeordneten Bauteile durch die Bestimmungen der TBO nicht gedeckt sei (im Gegensatz zB zu Erkern und Dachkapfern). Wie aus dem Schnitt durch den Punkt 402 zu sehen sei, berührten die gesamten Treppenläufe die Mindestabstandsfläche überhaupt nicht, sondern ragten in diese Mindestabstandsflächen lediglich das Vordach über dem Dachgeschoss und ein Podest, das in seinem Gutachten vom 02.10.2014 bereits als zulässig festgestellt worden sei. Auch diese Berechnung sei somit gänzlich unrichtig. ris-attachment://image008.pngMit weiterem Schriftsatz der Bauwerber vom 11.12.2014 wurde ein Ergänzungsgutachten des DI AA BB nachgereicht. Zusammenfassend stellt der hochbautechnische Sachverständige fest, dass die Vergleichsrechnung über die Horizontalprojektion bereits rechnerisch unrichtig sei, da für diesen Vergleich nicht der durchschnittliche Abstand, sondern der Grenzabstand auf Höhe der Dachoberkante maßgeblich wäre. Somit müsste die Rechnung lauten (1,36 Meter x 9,50 Meter) : 5,72 Meter x 22,30 Meter (= 10,13 %). Allerdings sei diese Berechnung völlig irrelevant, da es für untergeordnete Bauteile, zu denen auch Vordächer gehörten im Paragraph 6, Absatz 2, Litera a, der TBO nur die Bestimmung gebe, dass sie nicht mehr als 1,50 Meter in die Mindestabstandsflächen ragen dürften. Es gebe aber keinerlei Längenbegrenzung. Zum Flächenvergleich der auskragenden Bauteile in der Ansicht sei zunächst wiederum darauf zu verweisen, dass dieser Vergleich hinsichtlich der untergeordneten Bauteile durch die Bestimmungen der TBO nicht gedeckt sei (im Gegensatz zB zu Erkern und Dachkapfern). Wie aus dem Schnitt durch den Punkt 402 zu sehen sei, berührten die gesamten Treppenläufe die Mindestabstandsfläche überhaupt nicht, sondern ragten in diese Mindestabstandsflächen lediglich das Vordach über dem Dachgeschoss und ein Podest, das in seinem Gutachten vom 02.10.2014 bereits als zulässig festgestellt worden sei. Auch diese Berechnung sei somit gänzlich unrichtig. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2014 gab der hochbautechnische Amtssachverständige an, dass die Vordachkonstruktion über dem Dachgeschoss mit 1,36 Meter und darüber hinaus die Treppenanlage sowie die Podestanlage, welche von Ebene 3 bis ins Dachgeschoss führe, in den errechneten Mindestabstandsbereich von 5,72 Meter, allerdings nicht in den Mindestabstandsbereich von 4 Meter ragen würden. Über weitere Frage des Gerichts, ob die projektierte Außentreppe in das „Lichtraumprofil“ rage, gab er an, dass diese nicht in das Lichtraumprofil hineinrage. Dabei würde es sich um die Treppenanlage inklusive Absturzsicherungen und das Zugangspodest handeln. Gemeint sei dabei das Podest in Ebene 3. Das Podest im Dachgeschoss sei als Neubauteil anzusehen. Das Podest auf Ebene 3 sei als Bestand anzusehen. Im Gutachten sei die Fläche der Vordachkonstruktion mit der Nummer 8 angegeben. Dies wären sohin 5,23 m2.Die errechneten Flächen mit den Nummern 9 und 10 befänden sich innerhalb des Lichtraumprofiles. Sollte man die Rechtsansicht vertreten, dass lediglich die Fläche 8 als relevant anzusehen wäre, so ergebe sich ein anderer Prozentsatz auf die Gesamtflächenberechnung. Mit Stellungnahme vom 09.01.2015 teilten die Beschwerdeführer abschließend mit, dass als eine offene Rechtsfrage verbleibe, ob der in Rede stehende Bauteil eines Treppenturms bei gesamthafter Betrachtung in dem Sinne des § 6 TBO noch als ein untergeordneter Bauteil gelten könne. Dies werde bestritten. Mit Stellungnahme vom 09.01.2015 teilten die Beschwerdeführer abschließend mit, dass als eine offene Rechtsfrage verbleibe, ob der in Rede stehende Bauteil eines Treppenturms bei gesamthafter Betrachtung in dem Sinne des Paragraph 6, TBO noch als ein untergeordneter Bauteil gelten könne. Dies werde bestritten. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Im Beschwerdefall gelten die Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 130/2013 sowie das Tiroler Raumordnungsgesetz 2011, LGBl Nr 56/2011 idF LGBl Nr 130/2013.Im Beschwerdefall gelten die Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, sowie das Tiroler Raumordnungsgesetz 2011, Landesgesetzblatt Nr 56 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013,. Nachfolgende Bestimmungen sind für das gegenständliche Beschwerdeverfahren maßgeblich: § 2 Abs 7, 8, 9 und 16 TBO 2011Paragraph 2, Absatz 7, 8, 9 und 16 TBO 2011
