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{'item': 'LVwG-2014/45/2667-5'}

Obsah (5)§ 50§ 25a§ 44§ 49§ 32

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.01.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/45/2667-5 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und der Einspruch gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft S vom 23.01.2014, Zl ****, als verspätet zurückgewiesen. 1.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und der Einspruch gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft S vom 23.01.2014, Zl ****, als verspätet zurückgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren: Anlässlich einer Kontrolle am 29.11.2013 um 15.15 Uhr auf der B 171 im Gemeindegebiet von Weer (Strkm 55,000 in Fahrtrichtung S) durch die Landespolizeidirektion Tirol wurden näher angeführte Übertretungen dem nunmehrigen Beschwerdeführer zur Last gelegt und zur Anzeige (vom 10.12.2013, Zl ****) an die belangte Behörde gebracht. Die belangte Behörde erließ daraufhin die Strafverfügung vom 23.01.2014, Zl ****. Laut Rückschein wurde diese Strafverfügung am 30.01.2014 an einen anderen Empfangsberechtigten, nämlich Frau YM, zugestellt. Der dagegen erhobene Einspruch wurde am 19.02.2014 um 16.46 Uhr in Adresse, eingeschrieben zur Post gegeben, die Sendung langte am 24.02.2014 bei der belangten Behörde ein. Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 22.08.2014, Zl ****, wurden dem Beschwerdeführer drei Übertretungen des KFG vorgeworfen und über ihn eine Strafe in der Höhe von Gesamtbetrag Euro 550,-- verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 08.09.2014 zugestellt. Dagegen hat der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu LVwG-**** wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass eine Überprüfung des vorgelegten verwaltungsbehördlichen Aktes ergeben hat, dass der Einspruch des Beschwerdeführers datiert mit 18.02.2014 gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom 23.01.2014 offenbar verspätet eingebracht worden war. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, zu diesem sich aus der Aktenlage ergebenden Verspätungsvorhalt innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen. Sollte keine Antwort erfolgen, wurde festgehalten, dass das Landesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass der Einspruch verspätet erfolgt ist und die Strafverfügung somit in Rechtskraft erwachsen ist. Der Beschwerdeführer ersuchte daraufhin um Fristerstreckung bis zum 16.12.2014, eine inhaltliche Stellungnahme seitens des Beschwerdeführers erfolgte auch bis zu diesem Datum nicht. Dieser Sachverhalt ergibt sich in unzweifelhafter Weise aus dem vorliegenden verwaltungsbehördlichen Strafakt sowie dem Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol. Aufgrund der einliegenden Rückscheine bzw der Nachfrage des Landesverwaltungsgerichtes Tirol bei der Deutschen Post am 17.11.2014 stehen insbesondere die Zeitpunkte der Zustellung der Strafverfügung bzw der Aufgabe des dagegen erhobenen Einspruches als erwiesen fest. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 44Abs 2 Vw

GVG abgesehen werden.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG abgesehen werden. II. In rechtlicher Hinsicht folgt:römisch zwei. In rechtlicher Hinsicht folgt:

§ 49Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VSt

G) kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat. Wird der Einspruch rechtzeitig eingebracht, dann ist

§ 49Abs 2 VSt

G das ordentliche Verfahren einzuleiten. Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung

§ 49Abs 3 VSt

G zu vollstrecken.

Paragraph 49, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat. Wird der Einspruch rechtzeitig eingebracht, dann ist

Paragraph 49, Absatz 2, VStG das ordentliche Verfahren einzuleiten. Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung

Paragraph 49, Absatz 3, VStG zu vollstrecken.

§ 32

Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Im vorliegenden Fall hat die Frist demgemäß am Donnerstag, dem 30.01.2014 begonnen und am Donnerstag, dem 13.02.2014 geendet. Der Einspruch wurde allerdings nachweislich erst am 19.02.2014 zur Post gegeben. Somit erfolgte der Einspruch nicht rechtzeitig innerhalb der in § 49 VStG normierten Frist von zwei Wochen, sodass die Strafverfügung vom 23.01.2014 in Rechtskraft erwachsen ist.

Paragraph 32, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Im vorliegenden Fall hat die Frist demgemäß am Donnerstag, dem 30.01.2014 begonnen und am Donnerstag, dem 13.02.2014 geendet. Der Einspruch wurde allerdings nachweislich erst am 19.02.2014 zur Post gegeben. Somit erfolgte der Einspruch nicht rechtzeitig innerhalb der in Paragraph 49, VStG normierten Frist von zwei Wochen, sodass die Strafverfügung vom 23.01.2014 in Rechtskraft erwachsen ist. Ist eine Strafverfügung infolge Versäumung der Einspruchsfrist in Rechtskraft erwachsen, so steht der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens in der selben Verwaltungsstrafsache und der Erlassung eines Straferkenntnisses in dieser als Folge der Rechtskraft des Wiederholungsverbot entgegen, welches bis zur Rechtskraft des Straferkenntnisses in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen ist (VwGH 09.04.1984, 84/10/032; VwGH 04.05.1988, 87/03/0218). Erlässt die Behörde dessen ungeachtet einen Bescheid, so ist dieser mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet (VwGH 06.07.1990, 87/17/0198; VwGH 25.10.1994, 92/08/0138). Es hat daher die Behebung des Straferkenntnisses zu erfolgen. Neben der Behebung des Straferkenntnisses ist auch mit Zurückweisung des Einspruches wegen Verspätung vorzugehen (VwGH 11.05.1983, 83/03/0046, 0047). Aufgrund der fristgerecht eingebrachten Beschwerde war spruchgemäß der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde vom 22.08.2014 zu beheben und der Einspruch des Beschwerdeführers vom 19.02.2014 gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom 23.01.2014 als verspätet zurückzuweisen. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Nicole Stemmer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.45.2667.5

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