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{'item': 'LVwG-2014/45/3195-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.01.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/45/3195-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Nicole Stemmer über die Beschwerde des Herrn MS, wohnhaft in Adresse, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft K vom xx.xx.xxxx, Zl ****, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 4 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) eingestellt.
  2. Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und das Strafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) eingestellt.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin einzubringen. Es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft K vom xx.xx.xxxx, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt: „Tatzeit: 26.12.2013, 14.11 Uhr Tatort: Gemeinde W, Richtung: Westen (I) A 12, km ****Tatort: Gemeinde W, Richtung: Westen (römisch eins) A 12, km **** Fahrzeug(e): PKW XY Sie haben zu einem vor Ihnen am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst würde. Es wurde mittels Videomessung ein zeitlicher Abstand von 0,45 Sekunden festgestellt. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 18 Abs. 1 StVO.“Paragraph 18, Absatz eins, StVO.“ Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 120,--, Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden, verhängt. Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten der Behörde vorgeschrieben.Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 120,--, Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden, verhängt. Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten der Behörde vorgeschrieben. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Er hat in seiner Beschwerde explizit lediglich die Höhe der verhängten Strafe bekämpft. Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Strafakt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Beim Studium der im verwaltungsbehördlichen Strafakt einliegenden Lichtbilder sind dem Landesverwaltungsgericht Tirol Bedenken hinsichtlich des Zutreffens des vorgeworfenen Sachverhaltes in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers entstanden. Die Lichtbilder legen nämlich nahe, dass das falsche Fahrzeug – nämlich das vorausfahrende Fahrzeug des Beschwerdeführers – wegen Nichteinhaltung des Abstandes zur Anzeige gebracht wurde. Über Rückfrage des Landesverwaltungsgerichtes Tirol bei der anzeigenden Landesverkehrsabteilung Tirol teilte diese mit Mail vom 14.01.2015 Folgendes mit: „Zum vorher geführten telefonischen Gespräch teile ich mit, dass ich mich wirklich beim Eintragen des Kennzeichens und des Fahrzeuges geirrt habe. Ich habe das vordere Fahrzeug zur Anzeige gebracht und nicht das hintere, dass eigentlich die Übertretung begangen hat.“ Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol somit fest, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen hat. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 3 VwGVG abgesehen werden.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 3, VwGVG abgesehen werden. II. In rechtlicher Hinsicht folgt:römisch zwei. In rechtlicher Hinsicht folgt: Zunächst ist festzuhalten, dass sich die gegenständliche Beschwerde ausdrücklich lediglich gegen die Strafhöhe wendet, der Schuldspruch des verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisses ist somit bereits in Rechtskraft erwachsen. Damit scheidet für das Landesverwaltungsgericht eine Einstellung gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG aus. Nach dieser Bestimmung hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat. Da sich die Beschwerde gegen die Strafhöhe wendet, war der zugrundeliegende Schuldspruch, der in Rechtskraft erwachsen ist, nicht Sache des gegenständlichen Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht.Damit scheidet für das Landesverwaltungsgericht eine Einstellung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG aus. Nach dieser Bestimmung hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat. Da sich die Beschwerde gegen die Strafhöhe wendet, war der zugrundeliegende Schuldspruch, der in Rechtskraft erwachsen ist, nicht Sache des gegenständlichen Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht. Eine Anwendung des § 52a VStG scheidet für das Landesverwaltungsgericht gemäß § 38 VwGVG aus.Eine Anwendung des Paragraph 52 a, VStG scheidet für das Landesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 38, VwGVG aus. Gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall jedenfalls vor, sodass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG einzustellen und spruchgemäß zu entscheiden war.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall jedenfalls vor, sodass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG einzustellen und spruchgemäß zu entscheiden war. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen ist eine Revision durch den Beschwerdeführer gemäß § 25a Abs 4 VwGG schon deshalb ausgeschlossen, da 1.) in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2.) im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.Im Übrigen ist eine Revision durch den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG schon deshalb ausgeschlossen, da 1.) in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2.) im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Nicole Stemmer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.45.3195.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.