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Die einem Nachbarn im Bauverfahren zustehenden subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte sind im Mitsprachekatalog des § 26 TBO 2011 taxativ aufgezählt. Die einem Nachbarn im Bauverfahren zustehenden subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte sind im Mitsprachekatalog des Paragraph 26, TBO 2011 taxativ aufgezählt. Kein derartiges nachbarrechtliches Mitspracherecht besteht danach in Bezug auf jene Vorhalte, wie sie von den Beschwerdeführern im Hinblick auf das Entstehen von bodenmechanischen Gefährdungen durch geplante Aufschüttungen und Abgrabungen, Fragen der Baugrubensicherung, Forderungen nach Einhaltung in Bebauungsplänen verordneter Baudichten sowie Fragen des Vorliegens einer entsprechenden rechtlich gesicherten Zufahrt zum Baugrundstück erhoben wurden. Vielmehr weist auch der Verwaltungsgerichtshof derartige Themen eines Bauverfahrens dem ausschließlich öffentlichen Interesse oder aber den rein privatrechtlichen Interessen eines Nachbarn zu. In diesem Sinne zählen Fragen der erforderlichen Eignung eines Bauplatzes, Fragen der geologischen Beschaffenheit des Bodens sowie insbesondere auch Fragen der Rutschungen, der Standsicherheit und Tragfähigkeit sowie Fragen der statischen Bauerfordernisse nicht zu den Nachbarrechten im Sinne des § 26 TBO 2011, dienen diese vielmehr vornehmlich dem öffentlichen Interesse. In diesem Sinne zählen Fragen der erforderlichen Eignung eines Bauplatzes, Fragen der geologischen Beschaffenheit des Bodens sowie insbesondere auch Fragen der Rutschungen, der Standsicherheit und Tragfähigkeit sowie Fragen der statischen Bauerfordernisse nicht zu den Nachbarrechten im Sinne des Paragraph 26, TBO 2011, dienen diese vielmehr vornehmlich dem öffentlichen Interesse. Erachten sich die Beschwerdeführer durch die beabsichtigten Abgrabungen des Baugrundstücks weiters insofern als beschwert, als dadurch der Boden oder die Gebäude der Nachbargrundstücke ihre erforderliche Stütze verlieren könnten, ist diesem Einwand entgegen zu halten, dass der taxative Mitsprachekatalog des § 26 TBO 2011 auch unter dem Blickwinkel, ob und welche Auswirkungen in statischer Hinsicht auf Nachbarliegenschaften zu erwarten wären, kein Nachbarrecht vorsieht. Die geltend gemachten Einwendungen der Beschwerdeführer betreffen Fragen der Statik (Standfestigkeit) des zu beurteilenden Projektes, und steht den Nachbarn aber im Geltungsbereich der Tiroler Bauordnung 2011 in Fragen der Tragfähigkeit des Untergrunds, des Bauplatzes und der Statik ein Mitspracherecht nicht zu (vergleichbar etwa VwGH 27.08.1996, 96/05/0096, 31.03.2009, 2007/06/0212).Erachten sich die Beschwerdeführer durch die beabsichtigten Abgrabungen des Baugrundstücks weiters insofern als beschwert, als dadurch der Boden oder die Gebäude der Nachbargrundstücke ihre erforderliche Stütze verlieren könnten, ist diesem Einwand entgegen zu halten, dass der taxative Mitsprachekatalog des Paragraph 26, TBO 2011 auch unter dem Blickwinkel, ob und welche Auswirkungen in statischer Hinsicht auf Nachbarliegenschaften zu erwarten wären, kein Nachbarrecht vorsieht. Die geltend gemachten Einwendungen der Beschwerdeführer betreffen Fragen der Statik (Standfestigkeit) des zu beurteilenden Projektes, und steht den Nachbarn aber im Geltungsbereich der Tiroler Bauordnung 2011 in Fragen der Tragfähigkeit des Untergrunds, des Bauplatzes und der Statik ein Mitspracherecht nicht zu (vergleichbar etwa VwGH 27.08.1996, 96/05/0096, 31.03.2009, 2007/06/0212).
Abs 3 lit b (und 4) TBO 2011 steht den Nachbarn eines Bauverfahrens ein Mitspracherecht hinsichtlich der Bestimmungen über den Brandschutz zu. Dies ist aber nicht dahin zu verstehen, dass ihnen ein Mitspracherecht hinsichtlich sämtlicher denkbarer Aspekte des Brandschutzes zustünde, sondern trifft dies vielmehr nur hinsichtlich jener Gefährdungen zu, die von der geplanten baulichen Anlage bzw deren Benützung selbst ausgehen. Die Beschwerdeführer bringen ganz allgemein vor, dass nicht ausgeschlossen sei, dass es zu einem unzulässigen Brandüberschlag komme. Dazu ist festzustellen, dass sowohl der dem behördlichen Verfahren beigezogene Sachverständige als auch der dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogene Amtssachverständige brandschutzrechtliche Überprüfungen des Bauvorhabens vorgenommen haben und übereinstimmend unter näher aufgezeigter fachlicher Beurteilung die Bauausführung als den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften entsprechend bewertet haben. Insbesondere hat der hochbautechnische Amtssachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 08.10.2014 dezidiert festgehalten, dass aufgrund der gesetzlich vorgegebenen Abstände davon auszugehen sei, dass eine Gefährdung der Nachbarn aufgrund eines Brandüberschlages nicht gegeben sei und somit den Bestimmungen der OIB Richtlinie 2 Rechnung getragen werde. Sowohl diesen Feststellungen als auch den Feststellungen des brandschutztechnischen Sachverständigen, der dem Verfahren erster Instanz beigezogen wurde, sind die Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, sodass sich auch für das Landesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass den Bestimmungen über den Brandschutz durch das gegenständliche Projekt nicht Rechnung getragen wäre. Im Übrigen lassen die Beschwerdeführer offen, welche konkreten Bestimmungen über den Brandschutz nicht eingehalten seien.
Paragraph 26, Absatz 3, Litera b, (und 4) TBO 2011 steht den Nachbarn eines Bauverfahrens ein Mitspracherecht hinsichtlich der Bestimmungen über den Brandschutz zu. Dies ist aber nicht dahin zu verstehen, dass ihnen ein Mitspracherecht hinsichtlich sämtlicher denkbarer Aspekte des Brandschutzes zustünde, sondern trifft dies vielmehr nur hinsichtlich jener Gefährdungen zu, die von der geplanten baulichen Anlage bzw deren Benützung selbst ausgehen. Die Beschwerdeführer bringen ganz allgemein vor, dass nicht ausgeschlossen sei, dass es zu einem unzulässigen Brandüberschlag komme. Dazu ist festzustellen, dass sowohl der dem behördlichen Verfahren beigezogene Sachverständige als auch der dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogene Amtssachverständige brandschutzrechtliche Überprüfungen des Bauvorhabens vorgenommen haben und übereinstimmend unter näher aufgezeigter fachlicher Beurteilung die Bauausführung als den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften entsprechend bewertet haben. Insbesondere hat der hochbautechnische Amtssachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 08.10.2014 dezidiert festgehalten, dass aufgrund der gesetzlich vorgegebenen Abstände davon auszugehen sei, dass eine Gefährdung der Nachbarn aufgrund eines Brandüberschlages nicht gegeben sei und somit den Bestimmungen der OIB Richtlinie 2 Rechnung getragen werde. Sowohl diesen Feststellungen als auch den Feststellungen des brandschutztechnischen Sachverständigen, der dem Verfahren erster Instanz beigezogen wurde, sind die Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, sodass sich auch für das Landesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass den Bestimmungen über den Brandschutz durch das gegenständliche Projekt nicht Rechnung getragen wäre. Im Übrigen lassen die Beschwerdeführer offen, welche konkreten Bestimmungen über den Brandschutz nicht eingehalten seien. Hinsichtlich der Verletzung von Abstandsbestimmungen wurden umfangreiche Gutachten sowohl des hochbautechnischen Amtssachverständigen als auch des hochbautechnischen Privatsachverständigen erstattet. So kommen beide hochbautechnischen Sachverständigen zu dem Ergebnis, dass die Abstandsbestimmungen zu den Grundstücken *50*/4 und *50*/17 jedenfalls eingehalten sind. Die im Rahmen der Beschwerde aufgeworfene „Dachterrasse“, welche sich als begehbares Dach darstellt kommt nach den Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen außerhalb der Abstandsbereiche zum Liegen, sodass diese jedenfalls zulässig ist. Lediglich hinsichtlich des Grundstückes *50*/12 war eine genauere Betrachtung der auskragenden Bauteile erforderlich. Der private hochbautechnische Sachverständige der Bauwerber hat wiederholt festgehalten, dass mit Ausnahme der Vordachkonstruktion keine weiteren Bauteile des geplanten Zubaus in die Mindestabstandsflächen ragen, während der hochbautechnische Amtssachverständige erst im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2014 einräumte, dass die Vordachkonstruktion über dem Dachgeschoss mit 1,36 Meter in den Abstandsbereich ragt und die Treppenanlage sowie die Podestanlage, welche von Ebene 3 bis ins Dachgeschoss führt, nicht in das sogenannte „Lichtraumprofil“ ragt. Auch ein Vergleich der Planunterlagen, insbesondere der von der Bauwerberin nachgereichte Schnitt durch den Punkt 409 ergibt zweifelsfrei, dass mit Ausnahme des bereits bewilligten Zugangspodestes auf Ebene 3 nur das Vordach mit einer Länge von 1,36 Meter in die Abstandsfläche zum Gst. *50*/12
Alle übrigen in Rede stehenden Bauteile sind außerhalb des Abstandsbereiches projektiert.Lediglich hinsichtlich des Grundstückes *50*/12 war eine genauere Betrachtung der auskragenden Bauteile erforderlich. Der private hochbautechnische Sachverständige der Bauwerber hat wiederholt festgehalten, dass mit Ausnahme der Vordachkonstruktion keine weiteren Bauteile des geplanten Zubaus in die Mindestabstandsflächen ragen, während der hochbautechnische Amtssachverständige erst im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2014 einräumte, dass die Vordachkonstruktion über dem Dachgeschoss mit 1,36 Meter in den Abstandsbereich ragt und die Treppenanlage sowie die Podestanlage, welche von Ebene 3 bis ins Dachgeschoss führt, nicht in das sogenannte „Lichtraumprofil“ ragt. Auch ein Vergleich der Planunterlagen, insbesondere der von der Bauwerberin nachgereichte Schnitt durch den Punkt 409 ergibt zweifelsfrei, dass mit Ausnahme des bereits bewilligten Zugangspodestes auf Ebene 3 nur das Vordach mit einer Länge von 1,36 Meter in die Abstandsfläche zum Gst. *50*/12
Paragraph 6, TBO 2011 ragen. Alle übrigen in Rede stehenden Bauteile sind außerhalb des Abstandsbereiches projektiert. Zu prüfen ist letztlich die Frage, ob das Vordach an der nördlichen Gebäudefront im Abstandsbereich zum Gst *50*/12 zulässig ist. Unter anderem sind Vordächer untergeordnete Bauteile nach § 2 Abs 16 TBO
Diese Feststellung ergibt sich auch zweifellos aus den eingereichten Projektunterlagen, wonach die rechtskräftig genehmigte Wohnanlage um ein weiteres Geschoss vergrößert werden soll. Weiters handelt es sich zudem um einen Umbau
Abs 9 TBO 2011, da die Verschiebung des Aufzugschachtes Einfluss auf die betroffenen Außenwände hat. In Bezug auf die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Qualifikation des eingereichten Projektes als Neubau ist festzuhalten, dass mit Bescheid des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde S vom 14.09.2012, Zahl Mag***/1, bestätigt mit Bescheid des Stadtsenates vom 05.07.2013, Zahl ***54e/2012, die Errichtung einer Wohnanlage mit sechs Wohneinheiten und einer Tiefgarage genehmigt wurde. Das beschwerdegegenständliche Vorhaben stellt nach den Feststellungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen einen Zubau
Paragraph 2, Absatz 8, TBO 2011 dar. Diese Feststellung ergibt sich auch zweifellos aus den eingereichten Projektunterlagen, wonach die rechtskräftig genehmigte Wohnanlage um ein weiteres Geschoss vergrößert werden soll. Weiters handelt es sich zudem um einen Umbau
Paragraph 2, Absatz 9, TBO 2011, da die Verschiebung des Aufzugschachtes Einfluss auf die betroffenen Außenwände hat. Wenn nun die Beschwerdeführer weiters vorbringen, dass nicht geprüft worden wäre, ob der rechtskräftig genehmigte Altbestand in den projektgegenständlichen Einreichunterlagen korrekt dargestellt sei, so ist dem entgegen zu halten, dass diese Frage durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingehend geprüft wurde und dieser festgestellt hat, dass in den Planunterlagen für die vorgesehene Aufstockung die Bestandsbauteile (aufbauend auf den Bescheid vom 14.09.2012) ordnungsgemäß übernommen worden wären. Lediglich die Steigungsverhältnisse der vorgesehenen Treppenanlagen seien abgeändert worden. Die Abweichung der Steigungsverhältnisse der Treppenanlage im Freien ist jedoch von den taxativen Nachbarrechten im Sinne des § 26 Abs 3 TBO 2011 nicht erfasst, sodass den Beschwerdeführern diesbezüglich kein Mitspracherecht zukommt. Im Übrigen hat die Abweichung des Steigungsverhältnisses zur Folge, dass das bereits rechtskräftig genehmigte Zugangspodest im Abstandsbereich zum Gst *50*/12 durch das nunmehr geplante Vorhaben verkleinert werden würde und damit letztlich dem nördlich angrenzenden Beschwerdeführern auf Gst *50*/12 zum Vorteil gereichen würde.Wenn nun die Beschwerdeführer weiters vorbringen, dass nicht geprüft worden wäre, ob der rechtskräftig genehmigte Altbestand in den projektgegenständlichen Einreichunterlagen korrekt dargestellt sei, so ist dem entgegen zu halten, dass diese Frage durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingehend geprüft wurde und dieser festgestellt hat, dass in den Planunterlagen für die vorgesehene Aufstockung die Bestandsbauteile (aufbauend auf den Bescheid vom 14.09.2012) ordnungsgemäß übernommen worden wären. Lediglich die Steigungsverhältnisse der vorgesehenen Treppenanlagen seien abgeändert worden. Die Abweichung der Steigungsverhältnisse der Treppenanlage im Freien ist jedoch von den taxativen Nachbarrechten im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 nicht erfasst, sodass den Beschwerdeführern diesbezüglich kein Mitspracherecht zukommt. Im Übrigen hat die Abweichung des Steigungsverhältnisses zur Folge, dass das bereits rechtskräftig genehmigte Zugangspodest im Abstandsbereich zum Gst *50*/12 durch das nunmehr geplante Vorhaben verkleinert werden würde und damit letztlich dem nördlich angrenzenden Beschwerdeführern auf Gst *50*/12 zum Vorteil gereichen würde. Was die Nichteinhaltung des Flächenwidmungsplanes betrifft, so ist festzuhalten, dass der Bauplatz als Wohngebiet im Sinne des § 38 Abs 1 TROG 2011 gewidmet ist. Gegenständlich handelt es sich ausschließlich um ein Wohngebäude mit den, erforderlichen Pflichtabstellplätzen zuzüglich eines weiteren Stellplatzes. Damit ist jedenfalls davon auszugehen, dass das gegenständliche Vorhaben im Wohngebiet nach § 38 Abs 1 TROG 2011 zulässig ist. Unzulässige, über das ortsübliche Ausmaß hinausgehende Emissionen durch das geplante Vorhaben sind jedenfalls nicht zu erwarten und wurden von den Beschwerdeführern auch nicht konkret behauptet.Was die Nichteinhaltung des Flächenwidmungsplanes betrifft, so ist festzuhalten, dass der Bauplatz als Wohngebiet im Sinne des Paragraph 38, Absatz eins, TROG 2011 gewidmet ist. Gegenständlich handelt es sich ausschließlich um ein Wohngebäude mit den, erforderlichen Pflichtabstellplätzen zuzüglich eines weiteren Stellplatzes. Damit ist jedenfalls davon auszugehen, dass das gegenständliche Vorhaben im Wohngebiet nach Paragraph 38, Absatz eins, TROG 2011 zulässig ist. Unzulässige, über das ortsübliche Ausmaß hinausgehende Emissionen durch das geplante Vorhaben sind jedenfalls nicht zu erwarten und wurden von den Beschwerdeführern auch nicht konkret behauptet. Wenn die Beschwerdeführer letztlich vorbringen, dass es sich um eine neue „Sache“ handle und die Baubehörde auch über die restliche Anlage abzusprechen gehabt hätte, so ist dem entgegenzuhalten, dass es sich bei einem Bauverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, in welchem über das eingereicht Projekt abzusprechen ist und es der Behörde ohnehin verwehrt ist über mehr abzusprechen als beantragt. Der Meinung der Beschwerdeführer steht zudem die rechtskräftige Baubewilligung des Stadtmagistrates S vom 14.09.2012, Z. Mag***/1, bestätigt mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt S vom 05.07.2013, ***54e/2012 wegen entschiedener Sache nach § 68 Abs 1 AVG entgegen. Wenn die Beschwerdeführer letztlich vorbringen, dass es sich um eine neue „Sache“ handle und die Baubehörde auch über die restliche Anlage abzusprechen gehabt hätte, so ist dem entgegenzuhalten, dass es sich bei einem Bauverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, in welchem über das eingereicht Projekt abzusprechen ist und es der Behörde ohnehin verwehrt ist über mehr abzusprechen als beantragt. Der Meinung der Beschwerdeführer steht zudem die rechtskräftige Baubewilligung des Stadtmagistrates S vom 14.09.2012, Z. Mag***/1, bestätigt mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt S vom 05.07.2013, ***54e/2012 wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG entgegen. Im durchgeführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat sich ergeben, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer im Rahmen des als Nachbarverfahren geführten Beschwerdeverfahrens damit überwiegend unzulässig, im Übrigen unbegründet war. Die Prüfungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes ist – neben der Verpflichtung zur amtswegigen Wahrnehmung von Unzuständigkeiten sowie bestimmten, hier jedoch nicht zur Anwendung gelangenden Nichtigkeitsgründen – auf den durch die vorgebrachten Beschwerdegründe und das Beschwerdebegehren (§ 9 Abs 1 Ziffer 3 und 4 iVm § 27 VwGVG) abgesteckten Prüfungsrahmen der Beschwerdeführer beschränkt. Im durchgeführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat sich ergeben, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer im Rahmen des als Nachbarverfahren geführten Beschwerdeverfahrens damit überwiegend unzulässig, im Übrigen unbegründet war. Die Prüfungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes ist – neben der Verpflichtung zur amtswegigen Wahrnehmung von Unzuständigkeiten sowie bestimmten, hier jedoch nicht zur Anwendung gelangenden Nichtigkeitsgründen – auf den durch die vorgebrachten Beschwerdegründe und das Beschwerdebegehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 in Verbindung mit Paragraph 27, VwGVG) abgesteckten Prüfungsrahmen der Beschwerdeführer beschränkt. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die von den Beschwerdeführern geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das gegenständliche Vorhaben nicht verletzt werden. Dazu wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine umfassende hochbautechnische Begutachtung durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen veranlasst. Diesen gutachterlichen Feststellungen sind die Beschwerdeführer letztlich nicht mehr auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, sodass sich die rechtliche Beurteilung durch das Landesverwaltungsgericht auf die Feststellungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen unbedenklich stützen kann. Insbesondere wurden auch keine Gegengutachten seitens der Beschwerdeführer eingebracht. Für das erkennende Gericht erwies sich das beantragte Bauvorhaben damit unter diesen Prüfungsvoraussetzungen und der bau- und raumordnungsrechtlichen Gesichtspunkten als zulässig. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.40.1489.19
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.